Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Mai 2016 - 23 K 6356/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt Trennungsgeld von der Beklagten.
3Er steht als Zeitsoldat im Dienst der Beklagten. Im September 2005 versetzte die Beklagte ihn von Plön nach Bonn und sagte ihm Umzugskostenvergütung zu. Als Wohnort wählte der Kläger (wieder) N. . Am 30.09.2008 versetzte die Beklagte ihn aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01.04.2008 vom Streitkräfteunterstützungskommando in Bonn an den Dienstsitz dieser Stelle in Rheinbach. Unter Berücksichtigung seiner Wohnung in N. sagte die Beklagte ihm keine Umzugskostenvergütung zu. Mit Verfügung vom 05.02.2009 kommandierte die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2009 an den Dienstsitz in Bonn. Die Beklagte kommandierte den gesamten Servicestab nach Bonn zurück, da die Dienststelle in Rheinbach noch nicht fertiggestellt war. Die Rückkommandierung wurde über den 31.03.2009 hinaus mehrfach verlängert; tatsächlich war der Kläger von April 2008 bis zum Ende des Jahres 2011 weiterhin in Bonn tätig. Während des Jahres 2012 wurde er in Hilden eingesetzt. Mit Verfügung vom 09.01.2013 versetzte die Beklagte den Kläger aus dienstlichen Gründen zum 01.01.2013 innerhalb des Standortes Rheinbach vom Streitkräfteunterstützungskommando zum Betriebszentrum IT-Systeme der Bundeswehr.
4Am 11.06.2014 beantragte er bei der Beklagten erstmals Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zur Wohnung und reichte einen Forderungsnachweis für die Monate Februar 2013 sowie September 2013 bis April 2014 ein.
5Mit Bescheid vom 07.07.2014 lehnte die Beklagte den Antrag als verfristet ab.
6Hiergegen legte der Kläger am 04.08.2014 Beschwerde ein. Er trug vor, der damals zuständige Rechnungsführer habe ihm 2008 telefonisch mitgeteilt, dass bei der Versetzung und gleichzeitigen Rückkommandierung kein Trennungsgeldanspruch entstanden sei und bei einer späteren tatsächlichen Versetzung auch nicht entstehen würde. Die Beklagte habe ihre Informationspflicht nach der Weisung des Bundesverteidigungsministeriums WV II 5 (Travel Management) vom 03.08.2011 verletzt.
7Mit Bescheid vom 25.09.2014, zugestellt am 22.10.2014, wies die Beklagte die Beschwerde zurück und vertiefte die Gründe der Ablehnungsentscheidung.
8Am 17.11.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt aus, er habe das Trennungsgeld fristgerecht beantragt, weil sich sein Dienstort erst zum 01.01.2013 geändert habe. Die Beklagte habe ihre Informations- und damit ihre Fürsorgepflicht verletzt, deshalb stehe ihm jedenfalls Schadensersatz zu. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages habe in seinem Jahresbericht 2011 darauf hingewiesen, dass es angezeigt sei, wiederholt und anlassbezogen zum Trennungsgeld zu informieren.
9Der Kläger beantragt,
10ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2014 und des Beschwerdebescheides vom 25.09.2014 antragsgemäß Trennungsgeld zu gewähren und
11hilfsweise,
12ihm Schadensersatz zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bestreitet, dass dem Kläger eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Zudem sei sein Antrag selbst dann verfristet, wenn man von einem Dienstantritt in Rheinbach zum 02.01.2013 ausgehe. Denn dann hätte der Kläger seinen Antrag bis zum 02.01.2014 stellen müssen. Der Erlass vom 03.08.2011 ist eine innerbehördliche Weisung, aus der der Kläger keine Rechte ableiten kann.
16Unter dem 18.11.2014 hat der Kläger bei der Beklagten „Schadensersatz für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.10.2014 und zukünftig die Gewährung von Trennungsgeld“ beantragt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
20Die mit dem Hauptantrag als zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO verfolgte Klage ist nicht begründet.
21Der Bescheid vom 07.07.2014 und der Beschwerdebescheid vom 25.09.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung in N. zu seiner Dienststelle in Rheinbach keinen Anspruch auf Trennungsgeld, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
22Als Anspruchsgrundlage des Klägers für Trennungsgeld kommt § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BUKG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV in Betracht. Danach wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG) liegt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei dann, dass die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet). Ein Berechtigter, der täglich vom Dienstort an den Wohnort zurückkehrt, erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen.
23Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld insoweit, als er ohne Zusage von Umzugskostenvergütung aus dienstlichen Gründen an einen anderen (Rheinbach) als den bisherigen (Bonn) Dienstort versetzt worden ist und sein Wohnort in N. mit einer Entfernung von mehr als 30 km außerhalb des Einzugsgebiets des neuen Dienstortes Rheinbach liegt. Dennoch können ihm die Kosten, die durch das Beibehalten der Familienwohnung für die täglichen Fahrten zwischen N. und Rheinbach entstanden sind bzw. entstehen, nicht erstattet werden, weil die Gewährung des Trennungsgeldes zusätzlich voraussetzt, dass diese Aufwendungen „aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen der Versetzung“ entstanden sind (vgl. auch § 1 Abs. 2 TGV). Mit diesem Tatbestandsmerkmal knüpft die Regelung daran an, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es lediglich gebietet, dem Betroffenen nur die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die die jeweilige Personalmaßnahme – hier die Versetzung an einen anderen Dienstort – für ihn mit sich bringt, die also durch die dienstliche Maßnahme verursacht werden. Das Trennungsgeld soll – wie andere Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Personalmaßnahme – ein billiger Ausgleich für die Mehrkosten sein, die dem Soldaten durch eine dienstliche Maßnahme entstehen. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit begrenzen diese Ausgleichspflicht auch zugleich. Sie beschränkt sich daher auf solche Aufwendungen, deren Ursache in der Personalmaßnahme und damit in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht werden und dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen sind, also quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfallen, hat der Dienstherr nicht auszugleichen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1980 – 6 C 46.79 –, juris (LS); Urteil vom 20.06.2000 – 10 C 3.99 –, juris, Rz. 24.
25Dies entspricht auch der Regelung des § 12 Abs. 1 BUKG, die den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen in der Trennungsgeldverordnung Ansprüche geregelt werden können. Die Vorschrift macht nämlich deutlich, dass Trennungsgeld nur gewährt wird für Mehrkosten, welche durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen. Gemeint ist mit dieser Vorschrift, dass neben der nunmehrigen Wohnung eine bisherige Wohnung (in räumlichem Bezug zum bisherigen Dienstort) weiter unterhalten wird. Keinesfalls wird von der Vorschrift erfasst, dass mit der alten und zugleich neuen Wohnung insgesamt nur eine Wohnung unterhalten wird. Hintergrund ist, dass das Trennungsgeld für „das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort“ dafür gewährt wird, dass der Dienstherr vom Soldaten verlangt, seine bisherige Wohnung beizubehalten. Stellt die bisherige Wohnung – jedenfalls die für die Familie des Berechtigten nach wie vor geltende Hauptwohnung – nach der dienstlichen Maßnahme die einzige Wohnung dar, ist der Tatbestand des Beibehaltens der Wohnung nicht erfüllt.
26Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 A 1174/12 –, juris, Rz. 3; VG Köln, Urteile vom 13.04.2012 – 9 K 2442/09 –, juris, Rz. 18 und vom 24.06.2015 – 23 K 1188/14 –.
27Nach diesen Kriterien sind die Auslagen, die der Kläger für die Fahrten zwischen der Familienwohnung in N. und dem Dienstort Rheinbach aufwenden muss, nicht durch Trennungsgeld auszugleichen. Sie werden nicht dadurch verursacht, dass der Kläger vom Dienstort Bonn nach Rheinbach versetzt worden ist. Grund und prägende Ursache für diese Auslagen für die täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz ist vielmehr (immer noch) der Umstand, dass sich der Kläger bei seiner Versetzung nach Bonn im Jahre 2005 entschieden hat, trotz der Zusage (und Gewährung) von Umzugskostenvergütung nicht am Dienstort Bonn zu wohnen, sondern außerhalb des Einzugsgebiets dieses Dienstortes. Durch die Zusage von Umzugskostenvergütung im Jahre 2005 ist Bonn aus trennungsgeldrechtlicher Perspektive als „Wohnort“ anzusehen, wenn auch der Kläger aus persönlichen Gründen tatsächlich einen anderen Wohnort gewählt hat. Dieser Umstand besteht nach der letzten Versetzung nach Rheinbach unverändert fort und bedingt die täglichen Fahrten von N. nach Rheinbach und zurück. Die damit verbundenen Kosten sind daher unabhängig von der letzten Versetzung von Bonn nach Rheinbach der allgemeinen Lebensführung des Klägers zuzurechnen. Waren deshalb damals die Fahrauslagen aus den Dienstbezügen zu tragen, besteht kein Grund, die Verhältnisse im Hinblick auf die Versetzung nach Rheinbach anders zu bewerten. Es erscheint so, dass der damals zuständige Rechnungsführer dem Kläger das aus dieser Beurteilung folgende Ergebnis zutreffend mitgeteilt hat.
28Selbst wenn man zugunsten des Klägers einen Trennungsgeldanspruch unterstellen würde, wäre dieser ausgeschlossen. Denn der Kläger hat hinsichtlich der Versetzung vom 05.02.2009, der nachfolgenden Kommandierungen sowie der Versetzung vom 09.01.2013 jeweils die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 6 TGV nicht eingehalten. Danach müssen die erforderlichen Anträge schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Der Kläger hat seinen Trennungsgeldantrag am 11.06.2014 und damit knapp 1 ½ Jahre nach der letzten Versetzung zum 01.01. (bzw. 02.01.) 2013 gestellt. Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden.
29Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2014 – 6 A 5217/12 –, juris, Rz. 19.
30Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 S. 1 TGV dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an klaren Verhältnissen. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus. Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 – 6 C 34.79 –, juris, Rz. 23 ff.; VG Köln, Urteil vom 27.04. 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rz. 19 ff. (nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2014 – 1 A 1338/12 –, juris).
32Der diesbezügliche besondere Ausnahmefall eines qualifizierten Fehlverhaltens des Dienstherrn,
33vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 27.04. 2012, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 20.01.2015 – 1 K 1856/14.TR –, juris, Rz. 39,
34liegt hier nicht vor.
35Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz besteht schon deshalb nicht, weil die materiellen Voraussetzungen für einen Trennungsgeldanspruch fehlen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Trennungsgeld wird gewährt
- 1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d, - 2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat, - 3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und - 4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen, - 2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, - 6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, - 7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, - 8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, - 10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, - 12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, - 14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, - 2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(1) Trennungsgeld wird gewährt
- 1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d, - 2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat, - 3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und - 4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.