Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Sept. 2014 - 18 K 7743/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d
2Nachdem bei einer Radarkontrolle in Düsseldorf auf der BAB 46, Fleher Brücke, in Fahrtrichtung Neuss am 4.6.2013 um 18.46 Uhr festgestellt worden war, dass mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 00 00 0000, als dessen Halterin die Klägerin in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen war, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft um 33 km/h überschritten worden war, versandte die Landeshauptstadt Düsseldorf unter dem 18.6.2013 an die Klägerin einen Zeugenanhörungsbogen, der unbeantwortet blieb. Nach Feststellung, dass die Hauptniederlassung der Klägerin sich in Wuppertal befand, wurde dieser ein weiterer Zeugenanhörungsbogen vom 23.7.2013 übersandt, woraufhin ihr Bevollmächtigter unter dem 25.7.2013 mitteilte, er sei weder Halter noch Führer, bislang sei nur fahrlässig ermittelt worden und er werde bei weiterem Vorgehen Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger stellen. Daraufhin stellte die Landeshauptstadt Hannover das Ordnungswidrigkeitenverfahren Ende August 2013 ein.
3Nach Anhörung zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage meldete sich bei der Beklagten telefonisch eine Mitarbeiterin der Firma L. und teilte mit, es sei vergessen worden, den Namen der ihr bekannten Fahrzeugführerin mitzuteilen, was mit E-Mail vom 23.9.2013 weiter erläutert wurde. Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 7.11.2013 erlegte der Beklagte der Klägerin unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung für das oben genannte Fahrzeug und eventuelle Ersatzfahrzeuge die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs für den Zeitraum von einem Jahr auf, drohte für den Fall von Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an und setzte Gebühren und Auslagen in Höhe von 203,45 Euro fest.
4Mit der dagegen am 12.12.2013 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Sie sei als Leasingunternehmen nicht Halterin des Fahrzeugs, weil gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei allgemeiner Vertragsgestaltung und aufgrund der tatsächlichen, vornehmlich wirtschaftlichen Verfügungsgewalt allein der Leasingnehmer Halter sei. Das sei hier die die Firma L. N. T. (oder D. ) GmbH. Nach Ziffer II 1 a der klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde das Fahrzeug entweder auf den Leasinggeber oder auf den Leasingnehmer zugelassen und sei der Leasingnehmer während der Vertragsdauer in jedem Falle Halter des Fahrzeugs, so dass ihm auch die Erfüllung der damit verbundenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten obliege. Die Klägerin könne deshalb keine Fahrtenbuchauflage erfüllen. Falls sie ihre Auskunftspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben sollte, sei dies lediglich ein Versehen, aber nicht beabsichtigt gewesen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7.11.2013 aufzuheben.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er verteidigt seine Fahrtenbuchauflage und führt vertiefend aus: Die Klägerin habe in der Vergangenheit bereits mehrfach den tatsächlichen Halter des auf sie zugelassenen Fahrzeugs nicht angegeben, so dass es nicht möglich gewesen sei, den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln und eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Hier komme hinzu, dass die Klägerin in den Räumen des Leasingnehmers eine Zweigniederlassung eingerichtet habe, woraus sich abweichend von den üblichen Fällen ein besonderes Näheverhältnis zwischen beiden ergebe.
10Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.1.2014 (18 L 1930/13) abgelehnt. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 12.6.2014 (8 B 110/14) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses wiederhergestellt bzw. angeordnet.
11Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 18 K 7743/13 und 18 L 1930/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage hat keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung i.V.m. den Ausführungen im Beschluss des Einzelrichters vom 13.1.2014 zum Aktenzeichen 18 L 1930/13. Danach ist die Klägerin (zumindest Mit-) Halterin. Der gegenteiligen Ansicht des OVG NRW in seinem Beschluss vom 12.6.2014 zum Aktenzeichen 8 B 110/14 vermag sich der Einzelrichter zwar grundsätzlich, aber nicht für den vorliegenden Fall anzuschließen, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin deren Mithalter-Eigenschaft nahelegen, wie im Beschluss vom 13.1.2014 ausgeführt worden ist. Es spricht nämlich nichts dafür, dass die Klägerin ausdrücklich eine vom Gebot des § 13 Abs. 4 FZV abweichende Verhaltenspraxis fixieren wollte. Hinzu kommt, dass sie ebenfalls Kosten trägt, weil sie gemäß Seite 4 ihres vorgelegten Leasingvertrags einen Teil der Kosten für eine 15.000 km/Jahr übersteigende Fahrleistung im Rahmen einer Toleranz von 5.000 km übernimmt. Gemäß Ziffer III 3 a ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernimmt sie zudem die Kosten für Verschleißreparaturen und Wartungsarbeiten entsprechend einzelvertraglicher Absprachen, wenn – wie hier – die Leasingrate auch einen Anteil für Verschleiß und Wartung beinhaltet. Zusätzlich nimmt der Leasinggeber ausweislich des letzten Absatzes des vorgelegten Leasingvertrags einen eventuell erforderlich werdenden Austausch der Schlossanlage – wenn auch auf Kosten des Leasingnehmers – selbst vor.
14Angesichts der alleinigen Eintragung der Klägerin als Halterin in die Zulassungsbescheinigung Teil I konnte der Beklagte auch keine vom OVG NRW angesprochenen Ermessenserwägungen zur Auswahl des Adressaten der Ordnungsverfügung treffen; die andere Mithalterin war dem Beklagten unbekannt.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Sept. 2014 - 18 K 7743/13
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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Sept. 2014 - 18 K 7743/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Verwaltungsgericht Köln 18 K 7743/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2013 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2450,86 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 VwGO hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
3Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mehr für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Fahrtenbuchauflage als für ihre Rechtmäßigkeit. In einem solchen Fall überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse.
4Die bei summarischer Prüfung durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung beruhen darauf, dass gegenwärtig mehr dagegen als dafür spricht, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halterin des Tatfahrzeugs im Sinne des § 31a StVZO war.
5Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 8 B 453/11 -, juris, Rn. 17, vom 20. Juli 2011 - 8 A 927/10 -, Abdruck S. 3 f., vom 19. Januar 2012 - 8 A 2641/11 -, Abdruck S. 3, und vom 17. September 2012 - 8 B 979/12 -, Abdruck S. 3; siehe auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 9.
6Der Begriff des Halters gilt nach einhelliger Auffassung einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden.
7St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 9; ferner zu § 31a StVZO: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 8 A 3435/01 -, Abdruck S. 3, vom 5. Mai 2011 - 8 B 453/11 -, VRS 121, 319 = juris, Rn. 7, vom 20. Juli 2011 - 8 A 927/10 -, Abdruck S. 3, vom 19. Januar 2012 - 8 A 2641/11 -, Abdruck S. 2, vom 5. September 2012 - 8 B 985/12 -, Abdruck S. 2, und vom 17. September 2012 - 8 B 979/12 -, Abdruck S. 2; vgl. ferner Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 9, sowie König, ebenda, § 7 StVG Rn. 14 m.w.N.
8Auch für den Halterbegriff des § 31a StVZO gelten daher die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze.
9Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 ‑ 12 LA 267/07 -, ZfSch 2008, 356 = juris, Rn. 18; Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 31a StVZO Rn. 19; Weber, SVR 2014, 50, 52.
10Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann.
11Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 1 N 42.10 -, NJW 2010, 2743 = juris, Rn. 3; Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2010 - 11 B 08.2521 -, juris, Rn. 32 , und Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 11 ZB 12.1608 -, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 12. April 2012 - M 23 S 12.734 -, juris, Rn. 28; siehe ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5, jeweils m.w.N.
12Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist.
13Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = juris, Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Juni 2010 ‑ OVG 1 N 42.10 -, NJW 2010, 2743 = juris, Rn. 3.
14Ebenso wenig ist derjenige zwingend Halter eines Fahrzeugs, auf den dieses zugelassen ist. Auch und gerade die Fahrzeugzulassung ist allerdings ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall - insbesondere bei ungeklärten Verhältnissen - ausschlaggebende Bedeutung haben.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1977 - 7 B 192.76 -, DokBer A 1977, 180 = juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 14 L 1635/10 -, juris, Rn. 11 ff.; Stollenwerk, DAR 1997, 459, 460; Gehrmann, ZfSch 2002, 213, 215; Schäpe, in: Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 314.
16Denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 10.
18Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das schließt es gleichwohl nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = juris, Rn. 3, und vom 2. September 1997 - 10 S 1670/97 -, NZV 1998, 47 = juris, Rn. 3.
20Bei alledem können auch mehrere Personen zugleich Halter desselben Fahrzeugs sein.
21Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 ‑ 11 ZB 12.1608 -, juris, Rn. 22; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 21 m.w.N.
22Beispielsweise kann der Mieter oder Entleiher eines Fahrzeugs neben dem Vermieter bzw. Verleiher (Mit-)Halter sein. Der Vermieter oder Verleiher verliert die Haltereigenschaft nur dann, wenn der Mieter bzw. Entleiher alle anfallenden Kosten trägt und das Kraftfahrzeug seinem Einflussbereich völlig entzogen ist, etwa weil sich das Kraftfahrzeug an einem entfernten Ort befindet und bzw. oder hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges keine Weisungsbefugnisse mehr bestehen; dabei können lediglich langfristige Überlassungen an Dritte den Verlust der Halterstellung zur Folge haben.
23Vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2005 - 10 S 971/05 -, VRS 109, 468 = juris, Rn. 20 und 24; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 12 LA 267/07 -, ZfSch 2008, 356 = juris, Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2010 - 11 B 08.2521 -, juris, Rn. 32 f.; VG des Saarlandes, Urteil vom 24. Februar 2010 - 10 K 386/09 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Hannover, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 1575/09 -, juris, Rn. 19; VG Braunschweig, Urteil vom 31. Mai 2011 - 6 A 162/10 -, VD 2012, 123 = juris, Rn. 16 (zur Haltereigenschaft eines gewerblichen Autovermieters); siehe auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 378/90 -, BGHZ 116, 200 = juris, Rn. 7, und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. März 1979 - 1 Ss 69/79 -, VRS 57, 375 = juris, Rn. 16.
24Dementsprechend ist Halter eines Leasingfahrzeugs bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber.
25Vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1983 - VI ZR 108/81 -, BGHZ 87, 133 = juris, Rn. 12 ff., vom 26. November 1985 - VI ZR 149/84 -, NJW 1986, 1044 = juris, Rn. 13, und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06 -, BGHZ 173, 182 = juris, Rn.7; BayObLG, Beschluss vom 29 Januar 1985 - 1 Ob Owi 363/84 -, VRS 69, 70 = juris, Orientierungssätze 1 und 2; OLG Hamm, Urteil vom 14. November 1994 - 6 U 101/94 ‑, NJW 1995, 2233 = juris, Rn. 7 f.; vgl. ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 16a; Kuhnert, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 14; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Einf. v. § 535 Rn. 76.
26Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin als Leasinggeberin im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes am 4. Juni 2013 Halterin oder zumindest Mithalterin des Tatfahrzeugs gewesen ist.
27Zwar war hier das Fahrzeug - anders als dies in der Praxis beim Leasing regelmäßig der Fall ist - seit seiner Erstzulassung am 5. Dezember 2011 ununterbrochen und damit auch noch am 4. Juni 2013 auf die Antragstellerin zugelassen. Auch stand das Tatfahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch in ihrem Eigentum und war offensichtlich auch auf ihren Namen haftpflichtversichert. Die Antragstellerin war demgemäß sowohl in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen. Die hiervon ausgehende, gewichtige Indizwirkung für eine Haltereigenschaft der Antragstellerin ist vorliegend bei summarischer Prüfung der Sachlage indes entkräftet. Auf der Grundlage des bislang Vorgetragenen ist anzunehmen, dass die Leasingnehmerin im Tatzeitpunkt allein über das Fahrzeug tatsächlich und wirtschaftlich verfügen konnte.
28Nach dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Leasingvertrag Nr. 241403 vom 7. bzw. 12. Oktober 2011 war das Tatfahrzeug an die L. N. D. GmbH verleast. Der Vertrag, der den Kaufpreis des Fahrzeugs auf 49.419,99 € beziffert, sieht für eine Laufzeit von 36 Monaten eine jährliche Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs von 15.000 Kilometern und hierauf abgestimmte Gesamtleasingraten von monatlich 1.132,88 € vor. Die monatliche Gesamtleasingrate setzt sich zusammen aus einer Finanzleasingrate und einer Gesamtservicerate für Wartung und Verschleiß, Reifenersatz und Reifeneinlagerung, Rundfunkgebühren, Kfz-Steuer, Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, „Service-Fee“ und Wagenwäsche. Bereitstellungskosten werden laut Vertrag separat in Rechnung gestellt. Im Übrigen ist der Vertragsabschluss unter Anerkennung der Allgemeinen Leasingbedingungen der Antragstellerin erfolgt (siehe Seite 1 des Vertrags). Unter Ziffer II. 1. a der Leasingbedingungen (Stand August 2009) ist bestimmt, dass das Fahrzeug „entweder auf den Leasinggeber oder auf den Leasingnehmer zugelassen“ wird. Ferner heißt es dort, dass der Leasinggeber während der Vertragsdauer Eigentümer bleibt und der Leasingnehmer „in jedem Falle“ Halter des Fahrzeuges ist. Nach den Leasingbedingungen hat der Leasingnehmer auf seine Kosten das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten (Ziffer III. 2. a) und dem Leasinggeber gezahlte Beiträge zur Kfz-Steuer zu erstatten (Ziffer III. 4); bei Abschluss der Versicherung durch den Leasinggeber werden die Versicherungsprämien in die monatlichen Leasingraten eingerechnet (Ziffer IV. 4. a). Demgegenüber bleibt der Leasinggeber u. a. berechtigt, jederzeit - nach einer angemessenen Ankündigungszeit und nicht zur Unzeit - das Fahrzeug zu besichtigen (Ziffer III. 1. a); auch hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich über eine Änderung des Standortes des Fahrzeugs (Ziffer III. 1. d) oder über Schadensfälle (Ziffer IV. 2.) zu unterrichten. Der Leasingeber behält außerdem nach Ziffer VI. 1 ein Recht zur fristlosen Kündigung bei bestimmten dort im Einzelnen geregelten Vertragsverstößen. Fahrzeugrückgabe, Restwertabrechnung und Restwertrisiko (bei Rückgabe-Verträgen mit Kilometerabrechnung) sind unter Ziffer V. der Leasingbedingungen geregelt.
29Nach dieser Vertragsgestaltung dürfte das in Rede stehende Fahrzeug bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich der Leasingnehmerin zuzurechnen sein. Vor allem die Laufzeit des Leasingvertrages spricht dafür, dass ein wirtschaftlicher Zuständigkeitswechsel eintreten sollte und eingetreten ist. Die Leasingnehmerin trägt mit den Ratenzahlungen für die vereinbarte Vertragszeit von drei Jahren alle laufenden Kosten wie Wartung, Steuern oder Versicherung und steht - entsprechend dem Wesen des sog. Finanzierungsleasings - für die Vollamortisation der Anschaffungskosten ein. Dafür erhält sie für die Vertragsdauer das Recht, das Fahrzeug nach ihrem Belieben zeitlich und örtlich einzusetzen. Im Rahmen einer solchen Vertragsgestaltung ist es nur folgerichtig, dass die Leasingbedingungen vorsehen, der Leasingnehmer sei während der Laufzeit des Vertrags Halter des Kraftfahrzeuges.
30Die Antragstellerin dürfte auch nicht als Mithalterin anzusehen sein. Vor allem können die vertragsgemäß bei der Antragstellerin verbliebenen allgemeinen Kontrollrechte und das Kündigungsrecht bei vertragswidrigem Gebrauch keine Haltereigenschaft begründen; derartige Rechte sind üblicher Bestandteil eines Leasingvertrags und ändern nichts an der maßgebenden Tatsache, dass letztlich die Leasingnehmerin für einen längeren Zeitraum die alleinige Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug im Verkehr hatte. Irgendwelche Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Einsatzes des Fahrzeuges und der einzelnen Fahrten während der Leasingzeit standen der Antragstellerin vertraglich nicht zu, und nur darauf kommt es an. Insofern dürfte sich vorliegend auch nichts anderes aus dem Umstand ergeben, dass zum Tatzeitpunkt sowohl die Antragstellerin mit ihrer Zweigstelle als auch die Leasingnehmerin ihren Sitz in der B-Straße in H. hatten.
31Anzumerken bleibt, dass selbst unter der Annahme, die Antragstellerin sei zum Tatzeitpunkt Mithalterin des Tatfahrzeugs gewesen, bislang - soweit ersichtlich - Ermessenserwägungen bezüglich der Auswahl des Adressaten der Ordnungsverfügung fehlen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einem Leasingfahrzeug im Regelfall - wie auch hier - der Leasingnehmer derjenige ist, der das Fahrzeug tatsächlich im Verkehr nutzt, dürfte es unter Ermessengesichtspunkten nahe liegen, ihm gegenüber die Führung des Fahrtenbuches anzuordnen.
32Damit ist bezüglich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederherzustellen; hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 der Verfügung ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da sowohl die Gebührenfestsetzung als auch die Zwangsgeldandrohung bei Rechtswidrigkeit der Grundverfügung isoliert keinen Bestand haben werden.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest; die angefochtenen Gebühren werden in Höhe eines Viertels berücksichtigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Das in dem angefochtenen Bescheid zugleich angedrohte Zwangsgeld bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
35Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Verwaltungsgericht Köln 18 K 7743/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2013 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2450,86 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 VwGO hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
3Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mehr für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Fahrtenbuchauflage als für ihre Rechtmäßigkeit. In einem solchen Fall überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse.
4Die bei summarischer Prüfung durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung beruhen darauf, dass gegenwärtig mehr dagegen als dafür spricht, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halterin des Tatfahrzeugs im Sinne des § 31a StVZO war.
5Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 8 B 453/11 -, juris, Rn. 17, vom 20. Juli 2011 - 8 A 927/10 -, Abdruck S. 3 f., vom 19. Januar 2012 - 8 A 2641/11 -, Abdruck S. 3, und vom 17. September 2012 - 8 B 979/12 -, Abdruck S. 3; siehe auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 9.
6Der Begriff des Halters gilt nach einhelliger Auffassung einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden.
7St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 9; ferner zu § 31a StVZO: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 8 A 3435/01 -, Abdruck S. 3, vom 5. Mai 2011 - 8 B 453/11 -, VRS 121, 319 = juris, Rn. 7, vom 20. Juli 2011 - 8 A 927/10 -, Abdruck S. 3, vom 19. Januar 2012 - 8 A 2641/11 -, Abdruck S. 2, vom 5. September 2012 - 8 B 985/12 -, Abdruck S. 2, und vom 17. September 2012 - 8 B 979/12 -, Abdruck S. 2; vgl. ferner Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 9, sowie König, ebenda, § 7 StVG Rn. 14 m.w.N.
8Auch für den Halterbegriff des § 31a StVZO gelten daher die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze.
9Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 ‑ 12 LA 267/07 -, ZfSch 2008, 356 = juris, Rn. 18; Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 31a StVZO Rn. 19; Weber, SVR 2014, 50, 52.
10Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann.
11Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 1 N 42.10 -, NJW 2010, 2743 = juris, Rn. 3; Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2010 - 11 B 08.2521 -, juris, Rn. 32 , und Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 11 ZB 12.1608 -, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 12. April 2012 - M 23 S 12.734 -, juris, Rn. 28; siehe ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5, jeweils m.w.N.
12Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist.
13Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = juris, Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Juni 2010 ‑ OVG 1 N 42.10 -, NJW 2010, 2743 = juris, Rn. 3.
14Ebenso wenig ist derjenige zwingend Halter eines Fahrzeugs, auf den dieses zugelassen ist. Auch und gerade die Fahrzeugzulassung ist allerdings ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall - insbesondere bei ungeklärten Verhältnissen - ausschlaggebende Bedeutung haben.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1977 - 7 B 192.76 -, DokBer A 1977, 180 = juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 14 L 1635/10 -, juris, Rn. 11 ff.; Stollenwerk, DAR 1997, 459, 460; Gehrmann, ZfSch 2002, 213, 215; Schäpe, in: Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 314.
16Denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 10.
18Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das schließt es gleichwohl nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = juris, Rn. 3, und vom 2. September 1997 - 10 S 1670/97 -, NZV 1998, 47 = juris, Rn. 3.
20Bei alledem können auch mehrere Personen zugleich Halter desselben Fahrzeugs sein.
21Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 ‑ 11 ZB 12.1608 -, juris, Rn. 22; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 21 m.w.N.
22Beispielsweise kann der Mieter oder Entleiher eines Fahrzeugs neben dem Vermieter bzw. Verleiher (Mit-)Halter sein. Der Vermieter oder Verleiher verliert die Haltereigenschaft nur dann, wenn der Mieter bzw. Entleiher alle anfallenden Kosten trägt und das Kraftfahrzeug seinem Einflussbereich völlig entzogen ist, etwa weil sich das Kraftfahrzeug an einem entfernten Ort befindet und bzw. oder hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges keine Weisungsbefugnisse mehr bestehen; dabei können lediglich langfristige Überlassungen an Dritte den Verlust der Halterstellung zur Folge haben.
23Vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2005 - 10 S 971/05 -, VRS 109, 468 = juris, Rn. 20 und 24; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 12 LA 267/07 -, ZfSch 2008, 356 = juris, Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2010 - 11 B 08.2521 -, juris, Rn. 32 f.; VG des Saarlandes, Urteil vom 24. Februar 2010 - 10 K 386/09 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Hannover, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 1575/09 -, juris, Rn. 19; VG Braunschweig, Urteil vom 31. Mai 2011 - 6 A 162/10 -, VD 2012, 123 = juris, Rn. 16 (zur Haltereigenschaft eines gewerblichen Autovermieters); siehe auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 378/90 -, BGHZ 116, 200 = juris, Rn. 7, und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. März 1979 - 1 Ss 69/79 -, VRS 57, 375 = juris, Rn. 16.
24Dementsprechend ist Halter eines Leasingfahrzeugs bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber.
25Vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1983 - VI ZR 108/81 -, BGHZ 87, 133 = juris, Rn. 12 ff., vom 26. November 1985 - VI ZR 149/84 -, NJW 1986, 1044 = juris, Rn. 13, und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06 -, BGHZ 173, 182 = juris, Rn.7; BayObLG, Beschluss vom 29 Januar 1985 - 1 Ob Owi 363/84 -, VRS 69, 70 = juris, Orientierungssätze 1 und 2; OLG Hamm, Urteil vom 14. November 1994 - 6 U 101/94 ‑, NJW 1995, 2233 = juris, Rn. 7 f.; vgl. ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 16a; Kuhnert, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 14; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Einf. v. § 535 Rn. 76.
26Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin als Leasinggeberin im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes am 4. Juni 2013 Halterin oder zumindest Mithalterin des Tatfahrzeugs gewesen ist.
27Zwar war hier das Fahrzeug - anders als dies in der Praxis beim Leasing regelmäßig der Fall ist - seit seiner Erstzulassung am 5. Dezember 2011 ununterbrochen und damit auch noch am 4. Juni 2013 auf die Antragstellerin zugelassen. Auch stand das Tatfahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch in ihrem Eigentum und war offensichtlich auch auf ihren Namen haftpflichtversichert. Die Antragstellerin war demgemäß sowohl in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen. Die hiervon ausgehende, gewichtige Indizwirkung für eine Haltereigenschaft der Antragstellerin ist vorliegend bei summarischer Prüfung der Sachlage indes entkräftet. Auf der Grundlage des bislang Vorgetragenen ist anzunehmen, dass die Leasingnehmerin im Tatzeitpunkt allein über das Fahrzeug tatsächlich und wirtschaftlich verfügen konnte.
28Nach dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Leasingvertrag Nr. 241403 vom 7. bzw. 12. Oktober 2011 war das Tatfahrzeug an die L. N. D. GmbH verleast. Der Vertrag, der den Kaufpreis des Fahrzeugs auf 49.419,99 € beziffert, sieht für eine Laufzeit von 36 Monaten eine jährliche Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs von 15.000 Kilometern und hierauf abgestimmte Gesamtleasingraten von monatlich 1.132,88 € vor. Die monatliche Gesamtleasingrate setzt sich zusammen aus einer Finanzleasingrate und einer Gesamtservicerate für Wartung und Verschleiß, Reifenersatz und Reifeneinlagerung, Rundfunkgebühren, Kfz-Steuer, Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, „Service-Fee“ und Wagenwäsche. Bereitstellungskosten werden laut Vertrag separat in Rechnung gestellt. Im Übrigen ist der Vertragsabschluss unter Anerkennung der Allgemeinen Leasingbedingungen der Antragstellerin erfolgt (siehe Seite 1 des Vertrags). Unter Ziffer II. 1. a der Leasingbedingungen (Stand August 2009) ist bestimmt, dass das Fahrzeug „entweder auf den Leasinggeber oder auf den Leasingnehmer zugelassen“ wird. Ferner heißt es dort, dass der Leasinggeber während der Vertragsdauer Eigentümer bleibt und der Leasingnehmer „in jedem Falle“ Halter des Fahrzeuges ist. Nach den Leasingbedingungen hat der Leasingnehmer auf seine Kosten das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten (Ziffer III. 2. a) und dem Leasinggeber gezahlte Beiträge zur Kfz-Steuer zu erstatten (Ziffer III. 4); bei Abschluss der Versicherung durch den Leasinggeber werden die Versicherungsprämien in die monatlichen Leasingraten eingerechnet (Ziffer IV. 4. a). Demgegenüber bleibt der Leasinggeber u. a. berechtigt, jederzeit - nach einer angemessenen Ankündigungszeit und nicht zur Unzeit - das Fahrzeug zu besichtigen (Ziffer III. 1. a); auch hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich über eine Änderung des Standortes des Fahrzeugs (Ziffer III. 1. d) oder über Schadensfälle (Ziffer IV. 2.) zu unterrichten. Der Leasingeber behält außerdem nach Ziffer VI. 1 ein Recht zur fristlosen Kündigung bei bestimmten dort im Einzelnen geregelten Vertragsverstößen. Fahrzeugrückgabe, Restwertabrechnung und Restwertrisiko (bei Rückgabe-Verträgen mit Kilometerabrechnung) sind unter Ziffer V. der Leasingbedingungen geregelt.
29Nach dieser Vertragsgestaltung dürfte das in Rede stehende Fahrzeug bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich der Leasingnehmerin zuzurechnen sein. Vor allem die Laufzeit des Leasingvertrages spricht dafür, dass ein wirtschaftlicher Zuständigkeitswechsel eintreten sollte und eingetreten ist. Die Leasingnehmerin trägt mit den Ratenzahlungen für die vereinbarte Vertragszeit von drei Jahren alle laufenden Kosten wie Wartung, Steuern oder Versicherung und steht - entsprechend dem Wesen des sog. Finanzierungsleasings - für die Vollamortisation der Anschaffungskosten ein. Dafür erhält sie für die Vertragsdauer das Recht, das Fahrzeug nach ihrem Belieben zeitlich und örtlich einzusetzen. Im Rahmen einer solchen Vertragsgestaltung ist es nur folgerichtig, dass die Leasingbedingungen vorsehen, der Leasingnehmer sei während der Laufzeit des Vertrags Halter des Kraftfahrzeuges.
30Die Antragstellerin dürfte auch nicht als Mithalterin anzusehen sein. Vor allem können die vertragsgemäß bei der Antragstellerin verbliebenen allgemeinen Kontrollrechte und das Kündigungsrecht bei vertragswidrigem Gebrauch keine Haltereigenschaft begründen; derartige Rechte sind üblicher Bestandteil eines Leasingvertrags und ändern nichts an der maßgebenden Tatsache, dass letztlich die Leasingnehmerin für einen längeren Zeitraum die alleinige Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug im Verkehr hatte. Irgendwelche Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Einsatzes des Fahrzeuges und der einzelnen Fahrten während der Leasingzeit standen der Antragstellerin vertraglich nicht zu, und nur darauf kommt es an. Insofern dürfte sich vorliegend auch nichts anderes aus dem Umstand ergeben, dass zum Tatzeitpunkt sowohl die Antragstellerin mit ihrer Zweigstelle als auch die Leasingnehmerin ihren Sitz in der B-Straße in H. hatten.
31Anzumerken bleibt, dass selbst unter der Annahme, die Antragstellerin sei zum Tatzeitpunkt Mithalterin des Tatfahrzeugs gewesen, bislang - soweit ersichtlich - Ermessenserwägungen bezüglich der Auswahl des Adressaten der Ordnungsverfügung fehlen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einem Leasingfahrzeug im Regelfall - wie auch hier - der Leasingnehmer derjenige ist, der das Fahrzeug tatsächlich im Verkehr nutzt, dürfte es unter Ermessengesichtspunkten nahe liegen, ihm gegenüber die Führung des Fahrtenbuches anzuordnen.
32Damit ist bezüglich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederherzustellen; hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 der Verfügung ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da sowohl die Gebührenfestsetzung als auch die Zwangsgeldandrohung bei Rechtswidrigkeit der Grundverfügung isoliert keinen Bestand haben werden.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest; die angefochtenen Gebühren werden in Höhe eines Viertels berücksichtigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Das in dem angefochtenen Bescheid zugleich angedrohte Zwangsgeld bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
35Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist, - 2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - 3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle, - 4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, - 5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist, - 6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast, - 7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern, - 8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, - 9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken, - 10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und - 11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.
(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet
- 1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, - 2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder - 3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich
- 1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder - 2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.
(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.