Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 17. Aug. 2016 - 4 K 1380/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt, die Wahl der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 18. Oktober 2015 für ungültig erklären und wiederholen zu lassen.
3Mit Schreiben vom 18. November 2015 erhob die Klägerin Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Oberbürgermeisterin der Beklagten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die gewählte Kandidatin Frau S. nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sei und deshalb nicht zur Wahl hätte zugelassen werden dürfen. Sie sei über vorsätzliche Fehlentscheidungen in Dezernat V der Beklagten informiert gewesen und als zuständige Dezernentin untätig geblieben. Konkret sei die Klägerin als Beschäftigte in einer Kindertagesstätte einer systematischen Psychiatrisierung durch Überwachung und Datenmissbrauch unterzogen worden. Frau S. habe sich daran beteiligt, indem sie ihr Dezernat und ihre Mitarbeiter so geführt habe, dass die Psychiatrisierung reibungslos durchgeführt werden konnte.
4Die Beklagte lud die Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 zu der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 14. Januar 2016 ein.
5Der Wahlprüfungsausschuss beriet über den Einspruch der Klägerin in seiner Sitzung vom 14. Januar 2016. Er beschoss, der Wahleinspruch sei zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen. Ferner beschloss er, dem Rat zu empfehlen, die Wahl der Oberbürgermeisterin vom 18. Oktober 2015 mit dem in der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt L. , Ausgabe vom 28. Oktober 2015 unter der laufenden Nummer 325, festgestellten Wahlergebnis für gültig zu erklären.
6Mit Fax vom 16. Januar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, einen neuen Termin für die Entscheidung über den Einspruch zu bestimmen, da sie den Termin am 14. Januar 2016 nicht habe wahrnehmen können. Die Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2016, dass der Wahlprüfungsausschuss bereits am 14. Januar 2016 über ihren Einspruch beraten habe und nicht erneut zusammenkommen werde, da der Rat am 2. Februar 2016 abschließend über den Einspruch entscheiden werde.
7Der Rat der Beklagten beschloss in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Februar 2016 unter dem Tagesordnungspunkt 10.8, den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Ferner wurde die Wahl der Oberbürgermeisterin am 18. Oktober 2015 mit dem in der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt L. , Ausgabe vom 28. Oktober 2015 unter der laufenden Nummer 325, festgestellten Wahlergebnis für gültig erklärt.
8Über dieses Ergebnis informierte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Februar 2016.
9Am 2. März 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11den Beschluss des Rates der Beklagten vom 2. Februar 2016 (Gültigerklärung der Wahl der Oberbürgermeisterin vom 18. Oktober 2015 und Zurückweisung des Einspruchs der Klägerin) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auf den Einspruch der Klägerin vom 18. November 2016 die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären und sie aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verweist darauf, dass die Klägerin keine nach dem Gesetz relevanten Wahlfehler aufgezeigt habe. Die Klägerin habe keine Anhaltspunkte geltend machen können, dass die gewählte Kandidatin nicht wählbar gewesen sei.
15Das Gericht hat vor Erlass des Gerichtsbescheids die Beteiligten hierzu angehört.
16Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
17Entscheidungsgründe
18Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
19Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Begehren der Klägerin, den streitgegenständlichen Beschluss aufzuheben, war nicht zu entsprechen, da der Beschluss vom 2. Februar 2016, mit dem der Rat der Beklagten über den Einspruch der Klägerin entschieden und die Wahl für gültig erklärt hat, rechtmäßig ist.
20Zwar ist die Klägerin als Wahlberechtigte einspruchsberechtigt und ihr Vorbringen stellt sich als tauglicher Einspruchsgegenstand dar. Denn eine Wahl kann wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters nach § 65 Abs. 1 Satz GO NRW i.V.m. §§ 40 Abs. 1 Buchstabe a), 46b KWahlG NRW für ungültig erachtet werden, mit der Folge, dass das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen ist.
21Vorliegend erfüllt die gewählte Kandidatin jedoch die Anforderungen an die Wählbarkeit. Die Wählbarkeitsvoraussetzungen für das Amt eines Bürgermeisters beziehungsweise Oberbürgermeisters sind in § 65 Abs. 2 GO NRW geregelt. Danach ist wählbar, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
22Unter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist eine Ordnung zu verstehen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den Grundprinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortung der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition.
23Vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 –, BVerfGE 2, 1 LS 2.
24Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird, bietet ein Bewerber, bei dem keine Umstände vorliegen, die nach der Überzeugung der zur Beurteilung berufenen Stelle die künftige Erfüllung der Pflicht zur Verfassungstreue zweifelhaft erscheinen lassen. Zweifel an der Verfassungstreue in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn der Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, dass der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten; der Nachweis einer "verfassungsfeindlichen" Betätigung, die bei einem Beamten eine Treuepflichtverletzung darstellen würde, ist zur Verneinung der Gewähr der Verfassungstreue nicht erforderlich.
25Grundlage für die Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue müssen Umstände sein, die - einzeln oder in ihrer Gesamtheit - von hinreichendem Gewicht und objektiv geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht auszulösen. Geeignete Umstände sind z.B. eigene Veröffentlichungen (beispielsweise Flugblätter, Zeitungsanzeigen oder Abhandlungen mit verfassungsfeindlichen Aussagen oder einer verfassungsfeindlichen Zielrichtung), Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen mit verfassungsfeindlicher Tendenz, Mitgliedschaft oder sonstige Tätigkeit in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder Bestrebung und Mitgliedschaft in Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung, gleichgültig, ob die Partei für verfassungswidrig erklärt worden ist oder nicht.
26Vgl. VG Greifswald, Urteil vom 02.12.2008 – 2 A 1267/08 –, juris Rn. 93 ff. m.w.N.
27Die Prüfung umfasst eine Eignungsprognose zu der Frage, ob sich der Bewerber im Lichte der Anforderungen demokratischer Rechtsstaatlichkeit im Amt des Bürgermeisters bewähren wird. Die Prognose zur Verfassungstreue des Wahlbewerbers („Bewährungsprognose“) beruht notwendigerweise auf einer wertenden Beurteilung der Rechtsaufsichtsbehörde, wobei sich die gerichtliche Überprüfung auf die Fragen beschränkt, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
28Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 22.01.2008 – 4 B 332/07 –, juris Rn. 36.
29Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beklagten, bei der gewählten Kandidatin anzunehmen, dass sie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, nicht zu beanstanden.
30Die Beklagte ist zunächst von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Klägerin hatte in ihrer Einspruchsbegründung vom 29. November 2015 ausführlich dargelegt, welches Verhalten von Frau S. ihrer Ansicht nach zu dem Schluss der mangelnden Eignung führe. Diesen Sachverhalt hat die Beklagte ausweislich der Beschlussvorlage ausdrücklich unterstellt. Im Klageverfahren hat die Klägerin keine anderen oder neuen Tatsachen vorgebracht, die den Schluss zuließen, dass der Beklagten wichtige oder neue Tatsachen nicht bekannt gewesen seien.
31Zudem ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe.
32Schließlich ist der Schluss der Beklagten nicht zu beanstanden, dass Frau S. zukünftig die Pflicht zur Verfassungstreue erfüllen werde. Dem Vortrag der Klägerin sowohl im Einspruchs- als auch im Klageverfahren sind keine konkreten Umstände zu entnehmen, die eine ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht durch Frau S. auslösen könnten.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.