Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Jan. 2019 - 7 K 5671/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.1947 in der Stadt L. (Gebiet Swerdlowsk, ehemalige UdSSR, heute: Russische Föderation) geborene Kläger, Q. Q1. E. , ist russischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 07.11.2014 seine Aufnahme als Spätaussiedler und die Einbeziehung seiner Ehefrau in den Aufnahmebescheid beim Bundesverwaltungsamt. Die Töchter O. T. und J. L1. beantragten ebenfalls die Aufnahme als Spätaussiedlerinnen.
3Im Aufnahmeantrag gab der Kläger an, seine Eltern seien die russische Volkszugehörige W. E1. und der deutsche Volkszugehörige Q. Q1. H. , geb. 00.00.1921. Diese hätten 1953 die Ehe geschlossen, der Vater sei 1996, die Mutter 1999 verstorben. Die Großeltern väterlicherseits seien die deutschen Volkszugehörigen Q. H1. H. und P. H. , geb. T1. . Diese seien 1941 zwangsumgesiedelt worden. Eine notariell beglaubigte Kopie einer Geburtsurkunde des vermeintlichen Vaters Q. H. vom 00.00.1949, in der die Eltern mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen sind, wurde vorgelegt. Die Eheschließung der Eltern des Klägers wurde ebenfalls mit einer notariell beglaubigten Fotokopie einer am 24.01.1953 ausgestellten Heiratsurkunde belegt. Sterbeurkunden der genannten Eltern und Großeltern des Klägers väterlicherseits waren beigefügt.
4Zum Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen legte der Kläger eine am 13.08.2014 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der der oben genannte Q. H. als Vater eingetragen ist und er selbst mit dem Namen Q. E. geführt wird. Die Eintragung von Q. H. in die nachträglich ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers beruhte auf einem Beschluss des Tsentralny Bezirksgerichts der Stadt Barnaul vom 18.02.2014. In diesem Beschluss wurde die Vaterschaft des Q. H. aufgrund eines Antrages des Klägers festgestellt. Die Feststellung beruhte auf einer Eintragung des Klägers als Sohn des Q. H. in dessen Wehrpass (Personalkarteikarte), auf Zeugenaussagen der Ehefrau und Töchter des Klägers sowie auf privaten Fotos. In diesem Verfahren wurde vorgetragen, die Eltern des Klägers hätten von 1943 bis 1996 als Eheleute zusammengelebt. Der Kläger sei zusammen mit seinen Geschwistern in dieser Familie aufgewachsen, erzogen und unterhalten worden. Notariell beglaubigte Fotokopien des Gerichtsbeschlusses, der Personalkarteikarte zum Wehrpass und ein persönlicher „Erläuterungsbericht in Bezug auf die Vaterschaft“ wurden vorgelegt.
5Im weiteren Verlauf des Verfahrens übersandte der Kläger eine am 21.10.2015 neu ausgestellte Urkunde über die Eheschließung am 05.09.1969, in der der Kläger nunmehr mit deutscher Nationalität eingetragen ist. In neu ausgestellten Geburtsurkunden der Töchter ist der Kläger ebenfalls mit deutscher Nationalität geführt.
6Ferner reichte der Kläger eine Geburtsurkunde seines 1949 geborenen Bruders X. H. vom 15.09.1990 ein, in der als Vater ebenfalls Q. H. eingetragen ist. Der Kläger, sein Bruder X. und Nachbarn der Familie bestätigten in schriftlichen Erklärungen, dass Q. H. seit 1942 (bzw. 1944 bzw. 1952) mit der Mutter, W. N. E1. , zusammengelebt und mit dieser 3 Kinder gehabt habe (P. , Q. – der Kläger – und X. ), die gemeinsam erzogen worden seien. Darüber hinaus wurden gemeinsame Familienfotos sowie eine Archivbescheinigung des Innenministeriums der Ukraine vom 14.02.1997 über die Anmeldung von Q. H. in der Sondersiedlung der Stadt L. übersandt.
7Bei einem Sprachtest in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk am 15.10.2015 wurde festgestellt, dass der Kläger nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügte.
8Mit Bescheid vom 10.02.2016 wurde der Aufnahmeantrag des Klägers abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Nachweis darüber geführt, dass der deutsche Volkszugehörige Q. H. sein leiblicher Vater sei. Der gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsbeschluss des Barnauler Bezirksgerichts vom 18.02.2014 könne nicht als Abstammungsnachweis anerkannt werden. Dieser beruhe lediglich auf Zeugenaussagen und einer Eintragung im Militärausweis des vermeintlichen Vaters, was nach deutschen Maßstäben für die Feststellung der leiblichen Vaterschaft nicht ausreichend sei. Auch sprächen die Gesamtumstände gegen die Vaterschaft.
9Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2016 am 18.02.2016 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 31.03.2016 begründet wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, die leibliche Abstammung des Klägers von Q. H. sei durch die Aussagen des Bruders und der Nachbarn belegt. Außerdem sei der Bruder X. in Deutschland als Spätaussiedler anerkannt. Die Vaterschaft von Q. H. zu X. H. stehe zweifelsfrei fest und sei vom Bundesverwaltungsamt anerkannt worden. Das beigefügte genetische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 14.03.2016 bestätige die Vollgeschwisterschaft zwischen X. H. und dem Kläger. Demnach stehe auch die leibliche Vaterschaft des Q. H. zum Kläger fest.
10Durch Widerspruchsbescheid vom 08.06.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut mitgeteilt, die leibliche Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen sei nicht durch Urkunden belegt. Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung sei 67 Jahre nach der Geburt des Klägers und nach dem Tod der Eltern allein aufgrund von Zeugenaussagen erfolgt und bilde daher kein tragfähiges Beweismittel.
11Auch die Feststellung der genetischen Vollgeschwisterschaft zwischen dem Kläger und seinem Bruder X. erbringe keinen belastbaren Beweis für die Vaterschaft, da beide Geburten vor der Eheschließung der vermeintlichen Eltern im Jahr 1953 stattgefunden hätten. Auch die Geburt des Bruders X. im Jahr 1949 sei nicht durch eine im Geburtsjahr oder zeitnah zur Eheschließung der Eltern ausgestellte Geburtsurkunde belegt. Die für X. vorgelegte Geburtsurkunde stamme vom 15.09.1990. Daher bestünden auch Zweifel an der Vaterschaft von Q. H. zu X. H. . Es könne daher nicht festgestellt werden, dass Q. H. der gemeinsame Vater des Klägers und seines Bruders X. sei. Im Übrigen habe der Kläger bisher keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachgewiesen.
12Die Aufnahmeanträge der Töchter J. und O. wurden ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, es sei die Abstammung von ihrem vermeintlichen Großvater Q. H. nicht belegt.
13Am 29.06.2016 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, mit der er weiterhin die Erteilung eines Aufnahmebescheides begehrt. Zur Begründung bezieht er sich auf den bisherigen Vortrag und die eingereichten Unterlagen. Er führt ergänzend aus, die Beklagte könne die Vaterschaft des Q. H. zu X. H. nach dessen Anerkennung als Spätaussiedler nicht mehr in Frage stellen. In dessen Aufnahmeverfahren sei die Vaterschaft bestandskräftig festgestellt worden. Im Übrigen habe Q. H. noch zu Lebzeiten die Vaterschaft zu X. H. offiziell anerkannt. Wenn dies im Aufnahmeverfahren des Bruders zur Feststellung der Abstammung ausgereicht habe, könne im Verfahren des Klägers nicht anderes gelten. Daher sei auch die Abstammung des Klägers im Hinblick auf die nachgewiesene Vollgeschwisterschaft eindeutig belegt.
14Außerdem habe Q. H. die Vaterschaft durch die freiwillige Eintragung des Klägers in die bereits vorgelegte Personalkarte zum Militärausweis zu Lebzeiten anerkannt.
15Zur Begründung der Abstammung werden im Klageverfahren weitere Unterlagen vorgelegt. Darunter befinden sich Abschriften von Meldedaten, aus denen sich ergeben soll, dass die Mutter des Klägers und Q. H. unter der Adresse „0.-N1. -Straße, Haus 00, Wohnung 0 in L. gemeldet gewesen seien und dort gemeinsam gelebt hätten (Anlagen K9 – K11). Außerdem werden weitere Archivbescheinigungen über die Erfassung des Q. H. und seiner Familie in der Sondersiedlung der Stadt L. (Bl. 34 ff. Gerichtsakte) sowie eine Bescheinigung über die Feststellung der Vaterschaft des Q. H. für den Bruder des Klägers X. vom 17.08.2017 (Bl. 45 Gerichtsakte) eingereicht.
16Auf Anforderung des Gerichts übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers weitere Dokumente und Unterlagen (Beiakte 4), die nach Rüge bestimmter Unstimmigkeiten durch die Beklagte durch geänderte Bescheinigungen berichtigt wurden (Beiakte 5).
17Schließlich legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Module „Lesen“ und „Sprechen“ des Goethe-Zertifikates B1 für den Kläger im Original (Beiakte 6) sowie das Modul „Schreiben“ in Fotokopie vor (Bl. 61 Gerichtsakte).
18Die Töchter des Klägers haben ebenfalls gegen die Ablehnung ihrer Aufnahmeanträge Klage erhoben (7 K 5732/16: J. L1. und 7 K 5733/16: O. T. ).
19O. T. hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 zurückgenommen, da sie inzwischen aufgrund einer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen in Deutschland lebt.
20Die Klage der Tochter J. wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, da sie das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht erfüllt.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 10.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie bezieht sich auf die Begründung der ablehnenden Bescheide und trägt ergänzend vor, dass auch die neu vorgelegten Unterlagen keinen Beweis für die biologische Abstammung des Klägers erbrächten.
26Auch bei den im Verfahren des Bruders eingereichten Unterlagen ergäben sich Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit. Beispielsweise sei der Bruder in seinem 1968 ausgestellten Militärpass mit deutscher Nationalität und dem Namen „H2. “ eingetragen, obwohl er erst 1990 nach Anerkennung der Vaterschaft den Namen H2. angenommen habe und damit Bezug zu einer deutschen Volkszugehörigkeit gehabt habe. Bei seiner Geburt habe dieser den Namen seiner russischen Mutter „E. “ erhalten.
27Soweit der Kläger sich auf die Aufnahme seines Bruders als Spätaussiedler berufe, sei darauf hinzuweisen, dass es im deutschen Recht keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Die biologische Abstammung des Bruders von Q. H. sei nicht nachgewiesen. Somit könne auch durch das Abstammungsgutachten, das die Vollgeschwisterschaft belege, keine biologische Abstammung belegt werden.
28Auch die neu übersandten Dokumente seien nicht beweisgeeignet, weil sie mit den bisher vorgelegten Unterlagen in Teilen nicht übereinstimmten. Wenn der Kläger nunmehr korrigierte Dokumente vorlege, erwecke dies den Verdacht, dass die für das Verfahren benötigten Unterlagen jeweils „auf Bestellung“ von den zuständigen Behörden ausgestellt würden. Das Abstammungserfordernis sei im Hinblick auf die beachtlichen Ungereimtheiten nach wie vor nicht erfüllt.
29Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers sowie seines Bruders X. H2. (Beiakten 2 und 3) sowie auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Beiakten 1, 4, 5 und 6) Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.
32Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG.
33Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
34Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Es fehlt an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Da die Mutter des Klägers russische Volkszugehörige ist, kann der Kläger die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nur von Herrn Q. H. ableiten, der seit 1953 mit seiner Mutter verheiratet war. Die Beklagte hat die deutsche Volkszugehörigkeit des Ehemanns der Mutter nicht in Zweifel gezogen. Die leibliche Abstammung des vor der Eheschließung im 1947 geborenen Klägers von Herrn Q. H. ist aber nicht belegt.
35Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass mit dem Tatbestandsmerkmal der Abstammung in § 6 Abs. 2 BVFG die biologische Abstammung gemeint ist,
36vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 40/03 – ; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010 – 12 A 1840/09 - , Beschluss vom 12.05.2010 – 12 A 310/09 – Beschluss vom 23.01.2006 – 12 A 519/05 - , Beschluss vom 18.11.2005 – 12 E 838/05 – .
37Die biologische Abstammung wird weder durch beweisgeeignete Urkunden nachgewiesen, noch kann sie auf der Grundlage von hinreichend aussagekräftigen Indizien festgestellt werden.
38In der vorgelegten beglaubigten Kopie der im Geburtsjahr ausgestellten Geburtsurkunde vom 00.00.1947 (Beiakte 4) wird der Kläger mit dem Nachnamen seiner Mutter „E. “ geführt. Ein Vater ist nicht eingetragen.
39Die Eintragung des vermeintlichen Vaters Q. H. wurde auch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung im Jahr 1953 nachgeholt. Bis zu seinem Tod im Jahr 1996 hat Q. H. die Vaterschaft nicht offiziell anerkannt. Der Umstand, dass Q. H. im Jahr 1990 die Vaterschaft des jüngeren Sohnes X. (geboren 1949), nicht aber die der älteren Kinder P. (geboren 1945) und Q. (geboren 1947) anerkannt hat, spricht klar gegen eine biologische Abstammung.
40Auch wenn die Anerkennung von X. im Jahr 1990 vermutlich im Hinblick auf einen beabsichtigten Aufnahmeantrag erfolgt ist, wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorträgt, hätte es nahegelegen, die ungeklärte Vaterschaft auch für die Kinder P. und Q. aus diesem Anlass offiziell zu bestätigen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, eine Anerkennung sei beabsichtigt gewesen, habe wegen des plötzlichen Todes des Vaters im Jahr 1996 aber nicht mehr erfolgen können, ist dies nicht überzeugend. Zwischen der Anerkennung von X. (1990) und dem Tod von Q. H. (1996) liegen 6 Jahre, also eine für ein Anerkennungsverfahren ausreichende Zeitspanne.
41Die Vaterschaft von Q. H. bezüglich des Klägers lässt sich auch nicht aus dem vorgelegten Abstammungsgutachten vom 14.03.2016 ableiten, in dem die Vollgeschwisterschaft von X. H. und Q. E. festgestellt wird. Damit ist bewiesen, dass X. H. und der Kläger dieselbe Mutter und denselben Vater haben. Aus dem Umstand, dass die Vaterschaft des Q. H. zu X. H2. anerkannt und standesamtlich festgestellt ist und im Aufnahmeverfahren des X. H2. zugrunde gelegt wurde, lässt sich aber nicht der zwingende Schluss ziehen, dass die biologische Vaterschaft von Q. H. zum anerkannten Bruder X. H. feststeht.
42Eine bestandskräftige Feststellung der Vaterschaft im Aufnahme- und Spätaussiedlerverfahren von X. H. liegt nicht vor. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts erfasst nicht die einzelnen Tatbestandsmerkmale, die für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich sind, also Vorfragen wie die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. In Bestandskraft erwächst nur die Entscheidung selbst, also die Feststellung des Aufnahmeanspruchs und der Spätaussiedlereigenschaft,
43vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 43 Rn. 31.
44Auch die Anerkennung der Vaterschaft durch Q. H. für X. H. im Jahr 1990 ist kein Beweis für die biologische Abstammung, sondern eine freiwillige Erklärung, die lediglich zu einer rechtlichen Vaterschaft führt, also zu einer Begründung von Rechten und Pflichten im Verhältnis von Vater und Kind. Sie ist allerdings ein starkes Indiz für eine biologische Abstammung, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eines nicht-ehelichen Kindes erklärt wird. Diese Indizwirkung ist jedoch hier dadurch entkräftet, dass die Anerkennung 41 Jahre nach der Geburt für ein volljähriges Kind erfolgte und im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufnahmeverfahren stand. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass die Anerkennung möglicherweise nur eine familiäre Gefälligkeit war, die eine Auswanderung ermöglichen sollte, aber keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine leibliche Vaterschaft zulässt. Die Vaterschaftsanerkennung für den Bruder X. schließt demnach nicht aus, dass beide von einem anderen Vater abstammen,
45vgl. auch VG Köln, Urteil vom 18.04.2018 – 10 K 2454/16 – juris Rn. 24 - 27.
46Die Abstammung des Klägers von Q. H. ist auch nicht durch die nachträglich ausgestellte Geburtsurkunde vom 13.08.2014 belegt, in der Q. H. als Vater des Klägers eingetragen ist. Diese Urkunde erbringt keinen Beweis für die biologische Abstammung, weil sie allein auf dem Vaterschaftsfeststellungsbeschluss des Tsentralny Bezirksgerichtes der Stadt Barnaul vom 18.02.2014 beruht.
47Dieser Gerichtsbeschluss kann nicht als Nachweis der Vaterschaft anerkannt werden, weil geeignete Feststellungen über die biologische Abstammung nicht getroffen wurden,
48vgl. auch VG Köln, Urteile vom 08.01.2018 – 7 K 9518/17 – juris, Rn. 19, 23, vom 20.02.2018 – 7 K 118/15 – juris, Rn. 51, vom 24.07.2018 – 7 K 16234/17 – juris Rn. 27, vom 10.08.2018 – 7 K 13452/17 – juris Rn. 20.
49Zwar müssen auch in deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausländische Entscheidungen in Kindschaftssachen ohne eine Rechtmäßigkeitsprüfung und ohne Durchführung eines besonderen Verfahrens anerkannt werden, § 108 Abs. 1 und § 109 Abs. 5 FamFG. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Anerkennungshindernis vorliegt, insbesondere wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (sog. „ordre public“) offensichtlich unvereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG,
50vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 – 7 K 118/15 – ; OVG NRW, Urteil vom 14.07.2016 – 19 A 2/14 – juris Rn. 59 ff.
51Das ist hier der Fall. Denn im deutschen Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung ist der biologische Vater durch ein genetisches Vaterschaftsgutachten zu ermitteln, §§ 177, 178 FamFG. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann auf die Vermutungsregel des § 1600 d Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach als Vater vermutet wird, wer der Mutter im Empfängniszeitraum beigewohnt hat. Zur Beiwohnung im Empfängniszeitraum können die Mutter sowie der fragliche Vater als Zeugen vernommen werden; Zeugenaussagen Dritter vom Hörensagen sind allerdings nicht ausreichend,
52vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 – 7 K 118/15 – unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 26.08.2009 – XII ZB 169/07 – juris, Rn.
53Eine derartige Beweiserhebung hat das Gericht in Barnaul nicht durchgeführt. Ein genetisches Abstammungsgutachten oder eine Zeugenaussage der Eltern konnte nicht eingeholt werden, weil die Eltern im Zeitpunkt des Verfahrens bereits verstorben waren. Das Gericht hat die Vaterschaftsfeststellung daher ausschließlich auf der Grundlage von Angaben des Klägers und Zeugenaussagen seiner Ehefrau und seiner Töchter über das tatsächliche familiäre Zusammenleben der Eheleute E. /H. mit den Kindern P. , Q. und X. in der Zeit von 1943 bis 1996, von Familienfotos und aufgrund von Eintragungen in einem Militärausweis des vermeintlichen Vaters Q. H2. aus dem Jahr 1963 getroffen. Diese Indizien sind jedoch zur Feststellung der biologischen Vaterschaft nicht geeignet.
54Es ist unstreitig, dass die Mutter des Klägers seit der Eheschließung im Jahr 1953 mit Q. H. und mit den Kindern P. , Q. und X. sowie dem Sohn aus erster Ehe B. familiär zusammengelebt hat. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Q. H. auch der leibliche Vater der Kinder ist. Denn auch Stiefväter leben mit den Kindern der Ehefrau zusammen.
55Es kann hier offen bleiben, ob in Fällen, in denen eine Beweiserhebung über die biologische Abstammung aufgrund des Todes der Eltern nicht mehr möglich ist, wegen der daraus resultierenden Beweisnot Beweiserleichterungen eingreifen, beispielsweise auch ein erwiesenes Zusammenleben im Zeitpunkt der Empfängnis als Indiz für die Vaterschaft ausreicht. Im vorliegenden Verfahren kann jedoch nicht belegt werden, dass die Mutter des Klägers im Jahr 1946 mit ihrem späteren Ehemann bereits zusammengelebt hat. Soweit der Kläger und seine Familienangehörigen dies bezeugen, hat dieses Zeugnis keine Aussagekraft, weil alle Personen erst nach 1946 geboren sind und daher aus eigener Erkenntnis keine Informationen über die Lebensverhältnisse im Jahr 1946 haben können.
56Auch die Eintragungen der Kinder Q. und X. in der vorgelegten Personalkarte zum Militärausweis von Q. H2. , der im Jahr 1963 ausgestellt wurde, sind nicht geeignet, die biologische Abstammung zu belegen. Zum einen weist der Militärausweis äußere Anzeichen einer späteren Manipulation auf, da die Klebespuren, das Fehlen des Stempels auf dem Foto sowie das weiße Feld auf dem Foto auf ein nachträgliches Einkleben des Passbildes hindeuten. Auch stimmen die Nummer der Personalkarte (0000000) und die Nummer des Ausweises (0000000) nicht überein. Zum anderen wecken die Eintragungen auch inhaltlich Zweifel an der Authentizität. Es ist unklar, warum die „Söhne“ Q. und X. mit dem Familiennamen H2. eingetragen sind, obwohl beide im Jahr 1963 den Namen der Mutter „E. “ geführt haben. Auch fehlt hier die angebliche Tochter P. . Diese Ungereimtheiten konnten auch in der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht aufgeklärt werden.
57Selbst wenn aber die Eintragungen tatsächlich auf einer Erklärung von Q. H2. zu seinen Familienangehörigen bei der Ausstellung der Personalkarte beruhen sollten, belegt diese nicht die biologische Abstammung, sondern lediglich den Umstand, dass Q. H. mit den Kindern Q. und X. in einer Familie zusammenlebte und diese wie eigene Kinder erzogen und unterhalten hat. Die soziale Vaterrolle schließt aber nicht aus, dass es sich bei den Kindern um Kinder eines anderen biologischen Vaters handelte. Auch diese Erklärung erfolgte in einem großen zeitlichen Abstand zu der Geburt der Kinder (16 bzw. 14 Jahre) und ist auch nicht in einem offiziellen Vaterschaftsanerkennungsverfahren erfolgt. Ein eindeutiges Indiz für die biologische Vaterschaft ergibt sich daraus nicht.
58Ein eheähnliches Zusammenleben von W. E. und Q. H. in der Zeit der Empfängnis im Jahr 1946 kann auch durch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Erklärungen der Nachbarn und der Familienangehörigen, die im Gerichtsverfahren eingereichten Anmeldungskarten und die übersandten Archivbescheinigungen nicht nachgewiesen werden. Die Aussagen der Zeugen U. N2. , S. U1. und X. H2. vom 20.01.2016 und vom 05.02.2016 sind als Beweismittel ungeeignet, weil die Zeugen im maßgeblichen Zeitraum im Jahr 1946 noch nicht geboren oder Kleinkinder waren. Der Nachbar W1. D. bestätigt ein Zusammenleben der Eheleute erst ab 1952.
59Die Anmeldungskarten (Anlagen K9 und K10) weisen einen gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute E. /H. in der 0.N1. -Straße, Haus 00 in L. im Zeitraum 1968 bis 1973, möglicherweise auch ab 26.07.1956 in der M.----straße Haus 00 nach. Über den Wohnsitz im Zeitraum 1942 bis 1956 sagen die Karten nichts aus.
60Die Archivbescheinigungen vom 14.02.1997, vorgelegt im Widerspruchsverfahren, und vom 19.05.2017, vorgelegt im Klageverfahren, enthalten ebenfalls keine Auskünfte über den Aufenthaltsort des vermeintlichen Vaters, Q. H. , in der Zeit von 1942 bis 1950. Daraus ergibt sich lediglich, dass P. H. im Mai 1941 in die Sowjetarmee einberufen wurde, im November 1942 in die Kohleindustrie verlegt wurde und 1944 in eine Sondersiedlung umgesiedelt wurde. 1948 erfolgte die Anmeldung in der Sondersiedlung. Von 1950 bis 1952 befand sich P. H. in Strafhaft. Am 04.04.1952 wurde er aus der Strafhaft in die Sondersiedlung der Stadt L. entlassen. In welcher Sondersiedlung er sich ab 1942 befand, lässt sich den Bescheinigungen nicht entnehmen.
61Soweit die Bescheinigung der Volksrepublik Donezk vom 19.05.2017 noch Angaben zu Familienmitgliedern enthält, die mit P. H. zusammengelebt haben sollen, sind auch diese als Beweis für die biologische Abstammung des Klägers ungeeignet. Sie sind auch als Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft im Jahr 1946 ungeeignet, weil sie keine Daten zum Zeitraum des Zusammenlebens enthalten und im Übrigen teilweise falsch sind. Beispielsweise ist B. E. , geb. 1938, der Sohn der Mutter des Klägers aus ihrer ersten Ehe, aber nachweislich nicht der Sohn von P. H. . Gleichzeitig fehlt in der Aufzählung der später anerkannte Sohn X. .
62Auch aus der vorgelegten Bescheinigung des Standesamts der Stadt L. vom 26.04.2018 über die Eintragungen im Heiratsregister des Jahres 1953 lassen sich keine eindeutigen Aussagen über den biologischen Vater des Klägers entnehmen. Zwar wird über den Ehemann, Q. H. , angeblich im Heiratsregister angegeben: „hat 3 Kinder, die erste Ehe“, für die Ehefrau, W. E1. ; „hat 3 Kinder, erste Ehe“. Diese Angaben sind jedoch offensichtlich unzutreffend. Im Jahr 1953 war in den Geburtsurkunden der vorehelich geborenen Kinder P. , Q. und X. ein Vater nicht angegeben. Demzufolge kann dieser auch nicht im Geburtsregister verzeichnet sein und in das Heiratsregister übernommen worden sein. W. E1. hatte hingegen 4 Kinder, nämlich zusätzlich einen Sohn aus erster Ehe, B. E. . Für sie war also die Ehe mit P. H. die zweite Ehe.
63Ein Nachweis für die biologische Vaterschaft von Q. H2. ergibt sich auch nicht aus den beigefügten Familienfotos, insbesondere aus dem Portraitfoto von Q. H. aus dem Jahr 1972 mit der rückseitigen Aufschrift „An meine lieben Kinder Q. , X1. , O1. von ihrem Vater und Großvater“ und der Unterschrift „P H. “.
64Selbst wenn man dem beigefügten unvollständigen Schriftgutachten vom 21.05.2018 (Beiakte 4; es fehlen die Fotos 1 und 2) entnehmen könnte, dass die Unterschrift tatsächlich von P. H. stammt, würde es sich lediglich um eine Erklärung handeln, die das tatsächliche Zusammenleben in der Familie widerspiegelt. Es ist nicht erkennbar, ob hierdurch nur die soziale Vaterrolle von P. H. zum Ausdruck kommt oder ob er von einer leiblichen Vaterschaft ausgeht.
65Bei Würdigung aller vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Vaterschaft von Q. Q2. H. für den Kläger zwar nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür sprechen die Vatersnamen der Geschwister Q. Q2. E. und X. Q2. H. und das Zusammenleben der Kinder mit den Eheleuten W. E1. /H. ab 1953.
66Jedoch verbleiben durchgreifende Zweifel an der biologischen Vaterschaft der vorehelich geborenen Kinder, die auch durch die Anzeichen für nachträgliche Änderungen in den Militärausweisen der Brüder Q. und X. sowie die zahlreichen Ungereimtheiten in den vorgelegten Dokumenten gestützt werden. Nachweise für die biologische Abstammung oder eindeutige Indizien liegen nicht vor. Angeforderte Unterlagen, die weiteren Aufschluss über eine eheähnliche Gemeinschaft der Mutter des Klägers mit P. H. im Jahr 1946 hätten geben können, wie z.B. Nachweise über die Dauer der ersten Ehe mit J1. E. oder über den Aufenthaltsort der Mutter ab 1942 in Form des Arbeitsbuches, konnten nicht vorgelegt werden.
67Diese Zweifel gehen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers, da es sich bei der Abstammung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Auch im Fall einer Beweisnot muss der Kläger durch einen vollständigen, schlüssigen Vortrag eine Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Tatsache der biologischen Abstammung begründen,
68vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 – 5 B 102.99 – juris, Rn. 6, OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 – 12 A 2782/07 – juris, rn. 71; VG Köln, Urteil vom 18.04.2018 – 10 K 2454/16 – juris Rn. 28.
69Diese Überzeugung konnte im vorliegenden Verfahren nicht gewonnen werden.
70Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
71Rechtsmittelbelehrung
72Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 77
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 78
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
80Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
81Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
82Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
83Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
84Beschluss
85Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
865.000,00 €
87festgesetzt.
88Gründe
89Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
90Rechtsmittelbelehrung
91Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
92Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
93Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
94Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
95Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
- 1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind; - 2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte; - 3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; - 4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die
- 1.
Familienstreitsachen, - 2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, - 3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner, - 4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.
(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
(2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.