Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. Jan. 2013 - 8 A 6/12
Gericht
Tatbestand
- 1
Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter bei der Beklagten im Rang eines Polizeihauptmeisters (BesGr. A 9 BBesO) und wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung der Dienstbezüge von 1/20 für die Dauer von 30 Monaten.
- 2
Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 25.10.2011 werden dem Kläger drei Pflichtenverstöße zur Last gelegt. Sein Umgang mit dem Verwarngeldblock Nr. 006899 sei unsachgemäß. Bei der Vorlage des Blockes, den der Beamte ursprünglich am 22.09.2003 empfangen habe, habe das Deckblatt sowie die Blätter 1 – 3 gefehlt. Der Beamte habe angegeben, den Block versehentlich mitgewaschen zu haben. Dem Block selbst seien acht lose Abrisse beigefügt gewesen, die nicht zweifelsfrei diesem Block zuzuordnen gewesen seien. Deshalb seien nur die befestigten Blätter des Verwarngeldblockes ab Blatt 10 mit einer Summe von 285,00 Euro einbezogen worden. Auf Nachfrage habe der Kläger erklärt, dass sich in seiner Verwarngeldbörse 300,00 Euro befunden hätten. Diesen Betrag rechnete der Kläger mit sechs 50 €-Scheinen ab. Der beschädigte Block sei eingezogen worden. Trotzdem sei am 20.02.2008 an einem Dienstfahrzeug Blatt 20 des genannten Verwarngeldblockes vorgefunden worden, obwohl der Verwarngeldblock zu diesem Zeitpunkt bereits abgerechnet und hinterlegt worden sein sollte.
- 3
Zum zweiten Pflichtenverstoß wird ausgeführt, dass der Kläger am 10.06.2009 während der Nachtschicht einer quartalsmäßigen Verwarngeldkontrolle unterzogen worden sei. Der Kläger habe weder Verwarngeld noch Verwarngeldblock vorzeigen können und habe angegeben, dass sich beides zu Hause befinde. Die Möglichkeit der Aufsuche der Wohnung habe der Beamte abgelehnt, so dass erst am Folgetag das Verwarngeld abgerechnet worden sei. Das Verwarngeld in Höhe von 250,00 Euro und der Verwarngeldblock seien übernommen und abgerechnet worden. Ein diesbezügliches strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Untreue sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auch mit Beendigung der strafrechtlichen Ermittlungen sei der Beamte mit der Verwarngeldführung nicht wieder betraut gewesen.
- 4
Zum dritten Disziplinarvorwurf führt die Verfügung aus, dass der Kläger in der Zeit vom 19.08. bis 26.09.2010 krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen sei. Für die Zeit vom 13.09. bis 26.09.2010 habe zunächst eine AUB nicht vorgelegen. Erst am 06.10.2010 sei eine entsprechende Bescheinigung eingegangen. Eine Meldung für die Erstbescheinigung vom 19.08. und Folgebescheinigung vom 25.08. sei nicht nachvollzogen worden. Am 21.09.2010 sei durch Revierbeamte bekannt geworden, dass der Kläger auf einer Pferdekoppel in S., Ortsteil K., schwere körperliche Arbeit ausführe. Die Prüfung der Örtlichkeit habe den Sachverhalt bestätigt. Der Kläger sei auf der Koppel bei einem in Bau/Umbau befindlichen Stall allein arbeitend festgestellt worden, als er gerade Betonmischungen für einen Stallboden einbrachte. Auf Nachfrage, inwieweit diese schweren körperlichen Tätigkeiten mit der Dienstpflicht als Polizeibeamter im Einklang stünde, habe der Beamte angegeben, dass sein Hausarzt diese Tätigkeit erlaubt habe.
- 5
Bei den Pflichtenverstößen handele es sich um ein mittelschweres Dienstvergehen. Der Kläger sei ständig und stetig über den ordnungsgemäßen Umgang mit Verwarngeldern belehrt und unterrichtet worden. So müsse mit den Verwarngeldblöcken ordnungsgemäß umgegangen werden. Schließlich sei der Beamte verpflichtet, vereinnahmte Verwarngelder in einer Gesamthöhe von 150,00 Euro grundsätzlich sofort, ansonsten jedoch mindestens einmal im Monat abzurechnen. Trotz einer erheblichen Mehrvereinnahmung von insgesamt 285,00 Euro sei keine sofortige Abrechnung erfolgt. Angesichts des Auffindens von Abschnitt 20 des mitgewaschenen Verwarngeldblockes seien Zweifel an dem „Mitwaschen“ angebracht. Gleiches gelte für den Pflichtenverstoß zu Nr. 2. Auch dort sei mit dem Verwarngeldblock nicht ordnungsgemäß umgegangen worden und die Verwarngelder seien nicht rechtzeitig abgerechnet worden. Nach der Neuregelung aus dem Jahre 2008 durften Verwarngeldblöcke und eingenommene Verwarngelder nicht mehr in der Privatwohnung aufbewahrt werden. Das klägerische Verhalten im hochsensiblen Bereich der Verwarngelder stelle einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zum Befolgen von Weisungen und allgemeinen Richtlinien und gegen die Gehorsamspflicht gemäß §§ 34, 35 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) dar.
- 6
Gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) sei die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nachzuweisen. Auch ohne Einzelfallregelung müssten Beamte ohne schuldhaftes Zögern ihr Fernbleiben telefonisch oder durch Dritte mitteilen. Ungeachtet dessen seien die Krankschreibungen verspätet, in einem Fall 20 Tage nach der ersten Krankschreibung, erfolgt. Die aufgetretenen Unregelmäßigkeiten seien erheblich und beträfen den Zeitraum von mehreren Wochen. Änderungen in den Dienstplanungen seien notwendig geworden. Dadurch habe der Beamte seine Dienstpflichten gemäß §§ 34 und 35 BeamStG, insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Vorlage des Attestes innerhalb von drei Werktagen, in grobfahrlässiger Weise missachtet und die Sorgfalt außer Acht gelassen. Besonders schwerwiegend sei der Vorfall innerhalb der bestehenden Arbeitsunfähigkeit am 21.09.2010. Der Kläger habe trotz Krankschreibung schwere körperliche Arbeit ausgeführt, indem er Betonmischungen für einen Stallboden eingebracht habe. Nach § 34 S. 1 BeamtStG habe der Beamte eine Gesunderhaltungspflicht, woraus sich im Krankheitsfall die Pflicht ergebe, alles zur Genesung Erforderliche zu unternehmen. Ein Erkrankter müsse sich immer so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund sei. Dem stehe die durchgeführte körperliche schwere Arbeit entgegen. Die vorgeworfene Tätigkeit werde von dem Kläger auch nicht bestritten und mit dem Vorliegen der ärztlichen „ausdrücklichen Erlaubnis sich körperlich zu betätigen“ entschuldigt. Eine derartige „Zustimmung“ eines Arztes während einer längeren Erkrankung sei nicht vorstellbar. Diese Auffassung werde auch durch den konsultierten Polizeiärztlichen Dienst geteilt. Die tatsächliche Art der Erkrankung sei nicht bekannt. Es sei allgemein bekannt, dass derartige umfangreiche Betonarbeiten bereits für einen gesunden Menschen in Anbetracht der vielfältigen Arbeitsabläufe schwere körperliche Arbeit darstelle. Zudem sei diese Betätigung nicht gänzlich ungefährlich und damit als gefahrgeneigte Arbeit anzusehen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass diese schweren Arbeiten während der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht zur Genesung bzw. Förderung des Heilungsprozesses beisteuern konnten. Dieses werde auch dadurch deutlich, dass der Beamte auch nach dem Vorfall vom 21.09. noch bis einschließlich 26.09. unverändert krankgeschrieben gewesen sei. Somit könne auch von einer Verzögerung des Genesungsprozesses ausgegangen werden.
- 7
Bei der vorzunehmenden Prognoseentscheidung nach § 13 DG LSA sei zu berücksichtigen, dass der Beamte bereits mit einem Verweis vom 30.01.2006 auch wegen Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht vorbelastet sei. Unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des Disziplinarrechts, der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes, sei eine Pflichtenmahnung in Form einer Bezügekürzung unumgänglich und erforderlich. Schon wegen der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen sei den Beamten das besondere Gewicht der Dienstpflichtverletzung deutlich vor Augen zu führen. Wegen der vom Kläger gezeigten Unzuverlässigkeit und angesichts des Gewichts des Dienstvergehens werde eine Gehaltskürzung für die Laufzeit von 30 Monaten noch als ausreichend angesehen, wobei der Kürzungssatz von 1/20 zweckentsprechend und auch angemessen sei.
- 8
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 als unbegründet zurück und verwies auf die vertieften Ausführungen des Ausgangsbescheides.
- 9
Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung. Dem Kläger werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe im Rahmen der Verwarngeldführung vorsätzlich gegen seine Beratungs-, Unterstützungs-, Gehorsams- und Wahrheitspflicht verstoßen. Vielmehr sei eine mangelnde Ausübung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherren erkennbar. So werde den Beamten etwa kein Wechselgeld zur Verfügung gestellt. Der Beamte habe auch die vereinnahmten Verwarngelder nicht über einen Zeitraum von vier Jahren nicht abgerechnet. Tatsächlich seien Kontrollen in wesentlich kürzeren Zeitabständen erfolgt, die aber offensichtlich nicht dokumentiert worden seien. Fakt sei, dass der Verwarngeldblock mitgewaschen worden sei. Ein loses Blatt könne in Nähe des Dienstfahrzeuges, hinter dessen Scheibenwischer das Blatt gesteckt habe, verloren gegangen sein. Der Vorwurf hinsichtlich des Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht sei unbegründet. Es habe die Erlaubnis der behandelnden Ärztin zur körperlichen Betätigung bestanden.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
den Disziplinarbescheid der Beklagten vom 25.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2012 aufzuheben.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen
- 14
und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung. Bezüglich der Verwarngelder werde darauf hingewiesen, dass gerade für einen Polizeivollzugsbeamten der redliche Umgang mit dienstlich empfangenen Geldern zu den Kernpflichten gehöre. Die Vorfälle hätten dazu geführt, dass der Beamte die Verwarngeldführung langfristig untersagt werden musste und erst am 08.03.2012 wieder aufgehoben worden sei.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Disziplinarmaßnahme ist auch zweckmäßig, was ebenfalls nicht zu ihrer Aufhebung führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA).
- 17
Mit den Ausführungen der Beklagten in dem Disziplinarbescheid geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger die Pflichtenverstöße vorzuhalten sind. Er hat gegen Dienstpflichten nach § 34 S. 1 und 3 sowie § 35 BeamStG verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamStG begangen.
- 18
Ohne Zweifel fällt der sachgerechte und gebotene Umgang mit den den Beamten zur Verfügung gestellten Verwarngeldblöcken zu den Kernpflichten eines Polizeivollzugsbeamten. Dies bezieht sich nicht nur auf die ordnungsgemäße Abrechnung unter Einhaltung der diesbezüglichen dienstlichen Vorschriften, sondern auch auf den ordnungsgemäßen und sicheren Umgang des Verwarngeldblockes als zwingender Nachweis über die Einnahme und Verwendung der Gelder. Dementsprechend ist auch ein – wie es das Gericht häufig in Disziplinarverfahren hört – Mitwaschen des Verwarngeldblockes als Dienstpflichtverletzung anzusehen. Dies auch deswegen, weil der Verwarngeldblock – von dessen Größe und Aussehen sich das Gericht bereits mehrfach in den mündlichen Verhandlungen überzeugen konnte – beim Sortieren der Wäsche leicht auffindbar ist und somit bei gehöriger Sorgfalt unproblematisch aus der Kleidung herausgenommen werden kann. Vielmehr ist es so, dass durch ein Mitwaschen des Verwarngeldblockes oft die eingenommenen Gelder bzw. deren Höhe verschleiert werden sollen. Dementsprechend muss sich hier auch der Kläger zurechnen lassen, dass bezüglich des Vorwurfes zu Nr. 1 in der Disziplinarverfügung die ordnungsgemäße Abrechnung nicht mehr nachweisbar ist. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger versucht sich dadurch zu entlasten, dass er meint durch die vorgesetzten Beamten sei eine stetige Kontrolle vorgenommen worden. Dies kann den Beamten bereits vom Ansatz her nicht entlasten. Denn dann könnten die höheren Beträge nicht in seinem Besitz sein. Darüber hinaus – und darauf weist das Gericht erneut hin – ist Schwerpunkt dieses Vorwurfes zu Nr. 1 der unsachgemäße und nicht ordnungsgemäße Umgang mit dem Verwarngeldblock, nämlich das Mitwaschen. Bereits dies genügt zur Überzeugung des Gerichtes zur Annahme des Pflichtenverstoßes.
- 19
Gleiches gilt für den Vorwurf zu Nr. 2 in der Disziplinarverfügung. Auch hier hat der Kläger eindeutig gegen seine dienstlichen Anweisungen zur Aufbewahrung des Verwarngeldblockes verstoßen. Denn nach der Neuregelung war es so, dass Verwarngeldblöcke und die eingenommenen Verwarngelder nicht in der häuslichen Wohnung aufbewahrt werden durften.
- 20
Durch die nicht zeitgerechte bzw. verspätete Vorlage der Dienstunfähigkeitsbescheinigungen hat der Beamte die ihm bekannten diesbezüglichen allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten nicht befolgt und damit gegen seine Gehorsamspflicht nach § 35 S. 2 BeamtStG verstoßen.
- 21
Besonders schwerwiegend wiegt der Disziplinarvorwurf, wonach der Beamte während seiner ärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit am 21.09.2010 schwere private körperliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Das Gericht ist dabei von der zutreffenden Sachverhaltsfeststellung überzeugt. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang (Beiakte A, Komplex 6) befindlichen Unterlagen der damals feststellenden Polizeibeamten. Im Übrigen wird der Sachverhalt vom Kläger auch nicht bestritten. Wird ein Verstoß gegen die dienstrechtliche Gesunderhaltungspflicht auch vorwiegend im Zusammenhang mit einer ungenehmigten Nebentätigkeit oder etwa bei der Weigerung zwingend notwendige, etwa alkoholbedingte Therapiemaßnahmen wahrzunehmen, verstanden, so kann dem Kläger im vorliegenden Fall die angebliche „Erlaubnis“ durch die behandelnde Ärztin zur Vornahme körperlicher Tätigkeit nicht entlasten.
- 22
Die aus der allgemeinen Dienstleistung resultierende Gesunderhaltungspflicht füllt die Treuepflicht und Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf aus (§ 34 BeamStG). Der Gesunderhaltungspflicht des Beamten widerspricht grundsätzlich, wenn der Beamte seine Kräfte nicht schont und sie vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken einsetzt, wobei es eines konkreten Nachweises, dass der Gesundungsprozess des dienstunfähigen Beamten behindert oder verzögert wurde, nicht notwendig ist. Es reicht vielmehr aus, wenn z.B. eine Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachteilige Genesung zu beeinträchtigen. Fühlt sich der Beamte bereits im Stande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherren anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001, 1 D 60.00; Urteil v. 15.08.2000, 1 D 77.98; Urteil v. 01.06.1999, 1 D 49.97; Bay-VGH, Beschluss vom 11.04.2012, 16 b DC 11.985; VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; alle juris). Einem kranken, jedoch nicht dauernd dienstunfähigen Beamten obliegt es, alles ihm zumutbar Mögliche zutun, was der Wiedererlangung seiner vollen Arbeitsfähigkeit nützt und zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gar hindern könnte (vgl. Weiß, Zur Gesunderhaltungspflicht des Beamten in: ZBR 1982, S. 6, 11 m. w. Nachw.). So stellt z.B. auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Taxifahren ganz allgemein eine anstrengende Tätigkeit dar, die geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung eines erkrankten Beamten zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 12.02.1992, 1 D 2.91; juris).
- 23
Die vom Kläger vorgetragene Entlastung auf Grund der ärztlichen „Erlaubnis“ während der bescheinigten Dienstunfähigkeit greift vorliegend aufgrund der körperlichen Tätigkeit bereits vom Ansatz her nicht. Dies bestätigt insoweit auch die in dem Verwaltungsvorgang befindliche Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes der Beklagten und der Kläger tritt dem auch nicht substantiiert entgegen. Das Gericht sieht aufgrund des pauschalen Vortrages keine Veranlassung dem weiter nachzugehen. Entsprechende Anträge sind in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. So mag es vorstellbar sein, dass einem krankgeschriebenen Beamten leichte Schreibtischtätigkeit trotz einer Erkrankung möglich ist, welche insoweit seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit hinsichtlich dieser Schreibtischtätigkeit nicht beeinträchtigt. Ein solch krankgeschriebener Beamter vermag zu Hause am Schreibtisch seine privaten Angelegenheiten ordnen können, soweit dies den Genesungsprozess z. B. einer Handverletzung nicht entgegensteht. Keine Gefährdung der Genesungspflicht liegt etwa bei einem Langstreckenflug nach Knieverletzung vor (VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; juris). Dies kann jedoch für den hier vorliegenden Fall einer durchaus schweren und auch gefahrgeneigten körperlichen Tätigkeit nicht gelten. Insoweit kann auch nicht erfolgreich vorgetragen werden, dass auf Grund der psychischen Erkrankung des Beamten eine körperliche Tätigkeit dem Genesungsprozess förderlich sei. So mag es sein, dass bei derartigen psychischen Erkrankungen eine gewisse körperliche Anstrengung im Sinne eines „Abschaltens“ der Genesung hilfreich sein mag. Dies kann aber insoweit nur z. B. für sportliche Aktivitäten (Jogging) gelten. Keinesfalls kann es sein, dass der krankgeschriebene Beamte seine Krankschreibung und seine daraus resultierende Genesungs- und Erholungspflicht dazu missbraucht, eindeutig seinen Freizeitaktivitäten und damit seinem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeiten – wie hier Stallausbau – vornimmt. Der Missbrauch der Krankschreibung liegt hier offensichtlich auf der Hand. Dazu kommt, dass der erkrankte Beamte bei der Verrichtung seiner körperlichen Tätigkeit von Kollegen gesehen und ertappt wurde. Auch diese Tatsache belegt, dass es nicht hinnehmbar ist, dass krankgeschriebene Beamte körperliche anstrengende Freizeitaktivitäten entwickeln. Dies wirkt zudem schädigend auf das Ansehen des Berufsstandes der Polizeibeamten.
- 24
Das Gericht folgt der Beklagten auch hinsichtlich der Maßnahmenbemessung. Zwar stellt die Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 DG LSA) die letzte und damit schärfste Form der Disziplinarmaßnahmen dar, welche die Dienstaufsicht aufgrund ihrer Disziplinargewalt wählen darf. Auch ist vorliegend die auf ein Fünftel auf längstens drei Jahre beschränkte Gehaltskürzung hinsichtlich Höhe und Dauer nahezu ausgeschöpft worden. Jedoch ist zutreffend, dass der Kläger bereits mit einem Verweis aus dem Jahr 2006 ebenfalls wegen Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Dementsprechend durfte und musste die Beklagte hier die disziplinarrechtliche Ahndung der nicht unerheblichen Pflichtenverstöße zur Pflichtenmahnung anschaulich anheben um so den Beamten die Schwere der Verfehlungen deutlich vor Augen zu führen. Die Disziplinarmaßnahme ist somit gemessen an § 13 DG LSA verhältnismäßig und auch zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA).
- 25
Zur weiteren Begründung darf das Disziplinargericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem Disziplinarbescheid verweisen und sich diesen anschließen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO).
- 26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.