Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Okt. 2016 - 23 K 6893/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger stand als Zeitsoldat mit einer Dienstzeit von 8 Jahren im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 schied der Kläger im Dienstgrad eines Oberfeldwebels aus dem Dienst der Beklagten aus. Vor dem Eintritt in die Bundeswehr hatte der Kläger den Hauptschulabschluss erworben und eine Ausbildung zum staatlich geprüften chemisch-technischen Assistenten und dem Assistenten für Umweltschutz erfolgreich absolviert. Während seines Dienstes wurde er im Wesentlichen als Sanitätsfeldwebel eingesetzt. Im Rahmen der dem Kläger nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nach dem Soldatenversorgungsgesetz grundsätzlich zustehenden Berufsförderung förderte die Beklagte zunächst nach § 5 SVG die Teilnahme an einer schulischen Bildungsmaßnahme zur Erlangung der Fachhochschulreife. Im Dezember 2013 erkannte die Bezirksregierung Köln dem Kläger die Fachhochschulreife zu.
3Mit dem Fachhochschulabschluss strebte der Kläger ein Studium im Bereich Fotojournalismus/Dokumentarfotografie an. Da er bislang keinen Studienplatz erhalten hat, beabsichtigt der Kläger parallel zur Studienplatzbewerbung eine Ausbildung/Umschulung zum Fotografen.
4Am 23. April 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten nach § 5 SVG die Förderung einer Bildungsmaßnahme bei „T. I. Fotografie“ (C. Filmgeräteverleih) in T1. . Hierbei gab er an, es handele sich um einen Fotografiekurs zur Vorbereitung auf die verkürzte Fotografenausbildung. Ziel der Maßnahme sei es, die durch die Verkürzung der Umschulung gegenüber der vollständigen Ausbildung weggefallenden Themen des ersten Ausbildungsjahres zu erlernen, um einen hinreichenden Wissensstand für die weitere Ausbildung zu erhalten. Ohne diese Maßnahme fehle die Grundlage, um die angestrebte Ausbildung bestmöglichst abzuschließen. Weiter gab er an, die Maßnahme dauere vom 1. April 2014 bis zum 31. August 2014, der Unterricht erfolge an 5 Tagen in der Woche zu je 5 Unterrichtsstunden. Die Kosten der Maßnahme bezifferte er auf 0,00 EUR. Zugleich fügte der Kläger ein Schreiben der C. Filmgeräteverleih bei, in dem der Kursinhalt skizziert wurde und nach dem jeder Kursteilnehmer zwingend ein eigenes – näher beschriebenes – Fotoequipment sowie entsprechende Bearbeitungssoftware benötigt. Ferner fügte der Kläger ein Angebot der Firma Q. V. vom 24. Januar 2014 über fotografische Artikel zu einem Gesamtpreis von rund 7.500,00 EUR bei.
5Unter dem 8. Mai 2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags vom 23. April 2014 an. Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 lehnte sie sodann den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Teilnahme an dem Kurs sei nicht notwendig im Sinne des Berufsförderungsrechts. Denn das Eingliederungsziel „Fotograf“ sei auch im Rahmen einer regulären Umschulungsmaßnahme mit einer Dauer von 24 Monaten zu erreichen. Die Verkürzung der Umschulung gegenüber der Ausbildung trage dem Umstand Rechnung, dass die Teilnehmer einer Umschulungsmaßnahme bereits eine andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten und daher mit allgemeinen Fragen der Berufsausbildung und Berufsausübung bereits vertraut seien.
6Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 5. Juni 2014 Widerspruch ein, den er im Kern mit den Argumenten seines Antrags begründete. Ergänzend führte er aus, die Beklagte habe sich im Ablehnungsbescheid nicht hinreichend mit seiner Begründung auseinandergesetzt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass er nur so die Inhalte des ersten Lehrjahres erlernen könne.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2014 – zugestellt am 12. November 2014 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte aus, die Voraussetzungen für eine Förderung der Maßnahme nach § 5 Abs. 1 SVG und § 15 Abs. 1 bis 3 BFöV lägen nicht vor. Die vom Kläger angestrebte Umschulung zum Fotografen erfolge nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes innerhalb von 2 Jahren. Entgegen der Auffassung des Klägers falle hierbei das erste Ausbildungsjahr nicht einfach weg, vielmehr werde die betriebliche Ausbildung gestrafft, so dass die Inhalte der drei Ausbildungsjahre innerhalb von zwei Umschulungsjahren vermittelt würden. Alleine bei der Berufsschule erfolge sogleich der Einstieg ins zweite Schuljahr. Dies sei schon deshalb gerechtfertigt, weil im Falle der Umschulung – und so auch beim Kläger – eine Vielzahl der allgemeinen Lehrinhalte des ersten Berufsschuljahres aufgrund der bereits abgeschlossenen Berufsausbildung schon vorhanden sei. Offenbar beabsichtige der Kläger mit dem Praktikum seine berufspraktischen Erfahrungen zu erweitern und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dies sei aber nicht tauglicher Inhalt einer geförderten Maßnahme, weil die Berufsförderung dazu diene, die für den Berufseinstieg notwendigen Einstiegsqualifikationen zu erwerben.
8Am 11. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, inzwischen befinde er sich seit dem 16. September 2014 in der Ausbildung zum Fotografen. Diese Ausbildung absolviere er an der K. -H. -Schule in T1. . Hierbei handele es sich um eine Vollzeitschule, die Ausbildungsdauer betrage drei Jahre. Nach Auskunft des Berufsförderungsdienstes der Beklagten hätte er auch im Wege einer Umschulung die Ausbildungsdauer auf 2 Jahre verkürzen können. Hierzu hätte er sich jedoch gesondert auf den Einstieg ins zweite Ausbildungsjahr vorbereiten müssen, da die Ausbildung zum Fotografen ein ganz anderes Fachgebiet betreffe als sein bisheriger Beruf. Daher habe er die Förderung des Fotografiekurses bei dem Foto-Studio-I. beantragt, den er in der Zeit vom 1. April 2014 bis 31. August 2014 durchlaufen habe. Da er letztlich keinen Betrieb gefunden habe, der die verkürzte Umschulung durchgeführt hätte, habe er die vollständige Ausbildung beginnen müssen. Im Rahmen des Fotografiekurses habe die theoretische Ausbildung per Video-Konferenz stattgefunden, für die praktische Ausbildung habe er jeweils nach T1. fahren müssen. Als er sich für den Kurs interessiert habe, habe die Beklagte ihm mündlich die Förderung in Aussicht gestellt. Er habe die Sachbearbeiterin auch darüber informiert, dass nur der theoretische Teil der Ausbildung über Videokonferenz durchgeführt werde. Hätte die Beklagte ihm von Anfang an mitgeteilt, dass die Ausbildungsmaßnahme nicht genehmigt werde, hätte er zur Vermeidung der Fahrtkosten seine Wohnung in F. gekündigt. Die Beklagte sei verpflichtet, die Aufwendungen für den Fotografiekurs zu erstatten, auch wenn er letztlich keine verkürzte Umschulung begonnen habe. Hierbei mache er nunmehr keine Materialkosten, sondern nur Kosten für Trennungsgeld etc. geltend. Hierunter fielen Reisebeihilfen in Höhe von 666,00 EUR, Übergangsgebührnisse in Höhe von 2.240,94 EUR und Trennungsgeld inklusive Wohnungsbeihilfe in Höhe von 3.300,00 EUR, so dass sich ein Gesamtbetrag von 6.206,94 EUR ergebe. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten, ihm die gesamten Kosten des Fotografiekurses zu erstatten, beantragt er nunmehr sinngemäß,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 zu verpflichten, den von ihm vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 absolvierten Fotografiekurs zu fördern und ihm Reisebeihilfen, Übergangsgebührnisse und Trennungsgeld zu bewilligen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor, die streitige Maßnahme habe nicht zu einer notwendigen Qualifizierung für das Bildungsziel des Klägers geführt. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Kläger derzeit eine von der Beklagten geförderte einjährige Maßnahme an einer Berufsschule absolviere, welche nach Informationen der Schule mit einer anschließenden zweijährigen betrieblichen Ausbildung zum beabsichtigten Abschluss der Ausbildung zum Fotografen führe. Als Praktikum könne die fragliche Maßnahme auch nicht gefördert werden. Denn ein Praktikum sei nur förderungsfähig, wenn es als notwendiger fachpraktischer Teil dem Berufsbildungsrecht entspreche. Für eine Ausbildung/Umschulung zum Fotografen sei dies jedoch nicht der Fall. Eine Förderung komme auch nicht als „arbeitsplatzorientierte Bildungsmaßnahme“ in Betracht. Eine solche Maßnahme liege nur dann vor, wenn die Vermittlung fachpraktischer Kenntnisse arbeitsplatzorientiert sei und der unmittelbaren Vorbereitung für eine Weiterverwendung auf dem Arbeitsplatz diene. Dies sei bei dem Fotografiekurs jedoch nicht der Fall, zumal die Ausbildung als Fernausbildung und nicht an einem konkreten Arbeitsplatz erfolgt sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Fernunterricht nur unter den engen Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 BFöV gefördert werden könne, die nicht erfüllt seien. Eine mündliche Zusage der Förderung sei nicht erfolgt und eine frühere Entscheidung über den Antrag sei nicht möglich gewesen, weil der vollständige Antrag erst am 23. April 2014 vorgelegen habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Kostenpositionen sei anzumerken, dass für eine Erhöhung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG der Nachweis der „Vollzeitausbildung“ fehle. Gleiches gelte auch für die Reisebeihilfen und das Trennungsgeld, die gerade wegen des teilweisen Fernunterrichts nicht pauschal, sondern nur konkret abgerechnet werden könnten.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 4. November 2014 sind rechtmäßig; der geltend gemachte Anspruch auf Förderung des Fotografiekurses steht dem Kläger nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO.
16Ein Anspruch des Klägers auf der Grundlage einer Zusicherung besteht nicht. Hierbei muss nicht geklärt werden, ob dem Kläger mündlich die Förderung des Fotografiekurses in Aussicht gestellt worden ist. Denn nach § 38 Abs. 1 VwVfG bedarf die Zusicherung der Schriftform. Eine schriftliche Zusicherung ist im von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht enthalten und auch vom Kläger nicht vorgelegt worden.
17Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt mithin alleine § 5 SVG i.V.m. §§ 15ff BFöV in Betracht. Die Voraussetzungen für die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung nach diesen Bestimmungen sind jedoch nicht gegeben.
18Nach § 5 Abs. 1 SVG haben (ehemalige) Soldaten auf Zeit, die – wie der Kläger – nicht Inhaber eines Eingliederungsscheines sind, einen Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für mindestens vier Jahre im Dienst der Beklagten standen. Diese grundsätzlichen Voraussetzungen für die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung des Klägers liegen vor. Konkretisiert wird dieser generelle Förderungsanspruch durch § 15 Abs. 1 BFöV. Danach wird grundsätzlich jede Art der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen oder Verwaltungen sowie an Hochschulen gefördert. Damit ist die gesetzliche Regelung im Grundsatz ausgesprochen weit. Eine Einschränkung erfolgt durch Abs. 2 dieser Bestimmung. Dieser bestimmt u.a., dass eine Maßnahme nach Absatz 1 nur dann förderungsfähig ist, wenn sie den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entspricht. Nach der Rechtsprechung ist dies nur dann der Fall, wenn eine Fachausbildung beabsichtigt ist, die einem „geordneten Ausbildungsgang“ folgt, der in einer Weiterbildungsstätte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes durch hierzu qualifizierte Personen mit dem Ziel, eine berufsqualifizierende Berechtigung zu erwerben, durchgeführt wird.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1995 – 2 C 10.94 –, ebenso VG Würzburg, Urteil vom 29. Dezember 2015 – W 1 K 14.985 – und VG Stuttgart , Urteil vom 23. Februar 2011 – 8 K 3243/10 –.
20Ausgehend hiervon sind jedenfalls alle Teilbildungsmaßnahmen, die Bestandteil einer anerkannten und geregelten Berufsausbildung sind, förderungsfähige Maßnahmen.
21Hiervon wird der Fotografiekurs, den der Kläger absolviert hat, nicht erfasst. Denn nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin ist die Durchführung eines derartigen Kurses weder Zugangsvoraussetzung für die Berufsausbildung noch Bestandteil der Berufsausbildung.
22Allerdings ist angesichts der weiten Gesetzesfassung der Begriff der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung nicht zu eng zu fassen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Berufsförderung nicht „nur“ aus Gründen der Fürsorge gewährt wird, sondern hierauf ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch besteht.
23Nach § 3 Abs. 1 SVG sollen die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen. Demgemäß werden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BFöV die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung gefördert. Wie das Bundesverwaltungsgerichts bereits in den Urteilen vom 09. November 1990,
24vgl. BVerwG – 6 C 13.88 – und – 6 C 14.88 –, Buchholz 239.2 § 5 Nr. 4,
25ausgeführt hat, können deshalb unter Fachausbildung eine Vielzahl von nach Ziel und Inhalt sehr unterschiedlich gestalteten Bildungsmaßnahmen fallen, die sich wegen ihrer Vielgestaltigkeit und der unterschiedlichen Bedarfslagen in allen möglichen Berufsbereichen und Wirtschaftszweigen einer abschließenden begrifflichen Fixierung entziehen. Fachausbildung liegt demnach jenseits der engeren Berufsausbildung auch dann vor, wenn die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang erlangt werden. Das gilt auch dann, wenn die Fachausbildung aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet ist.
26So auch BVerwG, Urteil vom 05.05.1995 – 2 C 10.94 – und VG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2011 – 8 K 3243/11 – zur klinischen Facharztausbildung und zum berufsbildenden, nicht vorgeschriebenen, aber von der Prüfbehörde anerkannten Praktikum bei der Ausbildung zum Flugzeugmechaniker.
27Von einer Förderungsfähigkeit ist daher auch dann auszugehen, wenn die berufsbildende Maßnahme notwendiger Bestandteil bzw. Basis für die durch Ausbildungsvorschriften oder Pläne geregelte Weiterbildung durch hierzu qualifizierte Personen ist, in Weiterbildungsstätten stattfindet und zu einer berufsqualifizierenden Berechtigung führt.
28Auch diesen Anforderungen genügt der Fotografiekurs, den der Kläger absolviert hat, nicht. Der Kläger hat keinerlei Ausbildungsvorschriften oder Ausbildungspläne vorgelegt, die den Inhalt eines derartigen Kurses allgemeinverbindlich bestimmen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Kurs in irgendeiner Art und Weise zu einer berufsqualifizierenden Berechtigung führt. Vielmehr ist der Kläger davon ausgegangen, dass der Kurs für ihn eine gewisse „Nachhilfe“ darstellt, um in die gegenüber der Ausbildung zum Fotografen um ein Jahr verkürzte Umschulung einsteigen zu können. Weder dem Berufsbildungsgesetz noch der Handwerksordnung (§§ 42e ff HandwO) ist ein Anhalt dafür zu entnehmen, dass der Umschulung ein „berufsqualifizierendes Praktikum“ vorgeschaltet ist oder sein sollte. Im Gegenteil bestimmt § 42i Abs. 1 HandwO gerade, dass bei der Umschulung Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Anforderungen der Erwachsenenbildung Rechnung tragen müssen. Mit anderen Worten ist die Umschulung gerade auf die Verkürzung und die Erwachsenenbildung inhaltlich abzustimmen.
29Der vom Kläger absolvierte Kurs stellt sich mithin nicht als Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme, sondern als bloße berufliche Erfahrungszeit dar, die durch keinen beruflichen Ausbildungs- oder Weiterbildungszweck geprägt ist. Derartige Zeiten (Praktika) sind jedoch grundsätzlich nicht förderungsfähig.
30So auch VG Stutgart, Urteil vom 23. Februar 2011 – 8 K 3243/11 –.
31Da der Fotografiekurs dem Grunde nach nicht förderungsfähig ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger den Antrag rechtzeitig gestellt hat (§ 17 Abs. 1 SVG) und ob er die geltend gemachten Kostenpositionen hinreichend substantiiert hat.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.
(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.
(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.
(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.
(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von
1. | 4 und weniger als 5 Jahren | bis zu 12 Monate, |
2. | 5 und weniger als 6 Jahren | bis zu 18 Monate, |
3. | 6 und weniger als 7 Jahren | bis zu 24 Monate, |
4. | 7 und weniger als 8 Jahren | bis zu 30 Monate, |
5. | 8 und weniger als 9 Jahren | bis zu 36 Monate, |
6. | 9 und weniger als 10 Jahren | bis zu 42 Monate, |
7. | 10 und weniger als 11 Jahren | bis zu 48 Monate, |
8. | 11 und weniger als 12 Jahren | bis zu 54 Monate und |
9. | 12 und mehr Jahren | bis zu 60 Monate. |
(5) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.
(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.
(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die
- 1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und - 2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.
(9) Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von
1. | 4 und weniger als 5 Jahren | bis zu 7 Monate, |
2. | 5 und weniger als 6 Jahren | bis zu 10 Monate, |
3. | 6 und weniger als 7 Jahren | bis zu 12 Monate, |
4. | 7 und weniger als 8 Jahren | bis zu 17 Monate, |
5. | 8 und weniger als 9 Jahren | bis zu 21 Monate, |
6. | 9 und weniger als 10 Jahren | bis zu 25 Monate, |
7. | 10 und weniger als 11 Jahren | bis zu 29 Monate, |
8. | 11 und weniger als 12 Jahren | bis zu 33 Monate und |
9. | 12 und mehr Jahren | bis zu 36 Monate. |
(10) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.
(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.
(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.
(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn
- 1.
ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen, - 2.
der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen, - 3.
zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und - 4.
sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.
(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.
(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig
- 1.
an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und - 2.
mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.
(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.
(6) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn
- 1.
sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und - 2.
ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von
1. | 4 und weniger als 5 Jahren | für 12 Monate, |
2. | 5 und weniger als 6 Jahren | für 18 Monate, |
3. | 6 und weniger als 7 Jahren | für 24 Monate, |
4. | 7 und weniger als 8 Jahren | für 30 Monate, |
5. | 8 und weniger als 9 Jahren | für 36 Monate, |
6. | 9 und weniger als 10 Jahren | für 42 Monate, |
7. | 10 und weniger als 11 Jahren | für 48 Monate, |
8. | 11 und weniger als 12 Jahren | für 54 Monate und |
9. | 12 und mehr Jahren | für 60 Monate. |
Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
- 1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird, - 2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.
(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.
(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.
(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.
(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.
(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.
(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.
(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.
(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von
1. | 4 und weniger als 5 Jahren | bis zu 12 Monate, |
2. | 5 und weniger als 6 Jahren | bis zu 18 Monate, |
3. | 6 und weniger als 7 Jahren | bis zu 24 Monate, |
4. | 7 und weniger als 8 Jahren | bis zu 30 Monate, |
5. | 8 und weniger als 9 Jahren | bis zu 36 Monate, |
6. | 9 und weniger als 10 Jahren | bis zu 42 Monate, |
7. | 10 und weniger als 11 Jahren | bis zu 48 Monate, |
8. | 11 und weniger als 12 Jahren | bis zu 54 Monate und |
9. | 12 und mehr Jahren | bis zu 60 Monate. |
(5) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.
(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.
(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die
- 1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und - 2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.
(9) Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von
1. | 4 und weniger als 5 Jahren | bis zu 7 Monate, |
2. | 5 und weniger als 6 Jahren | bis zu 10 Monate, |
3. | 6 und weniger als 7 Jahren | bis zu 12 Monate, |
4. | 7 und weniger als 8 Jahren | bis zu 17 Monate, |
5. | 8 und weniger als 9 Jahren | bis zu 21 Monate, |
6. | 9 und weniger als 10 Jahren | bis zu 25 Monate, |
7. | 10 und weniger als 11 Jahren | bis zu 29 Monate, |
8. | 11 und weniger als 12 Jahren | bis zu 33 Monate und |
9. | 12 und mehr Jahren | bis zu 36 Monate. |
(10) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.
(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.
(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.
(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn
- 1.
ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen, - 2.
der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen, - 3.
zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und - 4.
sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.
(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.
(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig
- 1.
an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und - 2.
mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.
(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.
(6) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn
- 1.
sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und - 2.
ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.
(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1.
die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a), - 2.
die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 4), - 3.
den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5), - 4.
die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und - 5.
Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).
(3) Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 7) gewährt werden. § 3a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1.
die Übergangsgebührnisse, - 2.
die Ausgleichsbezüge, - 3.
die Übergangsbeihilfe, - 4.
den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit, - 5.
den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2, - 6.
die Einmalzahlungen nach § 89b.
(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn
- 1.
ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen, - 2.
der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen, - 3.
zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und - 4.
sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.
(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.
(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig
- 1.
an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und - 2.
mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.
(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.
(6) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn
- 1.
sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und - 2.
ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
- 1.
das Grundgehalt, - 2.
der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1, - 3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen, - 4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.