Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Okt. 2014 - 9 A 195/14
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag.
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Sie ist Eigentümerin des im Ortsteil … in der Stadt A-Stadt gelegenen Grundstücks mit der Straßenbezeichnung …, das im Grundbuch als in der Gemarkung ..., Flur … belegendes Flurstück mit der Flurstücksnummer … mit einer Grundstücksfläche von 1.249,00 qm eingetragen ist. Das mit einer Scheune bebaute Grundstück wird als Lagerfläche genutzt, ein Wasseranschluss besteht nicht.
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Unter dem 06.08.2012 stimmte der Beklagte dem Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Punkt 1 seiner Abwasserbeseitigungssatzung zu und führte zur Begründung aus, dass auf dem Grundstück … in A-Stadt keine Wohnbebauung vorhanden und zu erwarten sei. Es werde als Lagerfläche genutzt; Schmutzwasser falle nicht an. Die Befreiung erlösche sobald Schmutzwasser anfalle, so dass der Schmutzwasserhausanschluss sodann nachträglich hergestellt werde.
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Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 11.10.2013 für das vorbezeichnete Grundstück gegenüber der Klägerin einen Anschlussbeitrag von 4.121,70 EUR fest. Seiner Berechnung legte er eine Grundstücksfläche von 1.249,00 qm, einen Geschossfaktor von 1 für ein Vollgeschoss sowie einen Beitragssatz von 3,30 EUR/qm zugrunde.
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Hiergegen legte die anwaltlich vertretene Klägerin am 06.11.2013 Widerspruch mit der Begründung Widerspruch ein, dass ihr die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang mit Bescheid vom 06.08.2012 erteilt worden sei und weder Schmutzwasser anfalle noch eine Wohnbebauung vorhanden sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2014, der dem Bevollmächtigen der Klägerin am 26.04.2014 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück und führte insbesondere aus, dass der Grundstücksanschluss nicht hergestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht Voraussetzung für die Erhebung des Anschlussbeitrags. Maßgebend sei allein, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme bestehe.
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Die Klägerin hat hiergegen am 20.05.2014 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das Grundstück mit einer Scheune bebaut sei und es sich im Übrigen um eine Grünfläche handele. Es existiere weder ein Wasser- und Abwasseranschluss noch eine Klärgrube. Der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei zugestimmt worden, da nach den örtlichen Verhältnissen Schmutzwasser nicht anfalle und für die Klägerin der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar sei. Zudem sei auch kein Grundstücksanschluss hergestellt worden.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Beklagten vom 11.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt seinen Bescheid und ergänzt, dass allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Veranlagung des Grundstücks genüge. Durch den Bau der zentralen Entwässerungsanlage und der Anschlussmöglichkeit werde dem Grundstück ein Vorteil vermittelt. Dies gelte unabhängig von der derzeitigen Nutzung des Grundstücks und dem Befreiungssachverhalt. Das Grundstück befinde sich im unbeplanten Innenbereich und unterliege damit grundsätzlich der Beitragspflicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 11.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Anschlussbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Danach erheben Landkreise und Gemeinden bzw. Zweckverbände nach wirksam erfolgter Aufgabenübertragung – § 6 GKG-LSA – zur Deckung ihres Aufwandes unter anderem für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit derselben ein Vorteil entsteht, Beiträge auf der Grundlage einer Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG LSA), soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Beklagte mit Erlass der hier maßgeblichen Satzung des Abwasserzweckverbandes „…“ über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung vom 01.04.2008 (Schmutzwasserbeitragssatzung) – im Folgenden: SBS –, die im Amtsblatt für den … am 17.04.2008 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Verbandssatzung vom 03.11.2004 i. d. F. der 4. Änderung vom 20.11.2007 veröffentlicht wurde, Gebrauch gemacht. Diese Satzung ist geeignet, ein Beitragsschuldverhältnis zum Beklagten zu begründen, zumal Anhaltspunkte dafür, dass ihre (formelle und materielle) Wirksamkeit in Zweifel zu ziehen ist, weder ersichtlich sind noch von der Klägerin behauptet werden.
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Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob durch die vom Beklagten erklärte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang das Grundstück, das derzeit über keinen Wasseranschluss verfügt, das Grundstück bevorteilt, mithin die sachliche Beitragspflicht zur Entstehung gelangt ist.
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Die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück ist entstanden. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an eine für das Grundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung. Voranzustellen ist, dass mit der Verlegung des Hauptsammlers vor dem Grundstück die öffentliche Einrichtung bereits dann betriebsfertig hergestellt ist, wenn der Grundstücksanschluss nicht zur öffentlichen Einrichtung gehört (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.1999 – 9 L 1856/99 –; Haack in: Driehaus, Kommunalabgaben, § 8 Rdnr. 2204). Gleiches ist der Fall, wenn der Grundstücksanschluss zwar Teil der öffentlichen Einrichtung ist, die Kosten jedoch entweder über einen gesonderten Beitrag oder im Wege eines Erstattungsanspruchs nach § 8 KAG LSA geltend gemacht werden (vgl. OVG LSA, Urteil vom 16.01.2004 – 1 L 146/03 –). Denn dadurch wird eine Kostenspaltung bewirkt, die es erlaubt, bereits vor der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses den Beitrag für die öffentliche Einrichtung (im Übrigen) zu erheben (vgl. Haack in: Driehaus, Kommunalabgaben, § 8 Rdnr. 2204). Nach der vorliegenden Satzungslage des Beklagten ist der Grundstücksanschluss, der zur öffentlichen Einrichtung des Beklagten gehört (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 21.12.2011), nicht Bestandteil des hier streitbefangenen Herstellungsbeitrags. Denn nach § 2 Abs. 2 SBS deckt der Schmutzwasserbeitrag nicht die Kosten für den Grundstücksanschluss; diese werden im Wege des Erstattungsanspruchs nach § 12 SBS i.V.m. § 8 KAG LSA geltend gemacht. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, dass ein Grundstücksanschluss für das Grundstück bisher nicht hergestellt wurde, denn ein solcher ist – in dieser Fallkonstellation – nicht konstitutiv für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Es genügt insoweit, dass der Beklagte – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nunmehr den Hauptsammler vor das im unbeplanten Innenbereich gelegene streitbefangene Grundstück geführt hat.
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Dass die Klägerin eine abwasserrelevante Nutzung ihres Grundstücks nicht beabsichtigt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA verlangt zwar für die Beitragserhebung das Vorliegen eines Vorteils. Dieser liegt jedoch schon dann vor, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht. Ein Vorteil in der Form einer konkreten aktuellen Nützlichkeit ist danach gerade nicht zu fordern. Dass das mit einer Scheune bebaute und als Lagerfläche genutzte Grundstück in der Regel nicht auf eine Schmutzwasserbeseitigung angewiesen ist, da entsprechend der Zweckbestimmung kein Schmutzwasser anfällt, bleibt damit ohne Einfluss auf die Vorteilslage (zu einem Garagengrundstück, dort fehlende abwasserrelevante Bebauung: OVG LSA, Urteil vom 16.04.2013 – 4 L 242/10 – juris).
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Soweit die Klägerin zudem einwendet, dass sie von der sachlichen Beitragspflicht ausgenommen sei, weil sie vom Anschluss- und Benutzungszwang mit Bescheid des Beklagten vom 06.08.2012 befreit wurde, vermag sie hiermit nach der ständigen Rechtsprechung nicht durchdringen. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang steht dem Entstehen sachlicher Beitragspflichten nicht entgegen. An dem den Beitrag rechtfertigenden Vorteil, der durch die Zurverfügungstellung einer betriebsfertigen öffentlichen Entwässerungseinrichtung geboten wird, vermag, selbst eine ausdrückliche Befreiung vom Anschlusszwang nichts zu ändern (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.1990 – 9 L 97/98 –; BayVGH vom 28.11.2005 – 23 CS 05.1804 –juris; VG München, Urteil vom 06.10.2011 – M 10 K 10.5954 –, juris; Klausing in Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 1056 a.E.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde (oder der Verband) den Anschluss und/oder die Benutzung der öffentlichen Einrichtung untersagt (OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.1990 – 9 L 97/89 –). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, zumal der Beklagte in der Verfügung vom 06.08.2012 ausdrücklich darauf verweist, dass die Befreiung erlischt, sobald Abwasser anfällt. Mit dem abzugeltenden Vorteil der Inanspruchnahme legt das Beitrags-
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recht für den Beitrag einen Anknüpfungspunkt zugrunde, der eine frühzeitige Finanzierung schon im Zeitpunkt der Vorhaltung der betriebsfertigen Einrichtung sicherstellt. Auch für ein noch unbebautes, leitungsmäßig aber bereits erschlossenes Baugrundstück kann deshalb der Anschlussbeitrag erhoben werden, ohne dass es darauf ankommt, dass mangels Bebauung ein Anschlusszwang noch nicht besteht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2007 – 5 UZ 2966/06 –, juris). Für das Entstehen der Beitragspflicht ist allein entscheidend, ob der jeweilige Grundstückseigentümer ein Recht darauf hat, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Ein solches Recht wird durch eine etwaige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht berührt. Die Beitragspflicht besteht deshalb unabhängig davon, ob der Antragsteller eine Befreiung vom Anschlusszwang geltend machen kann (st. Rspr., vgl. bspw. BayVGH, Urt. v. 19.5.1995, Az: 23 B 94.1611, abgedruckt in Gemeindekasse 1996, S. 7; VG München, Beschluss vom 03.11.1998 – M 10 S 98.4434 –, juris).
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Dass das Grundstück derzeit über keinen Wasseranschluss verfügt, führt schließlich zu keiner anderen Betrachtung. Denn dieser ist ohne weiteres herstellbar, da eine entsprechende Versorgungsleitung vor dem Grundstück – allein schon wegen der Versorgung der benachbarten Grundstücke – vorhanden ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine insoweitige Anschlussnahme objektiv ausgeschlossen ist, behauptet weder die Klägerin noch liegen solche vor.
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Andere Gründe, die der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11.10.2013 entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist auch gegen die Höhe des Beitrags nichts zu erinnern. Dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der im unbeplanten Innenbereich belegenden Fläche von 1.249,00 qm (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 lit. a) SBS), dem für ein Vollgeschoss zugrunde gelegten Geschossfaktor von 1 (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 lit. a) SBS) sowie dem Beitragssatz von 3,30 EUR/qm (§ 5 Abs. 1 SBS), so dass sich ein Beitrag in Höhe von 4.121,70 EUR ermitteln lässt.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
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in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.