Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 09. Apr. 2013 - 1 B 116/13
Gericht
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung von drei Hunden.
- 2
Sie ist Halterin von drei Hunden der „Rasse“ Miniatur-Bullterrier.
- 3
Mit Bescheid vom 09.04.2013 ordnete die Antragsgegnerin die Sicherstellung und Verwahrung der Hunde der Antragstellerin an. Die Antragstellerin habe die Hunde bis zum 17.04.2013 dem Tierheim A. zu übergeben. (Ziffer 1). Für den Fall, dass die Antragstellerin ihre Hunde nicht bis zum 17.04.2013 abgebe, drohte die Antragsgegnerin die Wegnahme der Hunde unter Anwendung unmittelbaren Zwangs an(Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Verfügung werde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung des Bescheides führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen (sinngemäß) aus: Im Rahmen der Anhörung habe sie der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, ihre Hunde bis zum 16.04.2013 freiwillig einem berechtigten Dritten oder dem Tierheim A. zu übergeben. Von dieser Möglichkeit habe die Antragstellerin keinen Gebrauch, sondern angekündigt, sich gerichtlicher Hilfe zu bedienen. Die Sicherstellung und Verwahrung der Hunde sei gerechtfertigt, weil von Ihrer Haltung durch die Antragstellerin eine Gefahr für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Die Antragstellerin habe für ihre Hunde jeweils innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung nicht durch einen Wesenstest nachgewiesen, dass die Hunde zu sozialverträglichen Verhalten in der Lage sind und die von der Antragstellerin gehaltenen Miniatur-Bullterrier gehörten der Rasse des Bullterrier oder deren Kreuzung an. Für Hunde, die dieser Rasse oder Kreuzung angehörten, vermute das Gesetz die Gefährlichkeit.
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Gegen den Bescheid vom 09.04.2013 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.04.2013 Widerspruch ein, über den das Landesverwaltungsamt, soweit für das Gericht ersichtlich, bislang noch keine Entscheidung getroffen hat.
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Am 15.04.2013 hat die Antragstellerin das erkennende Gericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung ihres Begehrens trägt sie im Wesentlichen vor: Ihre Hunde gehörten keiner Rasse an, deren Gefährlichkeit gesetzlich vermutet werde. Bei den Miniatur-Bullterriern handele es sich um eine eigenständige Rasse und um keine Untergruppe oder Kreuzung des Bullterriers.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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1.die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.04.2013 wiederherzustellen und gegen Ziffer 2 dieses Bescheides anzuordnen und
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2.bis zur Entscheidung der Kammer vorab eine Vorsitzenden-Entscheidung zu treffen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Antragserwiderung verweist die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 09.4.2013.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
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Der Eilantrag hat im Umfang der Tenorierung Erfolg.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn bereits im Rahmen der summarischen Prüfung hinreichend sicher beurteilt werden kann, dass die Behörde rechtswidrig entschieden hat oder - bei offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen, vom Vollzug der Verfügung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Andererseits hat der Sofortvollzug Bestand, wenn sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweist.
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Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung des Gerichts über eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist abzuwägen zwischen dem Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch von der Sicherstellung und Verwahrung des von ihr gehaltenen Hundes verschont zu werden und dem Interesse der Allgemeinheit an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht gehinderten Durchsetzung des Bescheides vom 19.02.2013. Diese Abwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des angegriffenen Bescheids überwiegt.
- 16
Von einem Überwiegen des privaten Interesses ist auszugehen, wenn bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
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Sicherstellung und Verwahrung des Hundes der Antragstellerin beruhen auf den §§ 45, 46 SOG LSA.
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Nach § 45 Nr. 1 SOG LSA können die Sicherheitsbehörden (hier: die Antragsgegnerin) und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, weil gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 SOG LSA rechtstechnisch ein Tier als „Sache“ behandelt wird. Nach der Definition des § 3 Nr. 3 a SOG LSA ist eine konkrete Gefahr eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Gefahr besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Die Gefahr ist nach § 3 Nr. 3 b SOG LSA gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlich bevorsteht. Dabei kann eine im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorhandene Gefahrenlage bestehen, wenn ein Hundehalter einen gefährlichen Hund hält, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn es sich um einen sog. „Vermutungshund“ nach § 3 Abs. 2 GefHuG LSA handelt und sich die Rechtswidrigkeit der Hundehaltung daraus ergibt, dass ein Hund nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren so lange als gefährlich anzusehen ist, wie er keinen positiven Wesenstest bestanden hat (§ 4 Abs. 1 GefHuG LSA) und dies nicht die Sicherstellung des Hundes „hemmt“.
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Dieses Verfahren hat die Antragsgegnerin aber nicht betrieben.
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Sie hat vielmehr in ihrer streitbefangenen Verfügung vom 09.04.2013 auf das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland und der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland abgehoben und die Sicherstellung und Verwahrung damit begründet, dass die Antragstellerin mit ihren Miniatur-Bullterriern Hunde hält, die nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG als gefährliche Hunde nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden dürfen und somit nach § 4 Nr. 2 HundVerbrEinfVO die Behörde bei einem Verstoß gegen die Einfuhrbestimmungen das Tier beschlagnahmen und unterbringen darf.
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Der Miniatur-Bullterrier ist aber nicht als gefährlicher Hund in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgelistet. Nach dieser Regelung dürfen Hunde der Rassen Pittbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Eine landesrechtliche Regelung, die die listenmäßige „Gefährlichkeit“ der Hunde durch andere Rassen ergänzt, existiert nicht. Erfüllt mithin der in der Aufzählung nicht aufgeführte Miniatur-Bullterrier nicht die Rassemerkmale der aufgelisteten Bullterrier, dann ist er nicht der als gefährlich geltenden Rasse „Bullterrier“ zuzurechnen (vgl. zum dortigen Landesrecht: VG Meinigen, U. v. 26.02.2013 – 2 K 361/12 Me -, juris).
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Hierzu hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 02.04.2012 (– 2 A 13/11 -, juris, Rdnr. 33) bezüglich der Heranziehung von sogenannten Kampfhunden zur Hundesteuer ausgeführt:
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„Im Sinne der o. a. Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts geht es (das Verwaltungsgericht) davon aus, dass die Rassebezeichnung „Bullterrier“ ungeachtet ihrer exakten kynologischen Definition „handelsüblich“ für den im o. a. Sinne als gefährlich eingestuften Standart-Bullterrier gilt. In diesem Sinne ist die Rassebezeichnung in der Rassenliste von § 3 Abs. 4 S. 3 HSS auszulegen. Denn nur mit diesem Auslegungsergebnis entspricht die Aufnahme der Rasse Bullterrier in die Rassenliste der ihr zugrunde liegenden allgemeinen Erkenntnis einer besonderen Gefährlichkeit gegenüber anderen nicht aufgelisteten Rassen. Die hierdurch ausgelöste unwiderlegbare Vermutung der potentiellen Gefährlichkeit findet ihre Rechtfertigung nämlich nur in dem vom Satzungsgeber legitim verfolgten Zweck, die Haltung solcher Hunde zurückzudrängen, die eine in diesem Sinne aufgrund ihres Züchtungspotentials über durchschnittliche Eignung besitzen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln.
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Letzteres trifft für den Miniatur-Bullterrier ersichtlich nicht zu. Durch seinen Rassestandart, der seine Größe auf 35,5 cm als „Soll“ begrenzt, wird er bereits zu den kleinen Hunderassen gerechnet, zu denen z. B. auch die Rasse Jackrussel-Terrier mit einer Widerristhöhe von bis 30 cm gehört. Aufgrund des Größenunterschiedes entspricht der Miniatur-Bullterrier nicht mehr dem herkömmlichen Bild und handelsüblichen Begriff des Bullterriers, für den es nach dem Rassestandard der F. C. I. keine Größen- und Gewichtsgrenzen gibt und dessen Gefährlichkeit aufgrund von Größe, Gewicht und Beißkraft das Bild des allgemein bekannten Bullterriers ergeben.
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Wenngleich es nach der o. a. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf ankommt, deckt sich vorliegend auch der „handelsübliche“ Inhalt des Begriffs des Bullterriers mit der in der Hundezucht seit Jahren bestehenden Abgrenzung zum Miniatur-Bullterrier. Auch danach ist der Miniatur-Bullterrier nicht lediglich als kleine aber annähernd gleichgefährliche Variante des Standart-Bullterriers zu verstehen (so auch VG Aachen, U. v. 27.12.2006 – 6 K 903/05 -; a. A. VG Halle/S., Beschl. v. 25.01.2011 – 3 B 907/10 -), sondern wird seit der Wiederbelebung der Züchtung im letzten Jahrhundert in seinem Herkunftsland Großbritannien als eigenständige Rasse geführt (vgl. Schreiben des VDH v. 28.05.2009, Bl. 13 Beiakte A; …).
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Darauf, dass die F. C. I. erst seit dem 23.12.2011 dem Miniatur-Bullterrier unter einer eigenen FCI-Standart Nr. führt, kommt es nicht an, denn die maßgeblichen Unterschiede zum Standart-Bullterrier waren bis dahin bereits unter dem FCI-Standart Nr. 11 (Bull-Terrier) bestimmt…“
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Dem schließt sich die erkennende Kammer an.
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Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GefHuG LSA oder auch des HundVerbrEinfG der Miniatur-Bullterrier nach dem FCI-Standart noch nicht als eigenständige Rasse anerkannt war. Entscheidend ist allein, dass es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Rasse handelt. Die Einschätzungen fachkundiger Kommissionen geben nur Hinweise auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Auch vor der Änderung der FCI-Standart war nicht eindeutig, dass die Miniatur-Bullterrier zur Rasse der Bullterrier gehören. Darüber hinaus vermögen neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über die Einteilung der Hunderassen eine geänderte Auslegung des durch den Gesetzgeber verwendeten Begriffs der Rasse „Bullterrier“ zu rechtfertigen. Zumindest kann nach derzeitigen Erkenntnissen der Miniatur-Bullterrier nicht mehr eindeutig der Rasse Bullterrier zugeordnet werden.
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Die Miniatur-Bullterrier der Antragstellerin sind nicht in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführt, insbesondere ist diese Rasse nicht nachträglich in das Gesetz aufgenommen worden. Ohne ausdrückliche Aufnahme in das Gesetz verneint der Gesetzgeber aber bisher, dass der Miniatur-Bullterrier den in dem Gesetz aufgeführten Bullterrier-Rassen gleichzustellen ist.
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Verwendet § 3 Abs. 2 GefHuG LSA i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG den Begriff „Rasse“ und sind der Miniatur-Bullterrier und der (Standard-)Bullterrier jeweils eigenständige Rassen, widerspräche es dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit, den Miniatur-Bullterrier ebenfalls unter die unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit zu fassen (vgl. VG Magdeburg, U. v. 02.04.2012 – a. a. O., Rdnr. 34). Dieses Gebot muss gerade vorliegend besondere Beachtung finden, weil an die Rassezugehörigkeit des Hundes gesetzliche Pflichten des Halters anknüpfen, die bußgeldbewehrt sind (§ 16 Abs. 1 GefHuG LSA, insbesondere Nr. 5 der Vorschrift). Die entsprechenden Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden (§ 16 Abs. 2 GefHuG LSA). Eine erweiternde Auslegung bzw. Analogie scheidet im Hinblick auf eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung und der hiervon betroffenen grundrechtlich geschützten Bereiche aus (vgl. zum dortigen insoweit inhaltsgleichen Landesrecht: VG Meinigen, U. v. 26.02.2013 – a. a. O., Rdnr. 30).
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Der Miniatur-Bullterrier ist auch keine Kreuzung i. S. d. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, sondern eine eigenständige Rasse. Kreuzungen können nur solche Hunde sein, die nicht nur einer bestimmten Rasse zugeordneten werden können. Hunde, für welche die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse feststeht, können nicht zugleich eine Kreuzung oder ein Mischling sein (vgl. VG Magdeburg, U. v. 02.04.2012 – a. a. O., Rdnr. 35). Die Hunde der Antragsstellerin sind – wie bereits ausgeführt – der eigenständigen Rasse des Miniatur-Bullterriers zuzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich entgegen der Angaben der Antragstellerin nicht um reinrassige Miniatur-Bullterrier handelt, bestehen nicht.
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Erfüllen danach die Miniatur-Bullterrier der Antragstellerin nicht die von der Antragsgegnerin herangezogenen Voraussetzungen der Gefährlichkeit, war damit mangels entsprechender Feststellung seitens der Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung des gegen Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheides gerichteten Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen.
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Weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung der Hunde wiederherzustellen ist, ist der Antragstellerin auch vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung der auf § 58 SOG LSA gestützten Wegnahme der Hunde im Wege des unmittelbaren Zwanges zu gewähren und hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides vom 09.04.2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen.
- 34
Der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Entscheidung durch den Vorsitzenden nach § 80 Abs. 8 VwGO hat hingegen keinen Erfolg. Denn hierfür fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Eine vorläufige Entscheidung des Vorsitzenden war allein schon deshalb nicht erforderlich, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Antragsgegnerin entgegen der Bitte des Gerichts nicht bereit war, bis zur Entscheidung des Gerichts von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Auch war die alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden nach § 80 Abs. 8 VwGO nicht begründet, weil der komplette Spruchkörper in der Lage gewesen war, eine vorläufige Entscheidung zu treffen.
- 35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 36
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. 35.1 und 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse der Antragstellerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit 7.500,00 €. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass der streitige Bescheid die Sicherstellung und Verwahrung von drei Hunden anordnet.
- 37
Sowohl bei der Kostenentscheidung als auch der Streitwertfestsetzung hat das Gericht dem Antrag auf Erlass einer vorläufigen Entscheidung durch den Vorsitzenden keine eigenständige Bedeutung beigemessen; zumal dieses Begehren der Antragstellerin als bloße Anregung an das Gericht verstanden werden könnte, weil es den Erlass einer vorläufigen Entscheidung ggf. durch den Vorsitzenden ohnehin von Amts wegen zu prüfen hat.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO | § 4 Befugnisse der zuständigen Behörde
Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere
- 1.
anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind, - 2.
den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder - 3.
das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.