Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 30. März 2009 - 3 L 175/09.MZ
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.750,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers, der nach § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die abfallrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 16. Februar 2009 erhobenen Widerspruchs vom 27. Februar 2009 auszulegen ist, ist gemäß §§ 80 Abs. 5 i.V.m. 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwGO, § 20 AGVwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Verfügung des Antragsgegners vom 16. Februar 2009 offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen die Verfügung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 -, NVwZ 1987, 240).
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Zunächst ist die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf die in der Verfügung vom 16. Februar 2009 enthaltene Beseitigungsanordnung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 1976 – X 1318/76 -, NJW 1977, 165; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rdnr. 753 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in der hier angefochtenen Verfügung gerecht; sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist und enthält die Erwägungen, die für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses.
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Rechtsgrundlage für die in Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 16. Februar 2009 enthaltenen Anordnungen ist § 28 Abs. 1 Satz 3 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes – LAbfWG –. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde die Anordnungen, die zur Beseitigung von Verstößen gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 – KrW-/AbfG –, das Abfallverbringungsgesetz und das LAbfWG notwendig sind. Bei Verstößen gegen die Pflicht, im Falle rechtswidriger Abfallentsorgung den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWAG) ist – außer in den Fällen des Betriebes einer illegalen Anlage – die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zum Erlass der erforderlichen Anordnungen zuständig; dies ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG der Antragsgegner.
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Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG ist derjenige, der rechtswidrig Abfall entsorgt, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet (Satz 1). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier vor.
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Bei den in Ziffer 1 der Verfügung genannten Gegenständen handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers um Abfall i.S. von § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes – KrW-/AbfG –. Hierfür streiten eindeutig die in den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 8, 9,14 bis 17, 20 bis 29, 30 bis 33, 37 bis 40, 42 bis 44, 46, 108 bis 119, 158 bis 161), die bei verständiger Würdigung nur den Schluss zulassen, dass es sich bei ihnen um bewegliche Sachen handelt, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und derer sich ihr Besitzer entledigen will (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Denn die auf dem Grundstück vorgefundenen Gegenstände, Batterien, Altöle fallen zumindest unter die Gruppen Q 1, 6, 7, 14 und 16 des Anhangs I. Es bestehen auch keine vernünftigen Zweifel am Bestehen eines Entledigungswillens i.S. von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG, denn unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG) sprechen die Lichtbilder dafür, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung aufgegeben wurde und kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist. Dies wird auch durch die Einlassung des Antragstellers im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung bestätigt, wonach sich der Insolvenzverwalter der Firma I. GmbH geweigert hat, die auf dem Grundstück E.-L.-Straße ... in E. gelagerten Utensilien dieser Firma zu räumen (vgl. S. 2 des Vernehmungsprotokolls vom 02. Juli 2007, Bl. 79 der Verwaltungsakten).
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Der Abfall ist auch rechtswidrig entsorgt. Gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung nach § 10 KrW-/AbfG zu beseitigen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt insbesondere dann vor, wenn Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG) entgegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2005 – 8 A 11910/04.OVG –, ESRIA). Dies ist vorliegend der Fall, denn das Grundstück, auf dem die Abfälle gelagert sind, ist nicht als Abfallentsorgungsanlage nach Maßgabe der §§ 30 ff. KrW-/AbfG zugelassen.
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Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG vorliegen, steht das Einschreiten im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 15. November 2002 - 7 K 903/02.KO -). Das Ermessen umfasst nicht nur das „Ob“ des Einschreitens, sondern auch die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers und der zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes einzusetzenden Mittel. Der Antragsgegner hat – wie sich aus dem Wortlaut der Verfügung ergibt – sein Ermessen auch gesehen und seine Ermessenerwägungen in nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren ergänzt (vgl. insoweit die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 23. März 2009, Bl. 17 ff. der Gerichtsakten).
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Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner in Bezug auf die auf dem Grundstück E.-L.-Straße ... befindlichen Abfälle überhaupt tätig geworden ist. Denn in Anbetracht dessen, dass auf dem Grundstück u.a. mehrere Fässer mit Altöl, Auto- und Industriebatterien sowie Wellplatten aus Asbestzement abgelagert sind und es bereits zu einer Bodenverunreinigung gekommen ist (vgl. Bericht über die Durchsuchung des Grundstücks durch die Polizei vom 25. Juni 2007, Bl. 1 ff. der Verwaltungsakten; Schreiben der a. GmbH nebst Analyseprotokollen vom 31. Juli 2007 an das Polizeipräsidium M., Bl. 70 bis 75 der Verwaltungsakten), ist es ermessensgerecht, dass der Antragsgegner als zuständiger Entsorgungsträger die in Ziffer 1 und 2 der Verfügung aufgeführten Maßnahmen angeordnet hat, um eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle zu veranlassen.
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Es begegnet auch keinen Rechtsbedenken, dass der Antragsgegner den Antragsteller als Entsorgungspflichtigen herangezogen hat. Zwar richtet sich die Pflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG zunächst an den Handlungsstörer im polizeirechtlichen Sinne (vgl. Reis/Gottschling, LAbfWAG, Stand: Dezember 2008, Anm. 5). Allerdings lässt sich weder dem Verfassungsrecht noch dem einfachen Recht eine rechtliche Grundregel entnehmen, dass die Verhaltensverantwortlichkeit im Verhältnis zur Zustandshaftung stets vorrangig ist. Vielmehr kann die Behörde grundsätzlich auch dann, wenn ein Verhaltensstörer greifbar ist, den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, falls das Prinzip der schnellen und wirksamen Gefahrbekämpfung dies erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2005, a.a.O.). Dies entbindet sie indessen nicht von der Pflicht, nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowohl die Interessen des jeweils Betroffenen als auch die berechtigten Belange eines effektiven Gesetzesvollzuges angemessen zu berücksichtigen (Bay.VGH, Urteil vom 23. Februar 1989, BRS 49 Nr. 227).
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Hiervon ausgehend durfte der Antragsgegner den Antragsteller als Miteigentümer an dem Grundstück E.-L.-Straße ... gesamtschuldnerisch zu Recht in Anspruch nehmen. Insoweit gilt es nämlich zunächst zu berücksichtigen, dass die aus dem Antragsteller, seiner in der Schweiz lebenden Schwester und seiner Tante bestehende Erbengemeinschaft, die zugleich als Eigentümergemeinschaft Eigentum an dem Grundstück hat, zwar nicht Erzeuger, jedoch aber Besitzer i.S. von § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG ist, da sie ein Mindestmaß an Sachherrschaft (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 45.80 –, NVwZ 1984, 40) an dem – umfriedeten – Grundstück und den darauf befindlichen Abfällen hat. Auf die Frage des Eigentums an den Abfällen kommt es insoweit ebenso wenig an wie auf einen Besitzbegründungswillen, denn insoweit gilt der öffentlich-rechtliche Besitzbegriff, der allein die auf welche Art auch immer erlangte tatsächliche Gewalt über die Abfälle voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96 –, NJW 1998, 1004, 1005). Abfallbesitz kann folglich sogar dann angenommen werden, wenn Abfälle ohne oder sogar gegen den Willen des Grundstückseigentümers auf das Grundstück gelangt sind oder der Eigentümer den Besitz an auf seinem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen aufgeben will. Unter Beachtung des Grundsatzes der Effektivität der Gefahrenabwehr, der dem Abfallrecht als besonderem Ordnungsrecht immanent ist, war der Antragsgegner vorliegend auch nicht gehalten, den Abfallerzeuger an Stelle des Abfallbesitzers vorrangig in Anspruch zu nehmen. Denn vor dem Hintergrund dessen, dass auf dem Grundstück umweltgefährdende Stoffe abgelagert sind und es bereits zu Bodenverunreinigungen gekommen ist, ist es ermessengerecht, bei mehreren Verantwortlichen denjenigen auszuwählen, der voraussichtlich am ehesten geeignet ist, der rechtswidrigen Abfallentsorgung wirksam zu begegnen. Insoweit gilt es vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass es auch nach den Angaben des Antragstellers selbst bereits nicht möglich ist, die einzelnen Abfälle auf dem Grundstück bestimmten Abfallerzeugern zuzuordnen (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 13. März 2009, Bl. 2 der Gerichtsakten). Hinzu kommt, dass nach Angaben des Antragstellers die Firma I. GmbH, deren Geschäftsführer der Mieter des Grundstücks ist (vgl. Bl. 78, 79 der Verwaltungsakten) und die als Abfallerzeuger i.S. von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG in Betracht kommt, in Insolvenz gefallen ist und der Insolvenzverwalter sich geweigert hat, das Grundstück zu räumen. In Anbetracht dieser Umstände und der Angaben des Antragstellers bei seiner polizeilichen Vernehmung, dass Gegenstände auf dem Grundstück auch von dem Gartenbaubetrieb E. sowie von einem mittlerweile verstorbenen Herrn M. (Ölfässer) stammen könnten (vgl. S. 4, 5 des Vernehmungsprotokolls, Bl. 81, 82 der Verwaltungsakten), ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner den Abfallbesitzer in Anspruch nimmt. Ferner begegnet auch die Inanspruchnahme des Antragstellers innerhalb der Erbengemeinschaft keinen Bedenken. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass die in der Schweiz lebende Schwester des Antragstellers derzeit nicht ermittelbar ist und die im Dezember 1926 geborene Tante des Antragstellers von diesem offenbar selbst aus allem herausgehalten werden sollte (vgl. insoweit S. 3 des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Antragstellers, Bl. 80 der Verwaltungsakten). Hinzu kommt, dass ausweislich der Verwaltungsakten offenkundig allein der Antragsteller als Vertreter der Erbengemeinschaft nach außen hin aufgetreten ist und den Anschein erweckt hat, er sei über das Grundstück verfügungsberechtigt (vgl. insoweit die Ausführungen in dem Vernehmungsprotokoll vom 02. Juli 2007, a.a.O.).
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Der Antragsteller ist auch rechtlich in der Lage, der Verfügung des Antragsgegners nachkommen zu können. Insbesondere kann er sich nicht auf entgegenstehende Eigentumsrechte berufen, denn sowohl die potentiellen Abfallerzeuger als auch die Miteigentümerinnen an dem Grundstück wurden unter Anordnung des Sofortvollzugs durch Duldungsverfügungen des Antragsgegners vom 19. Februar bzw. 05. März 2009 verpflichtet, die Beseitigung sämtlicher Müllablagerungen auf dem Grundstück E.-L.-Straße ... in E. zu dulden.
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Schließlich begegnen auch die dem Antragsteller aufgegebenen Maßnahmen keinen Rechtsbedenken. Sie sind geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig, um im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr die auf dem Grundstück befindlichen Abfälle einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zuzuführen. Insbesondere ist die in Ziffer 1 der Verfügung statuierte Beseitigungspflicht hinreichend bestimmt, denn der Antragsgegner hat die zur Beseitigung anstehenden Abfälle in einer Weise beschrieben, die es dem Adressaten der Verfügung ermöglicht, zu erkennen, welche Gegenstände zu beseitigen sind. Dies ist in Anbetracht des Umfangs der Abfallablagerungen und der wegen der drohenden Bodenverunreinigungen bestehenden Eilbedürftigkeit erforderlich, aber auch ausreichend.
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Erweist sich mithin die abfallrechtliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so muss dem Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Erfolg versagt bleiben.
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Auch die in der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2009 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie findet ihre Grundlage in den §§ 61 ff. des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -. Sie ist insbesondere geeignet und erforderlich, den Antragsteller zur Befolgung der abfallrechtlichen Verfügung anzuhalten. Der Antragsgegner hat schließlich auch dem Erfordernis des § 66 Abs. 4 LVwVG Genüge getan, in dem er – orientiert an einem von ihm eingeholten Kostenvoranschlag (vgl. Bl. 104, 105 der Verwaltungsakten) – die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit ca. 27.000,00 € beziffert hat.
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Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Hiernach erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass eine Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Abfälle ausweislich eines vom Antragsgegner eingeholten Kostenvoranschlags mit etwa 27.000,00 € beziffert ist und eine Bemessung der Abfallmenge nach m³ Abfall nur mit unzumutbarem Aufwand möglich erscheint, im vorliegenden Eilverfahren ein Viertel der voraussichtlichen Beseitigungskosten als Gegenstandswert angemessen.
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Annotations
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.