Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Sept. 2014 - 19 K 3183/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die am 00.00.1992 geborene Klägerin bewarb sich im September 2012 um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Sie legte mit ihrer Bewerbung verschiedene ärztliche Befundberichte über den Zustand ihres rechten Knies vor. Der Polizeiarzt Dr. Q. gelangte nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen in seinem Bericht vom 23.04.2013 zu dem Ergebis, dass die Klägerin polizeidienstuntauglich ist. Zur Begründung führte er aus, dass im rechten Knie der Klägerin ausweislich des ärztlichen Berichts der Gemeinschaftspraxis C. I. für Radiologie und Nuklearmedizin vom 26.03.2013 nach erlittener Kreuzbandruptur eine osteochondrale Läsion im lateralen femurcondylus bestehe. Außerdem bestünden Hinweise auf eine Chondropathia patellae sowie Veränderungen der Menisci. Die bestehende osteochondrale Läsion im lateralen Femurcondylus sowie die Condropathia patellae stellten chronische Veränderungen an einem wichtigen Gelenk i.S.v. Ziff. 4.4 der bundeseinheitlichen Vorschrift zu ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit (PDV 300) dar. Diese chronische Veränderung an dem durch mehrere Verletzungen vorgeschädigten Kniegelenk der Klägerin führe zur Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin, auch wenn der Bericht der Drs. E. u.a. vom 11.04.2013 nach der Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes und der Innenmeniskusnaht von einer Restitutio ad integrum spreche.
3Das beklagte Land lehnte die Einstellung der Klägerin in den Polizeivollzugsdienst daraufhin mit Bescheid vom 23.04.2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin nach Einschätzung des zuständigen Polizeiarztes polizeidienstunfähig sei.
4Die Klägerin hat am 21.05.2013 Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2013 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als polizeidiensttauglich zum Auswahlverfahren für die Einstellung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2013 zuzulassen. Gleichzeitig hat die Klägerin im Wege einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 19 L 734/13 begehrt, sie vorläufig am Auswahlverfahren zur Einstellung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2013 teilnehmen zu lassen. Das beklagte Land hat die Klägerin aufgrund eines im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung im Jahr 2013 zugelassen, obwohl es die Klägerin nach wie vor für polizeidienstuntauglich hält. Die Klägerin hat am 07.08.2013 am Auswahlverfahren teilgenommen und einen Rangordnungswert von 94,652 erzielt. Dieser Rangordnungswert war nicht ausreichend für eine Einstellung im Jahr 2013. Der zu erzielende Rangordnungswert lag bei mindestens 98,934.
5Das Gericht hat Beweis erhoben zur Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. med. I1. .K. . F. . Der gerichtlich bestellte Gutachter untersuchte die Klägerin am 22.11.2013 persönlich und wertete bei der Erstellung seiner gutachterlichen Stellungnahme u.a. eine am 02.09.2011 und eine am 25.03.2013 in der Gemeinschaftspraxis C. I. , Radiologie und Nuklearmedizin (Dr. B. ) gefertigte MRT-Aufnahme vom rechten Kniegelenk der Klägerin aus. Die MRT-Aufnahme vom 02.09.2011 war vor der am 20.10.2011 arthroskopisch durchgeführten Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie der Klägerin gefertigt worden. Der gerichtlich bestellte Gutachter gelangt in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 26.11.2013, 22.01.2014 und 01.06.2014 zu der Einschätzung, dass die Klägerin bei einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten haben werde und dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dauernd dienstunfähig sein werde. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die am 20.10.2011 erstellte Kreuzbandplastik des rechten Kniegelenks habe zwar zu einer guten Stabilisierung des rechten Kniegelenks geführt. Das rechte Kniegelenk weise aber mehrere chronische Veränderungen auf. Die osteochondrale Läsion in der äußeren Oberschenkelgelenkrolle stelle eine echte Osteochondrose, also eine deutliche degenerative Veränderung des Knochens sowie des Knorpels dar. Die Veränderungen auf der Rückseite der Kniescheibe stellten eine Chondropathia patellae zweiten Grades dar. Diese jetzt schon nachgewiesenen Veränderungen der Gelenkanatomie würden sich bei einer Einstellung in Polizeivollzugsdienst voraussichtlich schon vor Erreichen des 30. Lebensjahres zu einer Kniegelenksarthrose (Gonarthrose) entwickeln. Bei einem Fortschreiten der arthrotischen Veränderungen werde oftmals das Einsetzen einer Totalendprothese erforderlich. Nach der Versorgung mit einem Totalendogelenk sei die volle Polizeidiensttauglichkeit nicht mehr gegeben.
6Die Klägerin hat den Klageantrag geändert. Sie trägt vor, dass sie aus medizinischer Sicht nicht polizeidienstunfähig sei. Ausweislich der Bescheinigung des Orthocenters X. vom 11.04.2013 (Dr. U. ) habe die Operation zur Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes und die Innenmeniskusnaht zu einem Zustand im Sinne einer Restitutio ad integrum geführt. Das Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters sei unstimmig. Bei ihrer vom Gutachter am 22.11.2013 durchgeführten Untersuchung seien entgegen den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme keine Reibegeräusche bei Beuge- und Streckbewegungen des rechten Knies zu hören gewesen. Die osteochondrale Läsion in der äußeren Oberschenkel-Gelenkrolle werde erstmals vom gerichtlich bestellten Gutachter als eine echte Osteochondrose bewertet. Ihre behandelnden Ärzte hätten dies bislang anders bewertet. Sie hätten lediglich angegeben, dass es einen Hinweis auf eine mögliche Osteochondrose geben könne. Der operierende Arzt, Dr. U. , habe eine sog. „bone bruise“ festgestellt. Sie habe die MRT-Aufnahme vom 25.03.2013 durch den sie behandelnden Arzt Dr. U1. begutachten lassen. Ausweislich seines Befundberichtes vom 15.04.2014 könnten wesentliche chondrale Schäden nicht nachgewiesen werden. Im Bereich des lateralen Femurkonylus sei zwar eine gelenkflächenparallele Sklerosierungszone vorhanden. Die knöcherne Kontur der Gelenkfläche sei aber nicht signifikant deformiert; die Knorpelschicht sei unauffällig intakt geblieben. Der gerichtlich bestellte Gutachter sei offensichtlich für die Auswertung von MRT-Aufnahmen nicht ausreichend qualifiziert. Sie – die Klägerin – habe am 14.08.2014 durch den sie behandelnden Arzt Dr. U1. eine erneute MRT-Untersuchung ihres rechten Knies durchführen lassen. Dr. U2. schließe in seinem Befundbericht vom 14.08.2014 das Vorliegen einer Osteochondrosis dissecans aus. In diesem Befundbericht führe er aus:
7„Man erkennt im lateralen Femurkondylus...eine subcorticale halbmondförmige Skleroselinie. Das Spongiosa-Fettsignal ist beidseits der Linie unauffällig. Es besteht kein Ödem und die Knorpelschicht im Bereich dieses Befundes erscheint nicht ausgedünnt und regelrecht kontinuierlich. Der Befund ist gegenüber den älteren Voraufnahmen vom März 2013 unverändert. Es handelt sich wahrscheinlich um den Residualzustand einer stattgehabten osteochondralen Impression im Rahmen der früheren Verletzung, die zu der Kreuzbandruptur geführt hat. Es ist aber keine relevante residuelle Gelenkflächenschädigung oder Deformität verblieben und es besteht hier offensichtlich auch kein Reizzustand. Der Verlauf und der Befund sprechen gegen eine Osteochondrosis dissecans.“
8Die Klägerin beantragt,
9festzustellen, dass der Bescheid des beklagten Landes vom 23.04.2013 rechtswidrig war.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es schließt sich der Einschätzung des gerichtlich bestellten Gutachters an und hält die Klägerin wegen der chronischen Veränderungen in ihrem rechten Kniegelenk für polizeidienstuntauglich. Es bestehe kein Anlass zur Einholung eines weiteren medizinischen Fachgutachtens. Das vorliegende Gutachten sei plausibel. Es bestehe auch kein Anlass, an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.
13Der Sachverständige Dr. F. ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem schriftlichen Gutachten und zur Bewertung der von Dr. U1. am 14.08.2014 gefertigten MRT-Aufnahmen in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zwar zulässig. Der Bescheid vom 23.04.2013, mit dem das beklagte Land die Zulassung der Klägerin zum Auswahlverfahren für das Einstellungsjahr 2013 abgelehnt hat, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Die Klägerin besitzt ein berechtigtes Inetresse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit. Sie hat sich erneut für das Einstellungsjahr 2014 um eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes beworben. Bei einem rechtskräftigen Erfolg ihrer Feststellungsklage könnte das beklagte Land das Einstellungsersuchen der Klägerin künftig nicht mehr mit der Begründung ablehnen, dass sie aufgrund des Zustandes an ihrem rechten Kniegelenk polizeidienstuntauglich ist.
18Die Klage ist aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 23.04.2013 ist rechtmäßig.
19Das beklagte Land hat die Klägerin zu Recht wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht zum Auswahlverfahren 2013 zugelassen.
20Nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkugen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilung erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuziehen, bedeuet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststelllungen treffen zu können. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle köperliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu messen ist.
21Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Sachstand des Bewerbers, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. Nach neuerer Rechtsprechung des BVerwG hat sich der Maßstab für die zutreffende Prognoseentscheidung geändert. Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird oder dass bis zum Erreichen der Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auftreten werden. Die Änderung des Prognosemaßstabs beruht darauf, dass die Prognose wegen des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität medizinischer Prognosen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist, die nicht einseitig zu Lasten des Bewerbers gehen dürfen,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12/11 -, juris.
23Der medizinische Sachverständige muss das Ausmaß der gesundheitlichen Einschränkungen des Bewerbers feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen.
24Die vom gerichtlich bestellten Gutachter Dr. F. getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass bei der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Polizeidienstunfähigkeit eintreten würde und dass im Falle der Klägerin bis zum Erreichen der Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auftreten werden. Der Gutachter Dr. F. hat in seinen schriftlichen Stellungnahmen chronische Veränderungen im rechten Kniegelenk der Klägerin festgestellt. Die osteochondrale Läsion in der äußeren Oberschenkelgelenkrolle bewertet er als eine echte Osteochondrose, also eine deutliche degenerative Veränderung des Knochens sowie des Knorpels. Die Veränderungen auf der Rückseite der Kniescheibe stuft er als eine Chondropathia patellae zweiten Grades ein. Diese jetzt schon nachgewiesenen Veränderungen der Gelenkanatomie würden sich angesichts der mit dem Polizeivollzugsdienst verbundenen körperlichen Belastungen bei der Klägerin voraussichtlich schon vor Erreichen des 30. Lebensjahres zu einer Kniegelenksarthrose (Gonarthrose) entwickeln. Die Kniegelenksarthrose werde voraussichtlich häufige Facharztbesuche und krankheitsbedingte Fehlzeiten, schlimmstenfalls die Versorgung mit einem Totalendogelenk erforderlich machen.
25Die Einschätzung ist plausibel. Es bestand kein Anlass zu der von der Klägerin beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Liegen zu einer erheblichen Tatsache – wie hier - bereits gutachterliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Ungenügend sind Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbar Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen,
26vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2013 – 10 B 34/12 – juris.
27Dies ist hier nicht der Fall. Die Richtigkeit der Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters werden durch die Einwände der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
28Die Bescheinigung des Orthocenters X. (Dr. U. ) vom 11.04.2013 begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Soweit die Bescheinigung von einem Restitutio ad integrum spricht bezieht sich diese Aussage nur auf die Rekonstruktion des Kreuzbandes. Dass die Rekonstruktion des Kreuzbandes operativ gelungen ist und zu einer Stabilisierung des Gelenkes geführt hat, stellt der Gutachter nicht in Frage. Der Zustand des Kreuzbandes ist für die Beurteilung durch den Gutachter nicht ausschlaggebend. Der Gutachter stellt bei der Annahme der Polizeidienstunfähigkeit im Wesentlichen auf zwei festgestellte degenerative Veränderungen im Kniegelenk ab, und zwar auf die osteochondrale Veränderung in der äußeren Oberschenkel-Gelenkrolle und die Veränderung hinter der Kniescheibe im Sinne einer Chondropathia patellae zweiten Grades. Soweit es in der Bescheinigung des Ortocenters X. vom 11.04.2013 heißt, eine Patellalateralisation sei weder klinisch noch bildmorphologisch darstellbar, steht dies in Widerspruch zu den Stellungnahmen der Gemeinschaftspraxis C. I. vom 26.03.2013 und 02.09.2011, die nach Auswertung der MRT-Aufnahmen vom 02.09.2011 und 25.03.2013 eine „diskrete Signalstörung des Patellaknorpels als Hinweis auf Chondropathia patellae 2. Grades“ feststellen. Zu der Veränderung in der Oberschenkel-Gelenkrolle trifft die Bescheinigung vom 11.04.2013 keine Aussage, obwohl in dem Bericht der Gemeinschaftspraxis C. I. vom 26.03.2013 von einer „vorbekannten osteochondralen Läsion im lateralen Femurkondylus“ die Rede ist. Die vorbekannte Läsion wird in dem Bericht der Gemeinschaftspraxis C. I. vom 02.09.2011als „etwas ausgedehntere osteochondrale Läsion von 10 mm Flächendurchmesser“ beschrieben.
29Dass der gerichtlich bestellte Gutachter die Veränderungen im rechten Kniegelenk der Klägerin für so bedeutsam hält, dass sie aus seiner Sicht Ursache für eine vorzeitige Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin sein wird, ist plausibel. Bei dem im September 2011 diagnostizierten knöchernen Ausriss des vorderen Kreuzbandes handelte es sich ausweislich des Befundberichts der Gemeinschaftspraxis C. I. vom 02.09.2011 um einen älteren Riss. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass ein nicht sofort behandelter knöchener Ausriss des vorderen Kreuzbandes eine Instabilität des Kniegelenks verursacht und die festgestellten negativen Folgen im Kniegelenk bewirken kann.
30Die von der Klägerin in Abrede gestellten Reibegeräusche im rechten Kniegelenk hat der Gutachter nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass er bei der persönlichen Untersuchung der Klägerin am 22.11.2013 „retropatellare Reibegeräusche und ein gewisses Gelenkknarren“ durch die aufgelegte linke Hand wahrgenommen habe. Die durch Handauflegen nachgewiesenen Reibegeräusche seien durch Knorpelschäden im Retropatellagelenk verursacht. Die von der Klägerin bestrittene Fachkunde des Gutachters für die Auswertung von MRT-Aufnahmen ist zur Überzeugung des Gerichts gegeben. Der Gutachter hat zahlreiche Teilnahmebescheinigungen vorlegt, die die Teilnahme des Gutachters an Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der MRT-Fachkunde belegen. Im Übrigen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung in überzeugender Weise darauf hingewiesen, dass er in seiner langjährigen Berufspraxis bereits seit Ende der 1980-iger Jahre regelmäßig MRT-Aufnahmen ausgewertet hat.
31Die Berichte des Dr. U1. vom 15.04.2014 und 14.08.2014 bieten schließlich ebenfalls keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu zweifeln. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und plausibel dargelegt, warum er die Veränderungen in der äußeren Oberschenkelgelenkrolle und hinter der Kniescheibe des rechten Kniegelenks der Klägerin auch nach Auswertung der am 14.08.2014 in der Praxis des Dr. U1. gefertigten MRT-Aufnahmen als degenerative Veränderungen einstuft, die einer Einstellung der Klägerin in den Polizeivollzugsdienst entgegenstehen. Er hat die Veränderung hinter der Kniescheibe im Sinne einer Chondropathie patellae 2. Grades auf den von ihm vorgelegten Ausdrucken der MRT-Aufnahmen als „erkennbar hellere Strukturierung“ verortet. Die Veränderung in der äußeren Oberschenkelgelenkrolle hat er auf den vorgelegten MRT-Aufnahmen ebenfalls lokalisiert und sie als sog. „Gelenkmaus“ im Sinne einer noch nicht abgestoßenen und noch im Gelenkbett befindlichen Osteonecrose bezeichnet. Dieses Stadium der Osteonecrose sei eine Vorstufe zur sog. Osteochondrosis dissecans, die gegeben sei, wenn die als „Gelenkmaus“ bezeichnete Knochenveränderung abgestoßen worden sei und sich nicht mehr im Gelenkbett befinde. Nach Einschätzung des Gutachters hat sich der in den MRT-Aufnahmen vom 14.08.2014 abgebildete Zustand der Veränderung in der äußeren Oberschenkelgelenkrolle gegenüber den älteren MRT-Aufnahmen vom 25.03.2013 noch verschlechtert. Soweit der die Klägerin behandelnde Radiologe Dr. U1. in seinem Befundbericht vom 14.08.2014 ausführt, „Verlauf und Befund sprechen gegen eine Osteochondrosis dissecans“, vermag diese Bewertung die Richtigkeit der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige Dr. F. hat die Veränderung in der äußeren Oberschenkelgelenkrolle in seinen schriftlichen Stellungnahmen nicht als Osteochondrosis dissecans eingeschätzt. Er bewertet die Knochen- und Knorpelveränderung im Knie der Klägerin als echte Osteochondrose und Osteonecrose. Das Stadium der Osteochondrosis dissecans sei nach den Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung noch nicht erreicht, weil die Knochenveränderung im rechten Kniegelenk der Klägerin noch nicht aus dem Gelenkbett abgestoßen worden sei. Der Grad der bei der Klägerin festgestellten Osteochondrose lässt nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters befürchten, dass die erst 22 Jahre alte Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten haben und vor Erreichen der Altersgrenze dauernd dienstunfähig sein wird.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Rechtsmittelbelehrung
34Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
35- 36
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 37
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 38
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 39
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 40
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
42Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
43Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
44Beschluss
45Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
465.000,00 €
47festgesetzt.
48Gründe
49Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
52Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
53Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.