Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Sept. 2014 - 14 K 7066/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die vollmachtlose Vertreterin der Klägerin, Frau Elke Schreiber.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die vollmachtlose Vertreterin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eigenen Angaben zur Folge Mieterin des für gewerbliche Zwecke bebauten Grundstücks J.--------straße 00-00 (Gemarkung Q. , Flur 00, Flurstück 000) in Q. . Im westlichen Teil des Grundstücks ist eine unterirdische Rohrleitung verlegt, die zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Q. gehört. Über diese Rohrleitung wurde ein Teil des unbehandelten Niederschlagswassers aus dem Industrie- bzw. Gewerbegebiet S. 0.00 über ein Einlaufbauwerk in den Q1. Bach eingeleitet, der nördlich angrenzend an dem o.g. Grundstück vorbeifließt. Der Q1. Bach versickert unweit der Einleitungsstelle in einem Naturschutzgebiet. Das Wasser gelangte in der Folge zu den Trinkwasserbrunnen des Wasserwerks X. . Für die vorhandene Rohrleitung besteht zugunsten der Stadt Q. im Grundbuch ein Rohrleitungsrecht gemäß einem notariellen Vertrag vom 16. Juni 1967. Zudem ist im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Nach dem notariellen Kaufvertrag ist der jeweilige Eigentümer des Klägergrundstücks unter anderem verpflichtet, „die .....in der Erde liegende Rohrleitung, die Regenabwässer in den Q1. Bach führt, zu dulden“.
3Da das durch den Abwasserkanal entwässerte Industrie-/Gewerbegebiet nach dem sog. Trennerlass der Belastungsklasse 2 b) zugeordnet ist, gab die obere Wasserbehörde des Beklagten der Stadt Q. auf, das Abwasser künftig in einem Regenklärbecken zu reinigen und statt in den Q1. Bach in den gewässerökologisch weniger sensiblen Kölner Randkanal einzuleiten. Die Genehmigung für diese Maßnahme wurde im Juni 2006 nach § 58 Abs. 2 LWG NRW erteilt. Die Erlaubnis für die Einleitung des Regenwasserkanals in den Q1. Bach wurde letztmalig bis zum 31. März 2009 verlängert; seither wurde die Einleitung nur noch geduldet. Entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung von 2006 errichtete die Beigeladene auf der gegenüberliegenden Seite des Q1. Baches ein neues Regenklärbecken. Um die vorhandene Rohrleitung auf dem Klägergrundstück an das Regenklärbecken anzuschließen, beabsichtigte die Stadt Q. die vorhandene Rohrleitung, die derzeit im hinteren Teil des Grundstücks ab dem jetzigen Schacht Nr. 00000000 seitwärts zum Einleitungsbauwerk am Q1. Bach abknickt, von diesem Schacht aus mit einer neuen Leitung in gerader Richtung zum Q1. Bach zu verlegen. Die neue Leitung sollte den Bach in einem zu errichtenden Dükerbauwerk unterqueren. Zugleich war vorgesehen, parallel zu der auf dem Grundstück vorhandenen Rohrleitung ein unterirdisches Stromkabel für die Versorgung der Pumpen und Schieber des Regenklärbeckens zu verlegen.
4Mit Vereinbarung vom 08./15. Dezember 2008 stimmte der rechtsgeschäftliche Vertreter des Grundstückseigentümers, den beabsichtigten Baumaßnahmen der Stadt Q. zur Änderung der Regenwasser-Rohrleitung und zur Verlegung eines Stromkabels zu. Im weiteren Verlauf machte er jedoch deutlich, dass er sich an die Zusage vom 15. Dezember 2008 insgesamt nicht gebunden fühlte. Zugleich untersagte er der Stadt Q. das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der Baumaßnahmen. Die Stadt Q. erhob sodann am 29. Januar 2010 Klage beim Landgericht Köln u.a. gegen den Grundstückseigentümer auf Duldung der Baumaßnahmen aufgrund der bestehenden Dienstbarkeit und der Vereinbarung vom 08./15. Dezember 2008. Das Landgericht Köln gab der Klage mit Urteil vom 30. November 2012 (16 O 45/10) statt. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 18. September 2013 (19 U 4/13) zurück. Darin führte das Oberlandesgericht aus, dass sich die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Duldung der geplanten Maßnahme bereits aus der Dienstbarkeit ergebe. Mit der Vereinbarung vom 08./15. Dezember 2008 habe man die Umsetzung und Ausgestaltung der geplanten Umbaumaßnahme im Einzelnen - wirksam - vertraglich geregelt.
5Bereits im Mai 2012 hatte die Stadt Q. bei dem Beklagten den Erlass einer Duldungsverfügung nach § 128 LWG NRW und die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung gegen den Grundstückseigentümer für die geplanten Umbaumaßnahmen an der Rohrleitung und die Verlegung des Stromkabels beantragt. Hierzu gab sie an, dass die Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der über das streitgegenständliche Grundstück verlaufenden öffentlichen Abwasserleitung erforderlich seien, um eine ordnungsgemäße öffentliche Abwasserbeseitigung für das Industrie- bzw. Gewerbegebiet sicherzustellen und weitere Schadstoffeinträge in ein ökologisch sensibles Gewässer zu verhindern.
6Mit Zwangsrechtsbescheid vom 02. Juli 2012 forderte der Beklagte den Grundstückseigentümer unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Anpassung der über das Grundstück verlaufenden öffentlichen Abwasserleitung an den Stand der Technik und die dafür erforderlichen Umbaumaßnahmen sowie die Unterhaltung der Leitung zu dulden. Gegen die Verfügung erhob der Grundstückseigentümer am 09. Juli 2012 Klage vor dem erkennenden Gericht und stellte einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 26. April 2013 (14 L 866/12) wurde der Antrag des Grundstückseigentümers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 20. Juni 2013 als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom 25. Juli 2013 (14 K 4140/12) wies die Kammer auch die Klage gegen den Zwangsrechtsbescheid in der Hauptsache ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG NRW mit Beschluss vom 11. November 2013 (20 A 2248/13) als unzulässig verworfen.
7Mit Schreiben vom 24. September 2013 setzte der Beklagte den Grundstückseigentümer davon in Kenntnis, dass die Baumaßnahme auf seinem Grundstück nunmehr am 15. Oktober 2013 beginnen und zwei Monate betragen würde. Man erwarte, dass das Grundstück während der Bauzeit frei zugänglich und ohne Behinderungen zu nutzen sei. Die Kanaltrasse sei zu räumen und darauf befindliche Anhänger und Fahrzeuge seien zu entfernen. Andernfalls sei man gehalten, die Vollstreckung des Zwangsrechtsbescheides vorzunehmen. Mit Schreiben vom 09. Oktober 2013 teilte der Grundstückseigentümer mit, er sei zwar Eigentümer des Grundstücks, jedoch nicht Besitzer. Ohne die Zustimmung des Mieters dürfe das Grundstück nicht betreten werden. Die auf dem Grundstück befindlichen PKW, Aufbauten und Anhänger stünden weder in seinem Eigentum noch in seinem Besitz.
8Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 drohte die Beklagte gegenüber dem Grundstückseigentümer den unmittelbaren Zwang in Form der Zwangsräumung an. Die dagegen erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 14. April 2014 (14 K 7012/13) als unzulässig abgewiesen.
9Am 15. Oktober 2013 fand auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers ein Ortstermin statt. Dabei wurde gegenüber der sich als Hauptmieterin des Grundstücks ausgebenden Klägerin angeordnet, das Betreten und Befahren des für gewerbliche Zwecke bebauten Grundstücks J.--------straße 00-00 (Gemarkung Q. , Flur 00, Flurstück 000) in Q. zu dulden. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass man sich in der Verwaltungsvollstreckung befinde und die Duldung ohne vorangehenden Verwaltungsakt gem. § 55 VwVG NRW angeordnet werde. Die Klage dagegen habe keine aufschiebende Wirkung. Nach Erlass der Duldungsverfügung verschafften sich die Mitarbeiter des Beklagten und der Stadt Q. mit Hilfe der Polizei Zugang zu dem Grundstück, versetzten mehrere Anhänger und sperrten die Baustelle ab.
10Am selben Tag erließ der Beklagte eine „schriftliche Bestätigung des Sofortvollzuges“. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
11Die Klägerin hat am 15. November 2013 Klage gegen die Duldungsverfügung vom 15. Oktober 2013 erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (14 L 1778/13) gestellt. Als gesetzlicher Vertreter der Klägerin wurde – wie aus dem Rubrum ersichtlich – der „Director“ benannt. Urheberin der Klageschrift war ausweislich des Briefkopfes und des Stempels am Ende der Klageschrift die B. D. U. & M. M1. als Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Die Klageschrift trägt die Unterschrift „F. T. (Advocate)“. Frau F. T. ist zugleich im Briefkopf der B. D. U. & M. M1. als „Belastingadviseur“ aufgeführt. Mit Fax vom 12. Dezember 2013 reichte die als Prozessbevollmächtigte benannte B. D. U. & M. M1. eine Prozessvollmacht zu den Akten. Das Fax trägt abermals die Unterschrift der „F. T. (Advocate)“ handelnd für die Prozessbevollmächtigte. Die zu den Gerichtsakten gereichte Vollmacht, mit der die B. D. U. & M. M1. in Sachen „B. P. T1. -D1. S.L. ./. Rhein-Erft-Kreis“ bevollmächtigt wurde, trug dieselbe Unterschrift wie schon die Klageschrift und das Fax vom 12. Dezember 2013, nämlich die Unterschrift „F. T. “. Mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2014 wurde die Klage der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Gegen den Gerichtsbescheid, der der Klägerin am 25. Mai 2014 zugestellt worden war, hat ihr damaliger Prozessbevollmächtigter mit Fax vom 25. Juni 2014 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Schreiben an das Gericht vom 21. August 2014 entzog die Klägerin dem Prozessbevollmächtigten das Mandat und stellte den Klageantrag um. Der Schriftsatz trug den Briefkopf der Klägerin und war von Frau „F. T. “ (Administradora) unterzeichnet worden.
12Die Bauarbeiten auf dem hier in Rede stehenden Grundstück sind inzwischen abgeschlossen worden.
13Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe sich bei der Durchführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück nicht an die mit dem Grundstückseigentümer getroffene Vereinbarung vom 08./15. Dezember 2008 gehalten. Danach hätte der rückwärtige Zugang zur Ausstellungshalle frei zugänglich bleiben sollen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Diese Einfahrt sei indes bewusst zugestellt worden. Der Hof sei zudem entgegen der Vereinbarung während der Bauzeit abgesperrt worden, so dass man ihn nicht habe nutzen können. Gitterboxen und Zaunanlage hätten nach der Vereinbarung demontiert und entsorgt werden sollen; letzteres sei nicht geschehen. Eine neue Zaunanlage sei entgegen der Vereinbarung nicht errichtet worden. Es sei nicht – wie vereinbart – ein bestehender Kanal verlängert sondern ein eigenes Bauwerk auf dem Grundstück eingebracht worden. Die nunmehr errichtete Einstiegsluke liege zu einem Drittel auf dem Grundstück, das der Klägerin zu Nutzung überlassen worden sei. Es sei zudem ein Maschendrahtzaun errichtet worden, mit dem man einen Teil des Grundstücks abgeschnitten habe. Der Beklagte habe sich während der Bauzeit in rechtswidriger Weise auf die Zwangsverfügung gegen den Eigentümer berufen. Während der Bauzeit habe man das Firmenschild zugestellt. Es seien Waschbeton-Kübel und Pflanztröge für die Bauarbeiten versetzt worden, ohne dass diese später zurückgesetzt worden seien. Nach Fertigstellung habe man das Gelände als Müllhalde zurückgelassen. Entgegen den vertraglichen Regelungen habe man die Ausstellungshalle auch nicht an das Entwässerungssystem angeschlossen. Die Zwangsverfügung gegen den Grundstückseigentümer, die auf § 128 LWG gestützt worden sei, sei nicht erforderlich gewesen. Der Durchleitung von Wasser und Abwasser habe nichts entgegengestanden. Dem Eigentümer und den Nutzern des Grundstücks stehe Schadensersatz zu, so dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsverfügung erforderlich sei. Der Schaden sei bisher nicht bezifferbar. Die angefochtene Verfügung sei auch nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstoße.
14Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, die Duldungsverfügung vom 15. Oktober 2013 aufzuheben,
15beantragt sie nunmehr sinngemäß,
161. festzustellen, dass die Duldungsverfügung vom 15. Oktober 2013 nichtig ist,
17hilfsweise die Duldungsverfügung vom 15. Oktober 2013 aufzuheben,
18hilfsweise festzustellen, dass die Duldungsverfügung vom 13. Oktober 2013 rechtswidrig war,
192. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu leisten.
20Mit Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2014 (14 L 1778/13) wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Gegen den Gerichtsbescheid im vorliegenden Hauptsacheverfahren vom 14. April 2014, der der Klägerin am 25. Mai 2014 zugestellt wurde, ist mit Fax vom 25. Juni 2014 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. August 2014 wurde die Klägerin nach § 87b Abs. 2 VwGO aufgefordert, die Vertretungsbefugnis der Unterzeichnerin der Klageschrift bzw. Klageänderungsschrift vom 21. August 2014 nachzuweisen. Ein entsprechender Nachweis ist nicht erfolgt.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
23Die Klage hat keinen Erfolg.
24Ob die Klageänderung, nachdem der Beklagte insoweit keine Zustimmung erteilt hat, jedenfalls als sachdienlich (§ 91 VwGO) anzusehen ist, kann hier offen bleiben. Die Klage ist nämlich insgesamt auch in ihrer geänderten Form unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Nach § 62 Abs. 3 VwGO können Verfahrenshandlungen für Vereinigungen nur durch ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte wahrgenommen werden. Diese Voraussetzungen erfüllen weder die vorliegende Klageschrift noch die Klageänderungsschrift. Der Klageschrift nach wird die Klägerin, als nach spanischem Recht gegründete S.L., durch den Director vertreten. Die Prozessvollmacht an die frühere Prozessbevollmächtigte und Urheberin der Klageschrift genauso wie den Klageerweiterungsschriftsatz vom 21. August 2014 hat jedoch Frau F. T. (zuletzt bezeichnet als Administradora) unterschrieben. Die Vertretungsbefugnis der Frau T. , bei der es sich nach eigenem Bekunden bereits nicht um den Director handelt, wurde gegenüber dem Gericht trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Gerichtsbescheid vom 14. April 2014 verwiesen. Soweit die Klägerin im Schreiben vom 23. September 2014 der Ansicht ist, das Gericht könne die Vertretungsbefugnisse der Klägerin im spanischen Handelsregister per Internet einsehen, so dass ein entsprechender Nachweis nicht erforderlich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist Aufgabe der Klägerin, Zweifel über bestehende Vertretungsbefugnisse aufzuklären. Die angegebene Internetadresse www. ist zudem nicht verfügbar. Soweit sich im Internet Informationen – in spanischer Sprache – über die Klägerin fanden, führten diese nicht weiter bzw. geben erst Recht keinen Aufschluss über die Vertretungsverhältnisse.
25Die Klage ist - ohne dass es darauf hier noch ankäme - auch im Übrigen nicht zulässig. Für den Klageantrag zu 1. fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein.
26Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 43 Rn. 23.
27Bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart hat.
28Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., 2013, § 43 Rn. 25 m.w.N.
29Entsprechendes gilt für Nichtigkeitsfeststellungsklagen, wenn sich der in Rede stehende Bescheid erledigt hat, etwa weil er aufgehoben wurde bzw. für sich keine Geltungsdauer mehr in Anspruch nimmt.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1999 - 6 B 122/98 -, NVwZ-RR 2000, 324.
31Dann muss das Feststellungsinteresse aus den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für vergangene Rechtsverhältnisse entwickelt werden.
32Vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Auflage, 2010, § 43 Rz. 110.
33Anhaltende Wirkungen werden bejaht bei Wiederholungsgefahr, fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse) und im, wie im Fall der Klägerin, um Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
34Für Feststellungs- (bzw. wie die mit dem 2. Hilfsantrag gestellte Fortsetzungsfeststellungs-) klagen, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen sollen, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert.
35Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 – 2 A 2507/13 –, juris, m. w. N.
36Die Klägerin hat schon keine Angaben zur ungefähren Höhe des Schadens gemacht. Darüber hinaus erscheint die Rechtsverfolgung auch offensichtlich nicht erfolgversprechend. Die Klägerin stützt ihr Schadenersatzbegehren nämlich in erster Linie auf die Verletzung der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt Q. . Daraus kann sie als Mieterin bereits keine Rechte herleiten. Sie leitet im Übrigen den Anspruch aus einem rechtswidrigen Handeln der Stadt Q. bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den Eigentümer ab. Gegenstand der vorliegenden Klage ist jedoch die Anordnung der Duldung des Betretens und Befahrens des Grundstücks durch den Beklagten. Das Betreten und Fahren ist jedoch bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht ursächlich für die angeblichen Schäden. Zudem betreffen die vorgetragenen Schadenspositionen vorwiegend die Eigentumsrechte des Grundstückeigentümers, auf die sich die Klägerin als Mieterin nicht berufen kann.
37Soweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz es erfordern kann, dass gerade bei Eingriffen im grundrechtlich geschützten Bereich ein Feststellungsinteresse anerkannt wird, führt auch dies hier nicht zur Annahme eines Feststellungsintereses. Dies kommt namentlich nur in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf, wie er sich häufig gerade bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ergibt, auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.
38Vgl. zuletzt BVerfG Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 270.13 –; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 – 8 C 20.12 – und vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 –, alle juris.
39Abgesehen davon, dass die Klägerin einen solchen bereits nicht vorgetragen hat, ist ein derartiger tiefgreifender Grundrechtseingriff auch nicht erkennbar. Das Betreten und Befahren der Baustelle traf die Klägerin als Mieterin des o.g. Grundstücks allenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit.
40Die Klage ist auch mit dem 1. Hilfsantrag als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 nicht statthaft. Dabei kann offen bleiben, ob tatsächlich ein Verwaltungsakt auf Duldung erlassen wurde, der angefochten werden konnte. Die schriftliche Bestätigung des Sofortvollzugs vom 15. Oktober 2013 ist jedenfalls kein Verwaltungsakt, auch wenn der Beklagte angesichts der Wahl der Bescheidform und der Rechtsbehelfsbelehrung fälschlicherweise davon ausgeht. Bei der gegen die Klägerin ausgesprochenen Duldung handelt es sich auch nicht, wovon der Beklagte offenbar ebenfalls ausgeht, um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Auch wenn der Zweck der Duldungsanordnung letztlich darin bestand, die zwangsweise Durchsetzung der durch die Duldungsverfügung gegen den Grundstückseigentümer begründeten Unterlassenspflicht zu ermöglichen, handelt es um eine eigene Ordnungsverfügung. Diese Duldungsverfügung gegen die Klägerin hat sich jedenfalls erledigt und entfaltet deshalb keine Wirkung mehr. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht (...) durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Erledigung eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bedeutet Wegfall der beschwerenden Regelung. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122 und vom 17. November 1998 – 4 B 100/98 – juris, m.w.N.
42Regelungsgegenstand der streitigen Verfügung ist die Verpflichtung, das Betreten des Grundstücks während der Baumaßnahmen zu dulden. Nachdem diese Arbeiten mittlerweile vollständig abgeschlossen sind, ist Erledigung durch Zweckerreichung eingetreten. Die Steuerungsfunktion der Verfügung ist weggefallen und sie ist nicht mehr geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Ein weiteres Betreten des Grundstücks zwecks Durchführung der Arbeiten ist nicht mehr erforderlich. Das Betreten und die Durchführung der Baumaßnahme sind auch nicht mehr rückgängig zu machen.
43Vgl. VG Köln, Urteil vom 03. Februar 2012 – 14 K 3296/10 –, juris; zur Erledigung einer Ordnungsverfügung durch Befolgung: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 – 3 C 103.79 –, juris ; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 103.
44Die Klage ist schließlich auch hinsichtlich des 2. Hilfsantrags nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Es fehlt – wie bereits ausgeführt – das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse.
45Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage musste auch den im Schriftsatz vom 21. August 2014 enthaltenen Beweisanträgen nicht nachgegangen werden.
46Die Kosten des Verfahrens sind gemäß §§ 154 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZPO der Zivilprozessordnung (ZPO) der für die Klägerin auftretenden vollmachtlosen Vertreterin aufzuerlegen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckung der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.