Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Aug. 2016 - 13 K 4427/16
Gericht
Tenor
ie Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung, die der Geschäftsführer der Klägerin noch als Einzelkaufmann angezeigt hatte und die anschließend von der von ihm im September 2012 gegründeten Klägerin übernommen wurde.
3Der Geschäftsführer der Klägerin zeigte der Beklagten im August 2012 gemäß § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an, dass er im Gebiet des Beklagten 58 Altkleidercontainer für eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen aufgestellt habe. Die Altkleidercontainer würden wöchentlich geleert, im Monat würden bis zu 15 Tonnen Alttextilien gesammelt. Das Sammelgut werde an zwei Firmen aus Polen und Spanien zur Vorbereitung zur Wiederverwendung weitergegeben, die Fehlwürfe von der N. L. GmbH verbrannt. Der Geschäftsführer der Klägerin legte seine Gewerbeanmeldung, die Anzeige nach § 53 KrWG, die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb sowie Abnahmebestätigungen der ausländischen Vertragspartner bei.
4Der Geschäftsführer der Klägerin ist neben seiner Tätigkeit für die Klägerin auch für andere Unternehmen beschäftigt, die ebenfalls im Bereich der gewerblichen Sammlung von Alttextilien tätig sind. So ist er unter anderem sowie Kommanditist und Prokurist der D. KG, eine der Firmen, die mit der Betreuung der aufgestellten Container beauftragt ist.
5Auf die Sammlungsanzeige und nach weiteren Ergänzungen und Schriftverkehr teilte der Beklagte der Klägerin unter dem 9. Juli 2013 mit, dass nach Durchsicht der inzwischen vollständig vorliegenden erforderlichen Unterlagen keine Bedenken gegen die durchgeführte Sammlung beständen. Im März 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihre Altkleidercontainer von zwei Vertragspartnern vor Ort betreut würden, nämlich der D. KG und G. . Diese seien nur Dienstleister und nicht Träger der Sammlung; dies sei weiterhin die Klägerin. Daraufhin machte der Beklagte die Klägerin darauf aufmerksam, dass für die Aufstellung der Container Sondernutzungserlaubnisse erforderlich seien, die von der jeweiligen Kommune erteilt würden, in der die Container betrieben würden. Im September 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass nunmehr noch ein weiterer Vertragspartner vor Ort ihre Altkleidercontainer betreue, nämlich die L1. (L2. T. C. ).
6In einem Telefonat am 19. September 2014 zwischen der Klägerin und dem Beklagten wies die Mitarbeiterin des Beklagten darauf hin, dass in vielen Kommunen im Kreisgebiet Container, die von den drei Unternehmen betreut würden, auf öffentlichem Grund ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt seien. Daraufhin erklärte die Mitarbeiterin der Klägerin, dass sie vertraglich selbst für die Beantragung von Sondernutzungserlaubnissen zuständig sei. Sollten Container ihrer Vertragspartner illegal auf öffentlichen Flächen stehen, möge der Beklagte ihr das mitteilen, damit man auf die Vertragspartner einwirken könne.
7Entsprechend dieser Bitte wurde der Klägerin in der folgenden Zeit teils durch die betroffenen Kommunen selbst, teils durch den Beklagten immer wieder im einzelnen benannte Standorte mitgeteilt, an denen Container ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt seien. In einem Fall wurden nach Entfernung von drei Containern an derselben Stelle zwei neue Container aufgestellt. Wegen verschiedener Verstöße in der Stadt Sankt Augustin leitete diese Stadt gegen die Klägerin Bußgeldverfahren ein und hörte sie zum Erlass einer Ordnungsverfügung wegen Verstoßes gegen die Sondernutzungssatzung an. Die Klägerin reagierte darauf nur in einem Fall mit der Einlassung, sie habe den Standort vor Ort kontrolliert und festgestellt, dass der Container auf einer rein privaten Grundstücksfläche aufgestellt sei, so dass überhaupt keine straßenrechtliche Sondernutzung vorliege.
8Mit Schreiben vom 5. November 2015 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung an, weil im Kreisgebiet in einer Vielzahl von Fällen Container der von der Klägerin beauftragten Unternehmen ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt worden seien und damit gegen das Straßen- und Wegegesetz NRW verstoßen worden sei. In dem Anhörungsschreiben führte sie im Einzelnen 18 Standorte auf, nannte den Vertragspartner, der für diesen Container nach der Beschriftung des Containers verantwortlich zeigte, und den Zeitpunkt, an dem die Feststellungen getroffen wurden. Auf die Aufforderung der Kommunen, die Container zu entfernen, habe die Klägerin bzw. die von ihr beauftragten Firmen nur bedingt reagiert, so dass einige Container von den Kommunen sichergestellt worden seien. In der Gemeinde X. seien die sichergestellten Container bis heute nicht abgeholt worden. Dieses Verhalten der Klägerin und der von ihr beauftragten Firmen liefere eindeutige Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin und ihres Geschäftsführers als der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person.
9Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass ihr die Vorfälle nicht bekannt seien. Die Beschwerden seien von den Dienstleistungsfirmen nicht an sie weitergeleitet worden. Deswegen müssten die einzelnen Standorte im Einzelnen überprüft werden. Die Aufträge hinsichtlich der Betreuung der Container im S. -T1. -Kreis seien mit den Firmen D. KG und G. zum 1. Dezember 2015 gekündigt worden.
10Nach dem Auszug aus dem Gewerbezentralregister vom 15. Januar 2016 für den Geschäftsführer der Klägerin liegen verschiedene Eintragungen unter anderem wegen Nutzung einer öffentlichen Straße ohne Sondernutzungserlaubnis durch Aufstellung von Containern vor.
11Mit Ordnungsverfügung vom 19. April 2016 (zugestellt am 20. April 2016) untersagte der Beklagte der Klägerin mit Wirkung nach Ablauf von vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung im Gebiet des S. -T1. -L3. Altkleider, alte Schuhe und sonstige Abfälle zu sammeln; dies umfasse auch, Sammelcontainer neu aufzustellen bzw. neu aufstellen zu lassen (Ziffer 1) . Weiter gab er der Klägerin auf, sämtliche von ihr selbst oder in ihrem Auftrag im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgestellten Sammelbehälter innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu entfernen (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung zu Ziffer 1 nicht folge, wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € je widerrechtlich durchgeführter Sammlung/aufgestelltem Sammelcontainer angedroht. Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung zu Ziffer 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang nachkommt, wurde ihr ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 € angedroht. Der Beklagte stützte die Ordnungsverfügung auf § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. § 35 Landesabfallgesetz (LAbfG) sowie §§ 12, 14 ff. des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG habe die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Im Mai 2014 sei ihm bekannt geworden, dass weder der Klägerin noch ihrer Vertragspartnerin D. KG für die im Gebiet der Stadt U. aufgestellten Container Sondernutzungserlaubnisse nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erteilt worden seien. Deshalb sei die Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2014 aufgefordert worden, dies unverzüglich nachzuholen. Auch in anderen Fällen sei die Klägerin auf ihre ausdrückliche Bitte hin darüber informiert worden, dass ihre Sammelcontainer ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt worden seien. Trotz mehrfacher Mitteilungen seien weder nachträglich die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse beantragt worden noch eingezogene Sammelcontainer abgeholt worden. Zuletzt sei am 7. April 2016 in der Stadt T2. B. , F.----weg 00, neben der Sparkasse, ein Container des L1. aufgefallen. Sämtliche bekannt gewordenen illegalen Aufstellungen von Sammelcontainern seien der Klägerin im Schreiben vom 5. November 2015 im Einzelnen dargelegt worden. Aufgrund der genannten massiven und durchgängigen Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen sowie fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Geschäftsführung bestünden hinreichende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin und ihrer Geschäftsführung. Dies umso mehr, als sie personell auch mit der Firma D. KG verflochten sei, da der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Prokurist der D. KG sei. Es werde offensichtlich billigend in Kauf genommen, dass die Vertragspartner der Klägerin systematisch die Sammelcontainer der Klägerin aufstellten, ohne die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse bei der jeweiligen Kommune einzuholen. Dies könne nur durch die vollständige Untersagung der Sammlung unterbunden werden und so die Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wirksam durchgesetzt werden. Die Klägerin müsse sich als Trägerin der Sammlungen das Fehlverhalten der von ihr vertraglich beauftragten Firmen D. KG, G. und Container T. C. zurechnen lassen. Sie habe auch dafür Sorge zu tragen, dass z.B. Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Altkleidercontainern bei den Kommunen eingeholt oder Verträge mit den Eigentümern privater Grundstücke geschlossen würden. Um sicherzustellen, dass die Klägerin den Forderungen der Ordnungsverfügung nachkomme, habe sich der Beklagte nach Ausübung seines Ermessens entschieden, Zwangsgeld als mildestes, verhältnismäßiges und zur Durchsetzung der Anordnung geeignetes Zwangsmittel anzudrohen. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder orientiere sich an dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Sammlung von Altkleidern und Altschuhen und einem durchschnittlichen Wert eines Sammelcontainers. Sollte die Klägerin in der gesetzten angemessenen Frist der Forderung nicht nachkommen, werde das angedrohte Zwangsgeld in der benannten Höhe festgesetzt und vollstreckt.
12Die Klägerin hat am 14. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei bereits formal rechtswidrig, weil sie auf § 62 KrWG und damit die falsche Ermächtigungsgrundlage gestützt sei. § 18 Abs. 5 KrWG werde in der Verfügung nur genannt, um sie zu begründen. Im Gegensatz zu der gebundenen Entscheidung nach § 18 Abs. 5 KrWG sei die Entscheidung nach § 62 KrWG eine Ermessensentscheidung. Folgerichtig und konsequent habe der Beklagte in der Begründung auch Ermessenserwägungen dargelegt. Der Beklagte habe den maßgeblichen Sachverhalt auch nicht selbst ermittelt, sondern seiner Verfügung allein Ermittlungen der kreisangehörigen Gemeinden zu Grunde gelegt. Es fehle auch eine nachvollziehbare Fotodokumentation. Er habe im angegriffenen Bescheid auch keinen konkreten Standort benannt, an dem er von einer unerlaubten Sondernutzung ausgehe, sondern lediglich auf das Anhörungsschreiben und die darin aufgeführten Standorte Bezug genommen. Er unterstelle zudem, dass der Fundort der Container auf einer konkreten Stellplatzvorgabe der Klägerin an ihre ehemaligen Dienstleister beruhe. Dies sei jedoch nicht der Fall und werde bestritten. Ein Teil der Container stehe zudem auf privaten Grundstücksflächen, so dass keine unerlaubte Sondernutzung vorliege. Der Beklagte habe die Standorte vor Erlass der Ordnungsverfügung auch nicht noch einmal darauf hin kontrolliert, ob dort immer noch Container gestanden hätten. Zudem habe bei der Prognose zukünftiger Unzuverlässigkeit berücksichtigt werden müssen, dass die bisherigen Betreuungsverträge mit den Firmen D. KG und G. gekündigt worden seien. Zudem sei die D. KG aufgelöst worden und werde nunmehr als einzelkaufmännisches Gewerbe vom Inhaber allein betrieben. Dafür habe der Geschäftsführer der Klägerin keine Prokura. Die Firma G. habe ihr Gewerbe zum 1. Juli 2016 abgemeldet. Wenn sich der Beklagte im Wesentlichen auf angeblich von der Klägerin zu vertretende straßenrechtliche Verstöße beziehe, habe vorrangig eine straßenrechtliche Verfügung erlassen werden müssen. Er habe das vermeintlich eingeräumte Ermessen auch fehlerhaft ausgeübt. Die Sammlungsuntersagung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sei nicht das mildeste, geeignete Mittel. Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig. Ein Container, der nach Ablauf der in der Verfügung gesetzten Fristen noch am Standort verbliebe, löse zum einen ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € aus, weil er noch aufgestellt sei, und i.H.v. 10.000 €, weil er noch nicht entfernt sei. Es sei jedoch unzulässig, für ein und denselben Sachverhalt mehrere Zwangsmittel anzudrohen. Zudem sei ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 € unverhältnismäßig hoch, weil bereits ein einziger verbliebener Container das Zwangsgeld auslösen könne.
13Die Klägerin beantragt,
14die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. April 2016 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Ordnungsverfügung sei nicht auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt worden, weil die Sammlung der Klägerin allein an § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG gemessen worden sei, der als lex specialis dem § 62 KrWG vorgehe und als zwingende Rechtsfolge die Untersagung der Sammlung vorsehe. Es gebe hinreichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin. Bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen im Kreisgebiet, die ihr zuzurechenen sei, sei bis in die jüngere Vergangenheit zahlreich, massiv und durchgängig gegen das öffentliche Straßenrecht und private Verfügungsrechte verstoßen worden. Die Klägerin habe sich zu diesen aufgezeigten Verstößen weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren substantiiert geäußert, obwohl angesichts dieses eindeutigen Beschwerdebildes strengere Anforderungen an den Gegenbeweis anzulegen seien und die Klägerin derartige Gegenbeweise nicht einmal angeboten habe. Die schlicht behauptete, weder substantiiert dargelegte noch unter Beweis gestellte „Kündigung“ der Rechtsbeziehungen zur D. KG sowie G. werde mit Nichtwissen bestritten. Zudem sei das Informationsverhalten der Klägerin hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Aufstellung der Container irreführend und verschleiernd. In ihrer Sammlungsanzeige habe sie zunächst sich selbst benannt als für das operative Geschäft Verantwortlicher. Dann habe sie wenige Monate später mitgeteilt, dass die Container von zwei Vertragspartnern vor Ort betreut würden. Nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass ein Teil der Container rechtswidrig aufgestellt waren, habe sie es abgelehnt, dafür verantwortlich zu sein. Soweit sie behauptet habe, von den Vorfällen nichts zu wissen, könne dies nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden, da sie hierüber in vielen Fällen entsprechend ihrem eigenen Wunsch direkt informiert worden sei. Zudem habe sie auch die von ihr im Verwaltungsverfahren angeforderten weiteren Unterlagen nicht vorgelegt und somit nichts daran mitgewirkt, das Sammlungsgeschehen transparent zu machen. Die Klägerin müsse sich auf das Verhalten ihrer Vertragspartner bei der Aufstellung der Container zurechnen lassen, insbesondere der D. KG, für die der Geschäftsführer der Klägerin Prokura habe und nach den handelsrechtlichen Bestimmungen schon deshalb einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte der D. KG ausüben könne. Das gesamte Verhalten der Klägerin und der von ihr beauftragten Drittunternehmen stellten ein kollusives Zusammenwirken von Strohmann und Hintermann im Sinne der Rechtsprechung zum Gewerberecht dar. Letztendlich würden die der Klägerin zuzurechnenden massiven und systematischen Verstöße gegen das Straßenrecht und die daraus folgende Unzuverlässigkeit durch die Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Minden für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Angesichts der dargelegten Verstöße auf dem Gebiet der Beklagten, aufgrund des konkreten Verhaltens im Verwaltungs- und Klageverfahren sowie aufgrund der in weiteren Kommunen und Kreisen in Nordrhein-Westfalen belegten systematischen Rechtsverstöße sei davon auszugehen, dass es zum Geschäftsmodell der Klägerin gehöre, selbst bzw. durch von ihr beauftragte Drittfirmen planvoll und immer wiederkehrend Altkleidercontainer unter Missachtung öffentlich-rechtlicher und/oder zivilrechtlicher Erlaubnispflichten aufzustellen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des zugehörigen Eilverfahrens – 13 L 226/13 – und des Verfahrens der D. KG – 13 K 4517/14 – sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich zudem mit Schriftsatz vom 10. August 2016 mit einer Verhandlung und gegebenenfalls Entscheidung in seiner Abwesenheit einverstanden erklärt.
21Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung vom 19. April 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der von der Klägerin angezeigten Sammlung (Ziffer 1) ist § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG und nicht – wie in der an angefochtenen Ordnungsverfügung ausgeführt – § 62 KrWG i.V.m. dem Landesabfallgesetz und dem Ordnungsbehördengesetz. Für die Untersagung einer vollständig angezeigten Sammlung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lex specialis. Dieser Fehler wirkt sich jedoch rechtlich nicht aus, da der Beklagte die Ordnungsverfügung selbst im laufenden Klageverfahren noch auf diese Rechtsgrundlagen stützen kann. Unabhängig davon muss das Gericht diese Rechtsgrundlage bei einem entsprechenden Sachverhalt von Amts wegen prüfen. Dies ist auch keine Frage des Nachschiebens von Gründen.
23Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris, Rz. 44
24Die auch im Übrigen formell rechtmäßige Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat die Untersagungsverfügung zu Recht darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
25Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung u.a. dann zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben und mildere Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Kommt es im Zusammenhang mit einer gewerblichen Abfallsammlung nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, können durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird.
26Zum Begriff der Unzuverlässigkeit und dabei zu berücksichtigender Tatsachen OVG NRW, a.a.O. Rz. 51-91; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 7 ME 1/14 –, juris Rz. 5; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, juris Rz. 33 m.w.N.,
27Letzteres ist bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –,
29juris Rz. 31.
30Zu solchen Verstößen ist es im Gebiet des Beklagten in mindestens 18 Fällen durch die Klägerin gekommen, die im einzelnen im Anhörungsschreiben aufgeführt sind und auf die die Ordnungsverfügung Bezug nehmen konnte, ohne sie im einzelnen noch einmal aufführen zu müssen. Die Klägerin hat zwar in ihrer Stellungnahme zu der Anhörung behauptet, dass sie von den Vorfällen keine Kenntnis habe, weil die Beschwerden von den Dienstleistungsfirmen, die mit der Betreuung der Container beauftragt sind bzw. waren, nicht an sie weitergeleitet worden seien. Dieser Vortrag ist eine bloße Schutzbehauptung. Sie steht in unauflösbarem Widerspruch zu den zahlreichen Mitteilungen, die der Klägerin auf ihre Bitte hin teils von den beteiligten Kommunen, teils von dem Beklagten über „illegal“ aufgestellte Container übersandt wurden. Zudem läuft gegen die Klägerin in mindestens vier Fällen wegen dieser Verstöße ein entsprechendes Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren. Im Klageverfahren hat die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass die Verstöße nicht ausreichend dokumentiert seien und pauschal bestritten, dass die Container auf öffentlichem Grund ständen. Dieser pauschale und durch nichts belegte Vortrag reicht nicht aus, um den substantiierten Vortrag des Beklagten zu den vorliegenden Verstößen zu erschüttern. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte auch keine eigenen Ermittlungen anstellen, sondern konnte sich auf die Angaben der kreisangehörigen Gemeinden stützen. Der Einwand, dass der Beklagte die genannten Standorte vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht noch einmal darauf hin kontrolliert habe, ob dort immer noch Container gestanden hätten, geht ins Leere, weil die Klägerin nicht einmal behauptet, dass sie die an den aufgezählten Standorten aufgestellten Container hat entfernen lassen. Dann ist es unerheblich, wenn der Beklagte tatsächlich vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht noch einmal überprüft hätte, ob an den jeweiligen Standorten noch die Container aufgestellt waren.
31Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin wiederholt im gesamten Kreisgebiet des Beklagten Sammelcontainer auf öffentlichem Grund ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. auf Privatgrundstücken ohne die Erlaubnis der jeweiligen Eigentümer aufgestellt hat bzw. hat aufstellen lassen und damit gegen Straßenrecht bzw. Privatrecht verstoßen hat.
32Darüber hinaus wurden in einer nahezu unüberschaubaren Anzahl von Gemeinden im gesamten Bundesgebiet über mehrere Jahre hinweg bis in jüngste Vergangenheit dieselben Verstöße durch die Klägerin und mindestens zwei der Firmen festgestellt, die die Klägerin mit der Aufstellung, Leerung und Kontrolle der Sammelcontainer beauftragt hat und deren Handeln sie sich aufgrund der bestehenden Auftragsverhältnisse im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlungen zurechnen lassen muss.
33OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 -, juris Rz. 99f.
34Diese Feststellungen haben in zahlreichen Fällen zu Untersagungsverfügungen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG wegen der Unzuverlässigkeit der Klägerin geführt, teilweise auch zu der Untersagung der Sammeltätigkeit der von ihr beauftragten Firma (zumindest der D. KG) wegen Unzuverlässigkeit. Die Klägerin hat sich in zahlreichen Fällen gegen diese Untersagungsverfügungen mit Klagen gewandt, die – soweit ersichtlich – alle erfolglos geblieben sind.
35VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris m. Nachweisen zu weiteren rechtskräftigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Minden und des OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 – juris, Rz. 106ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – 5 B 243/14 –, juris., Rz. 66-69; VG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 5 L 191/14 –, juris, Rz. 27- 29 mit Nachweisen zu weiteren Entscheidungen dieses Gerichts, wonach sowohl von der Klägerin als auch von den von ihr beauftragten Firmen im gesamten Saarland Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum ohne die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse aufgestellt wurden, bestätigt durch OVG Saarland, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris
36Auch die darin getroffenen Feststellungen zu Sammlungen der Klägerin in anderen Gemeinden belegen, dass es quasi zum Geschäftsmodell der Klägerin gehört, ihre Sammelcontainer fortwährend nach eigenem Belieben aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen, ohne sich um eine Sondernutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern. Angesichts dessen ergaben und ergeben sich erhebliche Bedenken, dass die Klägerin ihre Sammlung in Zukunft so ausführt, dass normative Grundlagen eingehalten werden.
37Auf Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG kann sich die Klägerin nicht berufen, selbst wenn es sich um eine Bestandssammlung handeln sollte. Angesichts der festgestellten Unzuverlässigkeit kann die Klägerin nicht schutzwürdig auf die weitere Durchführung der Sammlung im Gebiet des Beklagten vertrauen.
38Die Anordnung, sämtliche von ihr selbst oder in ihrem Auftrag durch Dritte im Gebiet des Beklagten innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu entfernen (Ziffer 2), ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für diese Entfernungsanordnung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Aus der rechtskräftigen Untersagung der Sammlung ergibt sich die Verpflichtung, bereits aufgestellte Container zu entfernen. Zu einer angezeigten Sammlung mittels Containern gehört zwangsläufig das Aufstellen der Sammelcontainer selbst. Wird diese Sammlung untersagt, umfasst dies zugleich auch die Aufstellung der Container, mittels derer die Sammlung durchgeführt wurde. Solange die Sammlungsbehälter noch aufgestellt sind, wird die rechtswidrige Sammlung weiter durchgeführt. Daher ist der Sammler im Falle der Untersagung seiner Sammlung verpflichtet, bereits aufgestellte Sammelcontainer zu entfernen.
39OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rz. 6; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. Juli 2014 – 20 CS 14.1179 –, juris Rz. 2; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2016 – 9 K 3243/13 –, Rn. 91, juris mit weiteren Nachweisen
40Die Anordnung genügt auch den Anforderungen, die nach § 37 Abs. 1 VwVfG an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellen sind. Eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig ist, dass er sein Verhalten daran ausrichten kann. Dabei reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt.
41Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, zu § 37 Rz. 6f.
42Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verfügung in Ziffer 2 des Bescheides hinreichend bestimmt. Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, sämtliche Alttextilcontainer zu entfernen, die sie im S. -T1. -Kreis aufgestellt hat oder hat aufstellen lassen, ist aus sich heraus hinreichend eindeutig und verständlich. Die Klägerin als Eigentümerin der Container weiß bzw. muss wissen, an welchen Orten im Kreisgebiet sie Altkleidercontainer aufgestellt hat bzw. hat aufstellen lassen. Dies umso mehr, als sie die genauen Standorte ihrer Container dem Beklagten nicht bekannt gegeben hat, sondern ihm nur die Gemeinden und die Anzahl der dort aufgestellten Container bekannt gegeben hat. Aufgrund ihrer Eigentümerstellung ist sie auch befugt, die Container jederzeit von den gewählten Standorten zu entfernen. Ein weiterer Konkretisierungsbedarf besteht angesichts der vollständigen Untersagung der Sammlung nicht.
43Das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 500 € je widerrechtlich durchgeführter Sammlung/aufgestelltem Sammelcontainer bei Verstoß gegen die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 ist nicht zu beanstanden; Insbesondere ist es nicht unverhältnismäßig. Es orientiert sich an dem wirtschaftlichen Wert für die Beschaffung eines Sammelcontainers und. Die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 10.000 € bei nicht, nicht rechtzeitigem oder nicht vollständiger Entfernung der aufgestellten Container in Ziffer 2 ist vor dem Hintergrund der beträchtlichen Erlöse, die mit der Altkleidersammlung durch das Aufstellen der Container erzielt werden können, und des Verhaltens der Klägerin noch verhältnismäßig, um sie zu bewegen, die von ihr widerrechtlich im Straßenraum aufgestellten Container tatsächlich auch zu entfernen. Ebenso ist die eingeräumte Frist von drei Monaten nach Bestandskraft für die Entfernung der Container mehr als angemessen.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,
- 1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis, - 2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, - 3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, - 4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie - 5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.