Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Juli 2014 - 7 K 3449/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 in Kljutschi/Kasachstan geborene Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung seines am 18.05.1977 in Almaty/Kasachstan geborenen Sohnes F. und seiner Familie, nämlich die am 00.00.0000 geborene zweite Ehefrau W. sowie die 1996, 2000 und 2007 geborenen Kinder E. (Sohn der Ehefrau aus erster Ehe, 2011 vom Sohn des Klägers adoptiert), W1. und B. , in den ihm unter dem 04.11.1996 erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).
3Der Sohn des Klägers reiste bereits am 15.02.1997 – seinen Angaben zufolge mit einem Aufnahmebescheid aus eigenem Recht – gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau P. nach Deutschland ein. Von März 1997 bis August 1997 nahm er in Hauenstein/Pfalz an einem Sprachkurs teil, kehrte jedoch Ende Oktober 1997 nach Kasachstan zurück und lebt dort seit November 2000 in Almaty, wo er als Kraftfahrer tätig ist. In einer Erklärung über die Umstände seiner Rückkehr aus dem Jahre 2012 führte der Sohn des Klägers aus: Nach der Übersiedlung nach Deutschland im Februar 1997 habe seine damalige Ehefrau unter großem psychischen Druck gestanden. Sie habe sehr unter der Trennung von ihren Eltern gelitten und sich Sorgen um ihren kranken Vater gemacht. Das habe sie bewogen, Deutschland mit der gemeinsamen Tochter zu verlassen und nach Kasachstan zurückzukehren. Er habe sich entschlossen, ihnen zu folgen und seine damalige Frau zur Rückkehr zu bewegen. All den Sorgen habe die Ehe jedoch nicht standgehalten. Er habe vor dem Nichts gestanden und sei gezwungen gewesen, von Neuem zu beginnen. Bis heute sei er trotz seiner Arbeit auf elterliche Unterstützung angewiesen. Zudem verwies er auf die Schwierigkeiten des Lebens in Kasachstan.
4Mit Bescheid vom 22.10.2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) den entsprechenden Antrag des Klägers ab. Der Sohn gehöre wegen der Rückkehr nicht mehr zum Personenkreis der im Herkunftsland verbliebenen Personen, die nachträglich in den erteilten Aufnahmebescheid einbezogen werden könnten.
5Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Bescheid vom 02.05.2013 als unbegründet zurück. Sinn und Zweck der Einbeziehung wegen einer besonderen Härte sei es, Abkömmlingen und Ehegatten, die sich bei Aufnahme der Bezugsperson zunächst für einen Verbleib im Herkunftsgebiet entscheiden hätten, nachträglich die Einbeziehung zu ermöglichen, wenn dies wegen eines nach der Ausreise eingetretenen Härtefalls geboten sei. Diesem Personenkreis sei der Sohn des Klägers nach Einreise und anschließender Rückkehr in das Herkunftsgebiet nicht mehr zuzurechnen.
6Der Kläger hat am 05.06.2013 Klage erhoben. Für die Frage, ob ein Abkömmling im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ sei, komme es nicht darauf an, ob sich dieser durchgängig dort aufgehalten habe. Es entspreche gerade der Intention des Gesetzgebers, familiäre Härten auszugleichen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2013 zu verpflichten, in seinen Aufnahmebescheid den Sohn F. , geb. 00.00.0000, sowie die Enkelsöhne E. , geb. 00.00.0000, W1. , geb. 00.00.0000, und B. , geb. 00.00.0000, einzubeziehen und die Ehefrau W. , geb. am 00.00.0000, in die Anlage zum Einbeziehungsbescheid einzutragen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hinsichtlich der 2000 und 2007 geborenen Enkelkinder scheide eine nachträgliche Einbeziehung bereits deshalb aus, weil sie erst nach der Ausreise des Klägers geboren seien. Der Sohn des Klägers sei nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Denn von einer nachträglichen Einbeziehung ausgeschlossen seien Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – einen Wohnsitz in Deutschland oder einem Drittstaat begründet hätten. Unschädlich seien allenfalls vorübergehende Aufenthalte, deren Dauer durch einen feststehenden Zeitpunkt eindeutig begrenzt sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass sich nicht derjenige auf eine Härte berufen könne, der sie durch zurechenbares Verhalten selbst herbeigeführt habe. Zudem sei ein Härtefall nicht schlüssig dargelegt. Die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsgebiet seien für sich genommen kein Härtefall im Sinne des Gesetzes. Die Einbeziehung des 1996 geborenen E. scheitere an § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG (a.F.), wonach eine Einbeziehung nur gemeinsam mit derjenigen der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils möglich sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist nicht begründet.
15Der Bescheid des BVA vom 22.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dieser hat keinen Anspruch auf Einbeziehung seines Sohnes und seiner Enkel in den mit Datum vom 04.11.1996 erteilten Aufnahmebescheid.
16Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG können – abweichend von der Regel einer Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung – im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, wenn die sonstigen Einbeziehungsvoraussetzungen vorliegen.
17Die Vorschrift ist ihrem ausdrücklichen Wortlaut gemäß auf Ehegatten und Abkömmlinge beschränkt, die im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. Zu dieser Personengruppe zählt der Sohn des Klägers nicht. Denn er ist nicht in Kasachstan verblieben, sondern hat – wohl auf der Grundlage eines eigenen Aufnahmebescheides – das Aussiedlungsgebiet bereits 1997 verlassen und ist in die Bundesrepublik Deutschland in der Absicht dauernder Wohnsitznahme eingereist. Der Umstand, dass er aus familiären Gründen nach etwa einem halben Jahr nach Kasachstan zurückkehrte und dort bis heute „verblieb“ führt nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Mit dem 10. Gesetz zur Änderung des BVFG vom 14.09.2013 hat der Gesetzgeber zwar die Anforderungen an eine nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen insoweit abgesenkt als ein Härtefall nicht stets Voraussetzung ist und gleichzeitig die Ausnahmen vom Spracherfordernis erweitert, aber an der Beschränkung des § 27 Abs. 3 BVFG a.F. auf diejenigen Personen festgehalten, die im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ sind. An einem solchen „Verbleiben“ fehlt es jedoch zumindest dann, wenn die einzubeziehende Person das Aussiedlungsgebiet auf Dauer verlassen hat, um in Deutschland Wohnsitz zu nehmen,
18vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2013 - 11 E 37/13 -.
19Es lebt auch dann nicht wieder auf, wenn die einzubeziehende Person nach der Ausreise in das Aussiedlungsgebiet zurückkehrt. Denn § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG bietet unter Verzicht auf das bisherige Härtefallerfordernis eine Erleichterung für diejenigen, die nicht in Zusammenhang mit der Bezugsperson ausgereist, sondern – aus welchen Gründen auch immer – im Aussiedlungsgebiet zurückgeblieben sind. Für diese Personengruppe lässt die Neuregelung die nachträgliche Einbeziehung unabhängig vom Nachweis eines Härtefalls und ohne zeitliche Einschränkungen zu. Diese wird so zu einer weiteren Option, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG tritt; wer letztere nicht nutzt, muss für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten,
20vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Entwurf des Bundesrates des 10. BVG-Änderungsgesetz (BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013.
21Hierzu zählen Personen, welche die Möglichkeit der Aussiedlung bereits genutzt haben, erkennbar nicht, zumal im Gesetzgebungsverfahren dem Antrag einer Minderheitsfraktion auf Streichung der Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 3 BVFG a.F. nicht entsprochen hat,
22vgl. BT-Drs. 17/7178; Plenarprotokoll 17/130, S. 15368; OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2013 - 11 E 37/13 -; VG Köln, Urteil vom 06.05.2014 - 7 K 5256/12 -; Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 -.
23Nicht erfasst sind damit nicht nur Personen, die bereits ausgereist sind und sich seither dauernd im Bundesgebiet aufhalten, sondern auch solche, die – wie der Sohn des Klägers – ausgereist sind und nachträglich in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren. Denn diese haben die durch das BVFG eröffnete Möglichkeit der Einreise ebenso genutzt, wie solche Personen, die in Deutschland verblieben sind. Anderenfalls hätte jeder bereits Ausgereiste die Möglichkeit, durch eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet die Einbeziehungsvoraussetzungen jederzeit aus eigenem Entschluss wiederherzustellen.
24Ob von diesem Grundsatz in Härtefällen Ausnahmen möglich sind, ist im Hinblick auf Wortlaut und Systematik der Bestimmung zweifelhaft,
25vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 06.05.2014 - 7 K 5256/12 -; Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 -,
26bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Kläger hat solche Härtegründe nicht dargelegt. In seiner Äußerung aus dem Jahre 2012 beschränkt er sich vielmehr auf die Darstellung der allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Kasachstan und den Umstand, dass es dem Sohn bislang nicht gelungen ist, beruflich in zufriedenstellendem Umfang Fuß zu fassen. Damit ist jedoch auf eine Situation im Aussiedlungsgebiet verwiesen, der sich alle Einwohner des Landes zu stellen haben. Soweit er in seiner Erklärung auf die Probleme in der Ehe mit seiner ersten Frau verweist, liegen diese Jahre zurück und wurden durch die erneute Heirat und Gründung einer neuen Familie offenbar erfolgreich überwunden. Ein Grund, eine nachträgliche Einbeziehung unter Umgehung des Tatbestandsmerkmals „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ zuzulassen, wäre auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar.
27Der Einbeziehung der Enkelkinder des Klägers steht nach aktueller Rechtslage nunmehr § 27 Abs. 2 Satz 4 BVFG entgegen, der wie seine Vorgängervorschrift die Einbeziehung minderjähriger Abkömmlinge nur gemeinsam mit der der Eltern oder sorgeberechtigten Elternteile zulässt. Zudem weist die Beklagte zutreffend auf den Umstand hin, dass W1. und B. erst nach der Ausreise des Klägers geboren wurden. Von einem „Verbleiben“ ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auszugehen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.