Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Aug. 2015 - 19 L 1265/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens eintschließlich der außergerichtlichen des Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle der/des Ermittlungsgruppenleiterin/Ermittlungsgruppenleiters KK 00 im Polizeipräsidium L. dem Beigeladenen zu übertragen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
7Die Antragstellerin hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
8Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Der Dienstherr ist aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gehalten, die Planstelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Gleiches gilt für die Besetzung eines Dienstpostens, wenn sich der Dienstherr – wie hier – entschließt, den Dienstposten nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
9Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Auswahlentscheidung für die Besetzung des streitigen Dienstpostens erweist sich zwar als rechtsfehlerhaft, weil der Antragsgegner dem Bewerbungsverfahren mit dem Merkmal des Nachweises der Führungsfähigkeit ein rechtswidriges Anforderungsprofil zugrundegelegt hat. Dieser Fehler des Bewerbungsverfahrens wirkt sich jedoch nicht zu Lasten des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin aus. Der Antragsgegner durfte den Beigeladenen der Antragstellerin bei der Besetzung des Dienstpostens auch ohne Berücksichtigung des Anforderungsprofils des Nachweises der Führungsfähigkeit im Wege eines Leistungsvergleichs vorziehen.
10Das in der Ausschreibung des Dienstpostens festgelegte Anforderungsprofil des Nachweises der Führungsfähigkeit ist rechtswidrig. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Gleiches gilt für die Übertragung von Dienstposten, die der Dienstherr – wie hier – nach den Grundsätzen der Bestenauslese vergibt. Bei den genannten Eignungs- und Leistungskriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt oder dem zu übertragenden Dienstposten voraussichtlich bewähren wird. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die etwa die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Mit dem Leistungsgrundsatz ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle,
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2014 – 6 B 1012/14 -, juris.
12Nach diesen Maßstäben ist die in der Stellenausschreibung aufgestellte formale Voraussetzung eines Nachweises der Führungsfähigkeit fehlerhaft. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass die Wahrnehmung des streitigen Dienstpostens zwingend eine besondere Führungsfähigkeit voraussetzt, die ein Bewerber, der bislang keine Führungsaufgaben wahrgenommen hat, sich nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auf dem Dienstposten selbst noch verschaffen kann. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Wahrnehmung des in Rede stehenden Dienstpostens Führungsfähigkeit erfordert. Doch rechtfertigt dies nicht, das Merkmal der Führungsfähigkeit im Sinne eines vom Leistungsvergleich ausschließenden Anforderungsprofils festzulegen und dadurch das Bewerberfeld von vornherein einzuengen. Vielmehr gebietet es der durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Grundsatz der Bestenauslese, Eignung und Leistungen der Bewerber im Bereich der Führungsfähigkeit erst im Rahmen des Leistungsvergleichs unter den Bewerbern zu berücksichtigen. Im Übrigen bestehen gegenüber dem als Anforderungsprofil festgelegten Merkmal der Führungsfähigkeit auch insoweit rechtliche Bedenken, als die Ausschreibung es erlaubt, die Führungsfähigkeit nicht nur durch einschlägige Bewertungen der Führungsfähigkeit in den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, sondern auch durch ein mit den Bewerbern zu führendes „strukturiertes Interview“ nachzuweisen. Ein das Bewerberfeld von vornherein einengendes Anforderungsprofil ist nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn mit ihm objektivierbare, gerichtlich überprüfbare Kriterien festlegt werden. Dies ist im Falle der durch ein „strukturiertes Interview“ nachzuweisenden Führungsfähigkeit nicht der Fall. Der Antragsgegner legt in der Ausschreibung insbesondere nicht dar, welche Kriterien der Bewerber erfüllen muss, um in einem „strukturierten Interview“ seine Führungsfähigkeit erfolgreich nachzuweisen.
13Das fehlerhafte Anforderungsprofil wirkt sich jedoch nicht zu Lasten des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin aus. Der Antragsgegner durfte den Beigeladenen der Antragstellerin bei der Besetzung des Dienstpostens auch ohne Berücksichtigung des Anforderungsprofils des Nachweises der Führungsfähigkeit im Wege eines Leistungsvergleichs vorziehen.
14Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 93 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,
15vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 - und vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris.
16Davon ausgehend durfte der Antragsgegner bei einem Leistungsvergleich zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen von einem Leistungsgleichstand ausgehen. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Gesamturteil (3 Punkte) und in der Wertesumme der Einzelmerkmale (23 Punkte) im statusrechtlichen Amt A 11 gleich beurteilt. Der Beigeladene wurde in seiner vorangegangenen Beurteilung im statusrechtlichen Amt A 11 mit dem Gesamtergebnis 3 Punkte und einer Wertesumme der Einzelbewertungen von 24 Punkten beurteilt. Die Antragstellerin wurde in der vorangegangenen Beurteilung im Gesamtergebnis mit der Bestnote 5 Punkte und einer Wertesumme der Einzelbewertungen von 34 Punkten beurteilt. Diese Beurteilung ist mit der des Beigeladenen nicht ohne weiteres vergleichbar, weil die Antragstellerin - anders als der Beigeladene - ihre vorangegangene Beurteilung im statusrechtlichen Amt A 10 erhielt. Wird die Auswahlentscheidung – wie hier – auf der Grundlage nicht unmittelbar vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen getroffen, ist der Dienstherr gehalten, die in unterschiedlichen Statusämtern ergangenen dienstlichen Beurteilungen durch eine gewichtende Betrachtung miteinander vergleichbar zu machen. Bei dieser Gewichtung darf der Dienstherr der im höheren statusrechtlichen Amt erteilten Beurteilung ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich ein höheres Gewicht beimessen, weil mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Gewichtung hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn,
17vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2015 – 1 B 1327/14 -, juris; Beschluss vom 21.11.2013 – 6 B 1030/13 -, m.w.N. juris.
18Der Antragsgegner hat die in den Vergleichsgruppen der Ämter A 10 und A 11 erstellten Beurteilungen dahingehend gewichtet, dass er die beste 5-Punkte-Bewertung aus der Vergleichsgruppe A 10 (Wertesumme aller Einzelbewertungen 35 Punkte) mit der besten 3-Punkte-Beurteilung (Wertesumme aller Einzelbewertungen 24 Punkte) gleichgesetzt hat. Die Gleichsetzung einer in der Vergleichsgruppe A 10 erteilten Beurteilung mit einer in der Beurteilung der Vergleichsgruppe A 11, die formal um 2 Punktwerte im Gesamturteil und 11 Punkte in der Wertesumme der Einzelbewertungen ausgefallen ist, hat der Antragsgegner mit Besonderheiten in der Vergleichsgruppe A 11 begründet. In der Vergleichsgruppe A 11 werde ein strenger Beurteilungsmaßstab angelegt, weil hier ausschließlich Beamtinnen und Beamte mit II. Fachprüfung beurteilt würden. Die Vergleichsgruppe A 11 zeichne sich wegen der nur geringen Beförderungsmöglichkeiten nach A 12 durch eine geringe Fluktuation aus und umfasse eine vergleichsweise große Anzahl von etwa 850 Personen. Die durchschnittliche Verweildauer eines Beamten in der Vergleichsgruppe A 11 sei mit mehr als 10 Jahren außergewöhnlich lang. Diese Erwägungen lassen Ermessensfehler bei der Gewichtung der in der Vergleichsgruppe A 11 erteilten dienstlichen Beurteilungen nicht erkennen. Dass den in der Vergleichsgruppe A 11 erteilten Beurteilungen ein gegenüber der Vergleichsgruppe A 10 strengerer Beurteilungsmaßstab zugrundeliegt, wird nachvollziehbar auch durch die aktuelle dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 03.11.2014 belegt. Die aktuelle Beurteilung vom 03.11.2014, mit der die Antragstellerin erstmals im Amt A 11 beurteilt wurde, fällt im Vergleich mit der vorangegangenen Beurteilung, die für die Antragstellerin noch im Amt A 10 erstellt wurde, um 2 Punktwerte im Gesamturteil und 11 Punktwerte der Einzelbewertungen schlechter aus.
19Durfte der Antragsgegner somit von einem Leistungsgleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen ausgehen, so war er berechtigt, bei der Auswahlentscheidung auf das Hilfskriterium des Zeitpunkts der Ernennung im Eingangsamt der Laufbahn abzustellen und dem Beigeladenen den Vorzug gegenüber der Antragstellerin zu geben.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
21Die Bestimmung des Streitwertes in dem vorliegenden auf die vorläufige Freihaltung eines Dienstpostens gerichteten Verfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Er entspricht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens der Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 €.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.