Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Juli 2017 - 8 B 293/17
Gericht
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.06.2017, mit welchem der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der Zuständigkeit der Schweiz als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in die Schweiz angeordnet wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg.
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1.) Das Gericht ist vorliegend nicht der Auffassung, dass kein (ordnungsgemäß) eingeleitetes Dublin-Verfahren vorliegt. Zwar ist zutreffend, dass die Unterschrift bzw. elektronische Signatur in dem an die Schweiz gerichteten Wiederaufnahmegesuch fehlt (Blatt 70 elektronische Akte). Der Fall unterscheidet sich aber insoweit von dem vom Gericht diesbezüglich entschiedenen Fall (Beschluss v. 28.02.2017, 8 B 84/17; juris), dass vorliegend die Schweiz ausdrücklich der Wiederaufnahme zugestimmt hat. Das Gericht hat in dem Beschluss v. 28.02.2017 (8 B 84/17 MD; juris) ausgeführt:
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"Ohne Unterschrift bzw. elektronische Signatur kann ein Dokument im Rechtsverkehr keine Gültigkeit beanspruchen. Mittlerweile dürfte ein Übernahmeersuchen auch verfristet sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Italien den Antragsteller wieder aufnimmt, sodass der Antragsteller einen Anspruch auf Prüfung und Bescheidung seines Asylbegehrens in Deutschland hat. Das Bundesamt trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Überstellung tatsächlich durchgeführt werden kann (BVerwG, Urt. v. 09.08.2016, 1 C 6.16; juris)."
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Anders als in dem damaligen Fall, hat vorliegend die Schweiz auf das Ersuchen ausdrücklich reagiert und somit keine stillschweigende Übernahmeerklärung konstruiert werden muss. Ausdrücklich wird bestätigt: "The signature of the message was valid" (Blatt 74 elektronische Akte). Mag dies auch nach der Aktenlage nicht zutreffend sein, so werden dann doch und sogar ausführliche Regelungen zur Übernahme mit Benennung des Grenzübergangs oder des Flughafens aufgestellt (Blatt 76 f elektronische Akte). Demnach wusste die Schweiz was sie erklärte und hat sich ausdrücklich mit der Übernahme einverstanden erklärt. Aufgrund dieser Erkenntnisse kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Schweiz den Flüchtling gerade nicht zurücknehmen wird, wie dies etwa bei einer nur stillschweigenden Übernahmefiktion der Fall wäre und das Bundesamt dann die Darlegungs- und Beweislast tragen würde.
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2.) Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Flüchtlings aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf die Schweiz zutreffen könnten.
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Das Gericht schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung anderer Gerichte an und hat zuletzt in dem Gerichtsbescheid vom 31.05.2017 (8 A 56/17 MD) ausgeführt (zuvor: Beschluss vom 06.02.2017, 8 B 55/17 MD, Beschluss v. 17.11.2016, 8 B 719/16 MD; juris) ausgeführt:
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"Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf die Schweiz zutreffen könnten. Die Schweiz nimmt neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union am Dublin-Verfahren teil. Die Dublin-Verordnung beruht entscheidend auf der Prämisse, dass in allen Vertragsstaaten die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sind. Das Gericht schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung anderer Gerichte an (vgl. nur: VG Hannover, Beschl. v. 26.09.2016, 13 B 5311/16; m. w. Nachw.; juris). Der Antragsteller trägt zudem nichts vor. Auf den Bescheid darf verweisen werden."
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Dies gilt nach wie vor. Zur weiteren Begründung darf auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.