Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Juni 2018 - 8 A 367/17
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger stammt zuletzt aus Äthiopien, behauptet die eritreische Staatsbürgerschaft zu haben und begehrt die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Äthiopien und Eritrea, welches die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2017 ablehnte und die Abschiebung nach Äthiopien androhte.
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Zu seinen Fluchtgründen trägt der Kläger vor, dass er in Äthiopien keine Freiheit gehabt habe. Sein Vater stamme aus Eritrea; seine Mutter aus Äthiopien. Er selbst sei 1995 in Eritrea geboren. Nach dem Tod des Vaters sei seine Mutter mit ihm nach Äthiopien gegangen. Dort sei sie 2005 gestorben. Er habe in Äthiopien die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und danach ein dreijähriges Elektronik-Studium absolviert.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2017 zur verpflichten, für den Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz und weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Äthiopien und Eritrea festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.
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Der streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Schutz- und Bleiberechte in Deutschland.
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1.) Das Gericht geht mit dem Bundesamt davon aus, dass der Kläger zumindest auch die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt; ob er daneben auch die eritreische Staatsbürgerschaft innehat, ist nicht entscheidend. Denn in Äthiopien ist er vor relevanter Verfolgung sicher.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Für die Beurteilung der flüchtlingsrelevanten Lage ist auf das Land abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger (jedenfalls auch) besitzt.
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Welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit in Frage steht. Denn nur dieser Staat kann aufgrund seiner Souveränität darüber entscheiden, wer Teil des ihm zuzurechnenden Staatsvolkes sein soll. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann (VG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2017, 6 K 2713/17.A; juris). Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, 1 C 29.03; juris). § 173 Absatz 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO verpflichtet das erkennende Gericht zudem dazu, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei ist das maßgebliche Recht als Ganzes zu erforschen, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet (vgl. BVerwG, NJW 2012, 3461; BGH, NJW 2014, 1244). Es genügt nicht, wenn das Gericht oder der gerichtliche Sachverständige die einschlägigen Gesetzestexte ermitteln und diese nach ihrem eigenen Verständnis auslegen (BGH, NJW 2003, 2685 (2686)). Ausländischen Rechtsbegriffen darf nicht ohne Weiteres die nach deutschem Recht maßgebliche Definition zugrunde gelegt werden (vgl. zum Ganzen: BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 293 Rn. 18-20, beck-online).
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Dementsprechend durfte der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Staatsangehörigkeit des Klägers abgelehnt werden. Diese Rechtsfrage kann vom Gericht unter Heranziehung der vorhandenen Erkenntnismittel beantwortet werden.
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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe besitzt der Kläger jedenfalls auch die äthiopische Staatsangehörigkeit, auf welche das Bundesamt zu Recht bei seiner Entscheidung abgestellt hat.
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Nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1930 (äthiopisches Staatsangehörigkeitsgesetz; zitiert nach Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand 1.11.2004, S. 18 Fn. 2) ist äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Diese Voraussetzungen des Erwerbs der äthiopischen Staatsangehörigkeit erfüllt der Kläger, da seine Mutter nach seinem Vortrag zum Zeitpunkt seiner Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit besaß. Diese war jedenfalls im Jahr 1988 (noch) äthiopische Staatsangehörige, da Eritrea im Jahr 1962 von Äthiopien unter Kaiser Haile Selassie annektiert wurde und erst nach einem 30-jährigen Unabhängigkeitskampf am 24.05.1993 die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit erlangte (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea. (Stand: November 2017), S. 7; vgl. auch SFH, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, S. 1).
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Die einmal erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit hat der Kläger nicht gemäß Art. 11 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes verloren. Diese Regelung sieht unter der Überschrift "Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit" vor, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger die äthiopische Staatsangehörigkeit u.a. verliert, wenn er eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Der Kläger hat indes zu keinem Zeitpunkt eine andere Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 11 des äthiopischen Staatsangehörigkeits-gesetzes "erworben".
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Unter "Erwerb" verstand das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz zur Überzeugung des Gerichts einen freiwilligen Akt, der jedenfalls eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit abzielende Handlung oder Entscheidung erforderte. Für eine dahingehende Auslegung spricht der Umstand, dass die äthiopischen Behörden bei der Staatsangehörigkeitsprüfung neben der Abstammung von Personen voluntativen Elementen wie z.B. die Entscheidung, an dem eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilzunehmen oder an den eritreischen Staat Zahlungen zu leisten, mit einbezogen haben (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19.04.2002, 2 A 203/98;; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.01.2015, 3 K 536/14; VG Arnsberg, Urteil vom 24.10.2014, 12 K 1874/13.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013, 6 K 3576/13.A; alle juris). Zudem hätte eine andere Auslegung zur Folge, dass der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit allein durch den Rechtsakt eines fremden Staates ohne Entscheidungsmöglichkeit der betroffenen Personen eintreten könnte. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeiten im äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht ist nicht davon auszugehen, dass diese Folge vom äthiopischen Gesetzgeber gewollt war (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013, 6 K 3576/13.A; juris).
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Zudem ergibt sich aus der Verwaltungspraxis dass die äthiopischen Behörden jedenfalls bis Mai 1998 stillschweigend die doppelte Staatsbürgerschaft für in Äthiopien lebende Personen eritreischer Herkunft tolerierten (vgl. Schröder, Sachverständigen-gutachten für das VG Kassel zur Echtheit des von der Klägerin vorgelegten ID-Ausweises und der Staatsangehörigkeit der Kläger vom 20.06.2017, S. 13 Rn. 41 sowie Stellungnahme vom 22.03.2011, Rn. 12 ff.; SFH, a.a.O, S. 1), was auf die Möglichkeit hindeutet, eine fremde Staatsangehörigkeit ohne automatischen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit zu erwerben. Es ist auch nicht festzustellen, dass diese Rechtsanwendungspraxis im Widerspruch zum Staatsangehörigkeitsgesetz stand, mag hierdurch auch eine Situation entstanden sein, die im Interesse der Beteiligten dringend einer eindeutigen rechtlichen Klärung bedurfte (vgl. hierzu Schröder, Stellungnahme vom 22.03.2011, Rn. 9; a.A. VG B-Stadt, Urteil vom 23.01.2018, 3 A 6312/16; juris).
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Ebenfalls gegen einen automatischen, nicht auf einer freiwilligen Handlung fußenden Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1930 spricht, dass eine entsprechende Kollisionsregel erst durch das am 23.12.2003 in Kraft getretenen novellierte Staatsangehörigkeitsgesetz Äthiopiens (zitiert nach Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand 01.11.2004, S. 17) geschaffen wurde. Nach dem dortigen Art. 20 Abs. 2 wird ein freiwilliger Verzicht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit fingiert, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit auf die fremde Staatsangehörigkeit verzichtet. Diese Regelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass nach dem damaligen Staatsangehörigkeitsrecht Unklarheit über den Verlusttatbestand des Art. 11 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes bestand, mag die im Übrigen auch der nachträglichen Legitimierung der Deportationspraxis der äthiopischen Behörden gedient haben (vgl. zu letzterem Schröder, Stellungnahme vom 22.03.2011, Rn. 79).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zur Anwendung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts ist ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Klägers nicht durch einen möglichen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit mit Inkrafttreten der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 06.04.1992 (eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung; zitiert nach Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Stand 23.08.2004, S. 18 Fn. 2) eingetreten. Zwar sieht Art. 2 Abs. 1 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung vor, dass derjenige, der in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren wird, eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt ist. Doch selbst wenn der Vater des Klägers eritreischer Staatsangehöriger gewesen sein sollte und der Kläger damit (auch) die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hätte, bedeutet dies nach den obigen Ausführungen nicht, dass der Kläger hierdurch zugleich die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hat. Denn er selbst hat keine aktive Erwerbshandlung der eritreischen Staatsbürgerschaft vorgetragen. Ob seine Eltern am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben, konnte der Kläger ebenfalls nicht sagen.
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Der Kläger hat auch nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Krieges im Mai 1998 (vgl. hierzu AA a.a.O., S. 7) die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht verloren. Zwar wurden ab diesem Zeitpunkt viele Äthiopier eritreischer Abstammung als eritreische Staatsbürger eingestuft. Auch ihre Kinder wurden als eritreische Staatsbürger klassifiziert, selbst wenn diese die eritreische Staatsbürgerschaft nicht wahrnehmen konnten oder wahrgenommen haben (vgl. SFH a.a.O., S. 2). Allerdings ist die Anwendung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, Art. 77 Abs. 1 S. 1 AsylG, auch im Lichte der durch die äthiopische Regierung erlassene Direktive vom 19.01.2004 (Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia, January 2004, verfügbar unter http://www.refworld.org/docid/48abd56c0.html) zu betrachten. Ziffer 2 der Direktive beschreibt deren Zielsetzung und Anwendungsbereich. Hiernach soll die Direktive allen Personen eritreischer Herkunft, die in Äthiopien wohnhaft waren als Eritrea ein unabhängiger Staat wurde und die ihren ständigen Aufenthalt bis zur Verabschiedung der Direktive in Äthiopien hatten, bestätigen, ob sie die eritreische Staatsangehörigkeit erhalten haben und ihren Aufenthaltsstatus in Äthiopien bestimmen ("The objective of this Directive is to provide the means to any person of Eritrean origin who was a resident in Ethiopia when Eritrea became an independent State and has continued maintaining permanent residence in Ethiopia up until this Directive is issued to confirm whether he or she has acquired Eritrean nationality, and to determine his or her status of residence in Ethiopia.").
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Nach Ziffer 4.2. der Direktive wird eine Person eritreischer Abstammung, die sich nicht für die eritreische Staatsangehörigkeit entschieden hat, so behandelt, als ob sie seine oder ihre äthiopische Staatsangehörigkeit beibehalten habe. Seine oder ihre äthiopische Staatsangehörigkeit soll garantiert werden ("A person of Eritrean origin who has not opted for Eritrean nationality shall be deemed as having decided to maintain his or her Ethiopian nationality and his or her Ethiopian nationality shall be guaranteed"). Zwar trifft die Direktive damit keine eigenständigen Festlegungen zur Bestimmung der Staatsangehörigkeit (vgl. SFH a.a.O., S. 6). Für eine Auslegung der in Äthiopien bei der Anwendung des Staatsangehörigkeitsrechts maßgeblichen Praxis kann sie dennoch Bedeutung entfalten (so tendenziell scheinbar auch VG B-Stadt, Urteil vom 23.01.2018, 3 A 6312/16; juris).
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Unter Zugrundelegung der Regelungen der Direktive tritt erneut das bereits oben herausgearbeitete voluntative Element innerhalb des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts hervor. Auch hier gilt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidung für die eritreische Staatsangehörigkeit getroffen hat, keine eritreische ID-Karte beantragt hat und auch sonst keine Beziehung zu Eritrea beschrieben hat.
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Der Kläger hat seine äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht durch Art. 20 Abs. 2 das am 23.12.2003 in Kraft getretenen novellierte Staatsangehörigkeitsgesetz Äthiopiens verloren, weil er nicht gegenüber den Behörden binnen eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit den Wunsch erklärt hat, diese beizubehalten. Denn in Art. 26 des novellierten äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist festgelegt, dass derjenige, der bis zum Inkrafttreten dieser Proklamation gemäß dem bisherigen Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsangehörigkeit innehatte, auch weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger bleibt. Die Verlusttatbestände des Art. 20 des novellierten Staatsangehörigkeitsgesetzes finden damit auf den Kläger keine Anwendung.
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Weitere Verlusttatbestände kommen mit Blick auf die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht in Betracht.
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Der Kläger unterliegt in seinem Herkunftsstaat Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Er trägt keine Verfolgung substantiiert vor, sondern beruft sich auf allgemeine, schwierige Lebensumstände in Äthiopien. Schließlich konnte er die Schule besuchen und ein Studium absolvieren. Im Ergebnis erscheint das Berufen des Kläger auf die eritreische Staatsangehörigkeit als asyltaktisch motiviert, um aufgrund des dortigen Wehr-/Nationaldienst Schutz- und Bleiberechte in Deutschland zu erreichen, die im als äthiopischer Staatsbürger nicht zustehen.
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Das Gericht folgt daher den Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid und darf darauf vereisen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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2.) Gleiches gilt für den subsidiären Schutzstatus und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Hinsichtlich der Abschiebungsverbote für Äthiopien geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: Urteil v. 20.03.2018, 8 A 282/17 MD; juris) von Folgendem aus:
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"1.) Nach § 60 Abs. 5 AufentG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Erfasst ist unter anderem das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
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Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR muss eine Misshandlung, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden, ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Dies hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. „Unmenschlich” im Sinne des Art. 3 EMRK ist eine Behandlung, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen. Aber auch, wenn das nicht der Fall war, ist die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/06, M.S.S./Belgien und Griechenland, - NVwZ 2011, 413 [m.w.N.]).
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Bei der Entscheidung darüber, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr von Misshandlungen im vorstehend beschriebenen Sinne besteht, müssen die absehbaren Folgen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Bestimmungsland und der besonderen Umstände des Betroffenen geprüft werden. Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (s. EGMR, Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel./.Schweiz, NVwZ 2015, 127 [129] m.w.N.). Dieser Prognosemaßstab entspricht im Ansatz dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris; Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, a. a. O., zur Vorgängerrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, ABl. EU Nr. L 304, 12). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK liegt somit vor, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Insoweit ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der der Lage des Betroffenen eine Rückkehr in das Heimatland als unzumutbar einzuschätzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67).
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Ausgehend von diesen Maßstäben sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nicht Gefahr läuft aufgrund der Teilnahme an der oder den Demonstrationen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden mit der für den Abschiebungsschutz notwendigen Intensität behelligt zu werden. Mag der Kläger auch an den Demonstrationen teilgenommen haben, ist das Gericht nach den klägerischen Angaben nicht davon überzeugt, dass er in dem von ihm beschriebenen Umfang von den Sicherheitsbehörden verhaftet und gefoltert worden ist. {…}.
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Schließlich hat der Kläger auch im Klageverfahren keinen weiteren Sachvortrag geleistet. Der Kläger trägt nicht vor, politisch aktiv gewesen zu sein. Dementsprechend wird auch eine politische Betätigung in Deutschland nicht vorgetragen.
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2.) Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche extreme Gefahrenlage besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, NVwZ 2011, 48).
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Die Existenzbedingungen sind in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und nicht zu jeder Zeit gesichert. Insbesondere aufgrund der Trockenperiode in den Jahren 2015/2016 werden im Jahr 2017 bis zu 5.6 Millionen Einwohner Äthiopiens auf Nothilfen angewiesen sein (vgl. OCHA, HORN OF AFRICA. A Call for Action, S. 13). Allerdings ist ebenfalls festzustellen, dass der Trockenheit – wenn auch in ihrer Intensität und räumlichen Reichweite ausgeprägter als in den Trockenjahren 2010-2011 – besser als in der Vergangenheit begegnet werden kann. Entscheidend hierfür sind die zeitnahen Reaktionsmöglichkeiten aufgrund von Frühwarnmechanismen, Maßnahmen der Regierung – insbesondere das "Ethiopia Productive Safety Net Programme" –, ein verbessertes Risikomanagement (R 4 Rural Resilience Initiative) sowie der Einsatz von Entwicklungshilfeorganisationen (vgl. OCHA, HORN OF AFRICA. A Call for Action, S. 10).
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Gleichwohl ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten würden. Es kann davon ausgegangen werden, dass in den meisten Regionen Äthiopiens, in jedem Fall aber in Addis Abeba, eine – wenn auch häufig bescheidende – Existenzsicherung möglich ist. Grundsätzlich ist es möglich, sich bereits mit geringfügigen Mitteln eine Existenzgrundlage zu sichern (vgl. nur AA, Lagebericht Äthiopien).
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Äthiopien ist bei etwa 99,3 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von 830 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt, auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze (gemäß aktueller Weltbank-Daten vom Januar 2015 lebten im Jahr 2011 30,7 Prozent von weniger als 1,25 USD pro Tag, 2005 waren es noch 39,0 Prozent). Auf dem Human Development Index des UNO-Entwicklungsprogramms belegt Äthiopien Platz 173 von 186.
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Jedoch ist die äthiopische Regierung bemüht, das Land aus der Armut herauszuführen und hat bereits in den vergangenen Jahren enorme Fortschritte erzielen können: Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der extrem Armen von 66,4 Prozent (1995) auf 33,5 Prozent (2010) gesunken. Die Kindersterblichkeit ist zwischen 1995 und 2015 um fast 70 Prozent zurückgegangen. Der Anteil der Bevölkerung, der Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, ist deutlich gestiegen (1995: 19,5 Prozent, 2015: 57,3 Prozent). Die Einschulungsrate lag 2014 bei knapp 86 Prozent (1995: 22 Prozent). Von diesem Boom profitierte allerdings vor allem die urbane Mittelschicht, die dank gestiegener Arbeitsmöglichkeiten und höherem Einkommen auch über besseren Zugang zu Konsumgütern und Wohnraum verfügt. Besorgnis erregt hat die stark ansteigende Inflationsrate, welche durch den hohen Ölpreis und die astronomischen Steigerungen bei Nahrungsmitteln verursacht wurde. Hinzu kam eine extreme Trockenheit. Im Sommer. 2015 fiel der Regen in Äthiopien fast ganz aus. Als Folge kam es zur schlimmsten Dürre seit 40 Jahren. Die Erde brach, das Vieh starb, das Korn verdorrte, Quellen und Wasserläufe trockneten aus.
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Der Gesundheitszustand der Bevölkerung in Äthiopien ist sehr schlecht. Die Bevölkerung leidet landesweit an verschiedenen das Leben bedrohenden Krankheiten wie HIV/AIDS, Malaria, Tuberkulose und anderen Infektionskrankheiten, die insbesondere durch verunreinigte Nahrungsmittel übertragen werden. Eine akzeptable Gesundheitsversorgung ist außerhalb von Addis Abeba nur punktuell gewährleistet. Große Teile der ländlichen Gebiete haben bis heute keine Gesundheitseinrichtungen. Die Verfügbarkeit von Basismedikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert und es gibt mittlerweile für Personen mit HIV/AIDS auch - teilweise kostenlosen - Zugang zu antiretroviralen Therapien (AA, Lagebericht vom 6. März 2017). Es ist in Äthiopien nach wie vor schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden; es gibt auch kein soziales Sicherungssystem. Besondere Bedeutung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz hat auch heute noch die familiäre Einbettung; ohne verwandtschaftliche Beziehungen ist es nach wie vor äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine Beschäftigung zu finden, die ein auch nur annähernd ausreichendes Einkommen garantiert. Rückkehrer aus dem Ausland, die über besondere Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen und die sich im Ausland Ersparnisse schaffen konnten, haben im Hinblick auf die relativ starke Kaufkraft von Devisen eine bessere Möglichkeit der Existenzgründung. Allerdings spielen auch insoweit nach wie vor geschlechtsspezifische Besonderheiten eine Rolle; insbesondere haben es alleinstehende Frauen schwer, sich ohne familiären Rückhalt eine Existenzgrundlage zu schaffen. Im Übrigen sind keine Organisationen bekannt, die zurückkehrenden ehemaligen Asylbewerbern aus Europa Wiedereingliederungshilfe leisten. Ohne genügend finanzielle Mittel und ohne auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen zu können, ist eine Rückkehr nicht nur in die von akuten Versorgungsengpässen betroffenen Regionen kaum möglich. Demgegenüber bieten sich für Rückkehrer dann, wenn sie über ein, wenn auch nur geringes, Staatkapital verfügen, Möglichkeiten zur Existenzgründung (bei einem nachgewiesenen Startkapital von umgerechnet 500,00 € kann eine Gewerbelizenz erworben werden). Auf diese Weise haben zumindest diejenigen Rückkehrer, die über Qualifikation und Sprachkenntnisse verfügen, die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen (vgl. insgesamt: AA, Lageberichte vom 18. Dezember 2012 und vom 6. März 2017; VG Regensburg, Urteil v. 28.07.2017, RO 2 K 16.32418; VG Kassel, Urteil v. 05.09.2017, 1 K 2320/17.KS.A; VG München, Urteil v. 11.04 2017; M 12 K 16.33001; alle juris).
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Eine Einzelfallbewertung ergibt, dass dem Kläger die Rückkehr zugemutet werden kann. Individuelle gefahrenerhöhende Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Er ist jung, männlich, gesund und ledig sowie verfügt über einen Familienverbund in seinem Heimatland."
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3.) All dies hat das Bundesamt zutreffend in dem Bescheid berücksichtigt. Zu seiner Verfolgung in Äthiopien hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vorgetragen. Wegen der Einzelheiten zur wirtschaftlichen Entwicklung Äthiopiens und zur weiteren Begründung darf das Gericht daher auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verweisen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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4.) Da die Abschiebungsandrohung nur auf Äthiopien lautet, muss das Gericht keine anderen Zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, wie hier beantragt für Eritrea, prüfen. Zudem wird aus Deutschland keine Abschiebung nach Eritrea stattfinden. Sollte tatsächlich eine Abschiebung aus Deutschland in "einen anderen aufnahmebereiten Staat" durch Bescheid vorgesehen werden, kann der Kläger dagegen Rechtsschutz begehren. Auch die Problematik und Gefahr der Kettenabschiebung aus Äthiopien nach Eritrea sieht das Gericht wegen der äthiopischen Staatsbürgerschaft des Klägers nicht.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.