Verwaltungsgericht Köln Urteil, 01. Juli 2016 - 9 K 6495/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
3Der Kläger wurde am 25. Juni 2015 um 13:45 Uhr im Rahmen einer Sonderkontrolle „Drogen im Straßenverkehr“ in C. angehalten. Da der Kläger körperliche Anzeichen für einen Drogenkonsum aufwies, wurde eine Blutprobe entnommen.
4Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 29. Juli 2015 wies diese einen THC-Wert von 0,9 µg/l Serum und einen THC-COOH-Wert von 23 µg/l Serum auf. Für den Zeitpunkt der Blutentnahme könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger unter einer relevanten Drogeneinwirkung gestanden habe.
5Am 09. September 2015 geriet der Kläger erneut in eine Verkehrskontrolle. Obwohl er nach dem Inhalt des Protokolls wiederum körperliche Anzeichen eines Drogenkonsums aufwies, gab er an: „Ich habe noch nie Drogen konsumiert.“ Da er mit einer Blutprobenentnahme nicht einverstanden, ordnete die Staatsanwaltschaft diese wegen Gefahr im Verzug an. Die Blutprobe wies ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 08. Oktober 2015 einen THC-Wert von 1,0 µg/l Serum und einen THC-COOH-Wert von 22 µg/l Serum auf. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung von Cannabis gestanden habe.
6Daraufhin entzog ihm der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2015 die Fahrerlaubnis, forderte ihn zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins auf und drohte ihm, für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht binnen drei Tagen nach Zustellung der Verfügung abgibt, die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Außerdem setzte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 103,63 Euro fest. Zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung verwies der Beklagte auf Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen, da er als gelegentlicher Konsument von Cannabis nicht dazu in der Lage sei, zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zuverlässig zu trennen.
7Der Kläger hat am 09. November 2015 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Zur Begründung seiner Klage führt er aus: Das wissenschaftliche Gutachten, nach dem der THC-Gehalt in seinem Blut im Zeitpunkt der Blutprobenentnahme genau beim Grenzwert von 1,0 µg/l Serum gelegen habe, enthalte keine Angaben zur Berücksichtigung von Messunsicherheiten. Die Bestimmung der Messunsicherheiten sei aber für die Entscheidung im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung. Eine weitergehende Auswertung der Rückstellprobe unter Berücksichtigung etwaiger Messunsicherheiten, die sich zugunsten des Klägers auswirken könnten, sei daher erforderlich.
8Die Kammer hat mit Beschluss vom 08. Januar 2016 – 9 L 2747/15 – mit Blick auf die Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 2015, 322 f) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angeordnet. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Februar 2016 – 16 B 45/16 – den Beschluss der Kammer abgeändert und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf eine Interessenabwägung abgelehnt.
9Der Kläger beantragt,
10die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Oktober 2015 aufzuheben,
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung. Dass der Kläger gelegentlicher Konsument von Cannabis sei, ergebe sich aus dem Vorfall vom 25. Juni 2015.
14Die Kammer hat das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2016 vor dem VG Gelsenkirchen in den Verfahren 9 K 1253/15 u.a. zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht sowie den Sachverständigen Prof. Dr. E2. nochmals eingehend zu der Empfehlung vom September 2015 befragt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01. Juli 2016 Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung nur bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.
20Danach durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil er sich durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss am 09. September 2015 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
21Es liegt zunächst ein gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vor. Der Kläger hat zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung,
22BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 -, DAR 2014, 711 ff. = juris, Rn. 13,
23zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Gelegentlicher Konsum setzt eine geringere Konsumfrequenz voraus als „regelmäßiger“, d.h. täglicher oder nahezu täglicher Konsum, erfordert aber mehr als nur einmaligen Konsum. Nach der Rechtsprechung ist eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen.
24OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2015 – 16 B 1329/14 -; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., juris Rn. 20.
25Hier spricht der Umstand, dass der Kläger im Juni 2015 bereits mit einem - wenn auch unter dem analytischen Grenzwert liegenden - THC-Wert von 0,9 µg/l Serum in Blut aufgefallen ist, für einen gelegentlichen Cannabiskonsum. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für einen erst- und einmaligen Probierkonsum, der als atypischer Fall vom Kläger schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden müsste,
26Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 16 B 74/15 -; Beschluss vom 21. Februar 2011 – 16 B 1347/10 -, juris Rn. 5.
27nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
28Der Kläger hat mit seiner Fahrt am 19. September 2015 auch nicht in der gebotenen Weise zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit muss ausgeschlossen sein. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen könnten, auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Deshalb sei die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen sei oder es zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos komme.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 -, juris, Rn. 32.
30Ausgehend von diesem Gefährdungsmaßstab ist aber in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung,
31vgl. nur die umfangreichen Nachweise im Urteil des BVerwG vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 -, juris, Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4970/15 -, juris, Rz. 44.
32davon auszugehen, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 µg/ l Serum eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann. Hieran hat die Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015,
33abgedruckt in Blutalkohol 2015, 322,
34nichts geändert. Zwar hatte diese sich dafür ausgesprochen, von einem fehlenden Trennungsvermögen erst dann auszugehen, wenn bei dem gelegentlichen Cannabiskonsumenten ein THC-Wert ab 3,0 µg/l Serum (unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlags) festgestellt wird. Dem liegt jedoch ein vom Gefährdungsmaßstab des Bundesverwaltungsgerichts abweichender Ansatz zugrunde: Die Grenzwertkommission hat, wie sich aus Absatz 2 der Empfehlung ergibt, zum einen bei der Frage angesetzt, ab welchem THC-Wert frühestens mit Leistungseinbußen zu rechnen ist. Nach den Erläuterungen des hierzu von der Kammer als Sachverständiger angehörten damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission hat diese sich dabei daran orientiert, dass in experimentellen Studien im Rahmen der sog. Maastricht-Studie frühestens bei 2 µg/l Serum signifikante Leistungseinschränkungen nachweisbar waren. Für die Frage des Trennungsvermögens spielt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage nach statistisch signifikanten Leistungseinschränkungen keine Rolle. Zum anderen hat sich die Grenzwertkommission bei der Neubestimmung des Grenzwertes mit der Frage beschäftigt, bei welchem THC-Wert von einer zeitnahen (sechs bis acht Stunden zurückliegenden) Einnahme von Cannabis auszugehen ist. Auch diese Fragestellung ist aber für das Trennungsvermögen unerheblich.
35Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4970/15 -, Rn. 78 ff.
36Vielmehr ist nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ein ausreichendes Trennungsvermögen, welches die Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr trotz des Konsums von Cannabis vertretbar erscheinen lässt, gegeben, wenn im Einzelfall die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen ist.
37Dass bei einem THC-Wert ab 1,0 µg/l Serum die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr auszuschließen ist, hat der Sachverständige sowohl bei seiner Befragung vor dem VG Gelsenkirchen als auch bei seiner erneuten Befragung vor der erkennenden Kammer bestätigt. Auf die Frage, ob es bereits bei einem Wert von 1,0 µg/l Serum zu Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit kommen könne, hat er ausgeführt: „Ja, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Es gab bei Studien Fälle, in denen Werte von ca. 1,0 µg/l gemessen worden sind, bei denen es keine andere Erklärung für die festgestellten Auffälligkeiten gab, als die Einnahme von Cannabis.“
38Die Kammer ist daher auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Auffassung gelangt, dass an dem bislang zugrundegelegten THC-Wert von 1,0 µg/l Serum, von dem an das Trennungsvermögen zu verneinen ist, auch weiterhin festgehalten werden soll.
39Angesichts der beim Kläger festgestellten THC-Konzentration von 1,0 µg/l Serum bei einer Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr liegt daher ein mangelndes Trennungsvermögen vor. Soweit der Kläger dem mit dem Hinweis entgegentritt, dass das Gutachten keinen Hinweis auf Messungenauigkeiten enthalte und deshalb zweifelhaft sei, ob er tatsächlich einen Wert von 1, 0 µg/l Serum THC im Blut gehabt habe, bleibt dieses Vorbringen ohne Erfolg, weil zum einen die Messungenauigkeiten bereits bei der Festsetzung des Grenzwertes berücksichtigt sind und zum anderen zu berücksichtigen ist, dass zwischen der Beendigung der Fahrt durch die Polizei und der Blutprobenentnahme – und erst recht zwischen Fahrtantritt und Blutprobenentnahme - eine längerer Zeitraum liegt, so dass wegen der schnellen Verstoffwechselung von Cannabis davon ausgegangen werden kann, dass der Wert bei Beendigung der Fahrt höher war als im Zeitpunkt der Blutprobenentnahme.
40Vgl. hierzu bereits die den Kläger betreffende Entscheidung OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 16 B 45/16 -, mit eingehender Begründung.
41Was die Berücksichtigung von Messungenauigkeiten, die nach der Empfehlung der Grenzwertkommission bei immerhin 30 % liegen, bei der Grenzwertfestsetzung anbelangt, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Berücksichtigung von Messschwankungen bestünden, nämlich dass entweder der im Rahmen von empirischen Untersuchungen gemittelte Wert um einen Sicherheitszuschlag erhöht oder dass bei der einzelnen Messung ein Sicherheitsabschlag gemacht werde. Der Bestimmung des analytischen Grenzwertes liege die zuerst genannte Verfahrensweise zugrunde. Hierzu hat der Sachverständige klargestellt, dass der eigentliche Grenzwert, von dem an die Möglichkeit von cannabisbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden könne, bei einem Wert von 0,5 µg/l Serum THC liege. Zu diesem Wert sei mit Blick auf die mit jeder Messung verbundenen Messungenauigkeiten nochmals ein Wert von 0,5 µg/l Serum als Sicherheitszuschlag aufaddiert worden. Bei einem gemessenen Wert von 1,0 µg/l Serum könne zwar der tatsächliche Wert zwischen 1,3 und 0,7 µg/l Serum liegen. Beide Werte lägen aber wegen des Sicherheitszuschlags über dem Wert von 0,5 µg/l Serum, von dem an Beeinträchtigungen der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden könnten.
42Die weitergehende im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angestellte Erwägung, dass das Risiko von Messungenauigkeiten vom Cannabiskonsumenten zu tragen sei, da dieser durch den Konsum den Gefährdungstatbestand selbst geschaffen habe,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 -, juris, Rn. 45,
44ist daher nach Auffassung der Kammer, die dies angesichts der erheblichen Schwankungsbreite für nicht ganz unproblematisch hält, entbehrlich.
45Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Fahreignung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung wiedererlangt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
46Vor diesem Hintergrund ist auch die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 FeV gestützte Aufforderung, den Führerschein abzugeben sowie die hierauf bezogene Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.