Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Sept. 2016 - 9 A 764/15
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages.
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Der am … 1989 geborene Kläger, syrischer Staatsbürger kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben Anfang 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31.03.2014 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung a, 03.04.2014 gab der Kläger an, über den Landweg kommend nach Deutschland eingereist und bereits in Bulgarien anerkannt worden zu sein. Die Beklagte erzielte zu dem Kläger am 30.04.2014 einen EURODAC-Treffer zu Bulgarien (vgl. Bl. 40 der Beiakte A) und ersuchte den Mitgliedsstaat Bulgarien mit Schreiben vom selben Tag um Übernahme des Klägers gemäß der Dublin-III-Regelungen (vgl. Bl. 45 der Beiakte A). Die Republik Bulgarien lehnte dieses Ersuchen ab mit der Begründung, dass dem Kläger bereits am 03.12.2013 der subsidiäre Schutz gewährt worden sei (vgl. Bl. 58 der Beiakte A). Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 zeigte Rechtsanwalt D. der Beklagten gegenüber an, dass er die rechtlichen Interessen des Klägers vertrete. Am 17.02.2015 lehnte die Beklagte zu ihrem Geschäftszeichen 5741043-475 den Antrag des Klägers als unzulässig ab und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, anderenfalls werde er nach Bulgarien oder in einen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, abgeschoben. Nach Syrien dürfe der Kläger nicht abgeschoben werden. Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass ein erneutes Asylverfahren wegen der bereits zuvor in Bulgarien erfolgten Schutzgewährung unzulässig sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schlössen eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, was gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend gelte. Der Asylantrag, welcher nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt war, werde daher nicht materiell geprüft. Die Unzulässigkeit ergäbe sich zudem aus dem Schutzstatus in einem sicheren Drittstaat. Zwar sei in diesen Fällen die Abschiebung anzuordnen, sie könne aber als milderes Mittel auch angedroht werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dieses Schriftstück an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers übersandt hat. Mit Schreiben vom 18.03.2015 zeigte Rechtsanwalt B. die Interessenwahrnehmung des Klägers an. Diesem übersandte die Beklagte das o. g. Schriftstück als Kopie zur Kenntnis (vgl. Bl. 81, 84 der Beiakte A). Die Beklagte ging aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen (Versandliste, Bl. 79, 80 der Beiakte A und Empfangsbekenntnis vom 05.03.2015, Bl. 91 der Beiakte A) von einer Bekanntgabe des Bescheides aus. Auf den Vortrag des Klägerbevollmächtigten, dass dem bisherigen Bevollmächtigten kein auf den Kläger lautender Bescheid am 05.03.2015 zugegangen sei, hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest. Am 11.09.2015 stellte der Kläger einen weiteren Antrag; zu diesem Verfahren zeigte der Bevollmächtigte B. der Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2015 (vgl. Bl. 39 der Beiakte B) erneut die Interessenvertretung des Klägers an. Mit Bescheid vom 06.10.2015, Geschäftszeichen , lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen; halte er die Ausreisefrist nicht ein, werde er nach Bulgarien abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Ihre Entscheidung begründete die Beklagte damit, dass der Asylantrag des Klägers am 24.03.2015 unanfechtbar als unzulässig abgelehnt worden sei. Ein weiteres Asylverfahren sei unzulässig, da die Voraussetzungen, folglich Wiederaufgreifensgründe nicht vorlägen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 09.10.2015 zugestellt, sein Bevollmächtigter erhielt eine Bescheidkopie übersandt (vgl. Bl. 54, 57 der Beiakte B).
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Hiergegen hat der Kläger am 28.10.2015 Klage erhoben, diese aber nicht weiter begründet.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt, schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid, jedenfalls sei dieser im Wege der Umdeutung aufrecht zu erhalten, denn der Antrag des Klägers bleibe unter jeglicher Betrachtungsweise aufgrund der Schutzgewährung im Ausland unzulässig.
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Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat das Verfahren mit Beschluss vom 30.11.2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (vgl. Bl. 20 der Gerichtsakte).
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Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin E. in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2016.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.09.2016 Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Darauf waren sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO); die Einzelrichterin war aufgrund des Beschlusses vom 30.11.2015 zur Entscheidung berufen, § 76 AsylG.
II.
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Die zulässige Klage hat Erfolg.
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1. Das klägerische Begehren ist im Wege der Anfechtungsklage zulässig (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, juris). Die isolierte Anfechtung des belastenden Bescheides führt zur sachlichen Prüfung des Asylantrages durch das Bundesamt und mithin zum angestrebten Rechtsschutzziel. Denn mit der Aufhebung des Bescheides wird das Verwaltungsverfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass der streitgegenständliche Regelung befunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; Urt. v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 -, NVwZ 1996, 80) hat im Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist dabei darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete – Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne.
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Eine derartige „bloße” Anfechtung ist bei dem Erlass von Dublin-Bescheiden anerkannt, da lediglich eine Zuständigkeitsprüfung erfolge und durch die Aufhebung ins nationale Verfahren, mithin in die materielle Prüfung eingestiegen wird. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden, da bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten keine materiell-rechtliche Prüfung des Antragsbegehrens erfolgte.
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2. Die Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Unrecht in der Annahme eines Folgeantrages des Klägers festgestellt, dass sein Asylantrag in Deutschland unzulässig ist und die daran anknüpfende Androhung seiner Abschiebung ausgesprochen.
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2.1. Voranzustellen ist dabei, dass vorliegend kein Fall des Wiederaufgreifens i. S. d. § 71 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG gegeben ist. Denn dem Antrag des Klägers vom 11.09.2015 liegt bereits keine unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrages zugrunde; vielmehr hat die Beklagte bisher über den Antrag des Klägers vom 31.03.2014 nicht wirksam oder gar bestandskräftig entschieden. Dem steht auch nicht die Entscheidung der Beklagten vom 17.02.2015 entgegen, denn dieser kommt mangels wirksamer Bekanntgabe keine rechtliche Existenz zu. Gemäß § 31 Abs. 1 AsylG in der nunmehr maßgeblichen Fassung des Art. 6 des Integrationsgesetztes vom 06.08.2016 ergeht die Entscheidung des Bundesamtes schriftlich, sie ist schriftlich zu begründen und die Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Wird der Asylantrag nur nach § 26 a oder § 29 Absatz 1 Nummer 1 abgelehnt, ist die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a dem Ausländer selbst zuzustellen. Sie kann ihm auch von der für die Abschiebung oder für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt werden. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden. Bei Zweifeln hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen. Wenn Zweifel am Zugang bestehen, bedarf es für den Zugang des vollen Beweises, der von Amts wegen zu führen ist (§ 86 Abs. 1 VwGO) und für den die Behörde die objektive Beweislast trägt. Falls der Adressat bestreitet, den Bescheid überhaupt erhalten zu haben, genügt regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang zu wecken, denn vom Adressaten kann dann keine weitere Substantiierung verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt v. 15.06.2016 – 9 C 19/15 -, juris m. w. N. – zu einem Duldungsbescheid wegen rückständiger Grundsteuern).
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Der Kläger war zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 17.02.2015 anwaltlich vertreten. Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ist einem Vermerk des Sachbearbeiters zu entnehmen, dass am 04.03.2015 eine Bescheidausfertigung als Einschreiben an den (damaligen) Bevollmächtigten zur Post gegeben worden sein soll; in einer Versandliste wird unter der laufenden Nummer 1 der (damalige) Bevollmächtigte geführt und ihm die Sendungsnummer RB 00 444 474 7DE zugeordnet; ferner konnte die Beklagte eine Kopie des Auslieferungsbeleges zu dieser Sendungsnummer für den 05.03.2015, unterschrieben durch E., vorlegen, in welchem zu der Abkürzung „EmpfBev” ein Kreuzchen gesetzt ist. Weitere Angaben in diesem Beleg sind unkenntlich gemacht und auf Nachfrage des Gerichts von der Beklagten auch nicht ergänzt worden. Der ehemalige Klägerbevollmächtigte gab auf Nachfrage des Gerichts in einer schriftlichen Stellungnahme vom 01.08.2016 an, dass ihn am 05.03.2015 lediglich zu dem Aktenzeichen 5882071-475 ein Bescheid der Beklagten erreicht habe und entsprechend der Versandliste der Beklagten sei an ihn am 04.03.3015 zu der Sendungsnummer RB 00 444 474 7DE auch ein Schriftstück zu dem Aktenzeichen 5882071-475 versandt worden. Ein weiteres Schriftstück sei in diesem Brief nicht dabei gewesen. Frau E., eine Angestellte des ehemaligen Bevollmächtigten, welche das o. g. Empfangsbekenntnis am 05.03.2015 unterschrieben hat, bestätigt in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 08.08.2016, dass sie ein Einschreiben des Bundesamtes zur Sendungsnummer RB 004444747DE entgegen genommen hat, in diesem sich nach ihrer Prüfung aber lediglich ein Bescheid der Beklagten zum Aktenzeichen 5882071-475 enthalten war. Ein Bescheid des Herrn A. war nicht beigefügt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2016 hat das Gericht Beweis erhoben zu der Tatsache, ob der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2015 in der Postsendung zu der Sendungsnummer RB 004444747DE enthalten gewesen ist.
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Zur Überzeugung des Gerichts steht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme fest, dass der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2015 nicht wirksam bekannt gegeben wurde; denn der Bescheid wurde dem damaligen Klägerbevollmächtigten nicht übersandt.
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Die Zeugin E. hat hierzu angegeben, dass sie vor Quittieren des Empfangsbekenntnisses nicht in den Umschlag geschaut habe. Dies sei so auch nicht üblich. Bei ihrer Unterschrift sei ihr nicht bekannt gewesen, welche Unterlagen sich in dem Umschlag befunden hatten. Nach dem Öffnen des Briefumschlages habe sie dann festgestellt, dass das darin enthaltene Anschreiben sich zwar an den Kläger gerichtet habe, der beigefügte Bescheid habe jedoch auf einen anderen Namen gelautet. Zwar könne sie den Namen des Bescheidadressaten nicht mehr erinnern; es sei in ihrer dreijährigen Ausbildungszeit jedoch das erste Mal gewesen, dass zu einem Anschreiben ein Bescheid, der für jemand anderen bestimmt war, beigefügt war. Sie habe dies auch umgehend ihrem Arbeitgeber angezeigt.
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Das Gericht hat keinen Zweifel an den Angaben der Zeugin. Diese hat in nachvollziehbarer Weise geschildert, wie der Empfang von Postsendungen mittels Empfangsbekenntnis erfolgt, nämlich, dass die Entgegennahme der Briefsendung schriftlich mittels Unterschrift bestätigt wird, bevor dann später der Inhalt zur Kenntnis genommen wird. Trotz des erheblichen Zeitablaufs von mehr als einem Jahr konnte die Zeugin den Vorfall erinnern, denn nach ihren Angaben sei dies sehr ungewöhnlich gewesen und das erste Mal in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit vorgekommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie den tatsächlichen Adressaten des Bescheides nicht mehr namentlich benennen konnte; denn ein solches Detailwissen über einen längeren Zeitraum und der Vielzahl der Mandanten in einer Kanzlei ist vielmehr nachvollziehbar und vermag die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht zu erschüttern.
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2.2. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich auch aus anderen Gründen als rechtswidrig, denn die erfolgte Ablehnung des klägerischen Antrages als unzulässig wegen der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Bulgarien begegnet rechtlichen Bedenken. Das Gericht kann es insoweit dahin stehen lassen, ob, gemäß den Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2016 aufgrund des richterlichen Hinweises auf die Rechtslage und Rechtsprechung, eine Umdeutung der „Entscheidung” über die Ablehnung des Folgeantrages in eine ablehnende Entscheidung wegen „Unzulässigkeit aufgrund Bescheidung in einem anderen Mitgliedstaat“ möglich ist (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urt. v. 02.09.2015 - 9 A 399/14 MD -, juris). Denn dies als rechtlich möglich unterstellt, würde sich die Entscheidung der Beklagten ebenso als rechtswidrig darstellen. Denn der Kläger hat – auch im Lichte der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Rechtslage und so des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 06.08.2016 - einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland insoweit, als hier durch die Beklagte zu prüfen ist, ob dem Kläger im Wege der „Aufstockung” die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Denn die vor dem 20.07.2015 gestellten Asylanträge dürfen aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden, weil dem Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Das nationale Recht und so die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird durch die auf den Kläger anzuwendenden europarechtlichen Reglungen des Flüchtlingsrechts verdrängt. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 23.10.2015 (- 1 B 41.15 -, juris) zur der vorliegenden Problematik aus:
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"Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung der Richtlinie nach Art 51. Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20.07.2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85//EG" (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU, die regelt, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedstaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnung ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein vor dem Stichtag (20.07.2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abgelehnt werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Bucht. b der Richtlinie 2005/8/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Daran fehlt es hier.13Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten – und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten – Option um eine den Antragsteller belastende Änderung handelt, ermöglicht auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Richtlinie 2013/32/EU keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20.Juli 2015 gestellte Asylanträge. Damit steht im vorliegende Verfahren Unionsrecht der von der Beklagten angenommenen Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen […]."
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Dem schließt sich das Gericht vorliegend an. Dafür, dass diese Rechtsprechung mit der Novellierung des Asylgesetzes durch das Integrationsgesetz vom 06.08.2016 auf diese „Altfälle” nicht mehr übertragbar sein soll, ist nichts ersichtlich. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 17.06.2014 (- 10 C 7.13 -, juris) berufen. Denn in der dortigen Fallkonstellation war der Asylbewerber bereits im anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt worden. Nur eine solche ausländische Flüchtlingsanerkennung hat zur Folge, dass ein - nur dann - neuerlicher Anspruch auf eine Statusanerkennung durch das Bundesamt nicht erfolgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, juris). Vorliegend ist die Fallkonstellation aber wegen der ausländischen bloßen subsidiären Schutzgewährung gerade anders. Die Beklagte wird daher aufgrund der Übergangsregelung die inhaltliche Prüfung der begehrten "Aufstockung" des bereits erlangten ausländischen "subsidiären Schutzes" zur Zuerkennung der "Flüchtlingseigenschaft" nachholen müssen (so auch: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 29.12.2015 - 22 K 1472/15.A -; VG Osnabrück, Urt. v. 04.01.2016 - 5 A 83/15 -, beide juris). Ob diese materiell-rechtliche Prüfung des "Flüchtlingsschutzes" inhaltlich im Rahmen eines von den Dublin-Vorschriften unabhängigen "reinen inländischen" Erstverfahrens oder eines Zweitverfahrens nach § 71 a AsylG zu erfolgen hat, muss hier nicht entschieden werden und setzt weitere tatsächliche Erkenntnisse voraus. Denn fraglich ist, ob der ausländische Schutzstatus aufgrund einer inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erlangt wurde, ob also der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft überhaupt geprüft und abgelehnt hat. Dies müsste von der Beklagten überprüft werden. Denn eine solche Prüfung beinhaltet auch, dass das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrages im anderen Mitgliedstaat hat (BVerwG, Beschl. v. 18.02.2015 - 1 B 2.15 -; VG Osnabrück, Beschl. v. 24.04.2015 - 5 B 125/15 -; VG Lüneburg, Beschl. v. 11.05.2015 - 2 B 13.15 -; VG Ansbach, Urt. v. 07.01.2016 - AN 3 K 15.30960 - mit Verweis auf Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 a Rn. 17; alle juris). Sollte es eine explizite ausländische Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft geben, wäre die in Deutschland begehrte "Aufstockung" jedenfalls im Rahmen eines Zweitantrages nach § 71 a AsylG von der Beklagten zu prüfen. Insofern dürfte die Beklagte nunmehr gehalten sein zu prüfen, ob der Kläger im Wege der "Aufstockung" einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. v. §§ 3 ff. AsylG hat.
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3. Mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides zu Ziffer 1 entfällt auch die Rechtsgrundlage für die in den Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung und die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; § 83 b AsylG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
- 1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht, - 2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.