Verwaltungsgericht Köln Urteil, 01. Juli 2015 - 10 K 1419/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 13. November 2008 die Aufnahme nach dem BVFG. Er bevollmächtigte seinen in Deutschland lebenden Großvater, den am 00.00.1920 geborenen H. C. , mit der Durchführung des Aufnahmeverfahrens.
3Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 3. März 2009 zum Sprachtest. Dieser fand am 27. Mai 2009 statt. Der Sprachtester beurteilte die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers dahingehend, dass mit ihm ein fließendes Gespräch – auch über komplexe Themenbereiche – möglich war.
4Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 und 5. Oktober 2009 bat die Beklagte den Kläger um Auskünfte, die der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2009 und 9. Oktober 2009 persönlich erteilte. Er gab an, sein Bevollmächtigter habe altersbedingt Probleme mit dem Schreiben, weshalb er, der Kläger, die Beantwortung der Anfragen übernehme. Der Kläger verfasste auch in der Folgezeit alle Eingaben selbst.
5Die Beklagte lehnte den Aufnahmeantrag des Klägers mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 ab. Der Kläger erhob dagegen am 10. November 2009 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 zurückwies. Die mit dem Widerspruchsbescheid verbundene Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet als Gericht für eine zu erhebende Klage das Verwaltungsgericht Minden. Die den Widerspruchsbescheid betreffende Zustellungsurkunde nennt als Adressaten des Widerspruchsbescheides den bevollmächtigten Großvater des Klägers. In der Urkunde ist vermerkt: „Das mit umseitiger Anschrift und Aktenzeichen versehene Schriftstück habe ich in meiner Eigenschaft als Postbediensteter zu übergeben versucht. Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung (...) nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung (...) gehörenden Briefkasten (...) eingelegt (...). Den Tag der Zustellung (...) habe ich auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt. Datum: 09.12.09“. Wegen der Einzelheiten der Zustellungsurkunde wird auf Blatt 113 des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
6Mit Schreiben vom 18. November 2013 bat der Kläger die Beklagte um Mitteilung, wie lange die Bearbeitung seines Widerspruchs noch andauern werde. Er habe seit Oktober 2009 nichts mehr von der Beklagten gehört. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 mit, der Widerspruch sei unter dem 7. Dezember 2009 zurückgewiesen worden. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides sei am 9. Dezember 2009 an den bevollmächtigten Großvater erfolgt. Klage sei nicht erhoben worden. Das Verfahren sei damit bestandskräftig abgeschlossen. Der Kläger entgegnete hierauf mit Schreiben vom 2. Januar 2014, ihm sei von der Existenz eines Widerspruchsbescheides nichts bekannt. Weder er noch sein Bevollmächtigter hätten den Widerspruchsbescheid am 9. Dezember 2009 erhalten. Er bitte „um ordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheides.“ Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 4. Februar 2014 formlos eine Abschrift des Widerspruchsbescheides und wies erneut auf den bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens hin.
7Der Kläger hat am 7. März 2014 beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
8Zur Begründung macht er geltend: Der Widerspruchsbescheid sei am 9. Dezember 2009 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Lebensgefährtin seines inzwischen verstorbenen Großvaters habe ihm, dem Kläger, am 20. April 2014 folgenden Sachverhalt berichtet: Sein Großvater habe seit langem an einer schweren Herzkrankheit und Bluthochdruck gelitten. Er sei nach Erhalt des Ablehnungsbescheides vom 16. Oktober 2009 in extreme Erregung geraten und habe kurz danach einen Herzanfall bekommen. Die Ärzte hätten ihm nach einem zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt Bettruhe verordnet und gesagt, er dürfe sich nicht aufregen. Als der nächste Brief der Beklagten eingetroffen sei, habe sie, die Lebensgefährtin, ihn aus dem Postkasten geholt. Sie habe dem Großvater den Brief mit Rücksicht auf seine Krankheit nicht gezeigt und ihm auch nichts von dem Brief erzählt. Sie habe den Brief in einen Stapel mit Werbungen gelegt, um ihn am nächsten Tag heimlich an ihn, den Kläger, zu übersenden. Sie sei hierzu jedoch nicht gekommen, weil der Gesundheitszustand des Großvaters sich verschlechtert habe und sie sich intensiv um ihn habe kümmern müssen. Es sei noch dazu kurz vor Weihnachten gewesen und sie habe viel im Haushalt zu tun gehabt. Sie habe den Brief schließlich aufgrund der Sorgen völlig vergessen. Sie wisse nicht, was mit ihm geschehen sei. Sie habe ihn wahrscheinlich zusammen mit den Werbungen entsorgt.
9Der Kläger meint, er habe die Klagefrist jedenfalls unverschuldet versäumt.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2009 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Der Widerspruchsbescheid sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Kläger habe sein Vorbringen zur unverschuldeten Fristversäumung nicht durch eine schriftliche Zeugenerklärung oder eidesstattliche Versicherung der Lebensgefährtin des Großvaters belegt.
15Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
16Entscheidungsgründe:
17Das erkennende Gericht ist gemäß § 52 Nr. 2 Sätze 1 und 2 VwGO örtlich zuständig. Die Regelung des § 1a Satz 1 AG VwGO NRW, die eine hiervon abweichende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Minden begründet hatte, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten (vgl. Art. II Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2006, GV. NRW. 2006 S. 107, in Verbindung mit Art. II des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. 2007 S. 445). Lediglich für Verfahren, die – wie hier nicht – im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens bei dem Verwaltungsgericht Minden rechtshängig waren, verblieb es bei der bis zum Außer-Kraft-Treten geltenden Zuständigkeit (vgl. Art. II Nr. 2 Satz 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. 2006 S. 107).
18Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
20Der Kläger hat die Klage nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Danach ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Falle einer unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist.
21Die Klage war innerhalb der Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO und nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO zu erheben, weil die mit dem Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 verbundene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Sie enthielt nicht den gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Hinweis, dass die Klage ab dem 1. Januar 2010 beim erkennenden Gericht – und nicht bei dem bis zum 31. Dezember 2009 zuständigen Verwaltungsgericht Minden – erhoben werden musste.
22Vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Auflage, 2014, § 58 Rdnr. 10 a. E.
23Auf die obigen Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
24Die Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO endete mit Ablauf des 9. Dezember 2010, ein Jahr nach Zustellung des Widerspruchsbescheides.
25Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 9. Dezember 2009 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Bevollmächtigten des Klägers. Dies ergibt sich aus der Zustellungsurkunde. Nach dem hierauf angebrachten Vermerk des Zustellers wurde der Widerspruchsbescheid am 9. Dezember 2009 in den zur Wohnung des Bevollmächtigten gehörenden Briefkasten eingelegt, weil eine unmittelbare Übergabe an ihn oder einen Empfangsberechtigten nicht möglich war. Die Zustellung fand somit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit § 180 Satz 1 ZPO als Ersatzzustellung statt. Das Vorbringen des Klägers, sein Bevollmächtigter habe den Widerspruchsbescheid nicht in die Hände bekommen, weil dessen Lebensgefährtin ihn an sich genommen und danach vermutlich versehentlich entsorgt habe, ändert nichts an der wirksamen Zustellung. Diese gilt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit § 180 Satz 2 ZPO bereits mit der Einlegung des Schriftstücks als erfolgt. Auf einen tatsächlichen Erhalt im Sinne einer physischen Erlangung kommt es nicht an.
26Vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 2. August 2007 – 2 B 20/07 – juris Rdnr. 3.
27Die Klageerhebung hat erst am 7. März 2014 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO stattgefunden.
28Die Ausnahmen von der Ausschlussfrist liegen nicht vor.
29Die Erhebung der Klage vor Ablauf der Jahresfrist war nicht infolge höherer Gewalt unmöglich (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 VwGO).
30Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff „ohne Verschulden“. Er entspricht inhaltlich „Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen“ im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a. F. Unter „höherer Gewalt“ wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewandt werden konnte.
31Vgl. BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2013 – 8 C 24/12 – juris Rdnr. 29 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
32Unter Beachtung dieser Grundsätze ist hier ein Fall höherer Gewalt nicht gegeben. Der Kläger hat nicht die größte nach den Umständen von ihm zu erwartende Sorgfalt angewandt, um die Fristversäumung zu verhindern. Diese Sorgfalt hätte es erfordert, jedenfalls noch geraume Zeit vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO persönlich bei der Beklagten nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens zu fragen. Die Nachfrage wäre geboten gewesen, weil der Kläger mit der alsbaldigen Entscheidung über seinen Widerspruch rechnen musste.
33Vgl. zu einer solchen Konstellation auch BVerwG, Urt. vom 11. Mai 1979 – 6 C 70/78 – juris Rdnr. 29.
34Die Verwaltung ist verpflichtet, über Anträge und Rechtsbehelfe möglichst rasch zu entscheiden.
35Vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Auflage, 2014, § 75 Rdnr. 8.
36Der Kläger hatte seit seiner Antragstellung im November 2008 in engem, im Wesentlichen schriftlichem Kontakt mit der Beklagten über sein Aufnahmebegehren gestanden. Die Beteiligten hatten auf die Schreiben der Gegenseite jeweils immer schnell reagiert. Unterbrechungen in der Kommunikation waren ausgeblieben. Vor diesem Hintergrund war es fernliegend, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers ohne Mitteilung eines Grundes in angemessener Frist nicht bescheiden würde. Die persönliche Kontaktaufnahme mit der Beklagten wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen. Während er im Aufnahmeverfahren alle Eingaben selbst verfasst hatte (und sich auf Deutsch auch fließend unterhalten konnte), war sein Bevollmächtigter krank und hatte altersbedingt Probleme mit dem Schreiben.
37Die Nichtbeachtung der äußersten zumutbaren Sorgfalt durch den Kläger war kausal für die Fristversäumung. Wäre der Kläger mit der gebotenen Sachstandsanfrage an die Beklagte herangetreten, hätte er von der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 9. Dezember 2009 erfahren und rechtzeitig Klage erheben können.
38Es ist keine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 VwGO).
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
- 1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt, - 2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme, - 3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
- 1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt, - 2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme, - 3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.