Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Juli 2017 - 3 L 665/17.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0724.3L665.17.00
published on 24/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Juli 2017 - 3 L 665/17.MZ
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Dezember 2015 gegen den Kostenerstattungsbescheid der Antragsgegnerin nach § 135 a BauGB vom 11. Dezember 2015 (Grundstücksnummer 001-2) – in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 26. Januar 2017 (Grundstücksnummer 003) – wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 217,28 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den im Tenor benannten Kostenerstattungsbescheid in Gestalt des Teilabhilfebescheids anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, § 212 a Abs. 2 BaugesetzbuchBauGB – statthaft und zulässig.

2

Diese Vorschriften (und nicht § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) sind vorliegend der Beurteilung der Statthaftigkeit zugrunde zu legen, denn es spricht alles dafür, dass es sich bei dem genannten Kostenerstattungsanspruch nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber offenkundig selbst den Kostenerstattungsanspruch nach § 135 a Abs. 2 BauGB nicht der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern der Fallgruppe des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zuordnen wollte, wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, in einem neuen § 212 a BauGB die Fälle des Entfallens der aufschiebenden Wirkung einheitlich zusammenzufassen und insoweit von der entsprechenden Ermächtigung des neuen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung Gebrauch machen zu wollen (vgl. BT-Drs 13/7589, S. 30). Überdies würde § 212 a Abs. 2 BauGB andernfalls keinen Sinn machen, da er überflüssig wäre (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 2. August 2013 – 3 B 240/13 –, juris Rn. 22). Zum anderen spricht auch die systematische Einordnung des Kostenerstattungsanspruchs als Fall eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. E/Z/B/K, BauGB, Stand: Februar 2017, § 135 a BauGB Rn. 21) gegen eine Zuordnung zur von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfassten Fallgruppe der öffentlichen Abgaben oder Kosten (vgl. zur Einordnung der Kostenerstattung bei Grundstücksanschlüssen OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. September 2003 –, 9 LB 92/03 –, NVwZ-RR 2004, 894 = juris Rn. 6 m.w.N.; OVG M-V, Beschluss vom 1. Februar 2001 – 1 M 80/00 –, NVwZ-RR 2001, 401 und Rn. 5 m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 80 Rn. 137; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 687).

3

Der im Übrigen zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Dabei überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Bescheids, wenn sich dieser nach summarischer Überprüfung als rechtmäßig erweist. Das Interesse eines Antragstellers, von dem Vollzug eines Bescheids einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt hingegen, wenn sich der Bescheid in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. So liegt es hier. Der Kostenerstattungsbescheid der Antragsgegnerin leidet nach Auffassung der Kammer an Rechtsfehlern, die zugleich im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit begründen. Dies folgt zum einen daraus, dass die Antragsgegnerin die der Feststellung des erstattungsfähigen Aufwands zugrunde gelegten Maßnahmen auf Ausgleichsflächen vorgenommen hat, die nicht Anknüpfungspunkt für eine Kostenerstattung nach § 135 a BauGB sein können (1). Zum anderen spricht alles dafür, dass auch die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz – SchulG – der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen entgegensteht (2).

4

1) Der Kostenerstattungsanspruch nach § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB setzt eine ausdrückliche Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken an anderer Stelle nach § 9 Abs. 1 a BauGB voraus (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2012 – 3 K 202/12.MZ –, S. 5,6 UA), an der es hier fehlt. Nach § 9 Abs. 1 a Satz 1 BauGB stehen der Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan drei Möglichkeiten zur Wahl: Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB können entweder auf dem jeweiligen Grundstück selbst (dem sogenannten Eingriffsgrundstück) oder an anderer Stelle im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans oder in einem anderen Bebauungsplan durchgeführt werden. Nur im Fall der zweiten und dritten Variante kommt eine Kostenerstattung nach Maßgabe der §§ 135 a ff. BauGB in Betracht (vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 – 8 A 2285/09 –, juris Rn. 4, und vom 28. Mai 2008 – 8 A 1664/05 –, juris Rn. 5, 13 ff.; VGH BW, Beschlüsse vom 25. Januar 2008 – 5 S 210/07 –, NuR 2008, 664 = juris Rn. 29, und vom 31. März 2005 – 5 S 2507/04 –, NVwZ-RR 2005, 649 = juris Rn. 5). Nach § 135 a Abs. 1 BauGB sind festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft grundsätzlich vom Vorhabenträger durchzuführen. Soweit Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Ausgleichsflächen an anderer Stelle im Plangebiet selbst oder aber im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Nur innerhalb dieses Normierungssystems wird der Gemeinde ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 – 4 BN 17.98 –, BauR 2000, 242 = juris Rn. 5 zur früheren Rechtslage).

5

Vorliegend bestimmt der hier maßgebliche Bebauungsplan „Auf dem G...“ der Antragsgegnerin in Teil C „Sonstiges“ der textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“, dass die im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans zu erbringende Restkompensation von 3,26 ha und deren Zuordnung gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Unteren Naturschutzbehörde beim Antragsteller erfolgt und für die hier in Rede stehende „Fläche für Gemeinbedarf A“ mit einem Anteil von 63,5 % veranschlagt wird. Mit dieser Regelung wird indes entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine wirksame Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Eingriffsgrundstücken im Plangebiet im Sinne von § 9 Abs. 1 a BauGB vorgenommen, die die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen rechtfertigt. Zwar sind in dem zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 18./22. Dezember 2008 im Einzelnen die Flächen aufgelistet, auf denen zur Kompensation der durch die Bauleitplanung „Auf dem G…“ zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden sollen. Diese Flächen sind indes nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden. Ausweislich der Planurkunde, die die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans durch eine gestrichelte Linie gemäß Nr. 15.13 der Anlage zur PlanzeichenverordnungPlanZV – festlegt (vgl. auch § 9 Abs. 7 BauGB), liegen die Grundstücke nicht innerhalb des so definierten Plangebiets. Sie wurden aber auch nicht durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. dessen Begründung in dessen räumlichen Geltungsbereich einbezogen. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Plangeber Grundstücke auch auf andere Weise als durch Darstellung in der Planurkunde in das Plangebiet einbeziehen kann. Dies setzt – insbesondere wenn der Plangeber den Geltungsbereich eines Bebauungsplans zeichnerisch definiert – aber voraus, dass sich aus dem Bebauungsplan selbst eindeutig und unmissverständlich ergibt, ob ein Grundstück zum Geltungsbereich des Bebauungsplans gehören soll. Erfolgt wie hier die Zuordnung von Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 Halbsatz 2 BauGB i.V.m. § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB, müssen diese Flächen und die auf ihnen durchzuführenden Maßnahmen nach Art und Umfang in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans oder in der Begründung genau und hinreichend konkret beschrieben werden. Nur dann ist für die im Plangebiet gelegenen Grundstückseigentümer erkennbar ist, was die Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe zu tun gedenkt und ob diese Maßnahmen einen Kostenerstattungsanspruch nach § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB begründen können (vgl. VG Münster, Urteil vom 7. Oktober 2009 – 3 K 883/08 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Diesen Anforderungen an die Planbestimmtheit genügt der Bebauungsplan nicht, denn es fehlt in ihm eine hinreichend konkrete Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den im Plangebiet gelegenen Ausgleichsgrundstücken.

6

Die in § 2 des städtebaulichen Vertrags aufgelisteten Ausgleichsflächen liegen auch nicht im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Vielmehr handelt es sich bei ihnen um Außenbereichsflächen, die – wie die Anlagen 1 und 2 zum städtebaulichen Vertrag (a.a.O.) dokumentieren – teilweise sogar als Vogelschutz- und/oder Naturschutzgebiet ausgewiesen sind.

7

Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, der von ihr gewählte Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft auf der Grund eines „Ökokontos“ – bei der es sich um eine durch das Baugesetzbuch zugelassene Kompensationsform handele – würde leerlaufen, wenn man dieser Variante die Möglichkeit der Refinanzierung durch Kostenerstattungsbeträge abspräche, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Insoweit wird übersehen, dass der Gesetzgeber in § 1 a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB hinsichtlich der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für infolge einer Bauleitplanung zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft ein über § 9 Abs. 1 a BauGG hinausgehendes Instrumentarium eröffnet hat, das insbesondere auch die von der Antragsgegnerin gewählte Variante eines Ökokontos umfasst, ohne damit zugleich die Entscheidung getroffen zu haben, für alle Arten der Ausgleichsmaßnahmen auch Refinanzierungsmöglichkeiten nach § 135 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BauGB zu schaffen. Gerade durch den in § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen Verweis auf § 9 Abs. 1 a BauGB wird deutlich, dass eine von den Anforderungen des § 9 Abs. 1 a BauGB losgelöste Durchführung von Kompensationsmaßnahmen auf der Grundlage von § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB keine Kostenerstattungspflicht auslöst. Letztlich obliegt der Gemeinde bereits bei Erlass des Bebauungsplans die Entscheidung darüber, ob sie eine der Refinanzierung über Kostenerstattungsbeträge fähige Kompensationsform ergreift oder den Ausgleich auf sonstige Art und Weise vornimmt mit der Folge, dass die hierfür anfallenden Kosten nicht erstattungsfähig sind (vgl. VG Münster, Urteil vom 14. Juli 2006 – 3 K 3583/04 –, juris Rn. 38).

8

Fehlt es demnach an der Zuordnung der Ausgleichflächen zu den Eingriffsgrundstücken an anderer Stelle im Bebauungsplan oder in einem anderen Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 a Alt. 2 und 3 BauGB), begründen die auf ihnen durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen keinen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage von § 135 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BauGB. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenerstattungsbescheids, da die Antragsgegnerin die Kosten für Erstattungsmaßnahmen auf diesen Grundstücken der Ermittlung des erstattungsfähigen Gesamtaufwands zugrunde gelegt hat.

9

2) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen dürfte auch § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a BauGB entgegenstehen. Nach der schulgesetzlichen Regelung haben die Schulsitzgemeinden die für schulische Zwecke erforderlichen Grundstücke dem Schulträger unentgeltlich zu Eigentum zu übertragen und die damit zusammenhängenden Kosten sowie die Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch und dem Kommunalabgabengesetz zu übernehmen. Hiernach dürfte eine Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen ausgeschlossen sein, denn nach der summarischen Sach- und Rechtsprüfung spricht alles dafür, dass zu den Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch auch die Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für aufgrund der Bauleitplanung zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft gehören.

10

Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber der Ansicht ist, dass Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen deshalb nicht von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG umfasst würden, weil es sich bei ihnen nicht um Erschließungskosten im Sinne der §§ 123 ff. BauGB handele, vermag die Kammer dieser beschränkten Betrachtung nicht zu folgen. Insbesondere ist der Begriff der „Kosten der Erschließung“ nicht mit den Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB gleichzusetzen. Bereits der Wortlaut von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG legt mit der Verwendung des Begriffs „Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch“ den Schluss nahe, dass sich die Freistellung des Schulträgers nicht nur auf solche Erschließungsmaßnahmen beziehen soll, für die ihrerseits Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten (so aber Thielmann, Erschließung Schulgrundstück – welche Kosten hat die Schulsitzgemeinde, in Gemeinde und Stadt, Heft 7/2006). Jedenfalls sprechen aber Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der „Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch“, auch auf Kosten, die infolge der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für nach Bauleitplanung zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft entstanden sind. Dies ergibt sich aus folgendem:

11

Die zum 1. August 2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG regelt wie bereits die wortgleiche Vorgängerregelung des § 69 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 die Beteiligung der Schulsitzgemeinden an den Sachkosten der Schulen. Die Vorschrift, mit der insbesondere der Standortvorteil der Schulsitzgemeinde durch die Errichtung überörtlicher Schulen in ihrem Gebiet ausgeglichen werden soll (vgl. OVG RP, Urteile vom 17. November 1987 – 7 A 101/86 –, AS 22, 28 [S. 8, 9 UA], und vom 27. Mai 1986 – 6 A 42/85 –, AS 20, 364 [S. 8 UA]; Grumbach/Bickenbach/Seckel-mann/Thews, Schulgesetz Rheinland-Pfalz, Stand: Juni 2016, § 82 Anm. 1), verpflichtet die Schulsitzgemeinde letztlich zur Bereitstellung eines „baureifen“ Grundstücks (vgl. die amtliche Begründung zu § 69 SchulG 1974, LT-Drs 7/2751, S. 79). Der Begriff „baureifes Grundstück“ greift dabei den allgemeinen baurechtlichen Erschließungsbegriff auf. Danach ist Erschließung die Summe der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Grundstücke bestimmungsgemäß – im vorliegenden Fall als Schulgrundstück – nutzen zu können; erst die Gesamtheit dieser Maßnahmen macht ein Grundstück tatsächlich „baureif“ (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. November 1987, a.a.O. S 9 UA). Legt man dieses Verständnis hier zugrunde, so werden auch die durch die vorgenommenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 1 a Abs. 3 BauGB hervorgerufenen Kosten von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG umfasst, denn ohne den Ausgleich von bauleitplanungsbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft wäre der hier in Rede stehende Bebauungsplan, mit dem durch die Überplanung eines im Wesentlichen durch Obstgehölze und kleinere Brachflächen geprägtes Gebiets (vgl. Begründung S. 3,4 ) überhaupt erst die bauplanerischen Voraussetzungen für eine Bebauung des Areal mit einem Schulgebäude und damit die „Baureife“ des Schulgrundstücks geschaffen wurde, unwirksam. Vor diesem Hintergrund kann es für die Frage der Kostenfreistellung auch nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem Kostenerstattungsbetrag um einen Beitrag im Sinne des Abgabenrechts oder um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt. Demzufolge wird wohl § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG in dem Sinne zu verstehen sein, dass unter den Begriff der „Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch“ alle Aufwendungen fallen, die nach dem Baugesetzbuch von den Grundstückseigentümern oder dinglich Berechtigten verlangt werden können (vgl. Grumbach/Bickenbach/Seckelmann/ Thews, a.a.O. § 82 Anm. 5.2), sofern sie jedenfalls dazu dienen, die Anforderungen an die Baureife eines Grundstücks zu erfüllen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei vorliegend ein Viertel des mit dem angefochtenen Bescheids geforderten Betrags anzusetzen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 02/08/2013 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt 135,98 EUR. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu eine
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published on 31/03/2005 00:00

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2004 - 4 K 3756/03 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassun
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.