Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Mai 2017 - 3 A 1/17

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0524.3A1.17.0A
bei uns veröffentlicht am24.05.2017

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung der Kleineinleiterabgabe für einen Teil der in seinem Verbandsgebiet vorhandenen abflusslosen Sammelgruben.

2

Der Kläger ist ein Trink- und Abwasserzweckverband im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

3

Mit Rundschreiben vom 13. Oktober 2010 informierte der Beklagte alle Abwasserabgabenpflichtigen des Landes Sachsen-Anhalt, darunter auch den Kläger, über die Änderung der Vollzugspraxis bei der Erhebung der Kleineinleiterabgabe. Danach wurde u. a. unter Ziff. 3 mitgeteilt, dass als vereinfachter Nachweis für die regelmäßige Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben Angaben zum Grundstück (Gemeinde, Ortsteil, Straße, Gemarkung, Flur und Flurstück), zur Anzahl der angeschlossenen Einwohner per 30.06. des Veranlagungsjahres und zur aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage erforderlich seien. Dies könne durch ein entsprechendes Kataster gemäß der Anlage 3 des Rundschreibens nachgewiesen werden. Daneben könne davon ausgegangen werden, dass die Körperschaft des öffentlichen Rechts ihrer Entsorgungspflicht entsprechend nachkomme, wenn die Entwässerungssatzung des Abgabepflichtigen in dem Rundschreiben näher ausgeführte Regelungen enthalte. Enthalte die Entwässerungssatzung mindestens die genannten Angaben, so seien weitere Angaben nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

4

Mit Schreiben vom 18. März 2011 gab der Kläger unter Verwendung des Vordruckes 1 die Erklärung zur Abwasserabgabe Kleineinleiter 2010 für die Einwohner im Verbandsgebiet einschließlich des Katasters der nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücke (Teil: abflusslose Gruben) ab. Darin stufte er in Zeile c) des Vordruckes die Einleitung von 1.800 Einwohnern als abgabefrei ein, was für das Veranlagungsjahr 2010 zu einer Abwasserabgabe für Kleineinleitungen mit abflusslosen Sammelgruben von 19.541,33 Euro führe.

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Im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 8/2012 vom 5. März 2012 wurde der Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalts „Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt zum Abwasserabgabengesetz“ vom 2. Januar 2012 veröffentlicht, der im Wesentlichen zum Rundschreiben des Beklagten vom 13. Oktober 2010 inhaltsgleiche Regelungen zur vereinfachten Nachweisführung enthält.

6

Unter dem 23. Mai 2013 forderte der Beklagte vom Kläger die Übersendung des Nachweises über den Wasserverbrauch, die ordnungsgemäße Abfuhr (Menge) und die Dichtigkeitsnachweise für die von ihm als abgabefrei angezeigten Grundstücke mit abflussloser Sammelgrube. Die Angaben des Klägers zu den Einwohnern der einzelnen Mitglieder, deren gesamtes Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt würden, überstiegen die Angaben des Vorjahres um ein Zehnfaches. Bereits für das Veranlagungsjahr 2009 seien erhebliche Defizite bei den Dichtigkeitsnachweisen und dem Verbleib des anfallenden Schmutzwassers festgestellt worden. Daher sei für das Veranlagungsjahr 2010 eine Einzelfallprüfung erforderlich.

7

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013, beim Beklagten am 18. November 2013 eingegangen, legte der Kläger den geforderten Nachweis über den Wasserverbrauch, die Abfuhrmenge und Angaben zur Vorlage von Dichtigkeitsnachweisen für die abgabefrei angezeigten Grundstücke vor.

8

Unter dem 17. Januar 2014 hörte der Beklagte den Kläger zu dem Erlass seines beabsichtigten Festsetzungsbescheides für das Veranlagungsjahr 2010 an. Der Kläger nahm hierzu unter dem 7. Februar 2014 Stellung, indem er die von dem Beklagten herangezogenen Kriterien zur Feststellung der Abgabenfreiheit in Zweifel zog. Es sei dem Kläger daneben unzumutbar, für die 1.210 Grundstücke im Verbandsgebiet des Klägers mit abflusslosen Sammelgruben Einzelfallbegründungen zu erbringen.

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Mit Bescheid vom 14. März 2014, dem Kläger am 17. März 2014 zugestellt, wurde unter Ziff. 2 des Bescheides für das Veranlagungsjahr 2010 die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen auf 51.340,75 Euro festgesetzt. Die als Anlage 1 beigefügte Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten wurde zum Bestandteil des Bescheides gemacht. Danach wurden 23 Einwohner als abgabenfrei eingestuft. Der Kläger habe zwar entsprechend des Rundschreibens vom 13. Oktober 2010 ein Sammelgrubenkataster vorgelegt. Auch erfülle die Entwässerungssatzung des Klägers die Anforderungen aus dem Rundschreiben, sodass er zu einer vereinfachten Nachweisprüfung ermächtigt wäre. Da jedoch im Vergleich zu den Vorjahren und den 2010 nachfolgenden Jahren erhebliche Schwankungen bei den als abgabefrei erklärten Einwohnern in Zeile c) des Vordruckes 1 ersichtlich seien, sei eine weitergehende Prüfung erfolgt. Grundsätzlich seien Einwohner, deren Abwasser in einer abflusslosen Sammelgrube aufgefangen werde, abgabefrei, sofern das abgefallene Abwasser vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde. Dabei sei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich. Bestandteil der allgemein anerkannten Regeln der Technik sei bei abflusslosen Sammelgruben u. a. die Einhaltung der Dichtigkeit und deren Nachweis nach DIN 1986. Die Abgabenfreiheit könne auch dann nicht angenommen werden, wenn trotz Dichtigkeitsnachweis die Menge des Wasserverbrauchs die Menge des aus der Grube entsorgten Abwassers deutlich übersteige und als Ursache dieses Umstandes unter Berücksichtigung etwaiger begründender Darlegungen des Abgabepflichtigen allein ein Abwasserverlust aus der Grube in Betracht komme. Dies sei regelmäßig dann anzunehmen, wenn die im Veranlagungsjahr abgefahrene Menge weniger als 90 % des Wasserverbrauchs betrage. In diesem Falle müsse er – der Beklagte – davon ausgehen, dass Abwasser aus der abflusslosen Grube bestimmungswidrig in die Umgebung gelange. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung für den einzelnen Fall keinen anderen Geschehensablauf plausibel gemacht. Unberücksichtigt seien auch Einwohner geblieben, deren Wasserverbrauch erheblich unter dem durchschnittlichen Trinkwasserverbrauch des Landkreises Stendal i. H. v. 86,3 l/E*d liegen, da auch hierfür vom Abgabepflichtigen im Rahmen der Anhörung keine nachvollziehbaren Gründe nachgewiesen worden seien. Allein der pauschale Hinweis, dass das Frischwasser für Beregnungszwecke, Viehwirtschaft oder Reinigung genutzt werde, genüge für eine andere Bewertungsweise nicht. Im Gegenteil lasse dies eher darauf schließen, dass der tatsächliche Wasserverbrauch noch über dem durchschnittlichen Wasserverbrauch liegen müsste, was jedoch nicht der Fall sei.

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Am 10. Juli 2014 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er ist der Auffassung, der Beklagte wende bei der Festsetzung der Abwasserabgabe bei ihm verschärfte Regelungen an. Obwohl die Voraussetzungen für einen vereinfachten Nachweis von ihm – dem Kläger – erfüllt seien, verlange der Beklagte ohne stichhaltige Begründung umfangreiche Angaben und Nachweise in jedem Einzelfalle. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass die vom Beklagten festgelegten Vollzugsregeln auch ihm gegenüber angewandt würden. Die vom Beklagten angewendeten Kriterien zum Dichtigkeitsnachweis, der abgefahrenen Abwassermenge sowie zum Trinkwasserverbrauch seien teilweise sachfremd, ergäben sich nicht aus dem Gesetz und würden den tatsächlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet nicht gerecht. Eine Dichtigkeitsprüfung koste ca. 300,- Euro. Angesichts der Höhe der Kleineinleiterabgabe von 17,90 Euro pro Jahr sei dieser Aufwand unangemessen, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Abwasserabfuhr vorlägen. Daneben sei das Verbandsgebiet ländlich geprägt. Insbesondere die Grundstücke, die über eine abflusslose Sammelgrube entsorgt werden, würden im Außenbereich oder in kleineren Dörfern liegen. Dort nutzten die Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser zum Sprengen des Gartens, zur Befüllung von Swimmingpools und Gartenteichen. Da die Schmutzwassergebühr nicht nach dem Frischwassermaßstab abgerechnet werde, sondern nach der tatsächlich abgefahrenen Abwassermenge, gebe es keinen Grund für die Anschlussnehmer, sich einen gesonderten Gartenwasserzähler anzuschaffen. Sollte die Festsetzung des Beklagten Bestand haben, müsste er – der Kläger – die Abwälzung der Kleineinleiterabgabe auf die Einwohner rechtfertigen. Dabei müsse er nachweisen, dass die Einleiter auf ihrem Grundstück anfallendes Abwasser nicht vollständig in die abflusslose Grube eingeleitet hätten. Insofern bestehe eine Diskrepanz zwischen den Kriterien, die der Beklagte bei der Ermittlung der Kleineinleiterabgabe anlege und der Nachweis- und Rechtfertigungspflicht des Klägers. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass nur als abgabefrei anerkannt werde, wer mindestens den im Landkreis Stendal durchschnittlich zu verzeichnenden Trinkwasserverbrauch von 86,3 l pro Tag erreiche. Dabei verkenne der Beklagte, dass ein Durchschnittswert aus höheren und niedrigeren Verbräuchen bestehe. Ein niedriger Verbrauch könne unterschiedliche private Belange betreffen, zu denen die Einwohner nicht befragt werden dürften. Im Ergebnis sei es absurd, wegen einer Abgabe von 17,90 Euro pro Person jährlich solche Ermittlungen anstellen zu sollen.

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Der Kläger beantragt,

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den Abwasserabgabenbescheid zum Az. 405.8.4-6….-75-10191/10 für das Jahr 2010 vom 14.03.2014 – dem Kläger zugestellt am 17.03.2014 – bezüglich der Festsetzung unter Punkt 2. „Festsetzung hinsichtlich Kleineinleitungen“ aufzuheben, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 19.541,33 Euro festgesetzt wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Daneben trägt er vor, dass nach einer Gegenüberstellung der Veranlagungsjahre 2008 bis 2013 ersichtlich sei, dass die Angaben des Klägers zur Anzahl der Einwohner, deren Abwasser ausnahmslos über abflusslose Sammelgruben entsorgt werde, in der Höhe erheblich voneinander abwichen. Für das Veranlagungsjahr 2010 sei die Anzahl erheblich angestiegen und für die Folgejahre wieder gesunken. Diesen extremen Anstieg innerhalb nur eines Jahres habe der Kläger nicht plausibel darlegen können. Die vereinfachte Nachweisführung sei nur dann möglich, wenn der Abgabepflichtige mindestens einmal Unterlagen, wie im Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 2.1.2012 unter Ziff. 4. ausgeführt, einreiche. Anhand dieser Unterlagen könne er – der Beklagte – die Abgabenfreiheit beurteilen und die Plausibilität der Abwasserentsorgung für abflusslose Sammelgruben prüfen. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen seien dazu ungeeignet. Es sei auch nicht ersichtlich, zu welchen Sammelgruben der Kläger eine Abgabenfreiheit erklären wolle und zu welchen nicht. Diese Vorgehensweise sei auch nicht willkürlich. Vielmehr gebiete die vereinfachte Nachweisführung lediglich eine vereinfachte Möglichkeit der Plausibilitätsprüfung über das Vorliegen einer Abgabepflicht für Kleineinleitungen. Sie solle das Verwaltungshandeln vereinfachen und nicht dazu führen, sich unzutreffend auf eine Abgabenfreiheit zu berufen. Aus diesem Grund sei es sachgerecht, zunächst einen Nachweis über die tatsächlichen Verhältnisse zu verlangen. Gerade im Falle des Klägers, in welchem es erhebliche Widersprüche und Veränderungen im Vergleich zu den Vorveranlagungsjahren gegeben habe, müsse er – der Beklagte – diese Veränderungen auf ihre Plausibilität überprüfen.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

Die hier allein streitgegenständliche Ziff. 2 des Bescheides des Beklagten vom 14. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur festgesetzten Kleineinleiterabgabe ist § 1 AbwAG i. V. m. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG, § 6 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG. Danach ist der Kläger an Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Nach § 5 Abs. 1 AG AbwAG bleiben diejenigen Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Maßgeblicher Stichtag sind dabei nach § 5 Abs. 2 AG AbwAG die Verhältnisse am 30. Juni des Abrechnungsjahres.

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Danach ist die streitgegenständliche Festsetzung der Abwasserabgabe weder hinsichtlich des Verfahrens der Ermittlung (1.) noch hinsichtlich der festgesetzten Höhe (2.) rechtlich zu beanstanden.

22

1. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG, § 9 Abs. 1 AG AbwAG hat der Verband die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Dabei sind nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG Erklärungen nach landeseinheitlichen Vordrucken abzugeben. Der Sinn und Zweck der Vorlagepflicht besteht darin, die Abgabe zu begründen und damit für die Festsetzungsbehörde glaubhaft zu berechnen.

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Die vom Kläger mit seiner Erklärung vom 18. März 2011 vorgelegten und in der Folgezeit nachgereichten Unterlagen genügen den vorgenannten Erklärungspflichten nicht. Die Unterlagen sind im Hinblick auf die Zeile c) des landeseinheitlichen Erklärungsformulars nicht plausibel und damit nicht geeignet, ohne vertiefende, ggf. auf besondere Umstände in den Mitgliedsgemeinden des Klägers zurückzuführende Gegebenheiten eingehende Erklärungen die Abgabefreiheit einzelner Einwohner über das vom Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden hinausgehende Maß darzulegen. Der Beklagte durfte daher im Rahmen einer Einzelfallprüfung vom Kläger die mit Schreiben vom 23. Mai 2013 geforderten Nachweise über den Wasserverbrauch, die ordnungsgemäße Abfuhr (Menge) und die Dichtigkeitsnachweise für die vom Kläger als abgabefrei angezeigten Grundstücke mit abflussloser Sammelgrube fordern.

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Der Kläger hat entgegen seiner Ansicht keinen Anspruch auf die Führung nur eines vereinfachten Nachweises. Nach Ziff. 3 des Rundschreibens des Beklagten vom 13. Oktober 2010 sowie nach Ziff. 4.3 des RdErl. des MLU vom 2. 1. 2012 – 23/62553-1 (MBl. 8/2012 – nach Ziff. 4.2 a. E. auch für das Veranlagungsjahr 2010 anwendbar) ist zum vereinfachten Nachweis berechtigt, wer die in dem Rundschreiben bzw. dem Runderlass genannten Angaben zu Grundstück, angeschlossener Einwohnerzahl und Abwasserbehandlungsanlage in einem Kleineinleiterkataster zusammengefasst hat und dessen Entwässerungssatzung bestimmte Vorschriften für eine zeitgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der abflusslosen Gruben enthält. In diesen Fällen kann nach dem Rundschreiben bzw. dem Runderlass davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt ordnungsgemäß erfüllt wird. Danach ist lediglich eine Plausibilitätsprüfung der Angaben durch die Festsetzungsbehörde ausreichend. Beide Voraussetzungen erfüllt der Kläger unstreitig für das Veranlagungsjahr 2010 durch die Vorlage seines Kleineinleiterkatasters beim Beklagten sowie seiner Entwässerungssatzung vom 30. Januar 2006. Weder dem Runderlass noch dem Rundschreiben lässt sich aber entnehmen, dass die Möglichkeit eines vereinfachten Nachweises sämtliche darüberhinausgehende Nachweispflichten des Abgabepflichtigen beseitigt oder etwa allein durch die Berechtigung zum vereinfachten Nachweis die bundesgesetzlich bestehende Prüfungspflicht des Beklagten durch einen Erlass eines Landesministeriums gänzlich beseitigt wird. Im Gegenteil lässt sich dem Runderlass ausdrücklich entnehmen, dass die Berechtigung einer vereinfachten Nachweisprüfung sich nach Ziff. 4 zunächst unmittelbar nur an den Beklagten als Festsetzungsbehörde richtet und ihm die Möglichkeit einer vereinfachten Überprüfung eingeräumt ist. Weiter regelt der RdErl. des MLU in Ziff. 4.3 ausdrücklich, dass auch bei der vereinfachten Nachweisführung die zuständige Festsetzungsbehörde eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen hat, die Voraussetzungen zur Erbringung eines vereinfachten Nachweises also allein für die beantragte Festsetzung nicht genügen. Zum anderen ist im Rundschreiben bzw. Runderlass ausdrücklich festgeschrieben, dass eine Tiefenprüfung in begründeten Einzelfällen erforderlich ist und auf Verlangen der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen sind. Sinn und Zweck des vereinfachten Nachweises ist die Vereinfachung des Prüfverfahrens, nicht aber die Lockerung der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Abgabenfreiheit.

25

Vorliegend kam der Beklagte nach seiner Plausibilitätsprüfung zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger in Zeile c) des Vordruckes 1 angegebene Zahl der Einwohner, deren gesamtes Abwasser aus abflusslosen Gruben einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde, die angegebene Zahl der durch den Beklagten bestandskräftig festgesetzten Zahl in den Vorveranlagungsjahren 2008 (38 Einwohner) und 2009 (67 Einwohner) mit nunmehr 1.800 Einwohnern um ein Vielfaches übersteigt. Dieser auffällige Anstieg innerhalb eines Jahres unter Beachtung der weit geringeren Ausgangszahlen in den Vorveranlagungsjahren 2008 und 2009 (der Kläger hat für das Veranlagungsjahr 2008 noch 437 Einwohner angegeben, im Jahr 2009 noch 538 Einwohner) ist allein durch Vorlage des Kleineinleiterkatasters nicht plausibel gemacht und erforderte eine Einzelfallprüfung. Daneben erfolgte durch den Beklagten bereits für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 eine erhebliche Herabsetzung von der durch den Kläger angegebenen Anzahl der Kleineinleiter aufgrund erheblicher Defizite bei den Dichtigkeitsnachweisen und dem Verbleib des anfallenden Schmutzwassers. Auch deshalb durfte der Beklagte von dem Kläger eine Einzelfallprüfung verlangen.

26

2. Der Beklagte hat auch zu Recht lediglich 23 Einwohner als abgabefrei berücksichtigt.

27

Nach § 5 Abs. 1 AG AbwAG bleiben bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.

28

Im Ausgangspunkt ist hierbei entgegen der Ansicht des Klägers – mangels vorhandener Zähleinrichtung an der abflusslosen Sammelgrube – auf das Verhältnis des dem Grundstück zugeführten Frischwassers zu der Menge des abgefahrenen Abwassers abzustellen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10. April 2014 – 4 L 46/13 –; VG Magdeburg, Urt. v. 2. Mai 2016 – 9 A 374/14 –, beide: juris). Wenn die für einen bestimmten Zeitraum entsorgte Abwassermenge derart deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge zurückbleibt, stellt sich jedenfalls die Frage, ob die Grube nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, da sie undicht ist, und der Beklagte darf den Kläger zu einer Erläuterung der Diskrepanz auffordern. Eine Diskrepanz von 10 % zwischen dem bezogenen Frischwasser und dem entsorgtem Abwasser wird dabei in der landesrechtlichen Rechtsprechung einheitlich als Nachweis dafür gesehen, dass die Grube nicht dicht ist und daher entweder nicht den allgemeinen anerkannten Stand der Technik entspricht oder aber nicht an die Kanalisation angeschlossen ist (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10. April 2014, a. a. O.; VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015 – 9 A 160/14 MD –; VG C-Stadt, Urt. v. 27. Januar 2015 – 4 A 298/13 –, alle: juris). Sofern der Kläger die Diskrepanz nicht hinreichend plausibel erklären kann (z. B. [Ab-]Wasserverlust durch Wasserrohrbruch, Gartenbewässerung [bei separatem Zähler], intensive Tierhaltung, fehlende Deckungsgleichheit des Bezugs- und Entsorgungszeitraums u. ä.), darf der Beklagte davon ausgehen, dass das Schmutzwasser jedenfalls nicht vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10. April 2014, a. a. O.; VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015, a. a. O.; VG C-Stadt, Urt. v. 27. Januar 2015, a. a. O.). Bei der im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz AbwAG vorzunehmenden Prüfung der Plausibilität der Angaben des Abgabepflichtigen handelt es sich um ein Massenverfahren. Die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung dürfen daher im Interesse der Verwaltungspraktikabilität nicht überspannt werden. Soweit der Abgabepflichtige nicht in der Lage ist, eine zumindest annähernd vollständige Entsorgung des Schmutzwassers über die abflusslose Grube plausibel zu machen, darf der Abgabegläubiger davon ausgehen, dass die Grube undicht ist. In diesem Fall ist das Grundstück i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 „nicht an die Kanalisation angeschlossen“ und daher nicht abgabefrei.

29

Der Kläger hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2014 lediglich pauschal vorgetragen, dass der Wasserverbrauch eines Grundstückes nach seinen Erfahrungen von „teils individuellen Verhältnissen bestimmt“ werde. Dies betreffe „u. a. die Nutzung von Frischwasser für Beregnungszwecke, für die Viehwirtschaft, für Reinigungszwecke außerhalb des Haushaltes und vieles mehr“. Hieraus ergibt sich weder eine einleiterbezogene Begründung für die konkret festgestellte Diskrepanz noch ist es dem Kläger rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen, eine solche zu führen. Nach § 11 abs. 2 Satz 2 AbwAG hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen. Es wäre dem Kläger durchaus möglich gewesen, die entsprechenden Nachweise und Erklärungen von den Einleitern zu fordern. Sollten die Einleiter dieser Verpflichtung nicht nachkommen und dem Kläger gegenüber die Diskrepanz selbst nicht plausibel erklären können, so hätte der Kläger die Kleineinleiterabgabe an die Einleiter abwälzen können. Eine wie vom Kläger beschriebene „umgekehrte Beweislast“ besteht in diesem Verhältnis gerade nicht, da sich auch der Kläger auf die Abweichung gegenüber den Einleitern berufen kann. Vor diesem Hintergrund war vom Kläger auch aufgrund der hohen Anzahl der Grundstücke mit abflusslosen Sammelgruben zu erwarten, eine Einzelfallbegründung darzulegen. Allein der Verweis auf einen erheblichen Verwaltungsaufwand kann nicht dazu führen, dass gesetzliche (Mindest-)Bestimmungen nicht mehr einzuhalten wären. Ein solcher Grundsatz würde eine erhebliche Missbrauchsgefahr in sich bergen und ist allein deshalb abzulehnen. Daneben ist die Abgabenfreiheit für Kleineinleiter mit einer abflusslosen Sammelgrube eine Privilegierung gegenüber der grundsätzlichen Abgabenpflicht von Einleitern. Um diese Privilegierung für sich zu beanspruchen, müssen die Voraussetzungen im Zweifelsfall auch nachgewiesen werden.

30

Soweit ein Großteil der Einleiter durch den Beklagten als nicht abgabefrei aufgrund fehlenden Dichtigkeitsnachweises betrachtet wurde, begegnet auch dies keinen rechtlichen Bedenken. Wie bereits dargestellt verlangt § 5 Abs. 2 AG AbwAG, dass die Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies hat der Einleiter bzw. der Abgabenpflichtige - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nachzuweisen. Soweit der Kläger einwendet, dass ein solcher von ihm verlangter Dichtigkeitsnachweis im Vergleich zu der niedrigen Abwasserabgabe unverhältnismäßig hohe Kosten verursache, ist darauf zu verweisen, dass der Kläger selbst die Einleiter nach § 8 Nr. 4 seiner Entwässerungssatzung verpflichtet, abflusslose Sammelgruben „nach den Regeln der Technik (DIN 1986, DIN 4261)“ zu betreiben. Nach § 9 Nr. 2 der Satzung sind dem Kläger notwendige Angaben über die abflusslosen Sammelgruben auf Aufforderung bereitzustellen. Nichts anderes verlangt der Beklagte von dem Kläger.

31

Das weitere Kriterium des Beklagten, es müsse ein bestimmter Mindestverbrauch von Wasser pro Person und Jahr auf dem Grundstück vorliegen, ist ebenfalls im Ansatz sachgerecht. Soweit ein bestimmter Mindestverbrauch unterschritten wird, können Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube und damit Anhaltspunkte für ein Einleiten im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG bestehen, die Anlass für weitere Überprüfungen im Einzelfall bieten können. Ein besonders niedriger Wasserverbrauch, der nicht plausibel ist, kann nämlich darauf hindeuten, dass dem Grundstück aus anderen Quellen Wasser zugeführt wird, das nach Verbrauch nicht ordnungsgemäß entsorgt wird. Der vom Beklagten angesetzte Wasserverbrauch ist dabei sachgerecht. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte nicht den durchschnittlichen Wasserbrauch des Landkreises Stendal von 86,3 l pro Einwohner und Tag in Ansatz gebracht. Dies ist zwar im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 12 vom Beklagten so formuliert, allerdings nicht angewendet worden. Auf Seite 11 des Bescheides führt der Beklagte – dem Kläger zustimmend – ausdrücklich aus, dass nur diejenigen Einwohner unberücksichtigt bleiben, deren Trinkwasserverbrauch erheblich unter dem Durchschnittsverbrauch des Landkreises liegen. Im gerichtlichen Verfahren führte der Beklagte ergänzend aus, dass er erst ab einem Trinkwasserverbrauch unter 10 m³ pro Einwohner und Jahr (also ca. 27,4 l pro Einwohner und Tag) überhaupt einen Abgleich von Wasserverbrauch und Abwasseranfall vorgenommen habe. Dies entspricht auch der Berechnung des Beklagten in der Anlage V zum Bescheid.

32

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708, 711 ZPO.

34

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Mai 2017 - 3 A 1/17

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Mai 2017 - 3 A 1/17

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Mai 2017 - 3 A 1/17 zitiert 10 §§.

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Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von N

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Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser


(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation a

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 11 Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht


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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 27. Jan. 2015 - 4 A 298/13

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Abwasserabgabe für Kleineinleitungen. 2 Sie reichte am 30. März 2011 beim Beklagten für das Veranlagungsjahr 2010 eine Erklärung zur Abwasserabgabe für Kleineinleitungen bezüglich

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.

(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Abwasserabgabe für Kleineinleitungen.

2

Sie reichte am 30. März 2011 beim Beklagten für das Veranlagungsjahr 2010 eine Erklärung zur Abwasserabgabe für Kleineinleitungen bezüglich des Ortsteils A. ein. Darin gab sie die Zahl der Einwohner, deren Abwasser aus abflusslosen Gruben einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, mit 32 an. Insoweit führte sie u.a. an:

3

Grundstück

Einwohner

Abfuhrmenge 2010

Trinkwasserverbrauch
03/2009 – 03/ 2010

Trinkwasserverbrauch
03/2010 – 03/ 2011

(R)     

1       

13 m³ 

21 m³ 

21 m² 

(K)     

2       

19 m³ 

23 m³ 

25 m³ 

(S)     

3       

44 m³ 

55 m³ 

56 m³ 

(AN.) 

1       

9,5 m³

12 m³ 

15 m³ 

(H)     

2       

18 m³ 

30 m³ 

32 m³ 

4

Im Rahmen der Anhörung zum Erlass des Festsetzungsbescheids machte die Klägerin geltend: Auf den Grundstücken B. C. 34 (D.) und 46 (E.) seien im Mai 2008 bzw. im Sommer 2008 jeweils eine neue abflusslose Sammelgrube samt Entwässerungsleitung vom Haus zur Grube errichtet worden. Mit dem Neubau sei die Dichtheit der Grube gegeben. Es werde zudem Frischwasser für die Tierhaltung (D.), die Poolbefüllung (F.) und den Garten verwendet. Für die Grundstücke B. C. 7 (G.) und H. I. 50 (AN.) lägen Dichtigkeitsnachweise vom 07. Juli 2008 bzw. vom 25. März 2009 vor. Die Bewohner hätten zudem erklärt, alle Abwässer in die Grube zu leiten bzw. Trinkwasser auch für den Garten zu verwenden (AN.). Der Bewohner des Grundstücks H. I. 21 (J.) habe ebenfalls erklärt, alle Abwässer in die Grube zu leiten. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Undichtigkeit der Gruben vor.

5

Mit Bescheid vom 02. Oktober 2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2010 eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Ortsteil K. auf 644,22 Euro fest.

6

Im Rahmen der Festsetzung berücksichtigte er lediglich 7 Einwohner, die ihr Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben einer Abwasserbehandlungsanlage zuführten. Zur Begründung führte er insoweit aus: Bei der Abgabenfestsetzung seien nur Einwohner zu berücksichtigen, die ihr Abwasser vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zuführten. Das sei nicht anzunehmen, wenn die Menge des Wasserverbrauchs die Menge des aus der Grube entsorgten Abwassers deutlich überwiege und als Ursache dieses Umstands unter Berücksichtigung etwaiger begründeter Darlegungen des Abgabepflichtigen allein ein Abwasserverlust aus der Grube in Betracht komme. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn die im Veranlagungsjahr abgefahrene Menge weniger als 90 vom Hundert des Wasserverbrauchs ausmache und der Abgabepflichtige im Einzelfall keinen anderen Geschehensablauf plausibel mache. Danach hätten die o.g. 9 Personen nicht als abgabefrei behandelt werden können. Denn insoweit unterschreite die im Jahr 2010 entsorgte Menge jeweils 90 Prozent des Trinkwasserbezugs:

7

Grundstück

Trinkwasserbezug 2010

Anteil entsorgter Menge am Trinkwasserbezug

(R)     

21 m³ 

61,9 %

(K)     

24,5 m³

77,6 %

(S)     

55,3 m³

79,6 %

(AN.) 

14,5 m³

66,7 %

(H)     

31,5 m³

57,1 %

8

Es sei auch nicht plausibel gemacht worden, wie sich die Differenz zwischen Trinkwasserbezug und entsorgter Menge erkläre.

9

Die Klägerin hat am 30. Oktober 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt sie ihren vorgerichtlichen Vortrag und verweist auf Entscheidungen der Kammer, wonach es nicht sachgerecht sei, zur Feststellung der vollständigen Abfuhr des Abwassers aus einer Sammelgrube auf 90 Prozent des Trinkwasserbezugs abzustellen bzw. wonach der tatsächlichen Abfuhrmenge das Grubenvolumen hinzuzurechnen sei.

10

Unter dem 15. Januar 2015 hat die Klägerin erklärt, sie ziehe die Klage bezüglich der Grundstücke, für die fehlerhafte Dichtigkeitsnachweise vorgelegt worden seien, zurück.

11

Im Schriftsatz vom 20. Januar 2015 hat sie ausgeführt, die Klage auch insoweit aufrecht zu erhalten.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2013 aufzuheben, soweit damit eine Kleineinleiterabgabe von mehr als 483,16 Euro festgesetzt wird.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er verteidigt seinen Bescheid.

Entscheidungsgründe

17

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Eine Klagerücknahme liegt bezüglich der mit dem Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2013 geforderten Abgabe in Höhe von 35,79 Euro für die Kleineinleitungen der beiden Einwohner der Grundstücke L. M. 7 und N. O. 50 vor. Die Klägerin hat nämlich durch ihre Erklärung im Schriftsatz vom 15. Januar 2015, dass sie die Klage hinsichtlich der Grundstücke mit den fehlerhaften Dichtigkeitsnachweisen zurück ziehe, deutlich gemacht, dass sie die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 03. Oktober 2013 insoweit zurücknehme. Unerheblich ist, ob sie sich dabei im Irrtum über die Fehlerhaftigkeit der Dichtigkeitsnachweise für die genannten Grundstücke befunden hatte. Maßgeblich ist allein, dass die Klägerin die Klage in vorgenanntem Umfang tatsächlich zurücknehmen wollte.

18

Soweit sie unter dem 20. Januar 2015 erklärt hat, die Klage werde auch insoweit aufrecht erhalten, hat sie damit erneut Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2013 in diesem Umfang erhoben. Insoweit ist die Klage jedoch unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gewahrt ist. Nach dieser Vorschrift muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn ein Widerspruchsverfahren – wie hier – nicht erforderlich ist. Die Klagefrist für den am 02. Oktober 2013 zur Post gegebenen Bescheid lief daher bis Anfang November 2013, so dass die Klageerhebung am 20. Januar 2015 verfristet ist.

19

Soweit die Klägerin im Übrigen die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 02. Oktober 2013 im Umfang von 125,27 Euro begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Rechtsgrundlage für die vom Beklagten festgesetzte Abwasserabgabe für Kleineinleitungen sind §§ 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 AG AbwAG. Danach ist die Klägerin an Stelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.

21

Einwohner, die ihr Abwasser vollständig über eine abflusslose Sammelgrube entsorgen, sind danach abgabefrei.

22

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige bei Kleineinleitungen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Selbstveranlagung (Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Auflage 2006, § 11 Rn. 15). Vielmehr hat der Abgabepflichtige der Festsetzungsbehörde Daten über Anzahl und Umfang der Kleineinleitungen sowie die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen bzw. nicht angeschlossenen Einwohner zu übermitteln, um dieser eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen (Köhler/Meyer, a.a.O., § 11 Rn. 17).

23

Die auf dieser Grundlage vorgenommene Festsetzung der Abwasserabgabe durch den Beklagten in Höhe von 644,22 Euro, die eine Abgabepflicht für die sieben Einwohner der Grundstücke L. M. 34 (P.) und 46 (Q.) sowie N. O. 21 (R.) berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daher ist der Bescheid nicht in Höhe der auf diese Einwohner entfallenden Abgabe von 125,27 Euro (7 Einwohner / 2 x 35,79 Euro, vgl. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 4 AbwAG) aufzuheben.

24

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat der Beklagte zutreffend darauf abgehoben, dass die im Veranlagungsjahr 2010 abgefahrene Schmutzwassermenge von den vorgenannten Grundstücken lediglich 77,6 Prozent, 79,6 Prozent bzw. 57,1 Prozent des in diesem Zeitraum bezogenen Frischwassers betragen und die Klägerin die Diskrepanz nicht plausibel gemacht hat.

25

Das Oberverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 10. April 2014 (4 L 46/13, 4 L 47/13) Folgendes ausgeführt:

26

„Für die Feststellung der vorliegend für die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG maßgebliche Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner geht das Gesetz zunächst von einer Ermittlung aufgrund der dem Abgabepflichtigen vorliegenden oder vorzulegenden Unterlagen aus; denn nur wenn die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist, kann die Zahl geschätzt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AbwAG). Zur Vermeidung einer Doppelveranlagung bleiben bei der Berechnung (oder Schätzung) der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner die Einwohner unberücksichtigt, deren Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben über eine „mobile Leitung“ („Kanal auf Rädern“) einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

27

Im Rahmen der bei der Ermittlung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner - auf der Grundlage der Angaben des Abgabepflichtigen - notwendigen Plausibilitätsprüfung bei erklärten abflusslosen Sammelgruben prüft der Beklagte zunächst, ob ein Entsorgungsnachweis von 90 % des im Veranlagungsjahr verbrauchten Frischwassers vorliegt. Dieser Maßstab ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers nicht zu beanstanden. Wenn die für einen bestimmten Zeitraum entsorgte Abwassermenge derart deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge zurückbleibt, stellt sich jedenfalls die Frage, ob die Grube undicht ist, und der Beklagte darf den Kläger zu einer Erläuterung der Diskrepanz auffordern. Sofern der Kläger die Diskrepanz nicht hinreichend plausibel erklären kann, darf der Beklagte davon ausgehen, dass das Schmutzwasser jedenfalls nicht vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Bei der im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz AbwAG vorzunehmenden Prüfung der Plausibilität der Angaben des Abgabepflichtigen handelt es sich um ein Massenverfahren. Die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung dürfen daher im Interesse der Verwaltungspraktikabilität nicht überspannt werden. Soweit der Abgabepflichtige nicht in der Lage ist, eine zumindest annähernd vollständige Entsorgung des Schmutzwassers über die abflusslose Grube plausibel zu machen, darf der Abgabegläubiger davon ausgehen, dass die Grube undicht ist. In diesem Fall ist das Grundstück i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 „nicht an die Kanalisation angeschlossen“ und daher nicht abgabefrei.

28

Für die zusätzliche Hinzurechnung des Volumens der Sammelgrube besteht schon deshalb kein Bedarf, wenn - wie hier - der Zeitraum des Frischwasserbezugs und der Entsorgungszeitraum deckungsgleich ist.

29

Ob das Versickern von Abwasser aus einer abflusslosen Sammelgrube, wie der Kläger einwendet, den Abgabentatbestand der Kleineinleitung i. S. d. § 8 AbwAG erfüllt, ist vorliegend für die allein maßgebliche Berechnung der Zahl der Schadeinheiten rechtlich nicht erheblich. Denn die bundesgesetzliche Kleineinleiterregelung kennt als Maßstab nur die Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Diese Zahl ergibt sich aus der Differenz zwischen der absoluten Einwohnerzahl und der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Nach § 8 AbwAG sind also generell alle dezentralen Abwasseranlagen, d. h. alle Kleinkläranlagen und auch abflusslose Sammelgruben mit den daran angeschlossenen Einwohnern zu erfassen. Im Rahmen des ausdrücklich als Pauschalierungsregelung bezeichneten § 8 Abs. 1 AbwAG kommt es folglich nicht darauf an, ob die nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner selbst Schmutzwasser einleiten oder nicht (Köhler/Meyer, a. a. O., § 8 RdNr. 15). Es kann daher dahinstehen, ob - wie der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern geltend macht - ein „Einleiten“ von Abwasser aus einer abflusslosen Grube in die Umgebung im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG jedenfalls ein bestimmungswidriges Hineingelangen voraussetzt. Darüber hinaus betrifft die von dem Kläger zitierte Entscheidung zum einen schon nicht - wie vorliegend - die Abgabepflicht der Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst, sondern (erst) die Abwälzung der gegen sie an Stelle von Kleineinleitern festgesetzte Abwasserabgabe auf die Abwasser(klein)einleiter. Auch war streitgegenständlich in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Auslegung einer Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter auf der Grundlage des Ausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Abwasserabgabengesetz.“

30

Danach geht der Einwand der Klägerin fehl, der tatsächlich abgefahrenen Schmutzwassermenge sei das Volumen der Sammelgruben (pauschal) hinzuzurechnen, weil der Zeitraum des Frischwasserbezugs und der Entsorgungszeitraum hier deckungsgleich sind. Es kann zwar im Einzelfall eine Hinzurechnung des Volumens der Sammelgrube bzw. eines Teils davon geboten sein, um die abgefahrene Menge im Veranlagungsjahr zutreffend zu erfassen. Das kommt etwa in Betracht, wenn die Grube zum einen kurz vor Beginn des Veranlagungsjahrs geleert worden ist, so dass sie zu Beginn des Veranlagungsjahrs praktisch (fast) leer war, und wenn zum anderen davon auszugehen ist, dass sie am Ende des Veranlagungszeitraums einen erheblichen Füllstand aufgewiesen hat, weil die letzte Entleerung weit zurücklag bzw. die nächste Entleerung kurz nach Jahresbeginn erfolgte. Solche Einzelfallumstände sind hingegen konkret darzutun und zu belegen, woran es hier fehlt.

31

Soweit die Klägerin pauschal geltend gemacht hat, es sei auch Trinkwasser für die Gartenbewässerung und Haustierhaltung bzw. Poolbefüllung verwandt worden, ist dies zur Plausibilisierung der Diskrepanz zwischen Trinkwasserbezug und entsorgter Menge bzw. des Verbleibs von 5,5 m³ (P.), 11,3 m³ (Schaube) bzw. 13,5 m³ (R.) unzureichend (vgl. OVG, Urteile vom 10. April 2014 – 4 L 46/13 und 4 L 47/13 – und Urteile der Kammer vom 14. Dezember 2012 – 4 A 15/12 HAL und 4 A 16/12 HAL –). Dazu sind vielmehr nähere Angaben (etwa durch Gartenwasserzähler nachgewiesene Menge, Größe der Grundstücke, der zu bewässernden Fläche, der Anzahl und der Art der Tiere etc.) erforderlich, die dies plausibel machen.

32

Allein dass die Gruben und deren Zuleitung auf den Grundstücken L. Dorfstraße 34 (P.) und 46 (Q.) erst im Jahr 2008 durch eine Firma neu errichtet worden sind, macht das Vorhandensein einer abflusslosen Grube ebenfalls nicht plausibel.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.

(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.