Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juli 2016 - 7 A 240/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0714.7A240.13.0A
bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Gebühren für die Nutzung einer Sporthalle.

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Die Klägerin betreibt als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein privates Gymnasium in T., ein weiteres privates Gymnasium in S. sowie eine private Sekundarschule in S., wobei es sich bei allen Schulen um staatlich anerkannte Ersatzschulen handelt.

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Im Rahmen des an den Stendaler Schulen durchgeführten Sportunterrichtes nutzt die Klägerin aufgrund einer Nutzungserlaubnis die in der Trägerschaft der Beklagten stehenden Sporthallen der Stadt S., so auch die Sporthalle "…". Für das Schuljahr 2012/2013 datiert die Nutzungsvereinbarung vom 19.07.2012 und bestätigt die von der Klägerin angegebenen Nutzungszeiten der Sporthalle und weist auf die zu entrichtende Stundengebühr von 60,00 Euro hin. Am 27.02.2012 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Neufassung der Gebührensatzung für die Benutzung der Sporteinrichtungen in Trägerschaft der Beklagten (GBS), sodass sich der Stundenpreis im Hinblick auf die Nutzung der Dreifeldhalle der Sporthalle "…" ab dem 01.04.2012 von 18,00 Euro auf 60,00 Euro erhöhte.

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Daran anknüpfend setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Gebührenbescheid vom 10.12.2012 die Gebühren für die Nutzung der Sporthalle "…" im Zeitraum vom 06.09.2012 bis 18.12.2012 für 210 Stunden in Höhe von 12.600,00 Euro fest.

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Mit Schreiben vom 17.12.2012, das die Beklagte als Widerspruch gegen den Gebührenbescheid wertete, wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte, die Gebührensatzung für die Nutzung von Sporteinrichtungen hinsichtlich der Erteilung des Sportunterrichtes im Hinblick auf die drastische Erhöhung des Stundeneinzelpreises zu überprüfen.

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Mit Schreiben der Beklagten vom 17.01.2013 erhielt die Klägerin im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit, ihren Rechtsstandpunkt noch einmal darzulegen. Darüber hinaus schlug die Beklagte vor, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleiches beizulegen, indem die Klägerin auch für den streitigen Zeitraum lediglich die ursprüngliche Gebühr von 18,00 Euro je Stunde zu zahlen hätte.

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Unter dem 11.02.2013 teilte die Klägerin der Beklagten die Nichtannahme des Vergleichsvorschlages mit und begründete dies mit der nach ihrer Ansicht gegebenen Notwendigkeit, eine Regelung für das gesamte Jahr 2012 und das sich anschließende Jahr 2013 zu treffen.

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Mit Schreiben vom 28.02.2013 erklärte die Beklagte der Klägerin, dass sie mit einer Gebührenerhebung für das gesamte Jahr 2012 auf der Grundlage des Stundenpreises von 18,00 Euro einverstanden sei. Eine Regelung für das Jahr 2013 könne jedoch vor dem Hintergrund nicht getroffen werden, dass sich die Rechtslage seit dem 01.01.2013 mit Einführung des neuen Gesetzes über die Förderung des Sports im Land Sachsen-Anhalt vom 18.12.2012 (Sportfördergesetz) grundlegend geändert habe. Für das Vorhaben der Beklagten, zukünftig Verträge mit allen Nutzern der Sporthallen zu schließen, die nicht unter die im Sportfördergesetz geregelten Befreiungstatbestände fallen, bedürfe es einer Satzungsänderung, deren Genehmigung durch den Stadtrat nicht vor Herbst 2013 zu erreichen sei.

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Unter dem 04.04.2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung nicht abgesehen werden könne, sodass es einer streitigen Entscheidung des Rechtstreites bedürfe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin kostenpflichtig zurück und führte zur Begründung aus, dass die GBS formell und materiell rechtmäßig sei und dass auch die dem maßgeblichen Stadtratsbeschluss zugrundeliegende Kalkulation den Vorgaben des § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entspreche. Darüber hinaus sei ebenso die anhand einer Mischkalkulation errechnete Benutzungsgebühr für die Dreifeldhalle in Höhe von 60,00 Euro pro Stunde aufgrund der in der Kostenstellenabrechnung bzw. Kalkulation ausgewiesenen Kosten sachlich nicht zu beanstanden, sodass auch die Höhe der festgesetzten Gebühr insgesamt nicht zu beanstanden sei. Die Halle sei für 210 Stunden genutzt worden, weshalb sich ein zu zahlender Betrag von 12.600,00 Euro ergebe. Darüber hinaus stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung zu. Gemäß § 2 der GBS seien Benutzungsgebühren zu erheben, soweit nicht die Benutzung aufgrund besonderer Vorschriften gebührenfrei sei. Als eine solche komme zwar die Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen in öffentlichem Eigentum in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1997 (GVBl. LSA S. 620, 623) (Verordnung) in Betracht, die nach der Rechtsprechung des OEufach0000000007 als Landesrecht nach der Wiedervereinigung fortgegolten habe. Die vorgenannte Verordnung sei vom Landesgesetzgeber durch das Sportfördergesetz mit Wirkung vom 01.01.2013 aufgehoben worden, weshalb diese Verordnung für den Veranlagungszeitraum noch anwendbar gewesen sei. In § 2 Abs. 1 sei folgende Regelung enthalten:

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"Alle Sporteinrichtungen der im § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger bzw. Eigentümer sind gemeinnützigen Vereinigungen zur nicht auf Erwerb gerichteten, sportlichen Betätigung grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen."

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Die Klägerin falle jedoch nicht unter den Begriff einer gemeinnützigen Vereinigung, weil der Begriff eng auszulegen und als Synonym für Verein zu verstehen sei. Da die Verordnung aus dem DDR-Recht übernommen worden sei und zur Zeit der DDR keine juristischen Personen des Privatrechts existiert hätten, habe sie nur für gemeinnützige Personenvereinigungen Geltung beansprucht. Sinn der Vorschrift sei gewesen, Personenvereinigungen – also Zusammenschlüssen von natürlichen Personen – eine kostenlose Nutzung der Sporteinrichtungen zu gewähren. Für die damaligen Wirtschaftsbetriebe (Kombinate, VEB etc.) habe die unentgeltliche Nutzung nicht gegolten. Die heute existierende juristische Person des Privatrechts in der Betriebsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung habe das Zivilrecht der DDR nicht gekannt. Sie würden keine reine Personenvereinigung sondern eine Sonderform der Kapitalgesellschaften darstellen, in der die Mitgliedschaft zur GmbH ausschließlich durch das Halten von Stammanteilen vermittelt werde. Zudem könne eine GmbH auch als Einpersonengesellschaft bestehen und schon deshalb keine Vereinigung darstellen. Daher seien gemeinnützige Gesellschaften nicht vom Regelungsbereich der Verordnung umfasst, der ausschließlich reine Personenvereinigungen mit einer kostenlosen Nutzung habe privilegieren wollen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass wesentlicher Zweck der Gesellschaft der Klägerin der Betrieb einer Schule und nicht vorrangig die sportliche Betätigung sei. Hierbei handele es sich im Kern um eine gewerbliche Tätigkeit, wenngleich diese steuerlich gesondert zu bewerten sei. Zum Betrieb einer Schule – insbesondere einer Privatschule – gehöre es, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Einrichtungen (Schulgebäude, Lehrkörper etc.) vorzuhalten. Das umfasse grundsätzlich auch die Pflicht, die zum Unterricht notwendigen Sportstätten vorzuhalten, damit der nach dem Schulgesetz vorgeschriebene Sportunterricht durchgeführt werden könne. Wie bei staatlichen Schulen sei der Schulträger verpflichtet, die Kosten für die zum Unterricht erforderlichen Einrichtungen zu tragen. Dies würden staatliche Schulen durch den Bau und die Unterhaltung eigener Hallen oder die Anmietung von Hallen anderer Eigentümer tun. Staatliche Schulen würden öffentlich-rechtlich im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse handeln. Deren Tätigkeit sei daher nicht als "gemeinnützig" anzusehen, mit der Folge, dass staatliche Schulträger nicht in den Genuss von Gebührenbefreiungen kommen würden. Würde der Klägerin eine Gebührenbefreiung eingeräumt werden, käme es zu einer Verlagerung der Kosten für den Sportbetrieb auf die Beklagte. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Verordnung, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Gebührenbefreiung ausscheide.

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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 28.07.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen anführt, die von der Beklagten erhobene Gebühr widerspreche höherrangigem Recht, sie sei gleichheitswidrig und unverhältnismäßig. Dem liege die Rechtswidrigkeit der GBS zugrunde. Denn die gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA erforderliche Ermittlung der Kosten der betreffenden Einrichtung habe entweder nicht – jedenfalls nicht wie in § 5 Abs. 2 KAG LSA vorgesehen – stattgefunden oder werde von der Beklagten nicht offengelegt. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr im Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA eingeräumte Ermessen ausgeübt hat.

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Zudem seien die Kosten eines vollzeitbeschäftigten Hallenwartes fehlerhaft kalkuliert worden. Es werde bestritten, dass im Personalstellenplan der Beklagten die Stelle eines Hallenwartes für die …-Sporthalle vorgesehen und/ oder tatsächlich besetzt gewesen sei. Weiterhin würden in diesem Zusammenhang zu Unrecht die Kosten für die Pflege der Außenanlagen in die Kalkulation einbezogen, weil die Außenanlagen nicht Gegenstand der Nutzung gewesen seien.

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Auch werde im Hinblick auf die Reinigungskosten durch die Klägerin bestritten, dass im Personalstellenplan 2010 bei der Beklagten eine halbe Stelle für eine Reinigungskraft an der Stadtsee-Sporthalle vorgesehen gewesen sei. Soweit die Beklagte Reinigungspersonal für Sporthallen und Schulen zusammengefasst haben sollte, sei das kalkulatorisch ohne die zeitliche Zuordnung durch eine entsprechende Kostenstellenrechnung, die die Beklagte nicht vorgelegt habe, nicht zulässig.

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Hinsichtlich der in die Kalkulation einbezogenen Instandhaltungskosten führt die Klägerin im Wesentlichen an, dass der Umlageschlüssel und die Zurechnung einzelner Leistungen an die …-Sporthalle nicht nachvollziehbar seien. Auch handele es sich bei einzelnen abgerechneten Leistungen nicht um solche, die als Instandhaltungsarbeiten zu qualifizieren seien.

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Bezug nehmend auf die kalkulierten Abschreibungen wendet die Klägerin ein, dass diese auch die Kosten der Freiluftsportanlagen berücksichtigen würden, welche mit der entgeltlichen Nutzung durch die Klägerin nichts zu tun hätten und deshalb bei der Bemessung des Nutzungsentgeltes kalkulatorisch nicht zu berücksichtigen seien.

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Bezüglich der Eigenkapitalverzinsung sei der angesetzte Zinssatz von 5 % nicht angemessen. Darüber hinaus sei auch hier der Anteil der Außenanlagen zu Unrecht berücksichtigt worden. Auch sei der Eigenkapitalaufwand zum Zeitpunkt der Kalkulation bereits um mehr als 25 % gesunken. Schließlich sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte die Berechnungsgrundlage um die Nutzungsentgelte der betreffenden Jahre bereinigt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.12.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung ihres Antrages bezieht sich die Beklagte zunächst auf das bereits im Widerspruchsbescheid Vorgetragene und führt ergänzend an, dass sich die mangelnde Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 der Verordnung auf Kapitalgesellschaften auch aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Sportfördergesetzes ergebe. Dieses zeige, dass sich der Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Sporteinrichtungen, auch unter Geltung der früheren Verordnung, lediglich auf Sportvereine bezogen habe. Daran habe sich durch das neue Gesetz nichts ändern sollen. Schließlich lasse sich auch aus § 2 Abs. 2 der Verordnung ein Anspruch der Klägerin auf kostenlose Nutzung der Turnhalle nicht herleiten.

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Hinsichtlich der von der Klägerin in Bezug auf die Kalkulation gehegten Bedenken führt die Beklagte aus, dass im Stellenplan für das Jahr 2010 insgesamt sieben Stellen für Sportplatz- bzw. Hallenwarte ausgewiesen gewesen seien. Der Sporthalle der Grundschule "…" sei ein Hallenwart als Vollzeitbeschäftigter fest zugewiesen und tatsächlich eingesetzt gewesen. Darüber hinaus würden die Außenanlagen mit der Sporthalle eine Einheit bilden, sodass eine Herausrechnung nicht vorgenommen werden könne.

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Bezüglich der Reinigungskosten verweist die Beklagte darauf, dass nicht entscheidend sei, wo die Stellen der Reinigungskräfte im Stellenplan ausgewiesen seien, sondern vielmehr, dass die angesetzten Kosten dem zu erwartenden Reinigungsaufwand entsprochen haben. Dies sei der Fall gewesen.

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Hinsichtlich der Instandhaltungsarbeiten erläutert die Beklagte im Einzelnen und Bezug nehmend auf die streitigen Punkte den jeweiligen Umlageschlüssel.

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Bezüglich der mehrfach von der Klägerin monierten Einbeziehung der Außenanlagen in die Kalkulation verweist die Beklagte auf die Einheit zwischen Turnhalle und Außenanlage.

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Die Verzinsung, insbesondere der Zinssatz, entspreche in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 2 lit. a KAG LSA dem seinerzeit von der Beklagten für Kommunalkredite zu vergütenden Zins. Da die Beklagte die Durchschnittsmethode und nicht die Restwertmethode angewandt habe, sei entgegen der klägerischen Auffassung die Verzinsung nicht degressiv.

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Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides sind §§ 1, 2, 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 in der Fassung vom 02.02.2011 i. V. m. §§ 1, 2, 5 Ziff. 2 lit. d) der Gebührensatzung der Beklagten für die Benutzung der Sporteinrichtungen in Trägerschaft der Beklagten (GBS) vom 27.02.2012 i. V. m. der Nutzungsvereinbarung vom 19.07.2012.

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Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KAG LSA erheben Landkreise und Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, wobei kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, § 2 Abs. 1 S. 1 KAG LSA. Die GBS der Beklagten führt in ihrem § 2 S. 1 an, dass gebührenpflichtig die Benutzung der städtischen Sportstätten (Sportplätze, Sporthallen, Stadien) aufgrund eines von der Beklagten verliehenen Nutzungsrechtes ist, soweit die Benutzung nicht aufgrund besonderer Vorschriften gebührenfrei ist. In Bezug auf Letzteres verweist die GBS auf die Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen in öffentlichem Eigentum vom 13.06.1990 (DDR-GBl. I S. 474 bzw. 1457) (Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1997 (GVBl. LSA S. 620, 623). Diese – auf der Anordnung über die kostenlose Nutzung von Sporteinrichtungen zur Durchführung des organisierten Sporttreibens vom 15.04.1975 (DDR-GBl. I Nr. 24 S. 441) beruhenden – Vorschrift, die der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen DDR vom 26.06.1996 aufrechterhalten und zu fortgeltendem Landesrecht gemacht hat, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung und führt mithin auch nicht zu einem Gebührenerhebungsverbot.

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Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung sind alle Sporteinrichtungen der im § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger bzw. Eigentümer (mithin auch Sporthallen zentraler staatlicher Organe und Einrichtungen bzw. kommunaler Organe und Einrichtungen) gemeinnützigen Vereinigungen zur nicht auf den Erwerb gerichteten, sportlichen Betätigung grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin, die als gemeinnützige GmbH Trägerin der anerkannten Ersatzschulen Privatsekundarschule und Privatgymnasium S. ist, stellt keine gemeinnützige Vereinigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar.

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Dass die Klägerin die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit erfüllt, ist aufgrund ihrer Rechtsform als gemeinnützige GmbH - die nicht nur das Vorliegen der Anforderungen des GmbH-Gesetzes, sondern eben auch des abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts nach §§ 51 ff. AO voraussetzt - ohne Weiteres zu bejahen und insbesondere auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden.

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Zwar mag die Vorschrift vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 2 Abs. 1 der Verordnung um ein Gebührenerhebungsverbot handelt, welches grundsätzlich abgabenrechtlich geprägt und daher maßgeblich vom Gemeinnützigkeitsbegriff abhängig sein dürfte, ihren Schwerpunkt in der Gemeinnützigkeit finden. Jedoch ist weitere (wegen des Wortlautes zwingende) Voraussetzung für die Befreiung von der Nutzungsgebührenpflicht, dass es sich bei dem grundsätzlich Gebührenpflichtigen um eine Vereinigung im Sinne der Verordnung handelt.

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Eine solche stellt die Klägerin nicht dar.

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Den Wortlaut des § 2 Abs. 1 der Verordnung, insbesondere den Begriff der Vereinigung betrachtend, ist zunächst festzustellen, dass dieser offen formuliert und daher verschiedenen Auslegungen zugänglich ist und mithin Kapitalgesellschaften - wie die Klägerin - grundsätzlich nicht auszuschließen scheint. Für einen weiten Vereinigungsbegriff spricht zudem die Heranziehung des verfassungsrechtlichen Vereinigungsbegriffes in Art. 9 Abs. 1 GG. Dieser ist als Oberbegriff weit und offen zu verstehen und bedingt, dass sich auf die grundgesetzlich garantierte Vereinigungsfreiheit nicht nur eingetragene Vereine und Personengesellschaften, sondern darüber hinaus grundsätzlich ebenso Kapitalgesellschaften – auch wenn das BVerfG dies für größere Kapitalgesellschaften offen gelassen hat – berufen können (Sachs, Kommentar zum GG, 5. Auflage 2009, Art. 9; Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 11. Auflage 2011, Art. 9). Der Vortrag der Beklagten, anhand des Gesetzgebungsverfahrens zum Sportfördergesetz sei ersichtlich, dass mit dem Begriff der Vereinigung lediglich Vereine angesprochen sein sollten, weil anhand der Verfahrensmaterialien zum Ausdruck komme, dass die durch die Verordnung geregelte unentgeltliche Nutzung der Sporteinrichtungen durch Sportvereine in das Sportfördergesetz (unverändert) übernommen worden sei, kann nicht verfangen. Denn entscheidend für die Auslegung einer unter DDR-Recht zustande gekommenen Regelung kann nicht der Wille des heutigen Gesetzgebers sein. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellungen und Motive den seinerzeitigen Gesetzgeber zum Erlass der streitigen Vorschrift bewogen haben.

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Zur Zeit des DDR-Regimes wurden Sporteinrichtungen grundsätzlich von sogenannten Trägerbetrieben geführt. Dabei handelte es sich um volkseigene Betriebe und staatliche Verwaltungen in der DDR, die Betriebssportgemeinschaften und vergleichbare, vorwiegend der Freizeitgestaltung dienende Einrichtungen unterstützten. Zudem finanzierten Trägerbetriebe auch leistungssportlich orientierte Einrichtungen. Große Betriebe – sogenannte Kombinate – wurden seinerzeit Träger von Sportgruppen. Ziel war es, das kommunal organisierte Sportsystem durch Betriebssport nach sowjetischem Vorbild zu ersetzen. Als es schließlich zu finanziellen Nöten kam, verlangten einige Kombinate Gebühren für die Nutzung ihrer Sportanlagen bzw. gaben sie zum Verkauf frei. Dem versuchte das Ministerium für Jugend und Sport mit dem Erlass der streitgegenständlichen Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen in öffentlichem Eigentum entgegenzuwirken. Bezweckt wurde, den Gemeinden und Städten ein unentgeltliches Übernahmerecht von betrieblichen Sporteinrichtungen bei Privatisierung der Trägerbetriebe zu sichern. Das in der Verordnung geregelte unentgeltliche Nutzungsrecht sollte jedoch ausschließlich für gemeinnützige Sportvereine Geltung erlangen, mit der Folge, dass Betriebssportgemeinschaften formell keinen Anspruch mehr auf Nutzung hatten und gezwungen waren, sich in Vereine umzuwandeln (Martin Einsiedler, Die deutsche Sporteinheit - Eine Untersuchung der sportpolitischen Transformations- und Vereinigungsprozesse in den Jahren 1989/90 -, 2011, S. 151).

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Dieser aus den Verhältnissen der damaligen Zeit abzuleitende eindeutige Wille des Gesetzgebers führt zu einer Beschränkung des offenen Wortlautes der Verordnung und damit zu einer Begrenzung des Anwendungsbereiches der Gebührenbefreiung auf gemeinnützige Vereine, mit der Folge, dass die Klägerin nicht von der Entrichtung der Gebühren für die erfolgte Nutzung der Sporthalle "…" befreit ist.

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Die von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der GBS - insbesondere gegen die Gebührenhöhe - gehegten Bedenken teilt das Gericht nicht.

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Gemäß § 5 Ziff. 1 lit. d) GBS beträgt die Höhe der Gebühren bei der Benutzung der Sportanlagen je angefangene Stunde und im Hinblick auf eine genutzte Dreifeldhalle 60,00 Euro.

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Soweit die Klägerin anführt, die festgesetzte Gebühr sei rechtswidrig, weil die Beklagte mangels (ordnungsgemäßer) Ermittlung der Kosten i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA das ihr durch § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausüben konnte, folgt das Gericht dem nicht.

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Das OVG Sachsen-Anhalt hat in seinen Entscheidungen, insbesondere vom 06.04.2004 (Az.: 1 L 433/02) sowie 27.07.2006 (Az.: 4 K 253/05), aufgezeigt, dass eine Gebührensatzung nicht bereits deshalb nichtig ist, weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Gebührensatz keine oder lediglich eine methodisch fehlerhafte Gebührenbedarfsberechnung/Kalkulation vorgelegen hat. Vor diesem Hintergrund kann auch der sinngemäße klägerische Einwand, die Beklagte habe das ihr bei Festsetzung des Gebührensatzes eröffnete Ermessen zur Bestimmung des Kostendeckungsgrades nicht sachgerecht ausgeübt, weil ihr wegen fehlender oder fehlerhafter Kalkulation keine zutreffende Darstellung des kostendeckenden Gebührensatzes zur Verfügung gestanden habe, nicht verfangen. Denn bei dem der Beklagten durch § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA eingeräumten Ermessen handelt es sich um ein – allenfalls eingeschränkt überprüfbares – normatives Ermessen und nicht um ein der Exekutive eingeräumtes Verwaltungsermessen. Während die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung davon abhängt, ob die Behörde gemäß § 40 VwVfG von ihrem Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat, sodass die Entscheidung fehlerhaft ist, wenn die Behörde nicht alle abwägungsrelevanten Tatsachen zutreffend ermittelt und bei der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt hat, ist eine Rechtsnorm – wie die vorliegende Gebührensatzung – aus inhaltlichen Gründen nur dann ungültig, wenn sie im Ergebnis nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Unbeachtlich für die Wirksamkeit der Satzung ist indes, ob dem Satzungsgeber eine Gesetzesbegründung vorlag, ob diese Begründung auf fehlerfreien Angaben beruht und ob der Gesetzgeber bei Beschlussfassung von zutreffenden Vorstellungen ausgegangen ist. Maßgeblich ist, dass jedenfalls das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. auch Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 36. Ergänzungslieferung, März 2007, § 6 Rn. 730a). Das gesetzgeberische Ermessen kommt im Satzungsbeschluss zum Ausdruck. Ob und wie die Ermessensentscheidung begründet worden ist, hat für die Gültigkeit der Gebührensatzung keine Relevanz, solang der festgesetzte Gebührensatz nicht gegen das in § 5 Abs. 1 S. 2 HS 1 KAG LSA verankerte Kostenüberschreitungsverbot verstößt (BVerwG, Beschl. v. 25.06.2015 - 9 B 69/14 -, juris).

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Das Kostenüberschreitungsverbot beinhaltet, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen darf. Wie bei einem Haushaltsplan ist auch bei Gebührenkalkulationen auf voraussichtliche Ereignisse in einer zukünftigen Rechnungsperiode abzustellen. Das Kostendeckungsprinzip ist damit eine Veranschlagungsmaxime. Entscheidend ist nicht die noch unbekannte Entwicklung in der Rechnungsperiode, sondern die Zielsetzung der Veranschlagung. Sie darf nicht auf eine Kostenüberdeckung und soll auf eine Kostendeckung gerichtet sein, § 5 Abs. 1 S. 2 HS 1 KAG LSA (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 27. Ergänzungslieferung, September 2002, § 6 Rn. 25). Dem kommunalen Satzungsgeber steht bei der Kalkulation insofern ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prognose kann daher nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten. Die Gebührensätze dürfen deshalb nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt. Bei der Überprüfung der Kalkulation ist auf den Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation abzustellen.

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In Anbetracht des Vorstehenden kann ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot dann angenommen werden, wenn in der Gebührenkalkulation unzulässige oder überhöhte Kostenansätze vorgenommen werden, sodass der festgesetzte Gebührensatz die eigentlich zu kompensierenden Kosten überschreitet. Aber wegen der damit verbundenen Unsicherheiten für die Träger öffentlicher Einrichtungen führt nicht jede geringfügige Kostenüberdeckung, welche sich aus der Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten ergibt, zur Nichtigkeit des Gebührensatzes (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2014 - 4 KN 1/13 -, juris). Die sogenannte Bagatellgrenze, die sich aus Gründen der Praktikabilität rechtfertigt, ist bei einer Überschreitung des nach § 5 Abs. 1 S. 2 HS 1 KAG LSA höchstzulässigen Gebührensatzes von 3 % zu ziehen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.04.2009 - 4 L 299/07 -, juris).

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Ein solcher Verstoß ist für das Gericht nicht ersichtlich.

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Soweit sich die Klägerin gegen die kalkulierten Personalkosten wendet, folgt das Gericht dem klägerischen Vorbringen nicht. Zu den im Rahmen einer Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehören die Personalkosten für die im Betrieb Beschäftigten, wobei beispielsweise Löhne, Gehälter, Bezüge mit Nebenkosten wie gesetzliche oder freiwillige Sozialkosten umfasst sind. Zu beachten ist, dass entsprechend des Grundsatzes der Betriebsbedingtheit nur die Kosten angesetzt werden dürfen, die aufgewandt werden müssen, um die Leistung der Mitarbeiter in der Einrichtung zu erhalten. Die Frage, wie viele und welche Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt werden, bleibt jedoch grundsätzlich dem Organisationsermessen des kommunalen Trägers vorbehalten (Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 41. Ergänzungslieferung, September 2009, § 6 Rn. 168). Insoweit hat die Beklagte unter Beifügen des Personalstellenplanes für das Jahr 2010 sowie einer entsprechenden Erklärung des Amtsleiters T. Mehlkopf zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass in der Sporthalle "Am Stadtsee" ein Hallenwart in Vollzeit beschäftigt war. Dass es sich dabei nicht um einen Hausmeister gehandelt hat, der neben der Sporthalle auch die dazugehörige Grundschule zu betreuen hatte, ergibt sich bereits aus dem Stellenplan. Denn für Hausmeister sind separate Stellen ausgewiesen. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass die angesetzten Personalkosten auch diejenigen Kosten umfassen, die für die Außenanlagen aufgewandt werden mussten. Zunächst ist festzustellen, dass es im Rahmen der Überprüfung der Kalkulation nicht darauf ankommt, ob Gegenstand der klägerischen Nutzung auch die Außenanlage war. Vielmehr ist entscheidend, ob grundsätzlich mit der Nutzungsgebühr für die Dreifeldhalle auch Kosten abgegolten werden dürfen, die im Hinblick auf die Außenanlage entstehen. Nach Überzeugung der erkennenden Kammer ist dies zulässig, weil mit der einheitlichen Veranlagung ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht verbunden ist. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist verletzt, wenn eine Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Dem Satzungsgeber ist bei Auswahl des Gebührenmaßstabes und Differenzierung der Gebühr nach unterschiedlichen Nutzungstatbeständen ein weitreichender Gestaltungsspielraum beizumessen. Dessen Grenzen sind erst überschritten, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender Grund für eine vorgenommene oder unterlassene Differenzierung finden lässt, weshalb die getroffene Regelung als willkürlich erscheinen muss (Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 41. Ergänzungslieferung, September 2009, § 6 Rn. 49a). Der Ermessensspielraum ist demgegenüber nicht bereits dann überschritten, wenn der Gesetzgeber im Einzelnen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1978 - 7 B 118-124/78 -, juris). Der rechtfertigende sachliche Grund ist vorliegend zunächst darin zu erblicken, dass die zu den Außenanlagen gehörenden Zuwegungen auch von den die Dreifeldhalle Nutzenden in Anspruch genommen werden. Die für deren Unterhaltung entstehenden Kosten sind daher auch den Nutzern der Dreifeldhalle zuzurechnen. Hinsichtlich der Außensportanlagen – wie etwa die Laufbahn oder die Weitsprunggrube – verhält es sich so, dass die Nutzungsgebühr für die Dreifeldhalle auch zur Nutzung der Außensportanlagen berechtigt. Auch unter dem zusätzlichen Aspekt, dass auch aus praktischer Sicht erhebliche Schwierigkeiten bei einer parallelen Nutzung - eben auch der Umkleideräume - bestehen, können für die sich draußen befindenden Sportanlagen keine separaten Nutzungsvereinbarungen getroffen werden, sodass eine parallele Nutzung durch verschiedene Nutzer nicht möglich ist. Die Berechtigung zur Nutzung der Dreifeldhalle eröffnet unmittelbar die Möglichkeit der Nutzung der Außensportanlagen, sodass eine gemeinsame Veranlagung im Wege einer gemeinsamen Gebühr – ohne dass es auf die tatsächliche Inanspruchnahme ankommt – nicht zu beanstanden ist. Ungeachtet dessen, kann schon nicht darauf abgestellt werden, dass die Pflege der Außenanlagen im Hinblick auf die Personalkosten aufwendiger ist. Denn die Inanspruchnahme des Hallenwartes ist jahreszeitabhängig. Während im Sommer die Pflege der - auch zum Schulsport genutzten - Außensportanlagen zeitaufwendig sein dürfte, ist davon auszugehen, dass in den Wintermonaten der Nutzungsschwerpunkt auf der Halle liegen dürfte. Eine konkrete Zuordnung und Aufteilung der entstandenen Personalkosten auf Außenanlage und Halle ist wenn überhaupt nur schwer möglich, in Anbetracht des prognostischen Charakters der Kalkulation aber jedenfalls nicht erforderlich.

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Im Hinblick auf die von der Klägerin in Zweifel gezogene Ordnungsmäßigkeit der für das Reinigungspersonal angesetzten Kosten ist ebenfalls nichts zu erinnern. Auch hier hat die Beklagte unter Beifügen des Personalstellenplanes für das Haushaltsjahr 2010 dargelegt, dass 35,376 Stellen für Reinigungspersonal vorgesehen waren. Daran, dass in der Sporthalle "…" von einem Bedarf an Reinigungspersonal auszugehen war, ist nicht zu zweifeln. Bezüglich der in Ansatz gebrachten Teilzeitstelle (20 Stunden/ Woche) bestehen ebenfalls keine Bedenken. Denn ob tatsächlich ein entsprechender 20 Arbeitsstunden in der Woche umfassender Reinigungsaufwand existiert hat, ist für die auf einer Prognose beruhende Kalkulation grundsätzlich irrelevant. Entscheidend ist, dass die Veranschlagung als vertretbar zu werten ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Reinigungsaufwand ganz maßgeblich von der konkreten Nutzungsart sowie der Anzahl der Nutzenden abhängig ist, ist der Ansatz der Beklagten, Reinigungspersonal nach Bedarf einzusetzen und der Kalkulation eine Teilzeitstelle mit 20 Stunden pro Woche zugrunde zu legen, nicht zu beanstanden.

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Bezug nehmend auf die klägerseits beanstandeten Werterhaltungskosten kann im Ergebnis ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht festgestellt werden. Bei angesetzten Kosten der Instandhaltung bzw. Instandsetzung ist hinsichtlich der kalkulationsmäßigen Behandlung zwischen Kosten für notwendige Reparaturmaßnahmen und Renovierungs- und Erneuerungsmaßnahmen zu unterscheiden. Nur Reparaturkosten – etwa Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung örtlich begrenzter akuter Schäden, die die Funktionsfähigkeit erhalten sollen – sind rein periodenbezogen und ändern weder die üblichen Nutzungszeiten noch die Abschreibungsfristen, sodass sie in der Kalkulationsperiode, in der sie anfallen, anzusetzen sind. Demgegenüber sind Renovierungs- und Erneuerungskosten wie abschreibungspflichtige Investitionskosten zu behandeln. Denn dadurch, dass sie – weil werterhöhend oder nutzungsverlängernd – neues Anlagevermögen schaffen, wirken sie sich nicht nur periodenbezogen aus, sondern setzen betriebswirtschaftlich neue Abschreibungsfristen hinsichtlich der betriebsüblichen Nutzungsdauer in Lauf (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 45. Ergänzungslieferung, September 2011, § 6 Rn. 733a). Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot liegt nach Vorstehendem vor, wenn entstandene Kosten zu Unrecht als Reparaturmaßnahmen der Sporthalle "…" angesetzt worden sind und daher der Gebührensatz als überhöht anzusehen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

51

Die Hälfte der Kosten für die Wartung entsprechend Wartungsvertrag Nr. 5012 (Anlage B 12) ist zu Recht in Ansatz gebracht worden. Dass die hälftige Aufteilung auf Grundschule und Sporthalle dem Umfang der eingesetzten Technik entspricht, ist nachvollziehbar. Dem ist die Klägerin nicht in hinreichend substantiierter Weise entgegengetreten. Ist die Beklagte dem einfachen Bestreiten der Klägerin mit sachgerechtem Vortrag begegnet, so ist es an der Klägerin, ihre Gegenauffassung zu substantiieren, um das Vorbringen der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.

52

Das gilt ebenso für die Kosten der Schadenbeseitigung an den Gebäuden (Anlage B 13). Die plausible Erklärung, dass sich die Aufteilung der Kosten an dem Anteil der jeweils beseitigten Schäden orientiert, hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Der pauschale Vortrag, der Maßstab der Aufteilung der offensichtlich für Schule und Sporthalle gemeinsam angefallenen Kosten sei nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht offengelegt worden, ist insoweit nicht ausreichend.

53

Auch der Vortrag zur als Anlage B 14 vorgelegten Rechnung erschöpft sich in pauschalem Bestreiten. Allein aufgrund dessen, dass die Zuordnungszahl für die Grundschule durchgestrichen und daneben die Zahl der Sporthalle ausgewiesen ist, lässt sich die Zugehörigkeit der Kostenposition zur Grundschule nicht herleiten. Auch ist dies nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten, die Rechnungsposition betrifft die Prüfung ortsveränderlicher Geräte in der Turnhalle, in Zweifel zu ziehen.

54

Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, soweit sie anführt, dass die der Anlage B 16 zugrundeliegende Rechnung für Leistungen ausgestellt wurde, die im Jahr 2009 vorgenommen wurden. Denn die Rechnung bezieht sich ausdrücklich auf einen Notdienst vom 18.12.2009 und hätte daher der auf den im Jahr 2010 entstandenen Kosten beruhenden Kalkulation nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Jedoch hat die Einbeziehung dieser Rechnung nicht die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation bzw. die Unwirksamkeit des Gebührensatzes zur Folge, da sich daraus kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot ergibt. Denn selbst wenn der der Rechnung zugrundeliegende Betrag von 117,43 Euro aus den Kosten der Werterhaltung herausgerechnet würde, ergäbe sich bei 2.720 Nutzungsstunden ein für die Nutzung der Dreifeldhalle zu zahlender Betrag von 69,91 Euro/ Stunde (190.272,00 Euro -117,43 Euro = 190.154,57 Euro : 2.720 Stunden = 69,91 Euro/ Stunde). Da die Beklagte in ihrer Gebührensatzung einen Gebührensatz von 60,00 Euro je Stunde festgesetzt hat, wirkt sich der zu Unrecht einbezogene Rechnungsbetrag nicht auf den Gebührensatz aus, sodass ein Verstoß des Gebührensatzes gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht festgestellt werden kann.

55

Weiterhin kann der Klägerin in ihrem Vorbringen, der Umbau eines Heizkreises (als Anlage B 21 vorgelegte Rechnung) stelle offenbar die Beseitigung eines Baumangels und keine Werterhaltung dar, nicht gefolgt werden. Aus der Rechnung ist ersichtlich, dass der Umbau des Heizkreises lediglich in dem Anschluss eines Bypasses bestand. Ein solcher dient dem Abbau eines zu hohen und durch geschlossene Heizkörperventile hervorgerufenen Pumpendrucks. Des Weiteren wurden bei zwei Heizkörpern die Vor- und Rücklaufrohre getauscht. Anhaltspunkte dafür, dass mit diesen keinen erhöhten Aufwand erfordernden Maßnahmen ein (Bau-) Mangel beseitigt werden sollte, der bei der Grundsanierung der Sporthalle im Jahr 1997 aufgetreten ist, sind nicht zuletzt wegen des bereits erheblichen Zeitablaufs unter keinen Umständen zu erkennen. Daher kann weder von der Beseitigung eines Baumangels, noch von deren Offensichtlichkeit ausgegangen werden.

56

Soweit die Klägerin auch hinsichtlich der für die Wartung von Feuerlöschern angesetzten Kosten (Anlage B 22) die Zuordnung der Kostenposition zur Sporthalle "…" pauschal bestreitet, kann sie damit keine Zweifel an der Korrektheit der Kalkulation hervorrufen. Denn nur weil die Rechnung an die Grundschule "…" – der die Sporthalle "…" zugehörig ist – adressiert worden ist, ist ein Misstrauen gegen die Zugehörigkeit der Position zur Sporthalle nicht angezeigt, zumal die auf der Rechnung vermerkte Ordnungsziffer darauf hinweist, dass es sich wie von der Beklagten vorgetragen um an der Sporthalle vorgenommene Leistungen handelt.

57

Die von der Klägerin gehegten Bedenken hinsichtlich der Rechnung betreffend die Kosten für die Wartung der Wandhydranten (Rechnung in Anlage B 23) teilt auch das Gericht. Zwar hat die Beklagte in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie die anteilige Berechnung hinsichtlich der Wandhydranten erfolgt ist. Nicht erkennbar ist jedoch, weshalb die übrigen Kosten (für RWA-Klappen, Auslösestation, CO²-Druckgasfüllung und Prüfset/ Verbrauchsmaterial) ausschließlich der Sporthalle zuzurechnen sind. Doch selbst dann, wenn die Zuordnung dieser Kosten zur Sporthalle "…" zu Unrecht erfolgt ist, lässt sich daraus die Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes nicht ableiten. Denn selbst wenn der diesbezügliche Betrag von 256,92 Euro aus der Kalkulation rausgerechnet würde, ergäbe sich bei 2.720 Nutzungsstunden ein für die Nutzung der Dreifeldhalle zu zahlender Betrag von 69,86 Euro/ Stunde (190.272,00 Euro – 256,92 Euro = 190.015,08 Euro : 2.720 Stunden = 69,86 Euro/ Stunde). Auch wenn der obige, der Anlage B 16 zugrundeliegende Betrag von 117,43 Euro ebenso abgezogen würde, ergäbe sich ein Stundensatz von 69,81 Euro (190.272,00 Euro - 117,43 Euro - 256,92 Euro = 189.897,65 Euro : 2.720 Stunden = 69,81 Euro/ Stunde). Da die Beklagte in ihrer Gebührensatzung einen Gebührensatz von 60,00 Euro je Stunde festgesetzt hat, würde sich der möglicherweise zu Unrecht einbezogene Rechnungsbetrag nicht auf den Gebührensatz auswirken, sodass ein Verstoß des Gebührensatzes gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht festgestellt werden kann.

58

Hinsichtlich der für die Wartung der Gebäudeleittechnik angefallenen Kosten hat die Beklagte auf das einfache Bestreiten der Klägerin hin dargelegt, dass die Kosten unter Berücksichtigung der jeweils verwalteten Heizkreise auf die angeschlossenen Objekte umverteilt worden sind, sodass auf die Sporthalle "…" 12 % der Kosten entfallen. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte für weitere Zweifel sind nicht ersichtlich.

59

Auch das die Abschreibungen betreffende Vorbringen der Klägerin – zu Unrecht seien auch hier die Kosten hinsichtlich der Außenanlagen berücksichtigt worden – kann ihrer Klage im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 5 Abs. 2a S. 1 KAG LSA gehören neben Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Personalkosten auch Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungswerten sowie Zinsen auf Fremdkapitalien zu den ansatzfähigen Kosten. Die Abschreibungen sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen; Berechnungsgrundlage sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert, jeweils vermindert um Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie Zuwendungen Dritter, S. 2 des § 5 Abs. 2a KAG LSA. Mit den Abschreibungen wird der Wertverzehr von langlebigen Gütern des Anlagevermögens erfasst, die über mehrere Perioden zur Leistungserstellung genutzt und abgenutzt werden. Bei der Abschreibung ist jedem Leistungszeitraum der Wertverzehr periodengerecht zuzuordnen, wobei nur Anlagegüter, die durch die Benutzung mit der Zeit an Wert verlieren, abgeschrieben werden können (Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 41. Ergänzungslieferung, September 2009, § 6 Rn. 133 f.). Indem die Beklagte den Abschreibungen die Grundsanierungskosten vermindert um erhaltene Zuwendungen zugrunde gelegt hat, hat sie als Abschreibungsbasis den Anschaffungs- bzw. Herstellungswert herangezogen, so wie es § 5 Abs. 2a KAG LSA ausdrücklich zulässt. Zwar zeigt die Beklagte selbst auf, dass sie den kalkulierten Abschreibungen (Gesamtbetrag in Höhe von 44.736,00 Euro) Investitionen mit Eigenmitteln in Höhe von 1.789.440,00 Euro zugrunde gelegt habe, jedoch lediglich einen Betrag von 1.708.493,44 Euro anhand von Belegen nachweisen könne. Mit diesen Belegen kann die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts jedoch nur darlegen, dass für die Generalsanierung der Turnhalle im Jahr 1997 Investitionskosten von 4.396.416,15 DM angefallen sind, von denen an die Beklagte 1.104.900,00 DM erstattet wurden, sodass ein Eigenanteil von 3.291.516,15 DM verblieb. Ihr gelingt es nicht, nachzuweisen, welche Eigenmittel sie hinsichtlich der Grundsanierung der Außenanlagen aufwenden musste, sodass diese – in Höhe von 50.006,58 DM – aus den Abschreibungen herauszurechnen sind. Der Berechnung ist daher lediglich ein Betrag von 3.291.516,15 DM, entspricht 1.682.925,48 Euro, zugrunde zu legen. Die angewandte Bemessungsgrundlage der Nutzungsdauer ist nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt dieses Abschreibungsverfahrens ist die Festlegung der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Betriebsmittels. Den Kommunen und daher auch der Beklagten steht in diesem Zusammenhang ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 28. Ergänzungslieferung, März 2003, § 6 Rn. 734c). Dahingehende Anhaltspunkte, dass die angesetzte Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren unangemessen ist, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Den sich danach ergebenden Abschreibungssatz von 2,5 % zugrunde gelegt, ergibt sich ein Abschreibungsbetrag von 42.073,14 Euro. Dass in der Kalkulation ein Abschreibungsbetrag von 44.736,00 Euro angesetzt wurde, kann einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht begründen. Denn die für eine Stunde zu zahlende Gebühr verringert sich bei dem Einsetzen obiger Werte lediglich um 0,98 Euro (44.736.00 Euro : 2.720 Stunden = 16,45 Euro/ Stunde und 42.073,14 Euro : 2.720 Stunden = 15,47 Euro/ Stunde; daraus folgt: 190.272,00 Euro – 2.662,86 Euro (44.736,00 Euro – 42.073,14 Euro) = 187.609,14 Euro : 2.720 Stunden = 68,97 Euro/ Stunde). Selbst bei Berücksichtigung der oben aufgezeigten Korrekturbedarfe ergäbe sich eine zu zahlende Gebühr von 68,83 Euro/ Stunde (190.272,00 Euro – 117,43 Euro – 256,92 Euro – 2.662,86 Euro = 187.234,79 Euro : 2.720 Stunden = 68,83 Euro/ Stunde), sodass eine Benachteiligung der Nutzer nicht festzustellen ist, weil die Beklagte ohnehin eine Gebühr von 60,00 Euro/ Stunde in der Gebührensatzung festgesetzt hat. Die Annahme einer überhöhten Gebühr infolge überhöhter Abschreibungen rechtfertigt sich auch nicht aus der Einbeziehung der für die Außenanlagen in Ansatz gebrachten Abschreibungen. Denn wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, berechtigt die Zahlung der Nutzungsgebühr für die Dreifeldhalle nicht nur zur Inanspruchnahme eben dieser Halle, sondern gewährt zudem das Recht, die Außensportanlagen zu nutzen. Insofern hat die Gebühr den Wertverlust zu kompensieren, der sowohl durch die Hallen-, als auch die Außenanlagennutzung entsteht. Dass die Klägerin möglicherweise von einer Nutzung der Außenanlagen abgesehen hat, ist unbeachtlich. Denn auch in Bezug auf die anzusetzenden Abschreibungen ist entscheidend, dass die Nutzung möglich und deshalb im Rahmen der Prognose ein Wertverlust einzubeziehen ist, der durch die Abschreibungen kompensiert werden muss. Inwiefern ein Wertverlust tatsächlich eingetreten ist, ist aufgrund des prognostischen Charakters der Kalkulation in der einschlägigen Kalkulationsperiode nicht zu beachten. Vielmehr sind etwaige eingetretene Kostenüberdeckungen in der nächsten Kalkulationsperiode auszugleichen, § 5 Abs. 2b S. 2 KAG LSA. Weitere, sich im Ergebnis auf die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes auswirkende Fehler hinsichtlich der angesetzten Kosten für die Abschreibungen sind für das Gericht nicht ersichtlich.

60

Auch hinsichtlich der in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Zinsen ist im Ergebnis gerichtlicherseits nicht zu erinnern. Nach § 5 Abs. 2a KAG LSA kann eine angemessene Verzinsung des von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgewandten Eigenkapitals in Ansatz gebracht werden, wobei sich die Verzinsung nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen richtet und bei der Bemessung des Eigenkapitals der durch Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter aufgebrachte Anteil außer Betracht bleibt. Die kalkulatorischen Zinsen sind der Gegenwert dafür, dass von der Allgemeinheit aufgebrachtes betriebsnotwendiges Kapital der öffentlichen Einrichtung zur Nutzung überlassen ist, weil der Verbrauch der anderweitigen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals betriebswirtschaftlich gesehen einen Wertverzehr zur Leistungserstellung darstellt. Die Einbeziehung kalkulatorischer Eigenkapitalzinsen in die Benutzungsgebühr einer öffentlichen Einrichtung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die Bindung von Eigenkapital eines Trägers öffentlicher Verwaltung in einer öffentlichen Einrichtung zugunsten eines bestimmten Personenkreises bedingt, dass der Träger öffentlicher Verwaltung andere öffentliche Vorhaben und Zwecke nicht, erst zu einem späteren Zeitpunkt oder nur aufgrund einer mit Zinsen zu vergütenden Fremdfinanzierung verwirklichen kann. Dadurch wird der Allgemeinheit ein Nutzen entzogen, welcher der Einrichtung und ihren Benutzern über den Ansatz von Eigenkapitalzinsen anzulasten ist (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 30. Ergänzungslieferung, März 2004, § 6 Rn. 735). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Berechnungsgrundlage nicht um die Nutzungsentgelte der betreffenden Jahre bereinigt hat. Soweit § 5 Abs. 2a KAG LSA vorschreibt, dass bei der Bemessung des Eigenkapitals der durch Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter aufgebrachte Anteil außer Betracht bleibt, betrifft dies nicht die von bisherigen Nutzern gezahlten Gebühren als Nutzungsentgelte. Denn hinter der gesetzlichen Regelung steht der Gedanke, dass der entstandene und anzusetzende Investitionsaufwand bereits durch die vereinnahmten Beiträge teilweise gedeckt worden ist und daher eine nochmalige Deckung unterbleiben soll (LT-LSA Drs. 2/1556 vom 01.11.1995, S. 15). Dies ist bei Nutzungsentgelten nicht der Fall, da hier gerade kein Investitionsaufwand kompensiert werden soll. Gegen die Höhe des Zinssatzes bestehen jedoch Bedenken. Die Höhe der Verzinsung des aufgewandten Kapitals bemisst sich nach dem Zinsfluss bzw. Zinssatz pro Jahr und richtet sich gemäß § 5 Abs. 2a S. 3 KAG LSA nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen. Der Kommune steht insoweit ein Ermessen hinsichtlich der prognostizierten Zinsentwicklung zu (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 28. Ergänzungslieferung, März 2003, § 6 Rn. 735d). Die Beklagte überreichte zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem angesetzten Zinssatz von 5 % um den seinerzeit für Kommunalkredite geltenden Zinssatz handelt, eine Bescheinigung des Amtes für Finanzwesen über die im Jahr 2010 bestehenden Kommunalkredite. Entgegen der Ansicht der Beklagten, betrug der durchschnittliche Zinssatz für Kommunalkredite (der Beklagten) danach nicht 4,61%, sondern 4,44 %. Aber auch bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4,44 % ist im Ergebnis ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht festzustellen. Denn bei Anwendung der Durchschnittswertmethode unter Berücksichtigung eines Eigenkapitalanteils von 1.682.925,48 Euro ergeben sich kalkulatorische Zinsen in Höhe von 42.712,34 Euro (1.682.925,48 Euro : 2 = 841.462,74 Euro * 4,44 % = 37.360,95 Euro). Selbst bei Berücksichtigung der oben aufgezeigten Korrekturbedarfe ergäbe sich eine zu zahlende Gebühr von 66,12 Euro/ Stunde (190.272,00 Euro – 117,43 Euro – 256,92 Euro – 2.662,86 Euro – 7.375,05 Euro (44.736 Euro – 37.360,95 Euro) = 179.859,74 Euro : 2.720 Stunden = 66,12 Euro/ Stunde). Da die Beklagte eine Stundengebühr von 60,00 Euro festgesetzt hat, ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht gegeben. Im Übrigen ist die Anwendung der Durchschnittswertmethode und nicht der Restwertmethode nicht zu beanstanden. Da sich das KAG LSA zur Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht verhält, hat sich diese jedenfalls an betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu orientieren, § 5 Abs. 2 KAG LSA. Diesem Maßstab wird die Durchschnittswertmethode gerecht, nach welcher die Bemessung der kalkulatorischen Zinsen nach dem um Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter gekürzten und sodann halbierten Anlagekapital erfolgt. Auch wenn sowohl in Rechtsprechung, als auch Literatur teilweise vertreten wird, dass die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen ausschließlich über die Restwertmethode zu erfolgen hat (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 34. Ergänzungslieferung, März 2006, § 6 Rn. 735a), folgt das Gericht dem nicht. Entscheidend ist, dass die Kostenermittlung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht, was bei der Durchschnittswertmethode der Fall ist (VG Halle, Urt. v. 05.03.2015 - 4 A 210/13 -, juris; vgl. auch Kirchmer/Schmidt/Haack, Kommentar zum KAG LSA, 2. Auflage 2001, § 5 Ziff. 2.3.3). Hinsichtlich des klägerischen Einwandes, die Außenanlagen seien auch im Rahmen der kalkulatorischen Verzinsung zu Unrecht einbezogen worden, wird auf obige Ausführungen verwiesen, die im vorliegenden Zusammenhang ebenso Geltung beanspruchen.

61

Im Übrigen mangelt es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin. Insbesondere das Argument, die Kosten seien mit Sicherheit nicht von einem Tag auf den anderen derart gestiegen, dass eine Anpassung zwingend geboten gewesen sei, kann nicht verfangen. Denn nur aus der Erhöhung der Stundennutzungsgebühr von 18 auf 60 Euro lässt sich ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht herleiten. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass – wie es sich aus der Begründung zum Satzungsbeschluss und der zugrundeliegenden Kostenstellenabrechnung ergibt – in den Jahren vor der Satzungsänderung ein Gebührensatz verwandt wurde, der die angefallenen Kosten nicht gedeckt hat. An diesen Gebührensatz muss sich die Beklagte jedoch nicht gebunden fühlen, zumal die diese Gebührenhöhe festschreibende Satzung bereits seit dem 01.11.2001 in Kraft war.

62

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der von der Beklagten festgesetzte Betrag von 60,00 Euro pro Stunde nicht alle anfallenden Kosten der Sporthalle abdeckt. Zwar ist eine Kostenunterschreitung in der Regel mit einer Subventionierung aus allgemeinen Steuermitteln verbunden, weshalb dieser Grenzen zu setzen sind. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Bestimmung eines unter 100 v. H. liegenden Kostendeckungsgrades ihren Grund regelmäßig in den Unsicherheiten, ob bestimmte Kostenpositionen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ganz oder nur teilweise umlagefähig sind, findet. Sie soll sicherstellen, dass die Satzung auch dann Bestand hat, wenn ein Verwaltungsgericht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass einzelne Kostenpositionen zu Unrecht in die Kalkulation eingestellt worden sind. Diesem Willen widerspräche es, wenn der Gebührensatz bereits deshalb nichtig wäre, weil bei der Gebührenbedarfsmessung einzelne Kostenpositionen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührenfähig sind. Ein unter der Gebührenobergrenze liegender und mangels Gebührenbedarfsberechnung nichtiger Gebührensatz könnte dann sogar rückwirkend durch einen kostendeckenden höheren Gebührensatz ersetzt werden, weil das Schlechterstellungsverbot i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 4 KAG LSA auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Satzungen keine Anwendung findet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.04.2004 - 1 L 433/02 -, juris).

63

Der Gebührenbescheid lässt auch Fehler in der konkreten Berechnung der festgesetzten Gebühren nicht erkennen, sodass dieser Bescheid rechtmäßig und die Klage abzuweisen ist.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

65

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

66

Die Streitwertfestsetzung findet ihren Grund in § 52 Abs. 3 S. 1 GKG, weil der Antrag der Klägerin einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt betrifft.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juli 2016 - 7 A 240/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juli 2016 - 7 A 240/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juli 2016 - 7 A 240/13 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juli 2016 - 7 A 240/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juli 2016 - 7 A 240/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2015 - 9 B 69/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf sämtliche in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe stützt, bleibt ohne Erfolg. Zwar hat der Senat trotz Rücknahme des streit

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 05. März 2015 - 4 A 210/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren für das Jahr 2012. 2 Mit Bescheid vom 09. Januar 2012 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2012 zu Abfallgebühren in Höhe von 59 Euro heran. Die Gebühren setzen

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 KN 1/13

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor Die Beitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 13. Nachtragssatzung ist hinsichtlich der Regelungen zu § 12 Abs. 3 und Abs. 4 unwirksam, soweit in § 12 Abs. 3 und 4 ein Gebührensatz von 0,69 Euro je gebührenpfl

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich auf sämtliche in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe stützt, bleibt ohne Erfolg. Zwar hat der Senat trotz Rücknahme des streitgegenständlichen Beitragsbescheides vom 15. Juni 2007 durch den Änderungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014 nach wie vor über die Zulassung der Revision zu entscheiden und ist die Beschwerde weiterhin zulässig (1.). Es liegt jedoch keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor (2.).

2

1. Die Rücknahme des angefochtenen Bescheides wirkt sich, da nur der Beklagte, nicht jedoch auch die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, weder auf den Verfahrensgegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf deren Zulässigkeit aus.

3

a) Der Senat hat ungeachtet der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides über die Zulassung der Revision zu entscheiden. In Ermangelung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist das Gericht daran gehindert, das Verfahren mit einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beenden. Die einseitige Erledigungserklärung des Beklagten wandelt den Streit um die Zulassung der Revision auch nicht in einen solchen um die Erledigung der Hauptsache um. Eine derartige Änderung des Streitgegenstands unterfällt vielmehr allein der Dispositionsbefugnis der Klägerin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 11), die hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Darin unterscheidet sich das vorliegende von denjenigen Verfahren, die den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1985 - 8 B 128.84 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 67) und vom 17. Dezember 1993 - 3 B 134.92 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103) zugrunde lagen, auf welche sich der Beklagte für seine gegenteilige Ansicht beruft.

4

Hebt die beklagte Behörde den in der Vorinstanz erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakt in einem von ihr anhängig gemachten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf und reagiert der Kläger - wie hier - darauf nicht mit einer Erledigungserklärung, hat dies für die beklagte Behörde günstige Folgerungen nicht schon im Beschwerdeverfahren, sondern erst in dem angestrebten Revisionsverfahren, falls sich die Beschwerde - unabhängig von der Erledigung - als zulässig und begründet erweist (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 11 f.).

5

b) Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Insbesondere lässt die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides die Beschwer nicht entfallen. Vielmehr kann ein durch die angefochtene Entscheidung beschwerter Beteiligter die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Revisionsverfahren die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 15 f.).

6

2. Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

7

a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

8

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.).

9

aa) Mit der Frage:

Gebietet es das Willkürverbot nach Art. 3 GG, dass ein Wasserverband bei der Bemessung seiner Beiträge auf Pauschalierungen verzichtet, wenn die Pauschalierung nur zu einem geringfügigen Prozentsatz von weniger als 3 % in den zu leistenden Beitrag einfließt und eine Differenzierung der Beiträge nur mit großem Aufwand zu gewährleisten ist?,

legt die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Die Erhebung und Bemessung der Beiträge für den beklagten Wasserverband bestimmt sich gemäß § 80 des Wasserverbandsgesetzes - WVG - in der Fassung vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) i.V.m. §§ 25, 26 des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes - Eifel-RurVG - vom 7. Februar 1990 (GV.NRW S. 106) nach nicht revisiblem Landesrecht. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 - juris Rn. 5).

10

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt indes nicht auf die Klärung der Auslegung des Willkürverbots, sondern darauf, ob das Berufungsgericht zu Recht einen Verstoß hiergegen darin erblickt hat, dass der Beklagte der Beitragsbemessung pauschaliert einen verdunstungsbedingten Verlustwert von 10 % bzw. 4 % zugrunde gelegt hat. Die als rechtsfehlerhaft gerügte Anwendung des Grundgesetzes auf den konkreten Fall ist im Verfahrensstadium der Zulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Hiervon abgesehen verfehlt die aufgeworfene Frage auch die tatsächliche Grundlage, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist. In dem angefochtenen Urteil wird nicht festgestellt, dass eine Differenzierung der Beiträge nur mit großem Aufwand zu gewährleisten ist. Vielmehr führt das Gericht aus, für den vom Beklagten gewählten pauschalen Ansatz bliebe aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dann Raum, wenn die (pauschalierte) Erfassung der Zu- und Rückleitungsmengen der einzelnen Nutzungsarten nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar wäre. Dies sei aber nach der vom Beklagten selbst eingeholten Studie von Prof. Dr.-Ing. L. vom 19. Dezember 2007 nicht der Fall. Danach sei es offenbar unproblematisch möglich, zwischen den einzelnen Nutzungsarten zu differenzieren (UA S. 20). Rechtsfragen, die sich in einem Revisionsverfahren erst auf der Grundlage von Tatsachen stellen könnten, welche von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden oder die deren Feststellungen sogar widersprechen, können regelmäßig - so auch hier - die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>).

11

bb) Die weitere Frage:

Darf das Gericht nach § 114 VwGO eine Veranlagungsrichtlinie für nichtig erklären, ohne zu prüfen, welche Auswirkungen der Verstoß auf die Beitragshöhe in absoluter und relativer Hinsicht hat?,

begründet ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung irrevisiblen Rechts angenommen, dass die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des umstrittenen Verbandsbeitrages von der rechtsfehlerfreien Ausgestaltung der Beitragsbemessungsgrundlage in den durch § 26 Abs. 3 Eifel-RurVG landesgesetzlich vorgeschriebenen Veranlagungsregeln abhängt. Ein Zusammenhang mit § 114 VwGO, der die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung von Ermessensverwaltungsakten regelt, ist insoweit weder dargelegt noch ersichtlich. Auch im Übrigen lässt sich dem Beschwerdevorbringen ein grundsätzlicher bundesrechtlicher Klärungsbedarf nicht entnehmen. Das gilt auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) verstößt, eine gemeindliche Abgabensatzung wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers für nichtig zu halten, ohne dass geprüft wird, inwieweit sich dieser auf die Abgabenhöhe ausgewirkt hat (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <192 f.>). Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt und bedarf nicht der erneuten revisionsgerichtlichen Klärung, dass sich das diesbezügliche Erfordernis einer Ergebniskontrolle ausschließlich auf Kalkulations- bzw. Globalberechnungsmängel und deren Auswirkungen bezieht (BVerwG, Urteil vom 29. September 2004 - 10 C 3.04 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 9). Abgesehen davon würde sich die betreffende Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da sich der beklagte Wasserverband als Träger nicht-kommunaler Selbstverwaltung auf Art. 28 Abs. 2 GG nicht berufen kann.

12

cc) Schließlich folgt auch aus den Fragen:

Gebietet das Willkürverbot des Art. 3 GG, dass ein Gericht bei der Überprüfung einer Veranlagungsregel den Gestaltungsspielraum des Veranlagenden oder Satzungsgebers einschränkt, obwohl die mit der Gestaltung der Veranlagungsrichtlinien verbundene Pauschalierung aus fachlicher Sicht eines Sachverständigen nicht zu beanstanden ist? Verstößt ein solches Vorgehen gegen § 114 VwGO?,

keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Wie ein Gericht ein Parteigutachten, um das es sich bei der hier in Rede stehenden Studie von Prof. Dr.-Ing. L. handelt, zu würdigen hat, ist ganz überwiegend eine Frage des Einzelfalles. Soweit in diesem Zusammenhang überhaupt einer abstrakten Antwort zugängliche Fragen denkbar sind, sind diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Danach verwehrt das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120). Ob ein Parteigutachten als "Interessenten"-Vortrag bloß zur Kenntnis genommen wird oder als maßgebliche Entscheidungsgrundlage dient, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung. Je unzweifelhafter eine gutachterliche Äußerung als Ausdruck der Sachkundigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher ist sie verwertbar (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 A 70.01 - NVwZ 2004, 100 <102> m.w.N.). Was rechtliche Bewertungen wie diejenige betrifft, ein pauschaler Ansatz von 10 % für den Wasserverlust sei "keinesfalls willkürlich" (S. 33 der Studie), liegt es auf der Hand, dass es sich insofern um eine originäre Aufgabe des Gerichts und nicht des Sachverständigen handelt.

13

b) Die Zulassung der Revision kann auch nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt werden.

14

Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Hieran fehlt es.

15

Das Berufungsgericht hat einen Rechtssatz des mit der Beschwerdebegründung behaupteten Inhalts,

dass es das Willkürverbot des Art. 3 GG erfordert, auch entgegen der Einschätzung der für die Beitragserhebung zuständigen Gremien und einer fachlichen Einschätzung eines Sachverständigen Anforderungen an die Differenzierung der Beitragserhebung zu stellen, die sich im Beitrag nur marginal (weniger als 3 %) auswirken,

weder wörtlich noch sinngemäß aufgestellt. Vielmehr hat das Gericht darauf abgestellt, dass dem Beklagten zwar bei der Ausgestaltung des Beitragsverhältnisses ein erheblicher, allein durch das Willkürverbot begrenzter Ermessensspielraum zusteht (UA S. 14), dass die Rechtmäßigkeit pauschalierter Ansätze aber voraussetzt, dass sie die tatsächlichen Verhältnisse zumindest einigermaßen wirklichkeitsnah abbilden, also von diesen nicht grob abweichen, wofür überschlägige, nachvollziehbare Berechnungen ausreichen (UA S. 20).

16

Einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht in keiner der von der Beschwerde angeführten Entscheidungen aufgestellt. Das gilt zunächst ohne Weiteres für alle die Urteile, die jeweils den für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eröffneten weiten Gestaltungsspielraum betonen, der nur durch das Willkürverbot begrenzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1966 - 4 C 185.65 - Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 1 S. 4 und vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 11 Rn. 13). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 C 21.70 - (BVerwGE 42, 210 <215 f.>) in der Heranziehung von Grundstückseigentümern zu den Kosten der Gewässerunterhaltung allein anhand eines Flächenmaßstabes keinen Verstoß gegen Art. 3 GG gesehen hat, beruhte dies auf der - vorliegend nicht einschlägigen - sachlich vertretbaren gesetzgeberischen Annahme, dass zwar auch die Art und der Kulturzustand der Grundstücke Einfluss auf die Menge des den zu unterhaltenden Gewässern zugeführten Wassers haben, der Umfang des Wasserabflusses jedoch maßgeblich durch die auf dem Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge bestimmt wird, die wiederum in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht. In seinem Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - (NVwZ 2002, 1508) hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich bezogen auf den Einzelfall entschieden, es sei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber ungeachtet des Umstandes, dass bei Waldflächen ein geringerer Wasserabfluss bestehe, für die Umlegung der Gewässerunterhaltungskosten keinen differenzierenden Maßstab vorsehe. Die Entscheidung betraf darüber hinaus ebenso wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - (Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1 Rn. 41) einen reinen Flächenmaßstab und beruhte zudem ebenfalls auf der Feststellung, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind. Der Beklagte hingegen hat der Berechnung der Umlagebeträge den - wenngleich pauschalierten - Wasserverbrauch der Verbandsmitglieder, mithin einen nutzungsbezogenen Maßstab zugrunde gelegt; insoweit hat das Berufungsgericht zudem - wie oben ausgeführt - festgestellt, dass eine Differenzierung zwischen den Nutzungsarten unproblematisch möglich ist.

17

c) Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

18

Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) ist ebenso wenig gegeben wie eine fehlerhafte Sachaufklärung (§ 86 VwGO) oder Beweiswürdigung (§ 108 VwGO). Das Berufungsgericht war durch die Schlussfolgerung in der Studie des Prof. Dr.-Ing. L., die Annahme eines Wasserverbrauchs bzw. -entzugs in Höhe von 10 % sei nicht willkürlich, nicht daran gehindert, seiner Entscheidung die zwischen den Beteiligten unstreitige Feststellung des Gutachters zugrunde zu legen, an einem heißen Sommertag verdunsten 2 bis 3 % des den Fischteichen zugeführten Wasserzuflusses (S. 17 der Studie), und hieraus die Schlussfolgerung zu ziehen, bei lebensnaher Würdigung liege der Wasserverlust im Jahresmittel deutlich unter dem Mittelwert von 2,5 % mit der Folge, dass die vom Beklagten angesetzte Verdunstung von 10 % selbst bei Berücksichtigung eines den Verlustwert relativierenden Faktors von v=0,4 den tatsächlichen Verdunstungswert erheblich überschreite. Denn die rechtlichen Ausführungen des Gutachters waren weder für das Gericht bindend noch wurden durch sie die vorgenannten sachverständigen Feststellungen relativiert oder in Frage gestellt. Im Übrigen hat der Beklagte keinen Beweisantrag gestellt.

19

Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs liegt gleichfalls nicht vor. Die Klägerin hat bereits vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Annahme eines Versickerungs- und Verdunstungsverlustes von 10 % stehe im Widerspruch zu der Studie Prof. Dr.-Ing. L. (vgl. S. 26 des Schriftsatzes vom 13. Mai 2009, Bl. 180 der Gerichtsakte). Der Beklagte musste deshalb damit rechnen, dass es auf diesen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung ankommen würde. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht wenige Wochen vor der Verhandlung zu einem anderen Thema - zur relativen Besserstellung der Wasserkraftnutzer - um nähere Angaben gebeten hat. Im Übrigen hat das Gericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2014 mit den Beteiligten "eingehend erörtert, ob sich die der Beitragserhebung zugrundegelegten Veranlagungsregeln als rechtswirksam erweisen. Im Zusammenhang mit der Darstellung und Erörterung der Regelungen betreffend den Verdunstungswert wird u.a. auch das vom Beklagten eingeholte und von Prof. Dr.-Ing. L. erstellte Gutachten angesprochen und in seinen Ergebnissen vorgestellt." Angesichts dessen sind Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß nicht erkennbar.

20

Schließlich verletzt das angefochtene Urteil nicht § 117 VwGO. Es wurde ausweislich der übersandten Ablichtung des Urteilsoriginals von allen Berufsrichtern unterschrieben.

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

Die Beitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 13. Nachtragssatzung ist hinsichtlich der Regelungen zu § 12 Abs. 3 und Abs. 4 unwirksam, soweit in § 12 Abs. 3 und 4 ein Gebührensatz von 0,69 Euro je gebührenpflichtiger Fläche festgesetzt wird.

Die Antragsgegnerin trägt 17/18 der bis zum Erlass des Teileinstellungsbeschlusses vom 18. Juni 2013 entstandenen Verfahrenskosten; die übrigen Kosten des Verfahrens trägt sie allein.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den in § 12 Abs. 3 und 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Uetersen in der Fassung der 13. Nachtragssatzung festgesetzten Gebührensatz.

2

Durch die 13. Nachtragssatzung wurde § 12 Abs. 3 und 4 der Beitrags- und Gebührensatzung (im Folgenden: Gebührensatzung) wie folgt geändert:

3

§ 12
Gebührensatz für Niederschlagswasserentsorgung

4

(3) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,690 € je m² gebührenpflichtige Fläche.

5

(4) Wird einer/einem Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer eines bebauten Grundstücks die Einleitung von Sickerwasser aus Drainagen in das Niederschlagswasserkanalnetz genehmigt, so sind hierfür folgende Gebühren zu entrichten.

6

Sie betragen:

7

je m² Kellerfläche, die drainiert wird 0,690 €.

8

Am 14. Dezember 2012 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin die Nachtragssatzung. Diese wurde am 28. Dezember 2012 bekannt gemacht.

9

Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 13. November 2012 verfügte der Kreis Pinneberg - Untere Wasserbehörde - mit Bescheid vom 11. September 2013, der Antragsgegnerin zugestellt am 18. September 2013, dass das Teilstück des „Heidgrabens“ zwischen dem Auslauf aus dem Mühlenteich (Rosarium) bis zum Hafenbecken der Pinnau in Uetersen als Gewässer 2. Ordnung entwidmet wird.

10

Am 15. Februar 2013 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO gestellt.

11

Sie tragen zum Hintergrund der Rechtsstreitigkeit vor, die Antragsgegnerin benutze das Gewässer „Heidgraben“ gemeinsam mit der Gemeinde Heidgraben zur Entsorgung des Niederschlagswassers. Der „Heidgraben“ sei im Bereich zwischen dem Rosarium und dem Stichhafen in den Jahren 2007/2008 vergrößert worden, da er in der Vergangenheit überlastet gewesen sei. Aus Sicherheitsgründen habe am Ende des „Heidgrabens“ auch noch ein Pumpwerk errichtet werden müssen. Die dafür aufgewendeten Kosten beliefen sich auf rund 4,5 Millionen €. Bei dem Gewässer „Heidgraben“ handele es sich um ein Gewässer 2. Ordnung nach dem Landeswassergesetz. Es durchfließe das Gebiet der Gemeinde Heidgraben und das der Antragsgegnerin. Der „Heidgraben“ fließe, von der Gemeinde Heidgraben kommend, in Uetersen durch das Rosarium. Der sogenannte „Mühlenteich“ im Rosarium habe die Funktion eines Regenrückhaltebeckens. Der „Heidgraben“ fließe dann weiter zum Stichhafen und münde am Ende des Stichhafens in die Pinnau. Zwischen dem Rosarium und dem Stichhafen werde der „Heidgraben“ auch als „Mühlenbach“ bezeichnet. Sowohl die Gemeinde Heidgraben als auch die Antragsgegnerin nutze das Gewässer „Heidgraben“ zur Entsorgung des Niederschlagswassers. Nach der Sachverständigenfeststellung im Gutachten der Abwasserentsorgung Uetersen GmbH vom 5. Juni 2009 stamme das im Rosarium über den „Heidgraben“ ankommende Niederschlagswasser in etwas zur Hälfte aus dem Gebiet der Gemeinde Heidgraben und zur Hälfte aus dem Gebiet der Antragsgegnerin.

12

Die Antragsteller machen geltend, die Gebührensatzung sei hinsichtlich der Regelung des Gebührensatzes in § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 unwirksam. In der genannten Vorschrift werde die Niederschlagswassergebühr je m² gebührenpflichtige Fläche auf 0,690 € je m² festgesetzt. Der in § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 festgelegte einheitliche Gebührensatz sei rechtswidrig. Bei seiner Kalkulation seien unstreitig auch Unterhaltungskosten für das Gewässer „Heidgraben“ eingeflossen. Derartige Kosten seien jedoch nicht nach § 6 KAG, sondern allenfalls nach § 7 KAG umlagefähig, sofern eine entsprechende Satzung existiere. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Herbst 2012 bei dem Kreis Pinneberg - Untere Wasserbehörde - gestellte Antrag auf Entwidmung des Gewässers habe nicht ausgereicht, um das Gewässer „Heidgraben“ als Bestandteil des Abwassersystems der Antragsgegnerin einzuordnen. § 1 der Abwassersatzung verlange, dass die wasserrechtlichen Verfahren abgeschlossen seien. Nach § 1 Abs. 6 lit. b der Abwassersatzung gehörten Gewässer und Gräben erst dann zur Abwassersatzung, wenn diese Gewässer oder Gräben aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil des Abwassersystems geworden seien. Die Satzung könnte daher erst frühestens am 18. September 2014 wirksam geworden sein. Der vorherige Einzug von kommunalen Abgaben bleibe aber auch dann rechtswidrig. Zudem wäre die Entwidmung ausschließlich aus abgabenrechtlichen Gründen betrieben worden. Die eigentlich vorgesehene Abgabensatzung nach § 7 KAG habe man nicht beschließen wollen. Das Vorgehen sei mit den grundlegenden Vorgaben des Wasserrechts, Gewässer zu erhalten und unter dem Schutz des Wasserrechts zu halten, nicht vereinbar. Ziel der Entwidmung sei allein, möglichst alle Kosten auf den Gebührenzahler im Bereich der Antragsgegnerin umlegen zu können, da man keine Möglichkeit gesehen habe, die Nachbargemeinde Heidgraben an den Kosten zu beteiligen.

13

Des Weiteren sei der Gebührensatz deshalb rechtswidrig, da in seine Kalkulation sämtliche Kosten eingestellt wurden, ohne diejenigen Kosten herauszurechnen, die in Folge der gegebenen Mitbenutzung des „Heidgrabens“ durch die Gemeinde Heidgraben von dieser getragen werden müssten. Von einer entsprechenden Kostentragungspflicht gehe nunmehr auch die Antragsgegnerin aus, ohne die Konsequenzen hieraus zu ziehen.

14

Selbst wenn man die Unterhaltungskosten für umlagefähig hielte, seien diese zu hoch angesetzt. Sie hätten um den Anteil der Nachbargemeinde Heidgraben reduziert werden müssen, den diese nach den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften zu tragen hätte. Hinsichtlich des Verteilungsmaßstabes sei richtig, dass die Antragsteller die den jeweiligen Werten zugrundeliegenden Flächengrößen nicht anzweifelten. Dies ändere aber nichts an der fehlerhaften Kalkulation des Gebührensatzes, da die Kosten für die Mitbenutzung durch die Gemeinde Heidgraben nicht herausgerechnet worden seien.

15

Die Antragsteller beantragen,

16

die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Uetersen (Beitrags- und Gebührensatzung) in der Fassung der 13. Nachtragssatzung vom 14. Dezember für unwirksam zu erklären, soweit in § 12 Abs. 3 und 4 ein Gebührensatz von 0,69 Euro festgesetzt wird.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Sie macht geltend, aus § 1 Abs. 6 der Abwassersatzung folge, dass zu den Abwasseranlagen auch die Grundstücksanschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze, Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasseranlagen geworden sind sowie die von Dritten errichteten und unterhaltenen Abwasseranlagen, welche der Stadt aufgrund ihrer Beteiligung oder Beitragsleistung oder Kraft öffentlichen Rechts für die Benutzung zur Grundstücksentwässerung zur Verfügung gestellt sind, gehören. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei der „Heidgraben“ auch bereits vor der Entwidmung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung im Sinne der Abwassersatzung gewesen. Dies hänge davon ab, ob der Gebührenpflichtige Anlagen in Anspruch nehme, die zur entwässerungsrechtlichen Zwecken technisch geeignet und durch Widmung zu diesem Zweck vom Einrichtungsträger bestimmt seien. Die Widmung müsse nicht ausdrücklich erfolgen. Ein solcher nach außen erkennbare Widmungswille könne grundsätzlich etwa darin liegen, dass die streitige Anlage von der Kommune hergestellt sei und der Unterhalt der Anlage auf kommunale Kosten erfolge. Darüber hinaus könnten auch die Aufnahme der Anlagen in ein Kataster oder einen Bestandsplan sowie der Umstand, dass die jeweilige Gemeinde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des in der Anlage gesammelten Abwassers in ein Gewässer habe, Indizien für eine solche Widmung sein. Die Widmung könne sogar in der Geltendmachung von Abwassergebühren für die Benutzung gesehen werden, weil dies nur zulässig wäre, wenn es sich bei der betreffenden Anlage um einen Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage handele. Zu Unrecht gingen die Antragsteller davon aus, dass die Einbeziehung des „Heidgrabens“ in die Entwässerungsanlage daran gescheitert sei, dass es sich bei diesem Graben um ein Gewässer 2. Ordnung gehandelt habe. Hierbei werde übersehen, dass die Gewässereigenschaft verlorengehen könne, wenn ein offenes Gewässer zu Zwecken der Abwasserbeseitigung in eine Ortskanalisation einbezogen werden würde. Das Gewässer würde dann Teil der Abwasseranlage werden. Voraussetzung sei, dass eine planmäßig herbeigeführte technische Einheit zwischen Ortskanalisation und Gewässer bestehe. Das Gewässer müsse bei natürlicher Betrachtung als Bestandteil oder Zubehör des örtlichen Entwässerungssystems angesehen werden können. Beides müsse als geschlossene technische Einheit erscheinen. Ein Gewässer sei technisch integriert, wenn die Abwasserströme diesem zugeführt würden und unterhalb des Gewässerendpunktes das Abwasser entweder unmittelbar in ein Sammelbecken oder in eine Kläranlage eingeleitet und in die Kanalisation weiter abgeleitet werde. In einem solchen Falle scheide das Gewässer aus dem allgemeinen Wasserhaushalt aus. Ein Indiz für ein Fortbestehen des Zusammenhangs mit dem natürlichen Wasserkreislauf und somit gegen die faktische Einbeziehung in die Kanalisation könne es hingegen sein, wenn das Gewässer weiterhin von einem Wasser- und Bodenverband unterhalten werde. Hiervon abgesehen könne nach der sogenannten „Zwei-Naturen-Theorie“ ein Gewässer sowohl die Funktion eines Abwasserkanals als auch gleichzeitig eine allgemeine Vorfluterfunktion erfüllen. Das kommunale Satzungsrecht komme dann parallel mit dem Wasserrecht zur Anwendung. Der „Zwei-Naturen-Theorie“ sei beizupflichten. Die gemeinsame Nutzung einer (Teil-)Einrichtung zu verschiedenen Zwecken sei nichts Ungewöhnliches, beispielsweise gebe es im Falle der Niederschlagswasserbeseitigung häufig sogenannte Gemeinschaftseinrichtungen, die sowohl der Straßenentwässerung als auch der Beseitigung des auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers dienten. Sofern Niederschlagswasser über eine Straßenentwässerungsanlage abgeleitet würde, bedürfe es nicht etwa zuvor eines straßenrechtlichen Verfahrens, um die Möglichkeit zu eröffnen, die in der Straße verlegten Kanalisationsleitung auch zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ zu machen. Die Antragsgegnerin sei deshalb auch vor der Entwidmung berechtigt gewesen, die für die Teilstrecke des „Heidgrabens“, der auf ihrem Stadtgebiet verlaufe und Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage (Niederschlagswasserbeseitigung) sei, entfallenden Unterhaltungskosten mit in den gebührenfähigen Aufwand einzubeziehen und sie entsprechend den Regelungen der Satzung auf die Benutzer zu verteilen. Außerdem habe der Kreis Pinneberg den „Heidgraben“ mindestens seit dem Jahre 1972 als Bestandteil der Ortsentwässerung der Antragsgegnerin angesehen. Selbst wenn der Gebührensatz zu hoch kalkuliert worden sein sollte, müsste dennoch in Betracht gezogen werden, ob die erhöhte Gebühr von einer der Antragsgegnerin zuzubilligenden Bagatellgrenze abgedeckt würde.

20

Über die geltend gemachten Bedenken hinaus hätten die Antragsteller keine Anhaltspunkte dargelegt, weshalb der in der Satzung enthaltene Gebührenmaßstab fehlerhaft sein könne.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

22

Im Tenor hat der Senat das Datum des Teileinstellungsbeschlusses v. 18. Juni 2013 sowie die Bezeichnung „Antragsgegnerin“ (statt: Beklagten) gem. § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt.

Entscheidungsgründe

23

Der Antrag ist zulässig und begründet.

24

Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 VwGO AG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Hierunter fallen auch kommunale Abgabensatzungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG.

25

Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschriften in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen liegen hier ohne Weiteres vor, da die Antragsteller geltend machen, Adressaten von Gebührenbescheiden zu sein, für welche die Satzung als Rechtsgrundlage herangezogen worden ist. Die Antragsteller sind daher in ihren Rechten verletzt, wenn der in § 12 Abs. 3 und 4 der Satzung festgelegte Gebührensatz rechtswidrig ist.

26

Die Antragsteller haben die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten. Die 13. Nachtragssatzung ist am 28. Dezember 2012 bekanntgemacht worden, der Antrag am 15. Februar 2013, mithin innerhalb der Frist, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

27

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt den Antragstellern auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Bei Stattgabe des gestellten Antrages tritt nicht etwa der in der Vorgängerfassung normierte - höhere - Gebührensatz in Kraft. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung ihren Normenkontrollantrag dahingehend gestellt, dass der in § 12 Abs. 3 und 4 der Satzung geregelte Gebührensatz in der Fassung der 13. Nachtragssatzung für unwirksam erklärt werden soll. In diesem Falle würde es bis zum Beschluss eines neuen Gebührensatzes an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Erlass von Gebührenbescheiden fehlen. In der Antragstellung liegt eine zulässige Klarstellung des in der Klageschrift lediglich angekündigten Antrages. Eines Einverständnisses der Antragsgegnerin hierzu bedarf es nicht. Dies wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn man eine Klagänderung annehmen wollte. Eine solche wäre wegen zu bejahender Sachdienlichkeit gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ebenfalls ohne Einverständnis der Antragsgegnerin zulässig.

28

Der Antrag hat in der Sache Erfolg.

29

Der Gebührensatz in § 12 Abs. 3 und 4 der Satzung in der Fassung der 13. Nachtragssatzung ist ungültig und daher gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

30

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht. Die Satzung ist aber materiell rechtswidrig.

31

Der Senat merkt vorab an, dass er gegen die bei der Kalkulation des Gebührensatzes angesetzte Verteilungsfläche keine Bedenken hat. Insbesondere durfte der Satzungsgeber für die Einleitung von Sickerwasser aus Drainagen als Teil der Niederschlagswasserbeseitigung in der Gebührensatzung unter Verwendung des Maßstabes der Kellerfläche, die drainiert wird, denselben Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung im Übrigen, dort je Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche) festsetzen. Anders als bei der sogenannten Tiefendrainage für Baureifmachung von Grundstücken wird oberflächennahes Grundwasser zum Beispiel in einer Ringdrainage gesammelt und in das Kanalnetz eingeleitet. Es handelt sich um versickertes Niederschlagswasser aus dem Bereich von Grundstücken, dessen Beseitigung als Teil der Grundstücksoberflächenentwässerung angesehen werden kann.

32

Der Gebührensatz ist jedoch unwirksam, weil die Antragsgegnerin bei der Kalkulation des Gebührensatzes Aufwendungen berücksichtigt hat, die sich nicht auf die öffentlich-rechtliche Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung beziehen. Die Einstellung nicht gebührenfähiger Aufwendungen zieht einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach sich und bewirkt die Unwirksamkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Regelung. In der Rechtsprechung des 2. Senats, die vom erkennenden Senat geteilt wird, führt ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes insgesamt und nicht etwa nur zur Teilnichtigkeit. Ein zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung unwirksamer Gebührensatz kann nicht nachträglich wieder wirksam werden, da die Regelung aufgrund des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht suspendiert, sondern derogiert wird (OVG Schleswig, Urt. v. 20.05.1997 - 2 L 129/94 -; OVG Schleswig, Urt. v. 21.06.2000 - 2 L 80/99 -, Juris). Der Verstoß gegen höherrangiges Recht kann deshalb im Nachhinein nicht geheilt werden; der Satzungsgeber muss vielmehr einen wirksamen Gebührensatz durch Satzung beschließen.

33

Der Gebührensatz ist deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin für das Jahr 2013 Gewässerunterhaltungskosten für den Bereich des „Heidgrabens“ zwischen dem Mühlenteich und dem Stichhafen in die Kalkulation eingestellt und damit gegen das in § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG normierte Kostenüberschreitungsverbot verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Dies verbietet es, Kosten, die sich nicht auf die öffentliche Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung beziehen, in die Kalkulation des Gebührensatzes einzustellen. Dies ist aber geschehen. Der Heidgraben war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 13. Nachtragssatzung am 14. Dezember 2012 nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Der Rechtsbegriff der Einrichtung wird im Kommunalabgabengesetz nicht normiert, sondern vorausgesetzt. Es ist grundsätzlich Sache der Gemeinde, im Rahmen ihres Organisationsermessens den Gegenstand der Abgabe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) anzugeben. Benutzungsgebühren werden gemäß § 6 Abs. 1 KAG für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung erhoben und sollen gemäß § 6 Abs. 2 KAG die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Hieraus folgt, dass die Gemeinde im Rahmen ihres Organisationsermessens auch die öffentliche Einrichtung durch Satzung beschreiben muss, weil sonst der Gegenstand der Abgabe nicht hinreichend bezeichnet werden kann. Es ist folglich nicht so, dass - ohne entsprechende Regelung in der Satzung - sämtliche Anlagenteile, die für die Abwasserbeseitigung erforderliche sind, Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung sind (vgl. aber OVG Schleswig, Urt. v. 30.11.1992 - 2 L 295/91 -, Juris). Maßgeblich ist der in der Beitrags- und Gebührensatzung festgelegte Einrichtungsbegriff. Dies schließt allerdings nicht aus, zur Auslegung ergänzend auf die Regelungen der Abwassersatzung zurückzugreifen. Der Beitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin lässt sich nicht entnehmen, dass auch Gewässer zweiter Ordnung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sein können. Die in § 1 Abs. 2 a bis c der Satzung getroffenen Regelungen zu der Übergabestation für den Abwasserzweckverband, den Sammlern, Druckrohrleitungen, Pumpstationen, Hebeanlagen, Regenrückhaltebecken und den Anschlusskanälen von der Hauptleitung zu den einzelnen Grundstücken betreffen den beitragsfähigen Aufwand für die Kalkulation des Gebührensatzes. Auch der Regelung des § 12 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung, die auf das Kanalnetz und das offene Grabensystem Bezug nimmt, ist nicht zu entnehmen, dass Gewässer zweiter Ordnung vor ihrer förmlichen Entwidmung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung sein können. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Regelungen der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Uetersen, welche zur Ermittlung des Einrichtungsbegriffes ergänzend herangezogen werden kann, da auch aus ihr Rückschlüsse über den Willen der Antragsgegnerin als Satzungsgeberin gezogen werden können. Gemäß § 1 Abs. 6 Buchstabe b Abwassersatzung gehören zu den Abwasseranlagen auch Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasseranlage geworden sind. Das erst im September 2013 abgeschlossene Entwidmungsverfahren bezüglich des verrohrten Teils des Heidgrabens zwischen Mühlenteich und dem Stichhafen ist als vorgeschriebenes wasserrechtliches Verfahren in diesem Sinne zu verstehen. Hieraus folgt, dass der entsprechende Abschnitt des Heidgrabens erst mit Abschluss des Verfahrens, mithin durch die durch Verfügung vom 11. September 2013 erfolgte Endwidmung als Gewässer zweiter Ordnung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung geworden ist. Gleichwohl sind die Kosten für die Einrichtung einer Pumpstation, eines größeren Ablaufes des Mühlenteiches und der Verlegung neuer Leitungen mit größerem Durchmesser im angesprochenen Abschnitt des Heidgrabens in Höhe von über 4 Millionen Euro bei der Kalkulation für das Jahr 2013 in Form von kalkulatorischen Zinsen und Abschreibung eingestellt worden. Die Einstellung dieser nicht einrichtungsbezogenen Kosten bei der Kalkulation des Gebührensatzes führt zu dessen Unwirksamkeit unabhängig davon, in welcher Höhe sich der Fehler ausgewirkt hat.

34

Auf eine Bagatellgrenze kann sich die Antragsgegnerin in diesem Falle nicht berufen. Zwar führt wegen der sich daraus für die Träger öffentlicher Einrichtungen ergebenden Unsicherheiten nicht jede geringfügige Kostenüberdeckung, die aus der Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten resultiert, zur Nichtigkeit des Gebührensatzes (OVG Schleswig, Urt. v. 24.06.1998 - 2 L 22/96 -, NordÖR 1998, 351). Etwas anderes gilt allerdings bei bewusst fehlerhaften Kalkulationen, bei der beabsichtigten Erzielung von Überschüssen (Gewinnen) oder bei der Einbeziehung von Kosten, die offenkundig weder leistungs- noch einrichtungsbezogen sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.06.1998, a.a.O.). Bei einem Fall wie dem vorliegenden, in dem rechtsirrig nicht einrichtungsbezogene Kosten in die Kalkulation eingeflossen sind, führen auch geringfügige Auswirkungen auf den Gebührensatz zu dessen Unwirksamkeit.

35

Der Umstand, dass sich der wasserrechtliche Status des hier interessierenden Abschnitts des Heidgraben im Laufe des Jahres 2013 mit Abschluss des Endwidmungsverfahrens geändert hat und damit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 13. Nachtragssatzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen war, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Einstellung der nicht einrichtungsbezogenen Kosten in die Gebührenkalkulation. Anderenfalls würde die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation von einem zukünftigen Ereignis und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit abhängig werden, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde. Darüber hinaus bliebe der Umstand in jedem Falle erheblich, dass Kosten für den Zeitraum vom Januar bis zum Entwidmungszeitpunkt im September 2013 in die Kalkulation eingeflossen sind.

36

Der Senat merkt in diesem Zusammenhang noch an, dass er es für zweifelhaft hält, ob der Satzungsgeber ein Gewässer zweiter Ordnung vor dessen förmlicher Entwidmung überhaupt zulässigerweise durch eine Satzungsregelung in die öffentliche Einrichtung einbeziehen könnte.

37

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nur ausgesprochen, dass das Bundesrecht eine vor dem Zeitpunkt der Endwidmung bestehende Eigenschaft als Gewässer die Zuordnung zur öffentlichen Einrichtung nicht grundsätzlich hindert (BVerwG, Beschl. v. 28.04.2008 - 7 B 16.08 -, Juris). Ob ein Gewässer in diesem Sinne zwei Naturen haben kann, das heißt zugleich Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung und ein dem Regime des Wasserrechts unterworfenes Gewässer sein kann, hält der Senat landesrechtlich für zweifelhaft. Der Landesgesetzgeber hat im Kommunalabgabengesetz zwischen Benutzungsgebühren in § 6 KAG und den Kosten für die Unterhaltung von Gewässern in § 7 KAG unterschieden. Dies spricht dafür, dass Gewässerunterhaltungskosten nicht in die Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 KAG einbezogen werden dürfen. Desweiteren obliegt nach Landesrecht die Gewässerunterhaltung gemäß § 40 LWG bei Gewässern zweiter Ordnung den in § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, in erster Linie den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers sowie den Anliegerinnen oder Anliegern. Die Anwendung der sogenannten Zwei-Naturen-Lehre würde erhebliche Kostenzuordnungsprobleme aufwerfen, zumal - anders als bei technischen Gemeinschaftsanlagen wie etwa bei der Straßenentwässerung - hier typischerweise unterschiedliche Unterhaltungslasten bestehen dürften. Letztlich bedurfte diese Frage aber keiner Entscheidung, da - wie bereits ausgeführt - der fragliche Abschnitt des Heidgrabens vor seiner Endwidmung als Gewässer zweiter Ordnung schon nach dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung war.

38

Nach allem ist dem Normenkontrollantrag bereits aus diesem Grunde stattzugeben.

39

Ein weiterer Grund, der zur Unwirksamkeit des festgesetzten Gebührensatzes führt, ist folgender: Die Antragsgegnerin hat bei der Gebührenkalkulation 2013 variable Kosten berücksichtigt, die von der Menge des zu beseitigenden Wassers abhängen, so ein Entsorgungsentgelt für die Abwasserentsorgung Uetersen GmbH, auf welche die Pflicht zur Abwasserentsorgung übertragen ist sowie die - ebenfalls von der Abwassermenge abhängende - Abwasserabgabe Land. Hierbei ist jedoch nicht beachtet worden, dass die Kosten, die der gemäß § 40 Abs. 1 LWG Gewässerunterhaltungspflichtige zu tragen hat, nicht in die Kalkulation des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserbeseitigung einfließen dürfen. Für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Mühlenteiches hat der Unterhaltungspflichtige dieses Gewässers - die Stadt Uetersen - zu sorgen. Sie kann nicht den Ablauf des Wassers in die Niederschlagswasserkanalisation bewerkstelligen und sodann die variablen Kosten für die Beseitigung der Gesamtmenge des ablaufenden Wassers den Nutzern der Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung aufbürden.

40

Entsprechendes gilt für die Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin durch die Nachbargemeinde Heidgraben. Diese leitet Niederschlagswasser in ihrem Gemeindegebiet in den Heidgraben ein und trägt insoweit zu den variablen Kosten bei, welche die Antragsgegnerin bei der Gebührenkalkulation 2013 in die Kalkulation eingestellt hat. Die Erforderlichkeit von Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG ist jedoch nur zu bejahen, wenn diese zur Erstellung der durch die Gebühren zu finanzierenden Leistungen anfallen, also eine Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner besteht. Unzulässig ist die Einbeziehung von Kosten, die Leistungen zuzuordnen sind, welche für andere als den Kreis der gebührenpflichtigen Benutzer erbracht werden. Gebührenpflichtige Nutzer einer öffentlichen Einrichtung dürfen an den durch die Übernahme von Abwasser aus Nachbargemeinden verursachten Zusatzkosten nicht beteiligt werden (OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 36/06 -, Juris). Dies ist vorliegend jedoch geschehen. Aus dem von den Antragstellern vorgelegten Privatgutachten „Oberflächenentwässerung im Einzugsgebiet des Heidgraben“, welches im Auftrage der Abwasserentsorgung Uetersen GmbH von dem Büro „dänekamp und partner - Beratende Ingenieure VBI“ erstellt worden ist, ergibt sich, dass „zwischen der Gemeinde Heidgraben und der Stadt Uetersen von einer rechnerischen Aufteilung der Abflussmengen in einem Verhältnis von 1 : 1 ausgegangen werden“ kann. Dass die Gemeinde Heidgraben in erheblichem Umfang Niederschlagswasser in den Heidgraben einleitet, ist im Übrigen unstreitig.

41

Da die aufgezeigten Verstöße gegen das Kostenüberschreitungsverbot bereits zum Erfolg der Normenkontrollantrages führen müssen, hat der Senat nicht mehr überprüft, ob es sich bei dem Entsorgungsentgelt im Übrigen an die Abwasserentsorgung Uetersen GmbH, an der die Stadt Uetersen 51 % der Anteile hält, in vollem Umfang um erforderliche Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren für das Jahr 2012.

2

Mit Bescheid vom 09. Januar 2012 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2012 zu Abfallgebühren in Höhe von 59 Euro heran. Die Gebühren setzen sich zusammen aus einer Grundpauschale in Höhe von 18,72 Euro, einer Gebühr für die Nutzung der Biotonne in Höhe von 29,90 Euro und einer Gebühr für sog. Pflichtkübel in Höhe von 10,40 Euro. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, die vorgenommene Verzinsung des Eigenkapitals nach der Halbwertmethode sei unzulässig. Fehlerhaft seien in den Vorjahren Rückstellungen für Alterteilzeit und Abfindungen eingestellt worden. Diese seien in der laufenden Kalkulation fehlerhaft nicht als Überdeckungen berücksichtigt worden. Im Übrigen verwies sie auf den Widerspruch und die Klagebegründung gegen den Bescheid betreffend das Jahr 2010. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung angewandte Durchschnittswertmethode sei eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gültige und vorzugswürdige Form der Zinsermittlung. Die kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen seien fehlerfrei aus den einzelnen Wertansätzen der Wirtschaftsgüter des betriebsnotwendigen Kapitals, das nicht auf Beiträgen und Zuschüssen beruhe, ermittelt worden. Die nach Handelsrecht gestalteten Bilanzpositionen seien für die gebührenrechtliche Kostenrechnung nicht relevant. Kosten für Altersteilzeit und Abfindungen seien nicht als Überdeckungen vorausgegangener Zeiträume zu berücksichtigen gewesen, weil es sich dabei um erforderliche Personalkosten handele. Die Kosten seien vollständig in der Periode in Ansatz zu bringen, in denen sich die Mitarbeiter in der Leistungsphase der Altersteilzeit befänden. Die Kosten, die in der Freistellungsphase anfielen, seien als Wagniskosten berücksichtigungsfähig. Die erforderlichen Rückstellungen für die Sanierung und Nachsorge der Deponie ergäben sich aus dem zum 31. Dezember 2010 aktualisierten Gutachten des Ingenieurbüros Wittenberg, das belege, dass die Rückstellungen der Höhe nach berechtigt seien.

3

Die Klägerin hat am 28. August 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, die in der Gebührensatzung der Beklagten festgelegten Gebührensätze verstießen gegen das Kostenüberschreitungsverbot. In die Kalkulation seien in nicht unerheblicher Weise unzulässige Kosten eingestellt worden. Nach den Darstellungen des Landesrechnungshofs Sachsen-Anhalt im Jahresbericht 2008 habe die Beklagte Eigenkapitalzinsen auf nicht gerechtfertigter Grundlage für die Jahre 1998 bis 2007 in Höhe von 2,9 Mio. Euro, Kosten für Altersteilzeit in Höhe von mindestens 1 Mio. Euro, Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, Kosten für die Bearbeitung von Widersprüchen und der Vollstreckung von Gebührenforderungen, Beratungsleistungen und Spenden, Kosten der Zusammenlegung zweier Eigenbetriebe und Kosten einer Machbarkeitsstudie für eine Photovoltaikanlage fehlerhaft berücksichtigt. Zudem habe sie für die Jahre 1998 bis 2004 keine erforderlichen Nachkalkulationen erstellt und entstandene Überdeckungen erstmals in der Kalkulationsperiode 2005 bis 2007 berücksichtigt. Im Kalkulationszeitraum 2008 bis 2010 habe sie lediglich Überdeckungen in Höhe von ca. 1,5 Mio. Euro berücksichtigt, obwohl tatsächlich eine Überdeckung von mehr als 2,6 Mio. Euro entstanden sei. Die Beklagte habe des Weiteren Mittel für die Deponiesanierung angesammelt, die den vorhersehbaren Bedarf überschritten. Sie hätte Mittel nur einer Höhe ansammeln dürfen, die einschließlich der Zinserträge die Kosten der Sanierung und Nachsorge deckten. Da sie den Bedarf jedoch nicht abgezinst in die Kalkulation einbezogen habe, liege eine auszugleichende Kostenüberdeckung vor. Die Eigenkapitalverzinsung nach der Durchschnittswertmethode sei in Sachsen-Anhalt nicht zulässig, auch wenn sie betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspreche. Seit der Änderung des § 5 Abs. 2 a KAG LSA im Jahr 2000 sei der Ansatz ausschließlich kalkulatorischer Zinsen nicht mehr zulässig. Es könnten lediglich noch tatsächliche Fremdkapitalzinsen und Eigenkapitalzinsen als kalkulatorische Zinsen, jedoch beschränkt auf das von den Kommunen aufgewandte Eigenkapital und den für Kommunalkredite geltenden Zinssatz, in die Kalkulation eingestellt werden. Daher könne im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht auf das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital oder das ausgewiesene Anlagevermögen abgestellt werden. Das bilanzielle Eigenkapital könne nämlich aus bilanziell und gebührenrechtlich falsch behandelten Kostenüberdeckungen oder Zuwendungen stammen. Ebenso könne das Anlagevermögen z.B. aus Rückstellungen wie Deponierückstellungen oder Pensionsrückstellungen finanziert sein, so dass der Gebührenzahler bei Anwendung der Halbwertmethode auf von ihm bereits geleistete Zahlungen erneut Zinsen zahlen müsse. Die Kommune dürfe aber nur den Kapitalanteil verzinsen, der von ihr tatsächlich aufgewandt worden sei und müsse diesen ermitteln. Wie die Beklagte insoweit vorgegangen sei, sei aus der Kalkulation nicht ersichtlich. Personalkosten für Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit seien nicht gebührenfähig, da die Mitarbeiter zur Leistungserbringung nicht mehr erforderlich seien. Daher könnten beim Blockmodell nur während der Arbeitsphase 100 % der üblichen Leistungsentgelte und beim Teilzeitmodell jeweils nur 50 % der üblichen Leistungsentgelte in die Gebührenermittlung einbezogen werden, und nur dann, wenn tatsächlich ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen sei. Die Beklagte habe dagegen für den gesamten potentiellen Personenkreis, der irgendwann einmal einen Altersteilzeitvertrag abschließen könnte, anteilige Rückstellungen gebildet. Die Bildung von Rückstellungen für den gesamten Personalbestand innerhalb eines Jahres widerspreche aber der verursachungsgerechten Kostenzuordnung. Das gelte umso mehr, als diese Kosten nicht in der Kalkulation enthalten gewesen seien, sondern wegen des guten Ergebnisses aus dem Überschuss des Eigenbetriebs finanziert worden seien.

4

Die Klägerin beantragt,

5

den Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2013 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage hat keinen Erfolg.

9

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

Er findet seine rechtliche Grundlage in der Abfallgebührensatzung der Beklagten vom 27. Oktober 2010 (AbfGebS). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfGebS erhebt die Beklagte nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren zur Deckung der durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung entstehenden Kosten. Gemäß § 4 Abs. 1 AbfGebS wird die Gebühr für die Entsorgung von Haushaltsabfällen in Form einer Grundpauschale sowie zwei Pflichtkübeln nach dem Personenmaßstab und einer Jahresgebühr für die Benutzung der Biotonne nach einem fixen stichtagsbezogenen Personenmaßstab erhoben. Die Grundpauschale beträgt nach § 4 Abs. 2 AbfGebS monatlich je Einwohner 0,78 Euro bzw. 9,36 Euro/Jahr (Satz 1). Zuzüglich werden zwei Stück 120 l – Abfallbehälter/Jahr je Einwohner in Höhe von 5,20 Euro/Jahr als Pflichtkübel berechnet (Satz 2). Die Jahresgebühr für die Benutzung einer 120 l - Biotonne beträgt 29,90 Euro (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AbfGebS).

11

Diese Bestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die geregelten Gebührensätze sind nicht wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KAG LSA unwirksam. Nach dieser Vorschrift soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten. Die festgelegten Gebührensätze entsprechen den in der Gebührenkalkulation der Beklagten für den Kalkulationszeitraum 2011 bis 2013 als kostendeckend kalkulierten Gebührensätzen.

12

Die von der Klägerin gegen die Kalkulation erhobenen Einwände greifen nicht durch.

13

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen anhand der von der Beklagten angewandten Durchschnittswertmethode nicht zu beanstanden. Gemäß § 5 Abs. 2 KAG LSA sind die Kosten der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu den Kosten gehören nach § 5 Abs. 2 a Satz 1 KAG LSA auch Zinsen auf Fremdkapitalien; eine angemessene Verzinsung des von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgewandten Eigenkapitals kann in Ansatz gebracht werden. Die Verzinsung des Eigenkapitals richtet sich nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen (§ 5 Abs. 2 a Satz 3 KAG LSA). Bei der Bemessung des Eigenkapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter aufgebrachte Anteil außer Betracht (§ 5 Abs. 2 a Satz 5 KAG LSA). Zur Methode der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung verhält sich die gesetzliche Regelung – anders als die Kommunalabgabengesetze anderer Bundesländer – nicht. Den Maßstab bildet daher die in § 5 Abs. 2 KAG LSA bestimmte Kostenermittlung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die Durchschnittswertmethode, nach der die Bemessung der kalkulatorischen Zinsen nach dem um Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter gekürzten und sodann halbierten Anlagekapital erfolgt, entspricht unstreitig betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird, die Durchschnittswertmethode sei unzulässig, weil hierdurch die künftigen Gebührenzahler, die die Einrichtung in der zweiten Hälfte ihrer Lebensdauer in Anspruch nehmen, in unzulässiger Weise belastet würden (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand 09/2014, § 6 Rn. 735 a m.w.N.), folgt dem die Kammer nicht. Maßgeblich ist, dass § 5 Abs. 2 KAG LSA die Kostenermittlung an betriebswirtschaftliche Grundsätze knüpft, der die Durchschnittswertmethode entspricht (ebenso Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Auflage 2011, § 5 Anm. 2.3.3; zudem VGH Kassel, Urteil vom 08. April 2014 – 5 A 1194/12 – Juris Rn. 53 für das hessische KAG).

14

Dass die Beklagte bei der Ermittlung entgegen den Ausführungen in der Gebührenkalkulation 2011 bis 2013 (S. 3) fehlerhaft Zuwendungen Dritter nicht als Abzugsposten berücksichtig hat, ist nicht ersichtlich. Dafür gibt auch das nicht näher substantiierte Vorbringen der Klägerin nichts her, im Rahmen der Gebührenkalkulation könne nicht auf das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital abgestellt werden, weil dieses aus bilanziell und gebührenrechtlich falsch behandelten Kostenüberdeckungen oder Zuwendungen stammen könne.

15

Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Eigenkapital in die Verzinsung einbezogen hat, das sie nicht aufgewandt hat. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das Anlagevermögen könne z.B. aus Rückstellungen wie Deponierückstellungen oder Pensionsrückstellungen finanziert worden sein. Ungeachtet dessen, dass für diese Mutmaßung nichts erkennbar ist, stünde eine Finanzierung des Anlagevermögens durch Rückstellungen nicht der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung entgegen. Eigenkapital, das nach § 5 Abs. 2 a Satz 1 kalkulatorisch verzinst werden darf, sind alle eigenen Mittel der Kommune, die sie für die Anlage aufgewandt hat. Dazu gehören unabhängig von der handelsrechtlichen Einordnung nach § 266 HGB auch Rückstellungen. Der Einwand der Klägerin, die Gebührenpflichtigen würden in diesem Falle auf von ihnen bereits geleistete Zahlungen erneut Zinsen zahlen müsse, greift nicht durch. Nähme die Gemeinde statt dieser Eigenmittel nämlich einen Kredit in Anspruch, entstünde ebenfalls eine Zinslast, die als Kostenfaktor in der Kalkulation zu berücksichtigen wäre.

16

Abgesehen davon ermöglichen § 5 Abs. 2 und Abs. 2 a KAG LSA eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals, unabhängig davon, ob Fremd- oder Eigenkapital aufgewandt wurde. Dies ergab sich bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. August 2000 (GVBl. LSA S. 526) aus § 5 Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 KAG LSA in der bis dahin geltenden Fassung. Die Vorschrift bestimmte, dass die Kosten der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind (Satz 1), zu den Kosten auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals gehört (Satz 4) und bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht bleibt (Satz 5). Die danach als Kostenfaktor zu berücksichtigende kalkulatorische Verzinsung umfasste sowohl das aufgewandte Fremd- als auch das Eigenkapital (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 21. März 1991, LT-Drucksache 1/304, S. 37 f.). Die kalkulatorischen Zinsen sind der Gegenwert dafür, dass von der Allgemeinheit aufgebrachtes betriebsnotwendiges Kapital der öffentlichen Einrichtung zur Nutzung überlassen ist (Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 735). Durch das In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes vom 15. August 2000 hat sich an der Ansatzfähigkeit entsprechender Kosten nichts geändert. Ausweislich der Gesetzesbegründung der Fraktion der PDS vom 04. April 1999 (LT-Drucksache 3/1386, S. 7) wollte der Gesetzgeber lediglich die Verpflichtung des Ansatzes kalkulatorischer Eigenkapitalzinsen aufheben. In der Gesetzesbegründung ist insoweit ausgeführt:

17

„Die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Kostenbestandteile werden näher beschrieben und präzisieren insofern den geltenden Gesetzestext. Die Aufzählung enthält nicht die Eigenkapitalverzinsung, da eine Einstufung als Kostenbestandteil aus betriebswirtschaftlicher und handelsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt erscheint. Buchstabe bb erlaubt es den Gebührenberechtigten jedoch über eine Kannbestimmung, die Zinsen für den Restwert des aufgewandten Eigenkapitals gebührenpflichtig zu machen. Damit besteht die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung der Gebührenberechtigten, die Einschränkungen gemäß § 5 Absatz 2, die das Erwirtschaften von Gewinnen aus Gebühren ausschließt, unter Abwägung der betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des politischen Willens der satzungsgebenden Körperschaft finanziell auszugleichen.“

18

Die gesetzliche Regelung stellt daher den Ansatz von Eigenkapitalzinsen in das Ermessen der Kommune, enthält aber weiterhin die Verpflichtung zum Ansatz von Fremdkapitalzinsen. Ob § 5 Abs. 2 a Satz 1 KAG LSA, wonach zu den Kosten auch „Zinsen auf Fremdkapitalien“ gehören, dahin zu verstehen ist, dass auch der tatsächliche Zinsaufwand für Fremdkapital als gebührenfähig angesetzt werden kann, kann dahinstehen. Jedenfalls schließt die beispielhafte Aufzählung der ansatzfähigen Kosten in dieser Norm nicht aus, statt der tatsächlichen Fremdkapitalzinsen kalkulatorische Fremdkapitalzinsen in die Kalkulation einzustellen. Denn § 5 Abs. 2 KAG LSA bestimmt – wie bereits dargelegt –, dass die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind. Dem entspricht gerade die kalkulatorische Verzinsung des aufgewandten Fremdkapitals, während die tatsächliche Zinsaufwendungen keine Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne darstellen (Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 735 b; VGH München, Urteil vom 02. März 2000 – 4 N 99.68 – Juris Rn. 47). Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung den Ansatz kalkulatorischer Zinsen auf das aufgewandte Fremdkapital ausschließen wollte, obwohl es sich dabei um Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne handelt, ist nichts ersichtlich (im Ergebnis ebenso Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Auflage 2011, § 5 Anm. 2.3.3; a.A. Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 735 b).

19

Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde – wie hier – in der Gebührenkalkulation als Kostenfaktor die kalkulatorische Verzinsung des aufgewandten betriebsnotwendigen Kapitals abzüglich des durch Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter aufgebrachten Anteils berücksichtigt.

20

Dass der von der Beklagten berücksichtigte Zinssatz von 4,5 % nicht vertretbar überhöht ist, ist weder dargetan noch ersichtlich.

21

2. Ein erheblicher Kalkulationsfehler ergibt sich auch nicht in Bezug auf die in die Gebührenkalkulation 2011 bis 2013 als Teil der Personalkosten eingestellten (Zusatz-)Kosten für Altersteilzeit.

22

Dies folgt bereits daraus, dass unbeabsichtigte Fehler in der Gebührenkalkulation, die keine erheblichen Auswirkungen auf den Gebührensatz haben, unbeachtlich sind. Eine Überschreitung des höchstzulässigen Gebührensatzes um nicht mehr als drei Prozent führt nicht zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KAG LSA (OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2009 – 4 L 299/07 – Juris Rn. 11).

23

Nach den unbestrittenen Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurden aber in der Gebührenkalkulation 2011 bis 2013 lediglich Kosten in Höhe von ca. 20.000 Euro als Altersteilzeitkosten für einen Mitarbeiter berücksichtigt, der im Kalkulationszeitraum voraussichtlich Altersteilzeit in Anspruch nehmen und dadurch zusätzliche Kosten verursachen werde. Dagegen seien weitere altersteilzeitbedingte Kosten nicht eingestellt worden, da sich die betreffenden Mitarbeiter bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden hätten und die für sie anfallenden Kosten aus den bereits in der Vorperiode angesammelten Rückstellungen für Altersteilzeit aufgebracht worden seien. Im Hinblick auf die kalkulierten Gesamtkosten der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Beklagten in zweistelliger Millionenhöhe wirkt sich daher ein etwaiger Fehler bei der Bemessung der anzusetzenden altersteilzeitbedingten Personalkosten nicht erheblich aus und kann keine Verletzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KAG LSA begründen.

24

Ungeachtet dessen können zusätzliche Kosten, die durch die Beschäftigung von Mitarbeitern in Altersteilzeit anfallen, in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, der den Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten begrenzt, stellt die Einbeziehung derartiger Kosten nicht dar. Der Grundsatz der Erforderlichkeit beruht auf der Überlegung, dass eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung (§ 90 Abs. 2 GO LSA bzw. § 98 Abs. 2 KVG LSA) besonders dort geboten ist, wo das kommunale Handeln Gebührenpflichten auslöst.Er betrifft nicht nur die Angemessenheit der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit), sondern auch die Erforderlichkeit der gebührenfähigen öffentlichen Einrichtung schlechthin und die Art und Weise ihres Betriebs (einrichtungsbezogene Erforderlichkeit).Allerdings ist dem Einrichtungsträger bei der Herstellung, Anschaffung und der ausgabenwirksamen Ausgestaltung einer öffentlichen Einrichtung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum eingeräumt, weil die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme in aller Regel nicht allein von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten abhängt. Die Verwaltungsgerichte haben insbesondere nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste Entscheidung getroffen worden ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist erst dann verletzt, wenn die Kosten in für den Errichtungsträger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 740 m.w.N.).

25

Entscheidet sich eine Kommune, Mitarbeiter in Altersteilzeit zu beschäftigen, sind die damit verbundenen zusätzlichen Personalkosten nicht grob unangemessen oder sachwidrig, sondern halten sich vielmehr im Rahmen des der Gemeinde insoweit zustehenden Ermessensspielraums. Das gilt erst recht, wenn – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – insoweit tarifvertraglichen Ansprüchen der Beschäftigten nachgekommen wird (a.A. Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Auflage 2011, § 5 Anm. 2.3.1). Die Gemeinde bewegt sich insoweit innerhalb der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und überschreitet nicht die durch den Grundsatz der Erforderlichkeit gezogene Grenze der Ansatzfähigkeit der Kosten.

26

Die – in der mündlichen Verhandlung dargelegte – Vorgehensweise der Beklagten, anhand des Personalbestands und der Führung von Mitarbeitergesprächen zu prognostizieren, welche Mitarbeiter voraussichtlich in der Kalkulationsperiode Altersteilzeit in Anspruch nehmen und dadurch zusätzliche Kosten auslösen werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die darauf gestützte Prognose der Beklagten, im Zeitraum 2011 bis 2013 würden durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch einen Mitarbeiter zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 20.000 Euro anfallen, nicht vertretbar gewesen ist, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.

27

Soweit die Beklagte im Übrigen die durch die Beschäftigung von Mitarbeitern in Altersteilzeit anfallenden Kosten vollständig in den Kalkulationszeitraum einstellt, in dem sich die Mitarbeiter in der Arbeitsphase befinden, bestehen dagegen ebenfalls keine Bedenken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die betreffenden Beschäftigen ihre (zu entlohnende) Leistung bereits in der Arbeitsphase in vollem Umfang erbringen. Dass ein Teil des Entgelts für diese Tätigkeit erst in der Freistellungsphase ausgezahlt und kassenwirksam wird, ändert nichts daran, dass die durch die Gebühr abzugeltende Leistung (dem Gebührenpflichtigen gegenüber) bereits vollständig in der Arbeitsphase erbracht wird und die dadurch verursachten Kosten diesem Zeitraum zuzuordnen sind. Die Kommune kann den entsprechenden Aufwand als Rückstellungen in diejenige Kalkulationsperiode einstellen, in der sich die Beschäftigen in der Arbeitsphase befinden.

28

Dergestalt ist die Beklagte nach ihren unbestrittenen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung in dem der streitgegenständlichen Kalkulationsperiode vorausgegangenen Kalkulationszeitraum 2008 bis 2010 verfahren. Dagegen ist nichts zu erinnern. Eine gegebenenfalls auszugleichende Kostenüberdeckung konnte daher insoweit nicht entstehen.

29

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte auch nicht fehlerhaft unterlassen, in der Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2011 bis 2013 eine Kostenüberdeckung wegen überhöhter Rückstellungen für die Deponiesanierung und Nachsorge zu berücksichtigen. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind gemäß § 5 Abs. 2 b Satz 2 Halbsatz 1 KAG LSA Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Da in die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2008 bis 2010 keine Kosten für entsprechende Rückstellungen eingestellt waren, konnte auch keine innerhalb der nächsten drei Jahre, d.h. im Zeitraum 2011 bis 2013, auszugleichende diesbezügliche Kostenüberdeckung entstehen.

30

4. Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf Feststellungen des Landesrechnungshofs Sachsen-Anhalt im Jahresbericht 2008 für das Haushaltsjahr 2007 bezieht, fehlt es bereits an einem konkreten Bezug zu dem streitgegenständlichen Kalkulationszeitraum 2011 bis 2013. Die Klägerin kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe im Kalkulationszeitraum 2008 bis 2010 fehlerhaft einen zu geringen Betrag als Kostenüberdeckung aus dem Zeitraum 2005 bis 2007 in Ansatz gebracht. Ein diesbezüglicher Fehler wirkte sich wegen der in § 5 Abs. 2 b Satz 2 Halbsatz 1 KAG LSA vorgesehenen Ausgleichspflicht innerhalb der auf den vorangegangenen Kalkulationszeitraum folgenden nächsten drei Jahre nicht auf die Kalkulation für den Zeitraum 2011 bis 2013 aus.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.