Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 27. Mai 2009 - 1 L 471/09.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2009:0527.1L471.09.MZ.0A
published on 27/05/2009 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 27. Mai 2009 - 1 L 471/09.MZ
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Gericht

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Tenor

Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Höhe der an die Antragstellerin für das Haushaltsjahr 2008 geleisteten Zahlungen aus dem EGFL (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft) und/oder ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) sowie sämtliche dazugehörigen Daten der Antragstellerin an die für die Veröffentlichung im Internet zuständigen deutschen und/oder europäischen Behörden zu übermitteln und/oder diese Daten selbst im Internet zu veröffentlichen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin ist bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt wird, die die Antragstellerin betreffenden Daten über Zahlungen aus dem EGFL (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft) bzw. dem ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) nicht im Internet zu veröffentlichen. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es der Klägerin schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 31. Januar 1995 - 12 B 10316/95.OVG -; vgl. Kopp, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnr. 13; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 148 ff., 174 ff., 190 ff.).

3

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

4

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft gemacht, da der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Angesichts der Art der von dem Antragsgegner geplanten Veröffentlichung der Daten im Internet, nämlich Name, Anschrift und Förderbetrag kombiniert mit einer Suchfunktion, sind die Daten sofort und uneingeschränkt verfügbar und würden zu irreversiblen Schäden im Hinblick auf etwaige Rechte der Antragstellerin führen, da eine Weiterverfolgung und etwaige Löschung der einmal veröffentlichen Daten unmöglich wäre.

5

Ein Anordnungsanspruch kann sich nach nationalem Recht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 65, 1, 43; 78, 77, 84 und 84, 192, 194) ergeben, wobei fraglich ist, inwieweit sich hieraus weitergehende Ansprüche gegenüber den in den nationalen Durchführungsbestimmungen zu den VOen(EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 und Nr. 259/2008 vom 18. März 2008 in § 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes (AFIG) und §§ 1 ff. der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIVO) geregelten Durchführungsvorschriften ergeben. Andererseits bestimmt das europäische Recht in Art. 8 Abs. 1 EMRK, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz hat. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in dieses Recht nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und der Freiheiten anderer.

6

Danach muss die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Nach den Erwägungsgründen Nr. 2, 4 und 5 der VO(EG) Nr. 259/2008 soll die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten eine größere Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit in Bezug auf die Verwendung der Fondsmittel und eine wirtschaftliche Haushaltsführung bezwecken. Diese Information der Öffentlichkeit verbessere durch eine stärkere öffentliche Kontrolle die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei den Fonds (Erwägungsgrund Nr. 6 der VO(EG) Nr. 259/2008).

7

Bei der im vorliegenden Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob sich ein Anordnungsanspruch aus nationalem oder europäischem Recht ergibt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine oder beide Rechtsgrundlagen gemeinsam in Betracht kommen. Es bestehen zur Überzeugung des Gerichts jedoch durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der VO(EG) Nr. 1290/2005 und VO(EG) Nr. 259/2008 im Hinblick auf die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit.

8

Das Gericht schließt sich insoweit den durchgreifenden Bedenken des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2009 im Verfahren 6 K 1045/08.WI an. Es spricht viel dafür, dass die Art. 44 a und 40 Abs. 1 Nr. 8 b der VO(EG) Nr. 1290/2005 gegen Art. 8 EMRK verstoßen, da die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt ist, denn die Veröffentlichung steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck (VG Wiesbaden a. a. O. Nr. 23 f. der Gründe). Es unterliegt erheblichen Zweifeln, ob die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten überhaupt geeignet ist, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds "durch öffentliche Kontrolle" zu verbessern. Aus der Veröffentlichung des Namens, des Empfängers und der Höhe der jeweiligen Zuschüsse lassen sich keine Rückschlüsse ziehen auf den Verwendungszweck und die tatsächliche Verwendung der Förderbeträge. Ferner wird nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen die Förderung erfolgt ist und ob diese Bedingungen eingehalten wurden und der Zweck der Förderung erreicht worden ist (vgl. VG Wiesbaden a. a. O., Nr. 29 ff. der Gründe; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04. Mai 2009, Az.: 2 M 77/09).

9

Eine wirksame Kontrolle der rechtmäßigen und zweckgerichteten Verwendung von Fördermitteln kann alleine durch die hierzu berufenen staatlichen Kontrollbehörden erfolgen, da nur diese von Gesetzes wegen über die Möglichkeit verfügen, bei fehlerhafter Mittelverwendung Sanktionen zu verhängen, wobei Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden können. Hingegen ist nicht erkennbar, dass durch die Art der vorgesehenen Form der Veröffentlichung eine höhere Effizienz hinsichtlich der Kontrolle der Mittelverwendung als durch die bisherigen staatlichen Kontrollen erreicht werden kann. Soweit es um die Transparenz der Verwendung von EU-Mitteln gegenüber der Öffentlichkeit geht, bleibt fraglich, ob insoweit die Nennung der Namen der einzelnen Empfänger erforderlich ist, oder das pauschal formulierte Ziel "Transparenz" gegenüber der Öffentlichkeit nicht besser erreicht werden könnte durch eine klar strukturierte Information der Öffentlichkeit über die Mittelverwendung nach Regionen und Förderzwecken.

10

Bei einer derartigen offenen Hauptsachelage muss die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners ausfallen. Unterbleibt nämlich die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten zunächst, so könnte diese noch nachgeholt werden, falls sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist. Dies bedeutet für den Antragsgegner zunächst lediglich die Verzögerung der Durchsetzung seiner Rechtsposition. Im entgegengesetzten Fall würde jedoch für die Antragstellerin ein irreversibler Rechtsverlust eintreten.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 04/05/2009 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 27. April 2009 teilweise geändert: Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Höhe der an die Antragstellerin für das EU-Hau
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die für die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden, die hierfür zuständigen Stellen der Länder und im Fall des Europäischen Fischereifonds die zuständige Verwaltungsbehörde veröffentlichen die Informationen nach

1.
Artikel 111 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und
2.
Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
in den jeweils geltenden Fassungen im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) betriebenen Internetseite nach Maßgabe des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 und im Fall des Europäischen Meeres- und Fischereifonds nach Maßgabe des Artikels 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014. Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(2) Jede veröffentlichende Stelle trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr veröffentlichten Informationen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit der Veröffentlichung und die Richtigkeit der Informationen. Betroffene können ihre Datenschutzrechte bei jeder der veröffentlichenden Stellen geltend machen, von denen sie Zahlungen erhalten haben. Diese Stelle leitet den Antrag nach Klärung der Verantwortlichkeiten an die zuständige Stelle weiter.

(3) Die Bundesanstalt erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Internetseite, das den nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entspricht. Das Sicherheitskonzept ist in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob es dem Stand der Technik entspricht.

(4) Die Einsicht in die Internetseite steht jedem verwaltungskostenfrei zu.

(5) Die veröffentlichten Informationen werden zwei Jahre nach dem ersten Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite gelöscht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.