Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. Nov. 2016 - 24 L 2221/16
Gericht
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 480,25 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3„die Zwangsvollstreckung aus dem Zweitwohnungssteuerbescheid vom 04.05.2016 einstweilen ohne, gegebenenfalls mit, Sicherheitsleistung einzustellen“,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Sowohl der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund sind von dem Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO.
6Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) dargelegt bzw. glaubhaft gemacht.
71. Gegenstand der hier streitgegenständlichen Vollstreckung sind ausweislich des Vollstreckungsauftrages bzw. der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 26. August 2016 Zweitwohnungssteuerforderungen der Antragsgegnerin sowie Säumniszuschläge hierauf und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 3.842,00 Euro.
8Diesbezüglich liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vor.
9a) Die Zweitwohnungssteuerforderungen sind, was die Antragstellerin nicht bestreitet, mit Bescheid vom 4. Mai 2016 festgesetzt worden. Gleichzeitig ist die Antragstellerin zur Zahlung der Forderungen unter Nennung der jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte (07.06. und 01.10.2016) aufgefordert worden. Die Antragstellerin bestreitet auch nicht, dass eine Mahnung erfolgt ist (§ 6 Abs. 3 VwVG NRW). Soweit die Antragsgegnerin die Zweitwohnungssteuerforderung für 2016 mit Bescheid vom 29. September 2016 auf 464,00 Euro reduziert hat, hat die Antragsgegnerin zwar insoweit nicht ausdrücklich die Einstellung der Zwangsvollstreckung erklärt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie diese Reduzierung, welche erst nach Erlass des Vollstreckungsauftrages erfolgte, von Amts wegen beachten wird.
10Zur Begründung des vorliegenden Antrages macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass der Zweitwohnungssteuerbescheid der Antragsgegnerin materiell rechtswidrig sei, da sie in dem zu Grund gelegten Veranlagungszeitraum keine Nebenwohnung i.S.d. Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln innegehabt habe. Mit diesen Einwendungen ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren jedoch ausgeschlossen, denn gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheides außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen, hier durch Anfechtung des Bescheides. Einstweiliger Rechtsschutz ist in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen.
11Zwar hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin zugleich mit dem hier vorliegenden Antrag eine Anfechtungsklage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid erhoben (24 K 8190/16). Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat die Antragstellerin jedoch nicht gestellt. Ein solcher Antrag wäre im Übrigen auch nicht begründet, da der Bescheid – was die Antragstellerin letztlich nicht substantiiert bestreitet – bereits bestandskräftig ist und ein Wiedereinsetzungsantrag, welcher gemäß § 60 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach „Wegfall des Hindernisses“ zu stellen ist, nicht erfolgt ist.
12Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin den Zweitwohnungssteuerbescheid gemäß § 130 der Abgabenordnung (AO) aufhebe, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Sie beruft sich damit auf eine ihrer Meinung nach erst zukünftig entstehende, nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW geltend zu machende Einwendung gegen den Bestand der zu vollstreckenden Forderung. Denn wenn der streitgegenständliche Zweitwohnungssteuerbescheid aufgehoben würde, würde die Forderung erlöschen (§ 47 AO). Ob und unter welchen Voraussetzungen wegen eines solchen zukünftigen Anordnungsanspruches vorbeugend eine einstweilige Anordnung ergehen kann,
13vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 14 B 198/14 -, juris, Rn. 63,
14kann hier dahin gestellt bleiben, denn ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides ist nicht glaubhaft gemacht.
15Gemäß § 130 AO, der - ebenso wie sämtliche im vorliegenden Beschluss genannten Regelungen der Abgabenordnung – gemäß, § 12 Abs. 1 des Nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) Anwendung findet, kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
16Die Rechtswidrigkeit des Bescheides, dessen Rücknahme begehrt wird, ist indessen nach § 130 Abs. 1 AO bloße Voraussetzung dafür, dass die Behörde in die Prüfung eintreten kann, ob eine Aufhebung des Bescheides in Betracht kommt. Eine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintrittes ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben, besteht indessen von Verfassung wegen nicht,
17ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 30. Januar 2008 -1 BvR 943/07 –, juris, Rn. 26.
18Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Entscheidung, ob ein rechtswidriger Steuerbescheid zurückgenommen wird, nach § 130 Abs. 1 AO in das Ermessen der Behörde gestellt. Diese Entscheidung ist durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 VwGO, § 5 AO). Ein Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde ausnahmsweise so stark eingeschränkt ist, dass nur die begehrte Entscheidung (hier: die Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheides) in Betracht kommt – so genannten „Ermessensreduzierung auf Null“.
19Dies ist wiederum erst dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, welche die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Eine Pflicht zur Rücknahme kann sich darüber hinaus aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz ergeben, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hat, dass in bestimmten Fällen der Verwaltungsakt zurückgenommen wird und eine Abweichung von einer solchen Praxis im konkreten Fall nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht,
20Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Oktober 1984– 8 B 56/84 –, NVwZ 1985, 265; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. April 2004 – 15 A 1113/04 –, NVwZ – RR 2005, 568; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007– 9 LA 252/03 –, NVwZ 2007, 846; BFH, Urteil vom 26. März 1991 – VII R 15/89 -, BFHE 164, 215.
21Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischer Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstand ist vorliegend keine dieser Fallgruppen einschlägig.
22Die Aufrechterhaltung des unanfechtbaren Zweitwohnungssteuerbescheides ist nicht schlechthin unerträglich. Vielmehr hat die Antragstellerin den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides selbst zu vertreten. Sie hat es unterlassen, gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, welche sie nicht nur mit Schreiben vom 3. März 2015, sondern auch mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 (nachweislich zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 24. Dezember 2015) vergeblich aufgefordert hat, eine Steuererklärung abzugeben, Widerspruch einzulegen. Erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist (6. Juni 2016) hat sie mit Schreiben vom 20. Juni 2016 Einwendungen gegen ihre Veranlagung geltend gemacht, ohne darzulegen, warum sie keine Steuererklärung abgegeben und keine Widerspruch eingelegt hat. Soweit sie nunmehr im vorliegenden Verfahren vorträgt, sie sei seinerzeit erkrankt und sei zugleich beruflich stark belastet gewesen, erklärt dies nicht, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, fristwahrend (zunächst ohne Begründung) Widerspruch gegen den Bescheid zu erheben bzw. einen Bevollmächtigten hiermit zu betrauen.
23Für einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben bestehen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht durch eigenes Verhalten dazu bewegt, von der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Steuerbescheid abzusehen. Hierzu trägt die Antragstellerin vor, die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 selbst darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Korrektur des Melderegisters möglich sei. Hieran müsse sie sich festhalten lassen. Die Antragstellerin habe nachgewiesen, dass sich sie in München korrekt angemeldet habe. Dem ist zum einen entgegen zu halten, dass sich diesem Hinweis, der vor Erlass des Zweitwohnungssteuerbescheides erging, nicht entnehmen lässt, dass eine Korrektur des Melderegisters auch nach Bestandskraft eines Steuerbescheides berücksichtigt werde. Zum anderen ist die Antragstellerin vor Erlass des Zweitwohnungssteuerbescheides unter dem 2. März 2016 noch ein drittes Mal angeschrieben worden. Dieses Schreiben, welches der Antragstellerin ausweislich Postzustellungsurkunde am 4. März 2016 zugestellt wurde, enthielt einen solchen Hinweis nicht mehr. Vielmehr wurde die Antragstellerin unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine Besteuerung im Schätzungswege erfolge, falls sie nicht bis zum 4. April 2016 eine Steuererklärung abgebe. Auch auf dieses Schreiben hat die Antragstellerin nicht reagiert.
24Dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen belastende Steuerbescheide aufhebt, wird von der Antragstellerin nicht behauptet.
25b) Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Rechtmäßigkeit Vollstreckung der Säumniszuschläge und Mahngebühren zu begründen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
262. Darüber hinaus kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, weil eine einstweilige Anordnung gemäß 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur ergehen kann, wenn dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes (hier durch die angekündigte Vollstreckung) die Verwirklichung eines Rechtes der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Anordnungsgrund).
27Vor dem Hintergrund, dass Steuerforderungen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich sofort zu begleichen (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und gegebenenfalls nach einem Obsiegen im Klageverfahren (hier der Antragstellerin im Verfahren 24 K 8190/16) zu erstatten sind, reichen allein die in der Vollstreckung der Steuerforderung liegenden Nachteile nicht aus, von der Vollstreckung abzusehen. Dies gilt auch dann, wenn für die Zahlung der in der Vollstreckung befindlichen Steuern eine Kreditaufnahme oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards erforderlich ist. Der Steuerschuldner muss deshalb die Vollstreckung aus Steuerbescheiden grundsätzlich dulden. Er kann allenfalls mit der Geltendmachung von Beeinträchtigungen gehört werden, die über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung oder einer Zwangsvollstreckung hinausgehen,
28ständige Rechtsprechung, vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 V 932/13 -, juris, Rn. 27, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH. Vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 20 CE 07.3208 -, juris, Rn. 21.
29Welche Auswirkungen die Vollstreckung bzw. die Zahlung der Forderungen auf die derzeitige wirtschaftliche Situation der Antragstellerin hätte, ist vorliegend nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
312. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ 2013, Beilage, Seite 57) ist in selbständigen Vollstreckungsverfahren im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von einem Viertel der zu vollstreckenden Gesamtforderung festzusetzen (hier ¼ von 3.842,00 = 960,50 €). Wegen des nur vorläufigen Charakters der in diesem Verfahren begehrten gerichtlichen Entscheidung, ist dieser Streitwert in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges um die Hälfte zu reduzieren (= 480,25 €).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.