Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Sept. 2015 - 7 K 2587/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 in der Stadt Anshero-Sudshensk, Russische Föderation, geborene Kläger stellte am 28.05.2002 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler und Einbeziehung seiner russischen Ehefrau in den Aufnahmebescheid.
3Ausweislich seiner am 30.06.1975 ausgestellten Geburtsurkunde ist sein Vater, W. N. , russischer Volkszugehöriger, seine Mutter, T. N1. (jetzt: T. E. ), geb. S. , deutsche Volkszugehörige.
4Die Großeltern mütterlicherseits sind nach Angaben des Klägers die deutschen Volkszugehörigen L. und N2. Q. , geb. S. . In der am 25.09.2001 neu ausgestellten Geburtsurkunde der 1953 geborenen Mutter ist der Vater L. Q. als Deutscher eingetragen, die Mutter N2. Q. ohne Nationalität.
5In seinem 1991 ausgestellten ersten Inlandpass wird der Kläger als deutscher Volkszugehöriger geführt. Der aktuelle Inlandspass von 2001 hat keine Nationalitätsangabe mehr. Im Aufnahmeantrag hat der Kläger hierzu angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger, die Nationalität in seinem Inlandspass sei nicht geändert worden.
6Zu den Sprachkenntnissen gab der Kläger an, er habe die deutsche Sprache ab Geburt von seiner Mutter, den Großeltern und in Sprachkursen gelernt. Jetzt werde in der Familie selten Deutsch, häufig Russisch gesprochen. Er könne in deutscher Sprache fast alles verstehen und könne ein einfaches Gespräch führen.
7Am 04.09.2003 erfolgte die Anhörung des Klägers bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk. Im Vorgespräch gab der Kläger an, er habe die deutsche Sprache nicht im Elternhaus gelernt, sondern außerhalb des Elternhauses in einem einjährigen Sprachkurs (2002). In seiner Familie sei immer nur Russisch gesprochen worden. Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich gewesen sei.
8Die Mutter des Klägers, T. E. , geb. Q. , stellte zeitgleich mit dem Kläger ebenfalls einen Aufnahmeantrag. Sie wurde in ihrem 1992 ausgestellten Inlandspass sowie in der 1992 ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter B. mit deutscher Nationalität geführt. In ihrem Aufnahmeantrag gab die Mutter an, sie habe die deutsche Sprache ab Geburt von ihren Eltern und der Großmutter gelernt sowie in Sprachkursen. Sie verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen.
9Bei ihrer Anhörung am 04.09.2003 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk erklärte die Mutter des Klägers, dass sie im Elternhaus die deutsche Sprache nicht gelernt habe, sondern in einem 6-monatigen Sprachkurs im Jahr 2002. Es wurde festgestellt, dass eine Verständigung mit der Mutter zwar möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges aber nicht zustande gekommen sei.
10Mit Bescheid vom 29.03.2006 wurde der Aufnahmeantrag der Mutter des Klägers mit der Begründung abgelehnt, dass ihre deutschen Sprachkenntnisse für die Führung eines einfachen Gespräches nicht ausreichend seien.
11Mit Bescheid vom 29.03.2006 wurde auch der Aufnahmeantrag des Klägers abgelehnt. In der Begründung hieß es, der Kläger stamme nicht von einem deutschen Volks- oder Staatsangehörigen ab. Sein Vater sei Russe, seine Mutter sei nach den vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls nicht Deutsche. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.
12Mit Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2011 beantragte der Kläger, das Verfahren nach dem BVFG wieder aufzunehmen und ihm einen Aufnahmebescheid gemäß § 4 BVFG zu erteilen. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Ablehnungsbescheid vom 29.03.2006 sei fehlerhaft gewesen. Die Ablehnung sei allein darauf gestützt gewesen, dass die Mutter des Klägers keine Deutsche gewesen sei. Das Abstammungserfordernis sei jedoch bereits dann erfüllt, wenn die Großeltern deutscher Abstammung gewesen seien. Dies hätte die Beklagte aufklären müssen, nachdem der Kläger im Aufnahmeantrag angegeben habe, dass die Großeltern mütterlicherseits deutsche Volkszugehörige gewesen seien.
13Der seinerzeitige Sprachtest könne keine Grundlage für eine Ablehnung des Aufnahmebescheides sein. Die Beklagte habe für die Beurteilung und damit auch für die Fragestellung einen falschen Maßstab gewählt, nämlich die Zahl der Fehler. Es komme aber nur auf eine Verständigung, also einen ganz einfachen Dialog an. Außerdem fehle eine Angabe zur Dauer des Gesprächs. Die Angaben zu den Sprachkenntnissen im Aufnahmeantrag müssten berücksichtigt werden. Diese Fehler hätte der Kläger in einem früheren Verfahren nicht geltend machen können, weil ihm die Rechtslage im Hinblick auf die Abstammung nicht bekannt gewesen sei und das Sprachtestprotokoll ihm nicht zur Verfügung gestellt worden sei.
14Ergänzend wurden zwei Zeugenaussagen von im Bundesgebiet lebenden Verwandten mütterlicherseits vorgelegt, in denen bestätigt wird, dass der Kläger bei den Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen sei und dass in der Familie deutsch gesprochen worden sei. Daher habe der Kläger noch als Kind Deutsch gut verstehen und frei sprechen können.
15In einer persönlichen Erklärung des Klägers berichtet dieser über den Ablauf des Sprachtests, dass er in der Nacht zuvor angereist sei und nicht geschlafen habe. Deshalb sei er sehr unkonzentriert und aufgeregt gewesen. Der Dolmetscher habe ihn immer wieder unterbrochen und ihm gesagt, dass er russisch reden solle. Auch sei seine mehrmalige Bitte, langsamer zu sprechen, nicht beachtet worden. Das Protokoll habe er unterschrieben, ohne es durchzulesen, da seine Zeit angeblich um gewesen sei.
16Mit Bescheid vom 16.08.2012 wurde der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG könne sich nur bezogen auf die Begründung der ablehnenden Entscheidung ergeben. Da die Entscheidung allein auf die fehlende Abstammung gestützt gewesen sei, könnten die geltend gemachten Fehler bei der Ermittlung der familiär vermittelten Sprachkenntnisse von vorherein nicht zu einem Wiederaufgreifen führen. Hinsichtlich der Abstammung von Eltern bzw. Großeltern bestehe ebenfalls kein Wiederaufgreifensgrund, weil sich die nicht die Rechtslage, sondern lediglich die Rechtsprechung geändert habe (BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 -).
17Es sei auch kein Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG geboten. Die Ablehnung wegen der fehlenden deutschen Volkszugehörigkeit der Eltern sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen, sondern habe der seinerzeitigen Rechtsauffassung der Obergerichte entsprochen, die erst nach Bestandskraft des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht geändert worden sei. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Beklagte in gleichartigen Fällen das Wiederaufgreifen stets abgelehnt habe. Da der Kläger seinerzeit auf eine Überprüfung des Verwaltungsaktes verzichtet habe, sei es auch nicht ermessensfehlerhaft, dem Grundsatz der Rechtssicherheit hier den Vorrang einzuräumen.
18Hiergegen legte der Kläger am 07.09.2012 durch seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 09.10.2012 begründet wurde. Darin wird ausgeführt, dass die Abstammung von deutschstämmigen Großeltern jedenfalls ein jetzt zu bewertendes Beweismittel darstelle und daher ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG gegeben sei. Darüberhinaus sei das Wiederaufgreifen auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG geboten, weil es mit Treu und Glauben nicht vereinbar sei, einen Antragsteller an einer falschen Rechtsauffassung der Obergerichte festzuhalten. Dies verstoße auch gegen die Zielsetzung der Verfassungsväter, die in Art. 116 GG zum Ausdruck gebracht worden sei, allen Deutschen die Übersiedlung in das Bundesgebiet zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der seinerzeit herrschenden Rechtsauffassung könne dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, dass er keine Rechtsmittel eingelegt habe; es überwiege hier das öffentliche Interesse an einer rechtsfehlerfreien Entscheidung.
19Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 19.04.2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt.
20Zur Begründung der Klage trägt der Kläger ergänzend vor, die Beklagte habe die vorgelegten Zeugenaussagen nicht berücksichtigt. Hierbei handele es sich um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Aus der Erklärung des Klägers ergebe sich, dass erhebliche Zweifel an der seinerzeitigen Feststellung der Sprachkenntnisse bestünden, die der Kläger nicht früher habe geltend machen können, da ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, das Protokoll zur Kenntnis zu nehmen.
21Die frühere restriktive Auslegung des Abstammungsbegriffes sei ein gravierender Rechtsfehler gewesen, der jedenfalls im Rahmen der Ermessensabwägung auf der Grundlage von § 51 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu berücksichtigen sei. Es verstoße gegen Treu und Glauben, diese fehlerhafte Rechtsauslegung nicht in einem neuen Verfahren zu berücksichtigen. Wegen der fehlerhaften Durchführung des Sprachtests im Jahr 2003 müsse sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Sprachkenntnissen des Klägers verschaffen.
22Im Übrigen sprächen auch die Erleichterungen, die der Gesetzgeber durch das 9. Änderungsgesetz für die nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen geschaffen habe, für eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
23Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 wird vorgetragen, der Kläger werde noch im Jahr 2014 eine Prüfung ablegen, um das Zertifikat der Stufe B1 für die deutsche Sprache zu erwerben. Mit Schriftsatz vom 06.01.2015 hat der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt und angekündigt, der Kläger werde das Zertifikat am Anfang des Jahres 2015 vorlegen.
24Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich ergänzend auf die Änderung der Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz berufen. Daraus ergebe sich nunmehr ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Anerkennung als Spätaussiedler. Der Kläger erfülle unstreitig die Voraussetzungen der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen, seinen Großeltern mütterlicherseits, und des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse könne durch das Zertifikat B1 oder durch den Nachweis familiär vermittelter Sprachkenntnisse erbracht werden. Ferner könne die Anhörung wiederholt werden. Daher sei das Wiederaufgreifen geboten.
25Der Grund für die seinerzeitige Ablehnung, nämlich die fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen, sei entfallen, weil auch die Mutter des Klägers einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe. Der Fall sei also so zu behandeln, als ob die Mutter keinen Antrag gestellt hätte. Denn eine vorherige Sprachprüfung der Mutter sehe das Gesetz nicht vor. Eine familiäre Sprachvermittlung sei nicht mehr erforderlich. Vielmehr könne ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise durch den Nachweis ausreichender Deutsch-Kenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erbracht werden.
26Der Kläger beantragt,
27die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 zu verpflichten,
28das Verfahren auf Aufnahme nach dem BVFG wieder aufzugreifen,
29hilfsweise,
30den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Ausführungen und Ermessenserwägungen der angefochtenen Bescheide. Ergänzend wird ausgeführt, dass der ablehnende Bescheid angesichts des eindeutigen Sprachtests in Nowosibirsk am 04.09.2013 jedenfalls im Ergebnis zu Recht ergangen ist. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen ergebe sich auch nicht aus Art. 116 GG. Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass sich daraus kein höherer Stellenwert des privaten Interesses an einer erneuten Entscheidung gegenüber dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ergebe (OVG NRW, Beschlüsse vom 28.04.2011 – 12 A 1278/10 – u. a.).
34Der Kläger habe auch nach Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Rechtslage habe sich nicht zu seinen Gunsten geändert. Denn die Beklagte habe die Ablehnung seinerzeit allein auf die fehlende Abstammung von einer deutschen Elterngeneration gestützt. Insoweit sei § 6 Abs. 2 BVFG aber durch das 10. Änderungsgesetz nicht geändert worden.
35Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers und seiner Mutter Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
38Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG und Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall.
39Zunächst liegt keine Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Merkmals der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen vor, das für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG erforderlich ist. Zwar hat die Beklagte die Ablehnung des Aufnahmeantrags im Bescheid vom 29.03.2006 rechtsfehlerhaft allein auf die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern gestützt. Diese unzutreffende Rechtsauslegung hat das Bundesverwaltungsgericht durch das Urteil vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – nachträglich korrigiert und klargestellt, dass auch die Herkunft von deutschen Großeltern genügt, um das Abstammungsmerkmal zu erfüllen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Änderung von Rechtsvorschriften, sondern lediglich um eine Änderung der Rechtsauslegung, die nicht ausreicht, um das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu begründen,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 27.
41Der Kläger kann sich hinsichtlich des Merkmals der Abstammung auch nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist durch das 10. Änderungsgesetz nicht geändert worden.
42Schließlich liegt auch keine Änderung der Sachlage bezüglich der Abstammung des Klägers im Hinblick auf ein mögliches Wiederaufnahmeverfahren der Mutter des Klägers vor. Die Mutter hat nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bisher keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Wiederholung des Sprachtests gestellt. Die rein hypothetische Möglichkeit, dass die Mutter einen derartigen Antrag stellen könnte und in einem neuen Sprachtest möglicherweise ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen könnte, reicht für eine Änderung der Sachlage nicht aus. Denn durch den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid im Aufnahmeverfahren der Mutter ist rechtsverbindlich festgestellt, dass die Mutter keine deutsche Volkszugehörige ist. Erst wenn dieser Bescheid im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufgehoben und der Mutter ein Aufnahmebescheid erteilt wird, liegt eine Änderung der Sachlage vor, die auch dem Kläger einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens geben könnte.
43Auch durch die Änderung des Merkmals der familiären Vermittlung der deutschen Sprache durch das 10. Änderungsgesetz ist die Rechtslage nicht zugunsten des Klägers geändert worden.
44Eine Änderung der dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegenden objektiven Rechtslage ist in Bezug auf dieses Merkmal eingetreten. Während in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F. bestimmt war, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden muss, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes nur noch erforderlich, dass das Bekenntnis durch den Nachweis der Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache bestätigt werden muss. In den Fällen, in denen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in Form einer ausdrücklichen Nationalitätenerklärung vorliegt, wird somit auf die familiäre Sprachvermittlung somit verzichtet. Nur wenn keine ausdrückliche Nationalitätenerklärung zugunsten des deutschen Volkstums vorliegt, kann das Bekenntnis auf andere Weise durch ein Sprachzertifikat der Stufe B1 oder durch familiär vermittelte Deutschkenntnisse bestätigt werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG.
45Demnach müsste der Kläger nach der aktuellen Rechtslage nur noch die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs nachweisen, da er sich ausweislich der Eintragungen in seinem ersten Inlandspass von 1991 ausdrücklich zur deutschen Nationalität bekannt hat. Der Verzicht des Gesetzgebers auf das Merkmal der familiären Sprachvermittlung in diesen Fällen eröffnet den Antragstellern grundsätzlich die Möglichkeit, sich in einem Wiederaufnahmeverfahren nach bestandskräftiger Ablehnung auf eine Änderung der Sachlage zu berufen, wenn sie ihre deutschen Sprachkenntnisse verbessert haben und dies in substantiierter Weise vorgetragen und belegt wird. Dies war nach der früheren Rechtslage nicht möglich, weil die Sprachkenntnisse im Wesentlichen auf der familiären Vermittlung beruhen mussten und dieser abgeschlossene Sachverhalt einer Veränderung nicht mehr zugänglich war.
46Die dargestellte Änderung der Rechtslage wirkt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers aus. Zum einen hat sich der Kläger nicht in der erforderlichen Weise auf eine ausreichende Verbesserung seiner Sprachkenntnisse berufen. Für die Geltendmachung einer Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG genügt es nicht, diese nur zu behaupten. Vielmehr müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache im Sinne eines einfachen Gesprächs als möglich erscheinen lassen,
47vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1987 – 9 C 251/86 – juris, Rn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 51 Rn. 16 und 26.
48Derartige Umstände sind bisher nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die mehrfach angekündigte Vorlage des Sprachzertifikats der Stufe B1 bisher nicht erfolgt ist, eher dafür, dass der Kläger noch keine ausreichenden Sprachkenntnisse erworben hat.
49Zum anderen würde sich auch der Nachweis der Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers auswirken. Dies wäre nur der Fall, wenn die Erfüllung dieses Merkmals nunmehr zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen würde, d. h. hier zu einer Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit und einer Erteilung des Aufnahmebescheides. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil dem Erlass eines Aufnahmebescheides immer noch die bestandskräftig festgestellte fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen entgegensteht und insoweit kein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegt.
50Denn entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt das Vorliegen eines Grundes für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht zu einer erneuten Sachprüfung hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufnahmebescheid. Vielmehr findet eine neue Sachprüfung nur im Rahmen eines festgestellten Wiederaufnahmegrundes statt. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet,
51vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 05.08.1987 – 9 B 318/86 - , juris Rn. 3; Beschluss vom 15.09.1992 – 9 B 18/92 – juris, Rn. 3; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu einem VwVfG vom 18.07.1973, BT-Drs. 7/910, S. 74 zu § 47 des Entwurfs; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 51, Rn. 9; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 34 – 37; a. A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2015 – 11 E 1286/14 - . .
52Danach wird die Hauptsache, soweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Das hat im vorliegenden Verfahren zur Folge, dass auch im Fall verbesserter Sprachkenntnisse keine neue Sachprüfung im Hinblick auf das Merkmal der Abstammung eröffnet ist und damit keine für den Kläger günstigere Entscheidung getroffen werden kann.
53Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Die nunmehr angebotenen Zeugenaussagen zur Frage der familiären Sprachvermittlung hätten auch schon im früheren Verfahren beigebracht werden können. Es handelt sich also nicht um neue Beweismittel. Ungeachtet dessen führen auch sie nicht zu einer günstigeren Entscheidung, weil sie sich nicht auf den bestandskräftig festgestellten Ablehnungsgrund der fehlenden Abstammung auswirken.
54Soweit der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat, die noch festzustellende Abstammung von den Großeltern, sei ein neues Beweismittel, kann dem nicht gefolgt werden. Beweismittel sind die in § 96 VwGO bzw. § 98 VwGO i.V.m. § 371 ff. ZPO bezeichneten Methoden der Sachverhaltsaufklärung durch Zeugen, Urkunden, etc., nicht aber die Geltendmachung einer geänderten Rechtsauslegung, die zur Berücksichtigung eines neuen Sachverhaltes führt. Da Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nicht ersichtlich sind, besteht kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG.
55Ein derartiger Anspruch kann auch nicht aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null abgeleitet werden. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG ist eine Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung.
56Im Rahmen der Ermessensausübung handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie dem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung und dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit keinen höheren Stellenwert als dem Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, die für den Bestand des Verwaltungsakts streiten, beimisst. Beide Grundsätze sind – auch im Vertriebenenrecht – gleichrangig. Potentielle Spätaussiedler genießen auch mit Blick auf Art. 116 GG keinen größeren Schutz als sonstige Rechtsinhaber,
57vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2010 - 12 A 3328/08 - , Beschluss vom 13.08.2008 - 12 A 417/07 - .
58Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde erst dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt „schlechthin unerträglich“ wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt.
59Die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn sich die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung als Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben darstellt oder wenn die bestandskräftige Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist,
60vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - juris, Rn. 30; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 A 2096 /10 - .
61Einfache Zweifel an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vermögen jedoch einen Wiederaufnahmeanspruch in der Regel nicht zu begründen.
62Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch Bescheid vom 29.03.2006 offensichtlich rechtswidrig war. Die Entscheidung war allein auf die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern gestützt und damit rechtswidrig, weil die Abstammung von deutschen Großeltern im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG ausreichend ist. Jedoch war diese fehlerhafte Rechtsauslegung nicht offensichtlich, weil sie sich auf die seinerzeitige Rechtsprechung der Obergerichte, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage und die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz berufen konnte,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 30.
64Das Festhalten an der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmeantrags ist auch deshalb nicht unerträglich, weil der Bescheid auch auf die ungenügenden Sprachkenntnisse des Klägers hätte gestützt werden können und deshalb im Ergebnis rechtmäßig war. Der Kläger hatte seinerzeit keinen Anspruch auf die Erteilung des Aufnahmebescheides, weil er ausweislich des Ergebnisses des Sprachtests kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Der Kläger hat schon die meisten Fragen nicht verstanden. Die wenigen Antworten bestanden nur aus einzelnen Wörtern; eine Satzbildung war nicht möglich.
65Fehler bei der Durchführung oder Protokollierung des Sprachtests sind nicht in nachvollziehbarer Weise gerügt worden oder aus dem Akteninhalt ersichtlich. Obwohl der Test nur kurz war, ist dies vor dem Hintergrund der beschriebenen offensichtlichen Schwierigkeiten des Klägers mit dem Verständnis und dem aktiven Formulieren von Antworten nicht zu beanstanden (Protokoll Ziff. 2.3). Der Sprachtester hat auch nicht die Zahl der Fehler bemängelt, sondern zutreffend auf den fehlenden Wortschatz und die fehlende Fähigkeit zur Satzbildung abgestellt.
66Soweit der Kläger in der vorgelegten Erklärung nunmehr behauptet, der Dolmetscher habe ihn aufgefordert russisch zu reden und der Sprachtester habe seine Bitte um langsameres Sprechen ignoriert, vielmehr hätten beide ihn ausgelacht, ist dies absurd und nicht glaubhaft. Vielmehr spricht alles dafür, dass die protokollierten Sprachkenntnisse den wirklichen Sprachkenntnissen entsprachen. Der Kläger hatte bei der Anhörung selbst angegeben, dass in seiner Familie kein Deutsch gesprochen worden sei. Dafür sprechen auch die unzureichenden Sprachkenntnisse der Mutter und die Tatsache, dass der Vater Russe war. Da die Ehefrau des Klägers ebenfalls Russin ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine fehlende Sprachübung in der Familie im Zeitpunkt des Sprachtests Ursache für das Ergebnis war, und nicht die vom Kläger geltend gemachten Umstände.
67Die vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen stehen hierzu nicht in Widerspruch. Sie beschränken sich darauf, dass in der Familie der Großeltern deutsch gesprochen worden sei, also in der Kindheit des Klägers. Der Zeuge H. erklärt, dass der Kläger in der Kindheit deutsch verstanden und gesprochen habe. Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass auch noch im Erwachsenenalter ausreichende Sprachkenntnisse fortbestanden haben.
68Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte und die Ablehnung des Aufnahmeantrags zu Recht erfolgt ist. Andere Gründe, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, die guten Sitten oder den Gleichheitssatz gebieten würden, sind nicht ersichtlich.
69Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung über seinen Wiederaufnahmeantrag. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 VwGO.
70Vielmehr zeigt die Begründung der Bescheide, dass sich die Beklagte des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewusst war und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
71Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. In diesem Fall ist die Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.
(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.