Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 30. Okt. 2017 - 3 E 308/17

published on 30/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 30. Okt. 2017 - 3 E 308/17
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner die Anordnung von Ersatzzwangshaft beantragt.

2

Der Antragsgegner meldete zum 1.4.2012 ein Gewerbe "Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen/Wertstoffannahme" in A-Stadt an. Durch Mitteilung des Finanzamts erhielt die Antragstellerin Kenntnis von erheblichen Steuerschulden des Antragsgegners. Nach vorangegangener Anhörung untersagte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit Bescheid vom 31.1.2017 auf Dauer die Ausübung des Gewerbes sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden, die Tätigkeit als mit der Leitung einer Gewerbebetriebes beauftragter Person und die Ausübung aller Gewerbe, die dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung unterliegen. Sie gab ihm auf, das untersagte Gewerbe 5 Wochen nach Eintreten der Vollziehbarkeit des Bescheides einzustellen und jegliche auf die weitere Ausübung des untersagten Gewerbes gerichtete Handlungen zu unterlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Für den Fall, dass er der Untersagung nicht Folge leiste und das Gewerbe nicht bis zum genannten Termin einstelle, drohte sie ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- € an. Für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes wurde der Antragsgegner auf die beabsichtigte Beantragung der Anordnung von Ersatzzwangshaft hingewiesen. Der dem Antragsgegner am 4.2.2017 zugestellte Bescheid erwuchs in Bestandskraft.

3

Bei Kontrollen am Gewerbegelände des Antragsgegners stellte die Antragstellerin fest, dass dort noch Wertstoffe entsorgt werden (Bl. 39 der Beiakte). Am Firmenschild war ein Aushang angebracht mit folgender Aufschrift: "Werte Kunden/In der Zeit vom 13.03.2017 bis 15.04.2017 ist Montags bis Freitags geschlossen. Dafür ist an den Samstagen von 08.00-12.00 Uhr geöffnet. Vielen Dank/Ihre Wertstoffannahme" (Bl. 41 der Beiakte). Im örtlichen Anzeigenblatt war ein Werbe-Inserat des Antragsgegners mit Hinweis auf die werktäglichen Öffnungszeiten und die Aufforderung "Bringen Sie Ihre Wertstoffe vor dem Einkauf zur Wertstoffannahme" am 15./16.4.2017 abgedruckt (Bl. 42 der Beiakte).

4

Mit - kostenpflichtigem - Bescheid vom 8.5.2017 setzte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld von 2.000,- € fest und forderte ihn zur Zahlung innerhalb einer Frist von 14 Tagen auf. Sie drohte ihm erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes, diesmal in Höhe von 4.000,- € an, wenn er die untersagte gewerbliche Tätigkeit nicht innerhalb einer Woche nach Eintreten der Vollziehbarkeit dieser Festsetzung unterlasse. Die Beitreibung des Zwangsgeldes könne nur unterbleiben, wenn der Antragsgegner seine gewerblichen Tätigkeiten einstelle. In der Begründung des Bescheides führte die Antragstellerin aus, sie werde die Beitreibung des Zwangsgeldes im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens veranlassen, wenn er das Zwangsgeld nicht innerhalb der gesetzten Frist einzahle und auch die Ausübung des untersagten Gewerbes nicht unterlasse. Sie weise darauf hin, dass beim zuständigen Verwaltungsgericht die Ersatzzwangshaft beantragt werde, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich sei. Der Bescheid wurde dem Antragsgegner am 11.5.2017 zugestellt.

5

Auf Mitteilung des Finanzamts vom 15.5.2017 erhielt die Antragstellerin Kenntnis von Anhaltspunkten zu weiteren Geschäftsvorgängen im Gewerbe des Antragsgegners (Bl. 52-65 der Beiakte), das erneut am 14.6.2017 im Anzeigenblatt "Wochenspiegel" beworben wurde (Bl. 66 der Beiakte).

6

Bei einem - fruchtlosen - Vollstreckungsversuch der Antragstellerin am 15.6.2017 erteilte der Antragsgegner gem. § 802 c ZPO eine Vermögensauskunft und gab hierbei an, er führe ein Erwerbsgeschäft mit monatlicher Umsatzhöhe von ca. 2.500,- € und monatlichem Gewinn von ca. 1.500,- € (Bl. 67-72 der Beiakte). Pfändbares Vermögen war nicht vorhanden.

7

Bei einer erneuten Vor-Ort-Kontrolle stellten Mitarbeiter der Antragstellerin fest, dass am 10. und 11.7.2017 Wertstoffe im Gewerbebetrieb des Antragsgegners entsorgt wurden (Bl. 74 der Beiakte).

8

Am 22.8.2017 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht beantragt,

9

gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft anzuordnen, Haftbefehl zu erlassen und den Antragsgegner zu verhaften.

10

Die Antragstellerin trägt vor: Das festgesetzte Zwangsgeld sei uneinbringlich. Der Antragsgegner habe der Untersagungsverfügung nicht Folge geleistet, da er das untersagte Gewerbe weiter ausübe und weiterhin dafür werbe (Bl. 30 der Akte). Die beantragte Ersatzzwangshaft diene daher der Durchsetzung der bestandskräftigen Untersagungsverfügung. Das festgesetzte Zwangsgeld verlöre als Beugemittel anderenfalls seine Wirkung. Die Ersatzzwangshaft erscheine aussichtsreich, da dem Antragsgegner dadurch die Konsequenz für die unausgesetzten Zuwiderhandlungen gegen die Gewerbeuntersagung verdeutlicht werde und er darüber hinaus im Fall eines Haftantritts die untersagte gewerbliche Tätigkeit für diesen Zeitraum unterbrechen müsse. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft sei nicht unverhältnismäßig, denn hiermit solle gerade keinem Bagatellverstoß begegnet werden. Es gehe um die Durchsetzung der Gewerbeuntersagung, die letztendlich den Schutz der Allgemeinheit und des Staates vor gewerberechtlich unzuverlässigen Personen bezwecke, die ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllten und dadurch die Allgemeinheit schädigten. Der Antragsgegner sei unbeeindruckt vom Schriftverkehr und Verfahren und habe sich nicht ein einziges Mal dazu geäußert oder den Versuch unternommen, die Gewerbeuntersagung abzuwenden. Die Ersatzzwangshaft sei daher auch erforderlich, um die motivierende Wirkung ihrer Androhung zu erhalten.

11

Der Antragsgegner, dem der Antrag am 25.8.2017 zugestellt wurde, hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er hat sich – wie auch im Verwaltungsverfahren – nicht geäußert.

12

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

13

Der zulässige Antrag ist begründet.

14

Gem. § 71 Abs. 1 VwVG LSA werden Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder - wie vorliegend - Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 (Leistungsbescheid wegen einer Geldforderung) fallen, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt.

15

Zum Vierten Teil des SOG LSA gehören die §§ 53-68a SOG LSA. § 57 SOG LSA regelt die Ersatzzwangshaft. Nach dieser Norm kann das Verwaltungsgericht, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist, auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Monate (§ 57 Abs. 1 SOG LSA).

16

Das Verwaltungsgericht entscheidet nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob die beantragte Anordnung der Ersatzzwangshaft unter Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt ist. Da es sich bei der Ersatzzwangshaft um einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsgrundrechte, insbesondere Bewegungsfreiheit, des Betroffenen handelt, muss die Anordnung verhältnismäßig sein in dem Sinne, dass sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen darf. Denn die Ersatzzwangshaft ist das letzte Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen, und muss als in der Regel schärfstes Zwangsmittel besonderen Ausnahmefällen vorbehalten bleiben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 -; OVG NRW, Beschl. v. 20.4.1999 - 5 E 251/99 -, jew. zit. nach juris).

17

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Ausgangsbescheid, in dem bereits auf die Möglichkeit einer Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen wurde, ist i.S.v. § 53 Abs. 1 SOG LSA unanfechtbar geworden, wurde aber vom Antragsgegner nicht befolgt. Hierfür liegen konkrete Tatsachen vor, da mit Inseraten in der Presse weiterhin für das Gewerbe des Antragsgegners geworben wird, Außendienstmitarbeiter der Antragstellerin bei Vor-Ort-Kontrollen gewerbliche Tätigkeiten (Annahme von Wertstoffen) festgestellt und aktenkundig gemacht haben und auch das Finanzamt gegenüber der Antragstellerin Hinweise auf die Fortführung der gewerblichen Tätigkeit nebst Belegen gegeben hat. Den entsprechenden Vorhaltungen der Antragstellerin ist der Antragsgegner selbst nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr beim erfolglosen Versuch, das festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben, angegeben, er führe ein Erwerbsgeschäft, mit dem monatliche Umsätze erzielt würden. Das festgesetzte Zwangsgeld hat sich beim Vollstreckungsversuch am 15.6.2017 als uneinbringlich erwiesen. Den entsprechenden Nachweis hat die Antragstellerin durch Vorlage des Vermögensverzeichnisses gem. § 802c ZPO (Bl. 67 ff. der Beiakte), das der Antragsgegner gegenüber der Gerichtsvollzieherin des AG A-Stadt abgegeben hat, geführt. Pfändbares Vermögen wurde hierbei nicht festgestellt, so dass der Antragsgegner als zahlungsunfähig anzusehen ist.

18

Es ist nicht ersichtlich, dass der beabsichtigte Erfolg, die staatliche Anordnung gegen einen uneinsichtigen Bürger durchzusetzen, auf andere - einfachere - Weise durchgesetzt werden kann. Der fortgesetzte Verstoß des Antragsgegners gegen die bestandskräftige Gewerbeuntersagung ist als hartnäckig zu bewerten. Ein milderes Zwangsmittel, dem zu begegnen, besteht nicht. Denn bei der Befolgung einer Gewerbeuntersagung handelt es sich um eine höchstpersönliche, auf Unterlassung gerichtete Verpflichtung des Antragsgegners (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 S 196/14 Me -, zit. nach juris). Hierzu hat der Antragsgegner in keiner Weise erkennen lassen, dass er bereit ist, seinen aus den ergangenen Bescheiden beruhenden Verpflichtungen nachzukommen.

19

Aufgrund der wirtschaftlichen Situation und des an den Tag gelegten Verhaltens des Antragsgegners erscheint daher die Anordnung der Ersatzzwangshaft an Stelle des uneinbringlichen Zwangsgeldes erforderlich zu sein, um die bestandskräftige Gewerbeuntersagung gegenüber einem uneinsichtigen Bürger wie dem Antragsgegner durchzusetzen. Mit der Ersatzzwangshaft soll hier keinem Bagatellverstoß begegnet werden. Vielmehr geht es um die Durchsetzung der Gewerbeuntersagungsverfügung, die den Schutz der Allgemeinheit und des Staates vor gewerberechtlich unzuverlässigen Personen bezweckt. Hierbei hält die Kammer eine Dauer der Ersatzzwangshaft von 7 Tagen für angemessen, aber auch ausreichend. Die hiermit festgesetzte Dauer der Ersatzzwangshaft von 7 Tagen sieht die Kammer als erforderlich an, um dem Antragsgegner die Beharrlichkeit seines gewerberechtlichen Verstoßes vor Augen zu führen und ihn anzuhalten, seiner Verpflichtung aus der Gewerbeuntersagungsverfügung nunmehr nachzukommen.

20

Die Ersatzzwangshaft ist gem. § 57 Abs. 2 SOG LSA i.V.m. §§ 802 g Abs. 2, 802 h ZPO durch den Gerichtsvollzieher zu vollstrecken.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, da Kostenvorschriften für einen Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht bestehen (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 17.9.2015 - W 6 X 15.731 -, zit. nach juris). Es handelt sich weder um ein Verfahren im Allgemeinen (Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum GKG) noch um ein Besonderes Verfahren i.S.v. Nr. 5301 (Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder 172 VwGO).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 17/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, vertreten durch das Landratsamt R.-G., begehr
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Annotations

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.