Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. Feb. 2015 - 2 L 332/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 798/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05. Februar 2015 (Az.: 000/00 ) in der Gestalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 06. Februar 2015 (Az.: 000/00 ) wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, insbesondere auch hinsichtlich Ziffer I. der angegriffenen Ordnungsverfügung, obwohl die Antragsgegnerin die „Dachkonstruktion“ des auf dem Grundstück F.---- 0 in Köln befindlichen „Theaters“ im Wege der Ersatzvornahme am heutigen Tag beseitigt hat. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat sich die Forderung zu Ziffer I. nicht „erledigt“. Die – allein entscheidende - rechtliche Erledigung eines Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, gehen jedoch auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert an,
6vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2009 – 7 C 5/08 -, NVwZ 2009, 122 und juris Rz. 13 m.w.N.
7Der Antrag ist aber nicht begründet.
8Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05. Februar 2015 in der Gestalt des Schreibens vom 06. Februar 2015 verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit geht zu Lasten des Antragstellers aus. An der sofortigen Vollziehung der streitigen Anordnungen der Beseitigung der Dachkonstruktion und des Nutzungsverbots des „Theaters“ besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse.
9Zunächst ist die unter Ziffer I. der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Beseitigungsanordnung der „Dachkonstruktion“ mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, mit der Folge, dass die Klage des Antragstellers 2 K 798/15 mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Das Gebot ist formell nicht zu beanstanden, insoweit hat der anwaltlich vertretene Antragsteller auch selbst keine Einwendungen geltend gemacht. Das Gebot, die „Dachkonstruktion“ des sich derzeit auf dem Grundstück F.---- 0 in 00000 Köln in Bau befindlichen „Theaters“ (Bauwerk mit rundum festen Holzwänden, einer Innenfläche von ca. ᴓ 11,50 m und darüber eine freitragende Holzdachkonstruktion) vollständig und dauerhaft zu beseitigen, ist auch inhaltlich rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage aller Voraussicht nach entgegen der Ansicht des Antragstellers in § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach hat die Antragsgegnerin als zuständige Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften u.a. bei der Errichtung von baulichen Anlagen zu treffen. Dass es sich bei dem „Theater“ einschließlich der „Dachkonstruktion“ um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW handelt, nämlich um eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage, unterliegt im Rahmen des summarischen Verfahrens nach Durchsicht der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder keinem vernünftigen Zweifel. Nach summarischer Prüfung bestehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche Zweifel an der Standsicherheit der „Dachkonstruktion“ des „Theaters“. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Der Nachweis über die Standsicherheit einer baulichen Anlage, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW aufgestellt oder geprüft sein muss, und dessen Inhalt in § 8 Abs. 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) näher geregelt ist, muss nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW spätestens bei Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden, es sei denn, es handelt sich um einen der in § 68 Abs. 3 und 4 BauO NRW geregelten Ausnahmetatbestände. Die ungeklärte Standsicherheit einer baulichen Anlage ist mit § 15 Abs. 1 BauO NRW jedenfalls nicht zu vereinbaren,
10vgl. OVG NRW; Beschluss vom 03. Februar 1994 – 10 A 1149/91 -, NVwZ-RR 1995, 247 und juris; Czepuck in: Gädtke/Czepuck/Johlen, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2011, § 15 Rz.1.
11Vorliegend werfen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder des „Theaters“ und der „Dachkonstruktion“ nachhaltig die Frage nach der Standsicherheit der streitigen baulichen Anlage auf. Ein nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW erforderlicher Nachweis der Standsicherheit ist vom Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht vorgelegt worden. Dass der Antragsteller eidesstattlich versichert hat, sein Kunstwerk sei am 10. Februar 2015 von dem bekannten Kölner Prüfstatiker Q. in Augenschein genommen und ihm von diesem geraten worden, im Außenbereich seiner Skulptur bestimmte Beschwerungen vorzunehmen, um die hochaufragenden Verstrebungen seiner Plastik gegen Windeinflüsse widerstandsfähiger zu machen, und er dies am gleichen Tag noch umsetzen wolle, steht der Annahme der Ungeklärheit der Standsicherheit der „Dachkonstruktion“ vorliegend auch nicht entgegen. Denn der Antragsteller hat es (bislang) verabsäumt, diese Angaben des Prüfstatikers Q. in der von § 8 Abs. 1 bis 3 BauPrüfVO geforderten Art und Weise darzulegen. Einer der in 68 Abs. 3 und 4 BauO NRW aufgeführten Ausnahmetatbestände liegt hier ebenfalls nicht vor. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) entbindet den Kläger jedenfalls nicht davon, sich an die Regularien des Baurechts zu halten und insbesondere ein förmliches Baugenehmigungsverfahren nach §§ 63 ff. BauO NRW vor Errichtung seines Kunstwerkes bzw. seiner begehbaren Skulptur „Theater“ und dazugehöriger „Dachkonstruktion“ durchzuführen.
12Auch spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen Bedenken unterliegt. Zwar rechtfertigt sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Verfügung, welche wie hier die Beseitigung von Bausubstanz fordert, nach ständiger Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. In Anknüpfung an die gewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs ist es regelmäßig schon aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, dem Interesse des Ordnungspflichtigen an dem Erhalt der aufschiebenden Wirkung seiner Klage den Vorrang einzuräumen,
13vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Februar 2010 – 7 B 1368/09 -, juris Rdnr. 4; Beschluss vom 05. März 2007 – 10 B 274/07 -, juris Rdnr. 25; Beschluss vom 05. September 2005 – 7 B 1055/05 -, juris Rdnr. 11; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06. Februar 2008 – 3 M 9/08 -, juris.
14Ausnahmen von dieser Regel werden jedoch u.a. dann anerkannt, wenn die Beseitigung ohne wesentlichen Substanzverlust möglich ist und die Wiederherstellung der Bausubstanz nach gegebenenfalls erfolgreichem Hauptsacheverfahren ohne größeren wirtschaftlichen Aufwand erfolgen kann oder eine erhebliche Gefahrenlage besteht, deren Beseitigung ohne Abriss der Bausubstanz nicht möglich wäre. Dabei schließt die Prüfung, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert, auch ein, ob der Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr, etwa durch eine konsequente Nutzungsuntersagung und/oder Versiegelung, begegnet werden kann,
15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. März 2013 – 2 B 30/13 -, juris Rz. 16.
16Vorliegend spricht im Rahmen des summarischen Verfahrens Überwiegendes dafür, dass die Beseitigung der nach eigenen, wiederholten Angaben des Antragstellers lediglich aus recycelten Bühnenbildern Kölner Theater und Dachstühlen von Kölner Häusern bestehende „Dachkonstruktion“ des „Theaters“ ohne nennenswerten Substanz- und Wertverlust möglich ist. Es kann daher offenbleiben, ob darüber hinaus auch die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass eine Absperrung und/oder Versiegelung des „Theaters“ zwar in Erwägung gezogen, jedoch wegen der bevorstehenden Karnevalstage in Köln und der damit einhergehenden erschwerten Kontrollmöglichkeiten durch die Antragsgegnerin letztlich verworfen worden sei, zum Tragen kommen.
17Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgenerin vom 05. Februar 2015 ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beseitigungspflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), da er als Nutzer des Grundstücks und Betreiber des „Theaters“ Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist. Sonstige Mängel der Verfügung sind gemessen an § 114 Satz 1 VwGO nicht zu erkennen und werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
18Weiterhin ist das unter Ziffer II. der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsverbot mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden, mit der Folge, dass die Klage des Antragstellers 2 K 798/15 auch insoweit nach summarischer Prüfung keinen Erfolg haben wird. Das Gebot, jegliche Nutzung des „Theaters“ sowie die Zurverfügungstellung des „Theaters“ für Nutzungen durch Dritte auf dem Grundstück F.---- 0 in 00000 Köln zu untersagen, ist auch inhaltlich rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage aller Voraussicht nach ebenfalls in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen,
19vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 – 7 B 985/10 -; Beschlüsse der Kammer vom 13. Mai 2014 – 2 L 883/14 – und vom 14. August 2012 – 2 L 941/12 -,
20ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr in § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege.
21Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor. Für die vom Antragsteller ab dem 12. Februar 2015 auf dem streitigen Grundstück konkret beabsichtigte Nutzung (siehe dazu den Internetauftritt (
22) bedarf es nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung. Über eine solche verfügt der Antragsteller auch nach eigenem Bekunden nicht. Einen Bauantrag hat der Antragsteller, soweit ersichtlich, ebenfalls nicht gestellt. Das „Theater“ samt „Dachkonstruktion“ ist nach summarischer Prüfung auch nicht nach §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW von der Genehmigungspflicht freigestellt.
23Ziffer II. der angegriffenen Verfügung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Ordnungspflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Insoweit und im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer I. der Ordnungsverfügung verwiesen.
24Die dem Antragsteller unter Ziffer IV. der Ordnungsverfügung vom 05. Februar 2015 angedrohten Zwangsmittel der Ersatzvornahme und des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung sind ebenfalls rechtmäßig. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2, 59 Abs. 1, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
25Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung am „Streitwertkatalog“ der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883), hier an dessen Ziffern 9 a, 10 a, 11 a, 11 e und 12 a. Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von 5.000,00 Euro als angemessen, der im vorliegenden Verfahren wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren ist.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.