Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Nov. 2016 - 2 A 269/16

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1125.2A269.16.0A
published on 25/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Nov. 2016 - 2 A 269/16
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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Braunschweiger Straße in B-Stadt für das Jahr 2015 und 2016.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B-Straße, Gemarkung B-Stadt, Flur 39, Flurstück 242 in B-Stadt. Es grenzt westlich an die D-Straße, von der es durch einen Fußweg und einen ca. 1,20 m breiten Grünstreifen getrennt ist. Der Grünstreifen wird durch Zufahrten zu den Nachbargrundstücken und den Kreuzungsbereich D-Straße / B-Straße unterbrochen. Er ist nicht durchgängig bepflanzt. Nördlich und östlich wird das Grundstück von der B-Straße begrenzt, von der auch die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt. Die Kläger haben auf ihrem Grundstück eine Hecke und einen Zaun zur D-Straße gesetzt. Auf die von den Klägern und der Beklagten zur Verfügung gestellten Licht- und Luftbilder wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

3

Im Zuge der Fertigstellung der südlichen Ortsumgehung von B-Stadt wurde die vormalige L 8 im Gebiet der Beklagten zwischen der E-Straße und dem Kreisverkehr teilweise aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages, teilweise aufgrund Verfügung des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt in 2010/2011 zur Gemeindestraße herabgestuft. Nach der Umstufung baute die Beklagte die D-Straße (F-Straße bis Kreisverkehr) und die G-Straße zwischen dem Ortseingangsschild und dem Jeetzeumfluter aus. Mit dem Ausbau wurden auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Seite der Straße Parkbuchten gebaut. Seit dem 05.08.2015 wird die Straßenreinigung in der D-Straße beidseitig durchgeführt. Die D-Straße ist in das Straßenregister der Beklagten eingetragen. Halteverbote bestehen auf beiden Seiten der D-Straße nicht.

4

Mit Bescheid vom 08.10.2015 zog die Beklagte die Kläger zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 18,82 Euro für die D-Straße für den Zeitraum September bis Dezember 2015 bei einem Gebührensatz von 2,13 Euro je laufenden Frontmeter und Jahr gemäß der Reinigungsklasse 1 heran. Nach Berechnung der Beklagten ergab sich ein rechnerisches Soll gegen die Kläger in Höhe von 53,07 Euro. Für das Jahr 2016 setzte die Beklagte Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 56,45 Euro fest.

5

Die Kläger legten gegen den Bescheid am 29.10.2015 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung ihres Widerspruchs führten sie aus, ihr Grundstück habe keine Zuwegung oder Pforte, noch eine Einfahrt zur D-Straße. Das Grundstück werde deswegen nicht über die D-Straße erschlossen.

6

Mit Schreiben vom 13.11.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Das Grundstück der Antragsteller grenze an die D-Straße. Daraus folge die Pflicht zur Straßenreinigung nach der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin. Die D-Straße sei in der Anlage 1 zur Straßenreinigungsgebührensatzung erfasst und in die Reinigungsklasse 1 eingruppiert, mithin einmal wöchentlich durch eine Kehrmaschine zu reinigen. Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Antragsgegnerin baue auf der Straßenreinigungsatzung auf. Danach bestimme sich die vom Gebührenschuldner zu entrichtende Gebühr nach der Reinigungsklasse und der betreffenden Straßenfrontlänge, d.h. der gemeinsamen Grenze zwischen Anliegergrundstück und Straßengrundstück. Das gegen die Versagung der Aussetzung der Vollziehung gerichtete Eilrechtschutzverfahren der Kläger blieb vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az.: 2 B 9/16 MD) und dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Az: 4 M 80/16) ohne Erfolg.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung nahm sie Bezug auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 13.11.2015. Ferner führte sie aus, dass es, anders als die Kläger meinten, nicht auf die Befahrbarkeit ihres Grundstückes von der Braunschweiger Straße aus ankomme. Ein Heranlaufen oder Heranfahren auf die Höhe des Grundstückes sei möglich. Die vorhandene Hecke und der Zaun seien zwar Hindernisse. Diese seien aber von den Klägern gepflanzt bzw. errichtet, mithin hier unbeachtlich.

8

Hiergegen haben die Kläger am 16.08.2016 Klage erhoben. Diese begründen sie damit, dass das Grundstück unter der Maßgabe der Erschließung über die B-Straße von den Klägern erworben worden sei. Der bestehende Bebauungsplan verbiete eine direkte Zufahrt auf die D-Straße. Ein Anhalten mit dem PKW auf Höhe und das sich anschließende Betreten des klägerischen Grundstücks sei hier ausgeschlossen. Der zwischen Fahrbahn und Gehweg liegende, ca. 1,20 m breite Grünstreifen unterbinde das. Bei diesem Grünstreifen handele es sich um ein Hindernis, das die Anliegereigenschaft des klägerischen Grundstücks entfallen ließe.

9

Die Kläger beantragen,

10

den Bescheid vom 08.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2016 wird insoweit aufgehoben, als er für das Jahr 2015 eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 18,82 Euro sowie für die Folgejahre eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 56,45 Euro festsetzt.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im Eilrechtschutzverfahren. Auf die diesbezüglichen Unterlagen wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Weiterhin führt sie aus, dass der zwischen Fahrbahn und Gehweg liegende Grünstreifen ein unselbständiger Teil der D-Straße sei, der jederzeit übertreten werden könne und damit auf die Bevorteilung des klägerischen Grundstücks keinen Einfluss habe. Eine Befestigung des Grünstreifens oder dessen Unterbrechung auf Höhe des jeweiligen Grundstücks sei nicht erforderlich. Der Einwand, bei der D-Straße handele es sich um eine Hauptverkehrsstraße, sei hier unbeachtlich.

Entscheidungsgründe

14

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO.

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den Kosten der Straßenreinigung im Wege der Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt B-Stadt vom 19.06.1996 (nachfolgend: „Straßenreinigungssatzung“) in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der A. vom 20.05.2014, veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises B-Stadt vom 25.06.2014, sowie der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Antragsgegnerin vom 14.12.2005 (nachfolgend: „SRGS“) in der hier maßgeblichen Fassung der 3. Änderung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung vom 15.12.2011, veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises vom 25.01.2012.

17

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA können die Gemeinden durch Satzung die nach § 47 StrG LSA geregelte Verpflichtung der Gemeinde zur Reinigung aller öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern oder Besitzern der durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen.

18

Der Stadtrat der Beklagten hat mit Straßenreinigungssatzung, für deren formelle und materielle Rechtmäßigkeit keine Zweifel vorgetragen oder ersichtlich sind, hiervon Gebrauch gemacht.

19

Nach § 1 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung betreibt die Beklagte die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt ist. Ist die Reinigung nicht den Eigentümern der Grundstücke auferlegt, gilt die zweite Alternative des § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA, wonach die Eigentümer zu den entsprechenden Kosten herangezogen werden können.

20

Insoweit ist die Beklagte mit der Übernahme der Reinigungsverpflichtung ihrer Pflicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA nachgekommen. Denn die Reinigungspflicht kann den Anliegern dann nicht auferlegt werden, wenn sie den ihnen wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. Nach dem insoweit unstreitigen

21

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 StrG LSA regelt sich die Heranziehung zu den Kosten in diesem Sinn nach den Vorschriften der §§ 2 und 5 KAG LSA. Nach § 2 Abs. 1 KAG LSA dürfen kommunale Abgaben nur auf Grundlage einer Satzung erhoben werden, die mindestens den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen muss.

22

Die Beklagte hat sich mit dem Erlass der SRGS, für deren formelle und materielle Rechtmäßigkeit keine Zweifel vorgetragen oder ersichtlich sind und die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 KAG LSA genügt, dafür entschieden, die Heranziehung der Anlieger i.S.v. § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG im Wege der Gebührenerhebung nach § 5 KAG LSA auszugestalten. Hinsichtlich der Wahl der Abgabenart und der konkreten Ausgestaltung bestehen keine Bedenken (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 16.02.2006 – 4 L 301/05 –, zitiert nach juris). Nach § 5 Abs. 5 KAG LSA ist Gebührenschuldner, wer die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung in Anspruch nimmt. Eines Nachweises eines konkreten Anschlusses am die öffentliche Straßenreinigung bezogen auf das Anliegergrundstück bedarf es wegen der in § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG fingierten Benutzereigenschaft der Anlieger der Straße nicht. Diese Fiktion findet ihre Grenze im Allgemeininteresse an sauberen Straßen (BVerwG, U. v. 07.04.1989 – 8 C 90/87 –, zitiert nach juris), was die Beklagte mit der Bestimmung des Gemeindeanteils in Höhe von 25 % der Kosten der Straßenreinigung (§ 3 Abs. 6 SRGS) berücksichtigt hat.

23

Dem bereits im Eilrechtschutzverfahren vorgetragenen Einwand der Kläger, ihr Grundstück falle nicht unter die vorgenannte Fiktion, weil es nicht durch die D-Straße erschlossen werde, folgt das Gericht auch unter der weitergehenden Würdigung der baulichen Gestaltung der D-Straße, bestehend aus Fahrbahn, Grünstreifen und Gehweg, nicht.

24

Als Benutzer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SRGS gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an den im Straßenverzeichnis – Anlage 1 zur SRGS – der Antragsgegnerin aufgeführten Straßen liegen. Die D-Straße ist in die Anlage 1 aufgenommen (Bl. 188 d. BA-A). Das Grundstück der Kläger liegt direkt an der D-Straße und wird durch diese erschlossen, § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA i.V.m. § 2 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung. Erschlossen ist ein Grundstück danach, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrstechnische Nutzung durch die Straße möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn an das Grundstück herangefahren werden kann und weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse für die Herstellung eines Zugangs oder einer Zufahrt zwischen Grundstück und Straße bestehen (vgl. BVerwG, U. v. 01.03.1991 – 8 C 59/89 –; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 14.08.2007 – 4 L 400/06 –; B. v. 06.04.2001 – 1 L 11/01 –, sämtliche Entscheidungen zitiert nach juris). Herangefahren werden kann in diesem Sinn regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- oder Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggfs. über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 01.03.1991 – a.a.O., OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 06.04.2001, a.a.O.).

25

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder und Luftkarten kann man mit einem Fahrzeug bis auf Höhe des klägerischen Grundstückes heranfahren und das Grundstück nach dem Überqueren des Grünstreifens und des Gehweges erreichen. Aufgrund der Bebauung des Grundstücks mit lediglich einem Einfamilien – Wohnhaus besteht, anders als die Kläger meinen, kein Bedürfnis einer gesteigerten Erreichbarkeit in Form eines "Herauffahrenkönnens" von der Braunschweiger Straße aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 26.06.2012 – 2 S 3258/11 –, zitiert nach juris). Der zu überquerende Grünstreifen steht dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks durch die D-Straße nicht entgegen. Denn die Erreichbarkeit ist auch gewahrt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen Begleitgrüns ohne hindernde Bepflanzung und von ortsüblicher Breite liegt und dieser Zwischenraum in zumutbarer Weise überwunden werden kann (vgl. VGH Bayern, 18.12.2006 – 6 ZB 05.672 –; VGH Baden-Württemberg, U. v. 26.06.2012, a.a.O.). Das ist hier der Fall. Der ca. 1,20 m breite Grünstreifen zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg kann ohne weiteres mit einem großen Schritt überschritten werden. Mit einer Beschädigung ist dabei nicht zu rechnen. Mit dem Einwand, auf der klägerischen Straßenseite nicht halten zu können, ohne den Verkehr bzw. das eigene Kraftfahrzeug zu gefährden, vermögen die Kläger hier ebenfalls nicht durchzudringen. Denn auf der gegenüberliegenden Straßenseite finden sich mehrere Parkbuchten, in denen Fahrzeuge gefahrlos abgestellt werden können.

26

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (B. v. 19.11.2008 – 4 L 365/08 – zitiert nach juris), auf die die Kläger Bezug nehmen, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn in der genannten Entscheidung befand sich der mit ca. 2,75 m mehr als doppelt so breite Grünstreifen direkt zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze. Ein Gehweg war nicht vorhanden. Insoweit ist auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt (B. v. 06.04.2001, a.a.O.) hier nicht übertragbar. Denn der Grünstreifen in besagtem Verfahren lag ebenfalls direkt zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze und war mit ca. 7,50 m mehr als sechs Mal so breit wie im hier zu entscheidenden Fall.

27

Die Hecke und der Zaun sind ebenfalls keine Hindernisse, die ein Betreten von der D-Straße unmöglich machen. Denn die Kläger haben die Hecke selbst gepflanzt bzw. den Zaun errichtet. Es ihnen deswegen möglich und zumutbar, ein Tor in den Zaun respektive die Hecke einzufügen. Dass von der D-Straße keine für PKW geeignete Zufahrt auf das Grundstück erfolgen kann, ist für die Erschließung im Sinne des Gebührenrechts unerheblich, genügt dafür auch jede andere Zugangsmöglichkeit (vgl. OVG Greifswald, U. v. 21.12.1995 – 6 L 200/95).

28

Auf die Ausführungen des Gerichts im Eilrechtschutzverfahren (Az.: 2 B 9/16 MD) zu der von den Klägern angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin wird Bezug genommen.

29

Hinsichtlich der straßenrechtlichen Klassifikation der D-Straße sowie dem Maßstab, Satz, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr bestehen keine Bedenken. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise von ihrem weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum bzgl. der Einordnung der Braunschweiger Straße und der Art und Umfang der Fahrbahnreinigung nach Reinigungsklassen Gebrauch gemacht (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, U. v. 02.12.2009 – 4 L 102/09 –, zitiert nach juris), die Gebührenhöhe gestaffelt sowie den Abgabenmaßstab (Frontmeter) in ihrer Satzung geregelt. Die Festsetzung gegenüber den Klägern im angegriffenen Bescheid entspricht den in der Satzung aufgestellten Regeln.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32

Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. den Bestimmungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 26/06/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2011 - 6 K 1209/10 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.