Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Mai 2016 - 23 K 6356/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt Trennungsgeld von der Beklagten.
3Er steht als Zeitsoldat im Dienst der Beklagten. Im September 2005 versetzte die Beklagte ihn von Plön nach Bonn und sagte ihm Umzugskostenvergütung zu. Als Wohnort wählte der Kläger (wieder) N. . Am 30.09.2008 versetzte die Beklagte ihn aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01.04.2008 vom Streitkräfteunterstützungskommando in Bonn an den Dienstsitz dieser Stelle in Rheinbach. Unter Berücksichtigung seiner Wohnung in N. sagte die Beklagte ihm keine Umzugskostenvergütung zu. Mit Verfügung vom 05.02.2009 kommandierte die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2009 an den Dienstsitz in Bonn. Die Beklagte kommandierte den gesamten Servicestab nach Bonn zurück, da die Dienststelle in Rheinbach noch nicht fertiggestellt war. Die Rückkommandierung wurde über den 31.03.2009 hinaus mehrfach verlängert; tatsächlich war der Kläger von April 2008 bis zum Ende des Jahres 2011 weiterhin in Bonn tätig. Während des Jahres 2012 wurde er in Hilden eingesetzt. Mit Verfügung vom 09.01.2013 versetzte die Beklagte den Kläger aus dienstlichen Gründen zum 01.01.2013 innerhalb des Standortes Rheinbach vom Streitkräfteunterstützungskommando zum Betriebszentrum IT-Systeme der Bundeswehr.
4Am 11.06.2014 beantragte er bei der Beklagten erstmals Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zur Wohnung und reichte einen Forderungsnachweis für die Monate Februar 2013 sowie September 2013 bis April 2014 ein.
5Mit Bescheid vom 07.07.2014 lehnte die Beklagte den Antrag als verfristet ab.
6Hiergegen legte der Kläger am 04.08.2014 Beschwerde ein. Er trug vor, der damals zuständige Rechnungsführer habe ihm 2008 telefonisch mitgeteilt, dass bei der Versetzung und gleichzeitigen Rückkommandierung kein Trennungsgeldanspruch entstanden sei und bei einer späteren tatsächlichen Versetzung auch nicht entstehen würde. Die Beklagte habe ihre Informationspflicht nach der Weisung des Bundesverteidigungsministeriums WV II 5 (Travel Management) vom 03.08.2011 verletzt.
7Mit Bescheid vom 25.09.2014, zugestellt am 22.10.2014, wies die Beklagte die Beschwerde zurück und vertiefte die Gründe der Ablehnungsentscheidung.
8Am 17.11.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt aus, er habe das Trennungsgeld fristgerecht beantragt, weil sich sein Dienstort erst zum 01.01.2013 geändert habe. Die Beklagte habe ihre Informations- und damit ihre Fürsorgepflicht verletzt, deshalb stehe ihm jedenfalls Schadensersatz zu. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages habe in seinem Jahresbericht 2011 darauf hingewiesen, dass es angezeigt sei, wiederholt und anlassbezogen zum Trennungsgeld zu informieren.
9Der Kläger beantragt,
10ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2014 und des Beschwerdebescheides vom 25.09.2014 antragsgemäß Trennungsgeld zu gewähren und
11hilfsweise,
12ihm Schadensersatz zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bestreitet, dass dem Kläger eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Zudem sei sein Antrag selbst dann verfristet, wenn man von einem Dienstantritt in Rheinbach zum 02.01.2013 ausgehe. Denn dann hätte der Kläger seinen Antrag bis zum 02.01.2014 stellen müssen. Der Erlass vom 03.08.2011 ist eine innerbehördliche Weisung, aus der der Kläger keine Rechte ableiten kann.
16Unter dem 18.11.2014 hat der Kläger bei der Beklagten „Schadensersatz für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.10.2014 und zukünftig die Gewährung von Trennungsgeld“ beantragt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
20Die mit dem Hauptantrag als zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO verfolgte Klage ist nicht begründet.
21Der Bescheid vom 07.07.2014 und der Beschwerdebescheid vom 25.09.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung in N. zu seiner Dienststelle in Rheinbach keinen Anspruch auf Trennungsgeld, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
22Als Anspruchsgrundlage des Klägers für Trennungsgeld kommt § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BUKG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV in Betracht. Danach wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG) liegt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei dann, dass die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet). Ein Berechtigter, der täglich vom Dienstort an den Wohnort zurückkehrt, erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen.
23Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld insoweit, als er ohne Zusage von Umzugskostenvergütung aus dienstlichen Gründen an einen anderen (Rheinbach) als den bisherigen (Bonn) Dienstort versetzt worden ist und sein Wohnort in N. mit einer Entfernung von mehr als 30 km außerhalb des Einzugsgebiets des neuen Dienstortes Rheinbach liegt. Dennoch können ihm die Kosten, die durch das Beibehalten der Familienwohnung für die täglichen Fahrten zwischen N. und Rheinbach entstanden sind bzw. entstehen, nicht erstattet werden, weil die Gewährung des Trennungsgeldes zusätzlich voraussetzt, dass diese Aufwendungen „aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen der Versetzung“ entstanden sind (vgl. auch § 1 Abs. 2 TGV). Mit diesem Tatbestandsmerkmal knüpft die Regelung daran an, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es lediglich gebietet, dem Betroffenen nur die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die die jeweilige Personalmaßnahme – hier die Versetzung an einen anderen Dienstort – für ihn mit sich bringt, die also durch die dienstliche Maßnahme verursacht werden. Das Trennungsgeld soll – wie andere Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Personalmaßnahme – ein billiger Ausgleich für die Mehrkosten sein, die dem Soldaten durch eine dienstliche Maßnahme entstehen. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit begrenzen diese Ausgleichspflicht auch zugleich. Sie beschränkt sich daher auf solche Aufwendungen, deren Ursache in der Personalmaßnahme und damit in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht werden und dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen sind, also quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfallen, hat der Dienstherr nicht auszugleichen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1980 – 6 C 46.79 –, juris (LS); Urteil vom 20.06.2000 – 10 C 3.99 –, juris, Rz. 24.
25Dies entspricht auch der Regelung des § 12 Abs. 1 BUKG, die den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen in der Trennungsgeldverordnung Ansprüche geregelt werden können. Die Vorschrift macht nämlich deutlich, dass Trennungsgeld nur gewährt wird für Mehrkosten, welche durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen. Gemeint ist mit dieser Vorschrift, dass neben der nunmehrigen Wohnung eine bisherige Wohnung (in räumlichem Bezug zum bisherigen Dienstort) weiter unterhalten wird. Keinesfalls wird von der Vorschrift erfasst, dass mit der alten und zugleich neuen Wohnung insgesamt nur eine Wohnung unterhalten wird. Hintergrund ist, dass das Trennungsgeld für „das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort“ dafür gewährt wird, dass der Dienstherr vom Soldaten verlangt, seine bisherige Wohnung beizubehalten. Stellt die bisherige Wohnung – jedenfalls die für die Familie des Berechtigten nach wie vor geltende Hauptwohnung – nach der dienstlichen Maßnahme die einzige Wohnung dar, ist der Tatbestand des Beibehaltens der Wohnung nicht erfüllt.
26Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 A 1174/12 –, juris, Rz. 3; VG Köln, Urteile vom 13.04.2012 – 9 K 2442/09 –, juris, Rz. 18 und vom 24.06.2015 – 23 K 1188/14 –.
27Nach diesen Kriterien sind die Auslagen, die der Kläger für die Fahrten zwischen der Familienwohnung in N. und dem Dienstort Rheinbach aufwenden muss, nicht durch Trennungsgeld auszugleichen. Sie werden nicht dadurch verursacht, dass der Kläger vom Dienstort Bonn nach Rheinbach versetzt worden ist. Grund und prägende Ursache für diese Auslagen für die täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz ist vielmehr (immer noch) der Umstand, dass sich der Kläger bei seiner Versetzung nach Bonn im Jahre 2005 entschieden hat, trotz der Zusage (und Gewährung) von Umzugskostenvergütung nicht am Dienstort Bonn zu wohnen, sondern außerhalb des Einzugsgebiets dieses Dienstortes. Durch die Zusage von Umzugskostenvergütung im Jahre 2005 ist Bonn aus trennungsgeldrechtlicher Perspektive als „Wohnort“ anzusehen, wenn auch der Kläger aus persönlichen Gründen tatsächlich einen anderen Wohnort gewählt hat. Dieser Umstand besteht nach der letzten Versetzung nach Rheinbach unverändert fort und bedingt die täglichen Fahrten von N. nach Rheinbach und zurück. Die damit verbundenen Kosten sind daher unabhängig von der letzten Versetzung von Bonn nach Rheinbach der allgemeinen Lebensführung des Klägers zuzurechnen. Waren deshalb damals die Fahrauslagen aus den Dienstbezügen zu tragen, besteht kein Grund, die Verhältnisse im Hinblick auf die Versetzung nach Rheinbach anders zu bewerten. Es erscheint so, dass der damals zuständige Rechnungsführer dem Kläger das aus dieser Beurteilung folgende Ergebnis zutreffend mitgeteilt hat.
28Selbst wenn man zugunsten des Klägers einen Trennungsgeldanspruch unterstellen würde, wäre dieser ausgeschlossen. Denn der Kläger hat hinsichtlich der Versetzung vom 05.02.2009, der nachfolgenden Kommandierungen sowie der Versetzung vom 09.01.2013 jeweils die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 6 TGV nicht eingehalten. Danach müssen die erforderlichen Anträge schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Der Kläger hat seinen Trennungsgeldantrag am 11.06.2014 und damit knapp 1 ½ Jahre nach der letzten Versetzung zum 01.01. (bzw. 02.01.) 2013 gestellt. Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden.
29Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2014 – 6 A 5217/12 –, juris, Rz. 19.
30Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 S. 1 TGV dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an klaren Verhältnissen. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus. Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 – 6 C 34.79 –, juris, Rz. 23 ff.; VG Köln, Urteil vom 27.04. 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rz. 19 ff. (nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2014 – 1 A 1338/12 –, juris).
32Der diesbezügliche besondere Ausnahmefall eines qualifizierten Fehlverhaltens des Dienstherrn,
33vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 27.04. 2012, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 20.01.2015 – 1 K 1856/14.TR –, juris, Rz. 39,
34liegt hier nicht vor.
35Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz besteht schon deshalb nicht, weil die materiellen Voraussetzungen für einen Trennungsgeldanspruch fehlen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Trennungsgeld wird gewährt
- 1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d, - 2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat, - 3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und - 4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen, - 2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, - 6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, - 7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, - 8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, - 10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, - 12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, - 14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, - 2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(1) Trennungsgeld wird gewährt
- 1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d, - 2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat, - 3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und - 4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Berufssoldat im Dienst der Beklagten und begehrt die Gewährung von Trennungsgeld.
3Vom 01.10.2002 bis zum 04.10.2005 wurde der Kläger in Mons (Belgien) verwendet. Mit Verfügung vom 28.08.2005 versetzte die Beklagte den Kläger unter uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung nach Köln. Tatsächlich zog der Kläger nicht nach Köln sondern ins 65 km entfernte Mönchengladbach. Dort befand sich während der gesamten bisherigen Dienstzeit der Familienwohnsitz des Klägers. Die Beklagte erstattete gleichwohl die Umzugskosten.
4Mit Verfügung vom 02.09.2009 wurde der Kläger von Köln nach Mainz und mit Verfügung vom 11.04.2013 wieder nach Köln zurück versetzt, jeweils ohne Zusage der Umzugskostenvergütung.
5Am 30.09.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Trennungsgeld ab dem Dienstantritt am 22.04.2013 in Köln.
6Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2013, zugestellt am 02.12.2013, ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Auslagen für Fahrten zwischen dem durchgehend beibehaltenen Wohnort Mönchengladbach und dem Dienstort Köln seien nicht durch den Dienstortwechsel von Mainz nach Köln veranlasst worden, sondern beruhten allein auf der Entscheidung des Klägers, außerhalb des Einzugsgebietes des früheren und nunmehr wieder bestimmten Dienstortes Köln zu wohnen. Nun sei der alte Zustand wiederhergestellt, ohne dass eine dienstlich bedingte Änderung des Familienwohnortes nach der letzten Zusage von Umzugskostenvergütung eingetreten sei. Die Fahrten zwischen Mönchengladbach und Köln hätten ihren Ursprung nicht in der Versetzung von Mainz nach Köln, sondern in der Entscheidung des Klägers, seinen Wohnsitz in Mönchengladbach seit 1977 bei allen Versetzungen weiter beizubehalten und auf die Zusage von Umzugskosten zu verzichten.
7Zur Begründung seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde machte der Kläger geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld seien mit seiner Versetzung von Mainz nach Köln erfüllt worden. Die gesetzlichen Bestimmungen erforderten nicht die „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“. Die Verwaltungspraxis der Beklagten konterkariere die Bemühungen um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Eine Versetzung an einen anderen in etwa gleich entfernten Standort hätte nach der Logik der Beklagten eine Berechtigung auslösen können. Diese Zufälligkeit verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
8Mit Beschwerdebescheid vom 20.01.2014, zugestellt am 03.02.2014, wies die Beklagte die Beschwerde unter Vertiefung der Ablehnungsgründe zurück.
9Der Kläger hat am 26.02.2014 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er ergänzend vor, er habe nur einen Teil- und keinen Vollumzug nach Belgien vollzogen. Er habe dort eine eigene Wohnung angemietet und reduziertes Trennungsgeld bezogen, seine Familie sei in Mönchengladbach verblieben. Deshalb seien die nunmehr strittigen Aufwendungen „aus Anlass“ der Versetzung entstanden und nicht seinem persönlichen Bereich zuzuordnen. Die Auswahl des Wohnortes in Mönchengladbach sei nicht anlässlich der Versetzung nach Köln erfolgt. Bei der erstmaligen Versetzung nach Köln im Jahre 1996 sei die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden, weil nach der damaligen Begründung ein Umzug an den neuen Dienstort aufgrund der Kürze des Verbleibens nicht zu vertreten gewesen sei. Da keine Anhörung stattgefunden habe, seien die streitgegenständlichen Bescheide allein schon wegen Verletzung der Amtsaufklärungspflichten rechtswidrig.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2013 und des Beschwerdebescheides vom 20.01.2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 30.09.2013 Trennungsgeld zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie führt ergänzend aus, dass der Kläger aufgrund der Beibehaltung der Wohnung in Mönchengladbach einen Teil- und keinen Vollumzug nach Belgien durchgeführt habe, liege an seiner persönlichen Entscheidung. Er habe bei den Versetzungen dorthin und zurück jeweils eine uneingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten. Bei den früheren Versetzungen nach Köln habe er auf die Zusage der Umzugskostenvergütung für diesen Standort verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2013 und der Beschwerdebescheid vom 20.01.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht für die täglichen Fahrten zwischen seiner Wohnung in Mönchengladbach und dem Dienstort in Köln ab dem 22.04.2013 kein Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19Der Ablehnungsbescheid ist entgegen der Auffassung des Klägers in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere ist unschädlich, dass die Beklagte ihn nicht zuvor angehört hat. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zu derartigen Verwaltungsakten der Eingriffsverwaltung zählen solche Verwaltungsakte nicht, mit denen – wie hier – der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 – 3 C 46.81 –, juris, Rz. 35.
21Es ist auch sonst weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Beklagte sonstige Aufklärungspflichten verletzt hätte.
22Die streitgegenständliche Entscheidung ist ebenso in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Erstattung der Fahrtkosten kommen allein §§ 1, 6 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland – TGV – in Betracht, die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten – BUKG – erlassen worden ist. Nach § 1 TGV wird Berufssoldaten aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen für die durch die getrennte Haushaltsführung bzw. das Beibehalten der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen Trennungsgeld gewährt, wenn die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, § 2 TGV). Ein Berechtigter, der täglich vom Dienstort an den Wohnort zurückkehrt, erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen.
23Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld insoweit, als er ohne Zusage von Umzugskostenvergütung aus dienstlichen Gründen an einen anderen (Köln) als den bisherigen (Mainz) Dienstort versetzt worden ist und sein Wohnort in Mönchengladbach mit einer Entfernung von mehr als 30 km außerhalb des Einzugsgebiets des neuen Dienstortes Köln (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG) liegt. Dennoch können ihm die Kosten, die durch das Beibehalten der Familienwohnung für die täglichen Fahrten zwischen Mönchengladbach und Köln entstanden sind bzw. entstehen, nicht erstattet werden, weil die Gewährung des Trennungsgeldes nach § 1 Abs. 2 TGV zusätzlich voraussetzt, dass diese Aufwendungen „aus Anlass“ der Versetzung entstanden sind. Mit diesem Tatbestandsmerkmal knüpft die Regelung daran an, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es lediglich gebietet, dem Betroffenen nur die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die die jeweilige Personalmaßnahme – hier die Versetzung an einen anderen Dienstort – für ihn mit sich bringt, die also durch die dienstliche Maßnahme verursacht werden. Das Trennungsgeld soll – wie andere Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Personalmaßnahme – ein billiger Ausgleich für die Mehrkosten sein, die dem Soldaten durch eine dienstliche Maßnahme entstehen. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit begrenzen diese Ausgleichspflicht auch zugleich. Sie beschränkt sich daher auf solche Aufwendungen, deren Ursache in der Personalmaßnahme und damit in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht werden und dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen sind, also quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfallen, hat der Dienstherr nicht auszugleichen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1980 – 6 C 46.79 –, juris (LS); Urteil vom 20.06.2000 – 10 C 3.99 –, juris, Rz. 24.
25Dies entspricht auch der Regelung des § 12 Abs. 1 BUKG, die den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen in der TGV Ansprüche geregelt werden können. Die Vorschrift macht nämlich deutlich, dass Trennungsgeld nur gewährt wird für Mehrkosten, welche durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen. Gemeint ist mit dieser Vorschrift, dass neben der nunmehrigen Wohnung eine bisherige Wohnung (in räumlichem Bezug zum bisherigen Dienstort) weiter unterhalten wird. Keinesfalls wird von der Vorschrift erfasst, dass mit der alten und zugleich neuen Wohnung insgesamt nur eine Wohnung unterhalten wird. Hintergrund ist, dass das Trennungsgeld für „das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort“ dafür gewährt wird, dass der Dienstherr vom Soldaten verlangt, seine bisherige Wohnung beizubehalten. Stellt die bisherige Wohnung – jedenfalls die für die Familie des Berechtigten nach wie vor geltende Hauptwohnung – nach der dienstlichen Maßnahme die einzige Wohnung dar, ist der Tatbestand des Beibehaltens der Wohnung nicht erfüllt.
26Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 A 1174/12 –, juris, Rz. 3; VG Köln, Urteil vom 13.04.2012 – 9 K 2442/09 –, juris, Rz. 18.
27Nach diesen Kriterien sind die Auslagen, die der Kläger für die Fahrten zwischen der Familienwohnung in Mönchengladbach und dem Dienstort Köln aufwenden muss, nicht durch Trennungsgeld auszugleichen. Sie werden nicht dadurch verursacht, dass der Kläger vom Dienstort Mainz (wieder) nach Köln versetzt worden ist. Grund und prägende Ursache für diese Auslagen für die täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz ist vielmehr (immer noch) der Umstand, dass sich der Kläger bei seiner Versetzung nach Köln im Jahre 2005 entschieden hat, trotz der Zusage (und Gewährung) von Umzugskostenvergütung mit seiner Familie nicht am ursprünglichen und nunmehr wieder bestimmten Dienstort Köln zu wohnen, sondern außerhalb des Einzugsgebiets dieses Dienstortes. Dass er zuvor ohne seine Familie nach Mons gezogen war, ist demgegenüber ohne Belang. Durch die Zusage von Umzugskostenvergütung im Jahre 2005 ist Köln aus trennungsgeldrechtlicher Perspektive als „Wohnort“ anzusehen, wenn auch der Kläger aus persönlichen Gründen tatsächlich einen anderen Wohnort gewählt hat. Dieser Umstand besteht nach der letzten Versetzung nach Köln unverändert fort und bedingt die täglichen Fahrten von Mönchengladbach nach Köln und zurück. Die damit verbundenen Kosten sind daher unabhängig von der letzten Versetzung von Mainz nach Köln seiner allgemeinen Lebensführung zuzurechnen. Waren deshalb damals die Fahrauslagen aus den Dienstbezügen zu tragen, besteht kein Grund, die Verhältnisse im Hinblick auf die vorübergehende Versetzung nach Mainz und die zwischenzeitliche Rückversetzung nach Köln anders zu bewerten.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestützte Antrag, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen der Beklagten zur Begründung ihres Antrags nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nicht erfolgen.
6In dem Verfahren streiten die Beteiligten um die Gewährung von Trennungsgeld für den Kläger aus Anlass einer Versetzung im Rahmen des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Soweit sie unterlegen ist, hat (nur) die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Was sie insoweit zur Begründung vorbringt, vermag ernstliche Richtigkeitszweifel an dem Urteil in dem oben genannten Sinne nicht zu begründen.
7Soweit die Beklagte unter Punkt I.1. ihrer Antragsbegründungsschrift vom 21. Juni 2012 darauf hinweist, dass dem Kläger aus Anlass der in Rede stehenden Versetzung Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei und es sich hierbei um einen rein begünstigenden Verwaltungsakts handele, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Denn es fehlt an jeglichen Erläuterungen dazu, welche Relevanz diese Umstände dafür haben (sollen), dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Trennungsgeld im Ergebnis nicht zustehe. Solcher Erläuterungen hätte es hier insbesondere auch in Anbetracht dessen bedurft, dass das Verwaltungsgericht der Klage allein in Bezug auf einen Zeitraum stattgegeben hat, hinsichtlich dessen die Beklagte die Umzugskostenvergütungszusage mit Bescheid vom 7. Mai 2009 (mit Wirkung für die Zukunft) widerrufen hatte. Die Wirksamkeit dieses Widerrufs hängt unbeschadet dessen, dass er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erging, nicht davon ab, ob der Kläger (und damalige Beschwerdeführer) ein subjektives Recht auf eine entsprechende Bescheidung in der Sache gehabt hat.
8Die Beklagte macht weiter geltend (Punkt I.2. ihrer Antragsbegründung), dem Anspruch auf Trennungsgeld stehe entgegen, dass der Kläger den betreffenden Antrag – was als solches unstreitig ist – nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) gestellt habe. Sie könne sich auf dieses Fristversäumnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch berufen, weil kein qualifiziertes Fehlverhalten angenommen werden könne. Die dem Kläger zuteil gewordene Beratung sei zutreffend und angemessen gewesen. Die Anforderungen, welche das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gestellt habe, überspannten demgegenüber das aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebotene Verhalten. Hiermit vermag der Zulassungsantrag ebenfalls nicht durchzudringen.
9Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang sinngemäß dahin argumentiert, der Kläger habe, da ihm selbst entsprechende Kenntnisse fehlten, bei mehreren zuständigen Bediensteten der Beklagten zielgerichtet um eine Beratung nachgesucht und dabei „sein Problem“ geschildert. Deshalb gehe es hier nicht darum, ob und ggf. inwieweit aus der Fürsorgepflicht allgemeine Hinweispflichten des Dienstherrn herzuleiten seien, sondern der Kläger habe auf seine fallbezogene Nachfrage eine richtige und vollständige Auskunft erwarten können. Eine solche habe er hier aber nicht erhalten, weil sich die Auskunft gebenden Personen darauf beschränkt hätten mitzuteilen, dass er unter keinen Umständen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Es sei dabei insbesondere versäumt worden, den Kläger naheliegenderweise auch darauf hinzuweisen, wie er seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist noch hätte realisieren können, etwa durch rechtzeitige Einleitung von rechtlichen Schritten zur Beseitigung der ausschließlich aufgrund von Versäumnissen von Mitarbeitern der Beklagten erlasswidrig erteilten Umzugskostenvergütungszugsage, welche der Gewährung von Trennungsgeld entgegenstand. Die insofern defizitär und deshalb fehlerhaft erteilte Auskunft, auf die der Kläger vertraut habe, habe diesen letztlich davon abgehalten, sein Problem noch fristgerecht zu lösen.
10Diese nachvollziehbar an den Umständen des Einzelfalles orientierten Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen; sie sind zumindest gut vertretbar. Das schließt die vom Verwaltungsgericht gezogene Konsequenz, die Berufung der Beklagten auf die Versäumung der in Rede stehenden Ausschlussfrist sei als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten, ebenfalls mit ein. Das Beklagtenvorbringen, wegen des Gewichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit könne die Berufung auf Ausschlussfristen den Behörden nur „in einem sehr beschränkten Maße“ aus Gründen von Treu und Glauben versagt sein, verdeutlicht nicht, dass und warum hier ein solcher Ausnahmefall auszuschließen wäre. Darauf, ob – wie weiter vorgetragen – der Kläger bei den geführten Gesprächen gerade zu der Möglichkeit einer Beseitigung der Rechtswirkungen der Umzugskostenzusage konkrete Fragen gestellt hat, dürfte es nicht wesentlich ankommen. Vielmehr geht es im Kern darum, dass der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit des ihm nach den Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vermittelten (Gesamt-)Eindrucks, ein Anspruch auf Trennungsgeld lasse sich in seinem Fall unter keinen Umständen realisieren, lebensnah davon abgesehen hat, einem im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV fristgerechten Antrag auf Trennungsgeld zu stellen. Auf dieser Grundlage kann sich die Beklagte auf das in Rede stehende Fristversäumnis im Ergebnis nicht berufen, weil sie es in beachtlicher Weise mitverursacht hat.
11Das Vorbringen der Beklagten unter Punkt I.3. der Antragsbegründung verfehlt im Wesentlichen schon die Darlegungsanforderungen, weil seine rechtliche Bedeutsamkeit für die Entscheidung nicht hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt wird. Die Beklagte behandelt in diesem Zusammenhang das Merkmal der Umzugswilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TGV und macht hierzu geltend, der Kläger habe von Anfang an nicht umziehen wollen. Damit ist ein Tatbestandsmerkmal angesprochen, welches ausschließlich Fälle betrifft, in denen Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung beansprucht wird. Hier hat das Verwaltungsgericht der Klage jedoch nur bezogen auf einen Zeitraum stattgegeben (und ist auch nur dieser Zeitraum Gegenstand des Zulassungsantrags), in dem als Folge des erklärten Widerrufs die Wirksamkeit der Umzugskostenvergütungszusage beseitigt war. Angesichts dessen könnte ein Trennungsgeldanspruch für diesen Zeitraum (ggf. auch erstmals) neu begründet gewesen sein, jedenfalls dann, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden ist (arg. § 2 Abs. 4 Halbsatz 1 TGV).
12Vgl. dazu, dass in einem solchen Falle Trennungsgeld so zu gewähren ist, als wäre die Zusage nicht erteilt worden, also ohne Anwendung der speziellen Voraussetzungen nach § 2 TGV: Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Loseblattausgabe (Stand: Februar 2013), Teil B, Anm. 60 zu § 2 TGV (Seite 304/11); ferner VG Stade, Urteil vom 9. Januar 2003 – 3 A 335/01 -, juris, Rn. 20. Das Urteil des OVG NRW vom 18. März 1998 – 12 A 2504/96 –, juris, betrifft den Widerruf einer Umzugskostenvergütungszusage außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.
13Damit setzt sich die Beklagte im Rahmen der Ausführungen zu I.3. nicht auseinander. Das betrifft namentlich auch die Frage, ob eine Umzugswilligkeit des Klägers selbst dann vorauszusetzen wäre, wenn sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des § 2 Abs. 4 TVG als zutreffend erweisen würde. Sollte die Beklagte in dem betreffenden Zusammenhang zugleich ein weiteres Argument für ihre Auffassung anbringen wollen, es habe keine Fehlberatung des Klägers zu dem Nichtbestehen eines Trennungsgeldanspruchs vorgelegen, weil dieser auch schon während der Zeit der Wirksamkeit der Umzugskostenvergütungszusage nicht habe umziehen wollen, bleibt dabei unberücksichtigt, dass die Rechtsproblematik der Fehlberatung hier gerade auch daran anknüpft, ob aufgrund der besonderen Umstände des Falles der Kläger zugleich auch auf Möglichkeiten einer Beseitigung der Wirkung der Umzugskostenvergütungszusage hätte hingewiesen werden müssen. Des Weiteren geht die Beklagte in dem betreffenden Zusammenhang auch nicht auf die im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils mitgeteilten Umstände ein, das Heeresamt habe mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 festgestellt, dass die Wohnung des Klägers in X. im Einzugsbereich seiner Dienststelle in L. liege; ferner habe das Bundeswehrdienstleistungszentrum mit Bescheid vom 6. November 20067 bestätigt, dass der Kläger eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG eingerichtet habe, die im räumlichen Einzugsbereich (richtig wohl: räumlichen Zusammenhang) zu seiner Dienststelle liege. Warum es dem Kläger gleichwohl zumutbar abzuverlangen gewesen sein soll, von X. direkt an seinen Dienstort L. oder wenigstens in das (engere) Einzugsgebiet dieser Stadt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG umzuziehen, zeigt das Antragsvorbringen nicht auf.
14Schließlich rügt die Beklagte unter Punkt I.4. ihres Zulassungsvorbringens die Anwendung des § 2 Abs. 4 TGV durch das Verwaltungsgericht. Dieses habe ohne jede Begründung den Antrag des Klägers einem solchen nach § 51 VwVfG gleichgestellt. Es habe sich ferner nicht damit auseinandergesetzt, dass § 51 VwVfG Entscheidungen nur zu Gunsten des Betroffenen ermögliche; in der hier vorliegenden Aufhebung eines rein begünstigenden Verwaltungsakts liege jedoch eine Entscheidung zu dessen Nachteil. Der in Rede stehende Beschwerdebescheid habe dies verkannt. Er sei demzufolge rechtswidrig; richtigerweise hätte die Beschwerde zurückgewiesen werden müssen.
15Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Die ins Feld geführten Argumente beziehen sich dabei weitgehend auf Umstände, auf die es nach der den Maßstab vorgebenden Norm des § 2 Abs. 4 TGV für die Entscheidung nicht ankommt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hat die Abgrenzung maßgeblich danach zu erfolgen, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben (also widerrufen oder zurückgenommen) wird. Daran fehlt es eindeutig dann, wenn eine solche Aufhebung durch die Verwaltung in einem Rechtsbehelfsverfahren, d.h. als dessen Bestandteil, namentlich als Regelungsinhalt der dieses Verfahren abschließenden Entscheidung, erfolgt. So geschah es aber hier. Denn der Widerruf ist in dem Beschwerdebescheid vom 7. Mai 2009 erfolgt. Dass ein Beschwerdebescheid eine Entscheidung „in“ einem Rechtsbehelfsverfahren ist, unterliegt dabei keinem Zweifel.
16Vgl. zur Abgrenzung etwa VG Regensburg, Urteil vom 15. März 2000 – RO 9 K 98.1673 –, juris, Rn. 23: Nicht ausreichend ist, dass ein Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage rein zeitlich während eines anhängigen Widerspruchsverfahrens ausgesprochen wird.
17Die Fassung des § 2 Abs. 4 TGV gibt ferner keinen Anhalt dafür, dass der Begriff „Rechtsbehelfsverfahren“ dort in einem einschränkenden Sinn verstanden werden müsste, etwa dahin, dass ausschließlich unmittelbar auf eine Anfechtung der Umzugskostenvergütungszusage gerichtete Rechtsbehelfe erfasst werden sollen. Gerade der von der Beklagten betonte Umstand, dass die Umzugskostenzusage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein rein begünstigender Verwaltungsakt eingestuft wurde, legt solches ebenfalls nicht nahe, da die der Vorschrift wesentlich zugrunde liegende Unterscheidung von Aufhebungen innerhalb und außerhalb von Rechtsbehelfsverfahren dann nahezu völlig leer liefe. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil im Übrigen (unter Beifügung von Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchaus näher begründet, warum es der Auffassung ist, auch Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens fielen bei dem im vorliegenden Zusammenhang– ähnlich wie im Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3 BGB – gebotenen weiten Verständnis noch mit unter den Begriff „Rechtsbehelf“. Mit diesen Argumenten setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Der angeblich fehlenden Begründung dafür, warum der vom Kläger gestellte Antrag einem Antrag nach § 51 VwVfG gleichzustellen sei, bedurfte es nicht. Denn der Antrag des Klägers vom 11. Dezember 2008, auf den sich das nachfolgende Beschwerdeverfahren bezieht, dürfte der Sache nach jedenfalls als Antrag nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu bewerten sein (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne als im Ermessen stehende Entscheidung).
18Vgl. dazu, dass über den unmittelbaren, lediglich § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG benennenden Wortlaut hinaus § 51 Abs. 5 VwVfG verbreitet als Verweisung auch auf die nachfolgenden Absätze der genannten Vorschriften begriffen wird, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 51 Rn. 50, m.w.N.
19Warum die jeweiligen Fallgruppen (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG einerseits und § 51 Abs. 5 VwVfG andererseits) hinsichtlich der hier interessierenden Auslegungsfrage zu § 2 Abs. 4 TGV unterschiedlich zu behandeln sein sollten, zeigt die Beklagte nicht auf.
20Für die Anwendung des § 2 Abs. 4 TGV ist es letztlich auch unerheblich, ob die in einem Rechtsbehelfsverfahren im Sinne der vorgenannten Vorschrift ergangene Entscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Entscheidend ist vielmehr die (fortbestehende) Wirksamkeit dieser Entscheidung. An dieser ist vorliegend aber nicht zu zweifeln; Nichtigkeitsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Darauf, ob der Beschwerdebescheid – wie von der Beklagten geltend gemacht – (einfach nur) rechtswidrig ist, weil der Kläger infolge des rein begünstigenden Charakters des Verwaltungsakts kein subjektives Recht auf den im Rahmen der Beschwerdeentscheidung erfolgten Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage – und damit zugleich auf eine Stattgabe der Beschwerde – gehabt haben mag, kommt es nicht an.
212. Der in der Zulassungsbegründungsschrift außerdem benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
22Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE.
23Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt.
24Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41 m.w.N.
25Diesen Anforderungen trägt das Antragsvorbringen nicht Rechnung. So werden schon nicht bestimmte abstrakte Rechtssätze in den jeweiligen Entscheidungen zueinander in Beziehung gesetzt, sondern der Sache nach wird lediglich allgemein ein Rechtsanwendungsfehler – nämlich die Nichtbeachtung der von der Beklagten wörtlich zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 9. Januar 1989 (6 C 46.87) in dem Urteil des Verwaltungsgerichts – geltend gemacht. Dafür, dass das erstinstanzliche Gericht prinzipiell von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abweichen wollte, die Zusage der Umzugskostenvergütung sei als ein rein begünstigender Verwaltungsakt zu qualifizieren, geben weder das Zulassungsvorbringen noch die Begründung jener Entscheidung selbst einen genügenden Anhalt. Auf der Grundlage der Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift könnte das Verwaltungsgericht ebenso gut die Voraussetzungen des § 51 VwVfG verkannt oder fehlerhaft angewendet haben. Abstrakte Rechtssätze zu jener Vorschrift sind aber nicht Inhalt der von der Beklagten in Bezug genommenen Passagen der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
26Im Übrigen wird man nicht ernsthaft in Abrede stellen können, dass die Aufhebung der Umzugsvergütungszusage für den Kläger (zumal wenn man bei diesem eine fehlende Umzugswilligkeit unterstellt) wegen der rechtlichen Folgewirkungen für den Trennungsgeldbezug im Sinne der Aussicht auf einen konkreten finanziellen Vorteil jedenfalls faktisch eine „günstige Entscheidung“ darstellen bzw. von diesem zumindest als eine solche empfunden würde. Was sich daraus ggf. für die Anwendung des § 51 VwVfG bzw. der §§ 48, 49 VwVfG ergibt, bedarf allerdings aus Anlass des vorliegenden Berufungszulassungsverfahrens auch wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit für die auf Trennungsgeld gerichtete Klage (siehe oben unter 1.) keiner näheren Befassung.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Sie trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass sich das zweitinstanzliche Verfahren nur auf den Anspruchszeitraum vom 18. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 bezieht.
29Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsentschädigung.
- 2
Der Kläger wurde durch Ernennungsurkunde des ...-bataillons ... vom 27. November 2008 mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, Hauptgefreiter, berufen. Zuvor leistete er bei diesem Bataillon seinen Wehrdienst. Der Dienstort änderte sich durch den dienstrechtlichen Statuswechsel nicht.
- 3
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 wurde dem Kläger anlässlich seiner Ernennung zunächst die Zusage der Umzugskostenvergütung für den Dienstort A... erteilt. Diese Zusage wurde durch das ...-bataillon auf Beschwerde des Klägers hin mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 mit der Begründung widerrufen, dass ein Umzug an den Dienstort aufgrund der Kürze des Verbleibens nicht zu vertreten sei. Das Schreiben vom 1. Dezember 2010 wurde dem Kläger am 9. Dezember 2010 eröffnet.
- 4
Am 25. Juli 2012 stellte der Kläger beim B... C... einen Antrag auf Trennungsgeld, wobei er ankreuzte, dass es sich um einen erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld handele, und legte die Forderungsnachweise für den Monat Dezember 2009 sowie für die Abrechnungszeiträume der Jahre 2010 bis 2012 bei. Weitere Forderungsnachweise gingen am 5. August, 9. September, 21. Oktober, 20. November, 4. Dezember 2013, 22. Januar, 6. Februar, 18. März, 26. Mai und 31. Juli 2014 ein.
- 5
Nachdem der Kläger am 1. April 2014 Untätigkeitsbeschwerde erhoben hatte, lehnte das B... C..., Standortservice D..., die Gewährung von Trennungsgeld am 20. Juni 2014 mit der Begründung ab, dass die Leistungen nach der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzung und Abordnung im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV – in der Fassung vom 29. Juni 1999) nicht innerhalb der dort genannten Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Personalmaßnahme beantragt worden seien.
- 6
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Juni 2014 Beschwerde ein, die am 14. Juli 2014 beim B... C... einging. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass aufgrund seiner Beschwerde die Zusage der Umzugskostenvergütung im Dezember 2010 zurückgenommen worden sei. Er sei daher trennungsgeldberechtigt. Als er jedoch seine Trennungsgeldanträge habe abgeben wollen, sei ihm vom damaligen Rechnungsführer mitgeteilt worden, dass die Jahresfrist ab Ernennung in das Soldatenverhältnis auf Zeit schon abgelaufen sei und er folglich keinen Anspruch mehr habe. Aus diesem Grund seien seine Anträge nicht bearbeitet worden.
- 7
Die Beklagte wies am 27. August 2014, zugegangen am 12. September 2014, die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Beschwerde vom 1. Dezember 2010 die Zusage der Umzugskostenvergütung aufgehoben worden sei. Die genannte Aufhebung beinhalte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, soweit sich dieses auf die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung erstrecke. Der Kläger sei durch die Rücknahme so gestellt, als hätte ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Soldat auf Zeit ein Anspruch auf Trennungsgeld bestanden. Zur Wahrung seiner trennungsgeldrechtlichen Ansprüche habe er allerdings unter anderem die in § 9 Abs. 1 TGV geregelte Antragsfrist zu beachten.
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Ergänzend zur Antragsfrist bestimme Nr. 9 Satz 1 der Durchführungs-bestimmungen zur TGV, dass die Ausschlussfrist von einem Jahr mit dem Tag beginne, der auf den Tag nach Beginn der Maßnahme folge. Maßnahme in diesem Sinne sei im Falle des Klägers das Wirksamwerden der Rücknahme der Umzugskostenvergütung, was mit der Bekanntgabe des Schreibens vom 1. Dezember 2010 gegenüber dem Kläger am 9. Dezember 2010 erfolgt sei.
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Im Falle der Versäumung der genannten Frist erlösche der Anspruch auf Trennungsgeld. Zudem sei wesentlich zu unterscheiden zwischen dem erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld (Erstbewilligungsantrag) innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt und den monatlich zu stellenden Forderungsnachweisen. Nur bei einem fristgerechten Erstbewilligungsantrag bestehe der Anspruch auf Trennungsgeld weiter.
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Dieser Antrag sei nicht innerhalb der Jahresfrist eingegangen, sodass auch der weitere Anspruch auf Trennungsgeld, selbst wenn spätere monatliche Forderungsnachweise fristgerecht vorgelegt worden seien, nicht bestehe. Im Falle des Klägers habe die Ausschlussfrist am 10. Dezember 2010 begonnen und am 9. Dezember 2011 geendet. Er habe erstmalig am 25. Juli 2012 Trennungsgeld beantragt und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist. Insgesamt bestehe daher kein Anspruch auf Trennungsgeld.
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Werde die Ausschlussfrist versäumt, so sei es unerheblich, ob berechtigte oder schwerwiegende Gründe vorlägen, die zum Fristversäumnis geführt hätten. Eine Heilung komme auch dann nicht in Betracht, wenn der Kläger keine Kenntnis über die Antragsfrist gehabt habe oder von der zuständigen Stelle vorher nicht oder nicht ausreichend über diese Frist unterrichtet worden sei. Der Dienstherr müsse erwarten, dass der Berechtigte sich rechtzeitig über alle Ansprüche, die sich aus seiner dienstlichen Maßnahme ergeben werden, durch Beratung und Einsichtnahme der entsprechenden Vorschriften informiere. Er könne sich nicht im Anschluss auf Fürsorgepflichtverletzungen des Dienstherrn berufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG scheide im Falle der hier vorliegenden Ausschlussfrist aus, da es sich um eine echte Ausschlussfrist handele.
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Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass die elektronische Form durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt wird, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548 in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
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Am 14. November 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten aufgrund der fehlerhaften Auskunft bzw. der Missachtung der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach alle Soldaten zur Trennungsgeldgewährung zu beraten und an eine rechtzeitig Antragstellung zu erinnern sind, Trennungsgeld in Form von Schadensersatz geltend.
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Der Kläger hat am 14. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er unmittelbar nach Erhalt des Widerrufs der Umzugskostenvergütung Trennungsgeldanträge im Dezember 2010 bei seinem zuständigen Rechnungsführer habe abgeben wollen. Eine Bearbeitung der Anträge sei nicht erfolgt, sondern vielmehr ihm durch den Rechnungsführer mitgeteilt worden, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen sei. Auch die ab April 2012 gestellten Anträge auf Trennungsgeld seien nicht bearbeitet worden. Der hier streitgegenständliche Bescheid sei erst nach einem Zeitraum von fast zwei Jahren ergangen. Auch sei aufgrund der Abgabe der Anträge im Dezember 2010 bei dem Hauptfeldwebel A... die Ausschlussfrist nicht abgelaufen. Dieses Vorbringen korrigierte er später dahingehend, dass ihm eine Abgabe der Anträge nicht möglich gewesen sei, da der Rechnungsführer wegen Ablaufs der Ausschlussfrist die Anträge nicht angenommen habe.
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Zudem sei ihm auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht Trennungsgeld zu gewähren, da ihm durch den zuständigen Rechnungsführer eine fehlerhafte Auskunft erteilt worden sei. Darauf habe er mit seiner Beschwerde bereits hingewiesen. Des Weiteren ergäbe sich eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus der Missachtung der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011. Danach sei für eine rechtzeitige Antragstellung der Trennungsgeldberechtigten Sorge zu tragen, um zu verhindern, dass die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV wirksam werde. Trennungsgeldberechtigte seien zudem schriftlich an die Antragstellung zu erinnern. Hätte die Beklagte pflichtgemäß diese vorgeschriebene Belehrung vorgenommen, so hätte er seine Anträge innerhalb der Jahresfrist noch einmal wiederholt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrum C..., in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, zu verpflichten ihm antragsgemäß Trennungsgeld zu gewähren,
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hilfsweise Trennungsgeld im Wege des Schadensersatzes zu gewähren,
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weiter hilfsweise festzustellen, dass ihm im Dezember 2010 durch Herrn Feldwebel A... erteilte Auskunft, dass die Jahresfrist abgelaufen sei, falsch war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klage sei verfristet eingereicht und daher unzulässig. Des Weiteren verweist sie auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Der Vortrag des Klägers, er habe beim zuständigen Rechnungsführer Trennungsgeldanträge abgegeben, werde bestritten. Zudem werde ebenso bestritten, dass dieser dem Kläger mitgeteilt habe, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen sei.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Die genannten Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Hauptantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Hilfsanträge sind beide bereits unzulässig.
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Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - statthaft. Darüber hinaus ist die Klage auch fristgerecht erhoben worden. Zwar hat der Kläger die Klagefrist von einem Monat nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten, ihm ist der Beschwerdebescheid am 12. September zugegangen, eine Klageerhebung erfolgte jedoch erst am 14. Oktober, allerdings ist hier gemäß § 58 Abs. 2 VwGO von einer Ausschlussfrist von einem Jahr auszugehen, da die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO nicht entspricht. Unrichtig kann eine Belehrung auch dann sein, wenn sie irreführende Hinweise oder Zusätze enthält, die generell geeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abhalten können, den Rechtsbehelf überhaupt oder rechtzeitig einzulegen. Hinweise, die zwar nach § 58 Abs. 1 nicht zwingend erforderlich, aber in die Belehrung mit aufgenommen sind, bewirken die Unrichtigkeit der Belehrung insgesamt, wenn sie selbst nicht richtig sind. So verlangt § 58 Abs. 1 VwGO zwar nicht die Belehrung über das in § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO normierte Formerfordernis. Wird der Betroffene aber dahingehend falsch belehrt, so setzt eine solche Belehrung, weil unrichtig und deshalb die Rechtsverfolgung erschwerend, die Widerspruchsfrist nicht in Lauf (vgl. Urteil VG Neustadt, Urteil vom 10. September 2010 – 2 K 156/10.NW –, juris; Schoch/Schneider/Bier/Meissner/Schenk VwGO § 58 Rn. 58 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 58 Rn. 13).
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Der Widerspruchsbescheid des Beklagten enthielt den fehlerhaften Zusatz, dass die Klage im Falle der Erhebung in elektronischer Form den Vorschriften der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzberichten im Lande Nordrhein-Westfalen, unter Verweis auf die Fundstelle, genügen müsse. Dieser Zusatz ist fehlerhaft, da er auf die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten von Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2008 hätte verweisen müssen. Sie war auch irreführend und geeignet die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern, da die Landesverordnung von Nordrhein-Westfalen zu den Voraussetzungen der elektronischen Klageerhebung am Verwaltungsgericht Trier nichts beinhaltet.
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In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Trennungsgeld gemäß §§ 1, 9 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland, Trennungsgeldverordnung – TGV - zu.
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Zwar ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV trennungsgeldberechtigt, und es liegt auch in seiner Ernennung zum Soldaten auf Zeit eine Trennungsgeld auslösende Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV vor, jedoch hat der Kläger die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 TGV von einem Jahr nicht eingehalten.
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Gemäß § 9 Abs. 1 TGV müssen die erforderlichen Anträge schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden (VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, Rn. 19, juris).
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Nach seinem im gerichtlichen Verfahren korrigierten Vortrag hat der Kläger seine Trennungsgeldanträge im Dezember 2010, nach entsprechender Auskunft seines Feldwebels, nicht zu den Akten gereicht. Er hat erstmalig Anträge auf Trennungsgeld im April 2012 gestellt. Damit ist die Ausschlussfrist abgelaufen. Für die Fristberechnung im Fall des Klägers bestand zwar hier die Besonderheit, dass aufgrund des Widerrufs der Umzugskostenvergütung die Frist nicht bereits mit der an sich auslösenden Maßnahme im Dezember 2008, der Berufung in das Soldatenverhältnis auf Zeit, zu laufen begonnen hat, sondern – nach eigenen Angaben der Beklagten - erst mit Wirksamwerden des Widerrufs der Umzugskostenvergütung am 10. Dezember 2010. Jedoch endete die Antragsfrist nach § 9 Abs. 1 TGV am 9. Dezember 2011.
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Nach dem Vortrag des Klägers kommt auch keine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist oder die Unzulässigkeit der Berufung auf deren Ablauf durch die Beklagte in Betracht.
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Das Gericht konnte den Beweisantrag des Klägers, den Feldwebel Herrn F... zu der Behauptung, er habe dem Kläger im Dezember 2010 mitgeteilt, dass die Jahresfrist für die Stellung eines Trennungsgeldantrages verstrichen sei, und er deshalb die Trennungsgeldanträge des Klägers nicht angenommen habe, ablehnen und ohne Zeugenvernehmung in der Sache entscheiden, da es auf die Aussage des Zeugen, diese als wahr unterstellt, nicht ankam. Für die Behandlung von Beweisanträgen gilt, dass das Gericht von einer Beweiserhebung absehen darf, wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt wird und es dementsprechend auf das angebotene Beweismittel nicht ankommt (BVerwG, Beschluss vom 02. März 2010 – 6 B 72/09, 6 B 72/09 (6 PKH 28/09) –, Rn. 8, juris).
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So liegt der Fall hier. Unterstellt man die fehlerhafte Auskunft des Feldwebels in Bezug auf die Antragsfrist wie auch die darauf begründete abgelehnte Annahme der Trennungsgeldanträge, so stehen dem Kläger dennoch die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Blickwinkel zu.
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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Ausschlussfristen nicht möglich (VG München, Urteil vom 15. April 2010 – M 17 K 09.1439 -, Rn. 21 f., juris). Daher kann auch der Vortrag des Klägers, dass er aufgrund der fehlerhaften Auskunft seines Rechnungsführers und dessen Weigerung die Anträge anzunehmen, nicht zum Erfolg verhelfen. Ist eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist nicht möglich, so kann auch ein unterstelltes fehlerhaftes und gegebenenfalls fürsorgewidriges Verhalten des Dienstherrn nicht dazu führen, dass die fristgemäße Einreichung der Anträge fingiert wird. Dieses Verhalten würde bei einer möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerade das Nichtverschulden der Nichteinhaltung der Frist begründen.
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Eine Berufung auf die Ausschlussfrist durch die Beklagte stellt auch unter Zugrundelegung eines Fehlverhaltens des Feldwebels keine Form der unzulässigen Rechtsausübung dar. Die Auskunft dahingehend, dass die Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 TGV bereits abgelaufen sei und die Nichtannahme der Trennungsgeldanträge begründen kein qualifiziertes Fehlverhalten.
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Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus (BVerwG Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34/79 -, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, BVerwGE 65, 197).
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Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben (BVerwG, Urteil vom 25. April 1982 - 6 C 34/79 -; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris; nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 A 1338/12 –, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, juris).
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Ein solche qualifiziertes Fehlverhalten kann in der Falschauskunft des Rechnungsführers, diese als wahr unterstellt, nicht gesehen werden. Insbesondere hat der Kläger die erforderliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vermissen lassen.
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Zunächst ergibt sich aus dem Charakter der Ausschlussfrist und der fehlenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens eng zu verstehen sind. Ein Verhalten, das zu einer Wiedereinsetzung berechtigen würde, kann nicht bereits die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens erfüllen, da ansonsten über die Berufung auf ein qualifiziertes Fehlverhalten und den Grundsatz von Treu und Glauben die fehlende Möglichkeit einer Wiedereinsetzung umgegangen werden könnte. Aus diesen Gründen muss sich die Berufung auf diesen Grundsatz als absoluter Ausnahmefall erweisen.
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Ein solcher liegt hier jedoch nicht vor. Die Falschauskunft und verweigerte Annahme der Anträge durch den Rechnungsführer, begründet hier – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles - kein qualifiziertes Fehlverhalten. Die Besonderheit liegt hier darin, dass der Rechnungsführer den Akten entnehmen konnte, dass der Kläger bereits zum Dezember 2008 sein Dienstverhältnis aufgenommen hatte. Unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes war im Dezember 2010 die Ausschlussfrist von einem Jahr abgelaufen. Dem Rechnungsführer ist hier vorzuhalten, dass er den Widerruf der Umzugskostenzusage nicht berücksichtigt hatte, mit der Folge, dass die Frist erst im Dezember 2010 zu laufen begonnen hatte, und damit seine Auskunft, die Ausschlussfrist sei abgelaufen, fehlerhaft war. Diese fehlerhafte Auskunft hätte sich dem Kläger jedoch als falsch aufdrängen müssen. Der Widerruf der Umzugskostenzusage ist auf die Beschwerde des Klägers hin ergangen. Ihm war daher bekannt, dass ihm die Umzugskostenzusage zu Unrecht erteilt worden ist. Diese hat er angegriffen, um Trennungsgeldansprüche geltend machen zu können. Ihm musste es sich daher aufdrängen, dass mit dem Widerruf der Umzugskostenzusage nicht zeitgleich bzw. bereits schon während des laufenden Beschwerdeverfahrens, der Anspruch auf Trennungsgeld wegen Fristablauf ihm nicht mehr zustehen konnte. Er hätte sich mit seinem Vorwissen auf die Aussage des Rechnungsführers nicht verlassen dürfen. Er hätte entweder auf die Abgabe der Anträge bestehen müssen bzw. wenn die Annahme verweigert wurde, sich erkundigen und den formellen Weg beschreiten müssen. Ist der Kläger jedoch den Hinweisen des Rechnungsführers in der Folgezeit nicht weiter nachgegangen, so hat er die zu fordernde übliche Sorgfalt in eigener Angelegenheit nicht walten lassen. Auch das Verhalten des Rechnungsführers hat es dem Kläger nicht unmöglich gemacht, seine rechtswahrenden Schritte zu unternehmen.
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Aus diesen Gründen greift der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht durch.
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch aus §§ 1, 9 TGV der Kläger auch aus dem vorgelegten Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011 er nichts für sich herleiten kann. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV lief im Dezember 2010 ab. Zu diesem Zeitpunkt war der zitierte Erlass noch nicht in Kraft. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand insoweit auch keine allgemeine Aufklärungspflicht oder eine aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung der Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 - und vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2011 - 5 LB 218/09-, VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, jeweils juris).
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Der erste Hilfsantrag ist in der Sache bereits unzulässig. Er ist als Leistungsklage statthaft, jedoch fehlt es an dem nach § 23 Wehrbereichsordnung (WBO) notwendigen Beschwerdeverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48/00 –, BVerwGE 114, 350, Rn. 15, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 30. Mai 2008 – B 5 K 07.365 –, juris).
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Zwar hat der Kläger einen Antrag auf Schadensersatz gegenüber seinem Dienstherrn wegen Fürsorgepflichtverletzung gestellt, jedoch das nach § 23 WBO erforderliche Beschwerdeverfahren im Vorfeld noch nicht durchgeführt. Dem Kläger ist nicht darin zuzustimmen, dass das erforderliche Beschwerdeverfahren bereits im Beschwerdeverfahren bezüglich der Trennungsgeldanträge enthalten war. Es fehlte an der expliziten oder sich auch aus den Umständen ergebenden Geltendmachung des Trennungsgelds in Form von Schadensersatz im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens. Diese erfolgte erst am 14. November 2014 nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Allein der Vortrag betreffend eine Fürsorgepflichtverletzung beinhaltet nicht zeitgleich einen Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz.
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Auch eine Entbehrlichkeit des Beschwerdeverfahrens - unter gegebenenfalls entsprechender Anwendung der Fallgruppen zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens - kommt hier nicht in Betracht. Die hier allein in Erwägung zu ziehende Konstellation der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in den Fällen, in denen das Verhalten der Widerspruchsbehörde mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hat (Kopp/Schenke, VwGO, § 68, Rn. 30), liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei entsprechendem Vortrag ebenso entschieden hätte, wie im Beschwerdeverfahren betreffend den Trennungsgeldantrag. In diesem Verfahren hat sie sich nur zu Fragen der Ausschlussfrist verhalten. Ausführungen zur Fürsorgepflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Schadensersatzbegehren erfolgten nicht. Daher kann nicht angenommen werden, dass nach dem Beschwerdeverfahren die Entscheidung der Beklagten offensichtlich auf der Hand lag.
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Auch der zweite Hilfsantrag ist aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger sein Schadensersatzbegehren im Wege der Leistungsklage verfolgen, sobald das erforderliche Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Die Feststellungsklage ist hingegen gemäß § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär.
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Aus diesem Grund ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.