Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 26. Okt. 2017 - 1 K 1061/16.MZ
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Beteiligte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, der die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen während der Schutzfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zugelassen hat.
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Die Klägerin war seit dem 1. September 2002 als geringfügig Beschäftigte bei der Beigeladenen, der AB-GmbH, für Reinigungstätigkeiten angestellt. Ihr Verdienst lag zuletzt bei 450 Euro im Monat bei einer Arbeitszeit von 50 Stunden im Monat. Die Beigeladene ist ein gemeinnütziges Unternehmen, das als staatlich anerkannter Träger für Weiterbildung insbesondere Beratungs-, Projekt- und Organisationsdienstleistungen anbietet. Der Hauptsitz befindet sich in N. Zweigstellen werden in den Städten D., E. und F. unterhalten. Insgesamt werden 42 Mitarbeiter beschäftigt.
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Die Beigeladene erklärte mit Schreiben vom 25. Mai 2016 zunächst die ordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin. Die Klägerin teilte der Beigeladenen am 30. Mai 2016 daraufhin telefonisch sowie mit Schreiben vom 31. Mai 2016 mit, dass sie schwanger sei und gab als errechneten Geburtstermin den ... November 2016 an.
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Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, dass die zunächst ausgesprochene Kündigung wegen der vorliegenden Schwangerschaft unzulässig geworden sei. Am 2. Juni 2016 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Zulässigerklärung einer ordentlichen Kündigung der Klägerin nach § 9 MuSchG. Den Antrag begründete sie damit, dass sie sich entschlossen habe, die Reinigungsarbeiten ab dem 1. August 2016 auszulagern und von einem anderen Unternehmen durchführen zu lassen. Dies sei kein Betriebsübergang, da weder Arbeitskräfte übernommen noch Betriebsmittel auf das andere Unternehmen übergehen würden.
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Die Klägerin habe ihre Tätigkeit bisher in den Räumen des „A.-Projekts“, einem interkulturellen Zentrum in N., ausgeübt. Neben der Klägerin werde noch eine weitere Reinigungskraft beschäftigt, die die Schulungsräume der Beigeladenen reinige. Dieser sei bereits gekündigt worden. Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin sei nach der Fremdvergabe nicht möglich, da hierdurch die Arbeitsplätze als Reinigungskräfte ersatzlos entfallen würden. Sie fügte weiterhin an, dass der Betriebsrat angehört worden sei; eine schriftliche Stellungnahme habe dieser nicht abgegeben. Eine seitens der Beigeladenen versuchte einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin sei nicht möglich gewesen.
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Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 erklärte der Beklagte die Kündigung der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG für zulässig. Dies begründete er damit, dass vorliegend bei analoger Anwendung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (§ 18 Abs. 1 S. 4 BEEG vom 03.02.07, BAnz. S. 247)“ ein besonderer Fall wegen endgültiger Schließung einer Betriebsabteilung gemäß Ziffer 2.1.2 der Vorschrift vorliege.
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Zudem sei nach Ziffer 2.1.5 der Verwaltungsvorschrift ein besonderer Fall auch gegeben, wenn durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers gefährdet werde. Für das Vorliegen eines besonderen Grundes im Sinne des § 9 Abs. 3 MuSchG sei nicht nur die Geltendmachung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, sondern auch eine unternehmerische Entscheidung wie die Fremdvergabe einzelner Aufgaben geeignet. Vorliegend entfalle durch die Fremdvergabe der Arbeitsplatz der Klägerin und es seien auch keine vergleichbaren Arbeitsplätze vorhanden.
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Am 1. August 2016 kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis der Klägerin erneut diesmal mit Verweis auf die vorliegende Zulässigerklärung. Die Kündigung wurde am gleichen Tag zugestellt. Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 17. August 2016 Widerspruch ein. In diesem bestritt sie die Fremdvergabe der Reinigungsarbeiten durch die Beigeladene, da die Klägerin auch nach dem 1. August 2016 weiterhin bei der Beigeladenen beschäftigt sei. Weiterhin liege kein besonderer Grund für die Kündigung vor; insbesondere könne die Stelle als Reinigungskraft keine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darstellen. Des Weiteren habe der Beklagte kein Ermessen ausgeübt; eine Abwägung der Interessen der Beteiligten sei nicht erfolgt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2016, der Klägerin am 9. September 2016 zugestellt, wies die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd als Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Diese führte zur Begründung aus, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit für das MuSchG analog anzuwenden sei und hier ein besonderer Fall im Sinne der Ziffer 2.1.2 der Verwaltungsvorschrift vorliege. Die Reinigungstätigkeiten seien zwar keine Betriebsabteilung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, jedoch seien sie inhaltlich von anderen Aufgaben des Unternehmens abgrenzbar und von diesen unabhängig; zudem würden sie unabhängig vom übrigen Geschäftszweck ausgeführt und es werde hierfür eine andere Qualifikation benötigt als für den eigentlichen Geschäftszweck, die Beratungstätigkeit, erforderlich sei. Der Wegfall aller Reinigungstätigkeiten bei der Beigeladenen sei mit dem Wegfall einer Betriebsabteilung gleichzusetzen.
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Weiterhin habe die Beigeladene die Fremdvergabe zum 1. Oktober 2016 belegt; die Verzögerungen zum ursprünglich geplanten Vergabezeitpunkt habe sie mit einer finanziellen Doppelbelastung bei einer frühzeitigeren Fremdvergabe erklärt. Der Bescheid vom 20. Juli 2016 widerspreche einer Fremdvergabe zum 1. Oktober 2016 nicht, da die Kündigungsfrist für die Klägerin erst am 31. Oktober 2016 enden würde. Ab dem 1. Oktober 2016 sei bei der Beigeladenen kein Arbeitsplatz mehr für die Klägerin verfügbar. Vorliegend würden daher die Interessen der Beigeladenen an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen der Klägerin an dessen Aufrechterhaltung überwiegen.
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Die Klägerin hat am 10. Oktober 2016 Klage erhoben und macht geltend, dass die Zulässigerklärung rechtswidrig sei. Ein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 3 MuSchG liege nicht vor. Die Beigeladene sei insbesondere bei Versagung der Zulässigerklärung nicht wirtschaftlich gefährdet. Die Beigeladene habe schon durch die erste Kündigung, bei deren Wirksamkeit sie die Klägerin aufgrund der Kündigungsfrist über den Fremdvergabezeitpunkt hinaus hätte beschäftigen müssen, belegt, dass sie in der Lage sei, die Klägerin weiterhin zu bezahlen. Zudem habe die Beigeladene die Möglichkeit, nach dem Ende des Kündigungsschutzes des MuSchG, also vier Monate nach der Geburt, der Klägerin ordentlich zu kündigen.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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den Bescheid der SGD Süd vom 20. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2016 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 16
Der Beklagte trägt weiterhin vor, dass die Beigeladene die Fremdvergabe der Reinigungsarbeiten mit schriftlicher Auftragserteilung vom 24. August 2016 belegt habe. Weiterhin habe er die widerstreitenden Interessen der Beigeladenen und der Klägerin umfassend abgewogen. Der Arbeitsplatz der Klägerin falle durch die Fremdvergabe ersatzlos weg, eine Weiterbeschäftigung sei daher wirtschaftlich sinnwidrig. Die Interessen der Beigeladenen würden daher die Interessen der Klägerin überwiegen.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene trägt vor, dass sie nach der Zulässigerklärung durch den Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 1. August 2016 die ordentliche Kündigung zum 31. Januar 2017 erklärt habe. Die Kündigung sei der Klägerin am 1. August 2016 per Boten zugestellt worden. Diese Kündigung sei aufgrund der Fiktion des § 7 KSchG rechtswirksam, da die Klägerin keine Kündigungsschutzklage erhoben habe. Daher fehle es im vorliegenden Verfahren schon am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die vorlagen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die die Kammer auch bei Ausblieben der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist unzulässig und überdies auch unbegründet.
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I. Die Klage ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
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1. Das Rechtsschutzbedürfnis stellt eine allgemein anerkannte Sachentscheidungsvoraussetzung für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahrensarten dar (statt vieler: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 –, BVerwGE 81, 164; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, vor § 40 Rn. 74 [Oktober 2016]). Sie wird abgeleitet aus dem Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch die Gerichte bindenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Vorb. zu § 40 Rn. 30). Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ist zur Verhinderung des Missbrauchs prozessualer Rechte für jede Verfahrenshandlung erforderlich. Dadurch sollen Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Rechtsschutzsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann oder das Rechtsschutzbegehren zurzeit nutzlos ist (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 4.09 –, NVwZ-RR 2009, 980).
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2. Die Rechtsposition der Klägerin kann durch die begehrte Aufhebung der Zulässigerklärung vom 20. Juli 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 8. September nicht (mehr) verbessert werden. Eine Kündigung, deren Rechtsunwirksamkeit nicht rechtszeitig geltend gemacht wird, gilt gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die Normen der §§ 4, 7 KSchG sind angesichts der 14-jährigen Beschäftigungsdauer der Klägerin in dem Betrieb der Beigeladenen eröffnet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG). Die Fiktionswirkung des § 7 KSchG steht dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin vorliegend entgegen, da die Klägerin ihr Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen kann. Auch bei Erfolg im vorliegenden Verwaltungsprozess könnte die Klägerin die dann erreichte Unwirksamkeit der Zulässigerklärung zur Kündigung nicht mehr vor dem Arbeitsgericht geltend machen (VG München, Urteil vom 8. Oktober 2009 – M 15 K 09.363 –, juris).
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3. Für die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens wäre es zunächst ohne Bedeutung gewesen, ob die Zustimmung zur Kündigung vollziehbar war. Liegt eine wirksame Zustimmung vor, ist das Arbeitsgericht nur gehindert, der Kündigungsschutzklage wegen einer fehlenden Zustimmung zur Kündigung stattzugeben (vgl. HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 4 Bs 56/15 –, juris). Ist die Zustimmung hingegen noch nicht bestandskräftig, so ist die Kündigung schwebend wirksam (BAG, Urteil vom 17. Juni 2003 – 2 AZR 254/02 –, NJW 2004, 796; vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1977 – VC 8.77 –, BVerwGE 54, 276).
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Erforderlich ist jedoch in jedem Fall ein zweigleisiges Vorgehen des Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht und dem Arbeitsgericht (vgl. Schlachter in: Erfurter Kommentar, MuSchG, § 9 Rn. 14 [Januar 2017]; bzgl. des Parallelfalls der Kündigung schwerbehinderter Menschen gemäß 85 SGB IX vgl.: BayVGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 12 BV 06.3422 –, juris, Rn. 17 f.; VG Würzburg, Urteil vom 1. September 2015 – W 3 K 15.138 –, BeckRS 2016, 42797; VG Augsburg, Urteil vom 17. Mai 2011 – Au 3 K 10.717 –, juris, Rn. 21; VG München, Urteil vom 8. November 2009 – 15 K 09.363 –, BeckRS 2011, 46976). Das Arbeitsgericht ist dabei nicht verpflichtet, einen parallel zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren laufenden Kündigungsschutzprozess nach § 148 ZPO auszusetzen (BAG, Urteil vom 17. 6. 2003 – 2 AZR 254/02 –, NJW 2004, 796).
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4. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er gemäß § 4 KSchG binnen drei Wochen arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz ersuchen, um die Wirksamkeitsfiktion der Kündigung nach § 7 KSchG zu vermeiden. Geht die Bekanntgabe des behördlichen Zustimmungsbescheids – hier: 20. Juli 2016 – dem Ausspruch der Kündigung – hier: 1. August 2016 – voraus, läuft die dreiwöchige Frist ab dem Zugang der Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG) und wird nicht etwa durch Satz 4 vorverlegt (vgl. Hergenröder in: MüKo, KSchG, § 4 Rn. 49 [Juli 2016]). Zwar kann das Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Abs. 1 KSchG in Ausnahmefällen auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist auf Antrag noch zulassen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 AZR 286/07 –, NZA 2009, 980), doch tritt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist angerechnet, die Verwirkung dieses Rechts ein. Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme waren jedoch ohnehin nicht ersichtlich.
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Hier ist die Kündigung vom 1. August 2016 demgemäß nach § 7 KSchG von Anfang an rechtswirksam, da die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Die Klagefrist von drei Wochen des § 4 Satz 1 KSchG ist nicht eingehalten worden. Die Klagefrist begann ab der Zustellung der Kündigung per Boten an die Klägerin (1. August 2016) sodann am 2. August 2016 um 0:00 Uhr zu laufen und endete am Montag, den 22. August 2016, um 24 Uhr. Die Klägerin hat nicht dargelegt, bis zum Fristende eine Kündigungsschutzklage erhoben zu haben, dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Im Ergebnis wird daher aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG die Wirksamkeit der Kündigung rechtlich vorausgesetzt. Eine Aufhebung dieser Fiktionswirkung wäre auch bei Aufhebung der Zulässigerklärung durch das Verwaltungsgericht nachträglich nicht mehr möglich (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2014 – 13 K 546/14 –, juris), so dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht.
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II. Die Klage hat darüber hinaus – auch bei unterstellter Zulässigkeit – keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung der Klägerin nach § 9 Abs. 3 MuSchG mit Bescheid vom 20. Juli 2016 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 8. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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1. Gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG darf der Arbeitgeber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich nicht kündigen. Jedoch kann nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung, von der für den Arbeitsschutz zuständigen Verwaltungsbehörde – in Rheinland-Pfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd gemäß § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO RLP) i.V.m. Nr. 4.6.1 der Anlage zu § 1 – für unzulässig erklärt werden.
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Handelt es sich demnach bei dem Kündigungsverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG um ein temporäres Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, so stellt die Zulässigerklärung der zuständigen Landesbehörde einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar, durch den die kündigungsrechtliche Position der Vertragsparteien geändert wird (BeckOK ArbR/Schrader, 45. Edition 01.09.2017, MuSchG § 9 Rn. 15). Bei der Tatbestandsvoraussetzung des „besonderen Falles“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen behördliche Anwendung und Auslegung im vollen Umfang verwaltungsgerichtlich nachprüfbar ist (statt vieler: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1958 – V C 88.56 –, BVerwGE 7, 294; Buchner/Becker, MuSchG, 8. Aufl. 2008, § 9 Rn. 224). Erst mit Bejahung des besonderen Falls eröffnet sich für die Behörde bei der Bewertung der Kündigung ein, wenn auch eingeschränkter, Ermessensspielraum. Ein besonderer Fall kann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der Interessen der Schwangeren hinter denen des Arbeitgebers rechtfertigen (APS/Rolfs, MuSchG, 5 Aufl. 2017, § 9 Rn. 98).
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2. Zur Beantwortung der Frage, ob ein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG vorliegt, kann auf die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit“ vom 3. Januar 2007 zurückgegriffen werden. Zwar gilt sie unmittelbar nur für Kündigungen während der Elternzeit (§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG), doch rechtfertigt insbesondere die vergleichbare Interessenlage eine entsprechende Anwendung der Verwaltungsvorschrift auch auf den vorliegenden Fall. Ebenso wie § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG verlangt auch § 9 Abs. 3, Satz 1 MuSchG eine verwaltungsbehördliche Zulässigkeitserklärung zur Überwindung des besonderen Kündigungsschutzes (VG Frankfurt, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 4016/14.F –, juris, Rn. 21).
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Gemäß Ziffer. 2.1.2 der Verwaltungsvorschrift liegt ein besonderer Fall vor, wenn eine Betriebsabteilung, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beschäftigt ist, stillgelegt wird und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht in einer anderen Betriebsabteilung des Betriebes oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Entscheidend kommt es also darauf an, dass eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen unmöglich ist (siehe BVerwG, Urteil vom 18. August 1977 – BVerwG V C 8.77 –, BVerwGE 54, 276).
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Eine Betriebsabteilung gemäß § 15 Abs. 5 KSchG ist ein organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, welcher auch in einem Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen kann (BAG, Urteil vom 23. Februar 2010 – 2 AZR 656/08 –, NZA 2010, 1288). Die Reinigungstätigkeiten erfüllen vorliegend lediglich den Zweck, die Räumlichkeiten der Beigeladenen sauber zu halten; sie erfüllen hingegen keinen eigentlichen Betriebszweck im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG, der bei der Beigeladenen hauptsächlich in der Beratungstätigkeit liegt; ob hier ein solcher Hilfszweck im vorgenannten Sinne vorliegt, kann offen bleiben.
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Denn die Fremdvergabe der Reinigungstätigkeit ist hier jedenfalls grundsätzlich mit der Schließung einer Betriebsabteilung vergleichbar. So ist die Reinigungstätigkeit inhaltlich von den eigentlichen Aufgaben der Beigeladenen abgrenzbar und stellt zumindest eine eigenständige Funktionseinheit innerhalb des Betriebes dar, für deren Ausübung auch eine gewisse Qualifikation erforderlich ist. Durch die Fremdvergabe entfällt dieser Tätigkeitbereich bei der Beigeladenen vollständig.
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Insbesondere war hier bei der Anwendung des § 9 Abs. 3 MuSchG zu beachten, dass für die Klägerin nach der Fremdvergabe der Reinigungstätigkeit auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei der Beigeladenen mehr vorhanden waren. Die Fremdvergabe ist insbesondere auch kein Betriebsübergang nach § 613a BGB (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 24. Mai 2005 – 8 AZR 333/04 –, NZA 2006, 31).Die Arbeitsplätze für Reinigungskräfte fallen bei der Beigeladenen durch die Übertragung an ein Drittunternehmen vollständig weg. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten, die die Beigeladene als Arbeitgeberin der Klägerin im Rahmen ihres Weisungsrechts zuweisen könnte, sind hier nicht ersichtlich (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Februar 2007 – 4 S 2436/05 –, NZA-RR 2007, 290). Die Beigeladene verfügt über keine vergleichbaren Arbeitsplätze, in denen sie die Klägerin mit ihrer Qualifikation als Reinigungskraft weiterbeschäftigen kann. Durch die Fremdvergabe besteht zudem auch ein betriebsbedingter Grund für die Kündigung. Der Arbeitgeber hat im Zuge seiner unternehmerischen Entscheidungen die grundsätzliche Möglichkeit, bestimmte Arbeiten nicht mehr von eigenen Arbeitnehmern, sondern durch Dritte ausführen zu lassen. Eine solche Entscheidung ist bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs auch nicht verwaltungsbehördlich oder gerichtlich kontrollierbar (vgl. APS/Rolfs, MuSchG, 5. Aufl. 2017, § 9 Rn. 102). Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Fremdvergabe durch die Beigeladene – die als gemeinnützig anerkannt ist – sind hier nicht ersichtlich. Weiterhin ist hier auch kein Zusammenhang zwischen der Kündigung und dem Zustand der Klägerin in der Schwangerschaft im Sinne von § 9 Abs. 3 MuSchG anzunehmen. Die Kündigung beruht allein auf der Fremdvergabe der Reinigungstätigkeiten und dem damit verbundenen Wegfall dieses Tätigkeitsfeldes bei der Beigeladenen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Beigeladene zunächst ordentlich ohne Kenntnis der Schwangerschaft gekündigt hat.
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Gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG reicht alleine das Vorliegen eines besonderen Falls noch nicht für die Zulässigerklärung aus, sondern die Kündigung ist dennoch nur „ausnahmsweise“ möglich, der Behörde wird also ein entsprechendes Ermessen gewährt. Bei der Entscheidung hat die Behörde zum Schutz der Schwangeren abzuwägen, ob deren Interessen im konkreten Fall ausnahmsweise hinter den Interessen des Arbeitgebers zurücktreten. Diese geforderte Abwägung hat der Beklagte aus den genannten Gründen unter sachgerechter Betätigung seines Ermessens vorgenommen. Ermessensfehler sind dabei nicht ersichtlich geworden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf 162 Abs. 3 VwGO. Da diese einen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko einer eigenen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.
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Annotations
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.
(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.
(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.
(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
- 1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und - 2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
- 1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder - 2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.
(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.
(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.
(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.
(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.
(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.
(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.
(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.
(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.
(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
- 1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und - 2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
- 1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder - 2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.
(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.
(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.
(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.
(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.
(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.
(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.
(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.
(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.
(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.