Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Jan. 2018 - 3 K 37/17.MZ
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid und begehren überdies bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen.
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Sie sind Eigentümer des in G. gelegenen Grundstücks B.-Straße ..., Flur ... Flurstück .../..., das mit einem an der westlichen Grundstücksgrenze errichteten Wohnhaus bebaut ist. Westlich grenzt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück B.-Straße ... an, auf dem u.a. zwei Pferde gehalten werden, die nach Angaben der Beigeladenen in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
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Unter dem 27. September 1962 erteilte das damalige Kreisbauamt W. der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen einen Baubescheid, der u.a. die Errichtung eines Nebengebäudes an der Grenze zum Grundstück der Kläger mit einer Länge von 6,20 m und einer grenzständigen Höhe von etwa 4,20 m zur Unterbringung von Geräten sowie der Haltung von Hühnern und Schweinen zum Gegenstand hatte.
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Im Herbst 2015 wandten sich die Kläger an den Beklagten und trugen vor, durch die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt zu sein und baten um Überprüfung, ob eine Pferdehaltung in der vorhandenen Form zulässig sei. Sie beantragten unter dem 11. November 2015 die sofortige Untersagung der Einstellung der Pferde im Nebengebäude.
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Mit Bescheid vom 16. Februar 2016 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass keine Veranlassung bestehe, gegen die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten. Das Nebengebäude sei – auch wenn die Bauzeichnung aus dem Jahr 1962 nicht exakt mit der tatsächlichen Platzierung übereinstimme – ebenso wie die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Beigeladenen bereits 1962 genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Nebengebäude zwischenzeitlich beseitigt worden sei, seine nicht ersichtlich. Bauplanungsrechtlich sei die Umgebung als Mischgebiet anzusehen. Gegen diesen Bescheid, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erhoben die Kläger am 14. März 2016 Widerspruch.
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Bereits unter dem 15. Dezember 2015 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Pferdestalls an der südlichen Grundstücksgrenze zum Gegenstand hat. Unter dem 4. März 2016 erteilte der Beklagten den beantragten Bauvorbescheid.
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Zur Begründung ihres Widerspruchs trugen die Kläger vor, hinsichtlich der Zulässigkeit der Pferdehaltung sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und nicht auf eine Einstufung der Umgebung als Mischgebiet abzustellen. Frühere in der Umgebung vorhandene landwirtschaftliche Betriebe seien zwischenzeitlich verschwunden. Die Voreigentümerin der Beigeladenen habe von der ihr seinerzeit erteilten Genehmigung mehrere Jahrzehnte keinen Gebrauch gemacht, so dass von Verwirkung auszugehen sei. Von der Pferdehaltung gingen unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen aus, die bei ihnen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hätten. Es werde bestritten, dass die Beigeladenen die Pferde landwirtschaftlich einsetzten. Durch den geplanten Pferdstall an der südlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen werde die Geruchsproblematik nicht gelöst.
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Der Widerspruch der Kläger wurden durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beanstandete Pferdehaltung sei den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos, so dass eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht zu besorgen sei. Die maßgebliche nähere Umgebung sei als Dorfgebiet zu qualifizieren, in dem Pferdehaltung zulässig sei. Die Beigeladenen hätten das im Jahr 1962 genehmigte Nutzungsrecht nicht verwirkt, da es an Anhaltspunkten für eine endgültige Nutzungsaufgabe der Tierhaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen fehle. Allein der Zeitablauf reiche nicht aus. Im Hinblick auf befürchtete Geruchs- und Lärmimmissionen stehe den Klägern der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Der Bauvorbescheid verstoße ebenfalls nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften. Ein Pferdestall sei in einem Dorfgebiet zulässig. Er verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme; insbesondere seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu besorgen.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 23. Dezember 2016 haben die Kläger am 20. Januar 2017 Klage erhoben. Sie tragen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor, die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen sei der Art der baulichen Nutzung nach unzulässig, da die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Sie sei ihnen gegenüber zudem rücksichtslos, da sie zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führe. Ungeachtet eines vor dem AG W. geschlossenen Vergleichs werde die Klage aufrechterhalten, da es um die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit von Pferdehaltung gehe.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gegen die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten,
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen ergänzend vor, Pferdehaltung sei in der näheren Umgebung zulässig, denn diese entspreche einem Dorfgebiet. Es existierten noch mehrere landwirtschaftliche Betriebe. Die Pferdehaltung sei den Klägern gegenüber auch nicht rücksichtslos. Überprüfungen der Veterinärbehörde hätten keine für die geltend gemachten Belästigungen relevanten Anhaltspunkte gegeben. Für eine immissionsschutzrechtliche Überprüfung sei der Beklagte nicht zuständig.
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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
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Sie tragen vor, die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Sie selbst hätten einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Ob es in der Umgebung weitere Tierhaltung gebe, sei insoweit unerheblich. Die Pferde würden regelmäßig im Betrieb eines W. Biolandwirts eingesetzt. Die Voreigentümerin habe in dem genehmigten Nebengebäude Geflügel und Schweine gehalten. Sie selbst hätten nach dem Erwerb des Grundstücks 2004 mit der Haltung von Geflügel begonnen, was seitens der Kläger auf Ablehnung gestoßen sei. Eine über den normalen Pferdegeruch hinausgehende Geruchsbeeinträchtigung sei von Mitarbeitern der Verbandsgemeinde W. anlässlich einer Ortsbesichtigung Anfang Juni 2016 nicht festgestellt worden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Pferdemist meterhoch gelagert werde und Urin im Erdreich versickere. Für die behaupteten Immissionen seien die Kläger jeglichen Beleg schuldig geblieben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten gegen die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für das von den Klägern begehrte bauaufsichtliche Einschreiten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO –. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, und sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Bauaufsichtsbehörde ist unter den genannten Voraussetzungen zum Erlass einer baurechtlichen Anordnung regelmäßig nicht verpflichtet, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt. Dies hat zur Folge, dass dem Nachbarn auch bei einer Verletzung nachbarschützender Rechte kein unmittelbarer Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zusteht, sondern er lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat (vgl. VGH BW, Urteil vom 25. September 1991 – 3 S 2000/91 –, VBlBW 1992, 103 = juris Rn. 25; Jeromin, LBauO Rh-Pf, 4. Auflage 2016, § 81 Rn. 77). Dieser Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung kann sich jedoch ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verdichten, wenn sich jede andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft erweisen würde; Hiervon ausgehend ist das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig hin zur Pflicht zu bauaufsichtlichem Einschreiten reduziert, wenn eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift verstößt, es sei denn, der Bauaufsichtsbehörde stünden sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG –, AS 40, 136 = juris Rn. 6; Urteile vom 25. November 2009 – 8 A 10636/09.OVG –, AS 38, 130 = juris Rn. 29, und vom 7. Dezember 2005 – 8 A 11096/05.OVG –, UA S. 8 f.).
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Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist der Beklagte nicht im Wege der Ermessensreduktion auf Null verpflichtet, gegen die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten, denn diese verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften.
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In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die streitgegenständliche Nutzung nach § 34 BauGB, denn das Grundstück der Beigeladenen liegt im unbeplanten Innenbereich von G..
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1) Hinsichtlich Art der baulichen Nutzung der Kläger verstößt die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen ihrer Art nach nicht gegen den Drittschutz vermittelnden Gebietserhaltungsanspruch. Die hier maßgebliche nähere Umgebung – d.h der Bereich, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 7; Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 10, und vom 26. Mai 1978 – 4 C 9/77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 33 [st. Rspr.]) – entspricht einem faktischen Dorfgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO.
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Nach § 5 Abs. 1 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) brauchen im Dorfgebiet die Hauptnutzungen (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe mit Handwerk) weder im gleichen noch im annähernd gleichen Verhältnis zueinander vorhanden sein. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5/07, BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 10; Beschluss vom 19. Januar 1996 – 4 B 7/96 –, BRS 58 Nr. 57 = juris Rn. 5, BayVGH, Beschluss vom 14. Septem- ber 2015 – 22 ZB 15.1028 –, juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 5 S 1273/12 –, juris Rn. 21). Dies gilt umso mehr, als ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seines regelmäßig größeren Bauvolumens und der von ihm ausgehenden Immissionen jedenfalls typischerweise nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft, sondern auch der in größerer Entfernung liegenden Grundstücke prägt, sodass ihm ein besonderes Gewicht zukommt. Ein Dorfgebiet dürfte deshalb diese Eigenschaft so lange nicht verlieren, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes vorhanden ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 S 2225/15 –, BauR 2016, 1148 = juris Rn. 59). Letztlich entfällt der Gebietscharaktereines Dorfgebiets nur, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine (Wieder)aufnahme ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009, a.a.O. = juris Rn. 10; OVG NW, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 8 B 1081/16 –, juris Rn. 25).
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Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die hier maßgebliche nähere Umgebung – in die jedenfalls die nördlich an die B.-Straße angrenzenden Grundstücke B.-Straße ... bis ... sowie die südlich an die B.-Straße angrenzenden Grundstücke B.-Straße ... bis ... einzubeziehen sind – ihren Charakter als Dorfgebiet (noch) nicht verloren. Ungeachtet etwaiger zwischenzeitlicher Betriebsaufgaben finden sich in diesem Bereich auch weiterhin landwirtschaftliche Nutzungen, die den Bereich mitprägen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen nach ihrem insoweit unwidersprochenen Vorbringen auf ihrem Grundstück selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb führen, der bei der Frage der Gebietsbewertung mit zu berücksichtigen ist (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 10. August 2016 – 3 K 2524/16 –, juris Rn. 9; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 23. Februar 2015 – 3 K 34/14.NW –, juris Rn. 63). Darüber hinaus wird auch das Grundstück B.-Straße ... im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzt. Ausweislich der Feststellungen des Beklagten werden auf diesem Grundstück von dem Inhaber eines in der J.-Straße ansässigen landwirtschaftlichen Betriebs landwirtschaftliche Geräte und Maschinen abgestellt (vgl. S. 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 18. April 2017). Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, zumal die Kläger insoweit selbst konstatieren, dass auf diesem Grundstück landwirtschaftliche Gerätschaften abgestellt werden (vgl. S. 1 des Schriftsatzes der Kläger vom 3. Mai 2017). Schließlich spricht auch alles dafür, dass das Grundstück B.-Straße ... (weiterhin) der Unterbringung eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)betriebs dient. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, dass der Grundstückseigentümer aufgrund einer schweren Erkrankung seit mehreren Monaten nicht mehr in der Lage sei, den Betrieb selbst auszuüben (vgl. 2. des Schriftsatzes der Kläger vom 3. Mai 2017), übersehen sie, dass allein eine wenn auch mehrmonatige Unterbrechung einer Betriebsausübung aus Krankheitsgründen die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne eines Dorfgebiets nicht entfallen lässt, zumal diese auch von Dritten weitergeführt werden kann. Dass hingegen auf dem Grundstück B.-Straße ... die landwirtschaftliche Nutzung endgültig weggefallen ist, haben die Kläger selbst nicht behauptet, und sie sind auch nicht dem Vorbringen der Beigeladenen entgegengetreten, wonach der Grundstückseigentümer wieder soweit genesen sei, dass er – wenn auch in bescheidenem Ausmaße – wieder Traktorarbeiten ausführen könne (vgl. S. 1 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 15. Mai 2017). Angesichts dieser die nähere Umgebung mitprägenden landwirtschaftlichen Nutzungen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die nähere Umgebung als ein faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO darstellt. Damit kann offenbleiben, ob auch auf den Grundstücken B.-Straße ... und ... landwirtschaftliche Betriebe geführt werden, bzw. ob eine jenseits der Bahnlinie im Außenbereich befindliche neue landwirtschaftliche Betriebsstelle für die Beurteilung des Gebietscharakters mit heranziehen ist.
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In einem (faktischen) Dorfgebiet ist Pferdehaltung grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 – 1 ZB 04.3549 –, NVwZ-RR 2007, 659 = juris Rn. 22, und vom 29. Mai 1995 – 14 CS 95.879 –; OVG RP, Urteil vom 27. Mai 1999 – 8 A 10401799.OVG –, ESOVGRP; VG München, Beschluss vom 20. November 2015 – M 11 S 15.3934, juris Rn. 35; VG Regensburg, Urteil vom 10. Januar 2013, RO 2 K 12.873 –, juris Rn. 25).
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An der Zulässigkeit der Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen würde sich aber auch dann nicht ändern, wenn die maßgebliche nähere Umgebung keinem Dorfgebiet entsprechen und zudem durch einen hohen Anteil an Wohnnutzung geprägt sein sollte. Diese Faktoren führen entgegen der Ansicht der Kläger nicht dazu, dass die nähere Umgebung damit bauplanungsrechtlich als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO beurteilen wären. Vielmehr wäre die Umgebung dann als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet anzusehen, die durch Wohnnutzung, einen nicht unerheblichen Altbestand ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude (ehemalige Hofstellen auf den Grundstücken B.-Straße ..., ... und ...) sowie die Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen geprägt wird (vgl. insoweit auch VG Neustadt/WStr., Urteil vom 22. Juli 2017 – 3 K 38/17.NW –, juris Rn.37), wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Wohnnutzung insbesondere auf den vorgenannten ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen keineswegs „planähnlich“ entstanden wäre, sondern vielmehr durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzungen (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 22. Juli 2017, a.a.O. Rn. 40). In einer solcherart geprägten Gemengelage beurteilt sich die Zulässigkeit einer Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB, wobei für die Beurteilung der „Eigenart“ der näheren Umgebung nach dem Gesetz nicht nur die ausgeübten Nutzungsarten für sich gesehen von Bedeutung sind, sondern alles, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. November 1993 – 26 B 91.2405 –, BeckRS 1193, 11721; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 22. Juli 2017, a.a.O. Rn. 40). Vor diesem Hintergrund ist in einer Gemengelage wie der vorliegenden die Haltung weniger Pferde – auf dem Grundstück der Beigeladenen werden 2 Pferde gehalten – noch nicht als gebietsschädlich anzusehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris Rn. 33).
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2) Die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 verankerte Gebot der Rücksichtnahme und verletzt die Kläger deshalb auch insoweit nicht in ihren Rechten. Insbesondere gehen von den Pferden keine unzumutbaren Geruchsimmissionen aus.
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Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u.a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge billigerweise "zuzumuten" ist. Bei der Interessenabwägung dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben.
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Während in Wohngebieten mit städtischem Gepräge eine emmissionsträchtige Tierhaltung regelmäßig unzulässig sein dürfte, ist in Baugebieten mit dörflichem Charakter eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich und darum im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen, was in entsprechender Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung gilt; andererseits muss aber auch der Tierhalter Rücksicht auf das Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor unzumutbaren Immissionen nehmen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.).
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Die Grenze dessen, was im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme Nachbarn an Einwirkungen zuzumuten ist, deckt sich im Allgemeinen mit den Anforderungen für nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74/78 –, BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 13; OVG RP, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O. Rn. 41). Insoweit kann zur Beurteilung unzumutbarer Immissionen auf den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen werden, worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Maß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3/16 –, BauR 2017, 1978 = juris Rn. 12). Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2017, a.a.O. = juris Rn. 12, und vom 21. Dezember 2011 – 4 C 12/10 –, BVerwGE 141, 193 = juris Rn. 22; Beschluss vom 2. August 2005 – 4 B 41/05 –, BauR 2005, 1900 = juris Rn. 3). Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Immissionsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O. = juris Rn. 12).
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Geht es wie im vorliegenden Fall um von Tieren verursachte Geruchsimmissionen, kann für die Beurteilung von deren Zumutbarkeit als Orientierungshilfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – ) in der Fassung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008) zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a a.O = juris Rn. 12 m.w.N.; SächsOVG, Urteil vom 3. September 2015 – 1 A 538/12 –, juris Rn. 21). Dieser rechtlich unverbindlichen Richtlinie kommt dabei die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, wobei die Berechnungen auf einem „worst-case-Szenario“ basieren (BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 2015 – 4 BN 28/15 –, BauR 2015, 571 = juris Rn. 5, und vom 28. Juli 2010 – 4 B 29/10 –, BauR 2010, 2083 = juris Rn. 3 m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 1 B 11320/13.OVG –, BauR 2014, 964 = juris Rn. 20; Urteil vom 15. April 2010 – 1 A 11034/09.OVG –, BauR 2010, 1576 = juris Rn. 28). Ihre Eignung als Grundlage für eine tatrichterliche Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 4 B 5/07 –, BRS 71 Nr. 168 = juris Rn. 4; SächsOVG, Urteil vom 3. September 2015, a.a.O. Rn. 21). Allerdings verbietet sich dabei jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O. = juris Rn.- 12 m.w.N.; Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 –, BauR 2004, 657 = juris Rn. 8).
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Ausgehend von diesen Grundlagen lässt sich nicht feststellen, dass von der Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen unzumutbare Geruchsimmissionen in Bezug auf das klägerische Grundstück ausgehen.
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Gemäß Ziffer 3.1 GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel dann als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in der Tabelle 1 angegeben Immissionswerte IW überschreiten. Bei diesen Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Sie betragen in Gebieten, die wie im vorliegenden Fall als Dorfgebiet zu qualifizieren sind, 15 % der Jahresgeruchsstunden (IW 0,15). Dieser Wert ist vorliegend zugrunde zu legen, da er in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße IG b (Nr. 4.6 GIRL) für Geruchsimmissionen gilt, die durch Tierhaltungsanlagen verursacht werden. Dies ist in Bezug auf die streitgegenständliche Pferdehaltung der Fall. Ausgehend von einem Immissionswert von 0,15 überschreitet damit eine Geruchsbelastung an insgesamt 1314 Std/Jahr die Grenze der erheblichen Belästigung regelmäßig nicht.
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Zu berücksichtigen ist ferner, dass in Bezug auf tierische Geruchsemissionen bei der Ermittlung der Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6. der GIRL) neben dem baugebietsabhängigen Immissionswert IW auch die Gewichtungsfaktoren f entsprechend Tabelle 4 eine Rolle spielen, die die unterschiedliche Belästigungsintensität von Tierhaltungen hinreichend berücksichtigen (vgl. OVG S-H, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 1 LA 3/14 –, NordÖR 2016, 416 = juris Rn. 16) und sich je nach Tierart begünstigend oder verschärfend auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen auswirken. Angesichts dessen, dass die Haltung von Pferden im Vergleich zu anderen Tierarten als emissionsarm eingestuft wird (vgl. VDI 3894 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen – Haltungsverfahren und Emissionen – Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde“, S. 46), begegnet es keinen Rechtsbedenken, bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen infolge Pferdehaltung von einem Gewichtungsfaktor f = 0,5 entsprechend der Tabelle 4 zu Nr. 4.6. GIRL auszugehen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 14. Juni 2017 – 1 ME 64/17, 1 ME1 ME 66/17 –, BauR 2017, 1515 = juris Rn. 23 f.; BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 15 CS 13.1910 –, juris Rn. 24; VG Göttingen, Urteil vom 14. September 2017 – 2 A 214/16 –, juris Rn. 33). Vor dem Hintergrund dessen, dass nach Nr. 5 Buchst. b) GIRL für die Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen ein Vergleich der nach der GIRL zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgesetzten Immissionswerten nicht ausreicht, wenn trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsemissionen nicht zu erwarten ist (z.B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche), dürfte die Anlegung eines Gewichtungsfaktors von 0,5 sogar dazu führen, dass auch eine den Immissionswert von 0,15 (1314 Std/Jahr) übersteigende Jahresgeruchsstundenzahl infolge der Pferdehaltung für sich genommen nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen führen wird.
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Ausgehend von diesen Voraussetzungen lassen sich zu Lasten der Kläger unzumutbare Geruchsimmissionen infolge der Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht feststellen. Die Kläger, die insoweit die Darlegungslast trifft, haben lediglich pauschal behauptet, sie seien durch Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen unzumutbaren Geruchsimmissionen bis hin zur Gesundheitsbeeinträchtigung ausgesetzt, ohne diese auch nur im Ansatz nach Ursache, Art, Umfang und Häufigkeit nachvollziehbar darlegen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast bei Immissionen OLG München, Urteil vom 18. September 2008 – 23 U 2648/08 –, NZM 2008, 821 = juris Rn. 35; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 12. Dezember 2006 – 7 K 1488/05 –, juris Rn. 48). Es sind keinerlei belastbaren Anhaltspunkte dafür dargetan worden, dass infolge der Pferdehaltung etwa Ammoniakkonzentrationen zu erwarten sind, die die Unbedenklichkeitsgrenze der Abbildung 4 der TA Luft (Zusatzbelastung von 3 µg/m³, Gesamtbelastung von 10 µg/m³, vgl. OVG Nds., Beschluss vom 20. Oktober 1999 – 12 ME 33/09 –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 3 L 142/11 –, juris Rn. 60). überschreiten, bzw. dass wahrnehmbare Geruchsimmissionen den Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden überschreiten; selbst für eine Überschreitung eines Immissionswertes von IW = 0,10 sind keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere führt auch der Verweis der Kläger auf die Lage der Grundstücke zueinander und eine „Kaminwirkung“ der Luftströmung infolge der Anordnung der Gebäude auf ihrem Grundstück dazu, dass mit der erforderlichen Gewissheit etwa bei einer Süd-West-Windströmung eine nicht nur rein hypothetische Geruchsbelästigung zu erwarten ist, die die Grenzen des Zumutbaren überschreitet. Fehlt es mithin an auch nur ansatzweise belastbaren Anhaltspunkten für eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung der Kläger infolge der Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen, kann von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht die Rede sein.
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Soweit die Kläger über das vorstehende Begehren hinaus ein behördliches Tätigwerden aufgrund einer geltend gemachten Verletzung von § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes – LImSchG – begehren sollten, ist hierfür der Beklagte nicht passivlegitimiert; zuständige Immissionsschutzbehörde ist vielmehr die Verbandsgemeindeverwaltung W. (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LImSchG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Beschluss des Einzelrichters der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Januar 2018
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Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.