Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. Juli 2016 - 8 A 21/16
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger begehrt letztendlich die Feststellung seiner Berechtigteneigenschaft als Rechtsnachfolger für die im Wege der Bodenreform enteigneten Vermögenswerte des H. von D..
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H. von D. verstarb am 12.03.1962 und wurde von seinem Sohn G.-A. von D. allein beerbt. G.-A. von D. verstarb am 14.04.2007 und wurde unter anderem von dem Kläger beerbt.
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H. von H. beantragte unter dem 15.08.1990 für sich und Erben Restitution des R-Gut H.. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Der Kläger machte mit Schreiben vom 15.05.1995 Ansprüche bezüglich weiterer Vermögenswerte geltend. Ebenso fehlte dort die Vollmacht des G.-A. von D..
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Bis zu seinem Tode am 14.04.2007 stellte der Rechtsnachfolger nach dem Geschädigten H. von D., nämlich G.-A. von D. keinen Antrag auf Ausgleichsleistungen oder einen sonstiger vermögensrechtlichen Antrag.
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Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 01.03.2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 23.10.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Antragstellung für die Vermögenswerte des H. von D. ab. Eine Wiedereinsetzung nach § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei nicht zulässig. Denn das mit Wirkung vom 01.12.1994 in Kraft getretene Ausgleichsleistungsgesetz AusglLeistG) bestimme das Fristende für Anträge auf Ausgleichsleistungen auf den 31.05.1995. Zu diesem Zeitpunkt habe G.-A. von D. als einziger Erbe nach dem Geschädigten H. von D. noch gelebt, so dass der Kläger überhaupt nicht antragsberechtigt gewesen sei. Nur G.-A. von D. hätte den Antrag stellen können, so dass auch nur ihm Wiedereinsetzung gewährt werden könnte. Im Übrigen wäre der Antrag nach § 32 Abs. 2 VwVfG nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt gewesen. Denn spätestens mit Einsetzen der Betreuung des G.-A. von D. hätte der Betreuer den Antrag stellen können. Dabei ist ein eventuelles Verschulden des Betreuers zurechenbar. G.-A. von D. sei bereits 2007 verstorben und der Antrag auf Wiedereinsetzung erst im Jahre 2009 gestellt. Insofern sei auch die Jahresfrist nach § 32 Abs. 3 VwVfG zu beachten. Zudem sei die Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG eine Ausschlussfrist.
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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger weiter den Ausspruch seiner Berechtigtenstellung nach H. von D. bzw. G.-A. von D. festzustellen. Soweit H. von H. 1990 keine Vollmacht vorgelegt habe, hätte die Behörde den Vollmachtgeber, also G.-A. von D. zur Genehmigung hätte auffordern müssen. Insoweit hätte nur eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vorgelegen. Hilfsweise werde der Antrag des Herrn H. von H. von 1990 durch den jetzigen Erben, dem Kläger, im Termin der mündlichen Verhandlung genehmigt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 01.03.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bezüglich des Klägers die Berechtigtenstellung nach G.-A. von D. festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die in dem Bescheid und den Schriftsätzen geäußerte Rechtsansicht.
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Nach der mündlichen Verhandlung überreichte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.08.2016 eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes N. vom 26.07.2016 und eine Kopie eines Gutachtens von Frau Dr. E., mit denen eine ausgeprägte demenzielle Krankheitssituation des G.-A. von D. spätestens ab 1996 bescheinigt werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der streitbefangene Bescheid vom 01.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Berechtigtenstellung bzw. Ausgleichsleistungen nach dem Geschädigten H. von D.. Denn es liegt kein entsprechender Antrag des allein Antragsberechtigten G.-A. von D. vor.
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Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist, dass für die vermögensrechtlichen Ansprüche des ursprünglich Geschädigten H. von D. weder eine fristgerechte und rechtmäßige Antragstellung nach dem Vermögensgesetz noch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz durch den Berechtigten vorliegt. Dabei ist wiederum von Bedeutung, dass der Geschädigte H. von D. 1962 verstarb und von seinem Sohn G.-A. von D. allein beerbt wurde. G.-A. von D. verstarb am 14.04.2007. Unstreitig feststellbar ist, das G.-A. von D. keine vermögensrechtlichen oder sonstige so zu verstehende Ansprüche nach dem Geschädigten H. von D. geltend gemacht hat, so dass zum Zeitpunkt seines Todes im Jahre 2007 sämtliche denkbaren Anmeldefristen der Anmeldeverordnung, dem Vermögensgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz verstrichen waren.
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Soweit der Kläger nunmehr argumentiert, dass der unter dem 30.10.1991 von H. von H.tein gestellte Restitutionsantrag für den Kläger gelten würde, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation zum vollmachtlosen Vertreter nach den Vorschriften des BGB, dass es vorliegend im Bereich des Restitutionsrechts andere und spezielle Regelungen gelten.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil vom 15.11.2000, 8 C 28.99; juris). Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2003, 8 B 174.02; juris).
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Das Verfahren nach dem Vermögensgesetz ist ein Antragsverfahren (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VermG), wobei für jeden einzelnen Antrag die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 VermG zu prüfen ist. Bei einer geschädigten Erbengemeinschaft kann zwar jeder Erbe für die gesamthänderisch verbundene Erbengemeinschaft einen Antrag stellen (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004, 8 B 81.04; juris). Jedoch hilft auch diese Überlegung nicht weiter. Denn ausweislich des Antrages vom 15.08.1990 hat H. von H.tein vermögensrechtliche Ansprüche für sich selbst und eventuell eine Erbengemeinschaft jedenfalls nicht für die Vermögenswerte nach H. von D. gestellt. Der Antrag lautet:
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"Meine Eigentumsansprüche gründen sich auf die Tatsache, dass meine Schwestern A. von P. und Dr. S. F., sowie mein Bruder W. von H.tein und ich selber die Alleinerben meiner Mutter sind und meine Schwester A. G. von P. und ich selber Erben von J. von D.."
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Demnach liegt bereits mit diesem Schreiben kein Antrag bezüglich der geschädigten Vermögenswerte nach H. von D., dem Bruder der Mutter (A. v. H.tein) von H. von H.tein vor. Zur Konkretisierung aufgefordert, erklärte H. von H.tein unter dem 11.03.1993:
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"Ich vertrete, wie auch aus meinem Antrag sicher ersichtlich, die Erben meiner Mutter, sowie die meines Onkels J. und H. von D.. Die Erben von G. von D. werden von einem Miterben, dem Landwirt B. vertreten, von dem sicherlich auch ein entsprechender Antrag bei ihnen vorliegt."
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Unter dem 16.06.1993 wurde H. von H.tein aufgefordert, die bisher fehlenden Erbscheine nach H. von D., J. von D., A. von H.tein und G. von D. nachzureichen und auf ihn lautende Vollmachten der Geschwister vorzulegen. Gleiche Aufforderung erfolgte unter dem 10.02.1994, wobei auf die Mitwirkungspflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG hingewiesen wird. Insbesondere heißt es in dem Schreiben:
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"Mit Schreiben vom 11.03.1993 teilten Sie mit, dass Sie auch die Erben nach J. und H. von D. vertreten. Sollte dies noch der Fall sein, benötige ich eine auf Sie lautende notariell beglaubigte Handlungsvollmacht der Erben."
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Mit Schreiben vom 16.03.1994 wurde G.-A. von D. als Rechtsnachfolger des H. von D. angeschrieben und um Beibringung eines Erbscheins nach H. von D. gebeten. Schließlich ist den Akten ein Schreiben vom 18.09.1997 an G.-A. von D. zu entnehmen, worin es heißt:
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"Ich bitte Sie, mir die Erbscheine nach H. und J. von D. zu übersenden und mir mitzuteilen, ob sie sich der Vertretung in dieser Angelegenheit durch Herrn F. H. von H.tein oder Herrn B. angeschlossen haben. Eine entsprechende Vollmacht wäre dann vonnöten [… ]. Sie wollen mir ebenfalls bitte mitteilen, ob Sie einen gleichlautenden Antrag [nach dem Ausgleichsleistungsgesetz] stellen, […]."
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Schließlich ist keine Beantwortung dieser Schreiben weder durch H. von H.tein noch durch G.-A. von D. festzustellen. Erst unter dem 23.10.2009 meldet sich der Kläger beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen dahingehend, dass G.-A. von D. unter Betreuung stehe. Dort berichtet der Kläger von Schilderungen des zwischenzeitlich verstorbenen H. von H.teins bezüglich Besuche bei seinem Vetter G.-A. von D. - wohl in den siebziger Jahren - zwecke Unterschriftserteilung für Anträge nach dem LAG, wobei auch ausgeführt wird, dass G.-A. von D. selbst auch keine Anträge nach dem LAG gestellt habe. Auch in den Folgejahren und Anfang der neunziger Jahre seien Kontaktaufnahmen zu G.-A. von D. nicht möglich gewesen. Da G.-A. von D. seine Antragsrechte nicht wahrnehmen könne, beantrage der Kläger hinsichtlich versäumter Antragsfristen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
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Somit spricht nichts für eine rechtsgültige fristgerechte Stellung vermögensrechtlicher Anträge nach H. von D., entweder durch den Alleinerben G.-A. von D. selbst oder etwa zu dessen Lebzeiten (gestorben 14.04.2007) von ihm willentlich genehmigt worden wären. Die vom Kläger beabsichtigte Konstruktion, nunmehr im Jahre 2016 für den zum Zeitpunkt der Anmeldefristen Lebenden und allein Berechtigten G.-A. von D. Anträge zu fingieren bzw. eine vollmachtlose Stellvertretungen zu genehmigen, greift rechtlich nicht. Dies bereits deswegen nicht, weil nach den Unterlagen und den gesamten Vortrag bekannt ist, dass der Alleinerbe und Sohn nach H. von D., nämlich G.-A. von D. zu seinen Lebzeiten - also bis zum 14.04.2007 - keinerlei Interesse an den geschädigten Vermögenswerten seines Vater H. von D. weder im bundesdeutschen Lastenausgleichsverfahren noch nach dem Vermögensrecht hatte.
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Liegt bereits keinerlei Antragstellung für die Vermögenswerte von H. von D. durch den allein Berechtigten Sohn G.-A. von D. vor, ist auch keinerlei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für den Kläger im Jahre 2009 möglich. Dazu bemerkt das Gericht nur, dass eine Wiedereinsetzung bereits deshalb unmöglich ist, weil die in Rede stehenden Anmeldefristen materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfristen sind. Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BverwG, Urteil vom 28.03.1996, 7 C 28.95; juris). Auch eine Nachsichtgewährung scheidet dann aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006, 8 B 43.06; juris). Davon kann nicht ansatzweise ausgegangen werden.
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Die vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen helfen ebenso nicht weiter und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Mögen sie nur belegen, dass bei G.-A. von D. (spätestens) ab 1996 eine ausgeprägte dementielle Krankheitssituation vorlag. Soweit G.-A. von D. bereits unter Betreuung stand, haben der Kläger selbst als dessen Betreuer oder eine weitere Betreuerin Frau T. für G.-A. von D. keinerlei fristwahrende Anträge bis spätestens 31.05.1995 (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG) als letzte denkbare Frist gestellt.
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Zur weiteren Begründung kann insoweit auf die rechtliche Bewertung des Beklagten in den streitbefangenen Bescheid und den Schriftsätzen verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
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Annotations
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).
(2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.
(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.
(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.
(1a) Vergleiche sind zulässig.
(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.
(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.
(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.
(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.
(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.
(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.
(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.
(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.
(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).
(2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.
(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).
(2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.
(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.