Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 23. März 2016 - 3 K 631/15.MZ
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Verlängerung der Frist für das Ablegen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft.
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Im Februar 2013 meldete sich der Kläger, der seit dem Sommersemester 2012 bei der Beklagten im Studiengang Rechtswissenschaft (Abschluss: Staatsexamen), studierte, zur juristischen Zwischenprüfung an. Zugelassen wurde er zu seinem dritten Fachsemester im Sommersemester 2013. Im Wintersemester 2013/2014 schrieb er zwischen dem 10. und 13. Februar 2014 drei Klausuren in den Studienfächern Strafrecht, Bürgerliches Recht und Rechtsphilosophie, die alle mit der Note mangelhaft (02 bzw. 03 Punkte) bewertet wurden. Weitere Prüfungs-leistungen erbrachte der Kläger nicht.
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Der Kläger leidet seit seiner Kindheit an einer schweren atopischen Dermatitis (Neurodermitis), die mit Juckreiz und Konzentrationsstörungen einhergeht. Wegen dieser Erkrankung nahm der Kläger auch an einer Medikamentenstudie teil.
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Mit Schreiben vom 29. März 2014 stellte der Kläger einen Härtefallantrag, mit dem er eine Verlängerung der Frist für das Ablegen der Zwischenprüfung begehrte. Er begründete seinen Antrag mit der Neurodermitiserkrankung. Der Juckreiz und die Konzentrationsstörungen verstärkten sich zudem in Stresssituationen. Weiter habe er es im ersten und dritten Semester versäumt, sich rechtzeitig für Prüfungen anzumelden. Im ersten Semester sei ihm das Anmeldeerfordernis nicht bekannt gewesen, da er wegen einer Auseinandersetzung mit seiner Krankenversicherung nicht an der Einführungsveranstaltung teilgenommen habe. Im dritten Semester sei das Fristversäumnis auf eine Mottenplage in seiner Wohnung zurückzuführen.
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Mit Schreiben vom 26. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Prüfungsfrist ab. Eine Kausalität zwischen der Erkrankung und dem Erfordernis zur Fristverlängerung sei weder attestiert noch ersichtlich, insbesondere folge eine solche nicht per se aus der Teilnahme an einer Medikamentenstudie.
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Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 4. November 2014 Wider-spruch ein, den er insbesondere auf eine durch die Neurodermitiserkrankung verursachte Konzentrationsschwäche stützte. Außerdem handele es sich bei der Teilnahme an der Medikamentenstudie um einen Verlängerungsgrund, da sich durch die mögliche Einnahme eines Placebo-Mittels seine Symptome verschlechtern könnten.
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Im Laufe des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens legte der Kläger verschiedene ärztliche Berichte und Bescheinigungen vor. Darin wird die Neurodermitiserkrankung des Klägers bestätigt. Ausweislich eines Arztbriefs der Klinik für Dermatologie und Venerologie und Allergologie des Universitätsklinikums F. war der Kläger wegen dieser Erkrankung vom 28. Januar 2011 bis zum 10. Februar 2011 in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte bestätigten außerdem in zwei Kurzarztberichten vom 31. Oktober 2014 und vom 30. Januar 2015, dass sich der Kläger regelmäßig zur ambulanten Behandlung in die Universitäts-Hautklinik F. begeben habe. Weiter erläuterten die Ärzte, es handele sich bei der atopischen Dermatitis um eine chronische Erkrankung, die mit einer Entzündung der Haut und starkem Juckreiz einhergehe, wodurch gehäuft Schlaf- und Konzentrationsstörungen aufträten. Sie attestierten dem Kläger einen schweren akuten Schub der atopischen Dermatitis im Zeitraum März bis April 2014, der eine stationäre Aufnahme indiziert hätte.
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Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2015 zurückgewiesen. Zu Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger leide an einer chronischen Krankheit ohne hinreichend konkrete Perspektive auf Besserung. Solche Erkrankungen seien bei der Feststellung des Leistungsvermögens zu berücksichtigen und dürften nicht durch Fristverlängerungen kompensiert werden.
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Am 5. Juni 2015 erließ die Beklagte außerdem einen Bescheid über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft, gegen den der Kläger am 2. Juli 2015 Widerspruch einlegte.
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Am 6. Juli 2015 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Er vertieft darin sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Der Beklagten fehle das medizinische Fachwissen, um die Krankheit und die Möglichkeit einer Besserung beurteilen zu können. Aus den vorgelegten Attesten ergebe sich nicht, dass es sich um eine chronische Erkrankung handele. Die Entscheidung der Beklagten sei daher willkürlich. Er sei belastbar und in der Lage, auch schwere Prüfungen zu bestehen. Außerdem unterscheide die Prüfungsordnung als Voraussetzung für eine Fristverlängerung nicht zwischen chronischer und sonstiger Erkrankung, so dass ein weites Begriffs-verständnis zugrunde zu legen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Fristen zur Vorlage von Attesten zu kurz bemessen gewesen seien. Schließlich habe er nicht gegen Mitwirkungspflichten verstoßen, sondern bereits bei seiner Anmeldung zum Studiengang ein Attest beigelegt und sich im Kontext der Einführungs-veranstaltungen im Prüfungsamt gemeldet.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2015 zu verpflichten, ihm eine Verlängerung der Frist für das Ablegen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, da er den Antrag auf Fristverlängerung erst bei Auslaufen der Zwischenprüfungsfrist gestellt und nicht bereits bei seiner Anmeldung zur Zwischenprüfung auf seine Erkrankung hingewiesen habe. Anderweitige Maßnahmen des Nachteils-ausgleichs seien der Beklagten daher nicht möglich gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsunterlagen verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungs-gerichtsordnung – VwGO –), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung einer Fristverlängerung für das Ablegen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft.
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Anspruchsgrundlage für die begehrte Fristverlängerung ist § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Zwischenprüfungsordnung des Fachbereiches Rechts- und Wirtschafts-wissenschaften der J. G.-Universität über studienbegleitende Leistungskontrollen während des rechtswissenschaftlichen Studiums (ZwPO Rechtswissenschaften – ZwPO –) vom 28. Oktober 2004 (StAnz. 2004, S. 1590). Nach dieser Vorschrift werden bei der Feststellung von Studienzeiten, die für die Einhaltung der Fristen für das Ablegen der Zwischenprüfung maßgeblich sind, Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen bedingt waren. Die Feststellung trifft die Dekanin oder der Dekan auf Antrag der oder des Studierenden; dieser oder diesem obliegen die Nachweise für die Feststellung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 ZwPO). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
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Es liegen keine Gründe vor, die eine Fristverlängerung rechtfertigen. Denn die Neurodermitiserkrankung des Klägers fällt als Dauerleiden nicht unter den Krankheitsbegriff des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZwPO.
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Zwar trifft es zu, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZwPO, der allgemein auf den Begriff der „Krankheit“ abstellt, nicht zu einer Unterscheidung zwischen chronischen und akuten Erkrankungen zwingt. Das Erfordernis einer solchen Differenzierung ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – GG –. Dieser Grundsatz verbietet im Prüfungsverfahren grundsätzlich sowohl Bevorzugungen als auch Benachteiligungen Einzelner gegenüber den übrigen Studierenden. Alle Teilnehmer einer Prüfung sollen die gleichen Erfolgschancen erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2015 – 6 B 11/15 –, NVwZ-RR 2015, 858 und juris Rn. 8 m.w.N.). Dies kann es zwar erforderlich machen, einem Prüfling eine Kompensation für individuelle Beeinträchtigungen zu gewähren. So etwa in Fällen, in denen die mechanische Darstellung – also allein die Umsetzung der durch die Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse – z.B. in Form von körperlichen Behinderungen beim Schreiben beeinträchtigt ist. Eine Grenze für die Zulässigkeit solcher Kompensationsmaßnahmen ist durch den Grundsatz der Chancengleichheit aber dort gezogen, wo sich individuelle Defizite auf die durch die Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten, also die festzustellende Leistungs-fähigkeit selbst, beziehen (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 5.3.2009 – 1 K 643/08 –, juris Rn. 63; FG RP, Urteil vom 10.12.2014 – 2 K 1225/14 – DStR 2015, 2735 und juris Rn. 23). Solche Defizite dürfen nicht ausgeglichen werden, da dies die anderen Prüflinge benachteiligen und ihrerseits in der Chancengleichheit beeinträchtigen würde. Eine Berufung auf die Chancengleichheit rechtfertigt es demnach nicht, Leistungsunterschiede zu nivellieren, die durch eine Prüfung gerade festgestellt werden sollen. Die Studierenden sollen lediglich die gleiche Chance erhalten, im Rahmen einer Prüfung ihre individuelle Leistungsfähigkeit abzurufen. Diesem Sinn und Zweck dient die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZwPO: Es sollen bei der Fristberechnung Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen ein Studierender aus bestimmten, von ihm nicht zu vertretenden Umständen, nicht über seine gewöhnliche Leistungsfähigkeit verfügte. Maßstab ist also das individuelle, reguläre Leistungsniveau des Prüflings, das sich in der Prüfungsleistung wiederspiegeln soll. Deshalb erfasst § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZwPO grundsätzlich nur solche Krankheiten, die die gewöhnliche Leistungs-fähigkeit eines Studierendenvorübergehend absenken. Ein Dauerleiden prägt dagegen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings und bestimmt dessen reguläres Leistungsbild (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 – 7 B 210/85 –, NVwZ 1986, 377 und juris Rn. 7; SächsOVG, Beschluss vom 19.12.2008 – 4 B 187/07 –, juris Rn. 6). Solche persönlichkeitsbedingten Leistungsschwächen sind für Art und Umfang der Befähigung des Prüflings und damit letztlich auch für seine Eignung zu dem Beruf, die in der Prüfung festgestellt werden soll, von Bedeutung (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 5.3.2009 – 1 K 643/08 –, juris Rn. 63; FG RP, Urteil vom 10.12.2014 – 2 K 1225/14 –, DStR 2015, 2735 und juris Rn. 23). Eine Fristverlängerung wäre in solchen Fällen demnach keine – zulässige – Kompensation für eine punktuelle Beeinträchtigung der individuellen Leistungsfähigkeit, sondern eine gleichheits-widrige – und daher unzulässige – Nivellierung von Leistungsunterschieden.
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Ein Dauerleiden im vorgenannten Sinne ist ein auf unbestimmte Zeit andauerndes und nicht in absehbarer Zeit heilbares Leiden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19.12.2008 – 4 B 187/07 –, juris Rn. 6). Dies erfasst auch Erkrankungen, die schubweise auftreten und in deren Verlauf es Phasen höherer und niedriger Leistungsfähigkeit gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 – 7 B 210/85 –, NVwZ 1986, 377 und juris Rn. 7).
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Gemessen an diesen Grundsätzen leidet der Kläger an einer dauerhaften Erkrankung, die sich auf seine reguläre Leistungsfähigkeit auswirkt und deshalb eine Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist nicht rechtfertigt. Der Kläger selbst trägt vor, es handele sich bei seiner Neurodermitiserkrankung um einen dauerhaften Zustand, an dem er seit seiner Kindheit leide. Entgegen der Behauptung des Klägers bestätigen die Ärzte P. und K. in dem Kurzarztbericht vom 30. Januar 2015 darüber hinaus explizit, dass es sich bei der atopischen Dermatitis um eine chronische Erkrankung handelt. Demgegenüber hat der Kläger weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er die Krankheit inzwischen dergestalt kontrollieren kann, dass mit einer nachhaltigen Besserung zu rechnen ist. Vielmehr erlitt der Kläger, wie sich aus dem Kurzarztbericht vom 30. Januar 2015 ergibt, noch im Frühjahr 2014 einen schweren akuten Schub der atopischen Dermatitis, der eine stationäre Aufnahme gerechtfertigt hätte. Bereits Anfang des Jahres 2011 wurde der Kläger stationär behandelt. In einem Zeitraum von über drei Jahren hat sich also keine dahingehende Besserung eingestellt, dass wenigstens schwere Krankheitsschübe nicht mehr zu befürchten wären. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Symptome des Klägers, worauf er sich selbst beruft, in Stresssituation noch weiter verschlechtern. Es ist jedoch zu erwarten, dass Prüfungen für den Kläger auch künftig mit erhöhtem Stress einhergehen. Die Erkrankung prägt dabei auch die reguläre Leistungsfähigkeit des Klägers, da sie sich unstreitig auf seine Konzentrationsfähigkeit negativ auswirkt. Die Konzentrationsfähigkeit und die Fähigkeit, sich Prüfungsstoff in einem begrenzten Zeitraum aneignen zu können, sind aber wesentlicher Bestandteil der Prüfungsleistung und für die Befähigung des Prüflings und letztlich für seine Eignung zu dem Beruf, die in der Prüfung festgestellt werden soll, von Bedeutung.
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Unerheblich ist, ob dem Kläger eine längere Frist zur Vorlage von Attesten hätte eingeräumt werden müssen. Denn tatsächlich war es dem Kläger möglich, Atteste vorzulegen, die seinen Vortrag bestätigen. Ohnehin ist zwischen den Parteien letztlich nicht der medizinische Befund der Neurodermitiserkrankung, sondern die rechtliche Bewertung der daran anknüpfenden prüfungsrechtlichen Folgen umstritten. Dies kann jedoch nicht Gegenstand eines ärztlichen Attests sein.
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Ein Grund zur Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist liegt weiter nicht in der Teilnahme des Klägers an einer Medikamentenstudie. Denn der Kläger hat nicht einmal selbst behauptet, er könne die Neurodermitiserkrankung normalerweise gut kontrollieren und alleine durch die Teilnahme an der Medikamentenstudie werde seine reguläre Leistungsfähigkeit abgesenkt. Er hat vielmehr lediglich vorgetragen, eine Verschlechterung der Symptome sei bei einer – möglichen – Einnahme von Placebo-Mitteln theoretisch denkbar. Dass dies bei ihm tatsächlich der Fall ist, hat er nicht behauptet.
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Schließlich ist eine Fristverlängerung nicht aufgrund der im ersten und dritten Semester versäumten Anmeldefristen für einzelne Prüfungsleistungen gerechtfertigt, da der Kläger dies selbst zu vertreten hat. Es fällt in den Verantwortungsbereich der Studierenden, sich über die Prüfungsvoraussetzungen zu informieren. Auch eine Mottenplage in der eigenen Wohnung entschuldigt den Kläger insoweit nicht von Fristversäumnissen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. März 2016
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Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit).
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.