Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Jan. 2019 - 2 K 12921/17
Gericht
Tenor
Soweit die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung X. , Flur 0, Flurstück 0000 (früher 0000) (I. -M. -Straße 0 in 00000 T. ). Die Beigeladene ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Gemarkung X. , Flur 0, Flurstück 0000 (L. Straße 00-00 in 00000 T. ). Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Löschung einer Stellplatzbaulast, die zu Gunsten des Grundstücks der Beigeladenen auf dem klägerischen Grundstück im Baulastenverzeichnis der Beklagten eingetragen ist.
3Die Beklagte erteilte der Beigeladenen durch Bescheid vom 22. Dezember 1997 die Baugenehmigung zum Umbau des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück L. Straße 00-00. Nach Ziffer 14 der beigefügten Nebenbestimmungen forderte die Beklagte die Anlage von 18 Einstellplätzen für Pkw, wovon nach Ziffer 15 der Nebenbestimmungen 8 Stellplätze auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 0, Flurstück 0000 zu stellen seien. Insoweit hatte die Voreigentümerin des Flurstücks 0000, Frau V. Q. , unter dem 22. Dezember 1997 eine Verpflichtungserklärung abgegeben, auf diesem Flurstück 0 Stellplätze für PKW zu Gunsten des Grundstücks L. Straße 00, Flurstück 0000, ständig freizuhalten und den Benutzern zugänglich zu machen. Die Eintragung einer entsprechenden Baulast in das Baulastenverzeichnis der Beklagten (Baulastenblatt Nr. 0000/97) erfolgte unter dem 22. Dezember 1997. Die Lage der Stellplätze ist in einem der Baulasteintragung beigefügten Lageplan im Einzelnen zeichnerisch dargestellt. 4 Stellplätze (Nr. 8, 9, 10, 11) liegen unmittelbar vor dem Wohnhaus an der I. -M. -Straße, 4 weitere Stellplätze (Nummer 12, 13, 14 und 15) sind im rückwärtigen Bereich des Grundstücks hinter dem Wohnhaus angeordnet.
4Im Jahr 2007 wurde das Flurstück 0000 in die Flurstücke 0000 und 0000 geteilt, um im rückwärtigen Bereich des Grundstücksareals eine Wohnbebauung (I. -M. -Straße 0 bzw. 0) zu ermöglichen. Zur Sicherung der Erschließung dieser beiden Wohngrundstücke wurden zwei Zuwegungsbaulasten auf dem Grundstück der Klägerin und auf dem nördlich angrenzenden Grundstück I. -M. -Straße 0 eingetragen. Dies hatte zur Folge, dass die Stellplätze Nr. 12 und 13 nicht mehr benutzt werden konnten, da diese Grundstücksflächen für die Erschließung des Hinterliegergrundstücks benötigt wurden. Die Eigentümerin des Grundstücks I. -M. -Straße 0(Gemarkung X. , Flur 0, Flurstück 0000) gab unter dem 12. Februar 2007 die Verpflichtungserklärung ab, die Fläche, die im beiliegenden Lageplan grün gekennzeichnet und schraffiert ist, als Stellplätze anstelle der unter Baulast–Nr. 0000/97 durch Löschung entfallenden zwei Stellplätze freizuhalten und den Benutzern zugänglich zu machen. Diese Stellflächen sind im Lageplan mit den laufenden Nummern 1 und 2 versehen. Die Beklagte nahm die entsprechende Eintragung in ihrem Baulastenverzeichnis (Baulastenblatt Nr. 0000/07) unter dem 12. Februar 2007 vor. Die Löschung der Stellplätze Nr. 12 und 13 im Baulastenblatt Nr. 0000/97 erfolgte am gleichen Tag.
5Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Löschung der im Baulastenverzeichnis unter dem Baulastenblatt Nr. 0000/97 eingetragenen Stellplatzbaulast und führte zur Begründung aus, sie benötige diese Stellplätze selbst. Die Beklagte informierte die Beigeladene mit Schreiben vom 19. Juli 2017 über dieses Löschungsbegehren und teilte der Beigeladenen mit, eine Löschung der Baulast käme aus ihrer Sicht nur in Betracht, wenn die gesicherten sechs Stellplätze auf einem anderen Grundstück nachgewiesen werden könnten. Sie bat darum, ihr bis zum 18. August 2017 schriftlich mitzuteilen, wo die auf dem Flurstück 0000 gesicherten sechs Stellplätze zukünftig nachgewiesen werden könnten. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, sie stimme der beantragten Baulastlöschung nicht zu, sie benötige für ein von ihr eingereichtes Nutzungsänderungsvorhaben auf dem Grundstück L. Straße 00-00 insgesamt 17 Stellplätze.
6Mit Bescheid vom 23. August 2017 lehnte die Beklagte den Löschungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse am Erhalt der Baulast. Auf die Stellplätze für das Objekt L. Straße 00-00 könne aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht verzichtet werden, da die Genehmigung zum Umbau des Wohn- und Geschäftshauses im Jahr 1997 nur unter der Voraussetzung der Baulasteintragung erteilt worden sei. Eine Löschung der Baulast käme nur in Betracht, wenn die entfallenden Stellplätze auf einem anderen Grundstück nachgewiesen werden könnten. Dies sei aber nicht der Fall, wie eine Rückmeldung der Beigeladenen ergeben habe.
7Mit Schreiben vom 28. August 2017 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, sie habe festgestellt, dass die auf dem Grundstück der Klägerin gesicherten sechs Stellplätze derzeit alle nicht genutzt werden könnten. Sie bitte darum, die durch Baulast gesicherten Flächen so zu verändern, dass künftig alle sechs Stellplätze wieder benutzbar seien. Anderenfalls sei sie gezwungen, die Baulast zu Gunsten des Grundstücks der Beigeladenen zwangsweise durchzusetzen.
8Die Klägerin hat am 19. September 2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Löschungsbegehren weiterverfolgt.
9Sie macht geltend, es handele sich um ungeeignete Stellplatzflächen. Die beiden hinter ihrem Haus liegenden Stellplätze könnten wegen einer errichteten Einfriedung nicht angefahren werden. Drei zur Straße gelegene Stellplätze könnten nur errichtet werden, wenn insoweit der Vorgarten ihres Grundstücks beseitigt werde, was ihr nicht zuzumuten sei. Ein öffentliches Interesse an der Sicherung der Stellplätze sei nicht gegeben, da in der näheren Umgebung eine Vielzahl alternativer Parkmöglichkeiten vorhanden sei. Stellplätze gebe es in ausreichender Zahl auf dem Grundstück der VR-Bank, auf dem Grundstück des REWE- Marktes sowie vor dem Bürgerhaus. Die hinter ihrem Wohnhaus gelegenen beiden Stellplätze seien weiterhin deshalb nicht nutzbar, weil es sich um gefangene Stellplätze handele. Der damaligen Eigentümerin des Grundstücks sei zudem bei Abgabe ihrer Verplichtungserklärung die Bedeutung der Eintragung einer Baulast vollkommen unklar gewesen, sie habe eine solche Eintragung für eine bloße Formalie gehalten. Die Zahl der notwendigen Stellplätze für das Vorhaben der Beigeladenen sei ferner unrichtig bestimmt worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Belastung ihres Grundstücks mit mehreren Stellplatzflächen für sie mit einem hohen Wertverlust von weit über 17.000 € verbunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 12. Oktober 2017, 19. Oktober 2017, 6. Februar 2018 und vom 22. November 2018 verwiesen.
10Nachdem die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 bereit erklärt hat, die Stellplätze Nr. 14 und 15 im Baulastenblatt Nr. 0000/97 zu löschen, haben die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 23. August 2017 zu verpflichten, die im Baulastenverzeichnis der Beklagten (Baulastenblatt Nr. 0000/97) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 0, Flurstück 0000 (heute 0000) eingetragenen Stellplätze mit den Nummern 8, 9, 10 und 11 zu löschen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Löschung, da die Baulast insoweit wirksam begründet worden sei. Auf die Stellplätze Nr. 8-11 könne auch nicht verzichtet werden. Es handele sich um notwendige Stellplätze, ohne die sie der Beigeladenen die Änderungsgenehmigung vom 9. Oktober 2017 für den Umbau und die Nutzungsänderung des Erdgeschosses des Gebäudes L. Str. 00-00 nicht habe erteilen können.
16Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
17Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an und führt ergänzend aus, die von der Klägerin benannten weiteren Stellplätze auf anderen Grundstücken in der Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen begründeten schon deshalb keinen Anspruch auf Löschung, weil diese Stellplätze keinen adäquaten Ersatz im Rechtssinne darstellen würden. Sie seien nämlich nicht durch Baulast öffentlich-rechtlich gesichert und könnten deshalb nicht als Nachweis für erforderliche notwendige Stellplätze auf ihrem Grundstück dienen.
18Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 30. Oktober 2018 Bezug genommen.
19Weiteren der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 2 K 12922/17 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Soweit die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Im Übrigen hat das Klagebegehren der Klägerin keinen Erfolg.
22Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, da die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt. Die Löschung einer Baulast stellt ebenso wie deren Eintragung einen Verwaltungsakt dar. Das gilt auch dann, wenn die Löschung der Baulast im Falle von deren unwirksamer Bestellung keine konstitutive Wirkung hat, da dann zumindest der Rechtsschein einer bestehenden Baulast beseitigt wird.
23Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995 – 11 A 4010/92 –, BRS 57 Nr. 204; Urteil vom 10. Oktober 1996 – 7 A 4185/95 – juris; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 83 (Stand Februar 2018) Rndnr. 88 m.w.N.
24Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung der im Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 1111/97, eingetragenen Baulast im noch von ihr begehrten Umfang. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. August 2017 ist insoweit im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
251. Der geltend gemachte Löschungsanspruch der Klägerin ergibt sich zunächst nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Ein auf diese Norm gestützter Löschungsanspruch zielt auf Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung, die darin besteht, dass das Grundstück des Anspruchstellers ausweislich des bei der Bauaufsichtsbehörde geführten Baulastenverzeichnisses (vgl. § 85 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018) rechtwidrigen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, die für den Rechts- und insbesondere für den Grundstücksverkehr von erheblicher Bedeutung sein können.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1995 – 11 A 11/94 –; Urteil vom 10. Oktober 1996, a.a.O.; Schönenbroicher/Kamp, Kommentar zur Bauordnung Nordrhein-Westfalen, § 83 Rndnr. 119.
27Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch sind hier allerdings nicht gegeben. Denn das Baulastenblatt Nr. 1111/97 ist, soweit es die dort verzeichneten Stellplätze 8, 9, 10 und 11 betrifft, nicht unrichtig. Ein Baulastenverzeichnis ist nur dann unrichtig, wenn und soweit darin eine Baulast eingetragen ist, die entweder von vornherein nicht entstanden ist oder nicht mehr besteht.
28Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, a.a.O., § 83 Rndnr. 86.
29Keine dieser Fallgestaltungen ist hier gegeben. Die Stellplatzbaulast ist, soweit sie hier noch in Streit steht, wirksam zu Lasten des klägerischen Grundstücks begründet worden. Eine entsprechende Erklärung im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. hat die Voreigentümerin des Grundstücks I. -M. -Straße 0 am 22. Dezember 1997 gegenüber der Beklagten abgegeben. Als Eigentümerin des Grundstücks war sie zum damaligen Zeitpunkt zu einer derartigen Erklärung befugt. Die Erklärung der Voreigentümerin war auch formwirksam. Die Erklärung wahrt das Schriftformerfordernis des § 83 Abs. 2 1. Halbsatz BauO NRW a. F. und wurde „vor“ der Bauaufsichtsbehörde geleistet (vgl. § 83 Abs. 2 2. Halbsatz BauO NRW a. F.).
30Die am 22. Dezember 1997 vorgenommene Eintragung in das Baulastenverzeichnis der Beklagten ist im hier noch streitigen Umfang auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Als Verwaltungsakt muss die Eintragung insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmt sein (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Diesen Anforderungen genügt die Eintragung im Baulastenverzeichnis der Beklagten, soweit sie hier noch in Streit steht. Aus einer Baulasteintragung muss sich im Verhältnis zu dem jeweiligen Eigentümer hinreichend genau entnehmen lassen, in welcher Weise und in welchem Umfang er die Inanspruchnahme seines Grundeigentums dulden muss. Diesen Anforderungen wird hier genügt. Die Lage der 4 Stellplatzflächen lässt sich dem der Eintragung beigefügten Lageplan (Beiakte 1, Blatt 3) mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen. Die Zufahrt zu diesen Stellplätzen ist unproblematisch, weil diese direkt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, der I. -M. -Straße liegen. Die Kenntnis des Namens der begünstigten Bauherrin ist nicht relevant. Entscheidend ist allein, dass die betroffenen 4 Grundstücksflächen als notwendige Stellplätze für ein konkretes Bauvorhaben dienen. Dieses Vorhaben ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Text der Eintragung nebst beigefügtem Lageplan und der Verpflichtungserklärung der Voreigentümerin. Dass der Lageplan nicht allen Anforderungen von § 18 BauPrüfVO in der damals geltenden Fassung genügt hat, führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung. Es handelt sich insoweit um einen nur formellen Mangel, der sich nicht inhaltlich auswirkt, in jedem Falle nicht zur Nichtigkeit der Eintragung führt.
31Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 2 A 2554/12, BRS 81 Nr. 146.
32Ist die Baulast, soweit sie hier noch in Streit steht, nach allem mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis der Beklagten wirksam geworden, so entfaltet sie heute ihre Rechtswirkungen auch gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Voreigentümerin (§ 85 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018).
33Die Klägerin kann die Rechtswirkungen der Baulast auch nicht beseitigen. Eine Anfechtung der Verpflichtungserklärung der Voreigentümerin wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtum auf der Grundlage von §§ 119 ff. BGB kommt nicht in Betracht. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Baulast – wie hier – zur Erteilung einer Baugenehmigung geführt hat und diese vom Bauherrn (hier der Beigeladenen) “ins Werk gesetzt“ worden ist.
34Vgl. nur Schönenbroicher/Kamp, a.a.O., § 83 Rndnr. 53 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.
35Insoweit kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob die Voreigentümerin – wie die Klägerin vorgetragen hat – angeblich keinerlei Vorstellungen über die Bedeutung von Baulasten gehabt hat und deren Bestellung für eine reine Formalie gehalten haben soll.
362. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese auf die Stellplatzbaulast, soweit sie hier noch in Streit steht, verzichtet. Nach § 85 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 geht die Baulast durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam (vgl. § 85 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauO NRW 2018).
37Die Voraussetzungen für die Abgabe einer Verzichtserklärung sind hier im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Die Beklagte ist zu Recht weiterhin der Auffassung, dass ein öffentliches Interesse am Fortbestehen der im Baulastenblatt Nr. 0000/97 eingetragenen Stellplätze 8, 9, 10 und 11 auf dem Flurstück 0000 gegeben ist. Ein öffentliches Interesse an einer Baulast besteht nicht mehr, wenn die durch Eintragung der Baulast geschaffenen bauaufsichtlichen Befugnisse nicht mehr sicherungsfähig oder sicherungsbedürftig sind; baurechtswidrige Zustände dürfen durch den Verzicht nicht geschaffen werden. Ein Fortfall des öffentlichen Interesses kann sich zum einen wegen einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse ergeben. Zum anderen können sich aber auch die tatsächlichen Verhältnisse, die die Baulast ausgelöst haben, so geändert haben, dass der Sicherungszweck entfallen ist.
38Zum Ganzen vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2006 – 7 A 281/06 –; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, a.a.O., § 83 Rndnr. 99, 100; Schönenbroicher/Kamp, a.a.O., § 83 Rndnr. 127, 128; Wenzel in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 83 Rndnr. 60, 61 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.
39Gemessen daran kann die Klägerin hier nicht die Abgabe einer Verzichtserklärung von der Beklagten verlangen. Durch das Inkrafttreten der neuen Bauordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2019 hat sich aus Sicht des Gerichts keine erhebliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse ergeben. An der gesetzlichen Stellplatzpflicht hält der Landesgesetzgeber ausdrücklich fest, wie § 48 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 verdeutlicht. Der Landesgesetzgeber hat zudem die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen von baulichen Anlagen und ihrer Nutzung (vgl. § 51 Abs. 2 BauO NRW a. F.) aufgegeben. § 48 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 umfasst nunmehr jegliche Änderungen. Soll die Stellplatzpflicht auf wesentliche Änderungen beschränkt werden, weil dies in der betroffenen Kommune für sinnvoll erachtet wird, bedürfte es dazu einer kommunalen Satzung auf der Grundlage von §§ 48 Abs. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018.
40Ausgehend von diesem Befund sind auch heute Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen, wenn Anlagen errichtet werden, bei denen ein Zu– oder Abfahrtsverkehr zu erwarten sind. Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW 2018). Die Beklagte hat hier für das Änderungsvorhaben der Beigeladenen ausweislich der erteilten Änderungsgenehmigung vom 9. Oktober 2017 (Beiakte 3, Blatt 1 ff.) 17 Einstellplätze für notwendig erachtet. Von diesem ermittelten Bedarf entfallen zwei Einstellplätze, nachdem die Beklagte sich zu deren Löschung im Baulastenverzeichnis verbindlich (vgl. ihren Schriftsatz vom 17. Dezember 2018) bereit erklärt hat. Für das Änderungsvorhaben der Beigeladenen stehen danach noch 15 notwendige Einstellplätze für Pkw zur Verfügung. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich und wird von der Klägerin im Übrigen auch in keiner Weise näher dargelegt, dass diese verbleibende Anzahl an Stellplätzen den Bedarf an notwendigen Stellplätzen für das Änderungsvorhaben der Beigeladenen übertrifft und deshalb auf weitere Einstellplätze auf dem klägerischen Grundstück verzichtet werden kann.
41Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Bestellung der Stellplatzbaulast geführt haben, derart geändert haben, dass es der Sicherung des Stellplatzbedarfs durch Baulast nicht länger bedarf. Die Klägerin führt insoweit eine Vielzahl von aus ihrer Sicht geeigneten alternativen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge in der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen an. Mit dieser Argumentation lässt sich der Wegfall des öffentlichen Interesses indessen nicht begründen. Die Klägerin verkennt den Stellplatzbegriff der nordrhein-westfälischen Bauordnung. Nach § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018 sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Die von Klägerseite angeführten Flächen auf privaten Parkflächen wie dem Grundstück der VR-Bank oder auf dem Grundstück des REWE-Marktes sind gemessen daran keine Stellplätze im Sinne der nordrhein-westfälischen Bauordnung. Ergänzend nimmt das Gericht insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 19. April 2018 Bezug.
42Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Beklagte insoweit mit Verfahrenskosten zu belasten, als sie sich bereit erklärt hat, die Stellplätze Nr. 14 und 15 im Baulastenblatt Nr. 0000/97 zu löschen. Denn die Klägerin hätte insoweit obsiegt. Die Baulast ist insoweit nicht wirksam begründet worden, weil es an der Eintragung der erforderlichen Zufahrtsbaulast mangelte. Betrifft eine Stellplatzbaulast – wie hier – sogenannte gefangene Stellplätze, die keinen direkten Kontakt zur öffentlichen Verkehrsfläche besitzen, muss die Stellplatzbaulast zugleich eine Zufahrtsbaulast einschließen. Dafür muss sie nicht nur ein Zu- und Abfahrtsrecht gewähren, sondern hinreichend bestimmt regeln, wo sich die freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden. Dies kann etwa durch eine textliche Beschreibung der Flächen oder durch eine zeichnerische Darstellung (vgl. § 18 BauPrüfVO NRW) erfolgen.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2013 - 7 A 3001/11 – juris; Johlen in Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 51 Rndnr. 64.
44Hieran fehlte es, soweit es die Stellplätze 14 und 15 betrifft. Die Baulasteintragung bestimmt nur, dass Einstellplätze “ständig freizuhalten und den Benutzern zugänglich zu machen sind“. Wo sich die Zufahrts- bzw. Abfahrtsfläche zu beiden Stellplätzen genau auf dem Flurstück 4763 (früher 2938) befindet, lässt sich der Eintragung hingegen nicht entnehmen. Der Hinweis der Beklagten auf eine angeblich tatsächlich vorhandene Fahrgasse hilft insoweit nicht weiter. Einmal ist deren exakte Lage im Raum vollkommen unklar. Im Übrigen vernachlässigt die Beklagte, dass sich die bauliche Situation auf dem belasteten Flurstück auch ändern kann.
45Der weitere Kostenausspruch ergibt sich aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
47Rechtsmittelbelehrung
48Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
56Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
57Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
58Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
59Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
60Beschluss
61Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Erledigungserklärung auf
629.000,00 €
63und ab dann auf
646.000,00 €
65festgesetzt.
66Gründe
67Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat das Interesse der Klägerin an der Löschung der Baulast mit 1500,00 € je Stellplatz bemessen. Mit Blick auf ursprünglich sechs streitige Stellplätze und nach Abgabe der teilweisen Erledigungserklärung noch vier streitige Stellplätze ergibt sich der jeweils festgesetzte Betrag.
68Rechtsmittelbelehrung
69Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
70Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
71Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
72Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
73Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.