Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Apr. 2016 - 7 B 550/15

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0414.7B550.15.0A
published on 14/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Apr. 2016 - 7 B 550/15
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Gericht

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Gründe

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Dem sinngemäßen Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig im Studiengang Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2015/2016 außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen,

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kann kein Erfolg beschieden werden.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes gegeben ist. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zuzusprechen sind und die Antragstellerin schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.12.2014 - 3 M 527/14 -, juris).

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Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden.

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Zunächst teilt das Gericht die von der Antragstellerin in Bezug auf die kapazitätsdeckende Belegung gehegten Bedenken - bei den in der Belegungsliste aufgeführten Studierenden handele es sich nicht ausschließlich um solche, die Lehre im ersten Fachsemester nachfragen - nicht.

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Nach Ansicht der Antragstellerin seien zu Unrecht seit mehreren Semestern beurlaubte oder in ein höheres Fachsemester eingestufte Studierende kapazitätsdeckend berücksichtigt worden. Zwar führt sie zu Recht an, dass Beurlaubte jeweils nur in ihrer Zulassungskohorte, nicht jedoch mehrmals in der Kohorte der Studienanfänger gezählt werden können. Dieser Umstand kommt jedoch vorliegend nicht zum Tragen. Denn § 11 Abs. 3 S. 5 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin vom 16.02.2005 in der Fassung vom 25.02.2013 bestimmt, dass eine Beurlaubung im grundständigen Studium nicht für das erste Fachsemester gewährt wird. Über Ausnahmen entscheidet der Dezernent oder die Dezernentin für Studienangelegenheiten nach Einzelfallprüfung. Dass vorliegend eine Ausnahme vom Beurlaubungsverbot im ersten Fachsemester gewährt wurde, ist nicht ersichtlich.

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Soweit die Antragstellerin zudem ausführt, es sei auch nicht auszuschließen, dass Studienplätze des ersten Fachsemesters an Studierende vergeben worden seien, die aufgrund bereits erbrachter Studienleistungen in ein höheres Fachsemester einzustufen seien, kann dieses Vorbringen ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Antragsgegnerin führt unter eidesstattlicher Versicherung ihres Vortrages aus, dass Studierende, die zuvor in einem anderen Studiengang immatrikuliert waren und zum Bewerbungszeitpunkt die Hochstufung in ein höheres Fachsemester beantragt und erhalten haben, in der Belegungsliste bezogen auf das erste Fachsemester nicht aufgeführt werden. Diesbezüglich ist gerichtlicherseits nichts zu erinnern. Der Antrag auf Einstufung in ein höheres Fachsemester ist gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium bzw. ersten Fachsemester – mithin für das Wintersemester bis zum 15.07. – zu stellen, sodass davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Belegungsliste am 12.11.2015 über alle Anträge auf Einstufung in ein höheres Fachsemester entschieden wurde und diese Entscheidungen entsprechende Berücksichtigung gefunden haben.

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Das Vorbringen der Antragstellerin, Studienplätze von bereits nach der Einschreibung exmatrikulierten Studienanfängern seien im Rahmen der Belegung kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, verfängt nicht. Der Grund lässt sich bereits in den Ausführungen der Antragstellerin – die sich wohl auf durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergebene Studienplätze beziehen – finden. Sie zeigt auf, dass dann, wenn die Exmatrikulation bereits vor Beginn der Semesterveranstaltungen erfolgt, die Universität an diese kurzzeitig Eingeschriebenen noch keinen Betreuungsaufwand erbracht hat, sodass diese frei werdenden Plätze neu vergeben werden können. Mag dem grundsätzlich zuzustimmen sein, verhält es sich im (lokal beschränkten) Studiengang Psychologie (Bachelor) jedoch so, dass – im Gegensatz zu durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergebenen Studienplätzen – eine Einschreibung erst zum 01.10. und damit zum Beginn der Semesterveranstaltungen erfolgt, sodass die Studierenden erst ab diesem Zeitpunkt den Status eines Immatrikulierten erhalten. Eine Exmatrikulation vor Beginn der Veranstaltungen kommt daher nicht in Betracht.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin waren dem Bachelorstudiengang auch keine Plätze aus anderen Psychologiestudiengängen im Wege horizontaler Substitution zuzuschlagen. Denn dem stehen schon mangelnde freie Plätze in diesen Studiengängen entgegen. Insoweit wird auf die von der Antragsgegnerin angeführten Belegungszahlen sowie auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 23.03.2016 zum Masterstudiengang (Az.: 7 B 381/15 MD) verwiesen. Darüber hinaus wären etwaige freie Studienplätze jedenfalls mit den hohen Überbesetzungen des Bachelorstudienganges zu verrechnen.

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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch auf einen außerkapazitären Studienplatz nicht glaubhaft gemacht, weil sich anhand der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergibt, dass über die – auch im Wege von Überbuchungen – vergebenen 90 Studienplätze hinaus keine weiteren Kapazitäten vorhanden sind.

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Soweit die Antragstellerin bezogen auf das Lehrangebot rügt, dass im Personalverzeichnis auf der Internetseite der Antragsgegnerin mehr wissenschaftliche Mitarbeiter aufgelistet seien als im Stellenplan, kann sie mit dieser Rüge nicht durchdringen. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich durch Vorlage entsprechender Arbeits- und Änderungsverträge der Beschäftigten Dr. Siegmar Otto, Dr. Inga Wittenberg, Janina Marchner, Johanna Starke sowie Dr. Melanie Jäger-Erben glaubhaft gemacht, dass es sich bei den vorbenannten Personen um Drittmittelbeschäftigte handelt. In der Rechtsprechung besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass Drittmittelbedienstete grundsätzlich nicht bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind (OVG Saarlouis, Beschl. v. 01.07.2011 - 2 B 45/11. NC; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2004 - 13 C 20/04; OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2010 - 13 C 11/10; jeweils juris). Dies folgt bereits aus § 8 Abs. 1 S. 1 der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KapVO LSA) vom 24.01.1994. Danach sind für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen und werden Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufhaben in der Lehre an der Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einbezogen, während Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, in die Berechnung nicht einbezogen werden. Das darin zum Ausdruck kommende sogenannte Stellen- oder Sollprinzip, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden, nicht engpassbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt, besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Das Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 51/87; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2004, a. a. O.; jeweils juris). Bei Drittmittelbediensteten kann eine solche durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgabe implizierte Bindung nicht festgestellt werden. Denn diese werden, sofern sie von Drittmittelgebern bezahlt werden, grundsätzlich im Rahmen eines – vom Drittmittelgeber finanzierten – Forschungsprojektes tätig. Die Beschäftigung eines Drittmittelbediensteten ist daher streng projektbezogen auf ein bestimmtes Forschungsvorhaben gerichtet, sodass sie gerade nicht nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, wie es der § 8 KapVO LSA voraussetzt.

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Auch im Hinblick auf die den beiden Juniorprofessoren jeweils beigemessenen vier Lehrveranstaltungsstunden (LVS) hat das Gericht nichts zu erinnern. Gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (LVVO LSA) vom 06.04.2006 beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen in der ersten Anstellungsphase – welche drei Jahre umfasst – vier LVS. Herr Dr. rer. nat. Michael H. wurde mit Wirkung vom 01.08.2013 zum Juniorprofessor ernannt. Die Ernennung von Frau Dr. rer. nat. Claudia P. erfolgte mit Wirkung vom 01.10.2014, sodass sich beide Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase befinden und zu Recht jeweils ein Lehrdeputat von vier LVS zugrunde gelegt wurde.

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Auch das von der Antragsgegnerin angesetzte Lehrdeputat für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 5 S. 2 LVVO LSA wird für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu vier LVS festlegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von acht LVS gilt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist sowohl den unbefristet beschäftigten wie auch den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemeinsam, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität erbringen und zu ihren Aufgabenbereichen insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fähigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören (§ 42 Abs. 1 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2010). Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist hingegen insbesondere dann vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung der Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Falle ist den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben (§ 42 Abs. 2 S. 2 HSG LSA). Allerdings knüpft § 4 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 5 S. 2 LVVO LSA, soweit er die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es für sich allein nicht, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eine eigene Stellengruppe mit einem - verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern - geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt Befristungsgründe, die ersichtlich keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Jedoch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Befristung einiger bei der Antragsgegnerin beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter auf einem anderen Grund, als ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung, beruht. Die für den Regelfall anzunehmende Widmung der - befristet zu besetzenden - Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86; Urt. v. 20.07.1990 - 7 C 90.88; jeweils juris). Da insoweit von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und ggf. in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, nicht an (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.03.2015 - 3 M 26/15 -, juris). Dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) vom 12.04.2007 (BGBl. I S. 506) kommt dabei allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2013 - 13 C 26/13; BayVGH, Beschl. v. 08.05.2013 - 7 CE 13.10021; HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8; jeweils juris). Zwar kann eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter dann in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Insoweit kann aber nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des WissZeitVG zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 75/11 -, juris). Einen solchen qualifizierten Verstoß hat die Antragstellerin weder dargelegt, noch ist ein solcher nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht über die Befristungsdauer und -gründe ersichtlich. Die Kammer hat bei einer Prüfung des jeweiligen Befristungsgrundes und der Befristungsdauer für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter Franziska Waßmann (vormals Fuhrmans), Dr. Holger von der Lippe, Liane Hentschke, Dr. Melanie Baumgarten, Ingo Kastner, Dr. Anke Blöbaum, Adrian Georg Fischer, Sascha Purmann, Dr. Isabel Dombrowe, Dr. Roland Nigbur, Tanja Pohl sowie Dr. Anna Dittrich nicht feststellen können, dass qualifizierte Verstöße im vorgenannten Sinne gegen die Bestimmungen des WissZeitVG vorliegen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen Personals, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG ist nach abgeschlossener Promotion eine Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; gestattet ist daher eine maximale Befristungsdauer von insgesamt 12 Jahren. Diese nach den S. 1 und 2 insgesamt zulässige Qualifikationszeit verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Eine Überschreitung dieser höchst zulässigen Befristungsdauer ist auch bei den bereits mehrfach verlängerten Arbeitsverträgen, welche z. T. wie bei Dr. Baumgarten bereits zum 01.04.2009 erstmals geschlossen worden sind, nicht ersichtlich.

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Die den Studienfachberatern Prof. Dr. Fuhrer und Dr. Knuth eingeräumten Ermäßigungen ihrer Lehrverpflichtungen von zwei bzw. einer LVS wurden rechtsfehlerfrei gewährt und finden ihre rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 2 Ziff. 3 LVVO LSA. Danach kann die Lehrverpflichtung für Studienfachberater und Studienfachberaterinnen bis zu 25 v. H., jedoch nicht mehr als zwei LVS je Studiengang, ermäßigt werden. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich rügt, mangels Vorlage der ordnungsgemäßen Beschlüsse des zuständigen Gremiums sowie der dazugehörigen Anträge könne eine ordnungsgemäße – und insbesondere die Interessen der Studienbewerber ausreichend berücksichtigende – Ermessensentscheidung nicht angenommen werden, kann dieser Vortrag ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die ausdrückliche Erwähnung in § 6 Abs. 2 LVVO LSA spricht vielmehr dafür, dass der Verordnungsgeber erkannt hat, dass die Tätigkeit eines Studienfachberaters nach § 11 HSG LSA (z. B. Beratung und Information von Studieninteressenten, Mitwirkung bei der Klärung von Fragen der Anerkennung anrechenbarer Studienzeiten und -leistungen bei Bewerbungen für höhere Fachsemester; vgl. auch § 10 Studienordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie vom 03.09.2008) grundsätzlich einen Umfang erreicht, der neben den abzuleistenden LVS erheblich ist. Insofern ist davon auszugehen, dass die LVS eines Studienfachberaters grundsätzlich auf dessen Antrag zu reduzieren sind. Der Antragstellerin ist zwar darin zuzustimmen, dass es sich bei der Vorschrift des § 6 Abs. 2 LVVO LSA um eine "Kann-" und damit Ermessensvorschrift handelt. Jedoch dürfte diese im Sinne eines intendierten Ermessens zu verstehen sein, sodass die Entscheidung im Regelfall in einem bestimmten Sinn ergehen soll, vorliegend also eine Reduzierung zu gewähren ist, sofern im Einzelfall keine außergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen sind. In den Fällen, in denen den Intentionen des Gesetzes für den Regelfall gefolgt werden soll und auch keine Gründe ersichtlich bzw. geltend gemacht sind, die für eine abweichende Entscheidung sprechen könnten, bedarf die Entscheidung keiner näheren Begründung (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 16. Auflage 2015, § 40 Rn. 65). Eine Abwägung der Interessen hat insofern bereits bei Schaffung dieses Ermäßigungstatbestandes stattgefunden. Die Höhe der Deputatsermäßigungen bewegt sich auch im Rahmen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 (veröffentlicht unter www.kmk.org) zur Höhe der Lehrverpflichtungen an Hochschulen. Hinsichtlich der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für die Wahrnehmung „weiterer Funktionen und Aufgaben“ heißt es in dem Beschluss unter Ziff. 4.2.: „Studienfachberaterinnen und Studienfachberatern nach Abschnitt 2.4.2.2.5 der von der Kultusministerkonferenz am 14.09.1973 beschlossenen Empfehlung „Beratung in Schule und Hochschule“ kann eine Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Lehrverpflichtung gewährt werden. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden."

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Die Frau Prof. Dr. Ellen M. gewährte Ermäßigung der Lehrverpflichtung von zwei LVS ist zu Unrecht erfolgt. Gemäß § 7 S. 1 LVVO LSA kann für den Fall, dass Lehrpersonen Aufgaben im Interesse des Dienstherren außerhalb der Hochschule wahrnehmen, das Ministerium für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder die betreffenden Personen von der Lehrverpflichtung freistellen. Eine auf § 7 LVVO LSA beruhende Ermäßigung oder Freistellung von der Lehrverpflichtung steht danach nicht nur unter einem Entscheidungsvorbehalt des Ministeriums, sondern verlangt darüber hinaus von selbigem eine Ermessensentscheidung, ob der besonderen Aufgabe mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung oder einer Freistellung begegnet werden soll oder ob es einer Ermäßigung nicht bedarf. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere kann das an den Rektor gerichtete Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft vom 23.04.2015 nicht als Entscheidung über die Gewährung der Lehrverpflichtungsermäßigung angesehen werden. Vielmehr stellt dieses ausdrücklich die Genehmigung der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen in den Studiengängen der OvGU für Studienplätze, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden, im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 dar. Auch wenn eben dieser Satzung die Lehrverpflichtungsermäßigung der Frau Prof. Dr. Ellen M. zugrunde liegt, so kann in der Satzungsgenehmigung nicht zugleich die Entscheidung nach § 7 LVVO LSA erblickt werden. Denn die Ermessensentscheidung des Ministeriums hat der Kapazitätsermittlung und der darauf beruhenden Satzung zeitlich vorauszugehen, da ohne einer Entscheidung des Ministeriums eine Ermäßigung der LVS nicht angenommen und schon gar nicht der Kapazitätsermittlung zugrunde gelegt werden kann.

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Diese zu Unrecht gewährte Deputatsverminderung führt im Ergebnis jedoch nicht zu einem Erfolg des Antrages auf Zulassung zum Bachelorstudiengang der Psychologie. Zwar würde sich die Kapazität um einen Studienplatz, mithin von 70 auf 71 Plätze, erhöhen. Denn die Rechtswidrigkeit der Ermäßigung des Lehrdeputates führt dazu, dass das bereinigte Lehrangebot um zwei Semesterwochenstunden (SWS) auf 128,6 zu erhöhen ist. Diese Zahl mit zwei multipliziert ergibt einen Betrag von 257,2. Dieser ist durch den gewichteten Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, mithin durch 2,0362 zu dividieren. Nach dieser Gleichung (vgl. Formel 5 der Anlage 1 der LVVO LSA) beträgt die Aufnahmekapazität für alle drei Psychologiestudiengänge 126,3. Unter Berücksichtigung der Anteilquote von 51 % für den Bachelorstudiengang sowie des Schwundausgleichsfaktors von 0,911 errechnet sich eine Zulassungszahl von 70,69, gerundet 71.

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Allerdings hat die Antragsgegnerin trotz der von ihr errechneten Aufnahmekapazität von 70 Studienplätzen 90 Studierende zum Bachelorstudiengang zugelassen. Diese Überbuchungen sind grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen, sodass die Antragstellerin diese gegen sich gelten zu lassen hat (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris). Für einen Zuteilungsanspruch der Antragstellerin müsste deshalb vom Gericht das Vorhandensein einer über die bereits vorgenommenen Überbuchungen hinaus bestehenden freien Kapazität festgestellt werden. Da die Errechnung des Überbuchungsfaktors auf einer Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin beruht, kann eine Überbuchung infolge von Prognoseunsicherheiten dazu führen, dass mehr Studierende zugelassen werden, als nach der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen vorgesehen. Das hat zur Folge, dass sich die Chancen anderer Studienbewerber, im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens einen Studienplatz zu bekommen, verringern (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.03.2015 - 3 M 26/15 -, juris). Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn wer sich für einen Platz unter den Begünstigten einer Überbuchung aufgrund seiner Rangziffer qualifiziert hat, muss nicht schlechter gestellt werden als Eilantragsteller, zumal auch ihm der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht. Anderes mag dann gelten, wenn das Instrument der Überbuchung dazu dienen soll, tatsächlich vorhandene Kapazitäten zu verschleiern oder Anreize zur Führung von Prozessen, die eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung festgesetzter Zulassungszahlen ermöglichen, zu konterkarieren (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013, a. a. O.). Ist also festzustellen, dass die Hochschule wiederholt im Wege von Überbuchungen deutlich mehr Studierende zulässt, als durch die Satzung vorgeschrieben, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die Hochschule ihre Kapazität grundsätzlich unrichtig ermittelt oder angibt. Da den Überbuchungen jedoch eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des Annahmeverhaltens der Studierenden zugrunde liegt, ist eine gerichtliche Überprüfung der Prognose auf die Frage beschränkt, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und die Prognose auf einer geeigneten Methode beruht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.03.2015, a. a. O.). Diesbezüglich bedarf es nicht der Anlegung eines strengen Maßstabes, denn eine großzügige Überbuchung ist als kapazitätsfreundlich zu bewerten und verliert diese aus der Sicht der Studierwilligen positive Eigenschaft nicht dadurch, dass sie zu Verschiebungen der Zulassungsquoten zwischen der Gruppe der Bewerber mit zulassungsnaher Qualifikation einerseits und der Gruppe der Eilantragsteller andererseits führt (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013, a. a. O.). Für eine Fehlerhaftigkeit der Prognose im Hinblick auf ihre methodische Erstellung sprechende Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

20

Auch der Verweis der Antragstellerin auf § 10 KapVO LSA kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil über die bestehenden Vakanzen hinaus keine LVS erteilt worden sind. Gemäß § 10 KapVO LSA werden als Lehrauftragsstunden die LVS in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 2 KapVO LSA in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Denn diese Stellen wurden bereits entsprechend des abstrakten Stellenprinzips (§ 8 KapVO LSA) bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes berücksichtigt. Ein kapazitätserhöhender Ansatz der zum Ausgleich dieser Stellenvakanzen erteilten Lehraufträge würde damit zu einer doppelten Einbeziehung eines tatsächlich nur einmal vorhandenen Lehrangebotes führen. Die Vorschrift des § 10 S. 2 KapVO LSA bezweckt daher, eine zu Lasten der Hochschule wirkende Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO LSA verankerte Stellenprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.01.2014 - 3 M 124/13 -, juris). Diesbezüglich genügt ein finanzieller Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und dem Lehrangebot. Nicht erforderlich ist, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle im Fachbereich ersetzt werden sollen. Mit der vorgelegten Auflistung der Lehrauftragsstunden der vorangegangenen Semester zeigt die Antragsgegnerin durchschnittliche 12 Lehrauftragsstunden der vergangenen Semester auf. Anhand einer Gegenüberstellung dieser Auflistung mit dem Stellenplan sowie der Personal-Ist-Besetzung kann festgestellt werden, dass es sich dabei um Stellenvakanzen gehandelt hat. Wie bereits dargestellt, sind aufgrund von vakanten Stellen geleistete Lehrauftragsstunden nicht kapazitätserhöhend in Ansatz zu bringen. Dass über die die Vakanzen betreffenden Lehrauftragsstunden hinaus weitere LVS erteilt worden sind, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Ungeachtet dessen, wäre dieser Umstand auch nicht geeignet, die Aufnahmekapazität des Bachelorstudienganges Psychologie auf über 90 Studienplätze zu erhöhen.

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Der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge von 12,4 SWS ist zu Unrecht erfolgt, führt im Ergebnis jedoch nicht zu einem Obsiegen der Antragstellerin hinsichtlich ihres Antrages auf Zulassung zum Bachelorstudiengang der Psychologie. Gemäß § 11 KapVO LSA sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die LVS, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, wobei zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen und die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/ oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Verpflichtung kann auch gegenüber mehreren nicht zugeordneten Studiengängen bestehen. Dienstleistungen zugunsten anderer Studiengänge vermindern das Lehrangebot. Aufgrund dessen fordert der Umfang der zu exportierenden Lehrveranstaltungen eine Abwägung der Belange der beteiligten Interessen, da sie auf eine Verteilung der Kapazität zwischen mehreren Studiengängen hinausläuft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in diesem Zusammenhang in Situationen eines hohen Bewerberüberhangs zu differenzieren, ob ein Studiengang mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung oder einem sogenannten harten Numerus Clausus beschränkt ist. Letzterer führt nämlich dazu, dass viele Bewerber den Beginn des gewünschten Studiums auf mehr oder weniger lange Zeit hinausschieben müssen, und bringt daher besonders einschneidende Auswirkungen mit sich. Bei starker Nachfrage und entsprechend langen Wartezeiten beeinträchtigen derartige Zulassungsbeschränkungen nicht nur die Wahl der Ausbildungsstätte, sondern können darüber hinaus die Berufswahl bis hin zur Preisgabe der ursprünglichen Absichten beeinflussen. Bewerber, die sich in einer schwächeren sozialen Lage befinden haben nicht die gleichen Möglichkeiten, längere Wartezeiten zu überbrücken oder eine Ausbildung im Ausland zu beginnen, wie finanziell gut aufgestellte Studieninteressenten (BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.01.2014 - 3 M 107/13; jeweils juris). Von besonderer Bedeutung im Rahmen der Abwägung ist bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen daher der Umstand, dass der Studienbewerber in dem jeweiligen Semester bei einem negativen Bescheid an keiner Hochschule in Deutschland sein Studium aufnehmen kann. In Anbetracht dessen bedarf es einer besonderen Begründung, weshalb trotz dieser erheblichen Konsequenzen für die Studienbewerber ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsexport erfolgen soll. Bei dem vorliegend in Streit stehenden Bachelorstudiengang handelt es sich nicht um einen Studiengang mit einem sogenannten harten NC, weil dieser lediglich einer örtlichen Zulassungsbeschränkung unterliegt. Da der jeweilige Studierwillige somit die Chance besitzt, an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet zugelassen zu werden, sind die hinsichtlich eines absoluten NC-Faches geltenden strengen Kriterien im Rahmen der Abwägung nicht anzulegen. Nichts desto trotz werden im vorliegenden Fall wissenschaftliche Dienstleistungen in einem Umfang von sechs SWS für Studiengänge erbracht, die keiner Zulassungsbeschränkung unterliegen – 1,0 SWS Philosophie, Neurowissenschaften, Kognition (Master); 0,3 SWS Bildungswissenschaften (Master); 0,6 SWS Sozialwissenschaften (Bachelor); 0,5 SWS Sozialwissenschaften (Master); 1,9 SWS Friedens- und Konfliktforschung (Master); 1,0 und 0,2 SWS Computervisualistik Bachelor); 0,1 SWS Maschinenbau (Bachelor); 0,2 SWS Wirtschaftsingenieur Maschinenbau (Bachelor); 0,6 SWS Wirtschaftsingenieur Logistik (Master). Da diese Dienstleistungen zu einer geringeren Kapazität in dem lokal zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang Psychologie führen, bedarf das Abwägungsergebnis von 12,4 zu exportierenden SWS einer näheren Erläuterung. Eine solche fehlt hier, da die Antragsgegnerin lediglich aufzeigt, dass die Studienordnungen der jeweiligen die Dienstleistungen importierenden Studiengänge die Wahl einer der Lehreinheit Psychologie zugehörigen Lehrveranstaltung ermöglichen.

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Allerdings führt dieser Fehler im Rahmen der Kapazitätsermittlung im Ergebnis nicht zu einem Erfolg des Antrages auf Zulassung zum Bachelorstudiengang der Psychologie. Zwar würde sich die Kapazität (ungeachtet der bereits oben festgestellten Kapazitätserhöhung um einen Studienplatz) um drei Studienplätze, mithin von 70 auf 73 Plätze, erhöhen. Denn lässt man die an zulassungsfreie Studiengänge im Wege des Dienstleistungsexportes gewährten Lehrveranstaltungsstunden (sechs SWS) außer Acht, beträgt das bereinigte Lehrangebot 132,6 SWS. Diese Zahl mit zwei multipliziert ergibt einen Betrag von 265,2. Dieser ist durch den gewichteten Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, mithin durch 2,0362 zu dividieren. Nach dieser Gleichung (vgl. Formel 5 der Anlage 1 der LVVO LSA) beträgt die Aufnahmekapazität für alle drei Psychologiestudiengänge 130,2. Unter Berücksichtigung der Anteilquote von 51 % für den Bachelorstudiengang sowie des Schwundausgleichsfaktors von 0,911 errechnet sich eine Zulassungszahl von 72,91, gerundet 73. Wird die zu Unrecht gewährte Deputatsverminderung hinsichtlich Prof. Dr. Ellen M. daneben ebenso berücksichtigt, würde sich die Kapazität auf 74 Studienplätze erhöhen. Auch an dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass die Antragsgegnerin 90 Studierende im streitgegenständlichen Wintersemester 2015/2016 zum Bachelorstudiengang der Psychologie zugelassen hat. Gegen die Rechtmäßigkeit der Überbuchungen sprechende Aspekte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich, sodass die Antragstellerin die Überbuchungen gegen sich gelten zu lassen hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

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Auch gegen die Curricularwertberechnung hat das Gericht nichts zu erinnern. Zunächst ist anzumerken, dass sich die Antragstellerin im Rahmen ihres diesbezüglichen Vorbringens ausschließlich auf den Masterstudiengang Psychologie bezieht, streitgegenständlich jedoch der Bachelorstudiengang ist. Aber auch im Hinblick auf die für den Studiengang Psychologie Bachelor erfolgte Berechnung des Curricularwertes mit 2,8962 bestehen keine Bedenken. Gemäß § 13 Abs. 1 KapVO LSA bestimmt der Curricularnormwert den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, wobei bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die in der Anlage 2 der KapVO LSA aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden sind. Für den Studiengang Psychologie Bachelor ist in der vorbezeichneten Anlage kein Curricularnormwert aufgeführt, sodass gemäß §§ 13 Abs. 3 i. V. m. 19 c KapVO LSA ein Curricularwert zu ermitteln ist, der bestimmte Bandbreiten nicht über- oder unterschreiten darf. Durch § 4 a Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt (HZulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2012 (GVBl. LSA S. 297) - insoweit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG genügend - wird das für Hochschulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, diese fächergruppenspezifischen Bandbreiten oder studiengangspezifischen Normwerte durch Rechtsverordnung vorzugeben. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Normwerte haben im Rahmen der vom Ministerium vorgegebenen Bandbreiten eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt hat von der Ermächtigung in § 4 a Abs. 3 HZulG LSA zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und in § 19 c KapVO LSA i. V. m. der Anlage 3 zu § 19 c Abs. 3 und 4 Bandbreiten für Curricularwerte für Bachelor- und Masterstudiengänge an Universitäten und Fachhochschulen bestimmt. § 19 c Abs. 2 KapVO LSA regelt, dass im Rahmen dieser - „anstelle“ der Regelung eines Curricularnormwertes - vorgegebenen Bandbreite der konkrete Curricularwert (von den Hochschulen) „festzusetzen“ ist. Eine bestimmte Rechtsform für diese Festsetzung wird nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Da zudem der Begriff „Curricularwert“ im Gegensatz zu dem sonst vom Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes bzw. vom Verordnungsgeber der KapVO LSA verwendeten Begriff des (Curricular-)Normwerts (vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 KapVO LSA) steht, folgt daraus, dass es sich bei dieser bloßen Festsetzung des Curricularwertes durch die Hochschule nicht um eine rechtssatzförmige Regelung handeln muss.

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Der von der Antragsgegnerin ermittelte Curricularwert von 2,8962 überschreitet die für Bachelor-Studiengänge geregelten Bandbreiten nicht und zwar unabhängig davon, welchem Studienbereich der Studiengang Psychologie zuzurechnen ist, wobei die Fächergruppen Gesundheitswissenschaft allgemein sowie Mathematik/Naturwissenschaften und Geisteswissenschaften in Betracht kommen. Auf eine Unterschreitung der Grenzwerte kommt es nicht an, da eine höhere innerhalb der Bandbreite liegende Festsetzung zu einer Kapazitätsminderung führen würde.

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Auch die Bedenken hinsichtlich der Anerkennung von Curricularanteilen für die Betreuung von Studienarbeiten in Höhe von 0,1 greifen nicht durch. Zunächst bezieht sich die Antragstellerin auch hier zu Unrecht auf den Masterstudiengang der Psychologie. Aber auch übertragen auf den Bachelorstudiengang können die vorgebrachten Einwände – insbesondere der Verweis auf die Entscheidung des VG A-Stadt – nicht verfangen. Denn soweit die Antragstellerin vorträgt, bei der dienstrechtlichen Bemessung der Lehrverpflichtung - gemäß der LVVO LSA - und bei der kapazitätsrechtlichen Ermittlung des Lehrangebotes würde die Betreuung von Abschlussarbeiten als zu den Lehrveranstaltungen hinzuzurechnende Leistungskomponente nicht gesondert erfasst, sondern als mit der Lehrtätigkeit notwendig verbundene Belastung pauschal miterfasst, sodass etwaige unzumutbare Prüfungsbelastungen der Hochschullehrer über § 6 Abs. 5 LVVO LSA zu behandeln seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn diese Sichtweise ist mit dem kapazitätsrechtlichen Bilanzierungsgedanken nicht zu vereinbaren. Die LVVO LSA dient nicht der kapazitätsrechtlichen Bemessung des Lehraufwandes, sondern hat vielmehr die Berechnungsgrundlagen für das Lehrangebot bereitzustellen. Sowohl die Quantifizierung des Lehraufwandes, als auch die Verteilung des zur Verfügung stehenden Lehrangebotes erfolgt jedoch ausschließlich nach kapazitätsrechtlichen Grundsätzen und mithin losgelöst von den Vorschriften der LVVO LSA. Die danach vorzunehmende Kapazitätsbemessung ist keine von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängige Größe, sondern eine vorrangig normativ bestimmte. Der von der Antragstellerin angeführte Ermäßigungstatbestand des § 6 Abs. 5 LVVO LSA sieht keine Ermäßigung für die den Lehraufwand berührende Betreuung von Studienabschlussarbeiten, sondern vielmehr für die damit nicht gleichzusetzende Forschungstätigkeit vor und lässt insoweit den Umfang der Regellehrverpflichtung und die Bilanzierung unberührt. Dieser Sichtweise hat sich nach einer dahingehenden Entscheidung des OVG A-Stadt-Brandenburg (Beschl. v. 04.04.2011 - OVG 5 NC 96.10 -, juris) nunmehr auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene 12. Kammer des VG A-Stadt angeschlossen (Beschl. v. 20.05.2011 - 12 L 595.11 -, juris).

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Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin festgesetzten Anteilquoten – 51 % Bachelor Hauptfach Psychologie; 37 % Master Hauptfach Psychologie; 12 % Bachelor Nebenfach Psychologie – hat das Gericht nichts zu erinnern. Gemäß § 12 Abs. 1 KapVO LSA beschreibt die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Sind einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet, so sind für jeden Studiengang Anteilquoten zu bilden, die in ihrer Summe die jährliche Gesamt-Aufnahmekapazität der Lehreinheit wiedergeben. Aus dem Gebot der Kapazitätserschöpfung ist keine Pflicht der Hochschule abzuleiten, dass Zulassungswesen dergestalt zu optimieren, dass studiengangübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl von Bewerbern zum Studium zugelassen werden kann. Ob ein Lehrangebot stärker von Studierenden des einen, als von solchen des anderen Studienganges in Anspruch genommen wird, bedarf jedenfalls keiner Berücksichtigung, solang in den Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt. Die vom Gericht zu beachtende sogenannte Widmung der Ausbildungskapazität gelangt dann an die Grenze der Rechtswidrigkeit, wenn sie willkürlich sowie kapazitätsvernichtend erfolgt und deshalb dem in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Kapazitätserschöpfungsgebot keine ausreichende Bedeutung beimisst. Bis dahin kann die Hochschule die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge widmen. Dabei kommt der Hochschule ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, aufgrund dessen, dass sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO LSA, noch aus dem grundrechtlich geschützten Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.10.2014 - 6 B /14 -, juris; Zimmerling/Brehm, Band 2 zum Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 259 ff.).

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Dass die Anteilquoten willkürlich und unter Außerachtlassen der Nachfrage einzelner Studiengänge festgesetzt worden sind, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Dafür sprechende Anhaltspunkte sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 03.03.2016 mitgeteilt, die Festsetzung der Anteilquoten orientiere sich an den Grundsätzen der Aufteilung der Kapazitäten auf die Bachelor- und Masterstudiengänge und spiegele das Verhältnis von 51 % (Bachelor Hauptfach Psychologie) und 37 % (Master Hauptfach Psychologie) wieder. Der Bachelorstudiengang Nebenfach Psychologie sei mit 12 % beteiligt und führe grundsätzlich nicht zum Übergang in den Masterstudiengang Psychologie. Damit führe das Verhältnis mit den Anteilquoten 51/37 % zu Zulassungszahlen von 70/50. Dies entspreche einem prozentualen Verhältnis von 58,3-41,7 %. Unter Berücksichtigung der für den Bachelorstudiengang (Hauptfach Psychologie) ermittelten Schwundquote von 0,911 würden ca. 80 % der Bachelorabsolventen der Übergang zu einem Masterstudium ermöglicht, sofern diese die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würden. Damit hat die Antragsgegnerin eine plausible Begründung für die Vergabe der Anteilquoten gegeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Höhe des Streitwertes findet ihren Grund in §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 EUR für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.