Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Juli 2015 - 23 K 581/14.A
Gericht
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2014 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Staates Pakistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger, am 00.00.0000 geboren, ledig und Schiit. Nach eigenen Angaben reiste er über den Iran, die Türkei, Griechenland und Frankreich nach Deutschland, wo er am 13. November 2013 an kam. Am 19. November 2013 beantragte er, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
3Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. November 2013 gab der Kläger an, einen Pass oder Personalausweis besitze er nicht mehr. Den Personalausweis, den er mal gehabt habe, habe er vernichtet, weil er sonst bei Kontrollen immer als Schiit erkannt worden wäre. Denn in seinem Heimatland sei er wegen seiner Religion verfolgt worden. Er habe einen Bruder, der auch Schiit sei und der ähnliche Schwierigkeiten habe. Da seine Schwierigkeiten aber noch gravierender als die seines Bruders seien, hätten sie das Geld, das sie zusammen gehabt hätten, für seine Ausreise benutzt; sein Bruder sei erst einmal von Quetta nach Rawalpindi geflohen. Hauptgrund für seine Flucht sei die Tötung von Schiiten gewesen. Gemeinsam mit anderen Schülern habe er an einer Demonstration gegen die Tötung von Schiiten teilgenommen. Zwei Tage nach der Demonstration sei er von Leuten angehalten worden, die ihm gesagt hätten, er habe doch bei der Demo mitgemacht und sei Schiit; deshalb solle er besser aufpassen. Das habe er erst gar nicht so ernst genommen. Später – drei Wochen vor Muharram sei der Ort an dem sie gebetet hätten teilweise zerstört und teilweise verbrannt worden. Dabei habe es eine Auseinandersetzung gegeben, die in eine Schlägerei gemündet sei. Zwei Tage später sei ein Kunde in den Laden gekommen, in dem er gearbeitet habe. Dieser Kunde sei einer der Gegner aus der Schlägerei gewesen. Zwar habe er diesen Mann nicht erkannt, der Mann habe ihn aber sofort erkannt. Dies habe er ihm mit den Augen zu verstehen gegeben. Der Mann habe dann den Laden verlassen, sei aber eine Zeit lang draußen so stehen geblieben, als wenn er auf ihn gewartet hätte. Wie lange er da gestanden habe, könne er nicht sagen. Auf Nachfrage erklärte er: Er habe den Mann doch als einen der Gegner erkannt und irgendwann habe der Mann ihn im Laden auch erkannt und deshalb so angeschaut. Von der Demonstration habe er in der Gemeinde erfahren, genauso, wie er dort auch von Gottesdiensten erfahre. Zu der Schlägerei sei es gekommen, als sie einen Monat vor Muharran ein Haus zum Beten geschmückt hätten. Vor dem Haus habe es eine Art Zaun/Girlande gegeben. Es seien Leute gekommen und hätten diesen Zaun/Girlande in Brand gesteckt. Die Leute seien darauf aufmerksam geworden, weil ihr Leiter an diesem Tag über einen Lautsprecher gepredigt habe. Als die Leute im Umkreis dies gehört hätten, seien sie gekommen und hätten den Zaun zerstört. Sie – also seine Gruppe – seien aber in der Überzahl gewesen. Bei der Auseinandersetzung sei er von mehreren Leuten gesehen worden. Nach Pakistan könne er nicht zurück. Er wisse gar nicht, wo sein Bruder sei und Schiiten seien nirgendwo in Pakistan sicher, nicht einmal im Punjab.
4Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 – zugestellt am 17. Januar 2014 – erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Asylantrag des Klägers ab, erkannte den subsidiären Schutz nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Klägers sei so unbestimmt und vage, dass es ihm nicht geglaubt werden könne.
5Am 31. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er verweist auf seine Angaben aus der Anhörung beim Bundesamt und trägt ergänzend vor, aufgrund der Vielzahl von Übergriffen sunnitischer Extremisten gegen Schiiten müsse inzwischen von einer Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan ausgegangen werden. In jedem Fall befinde er sich für den Fall der Rückkehr nach Pakistan in einer hilflosen Lage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil er nicht in den Verbund einer Großfamilie zurückkehren könne. Zudem leide er aufgrund seiner Erfahrungen und Erlebnisse in Pakistan an einer schwerwiegenden Angststörung und sei deshalb sei August 2014 im Evangelischen Krankenhaus in Bergisch Gladbach in ambulanter psychiatrischer Behandlung.
6In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich der ursprünglich begehrten Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2014 zu verpflichten ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen wurde und die Beklagte generell auf die Teilnahme verzichtet hat.
15Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes; jedoch hat er einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Als Rechtsgrundlage für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt nur § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylVfG in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sein Heimatland verlassen hat.
17Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen in diesem Sinne aus Pakistan ausgereist. Dies gilt selbst dann, wenn man – entgegen der überzeugenden Wertung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid – die Erklärungen des Klägers zur Vorverfolgung als wahr unterstellen würde. Denn die vom Kläger vorgetragenen Geschehnisse erreichen nicht die Schwelle, die zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung überschritten werden müsste. Denn als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylVfG nur solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Dies ist bezogen auf die vom Kläger vorgetragenen Vorkommnisse nicht der Fall. Die behaupteten Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Demonstration, an der der Kläger teilgenommen hat und anlässlich des Zusammentreffens zum Zwecke des Gebetes vor Beginn des Muharran müssen bei der Betrachtung außen vor bleiben. Denn hinsichtlich dieser Auseinandersetzungen fehlt jeder konkrete Bezug zur Person des Klägers. Die sunnitischen Fanatisten, mit denen es zu körperlichen Auseinandersetzungen kam, wollten nicht gerade den Kläger in seiner Religionsausübung behindern, vielmehr war der Kläger nicht gezieltes, sondern ganz zufälliges „Opfer“ dieser Übergriffe. Hinzu kommt, dass selbst nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar ist, dass die Übergriffe für sich genommen so massiv waren, dass sie als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylVfG anzusehen sind. Zudem ist nicht erkennbar, ob staatlicher Schutz möglich gewesen wäre und ob dieser überhaupt angefordert wurde (vgl. § 3c Nr. 3 AsylVfG).
18Soweit der Kläger vorträgt, einer der Teilnehmer der Schlägerei habe ihn in dem Laden, in dem er gearbeitet habe, gesehen, ihn als Gegner aus der Schlägerei erkannt und eine Zeit lang vor dem Laden auf ihn gewartet, erfüllt dies ersichtlich nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgungshandlung. Das reine Beobachten für eine gewisse Zeit stellt allenfalls eine Belästigung dar; von einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte kann insoweit bei objektiver Betrachtungsweise nicht ansatzweise die Rede sein.
19Entgegen der Auffassung des Klägers war er in Pakistan als Schiit auch keiner gegen die Schiiten gerichteten Gruppenverfolgung ausgesetzt.
20Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
21Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung kann sich aus seinem so genannten (staatlichen) Verfolgungsprogramm ergeben oder dann, wenn eine bestimmte "Verfolgungsdichte" vorliegt. Denn das Vorliegen einer Verfolgungsdichte kann eine "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigen. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
22Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – sowie Beschluss vom 5. April 2011 – 10 B 10.11 –.
23Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare asylerheblicher Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann.
24Eingehend hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –.
25Mit dem schiitischen Glauben ist ein die Gruppenmitglieder – und damit auch den Kläger – verbindendes asylerhebliches Merkmal gegeben. Denn auch die Religionsfreiheit und Religionsausübung ist – auch über den engen Bereich des so genannten Forum Internum hinaus – vom asylrechtlichen Schutz umfasst.
26Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –.
27Die Annahme einer gegen die Schiiten gerichteten Gruppenverfolgung nichtstaatlicher Akteure in Gestalt sunnitischer Extremisten scheitert jedoch daran, dass die hierzu notwendige Verfolgungsdichte anhand der vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden kann.
28Über Ursachen, Wirkung und Ausmaß des derzeit in Pakistan vorliegenden Konflikts zwischen radikalen Organisationen der sunnitischen Glaubensmehrheit und der schiitischen Glaubensminderheit berichten die Auskunftsstellen in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln weitgehend übereinstimmend. Nach dem Auswärtigen Amt führen sektiererische bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen, zu den auch die Taliban zählen, attackiert werden. Im Jahr 2011 starben bei religiös motivierten Anschlägen 389 Menschen und 601 Personen wurden verletzt. Im Jahr 2013 gab es bei religiös motivierten Anschlägen 658 Todesopfer und 1.195 Verletzte. Weiter führt das Auswärtige Amt aus, der Staat unternehme große Anstrengungen, die Gewalt zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit, die bis zu 20% der Muslime Pakistans ausmache, einzugrenzen. Es komme zumeist zu Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen, wobei die Polizei zu besonderen Feiertagen große Kontingente einsetze, um Übergriffe zu verhindern, und radikalen Predigern Redeverbot erteile. Besonderes Angriffsziel seien in den vergangenen Jahren die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan gewesen.
29Ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 8.4.2014.
30Nach Auskunft des UNHCR hat Pakistan Schätzungen zufolge mehr als 187 Millionen Einwohner, davon ungefähr 95% Muslime, davon wiederum 75% Sunniten und 20% Schiiten. Es werden Mitglieder religiöser Minderheiten Berichten zufolge Opfer von religiös motivierten Schikanen und Gewalt, die von extremistischen Gruppen verübt oder veranlasst werden. Das Versagen des Staates, die Täter strafrechtlich zu verfolgen, sowie die institutionalisierte Diskriminierung gegenüber religiösen Minderheiten würden zu einem Klima der Straflosigkeit und wachsendem Gefühl der Unsicherheit führen. Zudem fordere konfessionelle Gewalt, einschließlich militanter Angriffe auf religiöse Prozessionen und Stätten weiterhin zivile Opfer, vor allem in den Stammesgebieten FATA, den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa, aber auch in anderen Teilen des Landes einschließlich städtischer Zentren.
31Die konfessionelle Gewalt gegen Schiiten, die sich vor allem in Angriffen auf schiitische Prozessionen, religiöse Zusammenkünfte und Stätten ausdrücke, habe sich fortgesetzt und finde maßgeblich im Nordwesten des Landes, aber auch in den städtischen Zentren im ganzen Land statt. Die Strafverfolgungsbehörden seien Berichten zufolge nicht in der Lage oder willens, die Mitglieder von religiösen Minderheiten, einschließlich Schiiten, zu schützen. Er ist daher der Auffassung, dass Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, insbesondere in Gegenden, wo mit Taliban verbundene Gruppen aktiv sind, wie beispielsweise im Nordwesten und in städtischen Zentren, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder politischen Überzeugung international schutzbedürftig sein können.
32Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan.
33Den Lageberichten von Amnesty International zufolge kommt der Staat weiterhin seiner Pflicht, Diskriminierung, Schikanen und Gewalt gegen religiöse Minderheiten wie die Schiiten, aber auch gegen gemäßigte Sunniten, zu verhindern bzw. strafrechtlich zu verfolgen, nicht hinreichend nach.
34Jahresberichte 2011 bis 2014.
35Human Rights Watch führt im World Report 2013 Pakistan aus, im Jahr 2012 seien mindesten 325 Schiiten bei gezielten Angriffen in ganz Pakistan getötet. Nach einer Anfragebeantwortung von Accord vom 15. Juni 2012 hat die Gewalt gegen die schiitische Minderheit in Ausmaß und räumlicher Verteilung erheblich zugenommen mit Schwerpunkt in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Nach ecoi-net
36Themendossier: Religiös motivierte Gewalt seit September 2011 vom 16.1.2013
37setzt sich Pakistans Bevölkerung zu 95% aus Muslimen zusammen, wovon 75% der sunnitischen und 25% der schiitischen Konfession angehören. Zu den Zielen religiös motivierter Angriffe gehörten schiitische Pilgerzüge, Moscheen, Versammlungshallen, Fahrzeuge, Gebetsführer sowie religiöse Aktivisten. Die Zahl der Anschläge gegen gewöhnliche Schiiten sei in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Seit Beginn des Jahres 2012 seien mindestens 320 Schiiten durch gezielte Anschläge getötet worden. Im ganzen Jahr 2012 seien es dann 375 Tote gewesen. Es sei zu einem Anstieg der religiös motivierten Gewalt in einem bislang nicht bekannten Ausmaß gekommen.
38Wikipedia (unter: Religionsgruppenkonflikte in Pakistan) kann entnommen werden, konfessionelle Gewalt in Pakistan sei in erster Linie radikalen sunnitischen Organisationen wie Sipah-e-Sahaba und auf der anderen Seite schiitischen militanten Gruppen wie Tehrik-e-Jafria anzulasten, wobei die sunnitischen Terrorgruppen in größerem Umfang Angriffe durchführen. Schiiten stellten in Pakistan 15 bis 25% der gesamten muslimischen Bevölkerung, insgesamt bis zu 50 Millionen Menschen. Schwerpunkt der Konflikte seien Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Karachi. Die verbotene Sipah-e-Sahaba (SSP) operiere in Pakistan offen nunmehr unter dem Namen Ahle Sunnat Wal Jamaat (unter: Sipah-e-Sahaba Pakistan).
39Dem South Asia terrorism portal zufolge erklärt sich das Entstehen der SSP als Reaktion auf die sozio-ökonomischen Vormacht der meist schiitischen Großgrundbesitzer im Distrikt Jhang und als Gegenbewegung zum zunehmenden iranischen Einfluss. Die SSP erstrebe einen sunnitischen Staat unter einem Khalifat und habe die Schiiten zu Nichtmuslimen erklärt. Die terroristischen Anschläge würden gezielte Tötungen prominenter Gegner oder schiitischer Gläubiger beim Besuch von Moscheen beinhalten (unter: Sipah-e-Sahaba Pakistan).
40Bei Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe der Überzeugung, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung – in Gestalt eines staatlichen Verfolgungsprogramms – ist nach der Auskunftslage nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Die berichteten Übergriffe durch radikale, terroristische Organisationen der mehrheitlichen Sunniten erreichen von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe nicht die Schwelle, ab der eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erhebliche Verfolgungsdichte anzunehmen wäre. Zwar ist die schiitische Bevölkerungsminderheit in erheblichem und im Vergleich der Vorjahre zunehmendem Umfang Terroraktionen durch sunnitische Extremisten ausgesetzt. Nach den zuvor zitierten Auskünften kann gleichwohl jedoch nicht festgestellt werden, dass auch für jeden Schiiten in Pakistan eine aktuelle Gefahr eigener und persönlicher Betroffenheit besteht. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Größe der Bevölkerungsgruppe zur Anzahl der von Anschlägen betroffenen Personen.
41In den zuvor zitierten Auskünften werden die Bevölkerungszahl und der Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung Pakistans recht unterschiedlich angegeben. Geht man hinsichtlich beider Kriterien von den niedrigsten Angaben aus (160 Millionen Einwohner und Anteil der Schiiten von 15%), so ist davon auszugehen, dass jedenfalls rund 24 Millionen Schiiten in Pakistan leben. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. April 2014 – dieser enthält insoweit die höchste Opferzahl – waren im Jahr 2013 insgesamt 1.853 Personen Opfer extremistischer religiös motivierter Anschläge. Selbst wenn man unterstellt, dass alle dort aufgeführten Opfer Schiiten waren, waren nicht einmal 0,01% der schiitischen Bevölkerungsgruppe von Anschlägen betroffen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass durch die zunehmende Häufung von Anschlägen, insbesondere gegen Moscheen und religiöse Veranstaltungen, insgesamt ein Klima der Sorge, Angst und Bedrohung entsteht. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien, wonach für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestehen muss, ist gleichwohl eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte zu verneinen. Angesichts des zuvor ermittelten Verhältnisses von Bevölkerungsgruppe und Übergriffen liegt – jedenfalls derzeit – nicht für jedes Gruppenmitglied im flüchtlingsrechtlichen Sinn eine aktuelle und hinreichend konkrete Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, vor.
42So auch VG München, Urteil vom 8. Juni 2011 – M 23 K 07.50966 –; VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2013 – Au 6 K 13.30182 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 14 K 7822/13.A – und VG Ansbach, Urteil vom 7. August 2014 – AN 11 K 14.30589 –.
43Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der pakistanische Staat willens und in der Lage ist, gegen solche Übergriffe der radikalen sunnitischen Mehrheit vorzugehen und hierzu geeignete Schritte dagegen eingeleitet hat.
44Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistan besteht. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind für den Kläger hinsichtlich Pakistan gegeben.
45Aus den zuvor bereits zitierten Berichten des Auswärtigen Amtes und von Amnesty International ergibt sich, dass für Rückkehrer staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen in Pakistan nicht vorhanden sind. Personen, die wie der Kläger nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Die Grundversorgung der Rückkehrer wird daher im Wesentlichen durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Familienverbandes gesichert. Genau diese Sicherung besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan jedoch nicht. Der Kläger hat bei der Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gleichbleibende, detaillierte und damit letztlich glaubhafte Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht. Danach hat sein Vater die Familie verlassen, als er 10 oder 11 Jahr alt war; seit dem hat der Kläger keinen Kontakt mehr zum Vater und auch nicht mehr zur väterlichen Verwandtschaft. Der Bruder, der sich zwischenzeitlich um ihn gekümmert hat, hat nach Angaben des Onkels des Klägers inzwischen Pakistan verlassen. Damit verbleibt nur noch ein Onkel, zu dem der Kläger vor der Ausreise schon nur sporadischen Kontakt hatte. Von einer Rückkehr in den wirtschaftlichen und persönlichen Schutz einer Großfamilie kann daher nicht die Rede sein. Gleichwohl geht das Gericht nicht davon aus, dass für jeden alleinstehenden jungen Mann eine Rückkehr nach Pakistan mit erheblichen konkreten Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG verbunden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass arbeitsfähige Personen in den Großstädten ein wirtschaftliches Auskommen finden und in der Anonymität der Großstädte auch hinreichend persönlich geschützt sind. Im besonderen Fall des Klägers kommt jedoch hinzu, dass dieser ausweislich der vorgelegten Atteste des Evangelischen Krankenhauses Bergisch Gladbach vom 4. September 2014, 10. November 2014 und 22. Juni 2015 an einer tiefgreifenden Angststörung erkrankt ist. Hiermit gehen dauerhafte Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Angstattacken, insbesondere beim Kontakt mit pakistanischen Personen – aber auch losgelöst davon – einher. Der Kläger wird zur Behandlung dieser Erkrankung medikamentös versorgt und nimmt an einer Psychotherapie im Krankenhaus teil.
46Auch wenn mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes im Grundsatz davon auszugehen ist, dass auch psychische Erkrankungen in Pakistan behandelbar sind, ist aus Sicht des Gerichts aufgrund der mit der Erkrankung verbundenen Einschränkungen für den Kläger konkret zu befürchten, dass er in Pakistan kein wirtschaftliches Auskommen finden wird. Dieses wird – wie zuvor bereits ausgeführt – auch nicht durch die Familie oder staatliche Leistungen sichergestellt. In Anbetracht der verfassungsmäßigen Werteordnung des Grundgesetzes ist seine Abschiebung nach Pakistan derzeit daher unzulässig.
47Die Abschiebungsandrohung in der Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides war daher insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.