Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Nov. 2015 - 2 K 2961/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000, (T.------ring 00 in 00000 L. ), welches mit einem fünfgeschossigen Wohngebäude bebaut ist. Die Beigeladene hat das südöstlich angrenzende Grundstück Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000, (T.------ring 00, 00000 L. ), (im Folgenden: Vorhabengrundstück), von der Eigentümerin, der B. und N. M. AG, angemietet und betreibt dort in einem fünfgeschossigen Gebäude eine private (Wirtschafts-) Schule. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 29. Oktober 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Beklagten. Der Bebauungsplan weist für das Vorhabengrundstück die Festsetzung Kerngebiet aus.
3Am 26. Juni 2012 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Schule und die Errichtung einer rückwärtigen Fluchttreppe als zweiten Rettungsweg. Durch Bescheid vom 22. März 2013 (Az.: 00/000/0000/0000) erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für das geplante Vorhaben. Diese Baugenehmigung wurde dem Kläger nicht bekannt gegeben.
4Der Kläger hat am 26. Mai 2014 Klage erhoben.
5Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Klage sei fristgerecht erhoben worden, da er erst im September 2013 von der Errichtung der Außentreppe unmittelbar an der Grenze zu seinem Grundstück erfahren habe. Dem von ihm beauftragten Hausmeister D. sei erst zu diesem Zeitpunkt anlässlich der Sanierung eines rückwärtigen Balkons am Gebäude des Klägers die Fluchttreppe aufgefallen. Der Hausmeister habe nicht die Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Nachbargrundstückes. Vom Baubeginn habe der Kläger vor September 2013 keine Kenntnis gehabt, da die Bauarbeiten im Bereich des Kellerabgangs des Vorhabengrundstücks stattgefunden hätten und vom Kläger nicht als Vorbereitungsarbeiten zur Errichtung einer Treppe hätten erkannt werden können. Es hätte sich dabei auch um Sanierungsarbeiten entweder in Bezug auf durch einen Kastanienbaum verursachte Schäden oder an einem abgedeckten Schacht handeln können. Für die Frage der Erkennbarkeit der Bauarbeiten komme es daher lediglich auf die Errichtung der Außentreppe selbst an. Weiterhin halte die Fluchttreppe nicht den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstand zu seinem Grundstück ein. Den unmittelbar angrenzenden Wohnungen und Balkonen werde sowohl Licht als auch Sicht genommen und es bestehe eine erhöhte Einbruchsgefahr.
6Der Kläger beantragt,
7die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. März 2013 (Az.: 00/000/0000/0000) betreffend das Grundstück Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000, T.------ring 00, 00000 L. , aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie führt aus, die Außentreppe verstoße gegen § 6 BauO NRW, da sie nicht auf die Grenze gebaut worden sei. Auf der Grundstücksgrenze sei sie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW jedoch zulässig.
11Die Beigeladene beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger sein Abwehrrecht und damit seine Klagebefugnis verwirkt habe. Soweit einem Nachbarn eine Baugenehmigung nicht bekanntgegeben worden sei, sei sein Recht, sich gegen ein Bauvorhaben zu wehren, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 58 Abs. 2 VwGO analog verwirkt, wenn er nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt habe oder hätte erlangen können, Klage erhebe. Die Bauarbeiten hätten bereits Anfang Mai 2013 sichtbar begonnen, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Baugerüst aufgestellt worden. In der Zeit von Anfang bis Mitte Juni 2013 sei das Fundament der Außentreppe gelegt und im August sowie September 2013 die Außentreppe montiert worden. Die Beigeladene hat im Verlaufe des Klageverfahrens mehrere Einzelrechnungen von am Bau beteiligten Nachunternehmern, u.a. hinsichtlich der Aufstellung des Baugerüstes und mehrere Fotografien vom Bauvorhaben während der Bauphase vorgelegt. Weiterhin sei die Errichtung der Fluchttreppe abstandflächenrechtlich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW nicht zu beanstanden. Gleichwohl habe sie unter dem 07./27. Januar 2015 bei der Beklagten einen Bauantrag zur Errichtung einer grenzständigen Brandwand an der bestehenden Fluchttreppe gestellt, den die Beklagte jedoch bislang noch nicht beschieden habe.
14Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit am 26. Oktober 2015 in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung und den Erörterungstermin vor Ort sowie die gefertigten Fotografien verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage des Klägers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. März 2013 (Az.: 00/000/0000/0000) ist bereits unzulässig.
181. Zwar hat der Kläger die ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts beginnende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht versäumt. Denn diese Klagefrist ist gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt worden, da dem Kläger die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. März 2013 nicht bekanntgegeben wurde.
192. Der Kläger hat sein Klagerecht jedoch verwirkt, indem er erst am 26. Mai 2014, d.h. mehr als 14 Monate nach Erlass der angefochtenen Baugenehmigung, Klage erhoben hat. Der Kläger hätte spätestens Mitte Mai 2013, dem Zeitpunkt der fertigen Aufstellung des Baugerüstes an der rückwärtigen Gebäudeseite auf dem Vorhabengrundstück, bei Anspannung der im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zu wahrenden Sorgfalt zuverlässige Kenntnis von der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 22. März 2013 (Az.: 00/000/0000/0000) haben müssen.
20Wer geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, verliert seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Jahres-Frist des § 58 Abs. 2 VwGO einen Rechtsbehelf einlegt,
21vgl. zum Widerspruchsverfahren Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, BVerwGE 44, 294 und juris Rdnr. 24, 25; Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85 und juris Rdnr. 12, 13; Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4/89 -, BauR 1991, 597 und juris Rdnrn. 18, 28 und Beschluss vom 16. März 2010 – 4 B 5/10 -, juris Rdnr. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. September 1979 – XI B 1528/78 -, BauR 1980, 56 und juris Rdnr. 45; VGH Bad Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 -, 10 S 2693/09 -, BauR 2012, 1181 und juris Rdnr. 34.
22Wann ein Nachbar Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, hängt allein von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und ist aufgrund einer umfassenden Sachverhaltswürdigung zu beurteilen. Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Nachbarn abzuheben. Eine Ermittlungspflicht des Nachbarn besteht etwa, wenn sich eine Beeinträchtigung anhand des sichtbaren Baugeschehens aufdrängt. Je einfacher die Informationen über das Bauvorhaben zugänglich sind, desto eher ist dem Nachbarn die Erkundigung zuzumuten. Bei deutlich wahrnehmbaren Bauarbeiten gibt es Anlass, der Frage nach der eigenen Beeinträchtigung nachzugehen,
23vgl. VGH Bad Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 -, 10 S 2693/09 -, BauR 2012, 1181 und juris Rdnr. 40 m.w.N.
24Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger sein Klagerecht vorliegend verwirkt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts durch Vorlage der Einzelrechnung der Firma L1. Gerüstbau vom 06. Mai 2013 und einer am 11. Mai 2013 angefertigten Fotografie (siehe Bl. 258 bis 260 der Gerichtsakte) fest, dass der Kläger bei Anwendung der im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gebotenen Sorgfalt im oben dargestellten Sinne erstmals spätestens Mitte Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Beeinträchtigung seines Grundstücks durch die der Beigeladenen genehmigte Nutzungsänderung in eine Schule und die damit einhergehende Erstellung des zweiten Rettungsweges in Form der Außentreppe hätte haben müssen. Ausweislich der vorgelegten Rechnung der Firma L1. Gerüstbau vom 06. Mai 2013 war der 02. Mai 2013 der Beginn der Montage eines Einzelfeldgerüstes an der Hinterfront des Gebäudes T.------ring 00. Darüber hinaus lässt sich auf dem am 11. Mai 2013 aufgenommenen Lichtbild, das die Erstellung einer Türöffnung für die Eröffnung des Fluchtweges auf die Fluchttreppe zeigt, das bereits aufgestellte Baugerüst an der Gebäuderückseite des Vorhabengrundstücks deutlich erkennen. Das Baugerüst diente vorliegend u.a. dem Zweck, die zur Erreichbarkeit der Außentreppe vom Gebäudeinneren her erforderlichen Türöffnungen statt der bereits vorhandenen Fensteröffnungen in der Gebäudeaußenwand zu schaffen. Es ist mit der Herstellung der (Flucht-) Türen eine bauliche Situation hergestellt worden, die einen Austritt vor die Fassade des Vorhabengebäudes erlaubt, die jedoch ohne die Schaffung einer – wie auch immer gearteten – Betretungsmöglichkeit in Form einer abstandflächenrechtlich relevanten Treppe oder auch eines Balkons nicht sinnvoll ist. Insoweit hätte sich dem Kläger ab dem Zeitpunkt der fertigen Aufstellung des Baugerüstes zumindest die Möglichkeit des Vorliegens einer Baugenehmigung aufdrängen müssen. Aber auch dann, wenn lediglich baugenehmigungsfreie Arbeiten nach § 65 BauO NRW auf dem Vorhabengrundstück zur Ausführung gelangt wären, ist es dem Kläger gleichwohl möglich und zumutbar, sich durch Anfrage bei der Beigeladenen bzw. dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks oder der Baugenehmigungsbehörde über die Genehmigungslage Gewissheit zu verschaffen und nicht (weiter) tatenlos zuzuwarten, bis nach Fertigstellung des Bauvorhabens sogar noch weitere acht Monate vergehen.
25Da die Klage wegen Verwirkung des Klagerechts bereits unzulässig ist, bedarf es vorliegend keiner Ausführungen zur Frage der Verletzung nachbarschützender Rechte des Klägers, wofür jedoch – auch nach Auffassung der Beklagten – alles spricht.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.