Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Sept. 2014 - 18 K 7743/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Nachdem bei einer Radarkontrolle in Düsseldorf auf der BAB 46, Fleher Brücke, in Fahrtrichtung Neuss am 4.6.2013 um 18.46 Uhr festgestellt worden war, dass mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 00 00 0000, als dessen Halterin die Klägerin in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen war, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft um 33 km/h überschritten worden war, versandte die Landeshauptstadt Düsseldorf unter dem 18.6.2013 an die Klägerin einen Zeugenanhörungsbogen, der unbeantwortet blieb. Nach Feststellung, dass die Hauptniederlassung der Klägerin sich in Wuppertal befand, wurde dieser ein weiterer Zeugenanhörungsbogen vom 23.7.2013 übersandt, woraufhin ihr Bevollmächtigter unter dem 25.7.2013 mitteilte, er sei weder Halter noch Führer, bislang sei nur fahrlässig ermittelt worden und er werde bei weiterem Vorgehen Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger stellen. Daraufhin stellte die Landeshauptstadt Hannover das Ordnungswidrigkeitenverfahren Ende August 2013 ein.
3Nach Anhörung zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage meldete sich bei der Beklagten telefonisch eine Mitarbeiterin der Firma L. und teilte mit, es sei vergessen worden, den Namen der ihr bekannten Fahrzeugführerin mitzuteilen, was mit E-Mail vom 23.9.2013 weiter erläutert wurde. Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 7.11.2013 erlegte der Beklagte der Klägerin unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung für das oben genannte Fahrzeug und eventuelle Ersatzfahrzeuge die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs für den Zeitraum von einem Jahr auf, drohte für den Fall von Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an und setzte Gebühren und Auslagen in Höhe von 203,45 Euro fest.
4Mit der dagegen am 12.12.2013 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Sie sei als Leasingunternehmen nicht Halterin des Fahrzeugs, weil gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei allgemeiner Vertragsgestaltung und aufgrund der tatsächlichen, vornehmlich wirtschaftlichen Verfügungsgewalt allein der Leasingnehmer Halter sei. Das sei hier die die Firma L. N. T. (oder D. ) GmbH. Nach Ziffer II 1 a der klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde das Fahrzeug entweder auf den Leasinggeber oder auf den Leasingnehmer zugelassen und sei der Leasingnehmer während der Vertragsdauer in jedem Falle Halter des Fahrzeugs, so dass ihm auch die Erfüllung der damit verbundenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten obliege. Die Klägerin könne deshalb keine Fahrtenbuchauflage erfüllen. Falls sie ihre Auskunftspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben sollte, sei dies lediglich ein Versehen, aber nicht beabsichtigt gewesen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7.11.2013 aufzuheben.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er verteidigt seine Fahrtenbuchauflage und führt vertiefend aus: Die Klägerin habe in der Vergangenheit bereits mehrfach den tatsächlichen Halter des auf sie zugelassenen Fahrzeugs nicht angegeben, so dass es nicht möglich gewesen sei, den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln und eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Hier komme hinzu, dass die Klägerin in den Räumen des Leasingnehmers eine Zweigniederlassung eingerichtet habe, woraus sich abweichend von den üblichen Fällen ein besonderes Näheverhältnis zwischen beiden ergebe.
10Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.1.2014 (18 L 1930/13) abgelehnt. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 12.6.2014 (8 B 110/14) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses wiederhergestellt bzw. angeordnet.
11Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 18 K 7743/13 und 18 L 1930/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage hat keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung i.V.m. den Ausführungen im Beschluss des Einzelrichters vom 13.1.2014 zum Aktenzeichen 18 L 1930/13. Danach ist die Klägerin (zumindest Mit-) Halterin. Der gegenteiligen Ansicht des OVG NRW in seinem Beschluss vom 12.6.2014 zum Aktenzeichen 8 B 110/14 vermag sich der Einzelrichter zwar grundsätzlich, aber nicht für den vorliegenden Fall anzuschließen, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin deren Mithalter-Eigenschaft nahelegen, wie im Beschluss vom 13.1.2014 ausgeführt worden ist. Es spricht nämlich nichts dafür, dass die Klägerin ausdrücklich eine vom Gebot des § 13 Abs. 4 FZV abweichende Verhaltenspraxis fixieren wollte. Hinzu kommt, dass sie ebenfalls Kosten trägt, weil sie gemäß Seite 4 ihres vorgelegten Leasingvertrags einen Teil der Kosten für eine 15.000 km/Jahr übersteigende Fahrleistung im Rahmen einer Toleranz von 5.000 km übernimmt. Gemäß Ziffer III 3 a ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernimmt sie zudem die Kosten für Verschleißreparaturen und Wartungsarbeiten entsprechend einzelvertraglicher Absprachen, wenn – wie hier – die Leasingrate auch einen Anteil für Verschleiß und Wartung beinhaltet. Zusätzlich nimmt der Leasinggeber ausweislich des letzten Absatzes des vorgelegten Leasingvertrags einen eventuell erforderlich werdenden Austausch der Schlossanlage – wenn auch auf Kosten des Leasingnehmers – selbst vor.
14Angesichts der alleinigen Eintragung der Klägerin als Halterin in die Zulassungsbescheinigung Teil I konnte der Beklagte auch keine vom OVG NRW angesprochenen Ermessenserwägungen zur Auswahl des Adressaten der Ordnungsverfügung treffen; die andere Mithalterin war dem Beklagten unbekannt.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist, - 2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - 3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle, - 4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, - 5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist, - 6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast, - 7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern, - 8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, - 9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken, - 10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und - 11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.
(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet
- 1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, - 2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder - 3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich
- 1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder - 2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.
(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.