Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 18. März 2013 - 9 B 19/13
Gericht
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen eine unter Sofortvollzug gestellte abfallrechtliche Verfügung zum Vorhalten eines Restabfallbehälters mit 60 l Fassungsvermögen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus und ein Einzelhandelsgeschäft für Elektrowaren mit einem Verkaufsraum und einer Werkstatt, das ihr Ehemann betreibt. Der Antragsgegner ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Er verlangt das Vorhalten eines Restabfallbehälters für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks neben den Restabfallbehältern für das Wohnhaus.
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Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die im Gewerbegebiet anfallenden Abfälle gemeinsam mit den im Wohnhaus anfallenden Abfällen aus Haushaltungen entsorgt werden könnten. Mit dem am 04.01.2013 dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, aufgrund seiner angezeigten Vertretung, zugestellten streitbefangenen Bescheid ordnete der Antragsgegner das Vorhalten eines Restabfallbehälters mit 60 l Fassungsvermögen sowie die sofortige Vollziehung und drohte ein Zwangsgeld von 100,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung an. Der Bescheid weist in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg hin. Die Antragstellerin legte über ihren Rechtsanwalt am 07.01.2013 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht Magdeburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Klage erhob sie vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg zu diesem Zeitpunkt nicht.
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Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren äußerte sich die ebenfalls anwaltlich vertretene Antragsgegnerin dahingehend, dass der Eilrechtsschutzantrag unzulässig sei. Denn der Widerspruch gegen den zugrunde liegenden Bescheid sei unzulässig und zudem sei der Bescheid mittlerweile bestandskräftig geworden. Richtiges Rechtsmittel gegen den Bescheid sei die Klage. Gemäß § 8 a AG VwGO LSA finde in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ein Vorverfahren nicht statt, wenn die Ausgangsbehörde auch für den Widerspruchsbescheid zuständig wäre. Der Antragsgegner ist öffentlich-rechtlich tätig, so dass eine Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA gegeben sei. Infolge dessen wäre der Antragsgegner auch Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Der Ausnahmefall des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a greife nicht ein, weil der Antragsgegner eine rechtsfähige Anstalt des Landkreises und nicht einer kreisangehörigen Gemeinde sei. Es handele sich auch nicht um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b AG VwGO LSA.
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Daraufhin erhob die Antragstellerin am 18.02.2013 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage (9 A 55/13 MD) gegen den streitbefangenen Bescheid und beantragte hilfsweise wegen der Versäumung der Klagefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Zugleich stellte die Antragstellerin ihren zunächst auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den am 04.01.2013 zugestellten Bescheid in dem Sinne um, dass sie nunmehr beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den am 04.01.2013 zugestellten Bescheid wiederherzustellen.
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Mit der Antragserwiderung habe der Antragsgegner die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung klargestellt, so dass nunmehr Klage erhoben worden sei. In der Klagebegründung führt die Antragstellerin aus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid fehlerhaft sei. Es fehle jeglicher Hinweis, dass ein Vorverfahren nach § 68 ff VwGO LSA wegen des Ausnahmefalls des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a und Nr. 4 b des AG VwGO LSA nicht durchzuführen sei. Für die Antragstellerin sei die Notwendigkeit der Klageerhebung nicht erkennbar gewesen. Darüber hinaus dürfe sich der Antragsgegner nicht auf Verfristung berufen. Es handele sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Der Antragsgegner sei gem. § 25 VwVfG LSA hinweispflichtig gewesen. Denn es sei offensichtlich gewesen, dass die Antragstellerin mit dem Widerspruch einen unzulässigen Rechtsbehelf bei dem Antragsgegner eingelegt habe. Die Mangelhaftigkeit hätte sich dem Antragsgegner aufdrängen müssen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen
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und widerspricht der von der Antragsstellerin geäußerten Rechtsansicht und verweist auf die ordnungsgemäße und zutreffende Rechtsmittelbelehrung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und des Klageverfahrens sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.
II.
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Der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin hat unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. Denn er ist bereits unzulässig.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen unter Sofortvollzug gestellten Verwaltungsakt wiederherstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass überhaupt rechtlich wirksam nicht nur irgendein Rechtsbehelf, also Widerspruch oder Klage, eingereicht worden ist, sondern es muss sich auch um den rechtlich zutreffenden Rechtsbehelf handeln. Denn das Gericht kann nur die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, die bei richtiger und rechtzeitiger Einlegung des zutreffenden Rechtsbehelfs auch kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingetreten wäre. Ist der angegriffene Verwaltungsakt aufgrund eines falschen und nicht auslegungsfähigen Rechtsbehelfs bereits bestandskräftig, kann das Gericht keine aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Dies ist ein Gebot der Logik (VG Göttingen, Beschluss v. 09.01.2013, 1 B 7/13; juris mit Verweis auf: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 80 Rz. 56, 65 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, August 2010, § 80 Rz. 460).
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Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO berufen, wonach der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist. Diese Vorschrift wird nach Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO nur dahingehend problematisiert, wie zu verfahren ist, wenn noch kein Rechtsbehelf vor Inanspruchnahme des Gerichts eingelegt wurde (vgl. dazu: VG Göttingen, Beschluss v. 09.01.2013, 1 B 7/13 m. w. Nachw.; juris). Dieser Fall liegt vorliegend aber bereis wegen der Einlegung eines, wenn auch falschen, Rechtsbehelfs nicht vor und kann deshalb mit den Fällen der Nichteinlegung auch nicht verglichen werden. Wegen der rechtlichen Verschiedenheit kann der - bei der Behörde einzulegende - Widerspruch auch nicht in die - bei Gericht zu erhebenden Anfechtungsklage umgedeutet werden. Beide Rechtsbehelfe unterscheiden sich grundlegend und sind nicht gegenseitig auslegungsfähig. Somit ist der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, so dass der Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch vom Gericht nicht mehr wiederhergestellt werden kann.
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Zutreffend führt der Antragsgegner aus, dass gem. § 8 a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ein Vorverfahren nicht stattfindet, wenn die Ausgangsbehörde auch für den Widerspruchsbescheid zuständig ist. Dies ist im Fall des Antragsgegners gegeben. Denn es handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA. Der Ausnahmefall des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a AG VwGO LSA greift ebenfalls nicht ein. Denn der Antragsgegner ist eine rechtsfähige Anstalt des Landkreises und nicht einer kreisangehörigen Gemeinde. Es handelt sich auch nicht um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b AG VwGO LSA. Dementsprechend war die unter dem streitbefangenen Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Klagemöglichkeit auch rechtlich zutreffend. Auch die sonstigen an § 58 VwGO zu messenden rechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung sind gegeben. Zutreffend wurde auf den inzwischen möglichen elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt daher nicht.
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Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hätte bis zum 04.02.2013 erhoben werden müssen. Dies ist nicht geschehen, sondern erst am 18.02.2013. Die Klage ist somit nach § 74 VwGO verfristet und unzulässig. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht gegeben. Denn die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Handlungen sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss, war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit vorgetragenen Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Rechtsbehelfsbelehrung war rechtlich zutreffend und nicht etwa verwirrend. Sie wies klar und deutlich auf die Möglichkeit der Klage hin. Als Rechtskundiger hätte der Prozessbevollmächtigte die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs beachten müssen. Allein wegen dieser Offensichtlichkeit kann die Antragstellerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter nicht verlangen, dass sie von der Gegenseite auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsbehelfs hätte hingewiesen werden müssen. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt nicht vor. Aus dem Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass der Antragsgegner nach Erhalt der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 09.01.2013 am 11.01.2013 die Angelegenheit an ihren Prozessbevollmächtigten abgegeben hat. Dieser hat sich sodann unter dem 30.01.2013 mit einem abweisenden Antrag bei dem Gericht gemeldet und um Frist zur Antragserwiderung um eine Woche gebeten. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013 (Eingang bei Gericht am 07.02.2013) führte er sodann die Unzulässigkeit des Antrages an. Eine unzulässige Rechtsausübung kann in diesem Verhalten schon deshalb nicht gesehen werden, weil das Gericht die Zulässigkei9t von Rechtsbehelfen von Amts wegen zu prüfen hat. Zwar hätte man die Antragstellerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Klagefrist - die bis zum 04.02.2013 lief - über die Unzulässigkeit des Widerspruchs hinweisen können. Eine (rechtliche) Verpflichtung dazu besteht jedoch gerade bei anwaltlicher Vertretung nicht. Auch sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst wie etwa aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass der Antragsgegner bzw. sein Prozessbevollmächtigter in Kenntnis des fehlerhaften Rechtsbehelfs diesen mit unlauteren Mitteln durch Zeitverzögerung in die Verfristung hineinwachsen lassen wollte. Somit muss bereits davon ausgegangen werden, dass auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, die Fehlerhaftigkeit des Rechtsbehelfs nicht frühzeitiger erkannte bzw. und sogar der Gegenseite keine besondere Sorgfaltspflicht zuteil wurde. Denn - und dies ist entscheidend - war die Antragstellerin ebenso anwaltlich und rechtskundig vertreten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, wobei der hier anzusetzende Regelstreitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.
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(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.