Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Okt. 2015 - 23 K 4817/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle.
3Für das Grundstück E. G. 000 (Gemarkung E1. , Flur 00, Flurstück 0000/000) stellte sie am 09.09.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Ladengeschäftes in ein Wettbüro. Dieser Antrag ist Gegenstand des Gerichtsverfahrens 23 K 7899/13.
4Für das selbe Grundstück stellte sie am 03.04.2014 den streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Ladengeschäftes in eine Annahmestelle für Sportwetten eines konzessionierten privaten Wettanbieters. Für dieses Grundstück stellte sie am selben Tage einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Ladengeschäftes in ein Wettbüro eines konzessionierten privaten Wettanbieters. Dieser Antrag ist Gegenstand des Gerichtsverfahrens 23 K 4822/14.
5Die Betriebsbeschreibung bezeichnet die Art des Betriebes als „Annahmestelle für Sportwetten, Wettenvermittlung“. Weiter heißt es in einer Anlage zur Betriebsbeschreibung: „Die Wettannahmestelle hat keinerlei Aufenthaltsfunktion. Sie dient allein wie eine Toto-Lotto-Annahmestelle ausschließlich der Vorbereitung der Wettabgabe am Schalter (...) sowie dem eigentlichen Wettvorgang (...). Alternativ können die Kunden ihre Wetten auch an SB-Terminals abgeben. Die Wettkunden können sich auch Wettgewinne auszahlen lassen. Die Wettprogramme werden in der Betriebsstätte in Papierform vorgehalten, zusätzlich werden aktuelle Wettquoten an Flachbildschirmen angezeigt. Die Flachbildschirme sind reine PC-Monitore ohne TV-Empfangsteil. Es findet keine Übertragung von Sportereignissen statt. Ein Getränkeausschank findet nicht statt.“ Dem zugehörigen Grundriss ist zu entnehmen, dass das Wettbüro über eine 98 m² große Nutzfläche mit Stehtischen, Monitoren, einer Theke zur Wettannahme sowie Terminals zur elektronischen Wettannahme verfügen soll. Darüber hinaus sind Lager- und Flurflächen vorgesehen. Des Weiteren soll das Vorhaben Toiletten mit einer Türbreite von 60 cm und Raumbreiten zwischen 90 und 110 cm haben. Der zweite Rettungsweg verläuft auch über die benachbarten Flurstücke 0000/000, 0000/000. Dem Bauantrag war eine Berechnung beigefügt, die einen Bedarf von drei Stellplätzen ermittelt, einen Mehrbedarf gegenüber der letzten genehmigten Nutzung jedoch verneint. Die Klägerin stellte auch einen Antrag zur Eintragung einer Baulast zur Sicherung des zweiten Rettungsweges, der eine Eigentümererklärung der L. B. N. GmbH & Co. KG enthielt.
6Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00000/00, der für das Baugrundstück Straßenbegrenzungs- und Baulinien festsetzt. In der Straße E. G1. befinden sich Ladengeschäfte, Schank- und Speisewirtschaften, Gewerbebetriebe, Wohnungen sowie eine Spielhalle (E. G. 90).
7Mit Bescheid vom 30.07.2014, zugestellt am 15.08.2014, lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, ausreichende Stellplätze seien auf dem Grundstück nicht nachgewiesen; eine wesentliche Änderung i.S.v. § 51 Abs. 2 BauO NRW liege vor, sodass insoweit kein Bestandsschutz bestehe. Zudem erfülle das Vorhaben nicht die Vorgaben des § 55 BauO NRW zur Barrierefreiheit.
8Am 01.09.2014 hat die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig, da es keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei. Denn es diene nicht als zentraler Dienstleistungsbetrieb einem größeren Einzugsbereich, sondern sei eher der Nutzung durch einen Gastronomiebetrieb vergleichbar. Zudem liege die hier relevante Nutzfläche unter 100 m². Eine solche Vergnügungsstätte sei in den überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Bereichen eines Mischgebiets zulässig. Jedenfalls sei das Vorhaben ausnahmsweise zulässig, da das Ermessen der Beklagten insoweit mangels entgegenstehender städtebaulicher Gründe auf Null reduziert sei. Denn ein sogenannter Trading-Down-Effekt sei nicht zu befürchten. Intensivere Lärmimmissionen als durch einen Gastronomiebetrieb seien nicht zu erwarten. Eine wesentliche Änderung i.S.v. § 51 Abs. 2 BauO NRW liege nicht vor, da das gesamte Gebäude zur Beurteilung in den Blick genommen werden müsse. Das Vorhaben mache maximal 13 % der Gesamtfläche des Gebäudes aus. § 55 BauO NRW stehe der Genehmigungserteilung ebenso wenig entgegen, da die zu ändernde Nutzungsebene bereits im Bestand barrierefrei sei.
9Am 20.01.2015 hat die Klägerin die Klage um den Hilfsantrag erweitert.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2014 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung entsprechend dem Bauantrag vom 03.04.2013 zu erteilen,
12hilfsweise,
13die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30.07.2014 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid zu erteilen, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sowie die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf § 51 und § 55 BauO NRW zum Inhalt hat.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus, eine wesentliche Änderung i.S.v. § 51 Abs. 2 BauO NRW liege vor, da die beantragte Nutzung nach der Verkehrsanschauung nicht mit der alten verwandt sei. Die Regelung des § 51 Abs. 9 BauO NRW wäre überflüssig, wenn man die Nutzfläche des Vorhabens mit der Gesamtfläche des Gebäudes vergleichen würde. Die Voraussetzung des § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW werde nicht erfüllt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
20Die mit dem Hauptantrag verfolgte zulässige Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist unbegründet, weil ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW nicht besteht, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem beantragten Vorhaben stehen bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen.
21Das Vorhaben erfüllt nicht die Vorgaben des § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BauO NRW. Danach müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugs erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich.
22Das Vorhaben löst einen Stellplatzbedarf aus, den die beantragte Planung nicht deckt. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Frage des Stellplatzbedarfs trotz einer etwaigen Genehmigung für die vorangegangene Nutzung aufgeworfen. Denn das Vorhaben stellt demgegenüber eine wesentliche Änderung dar. Eine wesentliche Änderung der Benutzung von baulichen Anlagen im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW liegt vor, wenn eine neue Nutzung aufgenommen wird, die nach der Verkehrsanschauung mit der alten nicht verwandt, sondern von ihr grundsätzlich verschieden ist. Ein erheblich erhöhter Stellplatzbedarf ist keine notwendige Voraussetzung einer solch wesentlichen Änderung, sondern nur ein gewichtiges von vielen denkbaren Indizien. Darauf, ob die wesentliche Änderung zu einem vermehrten, einem gleichbleibenden oder einem verringerten Stellplatzbedarf führt, kommt es bei der Anwendung des § 51 Abs. 2 BauO NRW nicht an. Entscheidend ist, dass nach einer wesentlichen Änderung insgesamt überhaupt ein Stellplatzbedarf besteht; dieser muss gegebenenfalls uneingeschränkt gedeckt werden. Der Umfang der Stellplatzpflicht bei wesentlichen Änderungen einer baulichen Anlage oder wesentlichen Nutzungsänderungen ist so zu beurteilen, als wenn die bauliche Anlage gänzlich neu errichtet würde.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1988 – 11 A 1158/87 –, juris, Rz. 7 ff.; VG Köln, Urteil vom 29.03.2011 – 2 K 3273/10 –, juris, Rz. 26 m.w.N.; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Aufl., § 51, Rz. 52 m.w.N.
24Das Vorhaben stellt eine wesentliche Änderung der Benutzung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW dar. Diese Bewertung ergibt sich insbesondere aus der andersartigen bauplanungsrechtlichen Einordnung der beabsichtigten Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes E. G1. 109, welches künftig nicht mehr als Einzelhandelsbetrieb, sondern als Wettannahmestelle betrieben werden soll, aber auch aus dem Umstand, dass für die Stellplatzbemessung nach den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf eine andere Nutzungsgruppe maßgebend ist, statt Ziffer 3.1 nunmehr Ziffer 6.3 der Anlage 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung – VV BauO NRW – („Richtlinien für den Stellplatzbedarf“).
25Zu diesen Indizien vgl. Johlen, a.a.O., Rz. 49 f. m.w.N.
26Die Anlage 51.11 VV BauO NRW – infolge Befristung zum 31.12.2005 ausgelaufen – beinhaltet Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, die die besondere Art der Nutzung berücksichtigen, weil sich daraus Anhaltspunkte für den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr ergeben. Die Richtzahlen sind auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2009 – 10 A 793/07 –, juris, Rz. 62.
28Insoweit kommt den Richtzahlen auch nach dem Auslaufen der VV BauO NRW noch Bedeutung zu. Sie sind in Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes anzuwenden, wenn im Einzelfall keine ausreichenden Erkenntnisse zur Beurteilung des Stellplatzbedarfes vorliegen.
29Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2012 – 4 K 5269/11 –, juris, Rz. 45.
30Die Neuerrichtung eines Gebäudes, dessen Erdgeschoss mit einem Wettbüro und dessen Obergeschosse zu Wohnzwecken genutzt werden sollen, lässt Zu- und Abgangsverkehr erwarten und löst auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs einen Stellplatzbedarf aus. Ziffer 6.3 der Anlage 51.11 VV BauO NRW („Spiel- und Automatenhallen“) sieht je 20 - 25 m² Spielhallenfläche einen Stellplatz, mindestens jedoch drei Stellplätze vor. Ausgehend davon sind allein bei einer Nutzfläche von 98 m² bereits vier Stellplätze erforderlich. Aufgrund dieser Größe und der vorgesehenen Stehtische ist die Wettannahmestelle mit Blick auf den Stellplatzbedarf einer Spielhalle vergleichbar. Die Bauunterlagen weisen keine Stellplätze für das Vorhaben nach.
31Entgegen der Auffassung der Klägerin ist zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Nutzungsänderung das gesamte Gebäude nicht dergestalt in den Blick zu nehmen, dass die Nutzfläche des Vorhabens mit der Nutzfläche des Gebäudes im Übrigen ins Verhältnis gesetzt wird. Denn zum einen würde dann nicht der Stellplatzbedarf der gesamten (wie neu errichteten) baulichen Anlage berücksichtigt, sondern lediglich der zur Genehmigung gestellte Gebäudeteil. Zum anderen lässt ein bloß quantitativer Vergleich von Nutzflächen außer Acht, dass es bei unterschiedlichen Nutzungen zu einem unterschiedlichen Stellplatzbedarf kommen kann. Außerdem wäre die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 9 BauO NRW für Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken bei der von der Klägerin vorgeschlagenen Relationsbetrachtung überflüssig.
32Zudem fehlt dem Vorhaben ein Toilettenraum für Menschen mit Behinderung. § 55 Abs. 4 S. 10 Hs. 1 BauO NRW bestimmt, dass ein Toilettenraum auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein muss. Die Toilettenräume sind nach DIN 18024 – Teil 2 anzulegen und zu kennzeichnen.
33Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.09.2014 – 5 K 4066/12 –, juris, Rz. 38 f. m.w.N.
34Danach müssen Türen eine Breite von mindestens 90 cm haben. Ausweislich des Grundrisses für das Erdgeschoss sind die Türen jedoch nur 60 cm breit. Darüber hinaus sind die erforderlichen Bewegungsflächen nicht eingehalten. Nach der genannten DIN-Vorschrift müssen die Flächen mindestens 120 cm breit sein entlang von Einrichtungen, die der Rollstuhlfahrer seitlich anfahren muss. Hier sind die Toilettenräume lediglich zwischen 80 und 110 cm breit.
35Die mit dem Hilfsantrag verfolgte zulässige Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist ebenso unbegründet, weil ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides nach § 71 BauO NRW nicht besteht, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Erweiterung des Klageantrags um eine hilfsweise bedingte Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO stellt eine zulässige Klageänderung dar. Zum einen hat sich die Beklagte hierauf rügelos eingelassen (§ 91 Abs. 1 Fall 1, Abs. 2 VwGO). Zum anderen ist die Umstellung sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Fall 2 VwGO). Denn der Hilfsantrag beschränkt sich auf einen Teil des unveränderten Streitstoffs und damit eine verwertbare Entscheidungsgrundlage, so dass die Zulassung geeignet ist, den Rechtsstreit endgültig beizulegen.
36Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides nach § 71 Abs. 1, 2, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW, weil das Vorhaben aus den dargelegten Gründen nicht die Vorgaben von § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BauO NRW sowie § 55 Abs. 4 S. 10 Hs. 1 BauO NRW erfüllt.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.