Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Mai 2015 - 24 K 7822/13
Gericht
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 27. November 2013 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu bescheinigen, dass sie mit der von „B. ® Aus- und Weiterbildungskurse für U. “ angebotenen B. ®-Profiausbildung ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitet.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt das Unternehmen „B. ® Aus- und Weiterbildungskurse für U. “ und gibt in diesem Rahmen Kurse, die auf die Tätigkeit als Tantramasseur vorbereiten.
3Mit Schreiben vom 25. September 2013 beantragte der seinerzeit bevollmächtigte Steuerberater der Klägerin bei der Bezirksregierung Köln des beklagten Landes die Erteilung einer Bescheinigung über die Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die B. ® Aus- und Weiterbildungskurse für U. , die seit sieben Jahren in L. stattfänden. Seit Januar 2013 sei die Klägerin Trägerin der Kurse.
4Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 stellte der Bevollmächtigte klar, dass sich der Befreiungsantrag nur auf die von der Klägerin durchgeführten Kurse beziehe und legte neben dem ausgefüllten Antragsformular unter anderem Informationen zum beruflichen Wirken der Klägerin sowie Auszüge aus einer Informationsbroschüre vor, in der die von ihr im Rahmen der B. ®-Profiausbildung angebotenen Kurse erläutert wurden. Als Zeitraum, für den die Bescheinigung beantragt wird, erfolgte die Angabe „ab 1.1.2013“.
5Mit Schreiben vom 7. November 2013 gab die Bezirksregierung Köln des beklagten Landes der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages. Maßgeblich sei, ob spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt würden, die zur Ausbildung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig seien, oder es sich um einen allgemeinen und verpflichtend geregelten Ausbildungsgang handele. Die Bezeichnung Tantramasseur sei keine geschützte Berufsbezeichnung. Eine Ausbildung zum Tantramasseur befinde sich weder in der Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Bildung noch im Verzeichnis der Gesundheitsfachberufe der Bundesärztekammer. Als staatlich anerkannt gälten Ausbildungen, deren Inhalte der Staat festsetze und bei denen staatliche bzw. öffentlich-rechtliche Institutionen die Prüfung abnähmen. Ausweislich der Informationen beinhalte das Kursangebot keine ordnungsgemäße Berufs- oder Prüfungsvorbereitung, keine berufliche Qualifizierung bzw. Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung. Hinsichtlich Supervisionsleistungen werde eine Bescheinigung nur dann erteilt, wenn es sich um eine reine Unterrichtstätigkeit handele. Zudem erfüllten die Zulassungs- und Teilnahmevoraussetzungen der teilnehmenden Personen nicht die Voraussetzungen des UStG.
6Die Klägerin erläuterte unter dem 15. November 2013, die durchgeführten Seminare dienten der Aus- und Fortbildung von Tantramasseurinnen und -masseuren und vermittelten spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung dieses Berufes notwendig seien. Die Anerkennung eines Berufes durch staatliche oder öffentlich-rechtliche Institutionen sei ebenso wenig Voraussetzung für die Anwendung der Befreiungstatbestände wie eine geschützte Berufsbezeichnung. Entscheidend sei, dass Menschen in diesen Berufen arbeiteten, damit ihren Lebensunterhalt verdienten und dass die Aus- und Fortbildungseinrichtungen die dazu notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelten. Die Zertifizierung von Ausbildungsstätten erfolge durch den Tantramassage-Verband. Da es sich um einen zulassungsfreien Beruf handele, sei die staatliche Anerkennung bzw. das Ablegen der Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keine Befreiungsvoraussetzung. Für die Fortbildungsveranstaltungen gälten keine formalen Voraussetzungen. Für isolierte Supervisionsleistungen sei kein Antrag gestellt worden. Bei Supervisionen, die Bestandteil des praktischen Teils der Ausbildung seien, handele es sich um Unterrichtsleistungen, die von der Befreiung der Ausbildungseinrichtung miterfasst seien und keiner gesonderten Erwähnung bedürften. Aus § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ergäben sich keine Regelungen zu den Zulassungs- und Teilnahmevoraussetzungen. Formale Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausbildung würden weder verlangt noch seien sie sinnvoll. Vielmehr werde nach den Einführungsseminaren festgestellt, ob die Voraussetzungen in psychischer, physischer und fachlicher Hinsicht für die Ausbildung und die spätere erfolgreiche Berufsausübung gegeben seien.
7Mit Bescheid vom 27. November 2013 lehnte die Bezirksregierung Köln des beklagten Landes den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Bescheinigung über die Befreiung von der Umsatzsteuer mit der Begründung ab, dass von einer überprüfbaren Notwendigkeit spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung eines Berufes nur dann gesprochen werden könne, wenn die Ausbildungsinhalte nicht in das freie Belieben des jeweils Ausbildenden gestellt seien. Bei dem von der Klägerin geschilderten Ausbildungsgang handele es sich nicht um einen allgemein und verpflichtend geregelten Ausbildungsgang, der die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit zulasse. Die Zertifizierung von Ausbildungsstätten durch den Tantramassage-Verband erfolge nicht durch eine unabhängige Stelle, sondern entsprechend den Regularien eines Verbandes, der letztlich nur seine eigenen Interessen vertrete und nicht als neutrale Instanz gewertet werden könne. Insoweit hätten sie für die Prüfung des Antrages keine verbindliche Aussagekraft.Mit dem Begriff des Berufes sei nicht jegliche Erwerbstätigkeit gemeint, sondern nur ein Beruf, für den entweder an öffentlichen Schulen ausgebildet werde oder für den ein Ausbildungsbedarf bestehe. Dies habe die zuständige Landesbehörde in der Bescheinigung über die Ordnungsgemäßheit der Berufsvorbereitung festzustellen. Eine ordnungsgemäße Berufsvorbereitung bestehe dann, wenn für den in Rede stehenden Beruf bei privaten Einrichtungen wie bei öffentlichen Schulen nach vergleichbaren Lehrplänen ausgebildet werde oder notwendige berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt würden. Anhaltspunkte dafür, dass Tantramasseure an öffentlichen Schulen ausgebildet würden, bestünden nicht. Zudem regele in Deutschland das Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG vom 26. Mai 1996 – die Ausbildung, Prüfung, Erlaubnis, Zuständigkeit und die Übergangsvorschriften für die Berufe Masseur, medizinischer Bademeister und Physiotherapeut. Der Tantramasseur sei nicht genannt. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass es sich nach Angaben der Klägerin um einen zulassungsfreien Beruf handele und daher die staatliche Anerkennung bzw. das Ablegen einer Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keine Befreiungsvoraussetzung sein könne. Das Ausstellen von Befreiungsbescheiden durch verschiedene Landesbehörden anderer Bundesländer binde die Bezirksregierung Köln nicht.
8Die Klägerin hat am 17. Dezember 2013 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, allein geltend gemacht werde, dass die von der Klägerin durchgeführte Ausbildung auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereite, § 4 Nr. 21 a) bb) 1. Alt. UStG, so dass entscheidend sei, wie der Begriff „Beruf“ zu verstehen sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei der Begriff des Berufes in § 4 Nr. 21 a) bb) UStG abweichend von dem verfassungs- und gewerberechtlichen Begriff enger auszulegen. Hiervon ausgehend habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf voraussetze, dass bestimmte Ausbildungsinhalte feststellbar seien, die für die Ausübung des jeweiligen Berufes „objektiv notwendig“ seien. Diese Auslegung verstoße gegen Verfassungsgrundsätze. Art. 12 GG sei beeinträchtigt, weil die Benachteiligung von Berufen ohne notwendige feststehende Ausbildungsinhalte gegenüber anderen Berufen eine Wettbewerbsbeeinträchtigung sein könne. Ferner könne ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern Berufe mit regulierten Ausbildungsinhalten steuerlich besser gestellt werden sollten.
9Die Klägerin erfülle jedoch mit ihrer Ausbildung die aufgestellten Kriterien. Es gebe für die Tantramassage einen offiziellen Berufsverband, in dem alle Tantramasseure und ‑masseurinnen zusammengeschlossen seien (Tantramassage-Verband e.V.), der sich die inhaltliche Weiterentwicklung, Qualitätssicherung und Definition der Tantramassage und des Berufsbildes des Tantramasseurs sowie die Definition einheitlicher Ausbildungsstandards zum Ziel gesetzt habe. Zurzeit gebe es drei vom Verband benannte anerkannte und zertifizierte Ausbildungsinstitute. Der Beruf des Tantramasseurs unterliege verbindlichen Richtlinien des Tantramassage-Verbandes. Diese Richtlinien seien für die ausübenden Masseure sowie die Massagepraxen ebenso verbindlich wie der Nachweis von jährlichen Fortbildungen im Umfang von mindestens 20 Stunden. Es gebe umfangreiche Ausbildungsinhalte für den Beruf des Tantramasseurs, die für die Ausübung dieses Berufes „objektiv notwendig“ seien. Es sei offenkundig, dass der Beruf des Tantramasseurs nicht ausgeübt werden könne, ohne dass die in den beigefügten Skripten beschriebenen Inhalte gelehrt und gelernt worden seien. Diese Inhalte seien „objektiv notwendig“ für die Ausübung des Berufes. Der Tantramassage-Verband sei ein Berufsverband für alle Berufsangehörigen und vertrete - wie jeder andere Berufsverband - nicht eigene Interessen, sondern die Interessen der in ihm beruflich zusammengeschlossenen Personen. Im Übrigen sei der Tantramassage-Verband der einzige Verband, der ein in sich geschlossenes Ausbildungskonzept entwickelt und Qualitätsstandards ermittelt habe, nach denen die in ihm organisierten Ausbildungsstätten arbeiteten und evaluiert würden. Der Verband sichere nach objektiven Kriterien die Eignung der Ausbildungen. Die Orientierung daran, dass Umsatzsteuerbefreiungen nur für Einrichtungen gewährt werden könnten, die Ausbildungsinhalte anböten, die auch von öffentlichen Schulen angeboten würden, sei rechtsirrig. Dies widerspreche auch der von der Beklagten geübten Praxis, Befreiungen auch für Ausbildungsinstitute zu erteilen, die im öffentlichen Schulbereich nicht angeboten würden.
10Es gehe ferner nicht um die allgemeine Objektivierbarkeit hinsichtlich der Ausbildungsinhalte, sondern nach der Rechtsprechung um eine Objektivierbarkeit für „die Ausübung des jeweiligen Berufs“.
11Seit Januar 2013 hätten 204 Teilnehmer mit dem Grundseminar begonnen. Von diesen hätten 46 die komplette Ausbildung absolviert, die anderen hätten einzelne oder mehrere Module und ungefähr 20 bis 25 Personen nur das Grundseminar besucht. Etwa drei Personen hätten die Abschlussprüfung nicht bestanden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sich der zweite Teil der Ausbildung noch in Planung befunden. Das Level 2 bestehe aus vier Modulen und werde seit Anfang 2015 angeboten. Es gebe keinen verbindlichen Zeitrahmen für das Durchlaufen der Ausbildung. Im Regelfall benötigten die Teilnehmer für das gesamte Level 1 ca. eineinhalb Jahre.
12In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht das Rubrum dahingehend berichtigt, dass Klägerin nicht das von der Klägerin betriebene Unternehmen – wie ursprünglich benannt – sondern die Klägerin selbst als Unternehmensträgerin ist.
13Die Klägerin beantragt,
14das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 27. November 2013 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu bescheinigen, dass sie mit der von „B. ® Aus- und Weiterbildungskurse für U. “ angebotenen B. ®-Profiausbildung ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitet.
15Das beklagte Land beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Es verweist zur Begründung darauf, dass unter Beruf jede erlaubte, nicht evident sozial- und gemeinschaftsschädliche Tätigkeit anzusehen sei, die auf Dauer berechnet oder auf Kontinuität angelegt sei und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage diene. Der Begriff „Beruf“ sei weit auszulegen, so dass neben den traditionellen oder in Berufsordnungen rechtlich fixierten Berufsbildern auch frei gewählte untypische, neuartige oder unübliche Berufe wie die Tätigkeit, zu der die Klägerin ausbilde, erfasst würden. Dieses weitgefasste Berufsverständnis sei bei der Frage der Umsatzsteuerbefreiung jedoch nicht zugrundezulegen, da es sich nicht um eine berufsrechtliche Regelung handele. Unabhängig von der Frage der Steuerbefreiung könne der jeweilige Beruf ungehindert ausgeübt werden. Weder die Art und Weise einer Berufsausübung noch der Zugang zu einem Beruf werde mit dieser Vorschrift reglementiert, so dass es an einer berufsbezogenen Tendenz fehle. Dies ergebe sich zudem aus der in dieser Regelung vorgesehenen abgestuften Prüfung, nach der eine Umsatzsteuerbefreiung nur dann vorgenommen werden könne, wenn zuvor eine Bescheinigung der Beklagten über die Ordnungsgemäßheit der Berufsvorbereitung erteilt worden sei. Anzuknüpfen sei an den Sinn und Zweck der Steuerbefreiung. Sie diene zum einen der Förderung der Aus- und Weiterbildung, zum anderen der gleichmäßigen umsatzsteuerlichen Behandlung von öffentlichen und privaten Schulen sowie anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen. Aufgrund der Bezugnahme auf öffentliche Schulen ergebe sich, dass die Förderung der schulischen und beruflichen Weiterbildung an entsprechende Vorgaben gebunden werde und dass ein Bedarf an der entsprechenden Aus- und Weiterbildung bestehe, der deshalb steuerbegünstigt sein solle. Der Bedarf dokumentiere sich im Erfordernis einer ordnungsgemäßen Berufsvorbereitung, mit der spezifisches Fachwissen, das für die Berufsausübung erforderlich sei, nach einem geordneten Ausbildungsgang an öffentlichen Schulen oder privaten Einrichtungen vermittelt werde. Bezogen auf die Ordnungsgemäßheit der Berufsvorbereitung müsse die Aus- und Fortbildungsleistung objektiv geeignet sein, der Berufsvorbereitung zu dienen. Es solle nicht alles und jeder Bedarf in beruflicher Hinsicht subventioniert werden, sondern nur derjenige, für den eine ordnungsgemäße Vorbereitung festgelegt sei. Hier fehle es an einer ordnungsgemäßen Berufsvorbereitung. Die von der Klägerin angebotenen Aus- und Weiterbildungsleistungen würden an öffentlichen Schulen nicht angeboten, die damit als Orientierungspunkt entfielen. Für die angebotenen Leistungen bestehe zwar ein inhaltliches Konzept, jedoch lasse es sich nicht objektivieren, um eine objektive Notwendigkeit der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten für die Berufsvorbereitung festzustellen.
18Die inhaltlichen Vorgaben stammten von dem Bundesverband, dem die Klägerin angehöre. Sie gälten indes nur für dessen Mitglieder. Nichtmitglieder könnten ebenso Leistungen zur Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich anbieten und dabei eigene Anforderungen aufstellen. Da der Bundesverband die Ausbildungsstätten selbst zertifiziere, entstehe ein in sich geschlossenes System der Aus- und Weiterbildung, dessen inhaltliche Vorgaben nicht von einer außenstehenden Stelle überprüft werden könnten. Dass die Klägerin die Vorgaben des Bundesverbandes erfülle, führe nicht dazu, dass damit die Anforderungen auch objektiv geeignet seien, der Berufsvorbereitung zu dienen. Für eine Objektivierung fehlten weitere Grundlagen und allgemein anerkannte Kriterien, anhand derer eine ordnungsgemäße Berufsvorbereitung festgestellt werden könne. Nicht entscheidend sei, wie viele Ausbildungsstätten sich in welcher Art an die Vorgaben des eigenen Berufsverbandes hielten. Vielmehr sei die Objektivierung bezüglich der Notwendigkeit und Geeignetheit nicht gegeben, weil die Vorgaben des eigenen Berufsverbandes nicht von einer außenstehenden Stelle überprüft worden seien. Inhalte der Aus- und Weiterbildungsleistung könnten nicht in das freie Belieben des Ausbildenden gestellt werden. Dies gelte auch bezüglich der Vorgaben eines von den Beteiligten selbst gegründeten Berufsverbandes, dessen Vorgaben nicht von einer außenstehenden Stelle bewertet werde. Andernfalls müsse lediglich von einem Betroffenen ein Berufsverband gegründet und dessen frei gewählte Vorgaben eingehalten werden, um eine Umsatzsteuerbefreiung zu erlangen. Dies sei mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht zu vereinbaren, die letztlich eine Umsatzsteuerbefreiung aus Gründen des Allgemeinwohlinteresses bezwecke und daher eine Objektivierung verlange. Eine Orientierung an den Leistungen, die eine private Einrichtung erbringe, scheide ebenfalls aus, da es an einer erforderlichen Objektivierbarkeit der Leistungen der Klägerin mangele.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist zulässig und begründet.
22Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung über die Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die von ihr im Rahmen der „B. ® Aus- und Weiterbildungskurse für U. “ angebotene B. ®-Profiausbildung (im Folgenden: Profiausbildung) für die Zeit ab 1. Januar 2013.
23Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a) bb) UStG steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde – hier nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) die Bezirksregierung Köln – bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
24Ob eine Schule/Einrichtung im Sinne der genannten Norm vorliegt, bedarf keiner Überprüfung. Diese Frage ist nicht Gegenstand der hier in Rede stehenden Bescheinigung, denn diese dient allein dem Nachweis, dass die Einrichtung nach ihrer Organisation und ihrem Lehrziel auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Es wird lediglich die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt. Einrichtungen, die nicht die erforderliche Qualifikation aufweisen oder zu geringe Anforderungen an die Ausbildung stellen, sollen von der Befreiung ausgenommen werden,
25vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, juris, Rn. 22, m.w.N.; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, juris, Rn. 11; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Mai 2009 - 14 A 2934/07 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 16. November 2006 - 1 K 814/06 -, juris, Rn. 19, m.w.N.
26Die Bezirksregierung Köln hat zu Unrecht eine Erteilung der beantragten Bescheinigung abgelehnt, weil die von der Klägerin im Rahmen der Profiausbildung angebotenen Kurse auf einen Beruf - allein diese Frage ist zwischen den Beteiligten streitig - im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ordnungsgemäß vorbereiten.
27Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der verfassungs- und gewerberechtlichen Definition ist unter Beruf eine auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage (Erwerbstätigkeit) in Abgrenzung zur Freizeitbetätigung zu sehen, die keinem gesellschaftlich oder rechtlich vorgeprägtem Berufsbild entsprechen muss und offen auch für frei gewählte untypische Betätigungen ist,
28vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2011 - 14 A 591/10 -, juris, Rn. 36 ff., m.w.N.
29Danach handelt es sich bei der Tätigkeit des "Tantramasseurs" - was von der Bezirksregierung des beklagten Landes auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wird - um einen Beruf.
30Nichts anderes ergibt sich jedoch, wenn man der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend,
31vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2011 - 14 A 591/10 -, juris, Rn. 43 ff., m.w.N.
32davon ausgeht, dass der in § 4 Nr. 21 a) bb) UStG festgelegte Begriff des "Berufes" abweichend von dem verfassungs- und gewerberechtlichen Begriff enger auszulegen ist, weil Gegenstand dieser Norm keine die Berufsfreiheit tangierende Regelung der Berufe ist, für die ausgebildet werden soll, sondern die Steuerfreiheit einer Tätigkeit im Bereich der Berufsausbildung als eine steuerliche Subvention geregelt wird. Mit der Steuerbefreiung sollen nicht nur die schulische und berufliche Ausbildung und Fortbildung gefördert, sondern zugleich eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung der privaten und der öffentlichen Schulen herbeigeführt werden, da die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterhaltenen Schulen gemäß § 2 Abs. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen,
33vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - V R 62/02 -, BFHE 204, 355 (359), juris Rn. 27.
34Daher ist mit dem Begriff des "Berufs" in § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht jegliche Erwerbstätigkeit gemeint, sondern nur ein Beruf, für den entweder an öffentlichen Schulen ausgebildet wird oder für den ein Ausbildungsbedarf besteht. Dieses Verständnis des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG wird verdeutlicht durch die vom Gesetzgeber vorgesehene Doppelgleisigkeit der Norm, der den Finanzämtern zukommenden Entscheidung über die Umsatzsteuerbefreiung einerseits, die andererseits die im vorliegenden Verfahren umstrittene Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die Ordnungsgemäßheit der Berufsvorbereitung voraussetzt. Sinn dieser Doppelgleisigkeit ist es, sich das spezifische Fachwissen der zuständigen Landesbehörde zunutze zu machen, die, anders als etwa die Finanzämter, über die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verfügen, um fundiert beurteilen zu können, ob die Schulen und Einrichtungen "auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereiten". Nicht erforderlich ist vor diesem Hintergrund jedoch, dass es bezogen auf das konkrete Berufsbild einen - wie von der Bezirksregierung Köln zunächst angenommen - allgemein oder verpflichtend geregelten Ausbildungsgang gibt oder es sich um einen in der Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe befindlichen Beruf handelt, dessen Ausbildungsinhalte der Staat festsetzt und deren Prüfungen von staatlichen Stellen oder öffentlich-rechtlichen Institutionen abgenommen werden. Insbesondere letztere Voraussetzung gilt nur für den hier nicht geltend gemachten Befreiungstatbestand der Prüfungsvorbereitung.
35Hier besteht für das von der Klägerin beschriebene und nach den Vorgaben des Tantramassage-Verbandes definierte Berufsbild des „Tantramasseurs“ ein Ausbildungsbedarf, denn die professionelle Tätigkeit des „Tantramasseurs“ kann und darf - zumindest in den Mitgliedsbetrieben des Tantramassage-Verbandes und in anderen seriösen Instituten - nicht von jedem für Massage talentierten Laien durchgeführt werden, sondern bedarf nach den vorgelegten Unterlagen und Konzepten sowie den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung neben der Einübung der besonderen Massagetechniken insbesondere einer Ausbildung, die den Umgang mit den Kunden, mit dessen psychischen und physischen Befindlichkeiten und vor allem eine Abgrenzung zu diesem schult, so dass davon auszugehen ist, dass die Vorgaben des Begriffs „Beruf“ auch im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfüllt sind.
36Die Klägerin bereitet auf diesen Beruf auch ordnungsgemäß vor.
37Eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf liegt nur dann vor, wenn für den in Rede stehenden bestimmten Beruf bei privaten Einrichtungen wie bei öffentlichen Schulen nach vergleichbaren Lehrplänen ausgebildet wird oder - wie hier - notwendige berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt werden. Das ist dann der Fall, wenn die angebotene Leistung objektiv geeignet ist, der Berufsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht wird und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen,
38vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 - 14 A 2934/07 -, juris, Rn. 33.
39Maßgeblich dafür, dass die Leistung objektiv geeignet ist, der Berufsvorbereitung zu dienen, ist, dass durch die Leistung (hier: die streitgegenständlichen Kurse im Rahmen der Profiausbildung) spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zur Ausübung des Berufes objektiv notwendig sind, und damit die Ausbildungsinhalte nicht in das freie Belieben des Ausbildenden gestellt sind,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, Buchholz 401.2, § 4 UStG Nr. 1, S. 3, juris, Rn. 15 und Beschluss vom 16. April 2012 - 9 B 98/11 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 - 14 A 2934/07 -, juris, Rn. 32 f., Urteil vom 5. Oktober 2011 - 14 A 591/10 -, juris, Rn. 48 ff., m.w.N. unter Bezugnahme auf die Legaldefinition des Begriffs der Berufsausbildung in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG -; VG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2011 - 20 K 68.10 -, juris, Rn. 17; VG Würzburg, Urteil vom 29. März 2006 - W 6 K 05.527 -, juris, Rn. 27; BFH, Urteil vom 21. März 2007 - V R 28/04 -, BFHE 217, 59 (62).
41Die Klägerin vermittelt mit den von ihr im Rahmen der Profiausbildung angebotenen Kursen, die das Kriterium eines geordneten Ausbildungsganges erfüllen, objektiv notwendige berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
42Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu der von ihr durchgeführten Ausbildung, den Materialien des Tantramassage-Verbandes zur Ausbildung, den Anforderungen und dem Leitbild sowie den Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lässt sich feststellen, dass in Bezug auf den hier beschriebenen Beruf des Tantramasseurs Anforderungen für einen geordneten Ausbildungsgang im Sinne eines Ausbildungskanons existieren. Zwar weist das Berufsbild des Tantramasseurs bezogen auf die Vielzahl der Anbieter, die diese Dienstleistung anbieten, kein einheitliches Bild auf, es lassen sich aber bezogen auf die sich im Tantramassage-Verband zusammengeschlossenen Anbieter Grundstandards erkennen, die zur seriösen und professionellen Ausübung dieses Berufes auch unter objektiv zu beurteilenden Kriterien notwendig und damit im Rahmen der Ausbildung zu vermitteln sind. Bezogen auf die im Tantramassage-Verband verbundenen Ausbildungs- und Massageinstitute wurden diese von den Mitgliedern einzuhaltenden Grundstandards u.a. durch das von dem Tantramassage-Verband entwickelte Ausbildungskonzept ausdifferenziert und darüber hinaus im Hinblick auf die von den Mitgliedsbetrieben beispielsweise einzuhaltenden Verhaltensgrundsätze und hygienischen Anforderungen konkretisiert. Dass diese Ausbildungsvorgaben von dem Verband und den in diesem zusammengeschlossenen Mitgliedern entwickelt wurden, steht der Anerkennung nicht entgegen, denn es ist zur Abgrenzung objektiv notwendiger von in das freie Belieben der Ausbildenden gestellten Ausbildungsinhalten nicht zwingend erforderlich, dass die Ausbildungsinhalte von einem unbeteiligten Dritten erstellt oder zertifiziert werden, wenn sich die objektive Notwendigkeit bestimmter Ausbildungsinhalte - wie hier - anhand des beschriebenen Berufsbildes und der hierzu erfolgten Erläuterungen von einem unbeteiligten Dritten sachlich nachvollziehen und das Erfüllen des sich hiernach ergebenden Anforderungsprofils eines erfolgreich Ausgebildeten unter Ausschluss von Willkür nachprüfbar beurteilen lässt.
43Die Klägerin hat zudem durch Vorlage der Beschreibungen der von ihr im Rahmen der Profiausbildung angebotenen Kurse, die sich an den Vorgaben des Ausbildungskonzeptes orientieren und teilweise darüber hinaus gehen, sowie durch die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich gemacht, dass die von ihr im Rahmen der Profiausbildung erbrachten Leistungen objektiv einen feststellbaren Bezug zu einem bestimmten Beruf haben und es dem Teilnehmer ermöglichen, die vermittelten berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten beruflich zu nutzen. So werden nicht nur besonderen Massagetechniken gelehrt, sondern es wird der Schulung im professionellen und abgrenzenden Umgang mit und gegenüber dem Kunden breiter Raum eingeräumt. Daneben wird anatomisches, funktionales und energetisches Fachwissen vermittelt. Nach den Ausführungen der Klägerin und der thematischen Zielsetzung der Kurse liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Rahmen der Profiausbildung angebotenen Kurse der reinen Freizeitgestaltung dienen oder nur hobbymäßige Inhalte aufweisen. Einen solchen Rückschluss lassen auch die von der Klägerin genannten Teilnehmerzahlen nicht zu. Die Klägerin hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die von ihr angebotene Ausbildung, die das Durchlaufen mehrere Ausbildungsmodule voraussetzt, auch deshalb nicht von allen Teilnehmern des Grundseminars durchgeführt wird, weil sich im Laufe und nach Abschluss dieses Seminars feststellen lasse, ob der jeweilige Teilnehmer geeignet und in der Lage sei, den Beruf des Tantramasseurs nach den vorgegebenen Standards auszuüben. Nach den Darlegungen der Klägerin wurden die jeweiligen Teilnehmer, die nach den Beobachtungen der Klägerin (noch) nicht geeignet waren, diesen Standards zu genügen, zu den weiteren Modulen nicht oder erst dann zugelassen, wenn sie z.B. bestehende „Defizite“ durch therapeutische Maßnahmen o.ä. abgearbeitet hatten. Zudem hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie bereits bei der Anmeldung und Aufnahme neuer Teilnehmer deren Ausbildungsziele erfrage und die Geeignetheit zur Teilnahme an der Profiausbildung überprüfe.
44Auf die Art der Unterrichtsgestaltung (Dauer über Wochen, Monate, Jahre, Tages-, Abend- oder Wochenendkurse) kommt es für die Beurteilung durch die Landesbehörden grundsätzlich ebenso wenig an wie darauf, welche und wie viele Schüler letztlich einen der Ausbildung entsprechenden Beruf ergreifen und ob ein Teilnehmer, der sich von der Klägerin unterweisen lässt, tatsächlich in der Lage ist, seinen späteren Lebensunterhalt mit einer Tätigkeit als Tantramasseur zu verdienen,
45vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 21 ZB 13.1486 -, juris, Rn. 15.
46Anhaltspunkte, die Qualifikation der Klägerin im vorliegenden Fall in Zweifel zu ziehen, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgetragen.
47Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der Einrichtung der Klägerin um ein seriöses Institut im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien handelt.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
50Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
- 1.
- a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), - b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
- 2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); - 3.
die folgenden sonstigen Leistungen: - a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen - aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder - bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
- b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden; - c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat; - 4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken; - 4a.
die folgenden Umsätze: - a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen, - b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet; - 4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein; - 4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert; - 5.
die Vermittlung - a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze, - b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen, - c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, - d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, - 6.
- a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland, - b)
(weggefallen) - c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern, - d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden, - e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
- 7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen - a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen, - b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, - c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder, - d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, - e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und - f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat; - 8.
- a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten, - b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden, - c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen, - d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren, - e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, - f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, - g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze, - h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert; - j)
(weggefallen) - k)
(weggefallen)
- 9.
- a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, - b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
- 10.
- a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt; - b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
- 11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler; - 11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG: - a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen, - b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes, - c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
- 11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt - a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder - b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
- 12.
- a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, - b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags, - c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind; - 13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; - 14.
- a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat; - b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von - aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen, - bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, - cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind, - dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, - ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen, - ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, - gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder - hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
- ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
- c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen; - d)
(weggefallen) - e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen; - f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von - aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, - bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder - cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
- 15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge - a)
untereinander, - b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
- 15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; - 15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, - a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, - b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder - c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
- 15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind; - 16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von - a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, - b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, - d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, - e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht, - f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind, - g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind, - h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht, - j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind, - k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, - l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder - m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
- 17.
- a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch, - b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
- 18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht; - 18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist; - 19.
- a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2, - b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: - aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren, - bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
- 20.
- a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, - b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
- 21.
- a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, - aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder - bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
- b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer - aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder - bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
- 21a.
(weggefallen) - 22.
- a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, - b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
- 23.
- a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden, - b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie - aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder - bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
- c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
- 24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen; - 25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind - a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, - b)
Einrichtungen, soweit sie - aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen, - bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden, - cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder - dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
- a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen, - b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren, - c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, - d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
- 26.
die ehrenamtliche Tätigkeit, - a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder - b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
- 27.
- a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands, - b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
- 28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat; - 29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,
- 1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder - 2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.