Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 21. Dez. 2015 - 15 L 1740/15
Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde auf der Beförderungsliste „8188_GBS“ nach Besoldungsgruppe A 9_vz + Z BBesO zu befördern, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 10.379,24 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9_vz + Z BBesO die Beigeladenen auf der Beförderungsliste „8188_GBS“ zu befördern, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Eine Beförderungsbewerberin hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird,
6vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -.
7Hiernach hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitbefangene Auswahlentscheidung verletzt materiell den beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Der Leistungsvergleich muss anhand von aussagekräftigen, d.h. hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann,
8vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -.
9Hiernach ist dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben, da überwiegend wahrscheinlich ist, dass die in die Auswahlentscheidung einbezogene Beurteilung der Antragstellerin allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt und daher fehlerhaft ist, und es sich auch nicht ausschließen lässt, dass bei einer ordnungsgemäßen Beurteilung die Antragstellerin bei der streitigen Auswahlentscheidung berücksichtigt worden wäre.
10Die Beurteilung der Antragstellerin ist rechtsfehlerhaft, weil sich die Beurteiler nicht konkret und hinreichend ausführlich mit dem Umstand auseinandergesetzt haben, dass die Antragstellerin während des Beurteilungszeitraums auf einem mit „T 9“ bewerteten Arbeitsposten eingesetzt war, auf einem Arbeitsposten mithin, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie ihrem Statusamt entspricht (hier: laufbahnübergreifend vier Besoldungsgruppen). Die Antragsgegnerin muss bei den Beurteilungen berücksichtigen, dass nach ihren Beurteilungsrichtlinien die unmittelbaren Führungskräfte in ihren Stellungnahmen für die dienstliche Beurteilung nicht das Statusamt der zu beurteilenden Beamtin bzw. des zu beurteilenden Beamten als Maßstab zu Grunde legen sollen, sondern dessen tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem wahrgenommenen Arbeitsposten, während die Beurteilung selbst am Maßstab des Statusamtes erfolgt. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des OVG NRW,
11Beschlüsse vom 18.06.2015 - 1 B 146/15 - und - 1 B 384/15 - und vom 30.11.2015 - 1 B 1007/15 -,
12dass dieser Umstand bei Beamtinnen und Beamte, die - wie vorliegend die Antragstellerin - während des gesamten Beurteilungszeitraumes deutlich höherwertig als ihrem Statusamt der Besoldungsgruppe entsprechend beschäftigt waren, zu einer Anhebung der Einzel- und Gesamtbewertung der Beurteilung führen muss. Das OVG NRW hat insoweit in seinen Entscheidungen vom 18.06.2015 ausgeführt:
13„Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der über viele Jahre die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens „rundum zufriedenstellend“ und „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht (hier: laufbahnübergreifend fünf Besoldungsgruppen), die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 17.02.2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.).
14Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst-/Arbeitspostens eines Beamten derart stark wie vorliegend auseinander, muss sich der Beurteiler konkret und hinreichend ausführlich mit der eben genannten Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen vorgenannte Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden.“
15Diesen Anforderungen genügt die der Antragstellerin erteilte Beurteilung nicht. Zwar findet sich am Ende der Begründung der Beurteilung der Text, dass die hohen Anforderungen ihrer Funktion im Ergebnis der Beurteilung berücksichtigt worden seien. Wie diese Berücksichtigung aber im Einzelnen erfolgt ist, ergibt sich nicht eindeutig aus der Beurteilung. Bei der Bewertung der Einzelmerkmale „Arbeitsergebnisse“ bis „Wirtschaftliches Handeln“ fehlt ein Hinweis in der Beurteilung, dass hier der höherwertige Arbeitsposten der Antragstellerin berücksichtigt wurde und zu einer Notenverbesserung geführt hat. Aus den vergebenen Noten lässt sich eine entsprechende Berücksichtigung nicht ohne Weiteres ableiten. Vergleicht man die Einzelnoten, die die Beurteiler vergeben haben, mit denjenigen Einzelnoten, die die unmittelbaren Fachvorgesetzten in ihren Stellungnahmen zur Beurteilung vergeben haben, so lässt sich feststellen, dass die Beurteilung im Vergleich zu der Stellungnahme des Herrn N. , die den größten Teil des Beurteilungszeitraums abgreift (01.06.2011 bis 31.03.2013), gerade einmal in einer Einzelnote („Soziale Kompetenz“) ein um einen Punkt besseres Ergebnis ausgeworfen hat.
16Anders sieht dies allerdings bei den beiden anderen Stellungnahmen zur Beurteilung aus, die zusammen einen Zeitraum von (nur) 7 Monaten bewerten (01.04.2013 bis 31.10.2013). Gegenüber diesen beiden Stellungnahmen zur Beurteilung weist die Beurteilung bei allen Einzelbewertungen eine Notenverbesserung aus. Es fehlt aber jeder Hinweis in der Beurteilung darauf, dass diese Verbesserungen erfolgten, um die um vier Besoldungsgruppen höher bewertete Funktion der Antragstellerin bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Notenverbesserungen können auch andere Gründe haben. Auffällig ist insoweit, dass auch bei der Beigeladenen zu 1) eine Aufwertung der Einzelbewertungen der Beurteilung gegenüber den Bewertungen in den Stellungnahmen zur Beurteilung festzustellen ist, obwohl die Beigeladene zu 1) lediglich einen mit „T 4“ bewerteten Arbeitsposten inne hatte, mithin nicht über-, vielmehr unterwertig eingesetzt worden war. Bei der Beigeladenen zu 2), die gleichwertig wie die Antragstellerin auf einem mit „T 9“ bewerteten Arbeitsposten zu beurteilen war, befindet sich - anders als bei der Antragstellerin - in der Beurteilung auch bei den meisten Einzelmerkmalen der ausdrückliche Hinweis, dass aufgrund der Höherwertigkeit ihrer Tätigkeit, gemessen am Statusamt, eine bessere Bewertung angesetzt worden sei. Im Ergebnis führte dies bei drei Einzelmerkmalen zu einer Notenverbesserung um eine ganze Stufe, auch bei den andern drei Einzelmerkmalen fielen die Einzelnoten besser als der Durchschnitt der beiden Stellungnahmen aus.
17Diese Umstände können ein Indiz dafür sein, dass bei der Beurteilung der Antragstellerin die von ihr wahrgenommene Funktion nicht in einer der oben angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechenden Weise berücksichtigt worden ist. Zumindest fehlt es an einer nach dieser Rechtsprechung erforderlichen konkreten und hinreichenden Auseinandersetzung mit der Frage des Einflusses der höherwertigen Tätigkeit in der Beurteilung. Der bloße pauschale Hinweis in der Begründung des Gesamturteils, dass die höherwertige Funktion der Antragstellerin berücksichtigt worden sei, reicht dafür nicht aus.
18Somit ist festzustellen, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beurteilung der Antragstellerin mit der Note „Sehr gut basis“ nicht plausibel und damit fehlerhaft ist. Aufgrund des den Beurteilern zustehenden Beurteilungsspielraumes kann das Gericht nicht einschätzen, zu welchem Gesamturteil eine neue, fehlerfreie Beurteilung der Antragstellerin führen wird; eine Neubeurteilung mit der Gesamtnote „Sehr gut +“ ist jedenfalls vor dem Hintergrund des wahrgenommenen Arbeitspostens der Antragstellerin nicht ausgeschlossen. Mit einer solchen Note wäre die Antragstellerin im streitbefangenen Auswahlverfahren um die Beförderungsstellen möglicherweise aber zu berücksichtigen, so dass das Gericht nicht die Feststellung treffen kann, dass die Antragstellerin auch bei einer fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens chancenlos wäre.
19Schließlich kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch geltend machen, dass die Beurteilung der Beigeladenen zu 1) nicht schlüssig ist. Die Beurteilung stützt sich erkennbar im Wesentlichen auf die besseren Bewertungen der zweiten Stellungnahme zur Beurteilung, die alle Einzelmerkmale mit „Sehr gut“ bewertet hat, die aber nur den kürzeren Beurteilungszeitraum (01.01.1913 bis 31.10.2013) erfasst. In der erste Stellungnahme zur Beurteilung, die den Zeitraum vom 15.09.2011 bis 31.12.2012 abgreift, ist nur ein Einzelmerkmal mit „Gut“ bewertet, die übrigen sind mit „Rundum Zufriedenstellend“ bewertet worden. Trotz dieser unterschiedlichen Bewertungen in den beiden Stellungnahmen wird in der Beurteilung davon ausgegangen, dass beide Stellungnahmen „durchgehend gute Arbeitsergebnisse bescheinigen“. Mit der Tatsache eines am Statusamt gemessenen unterwertigen Arbeitspostens setzt sich die Beurteilung nicht auseinander.
20Ein Anordnungsgrund für die beantragte einstweilige Anordnung ist gegeben, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladenen alsbald zu befördern, womit aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität die streitbefangenen Planstellen endgültig besetzt wären und für eine Beförderung der Antragstellerin nicht mehr zur Verfügung stünden.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass diese sie selbst tragen, da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
22Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 9 zum Zeitpunkt der Antragstellung von 3.344,99 € + Zulage 287,67 € x Kürzungsfaktor 0,9524 nach § 78 BBesG x 3.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.