Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Feb. 2019 - 7 K 14745/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 in der Stadt Karaganda (ehemalige UdSSR, jetzt: Kasachstan) geborene Kläger W. C. stellte am 01.11.1991 gemeinsam mit seiner Ehefrau W1. und drei Kindern einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler an das Bundesverwaltungsamt. Ausweislich seiner Geburtsurkunde vom 00.00.0000 stammt er von den deutschen Volkszugehörigen P. und F. C. , geborene U. ab. Die Großeltern sind nach seinen Angaben ebenfalls deutsche Volkszugehörige gewesen. In seinem Inlandspass aus dem Jahr 1976 ist der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen.
3Im Antrag erklärte er, seine Muttersprache sei Deutsch, die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Die deutsche Sprache könne er verstehen. Sprechen und Schreiben waren nicht angekreuzt. In der Familie werde deutsch gesprochen von den Großeltern, den Eltern, von ihm selbst und seiner Ehegattin.
4Nach Zustimmung des Landes Bayern wurden dem Kläger und seinen Familienangehörigen am 04.08.1993 ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler erteilt. Am 25.10.1993 reiste der Kläger mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein und wurde als Spätaussiedler registriert.
5Am 25.11.1993 stellte er beim zuständigen Landratsamt Reutlingen einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Bei der Vorsprache aus Anlass der Antragstellung wurde laut einem Aktenvermerk festgestellt, dass der Kläger „schlecht“ deutsch sprach und verstand. Handschriftlich war zugefügt, dass eine Verständigung nicht möglich gewesen sei. Herr B. antworte „nicht“ auf einfache Fragen. Das Wort „nicht“ war nachträglich in den Satz eingefügt worden. Die Befragung sei mit Sprachmittler, nämlich dem Schwiegervater erfolgt.
6Durch Bescheid vom 29.06.1994 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt. In der Begründung war ausgeführt, es fehle am objektiven Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache. Der Kläger sei bei seiner Einreise in das Bundesgebiet der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen. Im Aussiedlungsgebiet sei die deutsche Sprache nicht die Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache in der Familie gewesen.
7Die Ehefrau des Klägers wurde als Spätaussiedlerin anerkannt. Der Kläger erhielt eine Bescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 2 BVFG.
8Mit Schreiben vom 29.10.1994, eingegangen beim Landratsamt S. am 03.11.1994, legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung ein und bat darum, diesen trotz Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Er stamme aus einer deutschen Familie. Seine Eltern und Großeltern seien Deutsche und hätten sehr gut Deutsch gesprochen. Leider seien alle – bis auf seine Mutter – inzwischen gestorben. Er habe bis zu seinem 6. Lebensjahr nur deutsch gesprochen. Danach sei er auf die Schule gekommen, wo nur russisch gesprochen werden durfte. Nach der Ankunft in Deutschland habe er so schnell wie möglich versucht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und Arbeit zu finden. Bei der Vorsprache habe er sich nicht besonders klar auf Deutsch ausgedrückt, weil er unter Stress gestanden habe. Am Tag der Ausreise aus Kasachstan sei er geschlagen worden. Er bitte um ein erneutes persönliches Gespräch und Prüfung seines Falles.
9Das Landratsamt Reutlingen teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.11.1994 mit, dass es keinen Anlass für eine erneute Prüfung des Falls sehe. Der Kläger habe bei seiner Ankunft nicht ausreichend deutsch gesprochen. Die Befragung habe daher durch einen Sprachmittler, den Schwiegervater stattfinden müssen. Eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache sei nicht möglich gewesen. Der Kläger sei durch seine Ehefrau und den Schwiegervater auf die Bedeutung der deutschen Sprachkenntnisse hingewiesen worden und darauf, dass bei Nichtvorliegen eine Rückstufung nach § 7 Abs. 2 BVFG als Ehegatte eines Spätaussiedlers erfolgen müsse. Der Kläger habe daher bis zu der Entscheidung am 22.06.1994 genügend Zeit gehabt, nochmals vorzusprechen und seine Sprachkenntnisse nachzuweisen. Es könne nun, ein Jahr nach der Einreise nach Deutschland, nicht mehr festgestellt werden, wann der Kläger seine Sprachkenntnisse erworben habe. Es wurde angeregt, den Widerspruch zurückzunehmen.
10Da der Kläger darauf nicht reagierte, wurde der Widerspruch dem zuständigen Regierungspräsidium Tübingen vorgelegt, der diesen durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.1996 wegen einer Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückwies. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid wurde nicht erhoben.
11Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 29.01.2014 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler und berief sich auf die neue Rechtslage nach dem 10. Änderungsgesetz.
12Mit Bescheid vom 10.11.2015 legte das BVA dieses Schreiben als Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens mit dem Ziel der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus und lehnte diesen ab. Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liege nicht vor, da sich die Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Denn für die Rechtsstellung des Klägers sei nach wie vor die Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersiedlung maßgeblich. Der hiergegen am 12.01.2016 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14.01.2016 wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen.
13Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2016 stellte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt den Antrag, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Registrierung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin durch das Landratsamt S. sei eindeutig fehlerhaft und zu korrigieren. Der Kläger stamme von deutschen Eltern ab und sei in einer deutschen Familie aufgewachsen. Sämtliche Familienmitglieder, insbesondere die Mutter sowie die Geschwister W1. und Waldemar seien als Spätaussiedler anerkannt. Auch habe der Kläger einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler erhalten und sei als solcher registriert worden. Die Bescheinigung sei daher zu korrigieren.
14Auf einen entsprechenden Hinweis des Bundesverwaltungsamtes beantragte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2017 das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 VwVfG.
15Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, der Vorwurf der nicht ausreichenden Sprachkenntnisse sei unzutreffend. Im Aufnahmeverfahren seien von dem bevollmächtigten Schwager unzutreffende Angaben gemacht worden. Die Angaben zur Vorsprache am 25.11.1993 beim Landratsamt S. seien unrichtig. Er sei kurz vor der Ausreise im Krankenhaus in Karaganda an Lippe und Kinn frisch operiert worden und habe anschließend längere Zeit Fieber und Eiter in der Wunde gehabt. Größere sprachliche Darstellungen seien ihm zum Zeitpunkt der Vorsprache daher nicht möglich gewesen. Er habe auch gar nicht sprechen dürfen. Dies könnten zahlreiche Zeugen bestätigen.
16Es sei zu berücksichtigen, dass die Benutzung der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit, insbesondere in der Schule und in den Betrieben, auch im Bergbau, streng verboten gewesen sei. Daher hätte nur in der Familie deutsch gesprochen werden können. Der Kontakt zur Großmutter habe fast ausschließlich auf Deutsch stattgefunden.
17Dem Kläger könne nicht angelastet werden, dass der Bescheid vom 29.06.1994 bestandskräftig geworden sei. Es habe einige Zeit gedauert, bis der Bescheid bei ihm angekommen sei, da er in der Zwischenzeit umgezogen sei. Daher sei der Widerspruch so spät eingelegt worden. Der Kläger habe den Sachverhalt ohne einen Rechtsanwalt nicht nachvollziehen können. Die Kosten eines Rechtsanwaltes habe er nicht aufbringen können. Er habe sich um eine Wohnung und um eine Arbeitsstelle kümmern müssen. Außerdem habe er nicht gegen den Staat, der ihn letztlich aufgenommen habe, vor Gericht ziehen wollen.
18Die fehlerhafte Einstufung des Klägers sei verfassungswidrig und unerträglich und verstoße gegen Art. 1, 3 und 6 GG. Sämtliche anderen Familienmitglieder seien als Spätaussiedler anerkannt worden. Durch seinen Ausschluss seien seine Würde und der Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt. Es sei nicht zutreffend, dass das Prinzip der Rechtssicherheit hier überwiege, weil der Bescheid in einem Massenverfahren ergangen sei und die maßgeblichen Tatsachen nicht mehr feststellbar seien. Der Kläger habe erhebliche persönliche Nachteile durch diese Entscheidung gehabt, weil die im Aussiedlungsgebiet abgeleisteten Arbeitszeiten von 1970 bis 1993 nicht bei seinen Rentenansprüchen, auch nicht bei einer Witwenrente seiner Ehefrau, berücksichtigt würden. Er sei mittlerweile, auch aufgrund seiner Tätigkeit im Bergbau, schwer erkrankt. Bei Anerkennung als Spätaussiedler wären diese Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt worden mit allen daraus folgenden Vergünstigungen. Deshalb müsse hier das Individualinteresse des Klägers Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit haben. Das Ermessen sei daher auf Null reduziert.
19Durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.07.2017 wurde der Antrag auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens erneut abgelehnt.
20Gegen den am 12.07.2017 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2017 am 14.08.2017 Widerspruch ein.
21Durch Widerspruchsbescheid vom 13.10.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen den am 18.10.2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 14.11.2017 Klage erhoben, mit der er seinen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung weiterverfolgt.
22Er wiederholt seinen Vortrag, er sei deutscher Volkszugehöriger und habe als solcher auch einen Aufnahmebescheid erhalten. Sämtliche Familienmitglieder, insbesondere seine Mutter und seine Geschwister, seien als Spätaussiedler anerkannt. Erst das Landratsamt S. habe ihn zu Unrecht als Ehegatten einer Spätaussiedlerin eingestuft. Dies führe zu massiven schwerwiegenden Nachteilen im Hinblick auf die rentenrechtliche Anrechnung von Beitragszeiten und weiteren Leistungen wegen der inzwischen vorliegenden schweren Erkrankungen, sodass die Aufrechterhaltung des ablehnenden Bescheides schlechthin unerträglich sei. Auch könne der Kläger Rentenansprüche aus seiner früheren Tätigkeit im Aussiedlungsgebiet nicht mehr geltend machen, weil der kasachische Staat diese Ansprüche ablehne. Die Ungleichbehandlung habe inzwischen auch zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung und Depressionen geführt.
23Ein Vorrang der Rechtssicherheit könne hier nicht angenommen werden. Die Allgemeinheit habe keinerlei Nachteile, die vorrangig wären gegenüber den Nachteilen des Klägers. Es gebe eine Vielzahl von Fällen, in denen ein falsch eingeschätzter Status nachträglich noch korrigiert worden sei. Ein grobes Verschulden des Klägers im Hinblick auf die Bestandskraft der unanfechtbaren Ablehnungsentscheidung liege nicht vor. Eine anwaltliche Vertretung habe er sich nicht leisten können.
24Es gebe neue Beweismittel, die ohne Verschulden des Klägers seinerzeit nicht hätten vorgebracht worden können. Zeugen könnten bestätigen, dass der Kläger bei seiner Anhörung im November 1993 wegen einer Verletzung an Lippe und Kinn Schmerzen gehabt habe und deshalb nichts gesprochen habe. Das seinerzeit angefertigte Protokoll sei zur Feststellung von unzureichenden Sprachkenntnissen in keiner Weise geeignet. Die Befragung sei auch nur sehr kurz gewesen. Die Sprachprüfung hätte daher wiederholt werden müssen.
25Der Sohn des Klägers sowie seine Geschwister könnten bezeugen, dass die Sprachkenntnisse des Vaters sich in keiner Weise von denen der Mutter unterschieden und dass der Kläger im Zeitpunkt der Übersiedlung die deutsche Sprache verstanden und gesprochen habe. Aus diesem Grund habe er auch sehr bald nach seiner Einreise Arbeit gefunden. Dies wäre ohne ausreichende Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen.
26Auch liege eine neue Tatsache vor, die zuvor nicht habe bewiesen werden können. Der Kläger leide nämlich unter massiven psychischen und geistigen Blockaden beim Sprechen, vor allem bei Behörden und bei Prüfungen. Er benötige längere Zeit, um einen Sachverhalt zu verstehen und sich darauf verbal zu äußern. Dies sei auch schon bei der Anhörung im Jahr 1993 der Fall gewesen und könne von noch zu benennenden Zeugen bestätigt werden. Dies hätte im Rahmen des rechtlichen Gehörs berücksichtigt werden müssen.
27Die Ablehnung des Spätaussiedlerstatus führe zu einer massiven Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Mitgliedern seiner Familie und sei daher ein Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 GG sowie gegen Art. 1 GG. Das Abstellen auf die aktuellen Sprachkenntnisse bei der Einreise sei willkürlich gewesen. Andere Antragsteller hätten den Status allein aufgrund einer Ehe mit einer Spätaussiedlerin erlangt. Auch bei der Umsiedlung von EU-Bürgern komme es nicht auf die Sprachkenntnisse an.
28Der Kläger beantragt sinngemäß,
29die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 11.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2017 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, es seien keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben. Eine Änderung der Rechtslage oder Sachlage zugunsten des Klägers liege nicht vor. Der Kläger habe auch keine neuen Beweismittel vorgelegt. Sein Vortrag, er sei vor seiner Ausreise aus Kasachstan geschlagen worden und seine unzureichenden Sprachkenntnisse seien darauf zurückzuführen, habe er bereits im Widerspruchsschreiben vom 29.10.1994 vorgetragen. Im Übrigen habe er seinerzeit auch angegeben, warum er keine ausreichenden Sprachkenntnisse habe.
33Soweit der Kläger sich nun auf eine Blockade beim Sprechen berufe, sei dies keine neue Tatsache, sondern dem Kläger schon seinerzeit bekannt gewesen. Im Übrigen sei die Entscheidung auch nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Soweit die Bescheinigungsbehörde auf die aktuellen Sprachkenntnisse des Klägers bei der Einreise abgestellt habe, sei dies in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsauslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 erfolgt.
34Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Bände) und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung.
37Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG sind nicht erfüllt.
38Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall.
39Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Diese Änderung wirkt sich nicht zugunsten des Klägers aus. Für seinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet am 25.10.1993 maßgeblich.
40Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen,
41BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 24, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14 – .
42Das schließt ein, dass günstige Rechtsänderungen einem Antragsteller nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugutekommen. Dies gilt auch für das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Dieses entfaltet mangels einer ausdrücklichen Regelung keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 25 f.
44In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen nicht an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Personen und nicht des Zugangs bereits in Deutschland lebender Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, insbesondere zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 28.
46Auch die Sachlage hat sich nicht zugunsten des Klägers verändert. Die Änderung muss tatsächliche Umstände betreffen, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren. Für die Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung durch Bescheid vom 29.06.1994 waren die bei der Anhörung am 25.11.1993 festgestellten Sprachkenntnisse des Klägers entscheidungserheblich. Soweit der Kläger sich jetzt darauf beruft, die Sprachschwierigkeiten bei der Anhörung seien auf eine schwere Kieferverletzung bzw. auf eine psychisch oder geistig bedingte Sprachblockade zurückzuführen, handelt es sich nicht um neue Tatsachen. Vielmehr lagen diese Umstände angeblich bereits im Zeitpunkt der Anhörung vor und sind nicht nachträglich eingetreten.
47Es kann dahinstehen, ob eine Änderung der Sachlage auch dann vorliegt, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen zwar Im Zeitpunkt des ursprünglichen Verwaltungsverfahren schon vorlagen, aber nicht – auch nicht mit einem Rechtsbehelf (§ 51 Abs. 2 VwVfG) – geltend gemacht werden konnten,
48vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 51 Rn. 25.
49Denn der Kläger hätte die jetzt vorgetragenen Hinderungsgründe für den Nachweis seiner Sprachkenntnisse bereits im Zeitpunkt der Anhörung -notfalls mit Hilfe der anwesenden Familienangehörigen - vortragen können. Jedenfalls hätten diese in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe sich seinerzeit einen Rechtsanwalt nicht leisten können. Denn aus seinem Widerspruchsschreiben vom 29.10.1994 ergibt sich ohne Zweifel, dass er Gründe für seine Sprachschwierigkeiten sehr wohl auch ohne einen Rechtsanwalt geltend machen konnte. Dafür, dass der Kläger seinerzeit ohne sein Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, gibt es keine Anhaltspunkte.
50Aus denselben Gründen kann der Kläger sich auch nicht auf den Wiederaufgreifensgrund des 51 Abs.1 Nr. 2 VwVfG berufen. Danach ist das Verfahren wiederaufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Neue Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift liegen nicht vor. Zwar hat sich der Kläger nunmehr auf Zeugen berufen, die bestätigen könnten, dass er wegen seiner Gesichtsverletzung bzw. wegen einer psychisch/geistigen Blockade bei der Anhörung nicht richtig habe sprechen können. Es ist jedoch nicht dargelegt, dass diese Zeugen im ursprünglichen Verwaltungsverfahren nicht zur Verfügung standen und damit neue Beweismittel sind. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte, zumal es sich überwiegend um Familienangehörige handelt.
51Ist somit ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht erkennbar, kommt ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung nur bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten nach § 51 Abs. 1 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht.
52Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 29.06.1994.
53Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag auf Erlass einer neuen Sachentscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,
54vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – , Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 31.
55Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Diese Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung sind nicht erfüllt.
56Insbesondere ist die Ablehnung der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung durch den Bescheid vom 29.06.1994 nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides richtet sich nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung des Klägers im Oktober 1993 geltenden Rechtslage,
57vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – und vom 10.10.2018 – 1 C 26.17 – ,
58also nach der Fassung der §§ 4 und 6 Abs. 2 BVFG 1993. Danach konnte Spätaussiedler nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Für die deutsche Volkszugehörigkeit war erforderlich, dass der Antragsteller von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), ihm die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und der Antragsteller sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt hatte (Nr. 3).
59Zwar erfüllte der Kläger die Anforderungen der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen und des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, da er in seinem Inlandspass mit der deutschen Nationalität eingetragen war. Die seinerzeit zuständige Behörde konnte jedoch die erforderliche Vermittlung der deutschen Sprache nicht feststellen.
60Möglicherweise hat sie hierbei überzogene Anforderungen an die Sprachvermittlung gestellt, indem sie verlangt hat, dass der Antragsteller die deutsche Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache beherrscht. Dieser Maßstab war jedoch nicht offensichtlich rechtswidrig, weil er im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Juni 1994 der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entsprach,
61vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1996 – 9 C 8.96 – und vom 17.06.1997 – 9 C 10.96 - ; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattkommentar, Stand März 2018, § 6 BVFG n.F. Rn. 185.
62Aber auch, wenn man die geringeren Anforderungen an die Sprachvermittlung heranzieht, die nach der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG 1993 entwickelt worden sind, lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ablehnung nicht feststellen. Danach war erforderlich, dass die Eltern oder andere Verwandte die deutsche Sprache neben der Landessprache vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit „mit Gewicht“ vermittelten, d.h. dem Kind so beibrachten, wie sie sie selbst beherrschten. Der Kenntnis der deutschen Sprache zur Zeit der Aussiedlung kam hierbei Bedeutung als Indiz für die in der Kindheit erfolgte Sprachvermittlung zu,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 – 5 C 44.99 – , Beschluss vom 10.08.2016 – 1 B 83.99 – , OVG NRW, Urteil vom 23.06.2017 – 11 A 3043/15 – .
64Da der Kläger bei seiner Anhörung am 25.11.1993 auch einfache Fragen nicht beantwortet hat und somit eine Verständigung mit ihm nicht möglich war, war der Umfang seiner Sprachkenntnisse bei der Übersiedlung nicht feststellbar. Den Verlauf der Anhörung hat der Kläger nicht bestritten. Er ist lediglich der Meinung, die Mitarbeiter der zuständigen Behörde hätten nicht berücksichtigt, dass er aufgrund der frischen Gesichtsverletzung oder aufgrund einer Sprachblockade im Zeitpunkt der Anhörung gar nicht zu einem Gespräch in der Lage gewesen sei. Die Anhörung sei daher nicht ordnungsgemäß erfolgt und zur Feststellung der vorhandenen Sprachkenntnisse nicht geeignet gewesen.
65Es kann offen bleiben, ob die Schwierigkeiten des Klägers bei der Anhörung am 25.11.1993 möglicherweise auch durch die Verletzung im Kieferbereich oder durch eine Blockade aufgrund der Prüfungssituation beeinflusst waren und die vorhandenen Sprachkenntnisse somit nicht zutreffend ermittelt und bewertet werden konnten. Dies ist jedoch keineswegs offensichtlich. Denn zum einen hätte es nahe gelegen, bereits bei der Anhörung auf diese Hindernisse hinzuweisen und um eine Verschiebung zu bitten, was jedoch nicht erfolgt ist. Bereits aus diesem Grund bestehen Zweifel daran, ob die Anhörung allein aus diesen Gründen fehlgeschlagen ist.
66Zum anderen gibt es deutliche Hinweise darauf, dass eine Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger in der Kindheit nicht mit dem erforderlichen Gewicht erfolgt ist. Der Kläger gibt selbst in seinem Widerspruchsschreiben vom 29.10.1994 an, er habe bis zu seinem 6. Lebensjahr nur Deutsch gesprochen. In der Schule habe er jedoch nur Russisch sprechen sollen. Das sei nicht seine Schuld. Im Aufnahmeantrag war angekreuzt worden, dass der Kläger die deutsche Sprache verstehe. „Sprechen“ und „Schreiben“ waren nicht angekreuzt. Im Widerspruch dazu wurde erklärt, in der Familie werde auch von dem Antragsteller Deutsch gesprochen. In einer separaten Erklärung zur deutschen Sprache vom 14.10.1991 wurde angegeben, der Kläger verstehe Deutsch; er spreche es aber ganz selten und zwar nur mit den Eltern und Ureltern. In einem Schreiben des bevollmächtigten Schwagers vom 15.02.1993 wurde mitgeteilt, die Familie könne sich zur Zeit in der deutschen Sprache verständigen. In welchem Umfang der Kläger somit in der Kindheit bis zur Selbständigkeit die deutsche Sprache gesprochen hat, bleibt somit vage und ungeklärt.
67Es spricht aber sehr viel dafür, dass der Kläger die deutsche Sprache nicht in dem Umfang wie seine Eltern beherrscht hat. Selbst im Klageverfahren werden hierzu keine eindeutigen Aussagen gemacht. So heißt es beispielsweise im Schriftsatz vom 24.01.2018 auf Seite 5, die Familienmitglieder hätten sich untereinander fast nur in russischer Sprache unterhalten, um staatliche Sanktionen abzuwenden. Dies heiße jedoch nicht, dass der Kläger die deutsche Sprache nicht verstanden hätte, zumal die christlichen Gebete an deutschen Feiertagen ausschließlich in deutscher Sprache gesprochen worden seien.
68Dieser Vortrag deutet insgesamt darauf hin, dass die deutsche Sprache als Alltagssprache dem Kläger nur in der frühen Kindheit bis zum Schulalter vermittelt worden ist und er die Sprache daher verstanden, aber kaum gesprochen hat. Letztlich ist die Beurteilung des Merkmals der deutschen Sprachvermittlung in der Kindheit des Klägers aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Daher kann keine Rede davon sein, dass die Ablehnung der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung offensichtlich rechtswidrig war.
69Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass andere Familienangehörige des Klägers als Spätaussiedler anerkannt wurden. Denn die Spätaussiedlereigenschaft ist für jeden Antragsteller individuell zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für die Vermittlung der Sprachkenntnisse, die sich auch innerhalb einer Familie unterschiedlich entwickeln können.
70Ebensowenig ergibt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Spätaussiedlerstatus daraus, dass dem Kläger ursprünglich ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist. Denn im Aufnahmeverfahren wird der zukünftige Spätaussiedlerstatus, der erst mit der Einreise entsteht, nur vorläufig festgestellt. Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere vor der Ausreise kein Sprachtest erfolgt. Demnach ist es möglich, dass die Beurteilung der Vermittlung von Sprachkenntnissen im Bescheinigungsverfahren nach der Einreise von der Bewertung im Aufnahmeverfahren abweicht.
71Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Festhalten des Bundesverwaltungsamtes an der bestandskräftigen Ablehnung aus anderen Gründen unerträglich ist.
72Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch eine unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Es sind dem Gericht keine Fälle bekannt, in denen eine bestandskräftige Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG aufgehoben worden ist.
73Das private Interesse des Klägers an einer Aufhebung der Ablehnungsentscheidung überwiegt auch nicht deshalb, weil er wegen des Fehlens der Spätaussiedlereigenschaft keine Ansprüche auf eine Fremdrente und eventuelle weitere Sozialleistungen hat. Dass es sich hierbei um einen erheblichen Nachteil handelt, der den Kläger sehr belastet, kann nachvollzogen werden. Es ist jedoch gleichwohl nicht unerträglich, an der bestandskräftigen Entscheidung festzuhalten. Denn der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Fremdrente nur solchen Personen zugestanden, die nach der Einreise eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten. Er ist hierbei davon ausgegangen, dass die Prüfung und Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise stattfindet, weil nur dann die Voraussetzungen für die Anerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit zuverlässig ermittelt werden können.
74Der Kläger hat jedoch die Frist für die Erhebung des Widerspruchs ohne eine stichhaltige Begründung verstreichen lassen und sich mit dem Status des Ehemanns einer Spätaussiedlerin eine lange Zeit abgefunden. Erst 20 Jahre später im Jahr 2014 hat er die Wiederaufnahme seines Verfahrens beantragt. Die seinerzeitige Entscheidung war, wie ausgeführt, nicht offensichtlich rechtswidrig. Nachdem nach dieser langen Zeit eine eindeutige Feststellung der Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise als Indiz für die familiäre Sprachvermittlung kaum noch möglich ist, erweist sich das Festhalten an der seinerzeitigen Entscheidung nicht als rechtlich bedenklich.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Nr. 11 ZPO.
76Rechtsmittelbelehrung
77Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
85Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
86Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
87Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
88Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
89Beschluss
90Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
915.000,00 €
92festgesetzt.
93Gründe
94Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
95Rechtsmittelbelehrung
96Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
97Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
98Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
99Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
100Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Feb. 2019 - 7 K 14745/17
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Feb. 2019 - 7 K 14745/17
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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Feb. 2019 - 7 K 14745/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.
(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und seit 1997 in Deutschland wohnhaft. Sie begehrt die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides.
- 2
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Die Klägerin wurde 1954 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihr Vater ist deutscher Staatsangehöriger und anerkannter Spätaussiedler, ihre Mutter ist russische Volkszugehörige. Die Eltern waren 1995 in das Bundesgebiet ausgesiedelt.
- 3
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Im März 1996 beantragte die Klägerin, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zu erteilen und ihren 1988 geborenen Sohn in diesen einzubeziehen. Im Juni 1996 wurde der Klägerin, ihrem Vater und ihrer Schwester ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt.
- 4
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Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag im März 1997 ab, weil die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige sei. Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Bei der Erstausstellung ihres Inlandspasses habe sich die Klägerin für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden. Vor diesem Hintergrund sei die erst kurz vor der Stellung des Aufnahmeantrags im Dezember 1995 veranlasste Änderung des Nationalitäteneintrags in ihrem Inlandspass in die deutsche Nationalität als bloßes Lippenbekenntnis zu werten. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und durch Klagerücknahme beendetem Klageverfahren Anfang 2002 bestandskräftig.
- 5
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Bereits im Juli 1997 reiste die Klägerin als deutsche Staatsangehörige unter Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes nach Deutschland ein.
- 6
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Im Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt, das Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Sie machte geltend, dass sich die Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz zu ihren Gunsten geändert habe. In der Änderung ihres Nationalitäteneintrags liege ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des neugefassten § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Außerdem sei ihr die deutsche Sprache als Kind durch ihren Vater und dessen Eltern vermittelt worden; auch dies gelte nunmehr als Bekenntnis auf andere Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes).
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Nachdem die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2014 ab. Zur Begründung führte es aus, die Rechtslage habe sich nicht zugunsten der Klägerin geändert. Denn maßgeblich für die Beurteilung ihres Antrags sei die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Aufenthaltnahme in Deutschland. Über den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wurde mit Blick auf das bereits anhängige Klageverfahren nicht entschieden.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe bereits keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Der Antrag auf Wiederaufgreifen sei unzulässig, weil eine der Klägerin günstige Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch im Falle eines Wiederaufgreifens von vornherein ausscheide. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei zwar gegeben. Nach der am 14. September 2013 in Kraft getretenen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG könne das Bekenntnis auf andere Weise nunmehr - anders als zuvor - auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse (entsprechend Niveau B1) oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Auf den Fall der bereits endgültig in die Bundesrepublik übergesiedelten Klägerin finde das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz allerdings keine Anwendung. Die durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Rechtslage entfalte keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme der Klägerin im Bundesgebiet; eine entsprechende Übergangsbestimmung fehle. Aus § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG ergebe sich nichts anderes. Denn die nach §§ 4 und 6 BVFG zu beurteilende Frage, ob eine Person die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, richte sich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Dies sei mittelbar auch schon für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides von Bedeutung. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht im Wege der Aufnahme in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Aufnahmebewerbern, die - wie die Klägerin - bereits ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen haben, zu den noch im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerbern liege schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht vor. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
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Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz wirke bei einem Höherstufungsbegehren auf den Zeitpunkt der Einreise zurück. Diese Rückwirkung sei verfassungsrechtlich zulässig und werde durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht ausgeschlossen. § 27 Abs. 3 BVFG 2013 sehe ausdrücklich vor, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht an eine Frist gebunden sei. Aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013 ergebe sich, dass die erfolgte Einreise jedenfalls im Härtefall nicht anspruchsschädlich sei. Eine Rückkehr ins Herkunftsgebiet sei ihr - der Klägerin - nicht zuzumuten, weil sie sich als deutsche Staatsangehörige auf Art. 11 GG berufen könne. Soweit die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hier ausscheide, weil die Ablehnung 1997 auf eine bestimmte Rechtslage abgestellt habe und die spätere Änderung durch das BVFG 2013 nicht unter § 51 VwVfG fallen sollte, bleibe ihr in jedem Falle die Möglichkeit eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013. Diese Vorschrift gelte selbstständig neben § 51 VwVfG und sei vom Berufungsgericht nicht geprüft worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie ihren Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah nach der Einreise betätigt habe.
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verweist darauf, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zum Nachteil der Klägerin geklärt seien.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht an dem Verfahren.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege des Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens hat. Der "ersatzweise" geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unmittelbar auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) steht ihr ebenfalls nicht zu.
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs sind § 51 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) sowie das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). Die durch Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes - im Folgenden: Zehntes BVFG-Änderungsgesetz - vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) bewirkten Änderungen der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG gelten danach - abgesehen von einer redaktionellen Anpassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) - unverändert fort.
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Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine positive Entscheidung über das Aufnahmebegehren der Klägerin zwingend ein vorheriges Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG voraussetzt (dazu 1.), das die Beklagte jedoch zu Recht abgelehnt hat (dazu 2. und 3.).
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1. Nachdem der 1996 von der Klägerin gestellte Aufnahmeantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann ihr Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn sie zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht. Für eine erneute Sachentscheidung über einen Neuantrag unmittelbar auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - wie sie die Klägerin im Revisionsverfahren "ersatzweise" begehrt - ist demgegenüber kein Raum. Einer solchen Neuentscheidung steht jedenfalls die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung entgegen. Bei der Versagung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides handelt es sich nicht um einen Fall, in dem die ablehnende Entscheidung nur im Hinblick auf eine bestimmte Situation oder Rechtslage eine Regelung trifft und etwa für einen späteren neuen Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage keine Geltung beansprucht (zu derartigen Fällen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <93> - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer). Ablehnende Aufnahme- und Anerkennungsentscheidungen nach dem Bundesvertriebenengesetz beanspruchen vielmehr grundsätzlich auch für einen späteren Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage Geltung. Eine Zweitentscheidung in der Sache setzt daher voraus, dass die Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung gemäß § 51 VwVfG überwunden wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 18 ff. für den Fall einer durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheides und vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - juris Rn. 22 für einen Einbeziehungsbescheid; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69 S. 67 f.). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG den "Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides" ausdrücklich vorsieht und lediglich von einer Fristbindung freistellt.
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2. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu verzeichnen. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.
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Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin den erforderlichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Oktober 2013 gestellt. Der allein geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Änderung der Rechtslage) liegt jedoch nicht vor, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage erfolgt zugunsten des Betroffenen, wenn sie für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betrifft, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92). Daran fehlt es hier.
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Die Klägerin, deren ursprünglicher Aufnahmeantrag mangels eines den rechtlichen Anforderungen genügenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keinen Erfolg gehabt hat, beruft sich darauf, dass der am 14. September 2013 in Kraft getretene § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes diese Anforderungen abgesenkt habe. Es reiche nunmehr aus, dass sich der Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt habe. Danach könne die im Pass eingetragene (russische) Nationalität nunmehr vor der Aufnahme in Deutschland in eine deutsche geändert werden. In der Änderung der Nationalitätenangabe im Inlandspass liege ein - nunmehr mögliches - Bekenntnis "auf andere Weise", das zudem auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden könne.
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Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit in den mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz in Kraft getretenen Neuregelungen der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit eine Änderung der Rechtslage liegt, die die Anforderungen an das Bekenntnis nicht nur im - hier irrelevanten - Vergleich zu dem zuvor geltenden Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266), sondern auch im Vergleich zu den im ersten Aufnahmeverfahren der Klägerin maßgeblichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I. S. 829) inhaltlich erleichtert.
- 21
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Das Oberverwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass die Rechtsänderung durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz - selbst wenn sie abstrakt betrachtet inhaltlich günstiger sein sollte, wofür einiges spricht - für die Sachentscheidung im Fall der Klägerin aus Gründen des materiellen Rechts in zeitlicher Hinsicht nicht maßgeblich ist. Sie kann sich deshalb von vornherein nicht zu ihren Gunsten auswirken. Denn die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmen sich bei der Entscheidung über einen nach ständiger Aufenthaltnahme in Deutschland im Härtewege zu erteilenden Aufnahmebescheid (2.1) nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Rechtslage (2.2), auf die die Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht zurückwirken (2.3).
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2.1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides im Härtewege. Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Rechtsänderung günstig auswirken kann, ist vom aktuellen Sachverhalt auszugehen, die 1997 erfolgte Übersiedlung nach Deutschland also miteinzubeziehen. Denn die nach einem Wiederaufgreifen in Anwendung der sachlichen Rechtsgrundlagen zu treffende neue Sachentscheidung richtet sich nach der aktuellen Sachlage (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 28 f.). Im Übrigen war die Klägerin bereits vor endgültigem Abschluss des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens ausgereist, sodass schon im damaligen Widerspruchsverfahren nur noch ein Härtefall-Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 in Betracht gekommen wäre.
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2.2 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmeantrag nach derjenigen Rechtslage zu beurteilen sind, die auch für die - in diesem Zeitpunkt bereits mögliche - (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblich ist. Es wäre nach dem jeweiligen Sinn und Zweck der Verfahren nicht zu rechtfertigen, die lediglich vorläufige Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche endgültige Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28 f.). Bei der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG richtet sich die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als "sonstige Voraussetzung" nach derselben Sach- und Rechtslage, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen ist. Hiervon ist der Sache nach auch der 5. Senat in seinem Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11 ausgegangen. Dort war für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung - und mithin auch für den nachträglichen Aufnahmebescheid - aufgrund der zum Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 erlassenen (inzwischen aufgehobenen) Übergangsbestimmung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 allerdings die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 maßgeblich. Soweit diese Entscheidung weitergehend dahin zu verstehen war, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides stets nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, hat der erkennende Senat daran ausdrücklich nicht festgehalten (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28). Die im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung wieder abzurücken.
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Für die Beurteilung im Bescheinigungsverfahren, ob eine Person nach §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet an (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 <121>; vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38 und vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 38 Rn. 32). Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach "ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat". § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Das schließt ein, dass einem Antragsteller ihm günstige Rechtsänderungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugute kommen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38).
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2.3 Die Änderungen der Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz entfalten keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten.
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a) Sollen Rechtsänderungen nach der ständigen Aufenthaltnahme, die die Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus betreffen, abweichend von dem unter 2.2 dargestellten Grundsatz auch für bereits eingereiste Personen gelten, muss dies durch eine ausdrückliche Übergangsvorschrift angeordnet werden. Eine derartige Übergangsvorschrift enthielt - bezogen auf die Rechtsänderungen durch das Spätaussiedlerstatusgesetz - etwa der zwischenzeitlich aufgehobene § 100a Abs. 1 BVFG 2001 (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20 f.; zur Nichtanwendbarkeit der Regelung nach ihrer Aufhebung siehe auch Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 7 f.). Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz, auf das sich die Klägerin hier beruft, sieht indes keine Übergangsregelung vor; es hat mithin für vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen keine Bedeutung. Der Hinweis der Revision, dass eine rückwirkende Anwendung verfassungsrechtlich zulässig wäre, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückwirkung vermag eine einfach-rechtliche Übergangsvorschrift, die eine Anwendung der Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz auf Aufenthaltnahmen vor seinem Inkrafttreten anordnet, nicht zu ersetzen.
- 27
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b) Der Hinweis auf § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz eingefügten Regelung ist der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht an eine Frist gebunden. Diese Regelung setzt zwar die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens unanfechtbar abgeschlossener Aufnahmeverfahren voraus. Sie lässt aber die dargestellten Grundsätze zur anwendbaren Rechtslage unberührt und gilt nur für Aufnahmebewerber, die sich noch in den Aussiedlungsgebieten befinden. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck des Gesetzes. Bereits die mit dem Neunten BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Vorläuferregelung zu dieser Vorschrift (§ 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG 2011), die zunächst nur die Einbeziehung von Familienangehörigen betraf, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich für die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Familienangehörigen Geltung haben. Sie sollte nämlich nach der Gesetzesbegründung "die betroffenen Personen von der Verpflichtung" befreien, "zeitnah nach Kenntnis von der Rechtsänderung darüber zu entscheiden, ob sie ausreisen" (BT-Drs. 17/5515 S. 7 f.). Im Gesetzgebungsverfahren zu der mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz vorgenommenen Erweiterung der Regelung auch auf Anträge auf Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener (eigener) Aufnahmeverfahren wurde ausgeführt, die Vorschrift gehe zurück auf den bisherigen § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch mit dieser Erweiterung nur die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Aufnahmebewerber im Blick hatte und diese von der Bindung an Fristen befreien wollte (BT-Drs. 17/13937 S. 7).
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c) In dieser Privilegierung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht mehr teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber wollte die Aussiedlung derjenigen Deutschstämmigen erleichtern, denen es noch nicht auf andere Weise gelungen war, sich in Deutschland dauerhaft niederzulassen. Bezweckt war mit anderen Worten eine Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs von bereits hier lebenden Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen sonstigen Vergünstigungen, namentlich zu Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.
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In diesem Zusammenhang greift ferner der Einwand der Klägerin nicht durch, dass sie als deutsche Staatsangehörige zur vorzeitigen Ausreise berechtigt war. Zwar kann sie sich als deutsche Staatsangehörige, die schon bei Übersiedlung über einen Staatsangehörigkeitsausweis verfügte, auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 - BVerwGE 122, 313). Das bedeutet aber lediglich, dass sich die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nicht anspruchsschädlich auswirkt und der Klägerin insbesondere nicht zugemutet wird, dorthin vorübergehend zurückzukehren. Daraus folgt hingegen nicht, dass sie auch über das Wohnsitzerfordernis hinaus in jeder Hinsicht so gestellt werden muss, als wäre sie im Aussiedlungsgebiet verblieben.
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3. Die Klägerin hat auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens noch kann sie eine erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N.).
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Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. zum Ganzen: stRspr, BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92>, vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58, jeweils m.w.N.). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind (UA S. 24). Darauf nimmt der Senat Bezug, zumal die Klägerin dagegen keine substantiierten Einwände erhoben hat.
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Ihr damit eröffnetes Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat die Beklagte fehlerfrei zulasten der Klägerin ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht "schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen damit nicht auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und seit 1997 in Deutschland wohnhaft. Sie begehrt die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides.
- 2
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Die Klägerin wurde 1954 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihr Vater ist deutscher Staatsangehöriger und anerkannter Spätaussiedler, ihre Mutter ist russische Volkszugehörige. Die Eltern waren 1995 in das Bundesgebiet ausgesiedelt.
- 3
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Im März 1996 beantragte die Klägerin, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zu erteilen und ihren 1988 geborenen Sohn in diesen einzubeziehen. Im Juni 1996 wurde der Klägerin, ihrem Vater und ihrer Schwester ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt.
- 4
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Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag im März 1997 ab, weil die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige sei. Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Bei der Erstausstellung ihres Inlandspasses habe sich die Klägerin für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden. Vor diesem Hintergrund sei die erst kurz vor der Stellung des Aufnahmeantrags im Dezember 1995 veranlasste Änderung des Nationalitäteneintrags in ihrem Inlandspass in die deutsche Nationalität als bloßes Lippenbekenntnis zu werten. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und durch Klagerücknahme beendetem Klageverfahren Anfang 2002 bestandskräftig.
- 5
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Bereits im Juli 1997 reiste die Klägerin als deutsche Staatsangehörige unter Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes nach Deutschland ein.
- 6
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Im Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt, das Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Sie machte geltend, dass sich die Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz zu ihren Gunsten geändert habe. In der Änderung ihres Nationalitäteneintrags liege ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des neugefassten § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Außerdem sei ihr die deutsche Sprache als Kind durch ihren Vater und dessen Eltern vermittelt worden; auch dies gelte nunmehr als Bekenntnis auf andere Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes).
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Nachdem die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2014 ab. Zur Begründung führte es aus, die Rechtslage habe sich nicht zugunsten der Klägerin geändert. Denn maßgeblich für die Beurteilung ihres Antrags sei die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Aufenthaltnahme in Deutschland. Über den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wurde mit Blick auf das bereits anhängige Klageverfahren nicht entschieden.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe bereits keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Der Antrag auf Wiederaufgreifen sei unzulässig, weil eine der Klägerin günstige Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch im Falle eines Wiederaufgreifens von vornherein ausscheide. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei zwar gegeben. Nach der am 14. September 2013 in Kraft getretenen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG könne das Bekenntnis auf andere Weise nunmehr - anders als zuvor - auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse (entsprechend Niveau B1) oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Auf den Fall der bereits endgültig in die Bundesrepublik übergesiedelten Klägerin finde das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz allerdings keine Anwendung. Die durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Rechtslage entfalte keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme der Klägerin im Bundesgebiet; eine entsprechende Übergangsbestimmung fehle. Aus § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG ergebe sich nichts anderes. Denn die nach §§ 4 und 6 BVFG zu beurteilende Frage, ob eine Person die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, richte sich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Dies sei mittelbar auch schon für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides von Bedeutung. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht im Wege der Aufnahme in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Aufnahmebewerbern, die - wie die Klägerin - bereits ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen haben, zu den noch im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerbern liege schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht vor. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
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Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz wirke bei einem Höherstufungsbegehren auf den Zeitpunkt der Einreise zurück. Diese Rückwirkung sei verfassungsrechtlich zulässig und werde durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht ausgeschlossen. § 27 Abs. 3 BVFG 2013 sehe ausdrücklich vor, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht an eine Frist gebunden sei. Aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013 ergebe sich, dass die erfolgte Einreise jedenfalls im Härtefall nicht anspruchsschädlich sei. Eine Rückkehr ins Herkunftsgebiet sei ihr - der Klägerin - nicht zuzumuten, weil sie sich als deutsche Staatsangehörige auf Art. 11 GG berufen könne. Soweit die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hier ausscheide, weil die Ablehnung 1997 auf eine bestimmte Rechtslage abgestellt habe und die spätere Änderung durch das BVFG 2013 nicht unter § 51 VwVfG fallen sollte, bleibe ihr in jedem Falle die Möglichkeit eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013. Diese Vorschrift gelte selbstständig neben § 51 VwVfG und sei vom Berufungsgericht nicht geprüft worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie ihren Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah nach der Einreise betätigt habe.
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verweist darauf, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zum Nachteil der Klägerin geklärt seien.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht an dem Verfahren.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege des Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens hat. Der "ersatzweise" geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unmittelbar auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) steht ihr ebenfalls nicht zu.
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs sind § 51 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) sowie das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). Die durch Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes - im Folgenden: Zehntes BVFG-Änderungsgesetz - vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) bewirkten Änderungen der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG gelten danach - abgesehen von einer redaktionellen Anpassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) - unverändert fort.
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Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine positive Entscheidung über das Aufnahmebegehren der Klägerin zwingend ein vorheriges Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG voraussetzt (dazu 1.), das die Beklagte jedoch zu Recht abgelehnt hat (dazu 2. und 3.).
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1. Nachdem der 1996 von der Klägerin gestellte Aufnahmeantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann ihr Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn sie zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht. Für eine erneute Sachentscheidung über einen Neuantrag unmittelbar auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - wie sie die Klägerin im Revisionsverfahren "ersatzweise" begehrt - ist demgegenüber kein Raum. Einer solchen Neuentscheidung steht jedenfalls die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung entgegen. Bei der Versagung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides handelt es sich nicht um einen Fall, in dem die ablehnende Entscheidung nur im Hinblick auf eine bestimmte Situation oder Rechtslage eine Regelung trifft und etwa für einen späteren neuen Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage keine Geltung beansprucht (zu derartigen Fällen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <93> - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer). Ablehnende Aufnahme- und Anerkennungsentscheidungen nach dem Bundesvertriebenengesetz beanspruchen vielmehr grundsätzlich auch für einen späteren Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage Geltung. Eine Zweitentscheidung in der Sache setzt daher voraus, dass die Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung gemäß § 51 VwVfG überwunden wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 18 ff. für den Fall einer durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheides und vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - juris Rn. 22 für einen Einbeziehungsbescheid; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69 S. 67 f.). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG den "Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides" ausdrücklich vorsieht und lediglich von einer Fristbindung freistellt.
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2. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu verzeichnen. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.
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Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin den erforderlichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Oktober 2013 gestellt. Der allein geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Änderung der Rechtslage) liegt jedoch nicht vor, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage erfolgt zugunsten des Betroffenen, wenn sie für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betrifft, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92). Daran fehlt es hier.
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Die Klägerin, deren ursprünglicher Aufnahmeantrag mangels eines den rechtlichen Anforderungen genügenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keinen Erfolg gehabt hat, beruft sich darauf, dass der am 14. September 2013 in Kraft getretene § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes diese Anforderungen abgesenkt habe. Es reiche nunmehr aus, dass sich der Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt habe. Danach könne die im Pass eingetragene (russische) Nationalität nunmehr vor der Aufnahme in Deutschland in eine deutsche geändert werden. In der Änderung der Nationalitätenangabe im Inlandspass liege ein - nunmehr mögliches - Bekenntnis "auf andere Weise", das zudem auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden könne.
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Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit in den mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz in Kraft getretenen Neuregelungen der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit eine Änderung der Rechtslage liegt, die die Anforderungen an das Bekenntnis nicht nur im - hier irrelevanten - Vergleich zu dem zuvor geltenden Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266), sondern auch im Vergleich zu den im ersten Aufnahmeverfahren der Klägerin maßgeblichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I. S. 829) inhaltlich erleichtert.
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Das Oberverwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass die Rechtsänderung durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz - selbst wenn sie abstrakt betrachtet inhaltlich günstiger sein sollte, wofür einiges spricht - für die Sachentscheidung im Fall der Klägerin aus Gründen des materiellen Rechts in zeitlicher Hinsicht nicht maßgeblich ist. Sie kann sich deshalb von vornherein nicht zu ihren Gunsten auswirken. Denn die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmen sich bei der Entscheidung über einen nach ständiger Aufenthaltnahme in Deutschland im Härtewege zu erteilenden Aufnahmebescheid (2.1) nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Rechtslage (2.2), auf die die Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht zurückwirken (2.3).
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2.1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides im Härtewege. Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Rechtsänderung günstig auswirken kann, ist vom aktuellen Sachverhalt auszugehen, die 1997 erfolgte Übersiedlung nach Deutschland also miteinzubeziehen. Denn die nach einem Wiederaufgreifen in Anwendung der sachlichen Rechtsgrundlagen zu treffende neue Sachentscheidung richtet sich nach der aktuellen Sachlage (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 28 f.). Im Übrigen war die Klägerin bereits vor endgültigem Abschluss des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens ausgereist, sodass schon im damaligen Widerspruchsverfahren nur noch ein Härtefall-Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 in Betracht gekommen wäre.
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2.2 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmeantrag nach derjenigen Rechtslage zu beurteilen sind, die auch für die - in diesem Zeitpunkt bereits mögliche - (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblich ist. Es wäre nach dem jeweiligen Sinn und Zweck der Verfahren nicht zu rechtfertigen, die lediglich vorläufige Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche endgültige Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28 f.). Bei der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG richtet sich die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als "sonstige Voraussetzung" nach derselben Sach- und Rechtslage, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen ist. Hiervon ist der Sache nach auch der 5. Senat in seinem Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11 ausgegangen. Dort war für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung - und mithin auch für den nachträglichen Aufnahmebescheid - aufgrund der zum Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 erlassenen (inzwischen aufgehobenen) Übergangsbestimmung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 allerdings die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 maßgeblich. Soweit diese Entscheidung weitergehend dahin zu verstehen war, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides stets nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, hat der erkennende Senat daran ausdrücklich nicht festgehalten (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28). Die im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung wieder abzurücken.
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Für die Beurteilung im Bescheinigungsverfahren, ob eine Person nach §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet an (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 <121>; vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38 und vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 38 Rn. 32). Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach "ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat". § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Das schließt ein, dass einem Antragsteller ihm günstige Rechtsänderungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugute kommen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38).
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2.3 Die Änderungen der Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz entfalten keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten.
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a) Sollen Rechtsänderungen nach der ständigen Aufenthaltnahme, die die Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus betreffen, abweichend von dem unter 2.2 dargestellten Grundsatz auch für bereits eingereiste Personen gelten, muss dies durch eine ausdrückliche Übergangsvorschrift angeordnet werden. Eine derartige Übergangsvorschrift enthielt - bezogen auf die Rechtsänderungen durch das Spätaussiedlerstatusgesetz - etwa der zwischenzeitlich aufgehobene § 100a Abs. 1 BVFG 2001 (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20 f.; zur Nichtanwendbarkeit der Regelung nach ihrer Aufhebung siehe auch Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 7 f.). Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz, auf das sich die Klägerin hier beruft, sieht indes keine Übergangsregelung vor; es hat mithin für vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen keine Bedeutung. Der Hinweis der Revision, dass eine rückwirkende Anwendung verfassungsrechtlich zulässig wäre, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückwirkung vermag eine einfach-rechtliche Übergangsvorschrift, die eine Anwendung der Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz auf Aufenthaltnahmen vor seinem Inkrafttreten anordnet, nicht zu ersetzen.
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b) Der Hinweis auf § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz eingefügten Regelung ist der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht an eine Frist gebunden. Diese Regelung setzt zwar die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens unanfechtbar abgeschlossener Aufnahmeverfahren voraus. Sie lässt aber die dargestellten Grundsätze zur anwendbaren Rechtslage unberührt und gilt nur für Aufnahmebewerber, die sich noch in den Aussiedlungsgebieten befinden. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck des Gesetzes. Bereits die mit dem Neunten BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Vorläuferregelung zu dieser Vorschrift (§ 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG 2011), die zunächst nur die Einbeziehung von Familienangehörigen betraf, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich für die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Familienangehörigen Geltung haben. Sie sollte nämlich nach der Gesetzesbegründung "die betroffenen Personen von der Verpflichtung" befreien, "zeitnah nach Kenntnis von der Rechtsänderung darüber zu entscheiden, ob sie ausreisen" (BT-Drs. 17/5515 S. 7 f.). Im Gesetzgebungsverfahren zu der mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz vorgenommenen Erweiterung der Regelung auch auf Anträge auf Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener (eigener) Aufnahmeverfahren wurde ausgeführt, die Vorschrift gehe zurück auf den bisherigen § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch mit dieser Erweiterung nur die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Aufnahmebewerber im Blick hatte und diese von der Bindung an Fristen befreien wollte (BT-Drs. 17/13937 S. 7).
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c) In dieser Privilegierung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht mehr teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber wollte die Aussiedlung derjenigen Deutschstämmigen erleichtern, denen es noch nicht auf andere Weise gelungen war, sich in Deutschland dauerhaft niederzulassen. Bezweckt war mit anderen Worten eine Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs von bereits hier lebenden Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen sonstigen Vergünstigungen, namentlich zu Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.
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In diesem Zusammenhang greift ferner der Einwand der Klägerin nicht durch, dass sie als deutsche Staatsangehörige zur vorzeitigen Ausreise berechtigt war. Zwar kann sie sich als deutsche Staatsangehörige, die schon bei Übersiedlung über einen Staatsangehörigkeitsausweis verfügte, auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 - BVerwGE 122, 313). Das bedeutet aber lediglich, dass sich die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nicht anspruchsschädlich auswirkt und der Klägerin insbesondere nicht zugemutet wird, dorthin vorübergehend zurückzukehren. Daraus folgt hingegen nicht, dass sie auch über das Wohnsitzerfordernis hinaus in jeder Hinsicht so gestellt werden muss, als wäre sie im Aussiedlungsgebiet verblieben.
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3. Die Klägerin hat auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens noch kann sie eine erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N.).
- 31
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Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. zum Ganzen: stRspr, BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92>, vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58, jeweils m.w.N.). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind (UA S. 24). Darauf nimmt der Senat Bezug, zumal die Klägerin dagegen keine substantiierten Einwände erhoben hat.
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Ihr damit eröffnetes Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat die Beklagte fehlerfrei zulasten der Klägerin ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht "schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen damit nicht auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids.
- 2
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Die im Jahr 1980 in Kasachstan geborene Klägerin beantragte erstmals im Jahr 1999 ihre Aufnahme in das Bundesgebiet als Spätaussiedlerin. Das Bundesverwaltungsamt lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin nicht deutscher Abstammung sei. Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr Großvater sei deutscher Abstammung und sie erfülle auch im Übrigen die Voraussetzungen einer Aufnahme als Spätaussiedlerin. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2004 ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht legte im Einklang mit dem erstinstanzlichen Urteil im Wesentlichen dar, die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige, weil sie nicht von einem deutschen Volks- oder Staatsangehörigen abstamme. Auf frühere Generationen der Familie komme es insoweit nicht an.
- 3
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Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheids und legte dar, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - BVerwG 5 C 8.07 - (BVerwGE 130, 197) genüge es für das Merkmal der Abstammung, wenn - wie in ihrem Fall - ein Großelternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.
- 4
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Das Verwaltungsgericht wies die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage mit Urteil vom 5. November 2008 als unbegründet ab, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens über den im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheid habe und das von § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert sei.
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Mit Beschluss vom 30. September 2009 ließ das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, "soweit das angefochtene Urteil den Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens betrifft". Im Übrigen wurde die Berufung nicht zugelassen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG ab.
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Mit Beschluss vom 8. Juni 2010 wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung als unbegründet zurück. Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag eine erneute Sachentscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheids begehre und Gründe für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne geltend mache, sei die Berufung nicht zugelassen worden. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne bestehe nicht, weil die Beklagte das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Wesentlichen macht sie geltend: Ihrem erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids stehe nicht die Bestandskraft der früheren Versagung eines solchen Bescheids entgegen. Zu Unrecht sei das Oberverwaltungsgericht von einer fehlerfreien Ermessensentscheidung in Bezug auf das Wiederaufgreifen ausgegangen. Es sei sittenwidrig, wenn sich die Behörde auf die Bestandskraft der früheren Versagung des Aufnahmebescheids berufe, obwohl feststehe, dass sie, die Klägerin, wegen der Abstammung von ihrem deutschen Großvater deutsche Volkszugehörige sei. Die angefochtene Entscheidung beruhe auch auf Verfahrensfehlern.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (1.). Der angegriffene Beschluss beruht auch in der Sache nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (2.). Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
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1. Die Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungserfordernissen und sind deshalb unzulässig.
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Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen, als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 17 <18> und vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15). Zwar ist es grundsätzlich zulässig, in der Revisionsbegründung hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensrügen auf das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug zu nehmen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 <322 f.>). Der Beschwerdeschrift ist jedoch eine substanziierte und schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels nicht zu entnehmen.
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Im Zusammenhang mit der Behauptung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird nicht konkret dargelegt, welches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen wurde oder worin ansonsten eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegen soll. Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht ausreichend begründet. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris und vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - juris). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sich nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts weitere Ermittlungen zu der Frage der familiären Sprachvermittlung aufdrängen mussten.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG). Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 30. September 2009 die Berufung nur insoweit zugelassen hat, als das erstinstanzliche Urteil den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen ihres im Jahr 1999 eingeleiteten Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids betrifft (a). Einem Anspruch auf Erteilung des erstrebten Bescheids steht aber die Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO entgegen (b).
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a) Die Beschränkung der Berufungszulassung erweist sich als unwirksam, so dass auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
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Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf gerichtet, die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut - d.h. grundsätzlich in demselben Umfang wie in der ersten Instanz - zu überprüfen. Auch bei der Zulassungsberufung ist daher eine Beschränkung nur im Hinblick auf einzelne abtrennbare Streitgegenstände oder Teile eines solchen möglich. Eine Beschränkung der Berufungszulassung auf einzelne Tatsachen- oder Rechtsfragen ist hingegen nicht statthaft (vgl. Urteil vom 7. Februar 1997 - BVerwG 9 C 11.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 S. 5 und Beschluss vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 - juris Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier.
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Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheids und "hilfsweise" das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens über ihren im Jahr 1999 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids begehrt. Hinsichtlich des angestrebten Wiederaufgreifens hat das Oberverwaltungsgericht unterschieden zwischen einem Wiederaufgreifen im engeren Sinn (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG), auf das bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, und einem im Ermessen der Behörde stehenden Wiederaufgreifen im weiteren Sinn (§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG). Indem das Oberverwaltungsgericht die Berufung nur hinsichtlich des Anspruchs auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinn zugelassen hat, hat es die Zulassung unzulässig auf eine Rechtsfrage beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kennzeichnen Rechts- und Ermessensanspruch nur unterschiedliche und unterschiedlich weitgehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren, nicht hingegen unterschiedliche Streitgegenstände oder abtrennbare Teile eines solchen Gegenstandes (vgl. Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 2 S. 15). Deshalb wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens als einheitliches Begehren verstanden und sowohl unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens im engeren Sinn als auch mit Blick auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn gewürdigt (vgl. Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 17 ff. und - BVerwG 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 15 ff.).
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Eine Umdeutung einer auf Rechtsgründe gestützten Teilzulassung in eine weniger weitgehende und zulässige Berufungsbeschränkung nach Streitgegenständen ist aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht möglich. Die Beschränkung muss sich eindeutig aus der insoweit einschlägigen gerichtlichen Entscheidung ergeben (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - BVerwGE 41, 52 <53> und vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - Buchholz 424.01 § 85 FlurbG Nr. 2 S. 2).
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b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Einen solchen Bescheid könnte sie nur beanspruchen, wenn die Rechtskraftbindung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 überwunden wird (aa). Die Voraussetzungen dafür liegen hingegen nicht vor (bb).
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aa) Dem Begehren steht entgegen, dass die Verpflichtungsklage der Klägerin gegen die Versagung des von ihr im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids mit Urteil vom 7. Mai 2004 rechtskräftig abgewiesen wurde.
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Das Urteil vom 7. Mai 2004 entfaltet die Wirkung des § 121 Nr. 1 VwGO. Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N.). Dementsprechend enthält ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil die Feststellung, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht. Diese Feststellung ist von der Bindungswirkung des § 121 VwGO erfasst. Mit der Bestimmung soll auch verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht und einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25>, vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <114> und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 13, jeweils m.w.N.). Soweit und solange das die Verpflichtungsklage abweisende rechtskräftige Urteil nach § 121 VwGO Bindungswirkung entfaltet, ist es demzufolge der Exekutive verwehrt, im Fall eines wiederholten Antrags erneut eine ablehnende Sachentscheidung zu treffen und auf diese Weise die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes wieder zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 - NVwZ 1989, 141 <142>). Die Bindungswirkung des § 121 VwGO tritt ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage ein.
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Dies entspricht der Funktion der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit der Entscheidung über den Streitgegenstand Rechtsfrieden zu gewährleisten. Dieser Zweck, der aus dem verfassungsrechtlich geschützten Prinzip der Rechtssicherheit folgt, verbietet es, die Exekutive uneingeschränkt zu einer erneuten Entscheidung über ein Begehren, das dem rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstand entspricht, für befugt zu erachten (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 14; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988 a.a.O.). Dementsprechend hat der im Vorprozess unterlegene Antragsteller, solange und soweit die Bindungswirkung des klageabweisenden rechtskräftigen Urteils reicht, keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Entscheidung in der Sache (zur zeitlichen Grenze der materiellen Rechtskraft vgl. Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 <120 f.> m.w.N.).
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Daran gemessen steht die Rechtskraftbindung des Urteils vom 7. Mai 2004 einem Anspruch der Klägerin auf Sachentscheidung über den erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids entgegen. Das Antragsbegehren entspricht dem Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden worden ist. Da die Ablehnung des im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids gerichtlich rechtskräftig bestätigt worden ist, kann hier dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es gehabt hätte, wenn die Versagung des Bescheids keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden und (lediglich) bestandskräftig geworden wäre.
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bb) Die Klägerin kann eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht beanspruchen.
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Die Wirkung des § 121 VwGO kann nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden. So liegt es, wenn der Betroffene nach § 51 VwVfG einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat oder die Behörde das Verfahren im Ermessenswege wieder aufgreift oder aufgreifen muss (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 14). Beides ist hier nicht der Fall.
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aaa) Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu verzeichnen.
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Die Klägerin beruft sich insoweit ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 (a.a.O. Rn. 12 ff.). Dort hat das Bundesverwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal der Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG dahin ausgelegt, dass der Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit nicht auf die Abstammung von volksdeutschen Eltern begrenzt ist. Es genügt die Herkunft von deutschen Großeltern, um das Abstammungsmerkmal zu erfüllen. Der Klägerin ist darin zu folgen, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil erstmals eine bis dahin umstrittene Auslegungsfrage höchstrichterlich geklärt hat. Die im Vorprozess ergangenen Urteile des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts stehen mit dieser Rechtsprechung insoweit nicht im Einklang, als in ihnen davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin deshalb nicht deutsche Volkszugehörige sei, weil kein Elternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.
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Gleichwohl sind die Voraussetzungen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Eine solche Änderung erfasst nur einen Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber eine Änderung der Norminterpretation. Auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch diese Rechtsprechung stellen im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80 u.a. - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9 und vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 B 241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29; Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 21).
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bbb) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Rechtskraftbindung im Wege des Wiederaufgreifens des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG überwunden wird.
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Die in § 51 Abs. 5 VwVfG verankerte Ermächtigung der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, ermöglicht auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die nachträgliche Kontrolle inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Trifft die Behörde eine positive Entscheidung zum Wiederaufgreifen (Stufe 1), wird hierdurch die Rechtskraft durchbrochen und der Weg für eine neue Sachentscheidung eröffnet. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dabei handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten, müssen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht mit einem der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbar sein. Allein der Umstand, dass der rechtskräftig bestätigte Verwaltungsakt - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - nicht rechtmäßig verfügt werden durfte, genügt hierfür nicht. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre (vgl. zum Vorstehenden Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - a.a.O. Rn. 24 und - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 19 f., jeweils m.w.N.). Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn des abgeschlossenen Verfahrens abgelehnt hat.
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Das Bundesvertriebengesetz enthält keine Wertung dahin, dass bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung das Gebot der Rechtssicherheit hinter den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurückzutreten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Art. 116 GG nichts Anderes. Das Festhalten an der rechtskräftig bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheids erweist sich nicht als schlechthin unerträglich. Ob sich die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Genauso verhält es sich bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils, mit dem der frühere Verwaltungsakt bestätigt wurde (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <231> m.w.N. und Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92> sowie vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - a.a.O. Rn. 34 und - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss ist für einen Verstoß gegen Treu und Glauben - etwa durch eine Verletzung der der Behörde gegenüber der Klägerin obliegenden Betreuungspflicht (vgl. Urteil vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 90.75 - juris Rn. 29) - nichts ersichtlich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 und der dieses bestätigende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erweisen sich auch nicht als offensichtlich fehlerhaft. Das folgt schon daraus, dass sich diese Entscheidungen - wie in dem Urteil des Senats vom 25. Januar 2008 aufgezeigt wird (a.a.O. Rn. 13 und 17) - hinsichtlich der angenommenen Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Eltern an der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage orientieren und auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zu berufen vermögen (BTDrucks 12/3212 S. 23).
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Aus den vorstehenden Gründen stand die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessen der Beklagten. Ausweislich der Begründung des Bescheids vom 29. Oktober 2009 war sie sich des ihr von § 51 Abs. 5 VwVfG eingeräumten Ermessenspielraums bewusst. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens ist frei von Ermessensfehlern.
Tatbestand
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Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und seit 1997 in Deutschland wohnhaft. Sie begehrt die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides.
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Die Klägerin wurde 1954 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihr Vater ist deutscher Staatsangehöriger und anerkannter Spätaussiedler, ihre Mutter ist russische Volkszugehörige. Die Eltern waren 1995 in das Bundesgebiet ausgesiedelt.
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Im März 1996 beantragte die Klägerin, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zu erteilen und ihren 1988 geborenen Sohn in diesen einzubeziehen. Im Juni 1996 wurde der Klägerin, ihrem Vater und ihrer Schwester ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt.
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Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag im März 1997 ab, weil die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige sei. Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Bei der Erstausstellung ihres Inlandspasses habe sich die Klägerin für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden. Vor diesem Hintergrund sei die erst kurz vor der Stellung des Aufnahmeantrags im Dezember 1995 veranlasste Änderung des Nationalitäteneintrags in ihrem Inlandspass in die deutsche Nationalität als bloßes Lippenbekenntnis zu werten. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und durch Klagerücknahme beendetem Klageverfahren Anfang 2002 bestandskräftig.
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Bereits im Juli 1997 reiste die Klägerin als deutsche Staatsangehörige unter Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes nach Deutschland ein.
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Im Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt, das Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Sie machte geltend, dass sich die Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz zu ihren Gunsten geändert habe. In der Änderung ihres Nationalitäteneintrags liege ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des neugefassten § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Außerdem sei ihr die deutsche Sprache als Kind durch ihren Vater und dessen Eltern vermittelt worden; auch dies gelte nunmehr als Bekenntnis auf andere Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes).
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Nachdem die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2014 ab. Zur Begründung führte es aus, die Rechtslage habe sich nicht zugunsten der Klägerin geändert. Denn maßgeblich für die Beurteilung ihres Antrags sei die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Aufenthaltnahme in Deutschland. Über den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wurde mit Blick auf das bereits anhängige Klageverfahren nicht entschieden.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe bereits keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Der Antrag auf Wiederaufgreifen sei unzulässig, weil eine der Klägerin günstige Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch im Falle eines Wiederaufgreifens von vornherein ausscheide. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei zwar gegeben. Nach der am 14. September 2013 in Kraft getretenen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG könne das Bekenntnis auf andere Weise nunmehr - anders als zuvor - auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse (entsprechend Niveau B1) oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Auf den Fall der bereits endgültig in die Bundesrepublik übergesiedelten Klägerin finde das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz allerdings keine Anwendung. Die durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Rechtslage entfalte keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme der Klägerin im Bundesgebiet; eine entsprechende Übergangsbestimmung fehle. Aus § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG ergebe sich nichts anderes. Denn die nach §§ 4 und 6 BVFG zu beurteilende Frage, ob eine Person die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, richte sich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Dies sei mittelbar auch schon für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides von Bedeutung. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht im Wege der Aufnahme in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Aufnahmebewerbern, die - wie die Klägerin - bereits ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen haben, zu den noch im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerbern liege schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht vor. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
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Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz wirke bei einem Höherstufungsbegehren auf den Zeitpunkt der Einreise zurück. Diese Rückwirkung sei verfassungsrechtlich zulässig und werde durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht ausgeschlossen. § 27 Abs. 3 BVFG 2013 sehe ausdrücklich vor, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht an eine Frist gebunden sei. Aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013 ergebe sich, dass die erfolgte Einreise jedenfalls im Härtefall nicht anspruchsschädlich sei. Eine Rückkehr ins Herkunftsgebiet sei ihr - der Klägerin - nicht zuzumuten, weil sie sich als deutsche Staatsangehörige auf Art. 11 GG berufen könne. Soweit die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hier ausscheide, weil die Ablehnung 1997 auf eine bestimmte Rechtslage abgestellt habe und die spätere Änderung durch das BVFG 2013 nicht unter § 51 VwVfG fallen sollte, bleibe ihr in jedem Falle die Möglichkeit eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 2013. Diese Vorschrift gelte selbstständig neben § 51 VwVfG und sei vom Berufungsgericht nicht geprüft worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie ihren Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah nach der Einreise betätigt habe.
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verweist darauf, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zum Nachteil der Klägerin geklärt seien.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht an dem Verfahren.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege des Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens hat. Der "ersatzweise" geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unmittelbar auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) steht ihr ebenfalls nicht zu.
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs sind § 51 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) sowie das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). Die durch Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes - im Folgenden: Zehntes BVFG-Änderungsgesetz - vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) bewirkten Änderungen der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG gelten danach - abgesehen von einer redaktionellen Anpassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) - unverändert fort.
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Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine positive Entscheidung über das Aufnahmebegehren der Klägerin zwingend ein vorheriges Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG voraussetzt (dazu 1.), das die Beklagte jedoch zu Recht abgelehnt hat (dazu 2. und 3.).
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1. Nachdem der 1996 von der Klägerin gestellte Aufnahmeantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann ihr Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn sie zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht. Für eine erneute Sachentscheidung über einen Neuantrag unmittelbar auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - wie sie die Klägerin im Revisionsverfahren "ersatzweise" begehrt - ist demgegenüber kein Raum. Einer solchen Neuentscheidung steht jedenfalls die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung entgegen. Bei der Versagung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides handelt es sich nicht um einen Fall, in dem die ablehnende Entscheidung nur im Hinblick auf eine bestimmte Situation oder Rechtslage eine Regelung trifft und etwa für einen späteren neuen Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage keine Geltung beansprucht (zu derartigen Fällen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <93> - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer). Ablehnende Aufnahme- und Anerkennungsentscheidungen nach dem Bundesvertriebenengesetz beanspruchen vielmehr grundsätzlich auch für einen späteren Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage Geltung. Eine Zweitentscheidung in der Sache setzt daher voraus, dass die Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung gemäß § 51 VwVfG überwunden wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 18 ff. für den Fall einer durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheides und vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - juris Rn. 22 für einen Einbeziehungsbescheid; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69 S. 67 f.). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG den "Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides" ausdrücklich vorsieht und lediglich von einer Fristbindung freistellt.
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2. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu verzeichnen. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.
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Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin den erforderlichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Oktober 2013 gestellt. Der allein geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Änderung der Rechtslage) liegt jedoch nicht vor, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage erfolgt zugunsten des Betroffenen, wenn sie für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betrifft, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92). Daran fehlt es hier.
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Die Klägerin, deren ursprünglicher Aufnahmeantrag mangels eines den rechtlichen Anforderungen genügenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keinen Erfolg gehabt hat, beruft sich darauf, dass der am 14. September 2013 in Kraft getretene § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes diese Anforderungen abgesenkt habe. Es reiche nunmehr aus, dass sich der Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt habe. Danach könne die im Pass eingetragene (russische) Nationalität nunmehr vor der Aufnahme in Deutschland in eine deutsche geändert werden. In der Änderung der Nationalitätenangabe im Inlandspass liege ein - nunmehr mögliches - Bekenntnis "auf andere Weise", das zudem auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden könne.
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Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit in den mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz in Kraft getretenen Neuregelungen der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit eine Änderung der Rechtslage liegt, die die Anforderungen an das Bekenntnis nicht nur im - hier irrelevanten - Vergleich zu dem zuvor geltenden Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266), sondern auch im Vergleich zu den im ersten Aufnahmeverfahren der Klägerin maßgeblichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I. S. 829) inhaltlich erleichtert.
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Das Oberverwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass die Rechtsänderung durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz - selbst wenn sie abstrakt betrachtet inhaltlich günstiger sein sollte, wofür einiges spricht - für die Sachentscheidung im Fall der Klägerin aus Gründen des materiellen Rechts in zeitlicher Hinsicht nicht maßgeblich ist. Sie kann sich deshalb von vornherein nicht zu ihren Gunsten auswirken. Denn die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmen sich bei der Entscheidung über einen nach ständiger Aufenthaltnahme in Deutschland im Härtewege zu erteilenden Aufnahmebescheid (2.1) nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Rechtslage (2.2), auf die die Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht zurückwirken (2.3).
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2.1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides im Härtewege. Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Rechtsänderung günstig auswirken kann, ist vom aktuellen Sachverhalt auszugehen, die 1997 erfolgte Übersiedlung nach Deutschland also miteinzubeziehen. Denn die nach einem Wiederaufgreifen in Anwendung der sachlichen Rechtsgrundlagen zu treffende neue Sachentscheidung richtet sich nach der aktuellen Sachlage (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 28 f.). Im Übrigen war die Klägerin bereits vor endgültigem Abschluss des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens ausgereist, sodass schon im damaligen Widerspruchsverfahren nur noch ein Härtefall-Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 in Betracht gekommen wäre.
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2.2 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmeantrag nach derjenigen Rechtslage zu beurteilen sind, die auch für die - in diesem Zeitpunkt bereits mögliche - (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblich ist. Es wäre nach dem jeweiligen Sinn und Zweck der Verfahren nicht zu rechtfertigen, die lediglich vorläufige Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche endgültige Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28 f.). Bei der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG richtet sich die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als "sonstige Voraussetzung" nach derselben Sach- und Rechtslage, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen ist. Hiervon ist der Sache nach auch der 5. Senat in seinem Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11 ausgegangen. Dort war für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung - und mithin auch für den nachträglichen Aufnahmebescheid - aufgrund der zum Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 erlassenen (inzwischen aufgehobenen) Übergangsbestimmung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 allerdings die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 maßgeblich. Soweit diese Entscheidung weitergehend dahin zu verstehen war, dass die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei der Entscheidung über die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides stets nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, hat der erkennende Senat daran ausdrücklich nicht festgehalten (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 28). Die im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung wieder abzurücken.
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Für die Beurteilung im Bescheinigungsverfahren, ob eine Person nach §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet an (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 <121>; vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38 und vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 38 Rn. 32). Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach "ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat". § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Das schließt ein, dass einem Antragsteller ihm günstige Rechtsänderungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugute kommen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38).
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2.3 Die Änderungen der Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz entfalten keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten.
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a) Sollen Rechtsänderungen nach der ständigen Aufenthaltnahme, die die Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus betreffen, abweichend von dem unter 2.2 dargestellten Grundsatz auch für bereits eingereiste Personen gelten, muss dies durch eine ausdrückliche Übergangsvorschrift angeordnet werden. Eine derartige Übergangsvorschrift enthielt - bezogen auf die Rechtsänderungen durch das Spätaussiedlerstatusgesetz - etwa der zwischenzeitlich aufgehobene § 100a Abs. 1 BVFG 2001 (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20 f.; zur Nichtanwendbarkeit der Regelung nach ihrer Aufhebung siehe auch Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 7 f.). Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz, auf das sich die Klägerin hier beruft, sieht indes keine Übergangsregelung vor; es hat mithin für vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen keine Bedeutung. Der Hinweis der Revision, dass eine rückwirkende Anwendung verfassungsrechtlich zulässig wäre, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückwirkung vermag eine einfach-rechtliche Übergangsvorschrift, die eine Anwendung der Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz auf Aufenthaltnahmen vor seinem Inkrafttreten anordnet, nicht zu ersetzen.
- 27
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b) Der Hinweis auf § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz eingefügten Regelung ist der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht an eine Frist gebunden. Diese Regelung setzt zwar die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens unanfechtbar abgeschlossener Aufnahmeverfahren voraus. Sie lässt aber die dargestellten Grundsätze zur anwendbaren Rechtslage unberührt und gilt nur für Aufnahmebewerber, die sich noch in den Aussiedlungsgebieten befinden. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck des Gesetzes. Bereits die mit dem Neunten BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Vorläuferregelung zu dieser Vorschrift (§ 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG 2011), die zunächst nur die Einbeziehung von Familienangehörigen betraf, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich für die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Familienangehörigen Geltung haben. Sie sollte nämlich nach der Gesetzesbegründung "die betroffenen Personen von der Verpflichtung" befreien, "zeitnah nach Kenntnis von der Rechtsänderung darüber zu entscheiden, ob sie ausreisen" (BT-Drs. 17/5515 S. 7 f.). Im Gesetzgebungsverfahren zu der mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz vorgenommenen Erweiterung der Regelung auch auf Anträge auf Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener (eigener) Aufnahmeverfahren wurde ausgeführt, die Vorschrift gehe zurück auf den bisherigen § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch mit dieser Erweiterung nur die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Aufnahmebewerber im Blick hatte und diese von der Bindung an Fristen befreien wollte (BT-Drs. 17/13937 S. 7).
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c) In dieser Privilegierung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht mehr teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber wollte die Aussiedlung derjenigen Deutschstämmigen erleichtern, denen es noch nicht auf andere Weise gelungen war, sich in Deutschland dauerhaft niederzulassen. Bezweckt war mit anderen Worten eine Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs von bereits hier lebenden Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen sonstigen Vergünstigungen, namentlich zu Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.
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In diesem Zusammenhang greift ferner der Einwand der Klägerin nicht durch, dass sie als deutsche Staatsangehörige zur vorzeitigen Ausreise berechtigt war. Zwar kann sie sich als deutsche Staatsangehörige, die schon bei Übersiedlung über einen Staatsangehörigkeitsausweis verfügte, auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 - BVerwGE 122, 313). Das bedeutet aber lediglich, dass sich die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nicht anspruchsschädlich auswirkt und der Klägerin insbesondere nicht zugemutet wird, dorthin vorübergehend zurückzukehren. Daraus folgt hingegen nicht, dass sie auch über das Wohnsitzerfordernis hinaus in jeder Hinsicht so gestellt werden muss, als wäre sie im Aussiedlungsgebiet verblieben.
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3. Die Klägerin hat auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens noch kann sie eine erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N.).
- 31
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Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. zum Ganzen: stRspr, BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92>, vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58, jeweils m.w.N.). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind (UA S. 24). Darauf nimmt der Senat Bezug, zumal die Klägerin dagegen keine substantiierten Einwände erhoben hat.
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Ihr damit eröffnetes Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat die Beklagte fehlerfrei zulasten der Klägerin ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht "schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen damit nicht auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht.
- 33
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.