Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. März 2018 - 8 A 125/17
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger ist äthiopischer Staatsbürger, somalischer Volkszugehörigkeit vom Clan der Ogaden und begehrt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise den subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 10.02.2017 ab und drohte die Abschiebung nach Äthiopien an.
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Zu seinen Fluchtgründen trägt der Kläger vor, dass er für die äthiopische Armee ausgebildet werden sollte. Da er damit nicht einverstanden gewesen sei, sei er für 3 Monate inhaftiert worden. Mit Hilfe seines Onkels sei er entlassen worden. Später sei er von ONLF-Soldaten rekrutiert worden. Daraufhin habe er letztendlich das Land verlassen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.02.2017 zur verpflichten, für den Kläger die Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise subsidiären Schutz und weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Schutzrechte und Abschiebungsverbote.
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1.) Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3 b Abs. 2 AsylG).
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Es ist auch nicht entscheidend, ob der Flüchtling sein Heimatland (vor-)verfolgt verlassen hat, sondern allein, mit welchen Maßnahmen er im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. Bezüglich dieser Prognose kann auch nicht allein auf ein bei objektiver Betrachtung dem Flüchtling zuzurechnendes Verhalten abgestellt werden, sondern es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wie das Heimatland unter Berücksichtigung der Erkenntnislage wahrscheinlich das Verhalten des Flüchtlings bewerten würden.
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Unter Zugrundelegung dessen ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung nicht begründet. Im Fall seiner Rückkehr droht im mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung i. S. d. § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG, welche i. S. d. § 3 a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe i. S. d. § 3 b Abs. 1 AsylG anknüpfen.
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Denn das Gericht ist aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie vom Kläger behauptet. Dabei mag es sein, dass tatsächlich versucht wurde den minderjährigen Kläger seitens der Regierungstruppen zu rekrutieren. Jedoch bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger wegen seiner Verweigerung tatsächlich inhaftiert wurde bzw. sich die Haft so zutrug, wie von ihm behauptet. Dabei ist die Haftdauer von 3 Monaten genauso wenig erklärbar wie die Freilassung aufgrund der Intervention eines Onkels. Die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den Haftbedingungen führt nicht zu der Überzeugung des Gerichts, dass dies tatsächlich so von ihm erlebt wurde. Es erschließt sich nicht, warum die Gefangenen tagtäglich mittags "in die Sonne gestellt", mit "Öl übergossen" und mit "kaltem Wasser abgespritzt" worden seien. Weiter äußerte er sich ausweichend und pauschal zur Beschreibung der Örtlichkeit.
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Gleiches gilt für den Vortrag der späteren Rekrutierung für die ONLF-Soldaten. Es fehlt jedweder Bezug zum Kläger. Schließlich habe die Mutter ihm geraten, das Land zu verlassen.
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2.) Ebenso scheidet der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz1 AsylG aus. Danach muss der Flüchtling stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden unter anderem eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
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Mangels eines glaubhaften Vortrages zu seinem Verfolgungsschicksal greift auch dieser Schutzstatus nicht.
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3.) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor.
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a.) Nach § 60 Abs. 5 AufentG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Erfasst ist unter anderem das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
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Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR muss eine Misshandlung, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden, ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Dies hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. „Unmenschlich” im Sinne des Art. 3 EMRK ist eine Behandlung, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen. Aber auch, wenn das nicht der Fall war, ist die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/06, M.S.S./Belgien und Griechenland, - NVwZ 2011, 413 [m.w.N.]).
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Bei der Entscheidung darüber, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr von Misshandlungen im vorstehend beschriebenen Sinne besteht, müssen die absehbaren Folgen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Bestimmungsland und der besonderen Umstände des Betroffenen geprüft werden. Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (s. EGMR, Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel./.Schweiz, NVwZ 2015, 127 [129] m.w.N.). Dieser Prognosemaßstab entspricht im Ansatz dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris; Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, a. a. O., zur Vorgängerrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, ABl. EU Nr. L 304, 12). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK liegt somit vor, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Insoweit ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der der Lage des Betroffenen eine Rückkehr in das Heimatland als unzumutbar einzuschätzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67).
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Ausgehend von diesen Maßstäben sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Denn wie bereits ausgeführt geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger seine Inhaftierung tatsächlich – zumindest in dem geschilderten Umfang - erlebt hat.
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Schließlich hat der Kläger auch im Klageverfahren keinen weiteren Sachvortrag geleistet. Der Kläger trägt nicht vor, politisch aktiv gewesen zu sein. Dementsprechend wird auch eine politische Betätigung in Deutschland nicht vorgetragen.
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b.) Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche extreme Gefahrenlage besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, NVwZ 2011, 48).
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Die Existenzbedingungen sind in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und nicht zu jeder Zeit gesichert. Insbesondere aufgrund der Trockenperiode in den Jahren 2015/2016 werden im Jahr 2017 bis zu 5.6 Millionen Einwohner Äthiopiens auf Nothilfen angewiesen sein (vgl. OCHA, HORN OF AFRICA. A Call for Action, S. 13). Allerdings ist ebenfalls festzustellen, dass der Trockenheit – wenn auch in ihrer Intensität und räumlichen Reichweite ausgeprägter als in den Trockenjahren 2010-2011 – besser als in der Vergangenheit begegnet werden kann. Entscheidend hierfür sind die zeitnahen Reaktionsmöglichkeiten aufgrund von Frühwarnmechanismen, Maßnahmen der Regierung – insbesondere das "Ethiopia Productive Safety Net Programme" –, ein verbessertes Risikomanagement (R 4 Rural Resilience Initiative) sowie der Einsatz von Entwicklungshilfeorganisationen (vgl. OCHA, HORN OF AFRICA. A Call for Action, S. 10).
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Gleichwohl ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten würden. Es kann davon ausgegangen werden, dass in den meisten Regionen Äthiopiens, in jedem Fall aber in Addis Abeba, eine – wenn auch häufig bescheidende – Existenzsicherung möglich ist. Grundsätzlich ist es möglich, sich bereits mit geringfügigen Mitteln eine Existenzgrundlage zu sichern (vgl. nur AA, Lagebericht Äthiopien).
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Äthiopien ist bei etwa 99,3 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von 830 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt, auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze (gemäß aktueller Weltbank-Daten vom Januar 2015 lebten im Jahr 2011 30,7 Prozent von weniger als 1,25 USD pro Tag, 2005 waren es noch 39,0 Prozent). Auf dem Human Development Index des UNO-Entwicklungsprogramms belegt Äthiopien Platz 173 von 186.
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Jedoch ist die äthiopische Regierung bemüht, das Land aus der Armut herauszuführen und hat bereits in den vergangenen Jahren enorme Fortschritte erzielen können: Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der extrem Armen von 66,4 Prozent (1995) auf 33,5 Prozent (2010) gesunken. Die Kindersterblichkeit ist zwischen 1995 und 2015 um fast 70 Prozent zurückgegangen. Der Anteil der Bevölkerung, der Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, ist deutlich gestiegen (1995: 19,5 Prozent, 2015: 57,3 Prozent). Die Einschulungsrate lag 2014 bei knapp 86 Prozent (1995: 22 Prozent). Von diesem Boom profitierte allerdings vor allem die urbane Mittelschicht, die dank gestiegener Arbeitsmöglichkeiten und höherem Einkommen auch über besseren Zugang zu Konsumgütern und Wohnraum verfügt. Besorgnis erregt hat die stark ansteigende Inflationsrate, welche durch den hohen Ölpreis und die astronomischen Steigerungen bei Nahrungsmitteln verursacht wurde. Hinzu kam eine extreme Trockenheit. Im Sommer. 2015 fiel der Regen in Äthiopien fast ganz aus. Als Folge kam es zur schlimmsten Dürre seit 40 Jahren. Die Erde brach, das Vieh starb, das Korn verdorrte, Quellen und Wasserläufe trockneten aus.
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Der Gesundheitszustand der Bevölkerung in Äthiopien ist sehr schlecht. Die Bevölkerung leidet landesweit an verschiedenen das Leben bedrohenden Krankheiten wie HIV/AIDS, Malaria, Tuberkulose und anderen Infektionskrankheiten, die insbesondere durch verunreinigte Nahrungsmittel übertragen werden. Eine akzeptable Gesundheitsversorgung ist außerhalb von Addis Abeba nur punktuell gewährleistet. Große Teile der ländlichen Gebiete haben bis heute keine Gesundheitseinrichtungen. Die Verfügbarkeit von Basismedikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert und es gibt mittlerweile für Personen mit HIV/AIDS auch - teilweise kostenlosen - Zugang zu antiretroviralen Therapien (AA, Lagebericht vom 6. März 2017). Es ist in Äthiopien nach wie vor schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden; es gibt auch kein soziales Sicherungssystem. Besondere Bedeutung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz hat auch heute noch die familiäre Einbettung; ohne verwandtschaftliche Beziehungen ist es nach wie vor äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine Beschäftigung zu finden, die ein auch nur annähernd ausreichendes Einkommen garantiert. Rückkehrer aus dem Ausland, die über besondere Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen und die sich im Ausland Ersparnisse schaffen konnten, haben im Hinblick auf die relativ starke Kaufkraft von Devisen eine bessere Möglichkeit der Existenzgründung. Allerdings spielen auch insoweit nach wie vor geschlechtsspezifische Besonderheiten eine Rolle; insbesondere haben es alleinstehende Frauen schwer, sich ohne familiären Rückhalt eine Existenzgrundlage zu schaffen. Im Übrigen sind keine Organisationen bekannt, die zurückkehrenden ehemaligen Asylbewerbern aus Europa Wiedereingliederungshilfe leisten. Ohne genügend finanzielle Mittel und ohne auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen zu können, ist eine Rückkehr nicht nur in die von akuten Versorgungsengpässen betroffenen Regionen kaum möglich. Demgegenüber bieten sich für Rückkehrer dann, wenn sie über ein, wenn auch nur geringes, Staatkapital verfügen, Möglichkeiten zur Existenzgründung (bei einem nachgewiesenen Startkapital von umgerechnet 500,00 € kann eine Gewerbelizenz erworben werden). Auf diese Weise haben zumindest diejenigen Rückkehrer, die über Qualifikation und Sprachkenntnisse verfügen, die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen (vgl. insgesamt: AA, Lageberichte vom 18. Dezember 2012 und vom 6. März 2017; VG Regensburg, Urteil v. 28.07.2017, RO 2 K 16.32418; VG Kassel, Urteil v. 05.09.2017, 1 K 2320/17.KS.A; VG München, Urteil v. 11.04 2017; M 12 K 16.33001; alle juris).
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Eine Einzelfallbewertung ergibt, dass dem Kläger die Rückkehr zugemutet werden kann. Individuelle gefahrenerhöhende Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Er ist jung, männlich, gesund und ledig sowie verfügt über einen Familienverbund in seinem Heimatland.
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4.) All dies hat das Bundesamt zutreffend in dem Bescheid berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten zur wirtschaftlichen Entwicklung Äthiopiens und zur weiteren Begründung darf das Gericht daher auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verweisen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.