Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Aug. 2013 - 2 A 184/11

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0822.2A184.11.0A
published on 22/08/2013 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Aug. 2013 - 2 A 184/11
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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für acht Windenergieanlagen.

2

Mit Schreiben vom 17.01.2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten als obere Immissionsschutzbehörde eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zunächst neun Windenergieanlagen (WEA) des Typs ENERCON E-70 E 4 (Nennleistung: 2,3 MW, Nabenhöhe 98,20 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 133,70) in den Gemarkungen L., R. und B. im Landkreis B.. Den Antrag für die WEA Lo1 zog sie mit Schreiben vom 07.12.2010 zurück.

3

Die Standorte der geplanten Anlagen befinden sich innerhalb des im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion E-Stadt (REP-MD) festgesetzten Eignungsgebiets für die Nutzung der Windenergie EG 10 O.. In diesem Gebiet sind neun Windenergieanlagen anderer Vorhabensträger bereits genehmigt und errichtet (Windpark L./R.).

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Nördlich des Vorhabengebietes liegen in etwa 2 km Entfernung Flächen des Europäischen Vogelschutzgebietes „D.“ (DE 3532-401); ein europaweit bedeutendes Durchzugs-, Rast- und Brutgebiet für verschiedene Vogelarten, das eine Fläche von 15.265 ha aufweist und im April 2004 als Vogelschutzgebiet an die EU-Kommission gemeldet wurde. Für die Bundesrepublik Deutschland ist die Bekanntmachung des Meldebestandes der Europäischen Vogelschutzgebiete durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 26.07.2007 erfolgt. Das Gebiet wurde bisher noch nicht anhand einer Schutzgebietsverordnung vollständig als „besonderes Schutzgebiet“ ausgewiesen. Die vorhandene Gebietsausweisung des Naturschutzgebietes „O.-D.“ (vgl. Verordnung über das Naturschutzgebiet „O.-D.“ vom 23.07.2004, Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30.06.2005) erfasst etwa zwei Drittel der Fläche des EU SPA Vogelschutzgebietes „D.“. Nach den im Standard-Datenbogen ausgewiesenen und den vom Landesamt für Umweltschutz im Juni 2006 formulierten (vorläufigen) Schutz- und Erhaltungsziele dient das in Rede stehende Vogelschutzgebiet (auch) als Zugrastgebiet u. a. für den Goldregenpfeifer, für Gänse und Kraniche sowie als Brutgebiet u. a. für die Wiesenweihe und den Weißstorch.

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Die Abstände der geplanten Windenergieanlagen zur Südgrenze des EU SPA „D.“ betragen zwischen 1.800 m und 3.200 m, wobei sechs der acht WEA in einem Abstand von weniger als 3000 m vom Schutzgebiet gelegen sind. Wegen der genauen Lage der einzelnen bereits errichteten und geplanten Windenergieanlagen sowie des Vogelschutzgebietes wird auf den Lageplan vom Okt. 2012 (Bl. 98 d. GA) und den Plan „FFH-Gebiete S. und D.“ vom 15.08.2013 Bezug genommen.

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Südlich des Vorhabengebietes liegt des Weiteren in etwa 650 m Abstand zu den Bestandsanlagen und den geplanten Erweiterungsbereichen die Speetzeniederung als Teil des FFH-Gebietes „S. und K. im O.-A.-H.“ (DE 3633 301), deren Grünlandflächen u. a. für den Goldregenpfeifer als Rastflächen genutzt werden. Das FFH-Gebiet wurde im Oktober 2000 an die Europäische Union gemeldet und anschließend durch diese in die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen. Eine Schutzgebietsausweisung durch Verordnung des Landes S.-A. liegt bislang nicht vor.

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Wegen der Nähe zum Vogelschutzgebiet „D.“ und der ausdrücklichen Festlegung im REP-MD unter Pkt. 5.8.3.5. Z, wonach für alle in dem in Rede stehenden Eignungsgebiet gelegenen Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in der Umweltverträglichkeitsprüfung die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes zu untersuchen und dabei auch eine eventuell kumulierende Wirkung der Vorhaben im Zusammenhang mit vorhandenen und geplanten Windkraftanlagen in dem am Südrand des Schutzgebietes liegenden Eignungsgebieten zu betrachten ist, erfolgte bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens betreffend die ersten neun Windenergieanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Als deren Grundlage wurde 2004/2005 eine Brut- und Rastvogelkartierung durchgeführt. Das Untersuchungsgebiet umfasste hierbei einen 2.000 m- Radius um die geplanten Anlagestandorte; erfasst wurden das Frühjahr-Rastgeschehen mit Begehungen am 19.02, 29.02., 09.03, 19.03., 30.03., 11.04. und 21.04.2004 sowie das Sommer- und Herbst-Rastgeschehen mit Begehungen am 29.06., 08.07., 29.07., 11.08., 19.08., 31.08., 08.09., 23.09., 30.09., 06.10., 15.10., 27.10., 08.11., 18.11., 29.11., 05.12., 15.12., 21.12.2004 sowie am 03.01., 13.01., 25.01., 07.02., 15.02., 03.03. und 12.03.2005 (vgl. Bl. 439 ff. d. BA-B). Das Erstvorhaben wurde am 29.11.2006 genehmigt.

8

Im Verlaufe des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens betreffend die Erweiterung des Windparks um die hier in Rede stehenden acht weiteren Windenergieanlagen ließ die Klägerin eine weitere Rastvogelkartierung durchführen, bei der das Untersuchungsgebiet für die Rastvögel - wie schon 2004/2005 - einen 2.000 m- Radius um die geplanten Anlagestandorte umfasste. Die Erfassungen des Rastgeschehens erfolgten hierbei nach Angaben der Klägerin in der Zug-/Rastphase 2006/2007 mit entsprechenden Begehungsterminen am 11.07., 03.08., 17.08., 24.08., 05.09., 15.09., 25.09., 04.10., 16.10., 26.10., 06.11.,16.11., 30.11., 11.12., 22.12. und 27.12.2006 sowie am 04.01., 18.01., 30.01., 06.02., 16.02., 27.02., 05.03.,16.03. und 29.03.2007 (vgl. Bl. 343 d. BA-B). Die Feststellungen aus den Erfassungen 2006/2007 sind nicht konkret verortet.

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Zum Ergebnis dieser Erfassungen und Kartierungen heißt es in der von der Klägerin vorgelegten Verträglichkeitsstudie nach § 45 NatSchG LSA vom 27.05.2008 in Bezug auf Rastvögel und deren Zugrouten u. a.: In der Vogelschutzstation S./Naturpark-Verwaltung gebe es zwar Daten zum Naturpark und FFH-Gebiet selbst, zu Rastplätzen und Zugrouten um Umfeld – und damit zum Plangebiet – lägen (indes) keinerlei belastbare Erkenntnisse vor. Angesichts der Entfernung des geplanten Windparks zum EU-Vogelschutzgebiet von etwa 2.000 m könne jedoch für Rastvögel eine Beeinträchtigung der Funktion als Überwinterungsgebiet und als Schlafplatz für Wasservögel im Schutzgebiet selber ausgeschlossen werden. Soweit die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2006 eine Rastvogelkartierung aus dem Frühjahr 2006 vorgelegt habe und sich daraus entsprechende Rastzahlen u. a. für Kraniche und Gänse ergeben würden (vgl. Abb. Bl. 453 d. BA-B), handle es sich bei den Erfassungen offenbar um Einzelereignisse, die eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen würden. Denn im Rahmen der eigenen Kartierungen 2004/2005 und 2006/2007 seien keine besonderen Zugbewegungen über das Plangebiet festgestellt worden. Zudem würden sich die danach u. a. am 15.03.2006 festgestellten 4.500 Gänse sowie die am 14.03.2006 gesichteten 2.000 Gänse deutlich außerhalb eines möglichen Beeinträchtigungsradius befinden. Auch wenn man die Lage der drei (geplanten) Windparks südlich des EU-Vogelschutzgebietes D. (Windpark L./R., Windpark W. und Windpark S.) kumulativ und ihre Entfernung zueinander (7,1 km und 7,8 km, vgl. Abb. Bl. 466 d. BA-B) betrachte, sei eine Barrierewirkung im Hinblick auf die Erreichbarkeit des D. für Rastvögel nicht zu befürchten. Denn zum einen hätten die Untersuchungen zu allen drei Standorten keine Hinweise darauf ergeben, dass ein gebündelter Zug gerade über diese Standorte stattfinde. Zum anderen würden die verbleibenden Korridore von über 7 km zwischen den Standorten einen ungestörten Zu- und Abflug gewährleisten (vgl. Verträglichkeitsstudie nach § 45 NatSchG LSA vom 27.05.2008, BA-B, Bl. 420 ff. [448, 452, 454, 462 – 465]).

10

In einer ergänzenden, von der Klägerin beigebrachten Stellungnahme des M.-Büro für Landschaftsökologie vom 30.06.2001 heißt es zur Bewertung der bereits vorliegenden faunistischen Gutachten u. a., dass in Bezug auf die geplanten WEA erhebliche Auswirkungen auf das lokale Rast- und Äsungsgeschehen im Hinblick auf störempfindliche Rastvögel (Kranich, Feldgänse) aufgrund der bestehenden Vorbelastungen nicht zu erwarten seien, sowie des Weiteren, dass sich die Annahme der UNB in der Stellungnahme vom 27.11.2008 über ein „vermehrtes Auftreten der Wiesenweihe“ auf der Grundlage der vorhandenen Datenbasis nicht rechtfertige. Zu empfehlen sei jedoch eine Anpassung der FFH-Verträglichkeitsprüfung an die aktuelle Datenlage, insbesondere soweit es die ermittelten Horste bzw. Brutplätze von Großvogelarten betreffe (vgl. Stellungnahme des M.-Büro für Landschaftsökologie vom 30.06.2001, BA-E, Bl. 415 ff.).

11

Nachdem die damals noch selbständigen Gemeinden B., R. und die Stadt O. ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB jeweils verweigert und die beteiligten Fachbehörden jeweils eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hatten, lehnte der Beklagte mitBescheid vom 25.07.2011 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der acht geplanten Windkraftanlagen ab, weil anhand der vorgelegten Untersuchungen eine Verträglichkeit des Vorhabens insbesondere mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet „D.“ nicht nachgewiesen sei. Zur Begründung wird u. a. darauf verwiesen, dass der D. eine hohe überregionale Bedeutung als Durchzugs-, Rast- und Brutgebiet für verschiedene Vogelarten besitze, u. a. als Rastplatz für Gänse, Kraniche und Schwäne, für die nach den tierökologischen Abstandskriterien verschiedener Länder ein Prüf- und Schutzbereich von über 2.000 m gelte. Die danach erforderlichen ornithologischen Untersuchungen über den Einfluss von Windenergieanlagen auf das Flugverhalten insbesondere von Gänsen würden mehrjährige Vorher-Nachher-Beobachtungen voraussetzen, an denen es bislang fehle. Zudem seien Erkenntnisse zur Neuansiedlung des Seeadlers sowie zum vermehrten Auftreten der Wiesenweihen (3-6 Brutpaare) bei der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden. Unberücksichtigt geblieben sei hierbei auch, dass sich die Windparkerweiterung zwischen dem EU-Vogelschutzgebiet D. und der grünlanddominierten S.-Niederung bei L. (FFH-Gebiet „Speetze und Krummbek im O.-A.-H.“) befinde, welches als Nahrungshabitat auch für die im südlichen Teil des EU SPA D. ansässigen Brutvögel aber v. a. für die Weißstorchbrutpaare von B. und R. dienen könne. Für diese Tiere könne die Windparkerweiterung eine erhebliche Barriere zwischen Brutplatz und Nahrungshabitat darstellen

12

Hiergegen hat die Klägerin am 11.08.2011 Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, ihr stehe ein Anspruch auf Genehmigung der in Rede stehenden Windenergieanlagen zu, weil es sich um die bloße Erweiterung bzw. Verdichtung eines vorhandenen Windparks innerhalb eines im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebietes handle, etwa 2.000 m entfernt von dem Vogelschutzgebiet „D.“. Schon auf der Ebene des Regionalplans sei hierbei die Vorgabe zur Einhaltung gewisser Abstände zwischen Vogelschutzgebieten und potentiellen Windeignungs- bzw. Vorranggebieten gemacht worden. Bereits auf der Ebene der Regionalplanung sei also eine erste Abwägung der notwendigen Abstände zwischen Vogelschutzgebieten und Windenergieanlagen durchgeführt worden. Jedenfalls mit der Genehmigung der ersten neun Windenergieanlagen am 29.11.2006 sei die Vereinbarkeit von Windenergieanlagen im Hinblick auf das Vogelschutzgebiet erstmals nachgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund bestünden schon Zweifel an der Erforderlichkeit einer weiteren FFH-Verträglichkeitsprüfung für die Erweiterung des Windparks. Jedenfalls sei aber die vom Beklagten und den beteiligten Behörden geforderte 3-jährige Kartierung unverhältnismäßig und entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Soweit der Beklagte zum Beleg dieser Forderung auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen verweise, insbesondere auf das Urteil vom 03.08.2010 – 8 A 4062/04 -, sei dieses auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn in dem vom OVG Münster entschiedenen Fall habe zwischen dem Vogelschutzgebiet und den geplanten Windenergienlagen lediglich ein Abstand von 300 m bestanden. Zudem habe es kein Windeignungsgebiet gegeben, bei dessen Erstellung das Vogelschutzgebiet mit abgewogen worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags im Klageverfahren wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten Bezug genommen.

14

Im Verlaufe des Klageverfahrens hat die Klägerin eine weitere avifaunistische Stellungnahme und Bewertung durch das M.-Büro für Landschaftsökologie vom 31.08.2012/13.08.2013 vorgelegt, der eine Bestandsaufnahme des Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgeschehens im Zeitraum von September 2011 bis April 2012 sowie Juli/August 2012 zugrunde liegt. Die Erfassungen erfolgten hierbei in einem Radius von 2.000 m um die äußeren geplanten WEA-Standorte. In diesem Untersuchungsgebiet fanden zwischen September 2011 und April 2012 16 Begehungen statt (10.09., 20.09., 08.10., 17.10., 02.11., 17.11., 06.12., 13.12.2011 und 10.01., 25.01., 02.02., 22.02., 10.03., 21.03., 09.04. und 18.04.2012) sowie im Zeitraum Juli/August 2012 nochmals 4 Begehungen (15.07., 23.07., 09.08. und 26.08.2012). Wegen der Einzelheiten und dem Ergebnis der Bewertung wird auf die Stellungnahmen vom 31.08.2012 (Bl. 88 ff. d. GA) und 13.08.2013 (Bl. 112 ff. d. GA) verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 25.07.2011 zu verpflichten, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-70 E 4 (Nennleistung: 2,3 MW, Nabenhöhe 98,20 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 133,70) auf den Flurstücken …. der Flur . der Gemarkung B., …. der Flur .. der Gemarkung R., … der Flur .. der Gemarkung R. sowie …., …., …., …., ….. alle der Flur …. der Gemarkung L. gemäß ihrem Antrag vom 17.01.2007 zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Argumentation der Klägerseite unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Ablehnungsbescheid entgegen.

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Die Beigeladenen haben weder Anträge gestellt noch sich zum Sachverhalt geäußert.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

23

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der geplanten acht Windenergieanlagen. Der ablehnende Bescheid vom 25.07.2011 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

24

Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) setzt die Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung u. a. voraus, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen nicht entgegenstehen. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die Regelungen des Naturschutzrechts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 03.08. 2010 - 8 A 4062/04 - juris Rn. 73 f. m.w.N.).

25

Diese Genehmigungsvoraussetzung ist hinsichtlich der streitgegenständlichen acht Windenergieanlagen nicht erfüllt, denn dem Vorhaben der Klägerin stehen nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage Belange des Naturschutzes unter dem Gesichtpunkt des Schutzes des Europäischen Vogelschutzgebietes „D.“ entgegen. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass das Vorhaben zu nachteiligen Auswirkungen auf das Zug- und Rastvogelgeschehen im „D.“ und insbesondere zu einer Entwertung dieses Gebiets als Rast- und Überwinterungsgebiet für die nordischen Gänsearten Bläss-, Saat- und Graugans sowie für den Goldregenpfeifer und den Kranich führen.

26

1. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Genehmigung beurteilt sich hier nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-RL) und nicht nach dem (weniger strengen) Schutzregime, das Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) und die seiner Umsetzung dienende Vorschrift des § 34 BNatSchG errichten. Denn die FFH-RL findet in Bezug auf europäische Vogelschutzgebiete gem. Art. 7 FFH-RL erst dann Anwendung, wenn es sich um ein nach Art. 4 Abs. 1 VS-RL zu einem besonderen Schutzgebiet erklärtes oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie anerkanntes Gebiet handelt. Die „Erklärung“ zum besonderen Schutzgebiet setzt eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung des Mitgliedstaats mit Außenwirkung voraus, in der der Schutzgegenstand, der Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt sind (vgl. BVerwG, U. v. 01.04.2004 - 4 C 2/03 - juris Rn. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 30.06.2010 - 3 K 19/06 - juris Rn. 95).

27

An einer solchen rechtsverbindlichen, außenwirksamen und endgültigen Gebietsausweisung (in Form einer Rechtsverordnung) fehlt es bislang in Bezug auf das Vogelschutzgebiet „D.“. Die getroffene ministerielle Auswahlentscheidung, die der autoritativen Identifizierung der für die Arterhaltung "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VS-RL) dient und als solche zunächst nur ein Verwaltungsinternum bildet, genügt hierfür ebenso wenig wie die Übermittlung der Gebietsauswahl an die Europäische Kommission, der eine reine Informationsfunktion zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 01.04.2004 - 4 C 2/03 - juris Rn. 33). Auch die Veröffentlichung des Gebietsvorschlages im Bundesanzeiger am 26.07.2007 erfüllt die v. g. Anforderungen nicht. Zwar wird die Gebietsausweisung damit außenwirksam; die Angaben in der in Rede stehenden Bekanntmachung im Bundesanzeiger erschöpfen sich jedoch in der Bezeichnung des Vogelschutzgebietes, dessen SPA-Nr., seiner Fläche, der betroffenen Schutzgebiete und Landkreise sowie der zuständigen Behörde, in der die Kartendokumentation zur Einsichtnahme hinterlegt ist. Ausführungen hinsichtlich der Schutz- und Erhaltungsziele sowie der Schutzmaßnahmen lassen sich der Bekanntmachung nicht entnehmen. Damit fehlt jedenfalls dieser Bekanntmachung die erforderliche Regelungsdichte, also die inhaltliche Qualität, die für die rechtswirksame Erfüllung der Ausweisungspflicht des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VS-RL zu fordern ist (vgl. BVerwG, U. v. 01.04.2004 - 4 C 2/03 - juris Rn. 33 ff.: das BVerwG lässt letztlich offen, welche rechtliche Bedeutung die Bekanntgabe im Bundesanzeiger haben kann und welchen Anforderungen eine Gebietserklärung hinsichtlich der Erhaltungsziele und der Schutzmaßnahmen im Einzelnen genügen muss).

28

Als Vogelschutzgebiet, das noch nicht förmlich nach Art. 4 Abs. 1 VS-RL zum besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, dass jedoch die besonderen Anforderungen an ein Schutzgebiet erfüllt, unterliegt der „D.“ als „faktisches“ Vogelschutzgebiet dem Rechtsregime des Art. 4 Abs. 4 VS-RL (vgl. BVerwG, U. v. 01.04.2004 - 4 C 2/03 -, a. a. O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Art 4 Abs. 1 und 2 VS-RL im Hinblick auf den „D.“ nicht gegeben sind, liegen nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gebietsmeldung und der Zuschnitt des Gebiets nach fachlichen Kriterien erfolgten und den maßgebenden fachlichen Anforderungen entspricht.

29

2. Das von der Klägerin geplante Vorhaben ist mit den Verpflichtungen des Beklagten aus Art. 4 Abs. 4 VS-RL nicht vereinbar.

30

Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL treffen die Mitgliedstaaten in den Schutzgebieten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels (insbesondere nach Abs. 1 Satz 1 bis 3) erheblich auswirken, zu vermeiden. Die Vorschrift begründet nicht nur eine Dauerpflicht der Mitgliedstaaten, die Lebensräume der geschützten Populationen zu erhalten und Störungen der wildlebenden Vogelarten zu vermeiden bzw. zu unterlassen, sondern bildet zugleich den Maßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall im Sinne eines Beeinträchtigungs- und Störungsverbots. Die Bestimmung erfüllt damit auch die Funktionen eines Zulassungstatbestandes, wie er voll ausgebildet in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL bzw. § 34 BNatSchG enthalten ist (vgl. BVerwG, U. v. 01.04.2004 - 4 C 2/03 -, a. a. O.).

31

Das Merkmal der Beeinträchtigung hebt hierbei ab auf den Aspekt einer negativen Veränderung des Status quo hinsichtlich des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Arten und Lebensräume (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Bonn 2009, Rn. 223). Grundlage für die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen und Störungen bilden dabei der Schutzzweck und die Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes, die sich grundsätzlich aus der landesrechtlichen Schutzgebietsverordnung ergeben. Im Falle nicht-erklärter (faktischer) Vogelschutzgebiete ist mangels konkretisierender Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele durch den Mitgliedstaat ergänzend auf die allgemeinen Zielsetzungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VRL zurückzugreifen, nach denen die Richtlinie u. a. dem Zweck dient, durch die Einrichtung von Schutzgebieten eine ausreichende Artenvielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen. In Bezug auf dem „D.“ ist zu berücksichtigen, dass dieser nach den vom Landesamt für Umweltschutz im Juni 2006 hierzu bereits ausdrücklich formulierten (vorläufigen) Schutz- und Erhaltungszielen vor allem auch als Zugrastgebiet etwa für den Goldregenpfeifer, für Gänse und Kraniche sowie als Brutgebiet u. a. für die Wiesenweihe und den Weißstorch dient.

32

Das Gewicht von Beeinträchtigungen und Störungen beurteilt sich jeweils nach Art und Ausmaß der negativen Auswirkungen auf diese Zielsetzungen (vgl. BVerwG, U. v. 01.04.2004 - 4 C 2/03 -, a. a. O.). Die Schwelle zur Erheblichkeit ist hierbei nicht erst dann erreicht, wenn die Verwirklichung von Erhaltungszielen unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht wird. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 3 und 4 VS-RL besteht bereits, bevor eine Verringerung der Anzahl von Vögeln oder die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art nachgewiesen wird (vgl. EuGH, U. v. 02.08.1993 - Rs. C-355/90 – juris Rn. 36).

33

Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes "D." ist hier nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Vorhaben außerhalb des Schutzgebietes liegt. Denn erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen im v. g. Sinne können auch von außerhalb des Schutzgebietes gelegenen Vorhaben ausgehen, soweit sie innerhalb des Vogelschutzgebietes wirken, da die Vogelschutzrichtlinie insoweit keine Unterscheidung trifft. Dabei genügt allerdings die bloße Erschwerung, das Schutzgebiet zu erreichen, nicht, da es andernfalls zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die ausschließlich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand bzw. die Erhaltung der in den Schutzgebieten geschützten Arten haben können, käme. Eine ein Vogelschutzgebiet beeinträchtigende Wirkung kann aber dann von Windkraftanlagen ausgehen, wenn sie die Gefahr einer Verriegelung des Gebiets mit sich bringen bzw. eine Barrierewirkung dergestalt entfalten, dass Vögel daran gehindert werden, das Schutzgebiet zu erreichen oder zwischen Nahrungs- und Rastplätzen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden, zu wechseln, oder wenn sie aufgrund von Ausweichbewegungen der Vögel zur Verlängerung von Pendelflügen zwischen Schlaf-, Nahrungs- und Komfortplätzen führen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden, mit der Folge eines erhöhten Energiebedarfs, welcher bei Nahrungsengpässen zu einer erhöhten Sterblichkeit führen kann (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 03.08.2010 – 8 A 4062/04 – juris Rn. 148 sowie U. v. 30.07.2009 - 8 A 2357/08 - juris Rn. 128; Niedersächsisches OVG, U. v. 24.03.2003 - 1 LB 3571/01 - juris Rn. 49; VG Cottbus, U. v. 07.04.2011 – 4 K 474/04 - juris Rn. 26, jeweils m. w. N.). Eine das Vogelschutzgebiet beeinträchtigende Wirkung liegt schließlich auch dann vor, wenn das Vorhaben zum Verlust von Rückzugs-, Ruhe- und Nistgebieten der zu schützenden Vogelvorkommen und damit zu einer Verkleinerung des besonderen Schutzgebietes führt (vgl. BVerwG, U. v. 01.04.2004 - 4 C 2/03 -, a. a. O., unter Verweis auf EuGH, U. v. 02.08.1993, a. a. O., juris Rn. 36).

34

In Ansehung des gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgegrundsatzes darf die Behörde ein Vorhaben nur dann zulassen, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Der insoweit erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände eine derartige Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Ist bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird. Dieser Gegenbeweis misslingt zum einen, wenn die Risikoanalyse, -prognose und -bewertung nicht den besten Stand der Wissenschaft berücksichtigt, zum anderen aber auch dann, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichen, jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (vgl. BVerwG, U. v.17.01.2007 - 9 A 20.05 – u. U. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -; OVG NRW, U. v. 03.08.2010, a. a. O.).

35

Hiervon ausgehend ist eine Verträglichkeit der streitbefangenen Windenergieanlagen mit den Schutzzwecken des Europäischen Vogelschutzgebiets "D." nicht nachgewiesen. Dass deren Errichtung und Betrieb nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen dieses Vogelschutzgebietes in seiner Funktion als Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgebiet der geschützten nordischen Gänsearten Bläss-, Saat- und Graugans sowie des Goldregenpfeifers und des Kranichs führen, lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, da diese aufgrund einer unzureichenden Tatsachengrundlage erfolgt ist. Insbesondere bieten die von der Klägerin bislang vorgelegten Kartierungen zum Zug- und Rastverhalten der Gastvögel keine taugliche Grundlage, um etwaige Beeinträchtigungen als ausgeschlossen zu bewerten.

36

Konkrete Anforderungen an die avifaunistische Untersuchungen zum Zwecke der Bestandserhebung und Bewertung im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen ergeben sich etwa aus den Abstandsempfehlungen der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) und aus den Hinweisen des Niedersächsischen Landkreistages zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen – 4. Aufl., Stand: Oktober 2011 – (NLT-Papier), die entsprechend eines Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 02.11.204, Az.: 42.111-22341/1, bei der Festlegung von Untersuchungsräumen auch im Land Sachsen-Anhalt berücksichtigt finden sollen. Die Empfehlungen der LAG-VSW und des NLT sind zwar für das Gericht nicht bindend. Sie sind aber eine Zusammenfassung der in Fachkreisen zu der v. g. Problematik gewonnenen (aktuellen) Erkenntnisse, so dass aus ihnen - naturschutzfachlich vertretbar – die maßgeblichen Anforderungen für die avifaunistische Bestandserhebung und Bewertung im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen abgeleitet werden können (so auch OVG LSA, U. v. 19.01.2012 – 2 L 124/09 – juris Rn. 87 u. 94: zur Frage des Abstandes eines Vorhabens zu Horsten des Rotmilans).

37

Ausweislich des v. g. NLT-Papiers ergeben sich für Untersuchungen in Bezug auf das Zug-, Rast- und Überwinterungsgeschehen folgende Anforderungen:

38

„Untersuchungsraum

39

(51) Der Untersuchungsraum sollte unter Berücksichtigung der relevanten naturräumlichen Bedingungen und der zu vermutenden tierökologischen Funktionen einzelfallbezogen abgegrenzt werden. Als Anhaltswert sollte er je Einzelanlage mindestens die 10-fache Anlagenhöhe, bei Windfarmen ab 6 WEA mindestens 2.000 m im Umkreis von den äußeren Anlagestandorten gemessen, umfassen. Bei Vogelarten mit großen Raumansprüchen sind die Interaktionsräume (u. a. Wander- und Zugkorridore) zu berücksichtigen.

40

Brutvogelerfassung

41

42

Gastvogelerfassung

43

(54) Die Gastvogelerfassung sollte wöchentlich eine Erhebung auf der gesamten Fläche von der ersten Juli-Woche bis zur letzten April-Woche (des Folgejahres) erfassen. Anzahl der rastenden Vögel und räumliche Verteilung der rastenden Vogeltrupps sind in einem Kartenausschnitt (M. 1:10.000, ggf. auch 1:5.000) zu dokumentieren.

44

Untersuchungen des Vogelzuges

45

(55) Darüber hinaus können spezifische Erfassungen des Zuggeschehens erforderlich sein. Im Untersuchungsgebiet und in den mit ihm räumlich korrespondierenden in Ziffer 4.3 genannten Restriktionsbereichen sind insbesondere auch großräumige Bewegungen zwischen Schlafplätzen von nordischen Gastvogelarten und Kranichen und deren Hauptnahrungsgebieten ebenso wie großräumige Leitkorridore des Vogelzuges in der Datenerfassung bzw. in der Bewertung der anlagenbedingten Störwirkungen zu berücksichtigen. Insbesondere hierzu ist es erforderlich, die Kumulationswirkungen geplanter, bestehender, zugelassener und beantragter Anlagen einzubeziehen.“

46

In der in Bezug genommenen Ziffer 4.3 des NLT-Papiers heißt es hierzu:

47

4.3 Spezifische Abstände Gastvögel

48

(34) Neben einem generellen Abstand von mindestens 1.200 m zu international, national und landesweit bedeutenden Rast- und Überwinterungsplätzen sollten die Interaktionskorridore zwischen den verschiedenen Habitaten freigehalten werden (z. B. Verbindungen zwischen Nahrungs- und Schlafplätzen). Dies betrifft insbesondere Kraniche, Schwäne und Gänse. Zu Schlafplätzen von Kranichen, Schwänen und Gänsen sollte bei Beständen über einem Prozent der Individuen einer biogeografischen Population ein Abstand von mindestens 3.000 m eingehalten werden. Je nach Lage der Dinge kann …. auch ein Abstand von 6.000 m erforderlich sein. ...“

49

Die Angaben in Ziff. 4.3 betreffend die spezifischen Abstände im Hinblick auf Gastvögel decken sich insoweit mit den von der LAG-VSW vorgegebenen Abstandsempfehlungen (vgl. dort Tabelle 1).

50

Diese Anforderungen, deren Anwendung das Gericht im vorliegenden Fall für geboten und sachgerecht hält (a.) werden durch die von der Klägerin beigebrachten Kartierungen und Untersuchungen nicht erfüllt (b.). Auch im Übrigen sind die bisherigen Untersuchungen nicht ausreichend (c.)

51

a. Zunächst liegen aus der Sicht des Gerichts hier greifbare Anhaltspunkte dafür vor, das Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsverhalten der geschützten nordischen Gänsearten (Bläss-, Saat- und Graugans) sowie des Goldregenpfeifers und des Kranichs im Vorhabensgebiet und dessen näheren Umgebung besonders und entsprechend den o. g. Anforderungen zu untersuchen und zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist zunächst, dass die die weite Niederungslandschaft im D. als Rast- und Überwinterungsgebiet gerade auch für diese Vogelarten eine große Bedeutung hat. Hier rasten alljährlich weit mehr als 20.000 Wasservögel. Für Saatgans, Kranich und Kiebitz stellt der D. ein Schlüsselgebiet dar, in dem zur Zugzeit mehr als 1 % der Flyway-Population rasten. Für den Kranich gehört es ferner zu den Top-5-Gebieten in S.–A.. Wie die Rastvogelerfassung der Unteren Naturschutzbehörde aus dem Frühjahr 2006 (vgl. Abb. Bl. 453 d. BA-B) des Weiteren belegt, stellte das Vorhabensgebiet und dessen nähere Umgebung (jedenfalls) bis zur Errichtung der ersten neun Windenergieanlagen ein bedeutendes Nahrungshabitat u. a. für die im Vogelschutzgebiet rastenden Kraniche und nordische Gänse dar. Die ermittelten funktionalen Beziehungen zwischen diesem Nahrungshabitat und dem Vogelschutzgebiet (Zugkorridore) werden auf der v. g. kartographischen Darstellung mit den Hinweisen „Ein- und Abflug vom Schlafplatz Bekassinenwiese“ bzw. „“Ein- und Abflug Schlafplatz Flachwasserzone“ sowie durch zusätzliche Richtungspfeile dargestellt. Hinzu tritt schließlich die besondere Lage des Vorhabensgebietes zwischen dem im Norden gelegenen „D.“ und der Speetzeaue im Süden. Denn südlich des Vorhabengebietes schließt sich in etwa 650 m Abstand zu den Bestandsanlagen und den geplanten Erweiterungsbereichen die Speetzeniederung als Teil des FFH-Gebietes „S. und K. im O.-A.-H.“ (DE 3633 301) an, deren Grünlandflächen vor dem Aufschluss des Bestandswindfeldes regelmäßig u. a. durch den Goldregenpfeifer als Rastflächen genutzt wurden (vgl. M.-Büro für Landschaftsökologie, Stellungnahme v. 13.08.2013, S. 35, 38 ff.).

52

Vor dem Hintergrund dieser Besonderheiten bestand und besteht hier hinreichender Anlass, das Rast- und Gastvogelgeschehen sowie den Vogelzug systematisch, d. h. entsprechend den o. g. Anforderungen, zu erfassen. Denn nur unter diesen Voraussetzungen ließe sich mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass das geplante Vorhaben im Zusammenspiel mit den bereits errichteten neun Windenergieanlagen zu einer beachtlichen Verlagerung der Rastgebiete und zu einer Beeinträchtigung bestehender Zugkorridore im Sinne einer Barrierewirkung führt. Eine solche systematische Erfassung liegt bislang nicht vor.

53

b. Insbesondere werden die im NLT-Papier festgelegten Anforderungen durch die von der Klägerin beigebrachten Kartierungen und Untersuchungen aus den Jahren 2004/2005, 2006/2007 und 2011/2012 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, soweit Anm. 54 des NLT-Papieres für die Gastvogelerfassung eine wöchentliche Erhebung auf der gesamten Fläche des Untersuchungsraums von der ersten Juli-Woche bis zur letzten April-Woche (des Folgejahres) vorsieht, denn die bislang vorgenommen Begehungen erfolgten nicht wöchentlich, sondern in einem Abstand von jeweils 9 – 11 Tagen. Infolge des gewählten größeren Abstandes zwischen den einzelnen Untersuchungsterminen ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch größere Durchzugswellen von Rast- und Gastvögeln nicht erfasst worden sind. Insoweit beruhen die Erfassung und Bewertung der Gast- und Rastvögel bislang auf keiner ausreichenden Tatsachengrundlage. Gleiches gilt im Ergebnis für die gebotene Untersuchung des Vogelzuges, insbesondere den hierbei zu betrachtenden Untersuchungsraum. Denn bei Vogelarten mit großen Raumansprüchen – wie z. B dem Kranich – beschränkt sich der Untersuchungsraum nach Anm. 51 des NLT-Papieres (bei Windfarmen ab sechs Windenergieanlagen) nicht nur auf den Radius von mindestens 2.000 m im Umkreis der Gesamtanlagenfläche. Zusätzlich zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Interaktionsräume dieser Vogelarten (u. a. Wander- und Zugkorridore), die über den v. g. Mindestabstand hinausgehen können. Maßgeblich hierfür ist, dass der Abstand, den die geschützten Vogelarten zu Windenergieanlagen halten (Mindestfluchtdistanz), unterschiedlich groß ist und der Vertreibungseffekt mit der Größe der Vögel zunimmt. So reagieren Kleinvögel angeblich in einem Abstand bis zu 600 m, während bei Rotmilane und Kraniche ein Meideverhalten bis zu einer Distanz von 3.000 m erkennbar ist (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 106, Rn. 230; Reichenbach, Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Vögel- Ausmaß und planerische Bewältigung, S.146). Daher ist insbesondere im Hinblick auf den Kranich ein Untersuchungsraum von mindestens 3.000 m im Umkreis der Gesamtanlagenfläche geboten, um dessen Zuggeschehen sachgerecht erfassen und die hierauf bezogenen anlagebedingten Störwirkungen hinreichend bewerten zu können. Für die Richtigkeit dieser Annahme sprechen auch die Abstandsempfehlungen der LAG-VSW (dort in Tabelle 1). Denn danach gilt für Vogellebensräume, in denen sich Schlafplätze von Kranichen, Schwänen und Gänsen mit Beständen von über einem Prozent der Individuen einer biogeografischen Population befinden, ein Ausschlussbereich von 3.000 m (Mindestabstand zwischen Brutplatz und geplanter WEA) und ein erweiterter Prüfbereich von (bis zu) 6.000 m, und findet mithin der höhere Vertreibungseffekt, den Windenergieanlagen auf diese Vogelarten ausüben, die erforderliche Berücksichtigung (vgl. auch Anm. 55 i.V.m. Ziff. 4.3 des NLT-Papiers).

54

Ohne Erfolg wendet die Klägerin insoweit ein, auch für den Bereich über 2.000 m lägen die erforderlichen Erfassungen hier vor, weil insoweit eine Datenabfrage bei der Vogelschutzstation S./Naturpark-Verwaltung erfolgt sei. Denn die dort erfassten Daten beziehen sich in erster Linie auf den Naturpark und das FFH-Gebiet selbst und nicht auf die Rastplätze und Zugrouten im Umfeld des Naturparks. Dem entsprechend beruhen diese Daten, soweit sie das Vorhabensgebiet betreffen, eher auf Zufallsergebnissen als auf einer systematische Erhebung. Als solche mögen sie das Bild abrunden, sie können jedoch eine Datenerfassung und Bewertung nach Maßgabe der naturschutzfachlichen Kriterien entsprechend dem NLT-Papier nicht ersetzen.

55

c. Abgesehen von diesen Erwägungen kann gegenwärtig eine anlagenbedingte Verlagerung bzw. Zerstörung von Rastflächen und Zugkorridoren der geschützten Vogelarten auch deshalb nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, weil es hierzu mehrjähriger, systematischer und ausreichend dokumentierter Erfassungen bedarf, die hier nicht vorliegen (vgl. auch Stellungnahme des Myotis-Büros für Landschaftsökologie v. 13.08.2013, S. 35, 38 ff. in Bezug auf den Goldregenpfeifer). Denn nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 03.08.2010 – 8 A 4062/04 -) setzen ornithologische Untersuchungen über den Einfluss von Windkraftanlagen auf das Flugverhalten insbesondere von Gänsen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, mehrjährige Vorher-Nachher-Beobachtungen sowie eine sorgfältige Dokumentation voraus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 03.08.2010 – 8 A 4062/04 – juris Rn. 151 f.: danach ist eine Auswertung von Radarerfassungen aus zwei Jahren nicht ausreichend). Legt man diesen Maßstab hier an, so fehlt es im Hinblick auf das streitgegenständliche Vorhaben an einer mehrjährigen sorgfältig dokumentierten Erfassungsreihe schon deshalb, weil die Feststellungen aus den Erfassungen 2006/2007 nicht konkret verortet sind und damit für den Zeitraum nach Errichtung der ersten neun Windenergieanlagen im Jahre 2006 nur die Feststellungen aus den Erfassungen 2011/2012 vorliegen. Denn nur bei diesen ist die Anzahl der rastenden Vögel und die räumliche Verteilung der rastenden Vogeltrupps entsprechend kartiert worden (vgl. Anm. 54 des NLT-Papiers).

56

Der insoweit erhobene Einwand der Klägerin, wonach die vom OVG Nordrhein-Westfalen gestellten Anforderungen auf den vorliegenden Fall wegen des hier vorhandenen Abstandes zwischen dem Vogelschutzgebiet und den geplanten Windenergienlagen von knapp 2.000 m nicht übertragbar seien, bleibt ohne Erfolg. Denn die vom OVG aufgestellten Anforderungen beziehen sich ersichtlich allgemein auf ornithologische Untersuchungen, die den Einfluss von Windkraftanlagen auf das Flugverhalten Vögeln, insbesondere von Gänsen, zum Gegenstand haben, während die Frage des Abstandes zwischen dem Vogelschutzgebiet und den geplanten Windenergienlagen eine solche des maßgeblichen Untersuchungsraumes ist (vgl. hierzu unter 2.b.) und auf die Anforderungen als solche keinen Einfluss hat.

57

Im Ergebnis dessen ist das von der Klägerin geplante Vorhaben mit den Verpflichtungen des Beklagten aus Art. 4 Abs. 4 VS-RL nicht vereinbar.

58

3. Einer Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen möglichen Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebiets steht schließlich nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Windkraftanlagen in einem Bereich errichtet werden sollen, der im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion E-Stadt (REP-MD) als Eignungsgebiet für die Nutzung der Windenergie (EG 10 Oebisfelde) ausgewiesen ist und in dem bereits neun Windenergieanlagen anderer Vorhabensträger genehmigt und errichtet worden sind. Denn allein die Ausweisung eines Eignungsgebietes in einem Regionalen Entwicklungsplan bedeutet nicht, dass die entsprechenden Vorhaben dort ohne weitere Prüfung zugelassen werden müssten. Dessen ungeachtet enthält der REP-MD unter Pkt. 5.8.3.5. Z zudem die ausdrücklich Festlegung, dass für alle in dem in Rede stehenden Eignungsgebiet gelegenen Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in der Umweltverträglichkeitsprüfung die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes zu untersuchen und dabei auch eine eventuell kumulierende Wirkung der Vorhaben im Zusammenhang mit vorhandenen und geplanten Windkraftanlagen in dem am Südrand des Schutzgebietes liegenden Eignungsgebieten zu betrachten ist

59

4. Stehen dem Vorhaben nach alledem Belange des Naturschutzes schon unter dem Gesichtspunkt des Gebietsschutzes entgegen, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes naturschutzrechtliche Belange hier beeinträchtigt werden. Offen bleiben kann insbesondere, ob im Hinblick auf den Rotmilan und die Wiesenweihe – wie von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf neue Erhebungen behauptet – wegen des bestehenden Kollisionsrisikos ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegt. Dem entsprechend war auch dem dahingehend gestellten Beweisantrag der Klägerin nicht weiter nachzugehen.

60

II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nicht erstattungsfähig sind die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen, da sie sich nicht durch eine Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt haben (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62

Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 GKG. Wird bei Klagen auf Erteilung einer Genehmigung für Windkraftanlagen – wie hier – eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die einen konkreten wirtschaftlichen Nutzwert der Windenergieanlage ausweist, nicht vorgelegt, bemisst sich das wirtschaftliche Interesse des klagenden Beteiligten regelmäßig in Höhe von 1/10 des Substanzwerts (Herstellungswerts) der Anlage (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 -; OVG LSA, U. v. 14.05.2009 – 2 L 255/06 – u. B. v. 07.05.2007 – 2 O 91/07 -). Unter Zugrundelegung der von der Klägerin im Antragsverfahren angegebenen Herstellungskosten für eine WEA in Höhe von 1.216.259,73 Euro (vgl. Bl. 377 d. BA-A) errechnet sich ein festzusetzender Streitwert für die insgesamt 8 WEA von 973.007,76 Euro (8 x 1.216.259,73 Euro x 1/10). Der Vortrag der Klägerin, wonach sich das geplante Investitionsvolumen davon abweichend auf insgesamt etwa 21.000.000,00 Euro belaufe, ist nicht weiter belegt und bietet daher keinen hinreichenden Anlass, von der v. g. Berechnung abzuweichen.

63

III. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Rechtssache hat, soweit es die zu stellenden Anforderungen an die avifaunistische Bestandserhebung im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen betrifft, grundsätzliche Bedeutung.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 30/06/2010 00:00

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der..
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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen in einem Windpark nördlich von H-Stadt. Am 24. Januar 2007 beantragte die
published on 09/06/2015 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 12. November 2012 wird aufgehoben. Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils
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Annotations

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.