Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 1 K 1838/15
Gericht
Tenor
Der Beitragsbescheid vom 06.03.2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen die Erhebung des IHK-Beitrags für das Jahr 2015 durch die Beklagte.
3Spätestens seit dem Jahresabschluss 2011 trug die Beklagte positive Jahresergebnisse vor. Ausweislich des Protokolls der Vollversammlung vom 26.06.2013 bestand zum 31.12.2012 ein positives Jahresergebnis von 7,422 Millionen Euro, das sich zusammensetzte aus dem Ergebnisvortrag zum 31.12.2012 in Höhe von insgesamt 3,028 Millionen Euro und dem Ergebnisvortrag 2011 in Höhe von 4,394 Millionen Euro. Auf Vorschlag des Beitrags- und Finanzausschusses und des Präsidiums beschloss die Vollversammlung, den Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen und speziell den Umbaumaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
4Die Vollversammlung der beklagten IHK L.... beschloss am 02.12.2014 die Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2015, mit der u.a. der Wirtschaftsplan festgestellt und die im Jahr 2015 auf der Grundlage der Beitragsordnung der Beklagten vom 04.12.2013 (nachfolgend: Beitragsordnung) zu erhebenden Beiträge festgelegt wurden.
5Am 28.01.2015 beschloss die Vollversammlung, den Ergebnisvortrag in Höhe von 7.993.659,02 Euro – abzüglich 366.200,00 Euro – der Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklage zuzuführen. Die 366.200,00 Euro sollten zum Ausgleich des geplanten negativen Jahresergebnisses 2015 verwendet werden.
6Mit Beitragsbescheid vom 06.03.2015 zog die Beklagte die Klägerin zum vorläufigen IHK-Grundbeitrag für das Jahr 2015 in Höhe von 160,00 Euro heran.
7Die Klägerin hat am 28.03.2015 Klage gegen den Beitragsbescheid vom 06.03.2015 erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte habe beim Beschluss über die Beitragsfestsetzung ihre Rücklagen sowie die zum 31.12.2012 erhöhte Nettoposition in unzulässiger Weise geschont. Sie verzeichne in der Bilanz 2013 einen Gewinnvortrag in Höhe von rund 9 Millionen Euro. Soweit dieser als Ergebnis weiter vorgetragen worden sei, handele es sich um rechtswidrige Vermögensbildung. Die Gewinnverwendung als Vortrag auf neue Rechnung „speziell für Umbaumaßnahmen“ genüge weder formell noch materiell den rechtlichen Anforderungen des Haushaltsrechts. Dieses verlange, dass hierzu entsprechende Einzelbeschlüsse gefasst würden, die dem Haushaltsbeschluss zeitlich vorgehen müssten. Solche Beschlüsse seien – sowohl nach öffentlichem Haushaltsrecht als auch nach dem Satzungsrecht der Beklagten – nur dann zulässig, wenn im Hinblick auf die geplante Rücklagenbildung der Zweck bezüglich der Sach-, Finanz- und Zeitplanung hinreichend konkretisiert worden sei. Bezüglich des von der Beklagten getroffenen Beschlusses fehle es an einer ausreichend konkreten Finanzplanung hinsichtlich des Sanierungsprojekts. Die Beitragszahler der Jahre 2007-2013 würden unverhältnismäßig belastet, wenn die ungeplanten Gewinne von sieben Jahren als Eigenmittel für die Sanierung des IHK-Gebäudes eingesetzt würden, während zukünftige IHK-Mitglieder zu den Sanierungskosten nichts beitragen müssten. Bei Inanspruchnahme einer Fremdfinanzierung würde sich dagegen die Last gleichmäßiger auf alle Beitragszahler und Nutzungsjahre verteilen. Die Beklagte habe eine entsprechende Abwägung nicht vorgenommen, so dass jedenfalls die Grenzen des Gestaltungsermessens überschritten seien.
8Die nachträgliche Umwidmung von ungeplanten Gewinnen verstoße auch gegen das Kostendeckungsprinzip. Hiernach seien Haushaltspläne aufzustellen, in denen alle notwendigen Einnahmen und Ausgaben zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erfasst würden.
9Ein Beschluss über die Bildung einer Rücklage ohne eine Beschlusslage gemäß § 8 Finanzstatut widerspreche den Regeln des öffentlichen Haushaltsrechts, an das die Beklagte gebunden sei. Diese Möglichkeit ergebe sich auch nicht aus dem Finanzstatut der Beklagten.
10Auch die zum 31.12.2012 um 6 Millionen Euro erhöhte Nettoposition erweise sich als unzulässige Vermögensbildung. Die Nettoposition sei eine unveränderliche Position, die nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen angehoben werden dürfe.
11Die für das Jahr 2015 eingeplante Ausgleichsrücklage sei ebenfalls als unzulässige Vermögensbildung anzusehen, da sie dem Gebot der Schätzgenauigkeit nicht genüge bzw. Angaben der Beklagten fehlten, um dies überprüfen zu können.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beitragsbescheid der Beklagten vom 06.03.2015 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe den IHK-Beitrag zu Recht erhoben. Im Rahmen ihrer Wirtschaftsplanung habe sie keine unzulässige Vermögensbildung betrieben. Die von der Beklagten bis zum Haushaltsjahr 2014 vorgetragenen Haushaltsüberschüsse seien bereits haushaltsrechtlich ordnungsgemäß und hinreichend zweckgebunden für die Modernisierung des Stammhauses vorgesehen gewesen, was sich aus dem Protokoll der Vollversammlung vom 26.06.2013 ergebe. Zweck der Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklage sei die Finanzierung der anstehenden Modernisierungsarbeiten am Hauptgebäude der IHK „V. T. “, zu der mit dem Beschluss vom 26.06.2013 eine ausreichend bestimmte und unbedingte Entscheidung der Vollversammlung über die aufgabenmäßige Mittelverwendung vorliege. Die Beschlussfassung sei auch für die Organe verbindlich, solange die Vollversammlung keine andere Entscheidung treffe, so dass die Ergebnisvorträge über den gesamten Zeitraum hinweg nicht im Sinne einer unzulässigen Vermögensbildung für einen anderen Zweck verwendet werden konnten. Jedenfalls habe die Vollversammlung mit dem Beschluss vom 28.01.2015 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise über die Verwendung der Mittel ex nunc entschieden, was haushaltsrechtlich zulässig sei. Es bedürfe keiner nachträglichen rückwirkenden Korrektur der früheren Wirtschaftspläne und -satzungen. Die Verwendung der kumulierten Jahresüberschüsse für die Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklage für das Hauptgebäude der Beklagten sei eine zulässige Maßnahme, um die Mittel in Übereinstimmung mit dem bereits im gefassten Beschluss ihrer gesetzmäßigen Verwendung zuzuführen.
17Die Mittel stünden aufgrund ihrer Verwendung für die Rücklage auch denklogisch nicht mehr zur Verfügung. Die Bildung der Rücklage sei auch haushaltsrechtlich zulässig; sie basiere auf dem weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft der gewerblichen Wirtschaft, der auch durch die Rechtsprechung anerkannt sei. Bei den im Rahmen der Rücklagenbildung zu treffenden Prognosen sei eine sachgerechte und vertretbare Abschätzung des Mittelbedarfs ausreichend, es komme hingegen nicht darauf an, ob sich eine Prognose ex post als richtig erweise.
18Die Wirtschaftsplanung der Beklagten unterliege dem staatlichen Haushaltsrecht, so dass ein Haushalt jährlich vollständig für ein Haushaltsjahr vorab festzulegen sei. Vor diesem Hintergrund sei eine rückwirkende Änderung der haushaltsrechtlichen Entscheidungen in den früheren Jahren nicht möglich. Die – als solches haushaltsrechtlich unbedenklichen – Jahresüberschüsse könnten nicht nachträglich rückwirkend verwendet werden. Vielmehr könnten Überschüsse nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen stets nur zukunftsgerichtet verwendet werden. Soweit Jahresüberschüsse nicht in den festzustellenden Haushaltsplan einbezogen worden seien, könnten sie nach Abschluss des Haushaltsjahres nicht mehr rückwirkend für die dort eingeplanten Ausgaben verwendet werden. Wenn die unterlassene Einbeziehung in den betroffenen Haushaltsplan als solches möglicherweise fehlerhaft sei, führe sie aber keineswegs zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Haushaltsplans oder der Haushaltssatzung. Der Fehlerhaftigkeit könne mit der Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes Rechnung getragen oder bei Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächste Jahr. Insoweit sei auch für den staatlichen Haushalt anerkannt, dass ein verfassungswidriges Haushaltsgesetz nicht nichtig sei, da eine Rückabwicklung im Zeitpunkt der Feststellung des Haushaltsfehlers nicht mehr möglich und auch nicht mit dem Jährigkeitsprinzip vereinbar sei. Die gerichtliche Kontrolle müsse sich daher auf erhebliche, nicht rein formelle Fehler beschränken. Zudem sei zu beachten, dass mit den erhobenen Beiträgen die Kosten der Beklagten im laufenden Haushaltsjahr gedeckt würden und für diese Kosten keine anderen Mittel zur Verfügung stünden, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Haushaltsplan tatsächlich abzubilden und zu gewährleisten.
19Darüber hinaus verweist die Beklagte auf ein von ihr beauftragtes Gutachten zu Fragen des Beitrags- und Haushaltsrechts von Industrie- und Handelskammern von Herrn Prof. Dr. N. I. vom 22.06.2015.
20Am 22.09.2015 hat die Vollversammlung der Beklagten die Modernisierung des IHK-Gebäudes „V. T. “ beschlossen und das Hauptamt damit beauftragt, in die detaillierte Planung einzusteigen. Ferner hat sie beschlossen, für die Modernisierung ein Budget von 40 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
21Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände).
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 06.03.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
24Zwar folgt die Beitragspflicht der Klägerin aus § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (nachfolgend: IHKG) i.V.m. § 1 der Beitragsordnung der Beklagten. Auch hat die Beklagte den vorläufigen Grundbeitrag für die Klägerin – eine GmbH – nach ihrer Beitragsordnung i.V.m. ihrer Wirtschaftssatzung für das Haushaltsjahr 2015 und den dort bestimmten Staffelkriterien rechnerisch zutreffend auf 160,00 Euro festgelegt.
25Die Beitragserhebung durch die Beklagte genügt aber nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHKG und erweist sich daher als rechtswidrig.
26Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge dürfen also nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen nicht der Bildung von Vermögen dienen,
27vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26.06.1990, - 1 C 45.87 -, juris, Rn. 20.
28Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
29Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 12.
31Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert damit nicht nur die Feststellung, ob der im Wirtschaftsplan festgesetzte Mittelbedarf der Kammer – die nicht durch Einnahmen (anderweitig) gedeckten Kosten ihrer Tätigkeit – durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und ob die Beitragsordnung auch im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde. Geboten ist vielmehr ebenfalls die Feststellung, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, juris, Rn.13.
33Die Kammer besitzt bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser besteht freilich nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG gebietet die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 16.
35Aus § 3 Abs. 7a IHKG ergibt sich, dass u.a. für Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise anzuwenden sind. Gemäß § 3 Abs. 7a Satz 2 IHKG wird das Nähere durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt. Dementsprechend hat die Beklagte sich ein Finanzstatut gegeben, das unter anderem die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans der IHK regelt,
36vgl. § 1 Abs. 1 Finanzstatut der Beklagten in der durch Beschluss der Vollversammlung vom 04.12.2013 geänderten Fassung,
37und das gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 4 Satz 2 Nr. 2 IHKG durch das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk als zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist.
38Nach § 15a Abs. 3 dieses Finanzstatuts (nachfolgend: FS) können Ergebnisse auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich des Plan-GuV heranzuziehen. Dieser für den Haushalt der Beklagten in § 15a Abs. 3 FS niedergelegte haushaltsrechtliche Grundsatz entspricht auch den Bestimmungen des staatlichen Haushaltsrechts, wonach ein Haushaltsüberschuss in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen ist,
39vgl. § 25 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung.
40Für die Industrie- und Handelskammern folgt dieser Grundsatz auch aus dem aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG folgenden Verbot der Vermögensbildung. Dementsprechend nimmt auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als für Industrie- und Handelskammern allgemein – unabhängig vom Finanzstatut – geltenden haushaltsrechtlichen Grundsatz an, dass ein ungeplanter Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der IHK einzusetzen ist. In der Regel dürfte sie diesen spätestens in den nächsten zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einstellen müssen,
41vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2014, - 6 A 11345/13 -, juris, Rn. 21; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 20.01.2015, - M 16 K 13.2277 -, juris, Rn. 25.
42Gegen diesen haushaltsrechtlichen Grundsatz bzw. die Bestimmung des § 15a Abs. 3 FS verstieß der Wirtschaftsplan 2015. Denn die Beklagte hat das ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende positive Jahresergebnis nicht für ihre Ausgaben im Jahr 2015 eingeplant oder in ihre Rücklagen eingestellt.
43Im Zeitpunkt des Beschlusses der Vollversammlung über die Wirtschaftssatzung 2015, mit der der Wirtschaftsplan 2015 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 FS festgestellt wird, am 02.12.2014 stand der Beklagten das in das Jahr 2014 in Höhe von 7,993 Millionen Euro vorgetragene Jahresergebnis zum 31.12.2013, in dem ebenfalls auch noch Ergebnisvorträge aus den vorangegangenen Jahren enthalten waren (vgl. Protokoll der Vollversammlung vom 26.06.2013), zur Verfügung. Es ist im Rahmen des Wirtschaftsplans 2015 jedoch weder in die Rücklagen eingestellt noch – anstelle von veranschlagten Beiträgen – für Ausgaben der Beklagten im Jahr 2015 eingeplant worden.
44Soweit in dem von der Beklagten beauftragten Gutachten von Professor Dr. I. die Ansicht geäußert wird, der Wirtschaftsplan sei durch den Beschluss der Vollversammlung vom 28.01.2015 geändert worden, ist dem entgegenzuhalten, dass ausweislich der eindeutigen Regelung des § 2 Abs. 1 FS der Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung festgestellt wird. Auch § 10 Abs. 2 FS sieht für den Nachtragswirtschaftsplan die Anwendung von § 2 Abs. 1 FS vor. Dass die Änderung des Wirtschaftsplans, ohne dessen Feststellung in einer Wirtschaftssatzung möglich wäre, ist nicht ersichtlich und in dem Gutachten auch nicht belegt. Die Beklagte hat auch – nachdem die Ergebnisvorträge in die Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklage eingestellt worden sind und die Sanierung des Hauptgebäudes beschlossen worden war – keinen Nachtragswirtschaftsplan (§ 10 FS) aufgestellt und keine neue rückwirkende Wirtschaftssatzung für das Beitragsjahr 2015 beschlossen,
45vgl. zu den rechtlichen Anforderungen an den Erlass einer rückwirkenden Wirtschaftssatzung: VG München, Urteil vom 06.10.2015, - M 16 K 141635 -, juris.
46Da es sich – wie oben dargelegt – bei dem Grundsatz, Ergebnisvorträge zeitnah zu verwenden, um einen allgemeinen Haushaltsgrundsatz handelt, begründet der Verstoß gegen diesen Grundsatz – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht nur eine reine Verletzung von Binnenrecht der Beklagten.
47Soweit die Beklagte einwendet, dass durch Beschluss der Vollversammlung vom 26.06.2013 die Ergebnisvorträge bereits dem Zweck zugeführt worden seien, den Umbau des Gebäudes „V. T. “ zu finanzieren, kann dies nicht zur Rechtmäßigkeit des Wirtschaftsplanes 2015 führen. Zum einen kann durch den Beschluss der Vollversammlung vom 26.06.2013 über die Verwendung des Jahresergebnisses zum 31.12.2012 bereits keine Zweckbindung hinsichtlich des (kumulierten) Jahresergebnisses zum 31.12.2013 vorliegen, über den bei der Wirtschaftsplanung 2015 aber zu entscheiden war. Zum anderen würden die besonderen Bestimmungen über die Rücklagenbildung umgangen, wenn man zulassen würde, dass der Vortrag kumulierter Jahresergebnisse allein durch eine Zweckbestimmung rechtmäßig werden könnte,
48vgl. in diesem Sinne auch: VG München, Urteil vom 20.01.2015, - M 16 K 13.2277 -, juris, Rn. 29.
49Es ist daher zum einen schon äußerst fraglich, ob eine reine Zweckbestimmung – ohne dass das Jahresergebnis auch formal in die betreffende Rücklage eingestellt wurde – ausreichen kann. Selbst wenn man eine solche Zweckbestimmung – ohne formale Einstellung des Jahresergebnisses in die Rücklagen – genügen lassen würde, wären hieran aber jedenfalls dieselben (materiellen) Anforderungen zu stellen, die für die Rücklagenbildung gelten. Ansonsten würde dies zu einer möglichen Umgehung der haushaltsrechtlichen Anforderungen an die Rücklagenbildung führen, die sich aus dem eigenen Satzungsrecht der Beklagten ergeben, das auf haushaltsrechtlichen Grundsätzen beruht.
50Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Rücklagenbildung ist zunächst das zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts gehörende Gebot der Haushaltswahrheit zu beachten, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 16, s. auch VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016, - 17 K 2912/14 -, juris, Rn. 35.
52Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kammer die Bildung von Vermögen verboten ist. Das schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck. Zudem muss auch die Höhe der Rücklagen vom sachlichen Zweck gedeckt sein,
53vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 17 f., s. auch VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016, - 17 K 2912/14 -, juris, Rn. 36.
54Diesem Gebot hinreichend bestimmter sachlicher Zweckbindung der Rücklagen im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit entsprechend, sieht das Finanzstatut der Beklagten in § 15a Abs. 2 Satz 3-5 FS vor, dass die Bildung zweckbestimmter Rücklagen zulässig ist. Sie sind in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der Inanspruchnahme.
55Die Veränderung von Rücklagen ist Teil des Finanzplans im Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplans, vgl. § 7 Abs. 2 FS der Beklagten, dessen Feststellung gemäß § 4 Nr. 2 IHKG der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegt.
56Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans 2015 und dessen Feststellung durch die Vollversammlung im Dezember 2014 lag keine hinreichend bestimmte sachliche Zweckbindung des kumulierten Ergebnisvortrags aus 2013 durch die Vollversammlung der Beklagten vor.
57Bei der Beschlussfassung der Vollversammlung vom 26.06.2013 über die Verwendung des Jahresergebnisses 2013 lagen – ausweislich des Protokolls der Vollversammlung – keine konkreten Angaben über Umfang und Zeitpunkt der Umbaumaßnahme an dem IHK-Gebäude „V. T1. “ vor. Selbst der genaue Verwendungszweck stand noch nicht fest, da der Vollversammlung keine konkreten Umbaumaßnahmen bekannt waren. Wie dem Protokoll der Vollversammlung vom 22.09.2015 und dessen Anlagen zu entnehmen ist, sind erstmals bei dieser Vollversammlung im September 2015 verschiedene Umbauvarianten mit unterschiedlichem finanziellem Umfang vorgestellt worden. Bei der Einführung in den Tagesordnungspunkt 8 der Vollversammlung „Modernisierung des IHK-Gebäudes“ hat der Präsident ausgeführt, das Hauptamt der Beklagten habe sich intensiv mit der Modernisierung beschäftigt und gemeinsam mit einem von der Vollversammlung eingesetzten Arbeitskreis das Thema vorbereitet. Die Vollversammlung solle einen Kostenrahmen und die Aufnahme des weiteren Planungsprozesses beschließen. Sodann wurden in der Vollversammlung die verschiedenen Varianten für das Umbauvorhaben (Basis-Renovierung, umfassende Modernisierung oder Verkauf und Neubau) diskutiert und sodann die Modernisierung des IHK-Gebäudes beschlossen und das Hauptamt damit beauftragt, in die detaillierte Planung einzusteigen. Ferner hat die Vollversammlung beschlossen, für die Modernisierung ein Budget von 40 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Somit sind sowohl der Umfang der Maßnahme (Kostenrahmen von 40 Millionen Euro) als auch der konkrete Verwendungszweck (Modernisierung des Gebäudes) erstmals in der Vollversammlung am 22.09.2016 beschlossen worden. Ergänzend sei angemerkt, dass dementsprechend auch der Beschluss der Vollversammlung vom 28.01.2015, den Ergebnisvortrag in die Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklage einzustellen, nicht dem Gebot der Schätzgenauigkeit entsprechen konnte. Wie die Beklagte selbst vorträgt, sollte die Rücklagenbildung nämlich der Verwirklichung des Sanierungsprojekts „V. T. “ dienen, das aber erstmals durch Beschluss der Vollversammlung vom 22.09.2015 hinsichtlich Verwendungszweck und Umfang sachlich hinreichend konkretisiert worden ist.
58Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, es handele sich bei dem Fehlen eines sachlich hinreichend bestimmten Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisvortrages im Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans um einen rein formalen Fehler, der nicht erheblich sein könne, da die Vollversammlung der Beklagten am 28.09.2015 rechtmäßigerweise die Sanierung des IHK-Hauptgebäudes „V. T. “ beschlossen und hierfür Mittel in Höhe von 40 Millionen Euro angemeldet habe, ist dem nicht zu folgen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Anfechtungsstreit über die Beiträge der Kammerangehörigen ist die Frage, ob die Beitragserhebung den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHKG genügt. Nach § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kostennach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht. Maßgeblicher Bezugspunkt ist daher, ob der Wirtschaftsplan den an ihn zu stellenden rechtlichen Anforderungen entspricht und die Kammer den ihr bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Dementsprechend kommt es bei dem im Haushaltsrecht geltenden Gebot der Schätzgenauigkeit auch nicht darauf an, ob sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist, sondern dass die Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen,
59vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 16.
60Vorliegend lag aber – wie oben dargelegt – der Wirtschaftsplanung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2015, hinsichtlich der ihr aus dem Ergebnisvortrag zum 31.12.2013 zur Verfügung stehenden Mittel, gar keine dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügende Prognose zugrunde, die sich ex post als richtig erweisen könnte. Im Zeitpunkt des Beschlusses der Vollversammlung über die Wirtschaftssatzung 2015 im Dezember 2014 lag der Vollversammlung nämlich noch keine sachlich hinreichend bestimmte Umbauplanung vor.
61Da sich der Beitragsbescheid vom 06.03.2015 bereits aus den dargestellten Gründen als rechtswidrig erweist, kommt es auf den Vortrag der Klägerin, die Erhöhung der Nettoposition zum 31.12.2012 sei rechtswidrig und führe ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die Ausgleichsrücklage der Beklagten zu hoch angesetzt worden ist.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
63Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind
- 1.
die Vollversammlung, - 2.
das Präsidium, - 3.
der Präsident, - 4.
der Hauptgeschäftsführer und - 5.
der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen
- 1.
die Satzung, - 2.
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, - 3.
die Feststellung des Wirtschaftsplans, - 4.
die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge, - 5.
die Erteilung der Entlastung, - 6.
die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b, - 7.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung, - 8.
die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und - 9.
Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(1) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
(2) Ein Überschuß ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder der Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen. Wird der Überschuß zur Schuldentilgung verwendet oder der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt, ist er in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) bleibt unberührt.
(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind
- 1.
die Vollversammlung, - 2.
das Präsidium, - 3.
der Präsident, - 4.
der Hauptgeschäftsführer und - 5.
der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen
- 1.
die Satzung, - 2.
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, - 3.
die Feststellung des Wirtschaftsplans, - 4.
die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge, - 5.
die Erteilung der Entlastung, - 6.
die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b, - 7.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung, - 8.
die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und - 9.
Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.