Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Jan. 2018 - 4 A 666/17
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines A.-Marktes.
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Der Standort des Marktes liegt im Ortsteil H1 der Einheitsgemeinde H. B., die an das Oberzentrum D-Stadt angrenzt und nach dem Landesentwicklungsplan 2010 als ländlicher Raum Typ 1 Bestandteil des den Verdichtungsraum umgebenden Raums ist. Er befindet sich im Gewerbegebiet I „M. K.“. In einer Entfernung von ca. 750 m liegt im Ortsteil H2 das Einkaufszentrum „E.-Park“, in dem sich u. a. ein R.-Markt befindet.
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Die Regionalversammlung der Beigeladenen beschloss am 02.06.2016 den Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans der Planungsregion D-Stadt mit Umweltbericht zur öffentlichen Auslegung und Trägerbeteiligung vom 11.07. bis 11.10.2016. In dem Entwurf ist der Ortsteil I. der Gemeinde H. B. als Grundzentrum festgelegt. H1 ist nicht als Zentraler Ort oder als Grundzentrum ausgewiesen.
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Die Klägerin beantragte am 09.09.2016 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines A.-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m2. Damit soll der bestehende Markt, der mit einer Verkaufsfläche von knapp unter 800 m2 genehmigt ist, ersetzt werden.
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Dem Antrag der Klägerin war eine Auswirkungsanalyse der B. vom 02.08.2016 beigefügt. Darin heißt es, dass das Vorhaben trotz der Erweiterung der Verkaufsfläche und der damit verbundenen Großflächigkeit der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen soll. Die Erweiterung der Verkaufsfläche solle vor allem die Kundenattraktivität durch breitere Gänge, übersichtliche Produktpräsentationen, niedrigere Regalhöhen und mehr Rettungswege verbessern. Eine atypische Fallgestaltung i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO liege vor; negative Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift auf zentrale Versorgungsbereiche und die wohnungsnahe Versorgung in der Gemeinde H. B. und in umliegenden Städten und Gemeinden seien nicht zu erwarten.
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Die Beigeladene gab gegenüber dem Beklagten eine negative Stellungnahme ab: Ein Markt dieser Größe sei als großflächiger Einzelhandelsbetrieb außer in einem Kerngebiet nur in einem hierfür festgesetzten Sondergebiet zulässig. Die Ausweisung von Sondergebieten sei an Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe zu binden. H1 sei nicht als Grundzentrum festgelegt, so dass die Aufstellung eines Bauleitplans mit der Ausweisung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel dem Ziel 46 des LEP-LSA 2010 widersprechen würde. Im Zusammenhang mit der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung der H. B. sowie der bereits vorhandenen Einzelhandelssituation in H1 und H2 und der damit verbundenen kumulativen Wirkung sei eine Erweiterung der Verkaufsfläche widersinnig. Bei dem A.-Markt handele es sich um einen Vollsortimentler, bei dem die Voraussetzungen des Z 52 nicht erfüllt seien. Es sei raumordnerisches Ziel, die hohe Lebensqualität und Anziehungskraft der Innenstädte und Ortszentren zu erhalten. Mit dem Vorhaben werde die Lebensqualität für die nichtmotorisierte Bevölkerung nicht verbessert, da der Standort nicht in die Ortslage von H1 integriert sei. Da sich bereits mehrere Einzelhandelsbetriebe dort angesiedelt hätten, werde der Gebietscharakter verwässert, was nicht der Intention als Gewerbegebiet entspreche.
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Die oberste Landesentwicklungsbehörde, das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, vertrat ebenfalls die Auffassung, dass ein solches Vorhaben nicht innerhalb eines Gewerbegebiets zulässig sei, sondern nur in einem Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe. Das Vorhaben widerspreche den Zielen der Raumordnung, da sich der Standort nicht im Ober- oder Mittelzentrum und nicht nach Maßgabe des Landesentwicklungsplans im Grundzentrum befinde.
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Der Beklagte lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 23.03.2017 ab. Zur Begründung führte er aus: Durch die erhebliche Überschreitung des Schwellenwerts für großflächigen Einzelhandel gelte die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und damit die Sondergebietspflicht. Von einer atypischen Fallgestaltung in dem Sinne, dass es sich bei dem Markt noch um einen Nahversorger handele, könne nicht ausgegangen werden. Im Übrigen nahm der Beklagte im Wesentlichen Bezug auf die Stellungnahmen der Beigeladenen und des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25.04.2017 Widerspruch, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Ein atypischer Fall i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO liege vor. Das Vorhaben entspreche den Kriterien eines Nahversorgungsbetriebs. Der Standort befinde sich in einer integrierten Lage, da er in einem baulichen Zusammenhang mit Wohn- und Einzelhandelsnutzung liege. Er sei auf die Nahversorgung der umliegenden Bevölkerung ausgerichtet. Die Erweiterung der Verkaufsfläche verfolge nicht einfach das Ziel einer Sortimentserweiterung, sondern ein verändertes Logistikkonzept sowie breitere Gänge und niedrigere Regalhöhen, um dem aktuellen Kundenanspruch gerecht zu werden und damit den Standort wettbewerbsfähig zu halten. Der Standort habe eine wesentliche Bedeutung für die Versorgung der umliegenden Ortschaften, so dass die Erweiterung städtebaulich wünschenswert sei. Im siedlungsstrukturellen Gefüge nehme er eine besondere Nahversorgungsfunktion wahr. 50 % der erwarteten Umsatzanteile seien dem fußläufigen Einzugsgebiet und weitere 40 % der Nahbereichszone zuzuordnen. Da es kein Einzelhandelskonzept gebe, sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Gebiet um einen faktischen Versorgungsbereich handele, der zusammen mit dem E.-Park die Versorgung der Bevölkerung gerade im Bereich nahversorgungsrelevanter Sortimente übernehme. Außerdem gingen von dem Vorhaben keine negativen Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aus, was sich aus der Verkaufsanalyse ergebe. Auch negative Auswirkungen auf den Verkehr und die im Übrigen bestehende infrastrukturelle Ausstattung seien nicht erkennbar. Negative Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung seien nicht ersichtlich. Der Anwendungsbereich des Landesentwicklungsplans 2010 und des Regionalen Entwicklungsplans sei nicht eröffnet, da nur großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst seien. Dies sei nicht der Fall, da es an relevanten Auswirkungen fehle. Außerdem sei hinsichtlich des im Entwurfsstadiums befindlichen Regionalen Entwicklungsplans zu beachten, dass nur Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung bei der Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO Beachtung finden könnten, nicht aber in Aufstellung befindliche Ziele, die allenfalls wie Grundsätze der Planung zu behandeln seien.
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Mit Bescheid vom 07.09.2017 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück: Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil es als großflächiger Einzelhandelsbetrieb gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in einem Sonder- oder Kerngebiet zulässig sei. In der Verkaufsanalyse seien zwar negative Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO verneint worden, jedoch sei bei der Beurteilung der in Bau befindliche Norma-Markt in I. unberücksichtigt geblieben. Aufgrund des vorliegenden Gutachtens werde jedoch der Annahme einer atypischen Fallgestaltung gefolgt. Allerdings könne dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht nicht zugestimmt werden, weil hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung entscheidungserhebliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bestünden. Der Betrieb verstoße gegen die verbindlichen Ziele des Landesentwicklungsplans 2010. Insoweit nahm die Widerspruchsbehörde auf die Stellungnahme der Beigeladenen Bezug.
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Die Klägerin hat am 10.10.2017 Klage erhoben. Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass der Landesentwicklungsplan 2010 nicht anwendbar sei. Dem könne insbesondere nicht entgegengehalten werden, jedes großflächige Einzelhandelsvorhaben sei ein solches im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Dessen strikte Anforderungen gälten nur für sog. typische Fälle und nur für solche, die nicht nur unwesentlichen Auswirkungen hätten. Gerade die Rechtsfigur des atypischen Falls belege, dass Ausnahmen bereits in der Vorschrift angelegt seien. Dies sei auch folgerichtig, weil in atypischen Fällen das Regelungs- und Steuerungserfordernis raumordnungsrechtlicher Art fehle. Andernfalls würden kompetenzwidrig durch landesplanerische Festlegungen bundesrechtliche Regelungen nivelliert. Nunmehr gehe auch die Widerspruchsbehörde davon aus, dass ein atypischer Fall vorliege. Z 52 des LEP 2010 stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Behörden hätten verkannt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in festgesetzten Gewerbegebieten nicht immer ausgeschlossen seien, sondern ihre Zulassung an das Bestehen eines atypischen Falls und die Widerlegung der Vermutungsregelungen i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO geknüpft sei. Zudem hätten die Behörden verkannt, dass es sich sei dem A.-Markt um einen Markt der Grundversorgung handele. Nur wegen vorübergehender Aktionsware handele es sich nicht um einen Vollsortimentler.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 07.09.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Im Übrigen meint er, dass das Vorhaben, selbst wenn man von einem atypischen Fall ausgehe, wesentliche Auswirkungen habe, wie sich aus der Auswirkungsanalyse ergebe. In dieser habe die Norma-Filiale keine Berücksichtigung gefunden.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 71 Abs. 1 BauO LSA sind nicht erfüllt. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23.03.2017 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 07.09.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die gemäß § 63 Satz 1 BauO LSA im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben ist mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29, 30 Abs. 1 BauGB, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht vereinbar. Es handelt sich um ein Vorhaben, das in dem fraglichen im Bebauungsplan „M. K.“ als Gewerbegebiet festgelegten Bereich nicht zulässig ist, weil es sich in nicht nur unwesentlicher Weise auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auswirken kann.
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Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind Auswirkungen in diesem Sinne insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen in diesem Sinne sind bei Betrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m2 überschreitet. Diese Regel gilt unter anderem nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m2 Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.
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Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich aufgrund der Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10/04 -, BVerwGE 124, 364).
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Von dem Vorhaben gehen nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, weil das Vorhaben von den im Landesentwicklungsplan 2010 (LEP 2010) festgelegten Zielen 46 und 52 abweicht.
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Gemäß Z 46 LEP 2010 ist die Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden.
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Nach Z 52 LEP 2010 ist die Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen und keine schädlichen Wirkungen, insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne erwarten lassen, neben den Ober- und Mittelzentren auch in Grundzentren unter Berücksichtung ihres Einzugsbereiches zulässig. Ausschließlich der Grundversorgung dienen großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke und Drogerieartikel umfasst. Voraussetzung ist die Anpassung des grundzentralen Systems durch die Regionalen Planungsgemeinschaften an die Kriterien im Landesentwicklungsplan.
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Auch wenn Z 46 und Z 52 nach ihrem Wortlaut nur die Ausweisung der dort näher beschriebenen Sondergebiete erfassen, sind die Zielvorgaben auch bei der Prüfung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb solcher Gebiete im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu berücksichtigen. Aus dem Sinn und Zweck der Zielvorgaben und der Begründung des LEP 2010 geht deutlich hervor, dass mit den Regelungen ein Zentrale-Orte-Konzept für großflächige Einzelhandelsbetriebe verfolgt wird und solche Betriebe nur an Zentralen Orten der oberen und mittleren Stufe sowie ausnahmsweise – unter den in Z 52 näher beschriebenen Voraussetzungen – in Grundzentren zulässig sein sollen. So heißt es in der Begründung zu Z 46 bis 52:
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„Aufgrund des Einzugsbereiches von Einzelhandelsgroßprojekten sind diese an Ober- und Mittelzentren zu binden.“
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„Die Bündelung von Versorgungseinrichtungen in einer gestuften Zentrenstruktur ist Ausdruck des planerischen Leitbilds der Zentralen Orte.“
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Daraus wird deutlich, dass die Regelungen das Ziel einer umfassenden Bindung großflächiger Einzelhandelsvorhaben an Zentrale Orte verfolgen. Auch wenn der Plangeber bei der Formulierung der Zielfestlegungen in erster Linie Planungsträger im Blick hatte, können die Ziele bei der Prüfung von Einzelvorhaben im Rahmen der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht unberücksichtigt bleiben.
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Die in Z 46 erfolgte Bezugnahme auf großflächige Einzelhandelsbetriebe „im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung“ bedeutet nicht, dass nur solche Betriebe angesprochen sind, von denen unabhängig von den im LEP 2010 genannten Zielfestlegungen des Zentrale-Orte-Konzepts negative Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 ff. BauNVO ausgehen. Bei der Bezugnahme handelt sich um eine Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO, mit der die bauplanungsrechtliche Begriffsbestimmung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs in der durch Rechtsprechung und Literatur erfolgten Prägung übernommen werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Großflächigkeit. Im Übrigen werden von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ausdrücklich solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst, die sich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auswirken können. Nimmt Z 46 des LEP 2010 auf diese Regelung Bezug, so gibt es keinen Grund, die Verweisung so zu verstehen, dass ausschließlich die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten Auswirkungen, und nicht die im Landesentwicklungsplan selbst genannten Zielfestlegungen der Raumordnung und Landesplanung angesprochen sind. Dies ergibt sich auch aus dem in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verwendeten Begriff „insbesondere“. Damit gehören zu den Auswirkungen, auf die Z 46 und Z 52 LEP 2010 mit der Verweisung auf § 11 Abs. 3 BauNVO Bezug nehmen, auch die Auswirkungen auf die Ziele des Zentrale-Orte-Konzepts. Das von der Klägerin favorisierte Verständnis der Regelungen in Z 46 und Z 52 des LEP 2010 würde dazu führen, dass das Zentrale-Orte-Konzept bei der Prüfung von Einzelvorhaben großflächiger Einzelhandelsbetriebe unberücksichtigt bleiben müsste. Das wäre mit dem Sinn und Zweck der Regelungen nicht zu vereinbaren, die sich – wie oben ausgeführt – nicht nur an die Träger der Bauleitplanung richten, sondern im Sinne einer umfassenden Bindung großflächiger Einzelhandelsvorhaben an Zentrale Orte bzw. (ausnahmsweise) an Grundzentren zu verstehen sind.
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Die Berücksichtigung des in Z 46 und Z 52 bestimmten Konzepts der Zentralen Orte für die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe widerspricht auch nicht der bundesrechtlichen Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO macht die Zulässigkeit von Einzelvorhaben gerade davon abhängig, dass von den Vorhaben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung ausgehen. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO lässt es zu, in der Raumordnung und Landesplanung großflächige Einzelhandelsbetriebe (außer in Kern- und Sondergebieten) generell für bestimmte Ortskategorien auszuschließen. Gründe der Gesetzgebungskompetenz stehen einem solchen Ausschluss nicht entgegen. Die Verfolgung eines raumordnerischen Konzepts, mit dem großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in Zentralen Orten zugelassen werden, wird durch die bauplanungsrechtliche Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht beschränkt. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u. a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn die Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. Städtebauliche Vorgaben liegen auf einer anderen Ebene; sie betreffen Grund und Boden. Die Raumordnung in Gestalt der Landes- und Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 – 4 CN 9/10 –, BVerwGE 141, 144).
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Die Zulassung des von der Klägerin geplanten Vorhabens hätte nach Art und Lage nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung Z 46 und Z 52 des REP 2010. Wie bereits ausgeführt, wird mit diesen Festlegungen ein Konzept der Zentralen Orte verfolgt, mit dem großflächige Einzelhandelsbetriebe an Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe sowie ausnahmsweise – unter den in Z 52 näher beschriebenen Voraussetzungen – an Grundzentren gebunden sein sollen. Eine Ausnahme nach Z 52 kommt nicht in Betracht. Bei dem Ortsteil H1 der Gemeinde H. B. handelt es sich nicht um ein Grundzentrum. Eine entsprechende Festlegung gibt es nicht und ist im Regionalen Entwicklungsplan der Beigeladenen, der im Entwurfsstadium vorliegt, auch nicht vorgesehen. Danach soll der Ortsteil I. das Grundzentrum bilden. Scheitert die Anwendung der Regelung Z 52 bereits daran, dass der Standort nicht in einem Grundzentrum liegt, so kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für das Eingreifen der Ausnahmeregelung erfüllt sind. Insbesondere ist es unerheblich, ob es sich bei dem Vorhaben um einen „Vollsortimentler“ oder um einen ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienenden Einzelhandelsbetrieb handelt.
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Hat das Vorhaben demnach nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, weil es dem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Bindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe an Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe und (ausnahmsweise) Grundzentren widerspricht, so ist es selbst dann nicht zulässig, wenn es im Übrigen keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche hat. Eine atypische Fallgestaltung, aufgrund derer die Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 – 4 B 14/02 -, BauR 2002, 1825), liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die negativen Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung bereits aus dem Widerspruch zum Konzept der Zentralen Orte ergeben.
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Der im Rahmen eines solchen Konzepts angeordnete Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Orten, die weder Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe noch Grundzentren sind, widerspricht auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit dem Konzept der regelhaften räumlichen Zuordnung des großflächigen Einzelhandels verfolgt der Plangeber den raumordnungsrechtlich legitimen Zweck, eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a. a. O.). In der Begründung des Landesentwicklungsplans hat der Plangeber ausgeführt, dass die Entstehung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, überwiegend am Rand von Gemeinden, in den vergangenen Jahren in zunehmendem Maße die Entwicklung der Innenstadtbereiche der Ober- und Mittelzentren gefährde. Raumordnerisches Ziel sei es, die hohe Lebensqualität und Anziehungskraft der Innenstädte und der Ortszentren zu erhalten. Dieses erfordere eine umfassende, überörtliche und koordinierende Steuerung der Standorte für großflächige Einzelhandelsprojekte. Dabei sei es Ziel, den Handel in den Zentren zu stärken, eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur und eine verbrauchernahe Versorgung in den Regionen sicherzustellen. Die Bündelung von Versorgungseinrichtungen in einer gestuften Zentrenstruktur ist Ausdruck des planerischen Leitbilds der Zentralen Orte. Der Plangeber hat sich demnach von der Erwägung leiten lassen, dass von großflächigen Einzelhandelsbetrieben außerhalb Zentraler Orte typischerweise Gefährdungen für die Entwicklung der Innenstadtbereiche der Ober- und Mittelzentren ausgehen. Mit der in Z 52 geregelten Ausnahme hat er – wie aus der Begründung hervorgeht - die Interessen der Bevölkerung ländlicher Räume berücksichtigt und die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben in Grundzentren zugelassen, sofern negative Auswirkungen insbesondere auf die Einzugsbereiche der Mittelzentren ausgeschlossen werden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Plangeber darf sich - wie der Gesetzgeber - einer Typisierung bedienen und muss nicht jede denkbare Fallkonstellation in seine Regelung aufnehmen (BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a. a. O.). So hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Zielfestlegung in Ziffer 5.3.1 des Bayerischen Landesentwicklungsprogramm vom 22.08.2013, nach dem Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden dürfen und Abweichungen jedenfalls für Projekte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.200 m2 außerhalb von Mittel- und Oberzentren und Grundzentren mit besonderen Versorgungsstrukturen nicht möglich sind, nicht beanstandet (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.12.2016 – 15 N 15.1201 -, juris; Urteil vom 28.02.2017 – 15 N 15.2042 -, BauR 2018, 54).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zur Auslegung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat die Bedeutung der Sache für die Klägerin unter Berücksichtigung der Ziffer 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geschätzt.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Jan. 2018 - 4 A 666/17
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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Jan. 2018 - 4 A 666/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Tatbestand
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-
Gegenstand der Normenkontrolle ist der Bebauungsplan "Offenau Süd-Erweiterung" vom 6. März 2007. Der Bebauungsplan setzt in der Mitte und im Norden des Plangebiets ein (eingeschränktes) Gewerbegebiet fest. Es umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6 500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Antragstellerin, eine Stadt mit ca. 19 000 Einwohnern, ist als Unterzentrum eingestuft. Die Antragsgegnerin, eine Gemeinde mit ca. 2 700 Einwohnern, hat keine zentralörtliche Funktion.
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Auf den fristgerechten Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan mit Urteil vom 21. September 2010 für unwirksam erklärt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
-
Der Bebauungsplan verstoße gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 i.V.m. 2.4.3.2.5 des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 (im Folgenden: ROP H-F 2020) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1 des Landesentwicklungsplans 2002 (im Folgenden: LEP 2002). Er verletze das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot, die nicht nur der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten Grenzen setzten, sondern auch auf Agglomerationssachverhalte Anwendung fänden. Plansatz 2.4.3.2.5 ROP H-F 2020 mit dem Wortlaut
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Mehrere selbstständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe sind bei einer räumlichen Konzentration als Agglomeration anzusehen und damit als großflächiger Einzelhandelsbetrieb bzw. als Einkaufszentrum zu behandeln, sofern raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind;
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habe mittelbar Außenwirkung, indem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 ROP H-F 2020 auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erkläre. Für die Agglomerationsregelung in 2.4.3.2.5 ROP H-F 2020 bestehe ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es sei anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterschieden, die von einem oder mehreren "echten" großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgingen. Derartige Auswirkungen seien mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Die Auswirkungen einer Agglomeration seien nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten ließen sich Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen stehe. Der Bebauungsplan werde jedenfalls im Gewerbegebiet den Planzielen des Regionalplans nicht gerecht. Mit der uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3 000 qm erfülle der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S.d. Plansatzes 2.4.3.2.5 ROP H-F 2020. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung könnten je nach Sortimentsart und -umfang erhebliche raumordnerische Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkämen. Solche regional bedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte seien nur in zentralen Orten zulässig. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme seien eindeutig nicht erfüllt.
- 3
-
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2.5 ROP H-F 2020 lasse sich mit den Mitteln der Bauleitplanung nicht umsetzen; alle Versuche der Umsetzung führten zu Einschränkungen, die über die Zielvorgaben hinausgingen. Ohne vorgeschaltete Einzelhandelsfachplanung könne eine Gemeinde keinen Einzelhandel in den typisierten Baugebietskategorien zulassen. Ihr werde die Möglichkeit genommen, einen Bebauungsplan in der Form eines Angebotsbebauungsplans aufzustellen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Antragsgegnerin ist unbegründet. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, weil die Antragsgegnerin die Agglomerationsregelung in 2.4.3.2.5 ROP H-F 2020, die in Verbindung mit den in 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 ROP H-F 2020 bzw. 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 festgelegten Vorgaben (Konzentrations- und Kongruenzgebot) ein verbindliches Ziel i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG darstellt, nicht beachtet und damit gegen die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen hat.
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Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Sie müssen hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar und rechtmäßig sein, um eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen zu können (Urteile vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <40>, vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <58>, vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301 Rn. 8 und vom 22. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 4.10 - juris Rn. 26; Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329). Neben der Voraussetzung, dass Ziele von einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein müssen, gehört zur materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit nach Bundesrecht, dass sie verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sind. Eine Zielfestlegung, die in der Bauleitplanung nicht umsetzungsfähig ist, schränkt die gemeindliche Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG in unzulässiger Weise ein. Diese Anforderungen hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Prüfung zugrunde gelegt und ohne Verstoß gegen Bundesrecht festgestellt, dass die Agglomerationsregelung in der Ausgestaltung, die der Plangeber in Plansatz 2.4.3.2.5 ROP H-F 2020 gewählt und die als Ergebnis landesrechtlicher Auslegung der revisionsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, rechtmäßig, insbesondere auch umsetzungsfähig ist.
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1. Plansatz 2.4.3.2.5 ROP H-F 2020, der bestimmt, dass mehrere selbstständige nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem (regionalbedeutsamen) großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, enthält selbst kein Ziel i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, sondern definiert lediglich raumordnerisch den Begriff der Agglomeration als einen Unterfall der Einzelhandelsgroßprojekte, mit der Folge, dass die - nach Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs wirksamen - Zielfestlegungen in 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 ROP H-F 2020 (Konzentrations- und Kongruenzgebot) auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind. Einwände gegen eine solche Regelungstechnik bestehen nicht. Ebenso wenig bestehen bundesrechtliche Bedenken gegen die auf Landesrecht beruhende und daher für die revisionsgerichtliche Beurteilung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindende Auslegung, dass das für Einzelhandelsgroßprojekte geltende Konzentrationsgebot in 3.3.7 LEP 2002 und 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 ROP H-F 2020 und das Kongruenzgebot in 3.3.7.1 LEP 2002 (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2010 a.a.O.) und 2.4.3.2.2 Abs. 3 ROP H-F 2020 verbindliche Ziele der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG darstellen.
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2. Die Agglomerationsregelung in 2.4.3.2.5 ROP H-F 2020 ist rechtmäßig. Sie hat zur Folge, dass die Gemeinde die im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 und Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 für Einzelhandelsgroßprojekte festgelegten Zielbindungen auch im Fall raumbedeutsamer Einzelhandelsansiedlungen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten hat.
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2.1 Bundesrechtliche Bedenken gegen die Bestimmtheit der in 2.4.3.2.5 ROP H-F 2020 festgelegten Agglomerationsregelung, zu der sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich verhalten hat und deren Auslegung auf irrevisiblem Landesrecht beruht, bestehen nicht.
- 9
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2.2 Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Agglomerationsregelung von der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt ist, betrifft irrevisibles Landesrecht und ist für die revisionsgerichtliche Beurteilung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindend.
- 10
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2.3 Die Agglomerationsregelung erweist sich nicht als kompetenzwidrig. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen (Urteil vom 17. September 2003 a.a.O. S. 38 f.). Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn die Regelung - wie hier - der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dass der für das Bodenrecht zuständige Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO eine städtebauliche Reglung getroffen hat, die auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt ist, steht einer Regelung von Einzelhandelsagglomerationen im Wege der Landesplanung nicht entgegen. Städtebauliche Vorgaben liegen auf einer anderen Ebene; sie betreffen Grund und Boden. Die Raumordnung in Gestalt der Landes- und Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (Urteil vom 17. September 2003 a.a.O. S. 41).
- 11
-
2.4 Die Agglomerationsregelung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- 12
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Die formal vom Landesplanungsgesetz gedeckte Einschränkung der gemäß Art. 28 Abs. 2 GG geschützten gemeindlichen Planungshoheit ist materiell gerechtfertigt, wenn sie der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht dient. Der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein (Urteil vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 <185>, Beschluss vom 8. März 2006 - BVerwG 4 B 75.05 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 124 Rn. 16).
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2.4.1 Die mit der Agglomerationsregelung bewirkte Beachtung der Zielfestlegungen in 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 ROP H-F 2020 im Fall von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen beruht auf einem überörtlichen Interesse, das eine Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit rechtfertigt. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Einzelhandel ist an den Standorten zu sichern, die in das zentralörtliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind (Urteil vom 16. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 18). Nicht nur Einzelhandelsgroßprojekte in der Form des großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder Einkaufszentrums, sondern auch Agglomerationen von mehreren nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben können besondere raumstrukturelle, die zentralörtliche Gliederung gefährdende Auswirkungen haben und damit ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem raumordnungsrechtlichen Sonderregime zu unterwerfen. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen (hier: regionalbedeutsamen) Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck.
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2.4.2 Der Geeignetheit der Regelung steht nicht entgegen, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat - Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht, nicht von der Regelung erfasst sind. Es mag sein, dass - wie die Antragsgegnerin geltend macht - bei Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit, die (rechnerisch) eine Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsbetriebe ermöglicht, die Agglomerationsregelung zu Einschränkungen führt, die im Fall nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs nicht greifen. Ein Regelungswiderspruch, der die Konsistenz der vom Plangeber gewählten Ausgestaltung in Frage stellen könnte, ist damit nicht aufgezeigt. Der Plangeber darf sich - wie der Gesetzgeber - einer Typisierung bedienen und muss nicht jede denkbare Fallkonstellation in seine Regelung aufnehmen. Mit ihren Beispielen zeigt die Antragsgegnerin vor allem im Hinblick darauf, dass insoweit andere rechtliche Einschränkungen (vgl. § 2 Abs. 2 BauGB) greifen, keine ungleiche Behandlung auf, die nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar wäre.
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2.4.3 Der Senat stimmt dem Verwaltungsgerichtshof auch darin zu, dass sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot als auch gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren lassen, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht.
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Welche Festsetzungen notwendig sind, um der Agglomerationsregelung Rechnung zu tragen, hängt von den konkreten Umständen im jeweiligen Einzelfall ab. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann die Gemeinde Einzelhandel entweder generell gemäß § 1 Abs. 5 BauGB oder bestimmte sortimentsbezogene Einzelhandelstypen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ausschließen; in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen hat sie die Möglichkeit, Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO für ausnahmsweise zulässig zu erklären. Der Gemeinde stehen aber auch wirksame Festsetzungsmöglichkeiten für den Fall zur Verfügung, dass eine Agglomeration bestimmter Sortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die verbindlichen Zielvorgaben für Einzelhandelsgroßprojekte verstoßen würde. Es gibt vielfältige horizontale und vertikale Kombinationsmöglichkeiten, mit denen sich neben dem Standort, d.h. der für die Frage der räumlichen Konzentration maßgeblichen Nähe bzw. Entfernung von Baugrundstücken zu vorhandenen Einzelhandelsbetrieben, mittelbar auch die raumordnungsrechtlich maximal verträgliche Betriebsgröße eines Vorhabens bestimmen lässt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, kann ein Baugebiet insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO). Hinzu tritt die Möglichkeit der vertikalen Gliederung mit geschoss- und anlagenteilbezogenen Differenzierungen gemäß § 1 Abs. 7 und 8 BauNVO, mit der sich neben der räumlichen Verteilung die Anzahl der für eine Einzelhandelsnutzung zur Verfügung stehenden Grundstücke begrenzen lässt. Darüber hinaus kann mittelbar durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung auch die Größe der Einzelhandelsbetriebe gesteuert werden.
- 17
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Dass sich mit diesem Instrumentarium gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht quadratmeterscharf festsetzen lassen, stellt die Umsetzbarkeit der Agglomerationsregelung nicht in Frage. Es genügt, dass sich mit dem Festsetzungsinstrumentarium die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen und damit die Verkaufsflächen jedenfalls annäherungsweise in der Größenordnung bestimmen lassen, die unterhalb des seinerseits durch Schwellen- und Grenzwerte bestimmbaren Begriffs "wesentlich" liegen. Denn Einzelhandelsagglomerationen mit den Wirkungen nach 2.4.3.2.5 ROP H-F 2020 sind nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich "wesentlich" überschreitet (2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 ROP H-F 2020 i.V.m. 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002), und Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden sind nur dann unzulässig, wenn der Absatz "wesentlich" über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (2.4.3.2.2 Abs. 2 ROP H-F 2020).
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Sofern durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt (Urteil vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 24), hat die Gemeinde überdies die Möglichkeit, ein Sondergebiet für einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb festzusetzen und den Betrieb dann - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat - in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16, 18; Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 BN 63.09 - BauR 2010, 430 Rn. 2). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dieser Umsetzungsmöglichkeit nicht entgegen, dass eine solche Festsetzung zugleich den (vollständigen oder teilweisen) Ausschluss von Einzelhandel in anderen Baugebieten voraussetzt. Entscheidend ist, dass der Gemeinde durch die Agglomerationsregelung nicht die Möglichkeit genommen werden darf, in dem noch zulässigen Umfang je nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall Einzelhandel zuzulassen.
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2.4.4 Die in Plansatz 2.4.3.2.5 ROP H-F 2020 angeordnete Gleichsetzung von Einzelhandelsagglomerationen mit Einzelhandelsgroßprojekten stellt auch eine angemessene Regelung dar.
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Unter Geltung der Agglomerationsregelung kann eine Gemeinde zwar nicht unbesehen ein Baugebiet, in dem Einzelhandel allgemein zulässig ist, als unbeschränktes Baugebiet ausweisen. Das ist - wie bereits dargelegt - gerechtfertigt, weil sich die Auswirkungen einer räumlichen Konzentration von mehreren nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, hat die Agglomerationsregelung handgreifliche Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden im Blick und zielt auf die "kritischen Auswüchse" des Einzelhandels. Die in eine solche Konfliktlage "hineinplanende" Gemeinde steht in der Pflicht, sich auf ihre Stellung im hierarchischen System des raumordnerischen Zentrale-Orte-Prinzips zu besinnen. Eine Gemeinde kann in der Regel auch ohne großen Aufwand erkennen, ob ein geplantes bauleitplanerisches "Angebot" zur Ansiedlung von Einzelhandel aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu Konflikten führen kann, die der Überprüfung im Wege einer gutachterlichen Verträglichkeitsanalyse bedürfen. Zu Recht weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Gemeinden bereits auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB gehalten sind, die Auswirkungen ihrer Planung mit Blick auf die Bandbreite der zulässigen Einzelhandelsnutzungen daraufhin zu untersuchen, ob sich mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen (insbesondere) auf die raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion der Nachbargemeinde ergeben können. Es ist nicht zu erkennen, dass von einer Gemeinde mit Erhebungen, die durch die Agglomerationsregelung veranlasst sind, etwas verlangt wird, was von Aufwand und Umfang wesentlich von bereits bestehenden Ermittlungspflichten abweicht.
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3. Dass die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs im Streitfall, wonach der Bebauungsplan mit einer uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3 000 qm die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S.d. Plansatzes 2.4.3.2.5 ROP H-F 2020 erfüllt, bundesrechtlichen Anforderungen nicht genügt, ist nicht zu erkennen und wird von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Tenor
I.
Der am
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Gründe:
Tenor
I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„Lebensmittelmarkt als Nahversorgungsbetrteb mit den Leitsortimenten Lebensmittel und Getränke zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs; maximale Verkaufsfläche Lebensmittelmarkt einschließlich Backshop: 1200 m2
maximale Verkaufsfläche Getränkemarkt: 300 m2
Der geplante Getränkemarkt darf mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine sog. Funktionseinheit bilden, d.h. die einzelnen Betriebe müssen vollständig eigenständig betreibbar sein (insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen).“
„1. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass im Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 nur ein Nahversorgungsbetrieb, ein separat zu betreibender Getränkemarkt sowie eine Tankstelle zulässig sind. Der Getränkemarkt ist zudem durch ein eigenes Baufenster funktional vom Nahversorgungsbetrieb zu trennen.
2. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass die Verkaufsfläche des Nahversorgungsbethebs 1.200 m2 nicht überschreiten darf. Auch das Sortiment und die max. zulässige Verkaufsfläche des Getränkemarkts sind festzulegen.
3. Das Sondergebiet ist durch einen Fuß- und Radweg an den Ortsteil Rohrstetten anzubinden. Dieser Fuß- und Radweg ist im Bebauungsplan verbindlich festzusetzen.
4. (…)."
den Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2017 für unwirksam zu erklären.
den Antrag abzulehnen.
Gründe
„Einzelhandelsgroßprojekte haben auf Grund ihrer Größe und ihres umfassenden Warenangebotes regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen in der Standortgemeinde und in benachbarten Zentralen Orten. Außerdem bilden Einzelhandelsgroßprojekte Anknüpfungspunkte für weitere Ansiedlungen von Einzeihandelsbetrieben und ergänzende Nutzungen und können somit zur Bildung neuer Versorgungsstandorte führen, die bestehende Versorgungsstrukturen beeinträchtigen können. Hieraus ergibt sich ein Steuerungsbedarf durch die Raumordnung, um die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten.“
– durch die Festsetzung zweier getrennter Baufenster für den Lebensmittelmarkt und den Getränkemarkt,
– durch die textliche Festsetzung, wonach die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts 1.200 m2 nicht überschreiten darf,
– und schließlich durch die Regelung, dass der geplante Getränkemarkt mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine Funktionseinheit bilden darf, was dahingehend konkretisiert wird, dass die einzelnen Betriebe vollständig eigenständig betreibbar sein und insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen müssen,
den Anforderungen der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht Genüge getan. Trotz der im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Trennung von Lebensmittelmarkt und Getränkemarkt besteht schon aufgrund der planerischen Ausweisung der unmittelbar benachbarten Grundstücke, aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden Warensortimente und aufgrund der faktisch gemeinsamen Parkflächen ein ausreichender räumlich-funktioneller Zusammenhang und damit eine landesplanerisch unerwünschte Einzelhandelsagglomeration, die in der zusammenfassenden Betrachtung als Einzelhandelsgroßprojekt negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lässt und deswegen Nr. 5.3.1 LEP 2013 widerspricht (vgl. insofern auch VGH BW, B.v. 18.5.2016 -8S 703/16 - juris Rn. 16, 23, 24): Aufgrund dieses räumlich-funktionellen Zusammenhangs und durch die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden sowie ein besonderer Anreiz, beide Betriebe auch zeitlich gemeinsam aufzusuchen. Der schon von der planerischen Konzeption angelegte für beide Betriebe gemeinsam nutzbare Parkplatz schafft ein zusätzliches räumliches und funktionelles Band. Aufgrund der gebotenen wirkungsbezogenen (und eben nicht rein baulichen) Betrachtung ist - s.o. - auf eine bauliche Eigenständigkeit der beiden Vorhaben (Lebensmittelmarkt, Getränkemarkt) nicht abzustellen. Die maximal zulässige Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt in der Summe 1.500 m2, sodass der Schwellenwert der Ausnahmeregelung in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 bei der gebotenen Agglomerationsbetrachtung überschritten ist. Darauf, dass es sich hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels und des Getränkemarkts um zwei selbständig betreibbare Betriebseinheiten handelt, kommt es nicht an. Mit Blick auf die gebotene wirkungsbezogene Betrachtungsweise ist ferner irrelevant, ob eine Agglomeration in diesem Sinne aus vielen oder - wie hier - nur aus zwei Betrieben gebildet wird (so i.E. auch in der Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris: Lebensmittelmarkt mit 799 m2 Verkaufsfläche und Biofachmarkt mit 500 m2 Verkaufsfläche; offenlassend noch BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O. juris Rn. 71). Auf die Frage, ob der Produktionsbetrieb auf dem Grundstück FINr. 2867/4 (Marmeladenherstellung) über einen Werkverkauf verfügt oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an.
– ob die Umsetzung des Bebauungsplans trotz der in § 9 Abs. 8 FStrG vorgesehenen Ausnahmemögl/chkeiten aufgrund einer Parkflächenausweisung innerhalb der Anbauverbotszone gegen § 9 Abs. 1 FStrG verstoßen würde und deshalb der Verwirklichung der Planung ein ggf. gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevantes unüberwindbares Hindernis entgegensteht (vgl. zur Berücksichtigung des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016-Vf. 5-VIIjuris Rn. 45 m.w.N.),
– ob mangels eines gefahrfreien Verkehrskonzepts in Bezug auf die Anbindung an die Bundesstraße ein Abwägungsfehler vorliegt und
– ob der Bebauungsplan einem Bestimmtheitsmangel unterliegt, weil er Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche außerhalb des festgesetzten Geltungsbereichs enthält, die von dem Ausgangsbebauungsplan in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachten 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1) abweichen, keiner weiteren Erörterung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.