Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 22. Aug. 2016 - 18 L 1868/16.A
Gericht
Tenor
1. |
Der Antragstellerin wird zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt I. -Q. . T. aus C. beigeordnet. |
2. |
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 6908/16.A wird hinsichtlich der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.7.2016 enthaltenen Abschiebungsanordnung nach Bulgarien angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. |
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Gründe
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg, weil die Antragstellerin wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst aufzubringen und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 6908/16.A hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien anzuordnen,
5ist zulässig und begründet.
6Der Abschiebung der Antragstellerin nach Bulgarien steht entgegen, dass das Asylverfahren in Bulgarien systemische Mängel aufweist. Zur Begründung wird auf die der Antragsgegnerin bekannten
7Urteile der Kammer vom 23.10.2015 - 18 K 3669/15.A -, der 20. Kammer des VG Köln vom 18.6.2015 - 20 K 6416/14.A - und der 3. Kammer des VG Köln vom 2.12.2015 - 3 K 3991/15.A -
8Bezug genommen, soweit die Begründung sich nicht auf die besonderen Umstände bei den Klägern der genannten Verfahren beziehen.
9Daran ändern auch die neuesten der Kammer vorliegenden Auskünfte zum bulgarischen Asylverfahren nichts. Vielmehr verläuft danach entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts das bulgarische Asylverfahren nicht reibungslos und ist auch hinsichtlich der Versorgung von Asylbewerbern teilweise defizitär. Laut Auskunft von
10W. J. vom 30.6.2016 an das VG Aachen, S. 3, 4, 5, 7,
11werden Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Bulgarien grundsätzlich nicht über ihre Rechte und die ihnen zustehenden Rechtsbehelfe belehrt. Sobald ihnen die in bulgarische Sprache verfasste Polizeianordnung, in der sie zum Erscheinen vor einer Abteilung der staatlichen Flüchtlingsbehörde aufgefordert werden, übergeben wurde, werden sie – was ihre Rechte als Asylsuchende betrifft – sich selbst überlassen. Eine schriftliche Belehrung über das Asylverfahren sowie die Rechte und Pflichten in einer Sprache, die die Asylsuchenden verstehen, erhalten diese in Bulgarien in der Praxis erst im Rahmen ihrer ersten Registrierungsbefragung bei der staatlichen Flüchtlingsbehörde. Es ist langjährige Praxis der staatlichen Flüchtlingsbehörde, Asylsuchende von einem Verbleib in Bulgarien abzuschrecken, indem ihre Registrierung und entsprechende Unterbringung unrechtmäßig verzögert werden. Der Asylsuchende, der nicht als gefährdete Person eingestuft und identifiziert ist – für solche Personen gilt etwas anderes – kommt in der Praxis unter Umständen nicht reibungslos in den Genuss der Aufnahmeleistungen einschließlich der Unterbringung. Dublin-Rückkehrer erhalten keine Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit der staatlichen Flüchtlingsbehörde. Gelingt es dem Dublin-Rückkehrer, mit der staatlichen Flüchtlingsbehörde in Kontakt zu treten, besteht dennoch keine Garantie, dass er reibungslos in einem ihrer Lager untergebracht wird. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Dublin-Rückkehrern Aufnahmeleistungen nicht in vollem Umfang zustehen, etwa wenn ihr ursprüngliches Asylverfahren ausgesetzt wurde. Sie haben dann keinen Anspruch auf Unterkunft, Lebensmittel, soziale Unterstützung, Krankenversicherung und kostenlose medizinische Versorgung. Das gilt umso mehr, wenn das ursprüngliche Asylverfahren nach einer dreimonatigen Aussetzung beendet worden ist. Zudem wurde zum 1.1.2016 in Bulgarien die Inhaftnahme von Asylsuchenden eingeführt; allerdings verfügt die staatliche Flüchtlingsbehörde – obwohl es bereits Pläne in dieser Richtung gibt – noch nicht über geschlossene Bereiche innerhalb Ihrer Aufnahmelager und hat dementsprechend noch keine Inhaftnahme-Anordnungen ausgegeben. In der Praxis laufen Dublin-Rückkehrer jedoch Gefahr, in der Zeit von der Übergabe der Anordnung zum Erscheinen in einem Aufnahmelager der staatlichen Flüchtlingsbehörde durch die Grenzpolizei bis zum Erhalt einer Registrierungskarte als Asylsuchende in Vor-Abschiebehaft genommen zu werden.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.