Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Juli 2018 - 8 A 333/17

published on 19/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Juli 2018 - 8 A 333/17
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Gericht

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Tatbestand

1

Der Kläger ist Soldat bei der Bundeswehr und begehrt die Gewährung von Trennungsgeld für den täglichen Hin- und Rückweg von seiner Wohnung A-Straße in A-Stadt zu seinem Dienstort A.. in M… Zum 19.04.2017 wurde er vom Standort G… nach M… versetzt.

2

Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 02.06.2017 lehnte das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum B… den Antrag des Klägers auf Trennungsgeld ab. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) werde Trennungsgeld gewährt, wenn die Wohnung nicht im Einzugsgebiet zur Dienststätte liege. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG liege eine Wohnung noch im Einzugsgebiet der Dienststätte, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt sei. Aufgrund der maßgeblichen Mitteilung des Zentrums für Geoinformation der Bundeswehr (ZGeoBw) sei dies mit 29,8 Kilometer der Fall.

3

Das C.en der Bundeswehr wies den Widerspruch des Klägers unter dem 26.06.2017 als unbegründet zurück und führte aus, dass nur der Weg von der Wohnung zur Dienststätte maßgeblich sei. Der zugegeben längere Rückweg bleibe unberücksichtigt. Es sei allein auf die amtlichen Karten des ZGeoBw abzustellen. Vom Kläger vorgelegte Auszüge aus dem GIS-Portal des ZGeoBw sowie von Routenplanern, welche weitere Entfernungen auswiesen, seien nicht einschlägig.

4

Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,

5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2017 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Trennungsgeld für den Dienstort M... seit 19.04.2017 zu gewähren.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen

8

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verteidigt diese. Auch soweit nach der Rechtsprechung der Kammer das Mittel von Hin- und Rückweg entscheidend sei, liege dieser Entfernungswert nach Auskunft des ZGeoBw bei 29,9 Kilometer.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Denn die Ablehnung des begehre Trennungsgeldes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung des begehrten Trennungsgeldes in gesetzlicher Höhe. Denn seine Wohnung liegt nicht (mehr) im Einzugsbereich des neuen Dienstortes.

11

§ 1 Abs. 2 Nr. 13 und 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG bestimmt, dass Trennungsgeld u. a. gewährt wird, wenn die Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes des neuen Dienstortes liegt, was bei mehr als 30 Straßenkilometern der Fall ist.

12

Nach der Rechtsprechung der Kammer ist bei der Entfernungsberechnung nicht nur der Hinweg zwischen Wohnung und Dienststelle sondern auch der Rückweg zwischen Dienststelle und Wohnung maßgeblich, sodass bei unterschiedlichen straßenbedingten Wegstrecken der Mittelwert der Entfernungen entscheidend ist. Wegen der teilweisen Einbahnstraßenregelung ist dies im vorliegenden Fall einschlägig.

13

Das Gericht hat bereits in dem Urteil vom 11.08.2017 (8 A 168/16 MD; n.v.) ausgeführt:

14

"Die Wohnung des Klägers liegt auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt. Denn bei der Ermittlung der Wegstrecke ist in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen sich die Hin- und Rückfahrtstrecke unterscheiden, auf einen Mittelwert beider Strecken abzustellen.

15

Der Wortlaut der Norm ist für eine dahingehende Auslegung offen. Da § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BUKG auf die Entfernung der "Wohnung […] von der neuen Dienststätte" abstellt, spricht zwar zunächst einiges dafür, dass nur eine Strecke maßgeblich sein soll. Eine deutliche Festlegung gegen die Berücksichtigung eines Mittelwertes hat der Gesetzgeber aber nicht getroffen. So ist dem Wortlaut des Gesetzestextes bereits nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststätte maßgeblich sein soll, wie die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis annimmt, oder ob die Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung entscheidend sein soll, wofür die in der Norm zum Ausdruck kommende "Blickrichtung" spricht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 4 S 2258/99 –, Rn. 11, juris).

16

Weiterhin ist im Ausgangspunkt anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BUKG mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den Normalfall der identischen üblicherweise befahrenen Strecke sowohl für den Hinweg als auch für den Rückweg und damit nur eine einheitliche Entfernung vor Augen gehabt hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 4 S 2258/99 –, Rn. 11, juris). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nichts dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber in atypischen Fällen, in denen seine Grundvorstellung gerade nicht zutreffend war, die Ermittlung der relevanten Wegstrecke mittels einer Durchschnittsbildung ausschließen wollte.

17

Für die Ermittlung eines Mittelwertes des Hin- und Rückweges in Fällen wie dem vorliegenden spricht auch der Sinn und Zweck der Norm. Nach der Intention des Gesetzgebers soll § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG gerade diejenigen Beamten oder Soldaten, die im näheren Umkreis ihrer Dienststätte wohnen, von der Gewährung von Trennungsgeld ausschließen. Dabei hat der Gesetzgeber die zumutbare Entfernung für ein tägliches Pendeln zwischen der Wohnung und der Dienststätte in § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BUKG mit weniger als 30 km gesetzlich festgelegt. Hieraus ergibt sich, dass der tatbestandliche Begriff des "Einzugsgebietes" trotz seiner Erwähnung nur einer Wegstrecke nach seinem Sinn- und Zweck auf die beim Pendeln täglich insgesamt zurückzulegende Wegstrecke abstellt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass die von der Beklagten allein für richtig gehaltene Berücksichtigung des Hinweges von der Wohnung zur Dienststätte in einzelnen Fällen zu Ungleichbehandlungen führen könnte, die mit dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar sind. Gleiches gilt für die alleinige Berücksichtigung des Rückweges.

18

Unter Berücksichtigung der Angaben des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr ergibt sich eine mittlere Wegstrecke von der Wohnung des Klägers zur Dienststätte und zurück in Höhe von 30 Kilometern, da sich der Weg von der Wohnung zur Dienststätte auf 29,9 Kilometer und von der Dienststätte zur Wohnung auf 30,1 Kilometer beläuft."

19

Soweit die Beklagte nach den Angaben des ZGeoBw den Rückweg mit 30,00 Kilometer im Gegensatz zum Hinweg mit 29,8 Kilometer beziffert, so dass sich ein Mittelwert von 29,9 Kilometer ergibt und der Anspruch auch danach nicht bestehe, folgt das Gericht dem nicht. Bereits nach diesen Angaben durch das ZGeoBw erscheint die Berechnung derart fragil, dass sie keine verlässliche Grundlage darstellen kann.

20

Dem Gericht ist durchaus bewusst, dass tatbestandlich genannte (Grenz-)Werte bei ihrem Über- oder Unterschreiten im jeweiligen Einzelfall stets dem subjektiven Empfinden des Betroffenen als Ungerechtigkeit ausgesetzt sind; auch ein nur geringfügiges Abweichen von dem Wert erfüllt den Tatbestand oder eben nicht. Andererseits dient das genaue Einhalten eines solchen tatbestandlichen Wertes gerade der Gleichbehandlung für den gesamten Anwendungsbereich der Norm in der Vielzahl der Fälle. Gerade deswegen muss die Berechnung eines solchen anspruchsbegründenden (Grenz-)Wertes - möglichst - genau und für die Beteiligten und auch das zur Überprüfung berufene Gericht nachvollziehbar erfolgen. Dies schließt es nicht aus und erfordert es vielmehr im Grenzbereich eines solchen Wertes im Einzelfall nach mehreren Methoden das Ergebnis zu berechnen und somit abzusichern. Demnach ist das Gericht jedenfalls in dem hier vorliegenden Einzelfall der Überzeugung, dass der maßgebliche Entfernungswert von 30,00 Kilometer nicht nur durch die Auskunft des ZGeoBw bestimmt werden darf.

21

Die Auskunft des ZGeoBw zur Entfernungsbestimmung mag grundsätzlich geeignet und verlässlich erscheinen. Denn eine bestimmte Messmethode sehen die in Rede stehenden Bestimmungen des Trennungsgeld- und Umzugskostenrechts nicht vor. Und soweit die Berechnungen den Grenzwert eindeutig über oder unterschreiten oder der Antragsteller auf von vornherein ungeeignete oder eigene Berechnungen verweist, wird sich ein Vergleich zu anderen Messmethoden nicht aufdrängen. Bereits dies ist der Grund, warum die durch das ZGeoBw vorgenommenen Entfernungswerte in der Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. nur: VG Augsburg, Urteil v. 25.05.2007, Au 7 K 06.1372; juris). Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des VG München v. 11.12.2014 (M 17 K 13.5054) verweist, ist dabei zu beachten, dass bei der dortigen Einzelfallentscheidung zwar auch der Grenzbereich von 29,7 km angesprochen war; entscheidend handelte es sich aber um ein vom Beamten angestrengten Überprüfungsverfahren der bereits bestandskräftig festgestellten Entfernung, weil sich seiner Meinung nach die Verhältnisse wegen einer Baustelle geändert hätten.

22

Generell muss daher gelten, dass amtliche Messungen, deren Ergebnis mit verlässlichen abweichenden Erkenntnissen in Zweifel gezogen werden (können), einer - gerichtlichen - Überprüfung unterliegen (VG Köln, Urteil v. 14.07.2010, 27 K 8098/08; juris). Denn bei verschiedenen Angaben kann nicht von vorneherein alleine auf die Ergebnisse einer einzigen Berechnung zurückgegriffen und nur diese – unter Ausblendung sonstiger Erkenntnisquellen - allein zu Maßstab der Objektivität erhoben werden. Es erscheint dann geboten, sich der objektiven Wirklichkeit durch die Berücksichtigung weiterer Routenplaner wenigstens anzunähern um dann von einem Mittelwert auszugehen (VG Würzburg, Urteil v. 06.07.2016, W 1 K 14.901; juris). Anderenfalls wäre das behördliche Rechercheergebnis praktisch der gerichtlichen Überprüfung entzogen (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris).

23

Soweit die Bundeswehr auf die „gültige und verbindliche Rechts- und Weisungslage (Bereichsrichtlinie C2-1220/0-0-1)“, wonach die Daten des ZGeoBW allein verbindlich seien (vgl. Beiakte Bl. 12, 26), verweist, gelten derartige Verwaltungsvorschriften nicht für das überprüfende Gericht. Legt sich der Dienstherr im Erlasswege auf die Anwendung nur einer Messmethode fest, lässt sich die Validität der hierdurch gewonnenen Ergebnisse, jedoch bereits dadurch erschüttern, dass die Ergebnisse von denen mehrerer gängiger kostenlos im Internet abrufbarer und im Wesentlichen miteinander vergleichbarer Routenplaner nicht unerheblich abweichen (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris).

24

Dabei hegt das Gericht bereits Zweifel an der gerichtlichen und damit öffentlichen Nachvollziehbarkeit der Angaben durch das ZGeoBW. Denn die Angaben beruhen auf militärischen Gegebenheiten und sind daher bereits nicht gerichtlich nachprüfbar. Auf dem Internet-Auftritt des ZGeoBW heißt es:

25

"Das Zentrum für Geoinformation der Bundeswehr (ZGeoBw) stellt allen Organisationsbereichen die benötigten Geoinformationen zur Verfügung. Heer, Luftwaffe, Marine, Sanität und die Streitkräftebasis sind so immer mit den neusten Daten wie zum Beispiel Wetterberichten, Kartenmaterial oder Vogelschlagvorhersagen versorgt. Das ZGeoBw deckt dabei alle Geoinformationen ab. Im Wesentlichen sind diese aus den Bereichen Biologie, Ethnologie, Fernerkundung, Geodäsie, Geoinformatik, Geologie, Geophysik, Geopolitik, Hydroakustik, Hydrographie, Hydrologie, Kartographie, Klimatologie, Meteorologie, Ökologie, Ozeanographie und Photogrammetrie.

26

[…]

27

Die Streitkräfte bekommen ihre Informationen damit ständig direkt. So werden Ressourcen gebündelt und für die Nutzer als Serviceleistung aus einer Hand geliefert. Denn hoch genaue Geoinformationen zu besitzen, ist die unverzichtbare Basis für wichtige Fähigkeiten der Bundeswehr, wie die vernetzte Operationsführung oder aber auch die Ziel- und Wirkungsanalyse."

28

Damit ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den durch das ZGeoBW erhobenen Daten zumindest auch um geheime und nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Kartenmaterial handelt. So gibt es schon Unterschiede der Berechnung aufgrund des vom Kläger – auch nicht öffentlich zugänglich, sondern durch einen Kameraden – beschafften Datenmaterials des "GIS-Portal des ZGeoBw".

29

Davon abgesehen, erschüttern die Entfernungsermittlungen anhand verschiedener im Internet öffentlich zugänglicher Routenplaner, die „amtliche“ Mitteilung des ZGeoBw.

30

Ohne Frage ist auch die Entfernung nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke entscheidend, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke handelt. Erfasst werden alle Verkehrswege, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber – zulässigerweise – von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden, also bei objektiver Betrachtung befahrbar sind. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung tatsächlich genutzt wird, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unerheblich (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 15.07.1977, VI C 57.76; VG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2016, 13 K 6674/16; VG Köln, Urteil v. 14.07.2010, 27 K 8098/08; jew. m.w.Nachw.; juris).

31

Ähnlich gilt dies für die Bestimmung der Fahrzeit (vgl. Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV), wo es nicht auf Tankzeiten, dem Weg zum Fahrzeug oder staubedingte Verzögerungen ankommt. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungspraktikabilität kann es auf derartige Umstände, die die tatsächliche Fahrtzeit im Einzelfall beeinflussen können, nicht ankommen (vgl.: BVerwG, Urteil v. 15.07.1977, 6 C 57.76; Nieders. OVG, Beschluss v. 03.12.2013, 5 LA 129/13; VG Cottbus, Urteil v. 29.12.2014, 5 K 810/14; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015, 3 A 602/14; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris). Denn die tatsächliche Fahrtzeit wird durch Faktoren wie individuelle Fahrfertigkeit, Fahrstil, Motorleistung und das jeweilige Verkehrsaufkommen beeinflusst. Die Fahrtzeit muss plausibel, d. h. wirklichkeitsnah ermittelt werden. Dies dürfte grundsätzlich durch die Verwendung sogenannter und nunmehr im Internet frei zugänglicher Routenplaner der Fall sein (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris mit weiteren Nachweisen).

32

In beiden Fällen, einmal bei der Berechnung der Fahrtzeit (VG M..., Urteil v. 22.05.2017, 8 A 557/16; juris) aber auch vorliegend bei der Berechnung der Entfernung, kommt es entscheidend auf die Berechnung anhand objektiver Kriterien (Routenplaner) an.

33

Diese vom Gericht vorgenommene Berechnung anhand gängiger im Internet verfügbarer Routenplaner ergibt für den Hin- wie Rückweg unter gleicher Streckenführung wie vom ZGeoBw angenommen, jeweils verlässliche Werte über den Grenzbereich von 30,00 km (Googel Maps; 34,4 km; Michelin; 32,8 km; ADAC Maps; 35,2; Falk; 35,5 km). Demnach spricht vorliegend mehr dafür, dass der Grenzwert von 30,00 km überschritten ist und der Trennungsgeldanspruch besteht. Die Gefahr einer fehlenden Genauigkeit dieser Messergebnisse sieht das Gericht nicht (vgl. dazu: VG Köln, Urteil v. 14.07.2010, 27 K 8098/08; juris). Denn dies würde bedeuten, dass allein die – wahrscheinlich – genauere Messmethode durch das ZGeoBw verbindlich wäre, was aber – wie ausgeführt – zu Lasten der Transparenz und Nachvollziehbarkeit ginge. Gerade dies hat der Gesetz- und Verordnungsgeber aber nicht vorgesehen.

34

Dementsprechend obsiegt der Kläger mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vorläufigen Festsetzung anzunehmen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 06/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zusätzliches Trennungsgeld für die Monate Februar 2013 bis März 2014 in gesetzlicher Höhe ohne Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV zu bewilligen. Die ergangenen Behörden
published on 22/05/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Anwendung der sogenannten Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV) bezüglich der Höhe de
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(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.