Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Aug. 2014 - 6 K 3905/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2005/06 Rechtswissenschaften bei der Beklagten. Im Sommersemester 2012 unterzog er sich im zweiten Wiederholungsversuch der Prüfung „Hausarbeit im Bürgerlichen Recht“, welche mit „mangelhaft, 2 Punkte“ bewertet wurde. Die Hausarbeit wurde von der wissenschaftlichen Hilfskraft M. L. , dem Rechtsreferendar N. O. und Herrn Professor H. bewertet.
3Mit Schreiben vom 28.11.2012 bat der Kläger Professor H. , die Bewertung seiner Hausarbeit noch einmal zu überdenken und machte einige Bewertungsfehler geltend. In seiner Stellungnahme vom 17.12.2012 hielt Professor H. unter Berücksichtigung der vom Kläger erhobenen Rügen an der Bewertung fest.
4Mit Bescheid vom 31.1.2013 – dem Kläger zugestellt am 2.2.2013 – teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er seine Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden habe, da er die Teilprüfung „Hausarbeit im Bürgerlichen Recht“ im zweiten Wiederholungsversuch nicht bestanden habe.
5Hiergegen legte der Kläger am 2.3.2013 Widerspruch ein. Er machte geltend: Bei dem ersten Versuch der Hausarbeit habe er sich angemeldet, habe aber aus gesundheitlichen Gründen die Hausarbeit nicht schreiben können. Beim zweiten Versuch im Wintersemester 2011/2012 habe er keine Gelegenheit gehabt, die Arbeit zu bearbeiten, da er zur selben Zeit die Hausarbeit zur Vorlesung StrafR II geschrieben habe. Diese Hausarbeit sei so umfangreich gewesen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, neben einer derart anspruchsvollen Hausarbeit eine weitere zu bearbeiten. Die Strafrechtshausarbeit im Sommersemester 2011 sei leichter gewesen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 29.5.2013 - dem Kläger zugestellt am 12.6.2013 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Soweit der Kläger einen Mangel im Prüfungsverfahren rüge, habe dieser bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Rügefrist abgelaufen sei. Der Kläger hätte den behaupteten Verfahrensfehler unverzüglich rügen müssen. Darüber hinaus sei ein Verfahrensfehler auch nicht erkennbar.
7Am 3.7.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: An der Bewertung der Hausarbeit hätten Prüfer mitgewirkt, die nicht die erforderliche Prüfungsbefugnis aufwiesen. Ein handschriftliches Prüfervotum gebe es nur von Herrn M. L. , die beiden übrigen Personen hätten die Hausarbeit lediglich unterschrieben. Die Prüfer seien schon nicht ordnungsgemäß bestellt worden. Die Beklagte habe lediglich in einem generellen Bestellungsbeschluss „Hochschullehrer, Honorarprofessoren, Privatdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Hilfskräfte, die in die Lehre eingebunden sind“, zu Prüfern bestellt. Ein derartiger genereller Bestellungsbeschluss sei grundsätzlich unzureichend. Außerdem verstoße der Beschluss gegen § 65 Abs. 1 S. 1 HG NRW, da danach maßgebliches Kriterium für die Prüfungsbefugnis die Wahrnehmung selbstständiger Lehraufgaben sei. Lediglich „in die Lehre eingebundene“ Personen erfüllten diese Voraussetzung jedoch gerade nicht. Herr M. L. sei als wissenschaftliche Hilfskraft daher nicht prüfungsbefugt. Auch sei davon auszugehen, dass Herr Rechtsreferendar O1. keine eigenständigen Lehraufgaben wahrnehme. Beide Prüfer seien daher nicht zur Bewertung der Hausarbeit berechtigt gewesen. Da Herr Professor H. die Arbeit lediglich unterschrieben habe, sei zudem davon auszugehen, dass er eine eigene Leistungsbeurteilung nicht vorgenommen habe. Denn er habe auf jegliche Randnotizen verzichtet und auch kein Prüfervotum abgegeben. Selbst wenn Herr Professor H. die Arbeit eigenständig bewertet habe, sei dies lediglich die Bewertung durch einen Prüfer. Bei der vorliegenden Wiederholungsprüfung sei aber die Bewertung durch zwei Prüfer erforderlich.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31.1.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 29.5.2013 zu verpflichten, ihn zur erneuten Anfertigung der Hausarbeit im Bürgerlichen Recht zuzulassen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor: Herr Professor H. habe die Klausur ordnungsgemäß bewertet. Eine rechtmäßige Bewertung setze nicht voraus, dass der Prüfer Randbemerkungen und ein eigenes Votum anfertige. Herr Professor H. habe sich die Vorkorrekturen zu eigen gemacht und dies durch seine Unterschrift zum Ausdruck gebracht. Er habe ausdrücklich klargestellt, dass er sich die Arbeit gründlich durchgesehen habe, bevor er sich die Vorkorrektur zu eigen gemacht habe. Herr M. L. habe lediglich eine Vorkorrektur im Sinne des § 3 Abs. 3 der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft vorgenommen. Die Korrektur durch Herrn O1. sei zwar nicht als ordnungsgemäße Prüferkorrektur einzustufen, habe jedoch keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Bewertung durch Herrn Professor H. . Eine zweite Korrektur sei auch im Klageverfahren nachholbar. Im Übrigen habe der Kläger den behaupteten Verfahrensfehler nicht unverzüglich gerügt. Der Sachverhalt der Hausarbeit sei federführend von Professor I. ausgearbeitet worden, Professor H. habe den Sachverhalt gründlich durchgesehen und einzelne Änderungsvorschläge unterbreitet, die nach Diskussion mit Professor I. teilweise umgesetzt worden seien.
13Die Beklagte hat im Klageverfahren die Hausarbeit durch Herrn Professor Dr. I. , der sich die zu Grunde liegende Vorlesung „Einführung in das Bürgerliche Recht und Allgemeiner Teil“ im Sommersemester 2012 mit Professor H. geteilt hat, bewerten lassen. Herr Professor I. hat die Hausarbeit am 16.11.2013 ebenfalls mit „mangelhaft“ – zwei Punkte – bewertet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.1.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 29.5.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Hausarbeit im Bürgerlichen Recht, § 113 Abs. 5 VwGO.
17Ein Verfahrensfehler, der zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung „Hausarbeit im Bürgerlichen Recht“ führt, liegt nicht vor.
18Zunächst hat die Beklagte nicht gegen das Zweiprüferprinzip verstoßen. Gemäß § 65 Abs. 2 HG NRW sind Prüfungsleistungen bei Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigen Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Die Hausarbeit des Klägers wurde entsprechend diesen Anforderungen von zwei Prüfern in Gestalt der beiden Hochschulprofessoren Prof. H. und Prof. I. bewertet.
19Zunächst hat die Kammer keine Zweifel daran, dass Prof. H. die Hausarbeit ordnungsgemäß bewertet und eine eigene Leistungsbeurteilung vorgenommen hat. Für eine ordnungsgemäße Bewertung ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Prüfer ein eigenes Votum verfasst. Prof. H. hat sich durch seine Unterschrift unter das Votum der wissenschaftlichen Hilfskraft M. L. dessen Vorkorrektur zu eigen gemacht und außerdem im Rahmen des Klageverfahrens in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.08.2013 noch einmal klargestellt, dass er sich die Arbeit gründlich durchgesehen und keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung hatte.
20Darüber hinaus ist auch die im Klageverfahren erfolgte Bewertung durch den Zweitprüfer Prof. I. nicht zu beanstanden. Die Bewertung durch einen zweiten Prüfer kann im Klageverfahren nachgeholt werden.
21Vgl. Urteil der Kammer vom 21.07.2011 – 6 K 1771/10 -.
22Prof. I. hatte sich auch die der streitgegenständlichen Hausarbeit zugrundeliegende Vorlesung „Einführung in das Bürgerliche Recht und Allgemeiner Teil“ mit Prof. H. geteilt und daher schon eine Hälfte der abgegebenen Hausarbeiten bewertet. Im Übrigen gibt es einen Anspruch des Prüflings darauf, dass eine Prüfungsarbeit von denselben Prüfern bewertet wird, die die übrigen Arbeiten eines Termins bewertet haben, ohnehin nicht. Solange sich der individuelle Prüfungsmaßstab im Rahmen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums bewegt, ist er rechtmäßig, auch wenn andere Prüfer einen anderen zulässigen Maßstab anlegen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2013 – 14 B 1277/13 -.
24Selbst wenn – entgegen der Auffassung der Kammer – ein Verstoß gegen das Zweiprüferprinzip vorläge, könnte der Kläger ohnehin nur eine Neubewertung, nicht jedoch die begehrte Zulassung zu einem neuen Prüfungsversuch beanspruchen.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.08.2011 – 14 A 2189/09 -.
26Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch kein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Bestellung der beiden Prüfer H. und I. . Beide Prüfer sind als Hochsschullehrer ordnungsgemäß zu Prüfern für die Hausarbeit des Klägers bestellt worden.
27Gemäß § 3 Abs. 1 der Zwischenprüfungsordnung der Beklagten vom 10.02.2009 werden die Prüfenden vom Prüfungsausschuss bestellt.
28Dementsprechend hat der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4.7.2012 einen Beschluss zur Bestellung der Prüfer für die Zwischenprüfungen im Sommersemester 2012 gefasst. Danach werden alle Hochschullehrer, Honorarprofessoren, Privatdozenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlichen Hilfskräfte, die in die Lehre eingebunden sind, zu Prüfern bestellt. (Vgl. Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 4. Juli 2012, Bl. 81, Beiakte 1).
29Gegen diesen generellen Bestellungsbeschluss bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers, welche die Prozessbevollmächtigte durch Verlesung ihrer „Notizen“ in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, hat die Prüferbestellung nicht zwingend durch Verwaltungsakt zu erfolgen. Denn ein solches Erfordernis lässt sich weder der Zwischenprüfungsordnung der Beklagten noch einer anderen Rechtsgrundlage entnehmen. Aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen ergibt sich auch nicht, dass eine generelle Prüferbestellung unzulässig ist und dass zwingend jeder einzelne Prüfer für eine konkrete Prüfung durch Beschluss des Prüfungsausschusses bestellt werden muss.
30Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwischenprüfung studienbegleitend abgelegt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Zwischenprüfungsordnung). Vorliegend haben die Professoren, die die der Hausarbeit zugrunde liegende Vorlesung gehalten haben, auch die Hausarbeit bewertet. Dies ist ein natürlicher Vorgang bei einer studienbegleitenden Prüfung.
31Im Übrigen würde – selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Auffassung – eine verfahrensfehlerhafte Prüferbestellung unterstellen würde – der Fehler nicht zu dem geltend gemachten Anspruch auf Wiederholung der Klausur führen.
32Nach dem Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Prüfungsfehlers mit Hilfe eines Rechtsbehelfs erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Die dafür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, ist in erster Linie Aufgabe des zuständigen Normgebers. Bei Fehlen einer normativen Bestimmung muss die Lücke durch die Prüfungsbehörde und, wenn diese das Ziel einer nachträglichen Herstellung der Chancengleichheit verfehlt, durch das vom Prüfling angerufene Gericht geschlossen werden. Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, wie das namentlich bei mündlichen Prüfungen nach gewisser Zeit der Fall ist, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2002 ‑ 6 C 7.02 ‑, NJW 2003, 1063, und vom 19.12.2001 ‑ 6 C 14.01 ‑, NVwZ 2002, 1375 (1376); OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2012 ‑ 14 A 2706/10 ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 498.
34Insoweit entspricht es dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge, nur dann eine Wiederholung der Prüfung anzuordnen, wenn sich ein Verfahrensfehler auf die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten ausgewirkt hat oder eine nachträgliche Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung etwa aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden ist. In allen anderen Fällen ist eine Neubewertung der ‑ ordnungsgemäß erbrachten und noch bewertbaren ‑ Prüfungsleistung unter Einhaltung aller, also auch der bislang verletzten Verfahrensregelungen geboten.
35Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2013 – 14 B 1277/13 -.
36In Anwendung dieser Grundsätze käme hier nur eine Neubewertung der Hausarbeit in Betracht. Es ist nicht erkennbar, wie sich eine – unterstellte – fehlerhafte Bestellung der Hochschullehrer H. und I. auf die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers ausgewirkt haben sollte, zumal beide Prüfer die der studienbegleitenden Hausarbeit zugrunde liegende Lehrveranstaltung geleitet haben.
37Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
38Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.