Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 15. Juli 2009 - 7 L 704/09.KO
Gericht
Tenor
Beide Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt.
Gründe
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Sowohl der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen am 17. April 2007 erteilte Baugenehmigung (1.) wie auch der Antrag, den Antragsgegner per einstweiliger Anordnung zu einer Baueinstellungsverfügung zu verpflichten (2.) bleiben ohne Erfolg.
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1. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
- 3
Der entsprechende Eilantrag ist zwar nach §§ 80a und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da dem Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 17. April 2007 von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)). Der Antrag ist auch ansonsten zulässig, insbesondere fehlt für ihn nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn trotz des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2009 ist noch Raum für die begehrte Anordnung, da der Widerspruchsbescheid und damit die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig sind.
- 4
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs ist jedoch unbegründet. Denn die vom Gericht insoweit nach §§ 80a und 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus.
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Bei der nach diesen Vorschriften zu treffenden Entscheidung sind einerseits das Interesse der Beigeladenen daran, von der ihnen erteilten Baugenehmigung ohne zeitliche Verzögerung Gebrauch machen zu können, und das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen (BT-Drs. 13/7589, S. 30), sowie andererseits das Interesse der Antragsteller, für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens von weiteren Bauarbeiten auf der Basis der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes dann nicht besteht. Umgekehrt überwiegen die Interessen des Bauherrn und der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, so hängt das Ergebnis der Abwägung vom Gewicht der betroffenen Interessen und der jeweiligen Folgen der Entscheidung ab.
- 6
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht durchdringen, weil die Baugenehmigung vom 17. April 2009 nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die vom Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren umfasst sind und dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Mit anderen Worten bestehen keine gewichtigen Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der bewussten Baugenehmigung, die es trotz der Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB rechtfertigen könnten, die Umsetzung der Baugenehmigung zu hindern (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 31. März 2006 – 2 W 38/05 –, nach juris).
- 7
Dabei ist auf den Inhalt der den Beigeladenen nach § 70 i.V.m. § 66 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2009 abzustellen. Genehmigt ist ausschließlich der Umbau eines Weinkelterhauses zum Wohngebäude in N., K.-Gasse ... (Flur 3, Flurstück 1718/514). Eine gewerbliche Nutzung des Anwesens ist von der Baugenehmigung nicht umfasst und ist somit nicht Gegenstand von Widerspruch oder Klage gegen diese. Folglich kann eine solche Nutzung ebenso wenig Gegenstand der Prüfung sein, ob diesem Rechtsmittel- bzw. –behelf zur aufschiebenden Wirkung zu verhelfen ist.
- 8
Überdies wurde die Baugenehmigung zu recht im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt. Dieses Verfahren ist unter anderem nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 2 anzuwenden. Zu dieser in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBauO definierten Klasse gehört das zur Genehmigung gestellte Vorhaben; es erfüllt die Voraussetzungen von Buchstabe a der letztgenannten Regelung. Den vorgelegten Plänen ist nicht zu entnehmen, dass mehr als zwei Wohnungen geplant wären. Überdies liegt der Fußboden der oberen Wohnetage deutlich weniger als 7 m – nämlich nur 5,11 m – über der Geländeoberfläche.
- 9
Das Vorhaben verstößt zudem nicht gegen hier zu prüfende Vorschriften. In Betracht kommen nur bauplanungsrechtliche Regelungen, da das Vorhaben der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren genehmigt wurde, in dem Bauordnungsrecht außer Betracht zu bleiben hat (§ 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO). Nach summarischer Prüfung ist das Vorhaben der Beigeladenen aber bauplanungsrechtlich unbedenklich. Soweit ersichtlich fügt es sich nämlich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Umgebung ein.
- 10
Die Art der Nutzung (Wohnen) ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB unbedenklich. Nach dieser Norm ist eine Nutzungsart zulässig, wenn die Umgebung als eines der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannten Baugebiete zu klassifizieren ist und die Nutzung dort allgemein zulässig wäre. Als maßgebliche Umgebung, die mit dem Vorhaben in Wechselwirkungen treten kann, sieht die Kammer nach Aktenlage (insbesondere nach dem Übersichtsplan Bl. 39 der Verwaltungsakte) das Areal an, das begrenzt wird durch die W.-Straße im Norden, den östlichen Zweig der K.-Gasse bis Ecke H.-Gasse, den Friedhof und den nördlichen Zweig des L. im Süden und die S.-Straße. Nach Aktenlage dominiert dort Wohnnutzung, so dass die Kammer diesen Bereich – vorläufig – als Allgemeines Wohngebiet einstuft. In einem solchen Gebiet ist Wohnnutzung entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Zum gleichen Ergebnis käme man auch, wenn man die Umgebung des Vorhabens als Dorf- oder Mischgebiet charakterisieren würde. In diesen Gebieten ist das Wohnen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig.
- 11
Das Vorhaben fügt sich ferner nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche und folgt bereits daraus, dass der Kubus des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleibt. Zudem findet sich in der Umgebung eine Vielzahl von Objekten, die wie das Vorhaben der Beigeladenen in geschlossener Bauweise auf einer entlang der Straßengrenze verlaufenden Baulinie errichtet wurden.
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Gegen das Vorhaben der Beigeladenen können die Antragsteller weiter nicht einwenden, es sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Zu bedenken ist dabei, dass das Rücksichtnahmegebot bei Vorhaben, die sich im Rahmen der Umgebungsbebauung halten, nur ausnahmsweise zum Tragen kommt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Komm., § 34 Rdnr. 48 m.w.N.). Zudem ist (Mindest)Voraussetzung dafür, dass sich ein Nachbar auf das Rücksichtnahmegebot berufen kann, dass das streitige Vorhaben zu einer spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung seines Grundstücks führt. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.
- 13
Dies folgt schon daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften einhält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 – 8 A 10675/02.OVG –, und 18. Juli 2008 – 1 B 10599/08.OVG –), die sich als landesrechtliche Konkretisierung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 -, nach juris). Das Vorhaben der Beigeladenen braucht gemäß § 8 Abs. 12 Satz 1 LBauO keine Abstandsflächen einzuhalten. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass das früher landwirtschaftlich genutzte Weinkelterhaus, das zu Wohnzwecken ausgebaut werden soll, die (weiteren) Voraussetzungen von § 8 Abs. 12 Satz 1 LBauO erfüllt. Zunächst liegt das Vorhaben nach Auffassung der Kammer – wie dargelegt – in einem überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet. Sodann ist davon auszugehen, dass das Weinkelterhaus über erhaltenswerte Bausubstanz verfügt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach den vorgelegten Plänen die Masse des vorhandenen Mauer- und Dachwerks weiter genutzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 8 B 10576/01.OVG –, nach ESRiA). Überdies wird die äußere Gestalt des Weinkelterhauses nicht wesentlich verändert. Sein Kubus bleibt unverändert. Der Umstand, dass die Beigeladenen neue Fenster und Türen brechen und zudem Dachgauben errichten, ist unschädlich. Dies gesteht der Gesetzgeber den Bauherrn in § 8 Abs. 12 Satz 1 Nr. 3 LBauO ausdrücklich zu, sofern von ihnen keine für die Nachbarn unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen.
- 14
Solche Beeinträchtigungen sind bei Zugrundelegung objektiver Maßstäbe nicht zu erwarten. Insbesondere können die Antragsteller nicht einwenden, dass sie durch die neu ermöglichten Einsichtsmöglichkeiten unzumutbar in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt würden. Solch pauschale Behauptungen genügen schon nicht den Anforderungen an eine objektivierbare Rüge der Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung durch Einsichtsmöglichkeiten spricht sodann, dass zwischen dem Gebäude der Antragsteller und dem Vorhaben eine Distanz von ca. 5 m liegt. Diese Distanz ist insoweit bemerkenswert, als nach den Vorgaben von § 34 Abs. 1 des Landesnachbarrechtsgesetzes (LNRG), die hier als Vergleich herangezogen werden können, eine Entfernung von 2,50 m ausreicht, um Öffnungen in Grenzwänden ohne Einwilligung des Nachbarn brechen zu können. Der Gesetzgeber geht also offenbar davon aus, dass bei Einhaltung dieses Mindestabstands – also erst recht bei doppeltem Abstand – keine regelungsbedürftigen Spannungen zwischen den Nachbarn bestehen. Hinzu kommt, dass lediglich die Fenster im Obergeschoss des Vorhabens der Beigeladenen Richtung Anwesen der Antragsteller zeigen und zugleich zu Wohnräumen gehören. Bei Nicht-Wohnräumen sind jedoch naturgemäß weniger Beobachtungen zu erwarten als bei Räumen, in denen sich die Bewohner länger aufhalten. Gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Einsichtsmöglichkeiten spricht sodann die Überlegung, dass die Frage der Unzumutbarkeit kein Abstraktum ist, sondern anhand der Situation vor Ort zu prüfen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2004 – 8 B 10320/04.OVG –). Letztere ist entlang der K.-Straße geprägt von grenzständig ohne Abstand zur Straße errichteten und dieser zugewandten Häusern. Diese enge Bauweise zwingt dazu, dass Fenster zur Straße hinausgehen und in eng gegenüberliegenden Wänden errichtet werden. Diese Möglichkeit kann den Beigeladenen nicht dadurch verwehrt werden, dass die Antragsteller davon zuerst Gebrauch gemacht haben. Denn ein Grundstückseigentümer kann nicht durch die Art und Weise der Ausführung seines eigenen Bauwerks Einfluss auf die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks nehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2001 – 1 B 12099/00.OVG –). Mit anderen Worten können die Antragsteller nicht zum Schutz vor Einsichtnahme in ihre Fenster verlangen, dass die diesen gegenüberliegenden Mauern auf den Nachbargrundstücken geschlossen bleiben. Insoweit können sie sich auch nicht auf einen Bestandsschutz ihrer Fenster gerufen. Denn Fenster in Grenzwänden können unter bestimmten Voraussetzungen durch eine grenzständige Wand auf den Nachbargrundstück zugemauert werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2003 – 1 B 11792/03.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2008 – 10 A 2795/05 –, nach juris). Im Rahmen der Situationsgebundenheit spricht gegen die Annahme unzumutbarer Einblicksmöglichkeiten, dass von Antragstellerseite nicht dargetan und auch nicht erkennbar ist, dass von den geplanten Fenstern qualifizierte Einsichtsmöglichkeiten wie von einer Aussichtsplattform in besonders schützenswerte Wohnräume (etwa Schlafzimmer) eröffnet würden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, nach juris). Diese für Terrassen entwickelten Anforderungen sind hier entsprechend anzuwenden. Sie liegen nicht vor. So ist nicht dargetan, dass man von den geplanten Fenstern „von oben“ in die im Gebäude der Antragsteller hineinsehen könnte, oder dass sich die Fenster in gerader Linie unmittelbar gegenüber lägen. Schließlich spricht gegen die Unzumutbarkeit der durch die neuen Fenster eröffneten Einsichtsmöglichkeiten, dass Nachteile dann nicht als unzumutbar anzusehen sind, wenn sie durch eigenes zumutbares Handeln abgewandt werden können. Hier ist es den Antragstellern ohne weiteres zuzumuten, geeignete Gegenmaßnahmen (Jalousien, Gardinen, etc.) zu ergreifen.
- 15
Das Vorhaben der Beigeladenen braucht selbst dann keine Abstandsflächenvorschriften einzuhalten, wenn man die Umgebungsbebauung nicht als Allgemeines Wohngebiet einstufte und § 8 Abs. 12 LBauO somit unanwendbar wäre. In diesem Fall griffe § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO. Dies hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2009 dargelegt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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In beiden Fällen hält das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die Abstandsflächenregeln ein. Diese können sich somit nur noch in Extremfällen auf das Rücksichtnahmegebot berufen, wenn etwa von dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung, ein Einmauerungseffekt oder eine Riegelwirkung ausginge (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Juli 2008, a.a.O.). Solche Wirkungen können hier schon deshalb ausgeschlossen werden, weil das Vorhaben den Kubus des Weinkelterhauses weitestgehend unverändert lässt. Die geplanten Dachgauben können wegen ihrer Größe und ihrer vom Anwesen der Antragsteller abgewandten Ausrichtung die vorgenannten massiven Auswirkungen nicht erreichen. Aus den gleichen Gründen griffe auch der Einwand geminderter Belichtung und Belüftung nicht durch.
- 17
Die von Antragsteller weiter geltend gemachten Einwände (Brandschutz etc.) können dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegengehalten werden. Diese im Bauordnungsrecht verankerten Belange gehören nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
- 18
2. Für den Antrag auf baupolizeiliches Einschreiten fehlt das für alle Rechtsbehelfe zu fordernde Rechtsschutzinteresse. Dieses fehlt dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Rechtsschutzziel auf einfachere Weise zu erreichen ist. Vorliegend könnte ein baupolizeiliches Einschreiten unter Umständen durch einen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner erreicht werden, den die Antragstellerseite bis dato nicht gestellt hat. Der Antragsgegner hat im vereinfachten Genehmigungsverfahren bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte nicht geprüft. Festgestellte Verstöße gegen diese könnten ihn nach entsprechender Ermessensbetätigung zu einem Einschreiten veranlassen.
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3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Den Antragstellern waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
- 20
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer II. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.