Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 28. Mai 2018 - 1 K 808/14.MZ
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Entscheidung des Gerichts vom 4. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
- 1
Mit ihrer Klageschrift vom 1. September 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1 K 808/14.MZ. Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 bewilligte ihr die Kammer in der damaligen Besetzung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz und ordnete die „Kanzlei Rechtsanwälte A. und B.“ bei. Die Kanzlei war ausweislich des während des Hauptsacheverfahrens verwendeten Briefpapiers als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (D. & A. Rechtsanwälte PartGmbB) organisiert. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die der Rechtsanwältin B. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren (§ 49 RVG) und Auslagen im Oktober 2015 auf 818,13 Euro fest und ordnete die Auszahlung an.
- 2
Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. November 2017 wurde die „Rechtsanwalts-kanzlei D. & A. Rechtsanwälte PartGmbB“ zwecks Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin unter Berufung auf § 166 VwGO i.V.m. § 120a ZPO aufgefordert, das beigefügte Prozesskostenhilfe-Formblatt von der Klägerin ausfüllen und entsprechende Nachweise beifügen zu lassen. Für die Übersendung des ausgefüllten Formblatts nebst Nachweisen wurde eine Frist von einem Monat gesetzt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Dezember 2017 wurde der vorbezeichneten Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gänzlich aufzuheben, da die Klägerin die geforderte Auskunft nicht erteilt habe. Gleichzeitig wurde zur Vorlage des ausgefüllten Formblatts nebst entsprechender Nachweise eine letzte Frist von zwei Wochen eingeräumt. Ein inhaltsgleiches Schreiben erging am 12. Januar 2018 an die Klägerin persönlich; die Zustellung erfolgte ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde am 16. Januar 2018.
- 3
Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 hob die Urkundsbeamtin die bewilligte Prozesskostenhilfe unter Berufung auf § 173 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 2 ZPO auf und verfügte die Zustellung des Beschlusses an die Klägerin selbst sowie die vorbezeichnete Rechtsanwaltskanzlei. Die Zustellung an die Klägerin erfolgte ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 19. Februar 2018. Nachdem die Rechtsanwaltskanzlei an die Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses erinnert worden war, ging am 28. März 2018 das auf den 20. Februar 2018 datierte Empfangsbekenntnis ein. Mit Schreiben vom 28. März 2018 teilte Rechtsanwalt A. zudem mit, die beigeordnete Rechtsanwältin B. sei bereits seit Oktober 2016 nicht für die Kanzlei tätig; nach den vorliegenden Informationen habe sie mittlerweile auch ihre anwaltliche Zulassung zurückgegeben. Darüber hinaus habe auch die Partnerschaftsgesellschaft zum 1. Januar 2017 umfirmiert und am 1. Juli 2017 ihren Sitz verlegt. Insofern sehe sich die Kanzlei nicht als den richtigen Adressaten der Korrespondenz an.
- 4
Am 4. Mai 2018 ging eine von der Klägerin unterzeichnete und auf den 4. Februar 2018 datierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die Urkundsbeamtin wertete die Erklärung als Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Februar 2018. Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 entschied sie über die Nichtabhilfe und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
- 5
Die am 4. Mai 2018 eingegangene Erklärung der Klägerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht als Beschwerde gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 6. Februar 2018, sondern als diesbezüglichen Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sogenannte Erinnerung, vgl. § 151 VwGO) auszulegen (§ 88 VwGO analog). Dies folgt aus § 166 Abs. 6 VwGO, wonach u.a. gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 120a und 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO die Entscheidung des Gerichts beantragt werden kann.
- 6
Über den Antrag hat hier die funktionell zuständige Kammer zu entscheiden, weil auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 24. Juni 2015 in entsprechender Besetzung erfolgt ist (vgl. zur Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach den §§ 165, 151 Satz 1 VwGO: BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 1 N 01.1845 –, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2014 – 17 K 6189/06 –, juris Rn. 2).
- 7
Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts hat keinen Erfolg, denn er ist nicht fristgerecht eingegangen und damit bereits unzulässig.
- 8
Gemäß § 166 Abs. 6 VwGO ist der Antrag auf Entscheidung des Gerichts innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Urkundsbeamten zu stellen. Da die Klägerin in dem Beschluss vom 6. Februar 2018 in zutreffender Weise auf den gegen den Beschluss statthaften Antrag auf Entscheidung des Gerichts hingewiesen worden ist (vgl. die dortige Rechtsmittelbelehrung), findet die in § 58 Abs. 2 VwGO normierte Jahresfrist keine Anwendung.
- 9
Die Bekanntgabe einer Entscheidung hat gemäß § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO an den Bevollmächtigten zu erfolgen, wenn ein solcher bestellt ist. Dabei ist grundsätzlich von einer fortdauernden Bestellung eines Prozessbevollmächtigten auszugehen, da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120a, 124 ZPO umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – XII ZB 151/10 –, juris Rn. 10 ff.; dem folgend: SächsOVG, Beschluss vom 27. März 2017 – 4 E 10/17 –, juris Rn. 6). Wird durch die Entscheidung – wie hier – eine Frist in Lauf gesetzt, hat die Bekanntgabe gemäß § 56 Abs. 1 VwGO durch Zustellung zu erfolgen.
- 10
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beschluss der Urkundsbeamtin vom 6. Februar 2018 vorliegend zu Recht der „Rechtsanwaltskanzlei D. & A. Rechtsanwälte PartGmbB“ zugestellt worden. Soweit Rechtsanwalt A. in seinem Schreiben vom 28. März 2018 darauf hinweist, die Kanzlei sei nicht die richtige Adressatin der Korrespondenz, da die „damals beigeordnete Rechtsanwältin B.“ bereits seit Oktober 2016 nicht für die Kanzlei tätig sei, verkennt er, dass (früherer) Prozessbevollmächtigter der Klägerin nicht allein Rechtsanwältin B. gewesen ist. Zwar hat diese in dem Prozesskostenhilfebewilligungs- sowie in dem Hauptsacheverfahren die Korrespondenz für die Klägerin geführt; ferner ist sie auch in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2015 für die Klägerin aufgetreten. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten Vollmacht hatte die Klägerin jedoch nicht (allein) Rechtsanwältin B., sondern die „Rechtsanwaltskanzlei D. & A. Rechtsanwälte PartGmbB“ bevollmächtigt (vgl. Anlage zur Klageschrift vom 1. September 2014). Ferner wurden der Klägerin auch im Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2015 die „Kanzlei Rechtsanwälte A. und B.“ beigeordnet. Die Beiordnung bezog sich damit nicht lediglich auf Rechtsanwältin B., sondern auf die Rechtsanwaltskanzlei, die in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung organisiert war (vgl. zur Zulässigkeit der Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät: BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – IV ZR 343/07 –, juris) und der Rechtsanwältin B. zum Zeitpunkt der Beiordnung angehörte. Unerheblich ist insoweit, dass die Gesellschaft zwischenzeitlich ihren Namen (vgl. § 2 PartGG) geändert hat, da eine Namensänderung die Identität der Gesellschaft unberührt lässt. Gleiches würde im Falle einer Verlegung des Sitzes der Gesellschaft gelten; insoweit sprechen jedoch die Angaben im Schreiben des Rechtsanwalts Kapp vom 28. März 2018 dafür, dass eine Sitzverlegung gar nicht stattgefunden hat, sondern sich lediglich die Geschäftsanschrift verändert hat.
- 11
Die Zustellung an die prozessbevollmächtigte Rechtanwaltskanzlei ist ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 20. Februar 2018 erfolgt. Hiervon ausgehend lief die Zwei-Wochen-Frist für einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts daher mit Ablauf des 6. März 2018 ab (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB); der am 4. Mai 2018 eingegangene Antrag der Klägerin auf Entscheidung des Gerichts erfolgte damit nicht fristgerecht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschluss der Urkundsbeamtin vom 6. Februar 2018 (zusätzlich) auch der Klägerin persönlich zugestellt worden ist. Denn die Zustellung an die Klägerin ist ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde bereits am 19. Februar 2018 erfolgt, so dass eine fristgerechte Einlegung des Antrags auf Entscheidung des Gerichts selbst bei Zugrundelegung dieser Zustellung nicht vorläge.
- 12
Da Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Absatz 1 VwGO weder von der Klägerin genannt noch ersichtlich sind, war der Antrag auf Entscheidung des Gerichts als unzulässig zu verwerfen.
- 13
Das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Erinnerungsverfahrens im Rahmen der Überprüfung bewilligter Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2016 – 2 E 2234/15 –, juris Rn. 8).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 28. Mai 2018 - 1 K 808/14.MZ
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Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Tenor
1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlusserinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 geändert: Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 19.921,15 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Anschlusserinnerung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungs- und Anschlusserinnerungsverfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.
2. Der Wert des Erinnerungs- und Anschlusserinnerungsverfahrens wird auf 15.195,11 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Rechtsträger ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- analog nunmehr die Stadt X. ; eine dem sog. Behördenprinzip noch Geltung verschaffende landesrechtliche Regelung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO existiert in Nordrhein-Westfalen nach Aufhebung von § 5 Abs. 2 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr.
3Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gem. §§ 165 Satz 1, 2, 151 Satz 1 VwGO entscheidet hier die funktionell zuständige Kammer, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Kostenlastentscheidung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 -ebenso wie im Übrigen auch die erstinstanzliche Entscheidung vom 25. November 2008- in entsprechender Besetzung ergangen ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist insoweit ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO, wonach der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter auch über die „Kosten“ entscheidet, ist nicht einschlägig, da sich der Rechtsstreit nicht mehr im vorbereitenden Verfahren befindet, wenn, wie hier, das Hauptsacheverfahren durch eine abschließende Sachentscheidung beendet wurde,
4vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6/04, juris.
5Die zulässige Erinnerung der Klägerin ist erfolglos (A.); die zulässige Anschlusserinnerung der Beklagten hat überwiegend Erfolg (B.). Dies führt im Ergebnis zu einer Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Sinne der Reduzierung des ursprünglich festgesetzten Betrages in dem tenorierten Umfange.
6A. Die zulässige Erinnerung der Klägerin ist unbegründet.
7I. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind -hier allein maßgeblich- die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Zu den Aufwendungen gehören auch solche für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte, Sachverständige. Ob diese Kosten „notwendig“ im Sinne der Norm sind, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Auftraggebers, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Es ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil anderenfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. In diesem Verfahren sind daher zwangsläufig der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige engere Grenzen gesetzt als in dem von der Verhandlungsmaxime geprägten Zivilprozess, so dass die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres zu übernehmen sind.
8Die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten ist hiernach ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn er mangels genügender eigener Sachkunde die sein Begehren tragenden Behauptungen allein mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen könnte. Dabei ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern („prozessuale Notlage“ des Beteiligten) und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein,
9vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003/06, u.a., juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 11 E 853/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 8 E 1152/07, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2001 ‑ 10a D 191/96.NE, juris, alle m.w.N.
10Ungeachtet dieser materiell-rechtlichen Maßstäbe, ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab im Rahmen der Kostenerinnerung dahingehend beschränkt, dass eine Änderung der im angegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss getroffenen Festsetzung zu Lasten der Klägerin wegen des im Erinnerungsverfahren geltenden Verbotes der sog. reformatio in peius („Verböserungsverbot“) nicht zulässig ist; Unrichtigkeiten dürfen nur -anders aber bei wie hier eingelegter Anschlusserinnerung, s. dazu B. I.- zu ihrem Vorteil berücksichtigt werden,
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 3 E 1375/10, n.V; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 165 Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 165 Rn. 25.
12II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit der Erinnerung ausschließlich angefochtene Absetzung von privaten Gutachterkosten sowie Kosten für entsprechende gutachterliche Stellungnahmen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2013 im Ergebnis nicht zu beanstanden.
131. Die mit Rechnung des Gutachterbüros H. X1. & P. GmbH -H. -vom 23. April 2007 angeführten privaten Gutachterkosten über 416,50 Euro sind nicht erstattungsfähig, da sie keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sind. Eine prozessuale Notlage der Klägerin bestand insoweit nicht.
14Die Klägerin ist mit ihrer Klage vom 7. Dezember 2006 gegen die streitgegenständliche (später aus Gründen der Bestimmtheit mit Verfügung vom 24. Juni 2008 abgeänderte) Ordnungsverfügung vom 27. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2006 betreffend eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung vorgegangen. Der Verfügung lag ein komplexer, mehrere Jahrzehnte zurückreichender Sachverhalt bezüglich eines -seit 1890 überwiegend verpachteten- Grundstücks der Klägerin zugrunde. Die Grundstücksfläche wurde vornehmlich als ober- und unterirdisches Großtanklager zur Lagerung und zum Umschlag von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie deren Abfüllung genutzt und war mit den produkttypischen Rückständen (etwa MKW, PAK, BTEX) erheblich kontaminiert; zum Weiteren wird auf den Tatbestand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 (Az.: 16 A 85/09) verwiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung (dort S. 2) stützte sich hinsichtlich der tatbestandlich seinerzeit für maßgeblich befundenen Frage von konkreten Anhaltspunkten gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz für das Vorliegen einer Altlast entscheidend auf die gutachterlichen Ergebnisse eines -von der Beklagten selbst beauftragten- umweltgeologischen Sachverständigenbüros von der C. /L. vom 31. Juli 2002. Hierauf fußt auch der Widerspruchsbescheid (dort S. 7).
15Ob in einer solchen Situation, in der sich anlässlich des Erlasses einer Ordnungsverfügung die Beklagte zur Klärung technischer Fragen eines privaten Fremdgutachters bedient hat, statt auf häufig vorhandene entsprechend fachlich ausgebildete eigene Bedienstete zurückzugreifen, die Klägerin zur Herstellung einer prozessualen „Waffengleichheit“ zur Entkräftung der spezifisch naturwissenschaftlichen Fragen gleichsam regelhaft auch eine erstattungsfähige gutachterliche Stellungnahme einholen darf, um qualifiziert erwidern zu können, bedarf keiner Entscheidung. Es wird jedoch angemerkt, dass ein solcher Ansatz im ungünstigen Falle zu einem stetigen fachgutachterlichen Wechselspiel zwischen den Beteiligten führen und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts über Gebühr zu Gunsten einer zivilprozessualen Verhandlungsmaxime zurückdrängen könnte. Eine Vertiefung kann hier dahinstehen. Denn die konkrete Prozesssituation hat das in Rede stehende Vorgehen der Klägerin schon nicht herausgefordert. Zwar mochte sie bei ihrer Klageerhebung davon ausgehen können, nicht erfolgversprechend mit „schlichtem“ Bestreiten oder bloßen Behauptungen des Gegenteils die gutachterlichen Einschätzungen der Beklagten widerlegen zu können; darauf war sie indes nicht allein verwiesen. Denn sie konnte sich auf das im selbstständigen Beweissicherungsverfahren -auf ihre eigene Anregung (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2007, S. 11ff.)- vor dem Landgericht X. (Az.: 7 OH 6/03) gerichtlicherseits eingeholte Gutachten des Sachverständigen Müller vom 5. April 2005 stützen. Das Gutachten wurde nicht nur zeitlich nach dem Gutachten des Sachverständigenbüros von der C. /L. aus dem Jahre 2002 erstellt, auf das sich die Beklagte beruft, sondern bestätigte im Wesentlichen inhaltlich die Rechtsposition der Klägerin. Denn der Gutachter N. gelangte selbst nach ihren eigenen Aussagen zu dem Ergebnis, mit Blick auf die sehr geringe Wasserdurchlässigkeit der Schluffschichten sei eine Grundwassergefährdung durch das über dieser Schicht befindliche kontaminierte Bodenmaterial mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2007, S. 14 und vom 21. Januar 2008, S. 5ff.). Die Klägerin hat ihre Klagebegründung auch ganz maßgeblich, was den mangelnden hinreichenden Verdacht einer Grundwasserbeeinträchtigung betrifft, auf den Ergebnissen des Gutachtens N. fußen lassen (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2007, S. 29ff. und vom 21. Januar 2008, S. 3ff.). Mit der Vereinnahmung der Ergebnisse dieses Gutachtens und deren Anbringung in der Klagebegründung bei entsprechendem Beweisantritt war aber dem zeitlich früheren Gutachten der Beklagten schon hinreichend sachgerecht entgegengetreten um das Gericht anzuhalten, gegebenenfalls weiter zu ermitteln; denn gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen den Sachverhalt und bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme. Demgemäß kann es einem klagenden Beteiligten regelmäßig auch zugemutet werden, zunächst etwa Beweis anzubieten und die gerichtliche Reaktion abzuwarten oder auf ein eigenes oder in einem anderen Verfahren -wie hier einem Beweissicherungsverfahren- eingeholtes hinreichendes und für die eigene Rechtsposition streitendes Gutachten zu rekurrieren, statt zur Klageerhebung bereits „gleichsam vorsorglich“ eine neue fachgutachterliche Stellungnahme vorzulegen. Die Klägerin hatte ihrer Substantiierungspflicht -die ein Pendant zur Erstattungsfähigkeit bildet- insoweit durch Bezugnahme auf das Gutachten N. bereits genüge getan.
16Eine Notwendigkeit ihrer Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ergibt sich ferner nicht daraus, dass die gutachterliche Stellungnahme des Gutachterbüros H. über die dargelegte Kernaussage des Gutachtens N. aus dem Jahr 2005 zu weiteren vermeintlichen fachlichen Mängeln des Gutachtens von der C. /L. aus dem Jahr 2002 kommt. Nach dem zuvor ausgeführten strengen Maßstab, ist eine weitere Mitwirkung eines neuen Sachverständigen, die letztlich nicht über eine bloße Ergänzung der Angriffspunkte gegen das bereits hinreichend streitig gestellte Gutachten der Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren hinausgeht, nicht zur Rechtsverteidigung geboten, zumal auch die Klägerin verschiedentlich bekräftigt hat, die Aussagen von H. hätten die gutachterlichen Feststellungen des Büros N. letztlich bestätigt (vgl. Zulassungsschriftsatz vom 9. Februar 2009, S. 19; Schriftsatz vom 12. März 2010, S. 2; Berufungsschriftsatz vom 12. September 2011, S. 16, 31). Der Gedanke einer Absicherung der eigenen Argumentation durch ein jüngeres, die eigene Position nochmal bekräftigendes Gutachten bzw. eine gutachterliche Stellungnahme mag Ausdruck des Strebens nach einer optimalen Prozessführung sein, lässt sich aber auch bei Berücksichtigung der vollen Belange der Klägerin mit dem Sparsamkeitsgebot schließlich nicht vereinbaren. Ohne dass die sich an die Klagebegründung anschließende, zukünftig entwickelnde Prozesssituation maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit wäre, bestätigt doch der weitere Verfahrensablauf, dass es nicht auf die fachgutachterliche Stellungnahme von H. ankam. Denn bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2007 wies die seinerzeitige Vorsitzende der Kammer u.a. darauf hin, zur Überprüfung der Plausibilität der Gutachten von der C. /L. einerseits und N. andererseits solle außerdem seitens der Beklagten noch ein früheres Gutachten (Fülling GmbH) vorgelegt werden. Die Stellungnahme von H. spielte keine Rolle. Diese im Rahmen der Amtsermittlung erfolgte frühe Fokussierung auf den Aussagegehalt der beiden Gutachten setzt sich fort in den Äußerungen im Erörterungstermin vom 29. Januar 2008 und dem ergänzenden Vermerk vom 31. Januar 2008. Denn dort wurde vom Gericht der Beklagten (und nur dieser) u.a. anheimgestellt, gegebenenfalls erneut die gutachterlich unterschiedlich beurteilte Durchlässigkeit der Schluffschichten überprüfen zu lassen, weil es derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass „Gefahren in Form von tatsächlichen Bodenveränderungen tatsächlich“ vorlägen, was zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung führe.
172. Die Klägerin dringt nicht mit ihrer Rüge durch, der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2013 setze die mit der Rechnung H. vom 11. November 2008 u.a. geltend gemachten Kosten für „Besprechungstermine beim AG oder vor Gericht“ in Höhe von 1.156,82 Euro -richtig 1.376,62 Euro aufgrund von hinzuzurechnenden 19% MwSt.- zu Unrecht ab. Denn diese sind nicht gem. § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig. Zu dieser Kostenposition hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 (S. 4 a.E.f.) ausgeführt, sie beziehe sich auf die Gutachtenerstellung, die H. durchgeführt habe (im Folgenden: Gutachten H. vom 11. November 2008). Der Gutachter habe einmal das von ihm erstellte Untersuchungskonzept zur „Durchführung der von der Vorsitzenden Richterin im Erörterungstermin angeregten Untersuchungen vorgestellt“ und mit der Klägerin abgestimmt (Termin am 10. September 2008) und später die Ergebnisse der Untersuchungen dargelegt (Termin am 24. Oktober 2008). Der gleichfalls abgerechnete Termin am 17. September 2008 diente -so die Klägerin- ausweislich der Leistungsübersicht des Gutachters der Vornahme und fachlich-gutachterlichen Begleitung der Baggerschürfe auf dem streitgegenständlichen Gelände, die zur Durchführung der von der Vorsitzenden Richterin im Erörterungstermin am 29. Januar 2008 und der nachfolgenden Verfügung vom 31. Januar 2008 angeregten Untersuchung vorgenommen wurden. Nach eigenem Vortrag der Klägerin steht dieser Rechnungsposten ausschließlich in Zusammenhang mit dem Gutachten H. vom 11. November 2008 und diente allein diesem. Sind aber die Gutachterkosten für das zuvor benannte Gutachten selbst nicht erstattungsfähig, scheidet auch die Erstattung von darauf fußenden weiteren Kostenpositionen aus.
18So liegt der Fall hier. Die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im angegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss für erstattungsfähig erklärten Kosten über 6.380,55 Euro (Rechnung vom 11. November 2008) sind nicht anzusetzen und insoweit rechtswidrig festgesetzt worden. Diese Kostenposition kann trotz der von der Klägerin beschränkt auf die nicht angesetzten Kosten eingelegten Erinnerung vom 29. Mai 2013 im Rahmen einer Saldierung einbezogen werden. Ungeachtet, dass hier das Verbot der reformatio in peius aufgrund der zulässigen Anschlusserinnerung ohnehin nicht gilt, somit der festgesetzte Gesamtbetrag auch zu Lasten der Klägerin im Rahmen des Antrags des Anschlusserinnerungsführers abgeändert werden kann (s. B. I.), können -selbst bei Geltung der reformatio in peius- einzelne Kostenansätze, die nur Teil der Begründung der Festsetzungsentscheidung sind, gegengerechnet werden. Die Erinnerung kann demnach auch mit der Begründung zurückgewiesen werden, ein anderer Kostenansatz sei zu Unrecht überhaupt berücksichtigt worden, wenn eine Saldierung beider Fehler zu keinem höheren als dem festgesetzten Gesamtbetrag führte; denn Gegenstand der Festsetzung und zur Rechtskraft fähig ist allein der Gesamtbetrag der objektiv zu erstattenden Kosten,
19vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. April 1983 - 11 C 82 A.2652, juris; so bereits früh BFH, Urteil vom 16. Dezember 1969 - VII B 45/68, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 165 Rn. 24; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Lfg., § 165 Rn. 10.
20Das Gutachten H. vom 11. November 2008 ist insgesamt nicht erstattungsfähig. Eingangs ist anzumerken, dass aufgrund eines irrig durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erfolgten Teilabzuges des netto vom brutto Rechnungsendbetrages schon nicht 6.380,55 Euro festzusetzen waren, sondern allenfalls 5.654,40 Euro. Denn es hätte rechnerisch von der mit der Rechnung vom 11. November 2008 geltend gemachten Brutto-Gesamtsumme von 10.202,37 Euro nicht der abgesetzte Nettoteilbetrag von 3.821,82 Euro, sondern der entsprechende Bruttoteilbetrag von 4.547,97 Euro, d.h. inklusive 19% MwSt., abgesetzt werden müssen. Dies hätte dann den Betrag von 5.654,40 Euro ergeben (10.202,37 Euro minus 4.547,97 Euro). Ungeachtet dessen ist diese Summe schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Denn im Rahmen der engen Voraussetzungen unter denen im Verwaltungsprozess überhaupt eine solche Erstattung ausnahmsweise in Betracht kommen kann, ist stets -wie dargelegt (s. A. I.)- der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern („prozessuale Notlage“ eines Beteiligten),
21vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 11 E 853/08, juris.
22Daran fehlt es hier. Denn anders als die Klägerin meint, ergeben sich besondere Umstände, die eine Erstattung geböten, nicht aus der Prozesssituation. Die seinerzeitige Vorsitzende der Kammer hatte die Klägerin weder aufgefordert oder es für dienlich erachtet, klägerseits ein privates Gutachten einzuholen. Noch war ein solches aufgrund der Verfahrenssituation für sie geboten. Denn im Erörterungstermin vom 29. Januar 2008 hat die Vorsitzende deutlich zum Ausdruck gebracht, der von der Klägerin angefochtene Bescheid vom 27. März 2006 sei nach der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage aus zwei tragenden Gründen rechtswidrig. Die Anordnung wäre zum einen nicht hinreichend bestimmt, zum anderen wäre es offen, ob eine Sperrschicht im Boden vorhanden sei, die eine Grundwassergefährdung ausschlösse oder nicht. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Gefahren in Form von tatsächlichen Bodenveränderungen vorlägen. Sodann wird ausgeführt: „Zu einer Feststellung konkreter Anhaltspunkte im Sinne des § 9 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetzes könnte der Beklagte möglicherweise dadurch kommen, dass erneut Bodenproben entnommen werden und die Durchlässigkeit bzw. der Aufbau des Bodens geprüft wird. Möglicherweise kommt auch eine Analyse der Durchlässigkeitswerte in Betracht.“ Der Vertreter der Beklagten hat danach erklärt: „Der Beklagte prüft den Erlass eines Ergänzungsbescheides hinsichtlich der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung und die Möglichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen bzw. erneuten Beprobung. Sodann wird geprüft, ob der angefochtene Bescheid aufrecht erhalten werden kann oder nicht.“. Vor diesem Hintergrund musste der Klägerin deutlich vor Augen stehen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten derzeit keinen Bestand haben und sie mit ihrer Klage Erfolg haben würde. Ein erneutes Privatgutachten auf Seiten der Klägerin oder weitere kostenträchtige Besprechungen mit dem Gutachter zur Verbesserung ihrer Prozessaussichten waren nach diesem richterlichen Hinweis allein in Richtung Beklagte nicht erforderlich. Nichts anderes ergibt sich aus der gerichtlichen Verfügung vom 31. Januar 2008. Denn dort hat sich die Vorsitzende erneut -aus Sicht einer verständigen Partei- deutlich an die Beklagte (und nur an sie) gewandt, wenn es heißt: „Im Hinblick auf den für den 13. Mai 2008 anvisierten Termin zur mündlichen Verhandlung bitte ich den Beklagten möglichst zeitnah um Mitteilung, ob, und wenn ja welche weiteren Ermittlungen beabsichtigt sind.“. Dass die Klägerin nicht Adressat der gerichtlichen Verfügung war, hat sie schließlich selbst eingeräumt, in dem sie etwa im Berufungsverfahren davon sprach, der Hinweis sei „eigentlich an den Beklagten“ adressiert gewesen (Schriftsatz vom 12. März 2010, S. 2; Berufungsschriftsatz vom 12. September 2011, S. 26 a.E.).
233. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat jedoch die mit der Rechnung H. vom 11. November 2008 u.a. geltend gemachte Kostenposition „Erstellung der Stellungnahme zum Gutachten E. “ in Höhe von 2.665,00 Euro -richtig 3.171,35 Euro aufgrund von einzubeziehenden 19% MwSt.- zu Unrecht abgesetzt. Der hier gegebene Fall weist aufgrund des unter A. II. 2. bereits zitierten Hinweises der seinerzeitigen Vorsitzenden im Erörterungstermin vom 29. Januar 2008 und der anschließenden Verfügung vom 31. Januar 2008 besondere Umstände auf. Denn ausgehend davon hat die Beklagte ein neues Gutachten des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. H. E. GmbH vom 15. Mai 2008 -Gutachten E. - eingeholt. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 hat sie sodann die Ergebnisse des Gutachtens E. in das Verfahren eingeführt und sich nicht nur zur Ausräumung der von dem Gericht angesprochenen Bestimmtheitsmängel der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 27. März 2006 (Lage der Grundwassergütemessstellen), sondern auch hinsichtlich der vom Gericht ebenfalls seinerzeit für entscheidungserheblich gehaltenen Frage des Bodenaufbaus im Sohlbereich und der Durchlässigkeit der Schluffschicht auf dieses berufen (vgl. Schriftsatz vom 24. Juni 2008, S. 3ff.). Ferner ist dieses Gutachten fachliche Grundlage für den unmittelbar darauf folgenden Erlass eines Ergänzungsbescheides vom 24. Juni 2008 zu der bereits streitigen Ordnungsverfügung geworden (vgl. Schriftsatz vom 24. Juni 2008, S. 2). In dieser Prozesssituation konnte die Klägerin davon ausgehen, dass mit dem auf den richterlichen Hinweis im Erörterungstermin und der anschließenden Verfügung erstellten Fachgutachten der Beklagten in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht eine neue Prozesssituation eingetreten sein könnte, zumal der Gutachter E. zu dem für sie ungünstigen Ergebnis kommt, ein Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser sei „auf dem in Rede stehenden Standort wahrscheinlich“ (Gutachten E. vom 15. Mai 2008, S. 18). In einer solchen Situation musste sie daher der Gefahr vorbeugen, dass ihre Prozessposition sich entscheidungserheblich verschlechterte und die Klage abgewiesen werde, weil sie den sachkundigen Ausführungen nicht substantiiert entgegentreten könne. Denn anders als bei Klageerhebung sah sie sich einem neuen Fachgutachten und zudem einem belastenden Ergänzungsbescheid gegenüber. Sie durfte sich daher nicht mehr darauf verlassen, die veränderte Lage wäre nicht auch dazu angezeigt, die vorzitierte gerichtliche Einschätzung zu ihren Lasten zu verändern und war aufgefordert, dem Gutachten E. substantiiert entgegenzuwirken. Zur Würdigung des Gutachtens war es daher geboten, mittels fachkundigen Rates über den anwaltlichen Beistand hinaus zu argumentieren. Die Stellungnahme von H. zu dem Gutachten E. war insoweit von der konkreten Verfahrenssituation herausgefordert. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin müsse auf das mit hohem technisch-naturwissenschaftlichem Sachverstand ausgestattete eigene Kompetenzzentrum Sanierungsmanagement zurückgreifen, bevor externe gutachterliche Stellungnahmen beauftragt würden, ist -jedenfalls in diesem Zusammenhang- unbegründet. Denn auch die Beklagte selbst hat sich nicht allein ihrer umweltrechtlichen Fachabteilung bedient, sondern zwei Mal externe, privatwirtschaftlich tätige Gutachter (von der C. /L. sowie E. ) eingeschaltet. Ist dies aber offenbar wegen der sehr spezifischen Fragestellungen selbst dort für geboten erachtet worden, kann der Klägerin nicht abverlangt werden, im Gegenzug allein auf Mitarbeiter des Kompetenzzentrums Sanierungsmanagement -die wohl ohnehin schon in das Verfahren eingebunden waren (vgl. Berufungsschriftsatz vom 12. September 2011, S. 23; Terminsprotokoll vor dem OVG NRW vom 21. November 2012 - anwesende Beteiligte)- zurückzugreifen.
24Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten ergibt sich -entgegen der Ansicht der Beklagten- kein durchgreifender Einwand. Die Höhe der nach § 162 Abs. 1 VwGO notwendigen Aufwendungen ist bei der Einschaltung eines privaten Gutachters nicht auf die Kosten eines vom Gericht beauftragten Gutachters beschränkt. Für eine derartige Beschränkung der als notwendig anzusehenden Aufwendungen bietet der Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO keine hinreichende Grundlage. Aus dem gesetzlich vorgegebenen Maßstab der Notwendigkeit folgt vielmehr lediglich das Erfordernis, der vertraglich vereinbarte Stundensatz dürfe aus Sicht einer verständigen Partei als notwendig angesehen werden, um einen adäquat qualifizierten Sachverständigen für die Übernahme des Auftrags zu gewinnen. Das ist, sofern es wie hier für die konkrete Tätigkeit keine einschlägigen Vorgaben durch staatliche Gebühren- oder Honorarordnungen gibt, grundsätzlich erst dann zu verneinen, wenn das Honorar offensichtlich unangemessen ist,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 8 E 1125/07, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 22 C 00. 1767, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 41 alle m.w.N.
26Dafür ergibt sich kein Anhalt, insbesondere hat die Klägerin durch Vorlage der Leistungsübersicht von H. in Anlage 7 zum Schriftsatz vom 15. März 2013 (gelbe Markierung) nachvollziehbar das Zustandekommen der in der Rechnung vom 11. November 2011 insoweit abgerechneten Stunden dargelegt. Die je nach tätiger Person angenommenen Stundenpreise (Verantwortlicher Leiter: 45,00 Euro; Projektleiter: 40,00 Euro; Zeichner: 31,00 Euro) sind -auch etwa in Anlehnung an das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und die dort für Sachverständige bestimmte Honorargruppe 4 für Altlasten- und Bodenschutz: 80,00 Euro- nicht offensichtlich unangemessen.
27Ist damit zwar die mit der Rechnung H. vom 11. November 2008 u.a. geltend gemachte Position „Erstellung der Stellungnahme zum Gutachten E. “ in Höhe von 3.171,35 Euro (einschließlich 19% MwSt.) rechtswidrig im Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzt worden, führt dies gleichwohl nicht zu einem Erfolg der Erinnerung. Denn wie bereits unter A. II. 2. dargelegt, sind die zu Unrecht für erstattungsfähig erklärten Gutachterkosten ebenfalls in der Rechnung vom 11. November 2008 in Höhe von letztlich Brutto 5.654,40 Euro (festgesetzten 6.380,55 Euro) hier gegenzurechnen. Nach Verrechnung der beiden Positionen, besteht ersichtlich nach wie vor eine überhöhte Festsetzung.
284. Die Erinnerung ist schließlich erfolglos im Hinblick auf die für die zweite Instanz eingeforderten Kosten des Gutachterbüros H. vom 10. März 2009 (1.846,19 Euro) anlässlich einer gutachterlichen Stellungnahme zum erstinstanzlichen Urteil (a.) sowie weiterer entsprechender Stellungnahmen, die mit Rechnungen vom 9. September 2009 (1.499,40 Euro) und vom 11. März 2010 (267,75 Euro) geltend gemacht wurden (b.). Zu Unrecht ist jedoch die Rechnung vom 23. Dezember 2009 (963,90 Euro) abgesetzt worden (c.).
29Hinsichtlich der Kostenpositionen ist vorab zu bemerken, dass diese entgegen der Ausführung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2013 nicht deshalb von vornherein ausscheiden, weil die seinerzeitige Vorsitzende mit gerichtlicher Verfügung vom 14. November 2008 -kurz vor der zum Urteil führenden mündlichen Verhandlung vom 25. November 2008- darauf hingewiesen hat, nach dem gegenwärtigen Stand der Sache werde eine weitere gutachterliche Stellungnahme zur Aufklärung des Sachverhalts nicht für erforderlich gehalten; gegebenenfalls werde das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag Beweis erheben. Denn dieser Hinweis bezieht sich -und kann sich nur beziehen- auf das erstinstanzliche Verfahren. Die hier in Rede stehenden Kosten sind jedoch alle im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens angefallen. Nach dem Hinweis der früheren Vorsitzenden hat es bis zum erstinstanzlichen Urteil keine jetzt zur Abrechnung gestellten privaten Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen der Beteiligten mehr gegeben.
30a) Die mit Rechnung vom 10. März 2009 geltend gemachten Kosten für die Einholung einer fachlichen Stellungnahme des Gutachterbüros H. vom 23. Januar 2009 in Höhe von 1.846,19 Euro sind nicht gem. § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, da sie nicht notwendig waren. Zur Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung vom 9. Februar 2009 hat die Klägerin die Aussagen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in fachgutachterlicher Sicht durch obige Stellungnahme von H. überprüfen lassen und sich deren Aussagen zu Eigen gemacht, um den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO „ernstliche Zweifel“ zu substantiieren. Im Rahmen der insoweit gebotenen Substantiierung bestand jedoch keine Prozesssituation, die einer „prozessualen Notlage“ vergleichbar und vom Stand des Verfahrens erforderlich, die Einholung einer solchen Stellungnahme gerechtfertigt hätte. Grundsätzlich ist es Sache des beschwerten Beteiligten und seines Prozessbevollmächtigten, sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit den Aussagen des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu wägen. Dabei ist auch bei komplexen naturwissenschaftlichen Fragen oder Zusammenhängen nicht gleichsam regelhaft gutachterlicher Beistand für die Erstellung der Berufungszulassungsschrift angezeigt, vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Hier ist durch die erstinstanzliche Entscheidung keine neue tatsächliche Situation geschaffen worden, die einer gutachterlichen Stellungnahme bedurft hätte. Das Gericht hat sich vielmehr auf Basis der bekannten wechselseitigen Stellungnahmen und Fachgutachten für die Zugrundelegung einer Ansicht entschieden und sodann aus dem für die Kammer feststehenden Sachverhalt seine rechtlichen Schlüsse gezogen. Aus dem Urteil oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich, dass die Kammer eine besondere eigene Sachkunde, die sie gegebenenfalls der Klägerin voraus gehabt hätte, zum Ausdruck gebracht oder in die Entscheidung hat einfließen lassen. Weiter ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im Zuge der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ein neuer naturwissenschaftlicher „dritter“ Sachverhalt erstmals herausgeschält hätte und dieser dann von der Kammer entscheidungserheblich zugrundegelegt worden wäre. Dann ist es aber hinreichend, wenn die Klägerin auf bisherige Gutachten und Stellungnahmen zurückgreift, zumal insbesondere die früheren Befunde des Gutachtens N. stets bei allen von der Klägerin nachfolgend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen -auch ihrer Ansicht nach- bestätigt wurden und daher der hier maßgeblichen Stellungnahme vielmehr letztlich der Charakter einer bloßen Ergänzung und Erläuterung bereits vorliegender Gutachten zugewiesen ist.
31Der von der Klägerin als überraschend beklagte Wechsel der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zwischen der im Erörterungstermin geäußerten Rechtsauffassung und dem Ergebnis der Entscheidung selbst fußte ferner erkennbar nicht auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in der mündlichen Verhandlung (zuvor konnte die Klägerin -erstattungsfähig, s. A II. 3.- zum auf den Erörterungstermin folgenden, von der Beklagten vorgelegten Gutachten E. Stellung nehmen), sondern auf einer anderen rechtlichen Wertung der Kammer, mit der sich der Prozessbevollmächtigte mit Blick auf die Erheblichkeit für die zweite Instanz auseinanderzusetzen hatte (vgl. auch Zulassungsschriftsatz vom 9. Februar 2009, S. 18ff.).
32Schließlich ergibt sich nichts Abweichendes daraus, dass die Beklagte noch eine fachgutachterliche Stellungnahme des Gutachterbüros E. mit Schriftsatz vom 24. November 2008 einen Tag vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung einreichte und die Klägerin hierzu nicht mehr Stellung nehmen konnte, denn diese Stellungnahme lag dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugrunde. Das Gericht hat insoweit im Termin darauf hingewiesen, es werde diesen Schriftsatz der Beklagten -und damit auch die als Anlage B 5 beigefügt gutachterliche Stellungnahme E. vom 20. Juni 2008 (richtig wohl 20. November 2008)- nicht mehr berücksichtigen (vgl. Terminsprotokoll vom 25. November 2008, S. 2). Ist diese Stellungnahme aber nicht in das Urteil eingeflossen, bedurfte es auch keiner für den Berufungzulassungsantrag entscheidungserheblichen Auseinandersetzung der Klägerin aus dem Gesichtspunkt einer prozessualen „Waffengleichheit“ (vgl. dazu A. II. 3) mit ihr, zumal im Übrigen die Stellungnahme E. auch nichts substantiell Neues enthält (s. auch Fazit S. 4. der Stellungnahme E. ).
33b) Die Kosten der Klägerin für die Einholung der fachlichen Stellungnahmen vom 30. April und 9. September 2009 des Gutachterbüros H. in Höhe von 1.499,40 Euro (Rechnung vom 9. September 2009) sowie der fachlichen Stellungnahme vom 10. März 2010 über 267,75 Euro (Rechnung vom 11. März 2010) sind nicht gem. § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, da sie gleichfalls nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Einholung der Stellungnahmen drängte sich nach verständigem Prozessverhalten nicht als derart unausweislich auf, dass weitere kostenintensive Maßnahmen geboten gewesen wären. Erstmalige bzw. neue fachliche Erkenntnisse werden in dieser Phase des Verfahrens von der Beklagten nicht in den Raum gestellt, vielmehr geht es im Kern um die Interpretation früher bereits erstellter Gutachten im laufenden Berufungszulassungsverfahren, insbesondere derjenigen, die schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren (Gutachten N. / Gutachten von der C. /L. bzw. fachliche Stellungnahme H. / Gutachten E. ). Die gutachterlichen Stellungnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf eine wiederholende Zusammenfassung früher bereits herausgearbeiteter Aussagen ohne zu originär neuen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. etwa Schriftsatz der Klägerin selbst vom 12. März 2010, S. 2). Es stehen letztlich in diesem Verfahrensstadium im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gefährdungsabschätzung nur noch Interpretationen von feststehenden älteren gutachterlichen Aussagen in unterschiedlichen Einzelkonstellationen (etwa Nachweis von Benzol, Schriftsatz Beklagte vom 17. Februar 2010, S. 4) neben -mit wachsender Heftigkeit, vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 12. März 2010, S. 3, 4, geführten- Diskussionen um die fachliche Kompetenz der jeweiligen Gutachter im Raum, auf die die Beteiligten im Zulassungs- bzw. dann anschließenden Berufungsverfahren immer wieder zurückkommen. Nicht mehr maßgeblich ist jedoch, wie fundiert und mit neuen Argumenten der Beklagten entgegengetreten werden könnte. Die in Rede stehenden Stellungnahmen sind daher in diesem Verfahrensstadium nicht mehr auf die Förderung der Prozesssituation zugeschnitten; die Klägerin räumt insoweit ein, schon das Gutachten E. aus Mai 2008 habe keine neuen tatsächlichen Erkenntnisse mehr gebracht (vgl. etwa nur Berufungsschriftsatz vom 12. September 2011, S. 32). Es ist offenkundig, dass die entscheidungserheblichen tatsächlichen Fragen im Grunde spätestens mit Abschluss der ersten Instanz vorlagen. Ungeachtet dessen drängt sich bei den hiesigen Kostenpositionen der Eindruck auf, dass die Klägerin weniger aus fachlicher Notwendigkeit als zur eigenen Absicherung des Prozessvortrags in der zweiten Instanz unbeschadet einer echten Notwendigkeit die Schriftsätze der Beklagten regelhaft durch eine fachgutachterliche Stellungnahme überprüfen ließ. So folgte auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24. März 2009 eine darauf bezogene Stellungnahme H. vom 30. April 2009, Entsprechendes folgte auf den Schriftsatz vom 8. Juli 2009 mit einer Stellungnahme vom 9. September 2009 ebenso auf den Schriftsatz vom 17. Februar 2010 mit einer Stellungnahme vom 10. März 2010. Einschließlich der Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. November 2009 (siehe dazu sogleich c.) ist damit -mit Ausnahme eines weiteren Schriftsatzes kurz vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag- jeder einzelne Schriftsatz der Beklagten von einem Fachgutachter der Klägerin überprüft worden. Dieses Vorgehen mag der Absicherung oder dem Streben nach einer optimalen Prozessführung dienen, lässt sich aber auch bei Wahrung der vollen Belange der Klägerin schließlich nicht mit dem Gebot der Sparsamkeit vereinbaren,
34vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767, juris Rn. 14.
35c) Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat jedoch die mit der Rechnung H. vom 23. Dezember 2009 eingeforderten Kosten in Höhe von 963,90 Euro zu Unrecht abgesetzt. Der Sache nach handelt es sich hierbei um die Kosten einer fachlichen Stellungnahme zu dem Schreiben der Rechtsanwälte der Beklagten vom 27. November 2009 und der ihrem Schriftsatz beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des Gutachterbüros E. vom 9. November 2009. Aus dem Betreff der Stellungnahme von H. vom 21. Dezember 2009 (Anlage K 28, S. 1) ergibt sich, dass nicht -wie unter A. II. 4. b.- im Wesentlichen bloße Erläuterungen und Ergänzungen für die Replik auf diverse Schriftsätze der Beklagten im Raum standen, sondern eine originäre Stellungnahme zur gutachterlichen Einschätzung des Büros E. selbst. Diese ist der Klägerin jedenfalls bei vorherigem klageabweisenden Urteil zuzubilligen, da sie in einer solchen Situation der Gefahr vorbeugen muss, ihre zweitinstanzliche Prozessposition werde sich entscheidungserheblich verschlechtern und ihr Rechtsmittel nicht zugelassen, weil sie den sachkundigen Ausführungen nicht substantiiert entgegentreten könne. Das gilt zumal sie sich jetzt, anders als bei Einlegung des Zulassungsantrages, einer erneuten fachgutachterlichen Stellungnahme der Beklagten entgegensah, die sich wieder des Sachverstandes eines Dritten bedient hat. Die Klägerin durfte sich daher nicht mehr darauf verlassen, die veränderte Lage wäre nicht auch dazu angezeigt, ihre Aussichten auf die Zulassung des Rechtsmittels zu schmälern, entgegnete sie nicht substantiiert. Die fachliche Stellungnahme von H. war schließlich auf die Verfahrensförderung zugeschnitten, da erst die Berufungszulassungsentscheidung vom 10. August 2011 erkennbar den Streitstoff im Wesentlichen dahin fokussierte, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur ermessenfehlerfreien Störerauswahl begegneten ernstlichen Zweifeln. Zur Würdigung der fachlichen Stellungnahme des Gutachterbüros E. vom 9. November 2009 war es daher geboten, mittels fachkundigen Rates über den rein rechtlichen Vortrag hinaus zu entgegnen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechend geltenden weiteren Ausführungen unter A. II. 3. auch hinsichtlich der Höhe der Kosten -mit der Maßgabe, in Anlage 7 des klägerischen Schriftsatzes vom 15. März 2013 die grün markierten Stundenabrechnungen zugrundezulegen- verwiesen.
36Ist damit die Kostenposition in Höhe von 963,90 Euro zu Unrecht im Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzt worden, führt dies im Ergebnis gleichwohl nicht zu einem Erfolg der Erinnerung. Denn wie bereits unter A. II. 2. dargelegt, sind die rechtswidrig für erstattungsfähig erklärten Gutachterkosten in Höhe von festgesetzten 6.380,55 Euro auch hier gegenzurechnen. Nach Verrechnung der beiden Positionen unter Einbezug der gleichfalls grundsätzlich für erstattungsfähig erklärten Kostenposition unter A. II. 3. über 3.171,35 Euro (insgesamt damit 4135,25 Euro), besteht nach wie vor eine überhöhte Festsetzung von 2.245,30 Euro.
37B. Die Anschlusserinnerung der Beklagten ist zulässig (I.) und ganz überwiegend begründet (II.).
38I. Die (unselbstständige) Anschlusserinnerung ist ein statthafter Rechtsbehelf. Zwar ist sie nicht ausdrücklich in den §§ 165, 151 VwGO normiert, jedoch ist diese planwidrige Regelungslücke im Wege der Rechtsanalogie aus den Normen der Anschlussrechtsmittel zu schließen. Weder aus Rechtsnormen noch aus systematischen oder historischen Erwägungen ergibt sich, dass der Fall der Anschlusserinnerung bewusst ungeregelt bleiben sollte. Die Interessenlage des nicht geregelten Falles ist hier auch so wesentlich derjenigen der normativ geregelten Anschlussrechtsmittel vergleichbar, dass Planwidrigkeit und Analogieschluss aus denselben Überlegungen folgen,
39vgl. dazu Schmalz, Methodenlehre, 3. Aufl., Rn. 330; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., S. 474.
40Das Verwaltungsprozessrecht kennt - wie das Zivilprozessrecht - eine Anzahl von expliziten Regelungen über Anschlussrechtsmittel (vgl. § 127 Abs. 1 VwGO, §§ 141 Satz 1,127 Abs. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-, § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 554 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit dem Anschlussrechtsmittel kann erreicht werden, dass nicht allein die Anträge des Rechtsmittelführers die Grenzen bestimmen, innerhalb derer die Entscheidung einer Überprüfung zugeführt wird. Allgemeiner Zweck dieser Bestimmungen ist es, dem Rechtsmittelgegner ein (unselbständiges) Rechtsmittel zu ermöglichen, um seine Rechte eigenständig wahren zu können und gegebenenfalls eine sog. reformatio in peius („Verböserung“) der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Daneben gelten prozessökonomische Erwägungen, da die Anschlussrechtsmittel das eigene Vorgehen von dem des Gegners abhängig machen und so nicht zur vorsorglichen Einlegung von Rechtsmitteln auf Seiten des Anschlussrechtsmittelführers zwingen,
41vgl. statt aller beispielhaft: Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 127 Rn. 2; Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rn. 1.
42Nicht anders ist aber die Interessenlage des Rechtsbehelfsgegners im Erinnerungsverfahren. Dieses Verfahren ist als ein rechtsmittelähnliches Verfahren angelegt, so gilt etwa das Verbot der reformatio in peius (s. A. I.), über §§ 165 Satz 2, 151 VwGO werden wesentliche Vorschriften des Beschwerdeverfahrens (§§ 147 bis 149 VwGO) in Bezug genommen und obwohl die Erinnerung keinen Suspensiveffekt hat, kann das Gericht das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO solange aussetzen, bis die Kostengrundentscheidung rechtskräftig geworden ist und nach §§ 165 Satz 2, 151 Satz 2, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann unter den dort genannten Voraussetzungen die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einstweilen ausgesetzt werden. Ungeachtet dieser ohnehin schon bestehenden Vergleichbarkeit mit den Rechtsmittelverfahren ist es auch aufgrund der wesentlich ähnlichen Interessenlage gerechtfertigt, einen Analogieschluss zu bilden. Denn die Möglichkeit des Anschlussrechtsbehelfs auch im Erinnerungsverfahren schafft prozessuale „Waffengleichheit“, weil sie dem Erinnerungsgegner die Möglichkeit einräumt, den Streitgegenstand der Kostenfestsetzung zu erweitern und ihm aufgrund der Durchbrechung des sonst einseitig zu seinen Lasten wirkenden grundsätzlichen Verbotes der reformatio in peius die Chance einer Verbesserung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten gibt. Vor diesem Hintergrund sprechen praktische Bedürfnisse des Kostenfestsetzungsverfahrens für die Zulassung der Anschlusserinnerung. Denn im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit ist auch hier zu vermeiden, dass ein an sich „friedfertiger“ Beteiligter nur deshalb Erinnerung einlegt, weil er mit einer solchen seines Gegners, die auch zu seinen Lasten ausgehen kann, rechnet. Daher ist diese Gesetzeslücke im Wege der Rechtsanalogie der genannten Vorschriften zu schließen, was zur Statthaftigkeit der Anschlusserinnerung führt,
43vgl. ebenso VG Berlin, Beschluss vom 14. März 2012 - 35 KE 3.12 u.a., juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 K 4496/04, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 12. Juli 2000 – W 2 K 97.1699, juris; OLG München, Beschluss vom 20. Januar 1971 - 11 W 1734/70, NJW 1971, 763; aus der -auch zilvilrechtl.- Lit.: Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 165 Rn. 4; § 151 Rn. 3; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, 25. Lfg., § 165 Rn. 5; ähnl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 151 Rn. 6; Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 569 Rn. 60; Wulf, in: Vorwerk/Wolf, Beck-OK ZPO, Ed. 11, Rn. 2; a.A. ohne Auseinandersetzung mit rechtsmethodischen Fragen VG Neustadt, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 2 L 2511/02, juris.
44Die Anschlusserinnerung ist - wie die Anschlussrechtsmittel auch - nicht an den Ablauf der zweiwöchigen Erinnerungsfrist der §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO gebunden.
45II. Die Anschlusserinnerung ist überwiegend begründet. Ausgehend von den unter A. I. benannten Maßstäben des § 162 Abs. 1 VwGO für die Erstattung privater Gutachterkosten, sind die im Kostenfestsetzungsbeschluss für erstattungsfähig gehaltenen Gutachterkosten der Rechnung vom 11. November 2008 nicht der Erstattung zugänglich. Insoweit wird auf die Ausführungen und die Berechnung unter A. II. 2. Bezug genommen. Die im Rahmen der Erinnerung zu Unrecht nicht für erstattungsfähig erklärten privaten Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 4.135,25 Euro sind jedoch zu den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2013 aufgeführten Kostenpositionen für die I. und II. Instanz hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Gesamtbetrag von -um 2.245,30 Euro unter den ursprünglich festgesetzten 22.166,45 Euro liegenden- 19.921,15 Euro. Die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle war entsprechend unter Beibehaltung der Festsetzungen im Übrigen (Zinsforderung) abzuändern. Bezüglich des Differenzbetrages zwischen beantragter Reduzierung um 6.380,55 Euro und der tatsächlichen Reduzierung war die Anschlusserinnerung zurückzuweisen.
46C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Klägerin unterliegt vollständig im Rahmen der Erinnerung (8.814,56 Euro) und teilweise bei der Anschlusserinnerung (2.245,30 Euro), die Beklagte unterliegt mit 4.145,25 Euro. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG- analog),
47vgl. -noch zur a.F.- OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2000 - 10 E 64/00, juris.
48Der Wert der Erinnerung bemisst sich nach der Höhe der Anfechtung der Kostenfestsetzung, § 52 Abs. 1 GKG. Für die Wertbemessung der rechtsmittelähnlichen (s. B. I.) Anschlusserinnerung ist 45 Abs. 2 GKG analog maßgeblich. Erinnerung und Anschlusserinnerung betreffen verschiedene Streitgenstände, da sich beide Erinnerungen auf unterschiedliche Teile derselben Rechnung vom 11. November 2008 beziehen,
49vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 45 GKG Rn. 35.
50Gem. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG analog sind die geltend gemachten Ansprüche von Erinnerung und Anschlusserinnerung, d.h. hier sämtliche im Festsetzungsantrag vom 31. Januar 2013 zur Erstattung gestellten privaten Gutachterkosten, zusammenzurechnen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger hat monatliche Raten in Höhe von 60 € an die Landeskasse zu zahlen.
Gründe:
- 1
- Dem Kläger war im Rahmen der nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO gewährten Prozesskostenhilfe antragsgemäß die Rechtsanwaltssozietät Prof. Dr. Vorwerk und Dr. Schultz nach § 121 Abs. 1 ZPO für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beizuordnen. Diese Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass nicht nur eine persönliche Beiordnung eines einzelnen Rechtsanwalts vom Gesetz gestattet wird. Dafür sind die folgenden Erwägungen maßgebend:
- 2
- Die 1. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ermöglicht Gesellschaften , deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59c Abs. 1 BRAO). Nach § 59l BRAO kann die Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie hat dann die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts, kann allerdings nur durch solche Organe und Vertreter handeln, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Trotz dieser Einschränkung wird die Bestimmung teilweise dahin verstanden, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst - und nicht nur die für sie nach § 59l Satz 3 BRAO jeweils handlungsbefugte Person - prozess- und postulationsfähig ist mit der Folge, dass die Gesellschaft als solche einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden kann (OLG Nürnberg NJW 2002, 3715 m.w.N.; OLG Frankfurt OLGR 2001, 153, juris Tz. 11, zustimmend Musielak/Fischer, ZPO 6. Aufl. § 121 Rdn. 6 a.E.; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 121 Rdn. 2).
- 3
- Ähnliches 2. gilt für die Partnerschaftsgesellschaft. § 7 Abs. 4 PartGG lässt es ähnlich wie §§ 59c i.V. mit 59l BRAO zu, dass Rechtsuchende die Gesellschaft als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragen , wobei auch hier die Gesellschaft durch ihre Partner und Vertreter handelt und § 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG anordnet, dass diese jeweils in ihrer Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen aufweisen müssen.
- 4
- Für 3. die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Anwaltssozietät ist spätestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) eine grundlegende Änderung der rechtlichen Anschauung eingetreten, weil ihr nunmehr die Rechtsfähigkeit einschließlich der Parteifähigkeit zugestanden wird, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt (BGHZ aaO S. 343 ff.). Sie untersteht insoweit auch dem Schutz der Artt. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG.
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- 4. Eine Beschränkung der Beiordnungsmöglichkeit auf Rechtsanwälte als Einzelpersonen würde die Rechtsanwaltssozietät in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübung einschränken, ohne dass sich dafür heute noch tragfähige Gründe finden ließen (vgl. dazu auch Ganter in AnwBl 2007, 847). Zugleich könnte die Anwaltssozietät gegenüber Einzelanwälten, der Rechtsanwaltsgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft in einer den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG berührenden Weise benachteiligt sein. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der dem Prozesskostenhilferecht immanente Grundsatz der Waffengleichheit berührt ist, wenn einerseits eine vermögende Partei in der Lage ist, für sich eine Anwaltssozietät mit den aus deren Arbeitsteilung erwachsenden Vorteilen zu verpflichten, andererseits aber die auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei jeweils auf die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt beschränkt ist (vgl. Ganter aaO).
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- Es tritt hinzu, dass die Rechtslage für den Mandanten einer Anwaltssozietät schwer durchschaubar wird, wenn ihm während des laufenden Mandats lediglich ein bestimmter Sozius nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fin- det ein zuvor mit der Sozietät geschlossener Mandats-Vertrag mit der Beiordnung nicht ohne Weiteres sein Ende (BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03 - NJW-RR 2005, 261 unter III 1). Aus dem fehlenden Gleichlauf von Mandat und Beiordnung erwachsen sodann weitere Probleme hinsichtlich der Frage, inwieweit die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch den Honoraranspruch der Sozietät erfasst, bzw. inwieweit jedenfalls der schließlich allein beigeordnete Rechtsanwalt gehalten ist, den Mandanten über die gebührenrechtlichen Folgen des fehlenden Gleichlaufs von Mandat und Beiordnung zu belehren, um sich nicht mit Blick auf den mitunter fortbestehenden Honoraranspruch der Sozietät schadensersatzpflichtig zu machen (vgl. dazu Ganter aaO).
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- 5. Zwar wird in der Rechtsprechung auch nach der mit der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. verbundenen Zuerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilweise weiterhin die Auffassung vertreten, der Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO verbiete die Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät (OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 7 U 11/03 -; BayLSG, Beschluss vom 4. Juli 2006- L 15 B 44/03 R KO - beide veröffentlicht in juris). Das stützt sich zum einen darauf, dass der Gesetzgeber trotz der Neuregelungen über die Rechtsanwaltsgesellschaft (§§ 59c ff. BRAO) davon abgesehen hat, die §§ 78 und 121 ZPO neu zu fassen und die Beiordnungsmöglichkeit auf die Rechtsanwaltsgesellschaft zu erweitern, zum anderen darauf, dass mit der persönlichen Beiordnung eines einzelnen Rechtsanwalts vermieden werde, dass etwa ein in einer entfernt gelegenen Niederlassung derselben Sozietät tätiger Rechtsanwalt für die bedürftige Partei auftreten und hierdurch höhere Kosten verursachen könne.
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- Beide Argumente überzeugen nicht.
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- a) Wie bereits dargelegt, ist die Beiordnungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft mittlerweile ungeachtet der Tatsache anerkannt, dass der Gesetzgeber insoweit von einer Änderung des § 121 Abs. 1 ZPO abgesehen hat. Allein die Tatsache, dass der Wortlaut des § 121 ZPO unverändert fortbesteht, beantwortet im Übrigen nicht die Frage, ob die Vorschrift vor dem Hintergrund der inzwischen eingetretenen Rechtsentwicklung in Bezug auf die Rechtsanwalts- und die Partnerschaftsgesellschaft einer Korrektur mittels verfassungskonformer Auslegung bedarf. Zu der im Jahre 1998 geschaffenen Neuregelung der §§ 59c ff. BRAO und den bereits im Jahre 1995 geschaffenen Regelungen über die Partnerschaftsgesellschaft (vgl. dazu Schultz in Festschrift für Hirsch, 2008, S. 525, 526) tritt inzwischen hinzu, dass spätestens seit der zu Beginn des Jahres 2001 ergangenen Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, damit auch der Rechtsanwaltssozietät, anerkannt ist. Damit ist der wesentliche Grund, die Sozietät von einer Beiordnung auszuschließen, entfallen.
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- b) Auch das vom Oberlandesgericht Celle (aaO juris Tz. 3-5) und - ihm folgend - dem Bayerischen Landessozialgericht (aaO juris Tz. 22) ins Feld geführte Kostenargument ist nicht geeignet, die Rechtsanwaltssozietät von einer Beiordnung nach § 121 Abs. 1 ZPO auszuschließen. Der Gefahr, dass im Rahmen einer Sozietätsbeiordnung ein auswärtiger Rechtsanwalt für die bedürftige Partei auftritt und Kosten verursacht, die bei einer Einzelbeiordnung nicht entstanden wären, kann im Einzelfall nach § 121 Abs. 3 ZPO ausreichend begegnet werden, etwa dadurch, dass das Gericht die Beiordnung einer überörtlich tätigen Sozietät von der Zusage abhängig macht, auf die Erstattung von Reisekosten für Sozien aus entfernt gelegenen Niederlassungen zu verzichten, oder bereits der Beiordnungsantrag dahin ausgelegt wird, dass er einen solchen Verzicht enthalte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - NJW 2006, 3783 unter Tz. 7; Zöller/Philippi aaO Rdn. 13b).
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2007 - 13 O 125/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 22.11.2007 - 8 U 105/07 -
(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.
(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.